Document Details

MemorableNihonium

Uploaded by MemorableNihonium

Tags

German communal law local government public law municipal law

Summary

This document provides an overview of German communal law, especially in the context of Hesse, including the definition of communal law, its difference from private law, and various communal models. It details the constitutional guarantees of communal self-governance, roles and responsibilities of citizens, and different governing bodies.

Full Transcript

Inhaltsverzeichnis I. Was ist Kommunalrecht?................................................................................................................. 3 1. Abgrenzung Privatrecht zum Öffentlichen Recht Subjektstheorie:............................................. 3 2....

Inhaltsverzeichnis I. Was ist Kommunalrecht?................................................................................................................. 3 1. Abgrenzung Privatrecht zum Öffentlichen Recht Subjektstheorie:............................................. 3 2. Begriffsklärung............................................................................................................................. 3 3. Die kommunalen Verfassungsmodelle........................................................................................ 4 4. Bürger........................................................................................................................................... 4 II. Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung......................................................... 4 1. Die doppelte Verfassungsgarantie............................................................................................... 4 2. Gesetzesgrundlagen..................................................................................................................... 5 3. Kommunale Selbstverwaltung..................................................................................................... 6 4. Gefahrenquellen für die kommunale Selbstverwaltung.............................................................. 8 5. Zusammenwirken von Gemeindegremien................................................................................... 8 III. Rechte und Pflichten des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters (§ 45 HGO).................................. 9 IV. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Gemeindevertreter (Stadtverordneten, § 49 HGO)....... 10 V. Rechte und Pflichten (Stadtverordnetenversammlung)................................................................ 10 1. Allgemeines und Ausschüsse..................................................................................................... 10 2. Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen............................................................. 11 3. Ausschließliche Zuständigkeit (§51)........................................................................................... 12 4. Personalangelegenheiten (§73 Abs. 1)...................................................................................... 13 5. Abberufung des Bürgermeisters (§76 Abs. 4)............................................................................ 13 6. § 8 b IV 2 HGO: Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens............................ 13 VI. Der Magistrat................................................................................................................................. 13 1. Wer ist der Magistrat?............................................................................................................... 13 2. Wie setzt sich der Magistrat zusammen?.................................................................................. 14 3. Aufgaben des Magistrats........................................................................................................... 14 VII. Der Stadtverordnetenvorsteher..................................................................................................... 16 VIII. Bürger und Einwohner................................................................................................................... 18 1. Was ist der Unterschied zwischen Bürger und Einwohner?...................................................... 18 -§ 8 HGO – Einwohner und Bürger......................................................................................................... 18 2. Die Rechte und Pflichten der Bürger (§ 8)................................................................................. 18 3. Die Rechte und Pflichten der Einwohner (§ 8)........................................................................... 19 IX. Gemeindehandeln.......................................................................................................................... 19 1. Wie arbeiten Gemeindegremien, wenn sie etwas verabschieden wollen?.............................. 19 2. Widerspruch und Beanstandung nach § 63 HGO...................................................................... 20 X. Verfassungsprozessualer Schutz der Selbstverwaltungsgarantie.................................................. 21 XI. § 5 Kommunen als Gebietskörperschaften.................................................................................... 21 XII. Aufgaben der Gemeinden und Landkreise.................................................................................... 22 1. Selbstverwaltungsaufgaben....................................................................................................... 22 2. Weisungsaufgaben..................................................................................................................... 24 3. Auftragsangelegenheiten........................................................................................................... 25 4. Übersicht.................................................................................................................................... 25 26 XIII. Kommunalwahl in Hessen.............................................................................................................. 26 XIV. Das kommunale Vertretungsorgan (Gemeindevertretung):......................................................... 27 1. Rechtsstellung und Zusammensetzung des Vertretungsorgans:............................................... 27 2. Die konstituierende Sitzung des Vertretungsorgans:................................................................ 28 3. Organisation und Arbeitsweise des Vertretungsorgans:........................................................... 28 XV. Bürgerbegehren / Bürgerentscheid / Bürgerbefragung................................................................ 32 1. Bürgerbegehren / Bürgerentscheid:.......................................................................................... 32 2. Bürgerbefragung:....................................................................................................................... 34 3. Zusammenfassung...................................................................................................................... 35 XVI. Ausschüsse..................................................................................................................................... 35 1. Bildung........................................................................................................................................ 35 2. Beschlussfähigkeit...................................................................................................................... 36 3. Wahl........................................................................................................................................... 36 4. Temporäre Ausschüsse.............................................................................................................. 36 XVII. Fraktionen...................................................................................................................................... 37 1. Bildung........................................................................................................................................ 37 2. Kommunales Mandat................................................................................................................. 38 XVIII. Das kommunale Mitwirkungsverbot...................................................................................... 38 1. Absolute Befangenheit – Inkompatibilitäten............................................................................. 38 2. Relative Befangenheit................................................................................................................ 38 3. Das Kommunale Vertretungsverbot.......................................................................................... 38 4. Zuständigkeit der Gemeindevertreter....................................................................................... 39 5. Wahlsystem und Ablauf der Wahl............................................................................................. 39 6. Ortsbeiräte................................................................................................................................. 40 7. Ausländerbeirat §§ 84 ff HGO.................................................................................................... 41 I. Was ist Kommunalrecht? - Gehört zum öffentlichen Recht Teil des besonderen Verwaltungsrechts (Verwaltungsrecht = Öffentliches Recht), hier Landesrecht für Hessen (folgt aus Art.70 ff GG) - Grundlage des Kommunalrechts auch in anderen Gesetzen – z.B. Grundgesetz, Art. 28 Absatz 2 Satz 1 des GG; Landesverfassung - Gesetze und Verordnungen auf Landesebene gelten im Kommunalrecht nur für Hessen, Querschnitt auch in andere Gesetze wie HSOG, BauR - Kommunalrecht gilt für Gebietskörperschaften (Gemeinde, Städte und Landkreise) 1. Abgrenzung Privatrecht zum Öffentlichen Recht Subjektstheorie: - Sobald einer der Beteiligten den Staat vertritt, zählt es zum öffentlichen Recht, ansonsten Privatrecht - Die Rechtsfähigkeit öffentlich-rechtlich handelnder Organisationen ergibt sich allein aus der Verfassung und dem Gesetz Zu den Kommunen zählen die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise). Die Kommunen sind außerdem noch in zwei weitere Gruppen zu gliedern: die (kreisfreie) Stadt und (kreisangehörige) Gemeinden und Städte. Exkurs: 2. Begriffsklärung *Die Vertretung des Oberbürgermeisters ist der Bürgermeister. Wenn kein Oberbürgermeister vorhanden ist, dann vertritt den Bürgermeister der 1. Stadtrat/1. Beigeordneter. 3. Die kommunalen Verfassungsmodelle Es gibt aufgrund der historischen Entwicklung in Deutschland verschiedene Kommunalverfassungsmodelle. Es sind jedoch keine richtigen „Verfassungen“. Die Süddeutsche Ratsverfassung - In diesem Modell wählen die Bürger sowohl den Bürgermeister als auch den Gemeinderat. Die Norddeutsche Ratsverfassung - Der Bürger wählt in diesem Modell nur den Gemeinderat und dieser dann die Verwaltung. Die Magistratsverfassung (gilt in Hessen!) 4. Bürger Der Bürger wählt hier den OB / Bürgermeister und die Gemeindevertretung / Stadtverordnetenversammlung, die die Verwaltung überwacht und in wichtigen Angelegenheiten beschließt. Die Gemeindevertretung wählt auch den Gemeindevorstand (Kollegialorgan). Dieser ist das Verwaltungsorgan der Gemeinde/Stadt. Der Bürgermeister ist Vorsitzender von Magistrat bzw. Gemeindevorstand. II. Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung 1. Die doppelte Verfassungsgarantie Institutionelle Garantie „Mit institutioneller Garantie oder Institutsgarantie bezeichnet man die Gewährleistung bestimmter Einrichtungen durch das Grundgesetz. D.h. der Staat darf das Institut zwar regeln oder beschränken (z.B. das Eigentum), muss es aber im Kern gewährleisten und darf es nicht bis auf Null beschränken“ 1 Beispiel: Privateigentum, Erbrecht, kommunale Selbstverwaltung Aufgabengarantie „Aufgabengarantie ist die Garantie, dass die Gemeinde das Recht hat, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft frei und eigenverantwortlich zu regeln. (Art. 28 II 1 GG)“ 2 2. Gesetzesgrundlagen Artikel 28 GG II „Alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“ ….“ Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.“ 3 Artikel 137 HV (1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse zugewiesen sind. (2) …. (3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom Staat gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird. (4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zu Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. (5) …. 4 1 http://www.lexexakt.de/index.php/glossar/institutionellegarantie.php 2 https://www.repetico.de/card-61188526 3 Artikel 28 GG 4 Artikel 137 HV Verfassungs- Verwaltungs- Verwaltungsmodus Verwaltungs- Gesetzes- garantie träger aufgaben vorbehalt Art. 28 Gemeinden „in eigener „alle Angelegenheiten „im Rahmen Verantwortung zu der örtlichen Abs. 2 Satz 1 regeln“ Gemeinschaft“ der Gesetze“ GG Art. 28 Gemeinde- „Recht der „im Rahmen ihres „nach Maßgabe verbände Selbstverwaltung“ gesetzlichen der Gesetze“ Abs. 2 Satz 2 Aufgabenbereiches“ GG Art. 137 Abs. 3 Gemeinden „Recht der „Selbstverwaltung „Einklang“ (Art. Selbstverwaltung“ ihrer Angelegen- 137 Abs. 3 Satz 2 Satz 1 HV und Gemeinde- heiten“ HV) verbände Art. 137 Abs. 1 Gemeinden „unter eigener „ausschließliche „ausdrückliche Satz 1 HV Träger der gesamten gesetzl. „Gemeinde- Verantwortung“ örtlichen öffentlichen Vorschrift“ (Art. Art. 137 Abs. 2 verbände“ Verwaltung“ 137 Abs. 1 Satz 2 „die gleiche HV Stellung“ HV) „die gleiche Stellung“ „im Rahmen ihrer gesetzl. Zuständigkeit“ 3. Kommunale Selbstverwaltung Allgemein Grundprinzip der Demokratie Recht öffentliche Aufgaben selbstständig zu tätigen Ursprung: Freiherr von Stein Städte hatten erstmals einen gewissen Handlungsspielraum Merkmale Gebietshoheit: Recht bezieht sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Kommune Finanzhoheit: Finanzielle Mittel müssen von der Gemeinde zur Umsetzung aufgebracht werden, dies geschieht durch eigene Einnahmen. Organisationshoheit: Die Kommune entscheidet (sofern Gesetze keine Festlegungen darüber treffen) über ihren innere Organisation und den Verwaltungsaufbau selbst Personalhoheit: Kommunen sind eigenständiger Dienstherr über ihr Personal Planungshoheit: Selbstbestimmung über die bauliche Gestaltung der Gemeinde Satzungshoheit: Es besteht das Recht lokale, für die Gemeinde geltende, Satzungen zu erstellen 3.1. Art. 28 II GG (Art. 137 I – III HV) „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ „Angelegenheiten der örtlichen „in eigener Verantwortung“ „alle“ Gemeinschaft“ wurzeln in der „örtlichen frei von staatlicher sämtliche Angelegenheiten Gemeinschaft“ Beeinflussung der örtl. Gemeinschaft oder → Grundsatz der haben spezifischen Bezug zu Universalität ihr und ausschließlich der Gemeinde können von ihr selbstständig übertragen bewältigt werden → Grundsatz der Totalität freiwillig pflichtig Ergänzung zu den Hoheitsrechten der Gemeinde Neben den bereits genannten Gemeindehoheiten (Gebiets-, Finanz-, Personal-, Planungs-, Satzungshoheit, Organisationshoheit) gibt es außerdem die Kulturhoheit und die Daseins- & Zukunftsvorsorgehoheit 3.2. Art. 137 I – IV HV – Aufgabenmonismus & -dualismus Je nach Lesart des Art. 137 kann für Hessen der Aufgabenmonismus oder –dualismus gelten. blau = Angelegenheiten örtlicher Gemeinschaft; grün = staatliche Aufgaben Aufgabendualismus = Unterscheidung zwischen zwei Aufgabenbereichen (Selbstverwaltungsaufgaben & Auftragsangelegenheiten) Selbstverwaltungsaufgaben = Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Freiwillige Aufgaben: „Ob“ und „Wie“ können bestimmt werden Pflichtige Aufgaben: können im „Wie“ bestimmt werden Auftragsangelegenheiten = staatliche Aufgaben Aufgabenmonismus = ein großer Aufgabenbereich (öffentliche Aufgaben) Lösung: „ihre Angelegenheiten“ sind zunächst jedenfalls alle örtlich verwurzelten Angelegenheiten. Einer gewissen Bestandssicherung unterliegen jedoch auch die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren legitime Inhaber die Gemeinden sind. 3.3. Art. 137 V HV – Ausstattungsgarantie = Der Staat hat für eine entsprechende Finanzausstattung der Kommunen zu sorgen. → den Aufgaben entsprechend → hinsichtlich aller Aufgaben (freiwillige, pflichtige, übertragene) → zur Verfügung gestellte selbst zu verwaltende Einnahmequelle für freiwillige Aufgaben Alles was die Aufgabenerfüllung anbelangt, wird hier finanziell abgedeckt. Damit soll das „Austrocknen“ der kommunalen Selbstverwaltung verhindert werden! 3.4. Art. 137 VI HV – Konnexitätsprinzip & Deckungsgarantie Führt eine Aufgabenübertragung zu einer Mehrbelastung, muss das Land für einen Ausgleich sorgen. → Kostendeckung & finanzieller Ausgleich (Deckungsgarantie) → Verbindung zwischen Aufgabenübertragung und Finanzierungsverantwortung (Konnexitätsprinzip = „Wer bestellt, der bezahlt auch“) Alles was die Aufgabenübertragung anbelangt, wird hier finanziell abgedeckt. 4. Gefahrenquellen für die kommunale Selbstverwaltung Kommunale Selbstverwaltung wird gefährdet durch … finanzielle Aushöhlung …Substanzverlust …Politikverdrossenheit Kommunale Selbstverwaltung wird aber auch gestärkt. Zum Beispiel durch …EU-Förderprogramme …Rat der Regionen auf EU-Ebene …Art. 84 & 85 GG (keine weitere Aufgabenübertragung) 5. Zusammenwirken von Gemeindegremien § 50 II 1 HGO Gemeinde- Stadtver- vertretung ordneten- Gemeinde- Magistrat §§ 9 II, versammlung vorstand 65ff HGO § 50 III HGO §§ 49 ff. HGO § 9 I HGO Widerspruchsrecht Widerspruchsrecht wirken ein § 63 HGO § 74 HGO § 62 HGO Widerspruchsrecht Bürger- Oberbürger- Ausschüsse meister meister § 63 III HGO § 62 HGO § 70 HGO III. Rechte und Pflichten des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters (§ 45 HGO) Paragraph Überschrift § Rechte Pflichten (HGO) § 44 Hauptamtliche und Meist hauptamtlich tätig ehrenamtliche Verwaltung - § 59 Teilnahme des - Rederecht in der Gemeindevorstands Gemeindevertretung - Abweichende Meinung - zum Gemeindevorstand möglich § 63 Widerspruch und Widerspruchs- und Beanstandung Beanstandungsrecht bei Kann auch eine Pflicht sein Beschlüssen des Gemeindevorstands § 68 Abs. 2, Beschlussfähigkeit Die Stimme des Satz 3 Bürgermeisters entscheidet bei - Stimmengleichheit im Gemeindevorstand (primus inter pares) §69 Einberufung - Beruft den Gemeindevorstand ein Ist auch sein Recht - Führt den Sitzungsvorsitz §70 Abs. 1 Aufgaben des Bürgermeisters - Koordination und - Vorbereitung und Verteilung der Ausführung der Beschlüsse Verwaltungsgeschäfte des Gemeindevorstands an die Mitglieder des - Beaufsichtigung und Gemeindevorstands Leitung des Geschäftsganges der gesamten Verwaltung §70 Abs. 3 Aufgaben des Bürgermeisters Recht dringende Entscheidungen im Aufgabenbereich des - Gemeindevorstands zu treffen §71 Vertretung der Gemeinde - Abgabe von Erklärungen - im Namen des Gemeindevorstands §73 Abs. 2 Personalangelegenheiten Dienstvorgesetzter aller Gemeindebediensteten mit Ausnahme der - Beigeordneten §74 Widerspruch und Anrufung - Widerspruch bei der Gemeindevertretung Beschlüssen des Ist auch sein Recht Gemeindevorstands, die das Recht verletzen und damit das Wohl der Gemeinde gefährden §85 HSOG Allgemeine - Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden Ordnungsbehörde IV. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Gemeindevertreter (Stadtverordneten, § 49 HGO) Rechte: -§ 27 HGO Recht auf Entschädigung -§ 35 I HGO allgemeines Mitwirkungsrecht (freies, weisungsungebundenes Mandat), schützt das Recht auf Ladung, Information, Teilnahme, Teilhabe -§ 35a HGO statusrechtliche Schutzrechte bezogen auf Arbeitsrecht, Kündigungsverbot, Sonderurlaub -§ 36a HGO Recht auf Bildung von Fraktionen -§ 50 II 2,3 HGO Kontrollbefugnisse gegenüber dem Gemeindevorstand -§§ 54, 55 HGO Recht auf Mitentscheidung (Abstimmungen und Wahlen) Pflichten: -§§ 35 II, 24 HGO Verschwiegenheitspflicht -§§ 35 II, 26 HGO Treuepflicht -§ 35 I HGO neben den diversen Rechten vermittelt die Norm auch Mitwirkungspflichten V. Rechte und Pflichten (Stadtverordnetenversammlung) 1. Allgemeines und Ausschüsse Rechte: o Stadtverordnetenversammlung kann Angelegenheiten auf Gemeindevorstand oder Ausschuss übertragen (§50 Abs.1 & §62 Abs. 1) ▪ Stadtverordnetenversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und dabei Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse dank der ihnen verliehenen Autonomie bestimmen ▪ Übertragung bestimmter Arten von Aufgaben kann in Hauptsatzung definiert werden (§6 Abs 2: Beschlussfassung über Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter), nicht aber die in §51 festgelegte aufgeführte Angelegenheiten ▪ Stadtverordnetenversammlung kann beschlossene Aufgabenverteilung jederzeit zurückziehen und selbst wieder übernehmen (wenn nicht in den Hauptsatzungen definiert) o Stadtverordnetenversammlung darf in bestimmte Angelegenheiten vom Magistrat in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern (§50 Abs. 2) Pflichten: o Stadtverordnetenversammlung beschließt über Angelegenheiten der Gemeinde (§50 Abs. 1) (kann auch ein Recht sein) o Stadtverordnetenversammlung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde, außer (§50 Abs. 2): (kann auch ein Recht sein) ▪ Erfüllung der Auftragsangelegenheiten von BM & OB ▪ Geschäftsführung des Gemeindevorstandes ▪ Allgemein: umfassende Überwachungskompetenz über gesamte Verwaltung der Stadt, sowie Geschäftsführung des Gemeindevorstands: -> Stellung als oberstes Organ unterstrichen (in Relation mit §9 Abs. 2) o Ausschüsse haben über ihre Tätigkeiten in der Stadtverordnetenversammlung Bericht zu erstatten ▪ Finanzausschuss muss gebildet werden (Kontinuierlich bestehender Pflichtausschuss) (§62 Abs. 1) 2. Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit und Abstimmungen Rechte: o Stadtverordnetenversammlung kann für einzelne Angelegenheiten Öffentlichkeit ausschließen (§52 Abs. 1 & 2) ▪ Für Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf es jedoch besonderer zu schützenden Interessen eines Einzelnen oder der Allgemeinheit (z.B. Datenschutz, Personalangelegenheiten) o Können Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückstellen und Stadtverordnetenversammlung neu zusammentreten lassen und dann dort auch bei eigentlicher Beschlussunfähigkeit Entscheidungen treffen (§53 Abs. 2) ▪ Bei der Ladung zur zweiten Sitzung aufgrund vorheriger Beschlussunfähigkeit muss auf die Bestimmung der jetzigen Beschlussfähigkeit ausdrücklich hingewiesen werden Pflichten: o Stadtverordnetenversammlung muss Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen entscheiden ▪ Grundsatz der Öffentlichkeit verlangt, dass jedermann unabhängig, ob Bürger oder Einwohner an der Sitzung als Zuhörer teilnehmen darf: soll Kontrolle ermöglichen, in welcher Art und Weise gewählter Repräsentant das ihm anvertraute Mandat wahrnimmt ▪ Wenn Beschlüsse in nicht öffentlichen Sitzungen gefasst worden sind müssen diese nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden ▪ Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung hat offen zu erfolgen; o Beschlussfähigkeit muss zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden festgestellt werden (§53 Abs. 1) ▪ Wird rechtswidrig die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt sind alle getroffenen Beschlüsse rechtswidrig: Gemeindevertreter haben Klagerecht, da sie durch die Beschlussfassung in ihrem Mitwirkungsrecht beeinträchtigt wurden (Stadtverordnetenversammlung ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter anwesend ist) o Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen (§61) ▪ Mindestinhalte: Wer anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind o Widerstreit der Interessen (§25 Abs. 1/2/3) ▪ Paragraph begründet ein Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit, dadurch werden die Inkompatibilitätsvorschriften ergänzt. Falls also ein Beschluss von eigenem Interesse für einen Stadtverordneten ist darf dieser für diesen einzelnen Beschluss nicht an der Entscheidung mitwirken ▪ Widerstreit der Interessen gilt nicht für Stimmabgabe bei Wahlen oder Abberufungen ▪ Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt prüft und entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört 3. Ausschließliche Zuständigkeit (§51) Allgemeine Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll (Nr. 1) o Stadtverordnetenversammlung muss Kompetenzverteilung beachten, die durch die HGO vorgegeben wird Änderung der Gemeindegrenzen (Nr. 4) o Änderung der Gemeindegrenzen wirken sich auf das zu verwaltende Hoheitsgebiet und damit auf die Gebietshoheit aus Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen (Nr. 6) o Satzungshoheit ist Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie; Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen als Ortsrecht der Städte Erlass der Hauptsatzungen und Festsetzung des Investitionsprogramms (Nr. 7) o Verabschiedung der Haushaltssatzungen haben besondere Bedeutung für die Stadt, hierdurch wird die Umsetzung der politischen Vorhaben in finanzieller Hinsicht ermöglicht Beratung des Jahresabschlusses und Entlastung des Gemeindevorstands (Nr. 9) o Beratung des Jahresabschlusses und Entlastung des Gemeindevorstands sind Ausdruck der Kontrollkompetenz / Kontrollpflicht der Stadtverordnetenversammlung bezüglicher der Geschäftsführung des Magistrats in haushaltsrechtlicher Hinsicht Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte (Nr. 10) o Festsetzung kommunaler Abgaben, also Steuern, Gebühren und Beiträge darf nur aufgrund einer Satzung erfolgen; Hierunter ist die Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte zu verstehen Führung eines Rechtstreits von größerer Bedeutung und Abschluss von Vergleichen (Nr. 18) o Grundsatzentscheidung über das Führen eines Rechtsstreits größerer Bedeutung, sowie Abschluss von Vergleichen Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtungen besteht (Nr. 19) o Stadtverordnetenversammlung darf über die Übernahme neuer Aufgaben beschließen, soweit nichts anderes geregelt ist §50 Abs. 1 I HGO 4. Personalangelegenheiten (§73 Abs. 1) Allgemein: o Der Magistrat stellt die Stadtbediensteten ein, befördert sie, entlässt sie und kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen, dabei sind der Stellenplan und die Richtlinien der Stadtverordnetenversammlung einzuhalten. Abweichungen sind zulässig, wenn dies aufgrund des Besoldungs- und Tarifrechts notwendig wird 5. Abberufung des Bürgermeisters (§76 Abs. 4) Rechte: o Stadtverordnetenversammlung darf den Bürgermeister abberufen; Um eine Abberufung des BM’s einzuleiten bedarf es einen Antrag von mindestens 50% der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und eines Beschlusses von mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung ▪ § 63 findet keine Anwendung (Widerspruch und Beanstandung eines Beschlusses durch den Bürgermeister) ▪ BM scheidet an dem Tag aus seinem Amt aus, an dem der Wahlausschuss seine Abwahl feststellt 6. § 8 b IV 2 HGO: Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens VI. Der Magistrat 1. Wer ist der Magistrat? - Verwaltungsorgan §9 II HGO - Die „Regierung“ einer Stadt - Mit Ausnahme des (Ober)Bürgermeisters werden die Mitglieder des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. - Als Kollegialorgan fasst der Magistrat die Beschlüsse mehrheitlich. §68 II 1 HGO Der Magistrat „spricht“ mit einer Stimme. D. h. wenn Beschlüsse gefasst sind müssen die Mitglieder diesen Beschluss auch vertreten. - Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. §67 I 1 HGO - Der Magistrat nimmt an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teil. In den Sitzungen der Ausschüsse wird er in der Regel durch die zuständigen Dezernenten/Dezernentinnen (Stadträten) vertreten. - In diesen Gremien haben die Magistratsmitglieder zwar immer das Rederecht, dürfen sich jedoch nicht an Abstimmungen beteiligen. 2. Wie setzt sich der Magistrat zusammen? - Oberbürgermeister/Bürgermeister sowie hauptamtliche und ehrenamtliche Beigeordnete/Stadträte. Bürgermeister und zwei Stadträte, wenn mehr Stadträte dann - Die Anzahl der ehren- und hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats wird in der Hauptsatzung der Stadt oder Gemeinde festgelegt. §44 II 3 HGO. - Dabei darf die Zahl der hauptamtlichen die der ehrenamtlichen Mitglieder nicht übersteigen. §44 II 4 HGO - An der Spitze des Magistrats steht der (Ober)bürgermeister. §65 I HGO - Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder verantworten einen eigenen Geschäftsbereich, das "Dezernat", wobei jedem Dezernat entsprechende Ämter zugeordnet sind. - Magistratsmitglieder können nicht zugleich Stadtverordnete sein § 65 II HGO. Das gilt nicht für die Mitglieder des Magistrats, die gemäß §41 HGO die Amtsgeschäfte weiterführen. (z. b. Bürgermeister nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zum Amtsantritt des Nachfolgers) - Die Amtszeit der hauptamtlichen Mitglieder beträgt sechs Jahre - Die ehrenamtlichen Mitglieder werden für die Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gewählt. §39a II 2 (5 Jahre) 3. Aufgaben des Magistrats § 9 II 1 HGO Generalklausel Als Verwaltungs- und "ausführendes Organ" trifft der Magistrat Entscheidungen zu laufenden Verwaltungsangelegenheiten, bereitet Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor und führt diese aus. Darin wird er von der Stadtverwaltung, die ihm mit ihren Ämtern und Betrieben untersteht, unterstützt. - Z. B. Personalkosten zahlen §66 I 3 HGO Einzelzuständigkeiten 1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen, 2. die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und auszuführen, 3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Stadtverordnetenversammlung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen, 4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten, 5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen, 6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen, 7. die Stadt zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen. §66 II HGO Der Magistrat hat die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. z.B. durch Publikationen oder Versammlungen §73 I 1 HGO Personalhoheit Der Magistrat stellt die Bediensteten ein, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. §§ 50 II, III, 59 HGO Der Magistrat hat die Stadtverordnetenversammlung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. §21 II 1 HGO Ehrenamtliche Tätigkeit Die Berufung zu ehrenamtlicher Tätigkeit obliegt dem Magistrat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §72 HGO Kommissionen (1) Der Magistrat kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. (4) Der Magistrat kann das Verfahren und den Geschäftsgang der Kommissionen näher regeln. Sind keine abweichenden Bestimmungen getroffen, so gelten die §§67 bis 69 entsprechend. § 59 S1., 2 HGO Teilnahmerecht und –pflicht sowie Rederecht in den Sitzungen der Gemeindevertretung § 63 IV HGO Beanstandungsrecht, wenn BM nicht beanstandet hat. § 69 HGO Einberufung des Gemeindevorstandes VII. Der Stadtverordnetenvorsteher Allgemeines: Stadtverordnetenvorsteher = Vorsitzender der Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung = Gemeindevertretung Magistrat = Gemeindevorstand ✓ § 49 HGO Zusammensetzung und Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher und seine Vertreter werden bei 1. Sitzung aus Gemeindevertretung gewählt. STVV kann NIE Bürgermeister sein; Bürgermeister lädt aber zur ersten (konstituierenden) Sitzung ein. ✓ § 57 I HGO Vorsitzender Amt des Stadtverordnetenvorstehers und das seiner Vertreter endet bei Mehrheit von mindestens 2/3 der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten. ✓ § 57 II HGO Vorsitzender Pflichten: Beschlussfähigkeit wird zu Beginn einer Sitzung durch den Stadtverordnetenvorsteher festgestellt. (mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten ist anwesend) ✓ § 53 I HGO Beschlussfähigkeit Stadtverordnetenvorsteher = Wahlleiter bei Wahlen ✓ § 55 IV HGO Wahlen Widerspruch gegen die Gültigkeit von Wahlen können schriftlich oder zur Niederschrift beim Stadtverordnetenvorsteher erhoben werden. (Wenn die Stadtverordnetenversammlung nach den vorstehenden Vorschriften gewählt hat und der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt. ✓ § 55 VI HGO Wahlen Widerspruch bei Verletzung des Rechts bei einem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung spricht der Bürgermeister gegenüber dem Stadtverordnetenvorsteher aus (unverzüglich und spätestens 2 Wochen nach Beschlussfassung) ✓ § 63 I HGO Widerspruch und Beanstandung Widerspruch bei Verletzung des Rechts bei einem neuen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung beanstandet der Bürgermeister gegenüber dem Stadtverordnetenvorsteher (unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beschlussfassung und schriftlich begründet) ✓ § 63 II HGO Widerspruch und Beanstandung Der Stadtverordnetenvorsteher fördert die Arbeiten der Gemeindevertretung gerecht und unparteiisch und informiert die Einwohner über jenes. ✓ § 57 IV HGO Vorsitzender Der Stadtverordnetenvorsteher beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen. (schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mind. 3 Tage liegen; in eiligen Fällen kann die Ladungsfrist auf spätestens einen Tag vor der Sitzung verkürzt werden) ✓ § 58 I HGO Aufgaben des Vorsitzenden Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht. Er führt Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung aus, welche die innere Ordnung betreffen. ✓ § 58 IV HGO Aufgaben des Vorsitzenden Festlegung der Tagesordnung und der Zeitpunkte der Sitzungen im Benehmen mit dem Magistrat („Benehmen“ bedeutet nicht „Einvernehmen“ => STVV entscheidet); Verpflichtung unter den Voraussetzungen § 56 I 2 (Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung und der Stadt gehören) zur Verhandlung zu stellende Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen. Problematisch ist hier, ob und in wie weit der STVV ein Prüfungsrecht hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinde und der Gemeindevertretung hat. Im Ergebnis eher nein. ✓ § 58 V HGO Aufgaben des Vorsitzenden Stadtverordnetenvorsteher vertritt die Stadtverordnetenversammlung in gerichtlichen Verfahren, sofern nicht ein oder mehrere Beauftragte aus der Stadtverordnetenversammlung bestellt werden ✓ § 58 VII HGO Aufgaben des Vorsitzenden Die Niederschrift ist von dem Stadtverordnetenvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ✓ § 61 II HGO Niederschrift Wenn die Wahl der Ausschussmitglieder (normalerweise durch Wahl) durch das Stärkeverhältnis der Fraktionen (§ 22 III f) bestimmt werden, werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzendem der Stadtverordnetenversammlung von den Fraktionen schriftlich benannt; Der Stadtverordnetenvorsteher gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt ✓ § 62 II HGO Ausschüsse Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Stadtverordnetenvorsteher ✓ § 62 III HGO Ausschüsse Stadtverordnetenversammlung wird bei der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten überwacht. Ein Teil davon ist die Übersendung der Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Magistrats an den Stadtverordnetenvorsteher, damit die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten erfolgen kann. ✓ § 50 II HGO Aufgaben Rechte: Repräsentant der Gemeindevertretung in der Öffentlichkeit, welcher Würde und Rechte wahrt. ✓ § 57 III HGO Vorsitzender Bei ungebührlich oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten kann der Stadtverordnetenvorsteher ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung für einen oder mehrere, höchstens 3 Sitzungstage ausschließen. (gegen Ausschluss kann Entscheidung die Stadtverordnetenversammlung spätestens in der nächsten Sitzung anrufen) ✓ § 60 II HGO Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung Der Stadtverordnetenvorsteher und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen ✓ § 62 IV HGO Ausschüsse In Ausübung seiner Aufgaben informiert und unterstützt ihn der Magistrat und alle erforderlichen Mittel sind ihm zur Verfügung zu stellen. ✓ § 57 V HGO Vorsitzender VIII. Bürger und Einwohner 1. Was ist der Unterschied zwischen Bürger und Einwohner? -§ 8 HGO – Einwohner und Bürger (1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. (2) Bürger der Gemeinde sind die wahlberechtigten Einwohner. -Bürger haben mehr Rechte als Einwohner -Einwohner ist eine Kennzahl innerhalb der HGO, z.B. Größe Stadtverordnetenversammlung -Jeder Bürger ist Einwohner, aber nicht jeder Einwohner ist Bürger 2. Die Rechte und Pflichten der Bürger (§ 8) Rechte: -§ 8a I HGO Bürgerversammlung -§ 8b I HGO Bürgerentscheid -§ 21 I 1 HGO Ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde -§ 23 HGO Ablehnungsgründe (der Bürger darf die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen, wenn einer der Gründe aus § 23 II HGO vorliegt) -§ 27 HGO Recht auf Entschädigung (wenn der Bürger ehrenamtlich tätig ist) -§ 28 I HGO Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung (die Gemeinde kann Personen das Ehrenbürgerrecht verleihen) -§ 28 II 1 HGO Gemeinde kann Bürgern eine Ehrenbezeichnung verleihen -§ 30 HGO Wahlrecht (auch Unionsbürger) Pflichten: -§ 21 I 2 HGO Verpflichtung zur Annahme und Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit -§ 24 I HGO Verschwiegenheitspflicht (der ehrenamtlich Tätige muss auch nach Beendigung seiner Tätigkeit Verschwiegenheit bewahren) -§ 26 HGO Treuepflicht von ehrenamtlich Tätigen -§ 22 1 HGO Die Gemeinde darf Bürger zur Erfüllung von dringlichen öffentlichen Aufgaben zu persönlichen Diensten heranziehen 3. Die Rechte und Pflichten der Einwohner (§ 8) Rechte: -§ 19 I HGO Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen -§ 20 I HGO Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen Pflichten: -§ 20 I HGO Teilnahme an Gemeindelasten IX. Gemeindehandeln 1. Wie arbeiten Gemeindegremien, wenn sie etwas verabschieden wollen? 1. Initiative: Bürgermeister, Stadtverordneter, Stadtverordnetenversammlung, Magistrat oder Ausschüsse müssen eine Anregung (Antrag) formulieren 2. Vorbereitung: Durch den Magistrat wird die Vorlage ausgearbeitet (=fertiger Antrag). Er liefert die Entscheidungsgrundlagen in sachlicher, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, erarbeitet durch die Ämter bzw. Dezernate der Verwaltung →§66 I 3 Nr.2 HGO Der Magistrat kann von Stadtverordneten, Stadtverordnetenversammlung oder Ausschüssen übergangen werden und mit Antrag direkt in die Fachausschüsse bzw. Stadtverordnetenversammlung gehen 3. Entscheidung: Diskussion und Beschlussfassung Die StVV ist das höchste Gremium und trifft die Entscheidung, erhält jedoch durch Fachausschüsse Beratungen und Empfehlungen. Die StVV kann die Entscheidung an Ausschüsse oder an den Magistrat abgeben/delegieren Ausschüsse §50 I 2 oder §62 I 3 HGO Magistrat §50 I 2 HGO 4. Durchführung: Erfolgt unabhängig davon, wer es beschlossen hat, durch den Magistrat →§66 I 3 Nr.2 HGO Erst nach der Umsetzung/Durchführung können z.B. unzufriedene Bürger dagegen vorgehen (erst dann entfaltet der Beschluss auch Außenwirkung). Der Magistrat darf keine Beschlüsse durchsetzen, die Rechtsverletzungen oder eine Gefahr für das Allgemeinwohl enthalten. → Der Bürgermeister und Magistrat können gegen den Beschluss vorgehen (§63 HGO) 2. Widerspruch und Beanstandung nach § 63 HGO Beschluss der Gemeindevertretung (GV) Rechtsverletzung: Gefährdung des Allgemeinwohls: BGM muss widersprechen BGM kann widersprechen (Frist: 2 Wochen) (Frist: 2Wochen) Der Widerspruch des BGM hat eine aufschiebende Wirkung 2.Beschluss der Gemeindevertretung GV hebt Beschluss auf 2. Beschluss enthält wieder eine →Verfahren erledigt Rechtsverletzung (Gefährdung des Allgemeinwohls genügt nicht) BGM muss widersprechen (Frist 1 Woche) GV macht nichts – Beschluss GV erhebt klage gegen BGM vor entfaltet keine Wirkung dem Verwaltungsgericht ein (str. im Ergebnis Anfechtungsklage; da aufschiebende Wirkung) → Ein 3. Beschluss ist nicht möglich (Beschlussfassung ist aufgehoben) Der Magistrat kann auch Widerspruch gegen einen Beschluss einlegen, er hat eine zweiwöchige Frist, welche nach Ablauf der Frist des BGM beginnt. §63 IV 5. Sonderfälle: Personal- und Organisationsfragen BGM leitet den Geschäftsgang der Verwaltung (§70 I 3 HGO) und ist Dienstvor- gesetzter der Gemeindebediensteten (§73 II 1 HGO) Ordnungsmaßnahmen in Sitzungen Zuständig ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung, der nicht BGM sein kann (§57 I 1, §58 IV HGO) X. Verfassungsprozessualer Schutz der Selbstverwaltungsgarantie Wird die Selbstverwaltung einer Kommune durch ein Gesetz eingeschränkt, kann der BGM für den Magistrat der Stadt/Gemeinde (Prozessfähigkeit nach § 71 HGO) dagegen klagen. Wenn es sich um ein Landesgesetz handelt, muss die Klage beim Staatsgerichtshof Hessen eingereicht werden. Handelt es sich jedoch um ein Bundesgesetz, dann muss die Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. →Kommunalverfassungsbeschwerde Die Möglichkeiten für Kommunalverfassungsbeschwerden ergeben sich 1. Für das Bundesverfassungsgericht aus Art. 93 I Nr. 4b GG, §91 BVerfGG 2. Für den Staatsgerichtshof aus §16 StGHG i.V.m Art. 131 I oder Art.137 III HV XI. § 5 Kommunen als Gebietskörperschaften § 1 Abs II HGO! -Träger der Selbstverwaltungsgarantie Gemeinden sind Träger der Selbstverwaltungsgarantie, aber auch Gemeindeverbände -> Landkreise haben auch eine Selbstverwaltungsgarantie. Nötige (konstituierende) Merkmale für eine Kommune: Gemeindegebiet Einwohner/Bürger Hoheitsbefugnis (vom Staat verliehen bzw. eingeräumt), daher hat Gemeinde auch keine Staatsqualität => Kommunen werden staatsrechtlich den Ländern zugeordnet und sind Teil der Exekutive (auch die Stadtverordnetenversammlung!) Kommunen haben eine andere Form der Gewaltenteilung als der Staat. Eine Kommune wird nie legislativ oder judikativ tätig (= keine Judikative und Legislative), es gibt keine Staatsqualität. Kommunen sind Verwaltungsträger, verfügen also über eigene Behörden, die Aufgaben erfüllen. Sie sind Verwaltungsträger Jede Kommune ist juristische Person, aber nicht jede juristische Person ist eine Kommune. Wichtiges Kennzeichen ist Dienstherrenfähigkeit (Beamtenrecht) Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde auch in Gerichtsverfahren – Prozessfähigkeit (71 I 2 HGO), Erklärungen gibt der BGM ab. Als juristische Person sind die Gemeinden rechtsfähig und damit Parteifähig vor Gericht (§ 50 ZPO) – im Verwaltungsprozessrecht spricht man von Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr.1 VwGO – in Hessen sind Gemeinden selbst nicht Beteiligtenfähig, sondern immer nur über Magistrat prozessfähig – s.o.). XII. Aufgaben der Gemeinden und Landkreise 1. Selbstverwaltungsaufgaben - Unterscheidung von freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben - Bei Findung und Wahrnehmung lediglich den allgemeinen Gesetzen unterworfen - Garantie der Kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankert - „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben (Gemeinde) - Gemeinde ist zu diesen Aufgaben nicht verpflichtet - Kann sie jederzeit übernehmen - Gemeinde bestimmt selbst welche Aufgabe sie erfüllen/wahrnehmen will - Entscheidet über „Ob“ und „Wie“ selbst - Freiwillige Aufgabenübernahme nur möglich, wenn für Pflichtaufgaben noch genügend Mittel zur Verfügung stehen Beispiele freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben: - Sport (Schwimmbäder, Sportplätze) - Kultur (Museen, Theater, Bibliotheken) - Umweltschutz (Grünanlagen) - Basisversorgung Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben (Landkreis) - Art. 28 Abs. 2 GG gibt Städten, Kreisen und Gemeinden das Recht auf Selbstverwaltung - Gemeinde erledigt viele Aufgaben, werden diese aber zu „groß“ bzw. finanziell zu aufwendig, übernimmt Landkreis diese oft - Ziemlich die gleichen freiwilligen Aufgaben wie bei einer Gemeinde, nur in größerem Umfang - §2 HKO (Wirkungskreis): (1) 1Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. 2Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. 3Sie sollen sich auf diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen. Beispiele freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben: - Unterhaltung von Kultureinrichtungen (verschiedene Schulformen, Museen, usw.) - Daseinsvorsorge (Bau von Altersheimen, Behinderteneinrichtungen) - Sport (Finanzierung und Förderung, Ferienangebote) Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (Gemeinde) - Unterschied zu freiwilligen Aufgaben: Gemeinden werden durch Bundes- oder Landesgesetz zu Erfüllung dieser Aufgaben verpflichtet - Keine Entscheidung mehr „Ob“, da dies von Bund oder Land bereits entschieden wurde - Nur Entscheidung „Wie“ Aufgabe erfüllt wird - In der Regel durch Landesgesetz zugewiesen - „Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu Regeln“ (§3 Satz 1 HGO) - Auch Bund kann nach Art. 84 Abs.1 und Art. 85 Abs.1 GG Ländern vorschreiben welche Aufgaben diese den Gemeinden auferlegen, wenn dies „für den Vollzug des Gesetzes notwendig“ ist (BVerfGE) Beispiele Pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben: - Errichtung und Erhaltung von Schulen, Kinderspielplätze - Beleuchtung und Reinigung von Straßen - Anlage und Unterhaltung von Friedhöfen - Abfall- und Abwasserbeseitigung - Bauwesen Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (Landkreis) - Überwiegender Teil durch Gesetz übertragen - Bundesländer übertragen Landkreisen überörtliche Aufgaben o z.B. Bau Kreiskrankenhaus, Abfallwirtschaft, Katastrophenschutz - Auch Landkreise können bei Pflichtigen Aufgaben nicht mehr über „Ob“ sondern nur noch über „Wie“ entscheiden - Finanzielle Zuschüsse an finanzschwache Gemeinden (Ausgleichsfunktion) o Sichert den Bürgern gleichwertiges Angebot der Dienstleistungen in allen Gemeinden - Kreisfreie Städte übernehmen Aufgaben der Landkreise mit - Neue Pflichten dürfen nur durch Gesetz auferlegt werden (in §3 Abs. 1 HKO geregelt) Beispiele pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben: - Örtliche Sozialhilfe - Bauaufsicht und Planung (Straßenbau, Wohnungsbau, öffentliche Einrichtungen) - Unterhaltung verschiedener Einrichtungen (z.B. Berufsschulen) - Ver- und Entsorgungsaufgaben (Abfallwirtschaft) - Gefahrenabwehr (Brandschutz, Katastrophenschutz, Rettungsdienst) 2. Weisungsaufgaben Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Gemeinde) - Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben - §4 Abs. 1 HGO (Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung) → Gemeinde gesetzlich verpflichtet Aufgaben zu erfüllen - Sowohl „Ob“ als auch „Wie“ bereits festgelegt - Voraussetzungen, Umfang und Finanzierung durch Gesetz geregelt - Fachaufsicht kann nicht unbeschränkt ausgeübt werden o Weisungen sollen sich auf allgemeine Ordnung beschränken o Greift in der Regel nicht in Einzelausführungen ein - Werden Weisungen nicht beachtet, greift die Aufsichtsbehörde ein - Personal- und Organisationshoheit bleiben unberührt Beispiele für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung: - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (§2 Satz 2&3 i.V.m. §82 Abs. 1 Satz 1 HSOG) - Denkmalschutz (§3 Abs. 2 HDenkmalSchutzG) - Bauwesen (§52 Abs.1 Satz1 HBO) - Naturschutz (§1 Abs. 3 HAGBNatG) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landkreis) - §4 Abs. 1 Satz 1 HKO regelt die Weisungsaufgaben: - „Den Landkreisen können nur durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden: das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln“ - Satz 2 besagt das sich diese Weisungen nur auf die Allgemeine Anordnung beschränken - Satz 3 besagt das der Landkreis dazu verpflichtet ist die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen 3. Auftragsangelegenheiten Auftragsangelegenheiten (Gemeinde)5 - §4 Abs. 2 HGO - Staatliche Aufgaben die Bund & Länder an Gemeinden zur Ausführung übertragen - Auftragsangelegenheiten müssen neben den Selbstverwaltungsaufgaben erledigt werden - Bund & Länder behalten unbeschränktes Weisungsrecht - Gemeinde behält Organisations- und Personalhoheit - Finanzierung (auch Weisungen) durch Verwaltungsgebühren und staatliche Finanzzuweisungen - Problem: je mehr übertragene Aufgaben, desto weniger Mittel für Selbstverwaltungsaufgaben Beispiel Auftragsangelegenheiten: - Pass- und Meldewesen - Bauaufsicht - Durchführung von Bundestagswahlen Auftragsangelegenheiten (Landkreis) - Vom Bund übertragen - Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr (§4 Abs. 2 Satz 1) - Durch Gesetz können weitere Aufgaben übertragen werden, wobei hier auch gleich wieder Aufbringung der Mittel geregelt sein muss - Landkreise verpflichtet diese Aufgaben wahrzunehmen - Unterliegt der Fachaufsicht 4. Übersicht Aufgaben 5Auftragsangelegenheiten = Staat erfüllt Aufgaben nicht durch eigene Behörde, sondern beauftragt nachfolgende Behörde (Landkreis oder Gemeinde) Selbstverwaltungs Weisungsaufgaben aufgaben Freiwillige Pflichtige Pflichtaufgaben Auftragsangele Selbstverwaltungs Selbstverwaltungs zur Erfüllung nach genheiten aufgaben aufgaben Weisung XIII. Kommunalwahl in Hessen Was wird gewählt? §29 HGO, §1 I KWG Gemeindevertreter Bürgermeister Ortsbeiratsmitglieder Kreistagsabgeordnete Landräte Wie wird gewählt? §1 I KWG Frei (Wähler dürfen in ihrer Wahl nicht beeinflusst werden), allgemein (jeder darf wählen unabhängig von Konfession, Bildung, Geschlecht, Sprache, Einkommen, Beruf oder politischer Überzeugung) , geheim (Es muss sichergestellt sein, dass Dritte die Wahlentscheidung nicht erkennen können) , gleich (Jede Stimme hat den gleichen Zähl- und Erfolgswert) und unmittelbar (direkt, ohne Zwischenschaltung von Delegierten oder Wahlmännern wie etwa bei den Präsidentschaftswahlen in den USA) Personalisierte Verhältniswahl Wer darf wählen? §30 HGO Deutscher oder Unionsbürger (Staatsangehörige eines EU-Landes mit Wohnsitz in Deutschland) Mindestens 18 Wohnhaft in der Gemeinde seit 3 Monaten Wer darf gewählt werden? §32 HGO Wahlberechtigter Mindestens 18 Wohnhaft in der Gemeinde seit 6 Monaten Wann wird gewählt? §36 HGO, §2 KWG Alle 5 Jahre (Bürgermeister alle 6 Jahre) An einem Sonntag im März Festlegung durch Verordnung von der Landesregierung Wahlzeit beginnt am 1. April Verteilung der Stimmen (4) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann (…). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben. Stimmenanzahl = Vertreteranzahl Kumulieren oder panaschieren (Maximal 3 Stimmen pro Bewerber) Wahlverfahren Bei Gemeindevertretung, Kreistag oder Ortsbeirat identisch Beispiel: Bei einer Gemeinde bis zu 30.000 Einwohner werden für die Gemeindevertretung 15 Mitglieder gewählt, folglich hat jeder Wähler 15 Stimmen zu vergeben Kumulieren: bis zu 3 Stimmen an den selben Kandidaten vergeben um ihn besonders zu unterstützen Panaschieren: 15 Stimmen auf verschiedene Listen verteilen Setzt der Wähler ein Listenkreuz, so erhält jeder Bewerber der Liste eine Stimme; hat die Liste jedoch weniger als 15 Kandidaten, werden die übrigen Stimmen von oben nach unten weiter an die Kandidaten der Liste vergeben Der Wähler kann auch einen Namen auf der Liste durchstreichen; dieser Kandidat erhält dann keine Stimme Auszählung der Stimmen Hare/Niemayer: Grundverteilung = Quote = Sitzzahl Der gerundete Wert der Quote ergibt die Anzahl der Sitze, die einer Partei zustehen. Die Verteilung der Restsitze erfolgt durch Betrachtung der Nachkommastellen; die Sitze werden also in der Reihenfolge der größten Nachkommastellen verteilt. Konstituierende Sitzung Einladung durch den Bürgermeister Wahl des Vorsitzenden, Stellvertreters, der Schriftführer, Ausschussmitglieder, Vertreter,… XIV. Das kommunale Vertretungsorgan (Gemeindevertretung): 1. Rechtsstellung und Zusammensetzung des Vertretungsorgans: Gemeindevertretung als kommunales Hauptorgan (§ 9 I 1 HGO) Bezeichnung: In Städten besitzt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“ (§ 9 I 3 HGO), die Gemeindevertreter heißen „Stadtverordnete“ und der Vorsitzende hat die Bezeichnung „Stadtverordnetenvorsteher“ (§ 49 II HGO). Zusammensetzung des Vertretungsorgans: Die Gemeindevertretung besteht aus Gemeindevertretern (§ 49 I HGO) bzw. Stadtverordneten. 2. Die konstituierende Sitzung des Vertretungsorgans: Ladung/Einberufung: Die Ladung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister (§ 56 II HGO). Sitzungsleitung: Bis zur Wahl des Vorsitzenden erfolgt die Sitzungsleitung durch das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (§ 57 I 3 HGO). Wahl des Vorsitzenden und seiner Vertreter: Die Wahl des Vorsitzenden findet durch eine Mehrheitswahl statt (§ 57 I 1 HGO). Eine Mehrheitswahl erfolgt durch Handaufheben oder Zuruf (§ 55 III 2 HGO). Praxisbezug: In der Regel stellt die stärkste Fraktion den Vorsitzenden der Gemeindevertretung (ungeschriebene Regel). → Lösungsmöglichkeit bei gleicher Sitzanzahl: Entscheidung nach Anzahl der erhaltenen Wahlstimmen 3. Organisation und Arbeitsweise des Vertretungsorgans: Der Vorsitzende des Vertretungsorgans und seine Vertreter: 1. Wahl und Ende der Amtszeit: "Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden" (§ 36 HGO). "Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung" (§ 57 I 2 HGO). Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn mindestens eine 2/3-Mehrheit der Gemeindevertreter dies beschließt (§ 57 II HGO). 2. Die wichtigsten Aufgaben: (§ 58 HGO) Der Stadtverordnetenvorsteher… …übernimmt den Vorsitz und die Sitzungsleitung. …stimmt, wie alle anderen in der Stadtverordnetenversammlung, ab. …hat eine Repräsentationsfunktion. …übernimmt zwar die Sitzungsleitung, hat aber jederzeit das Recht zu sprechen. Praxisbezug: Wenn der Stadtverordnetenvorsteher als Leiter der Stadtverordnetenversammlung sprechen möchte, muss er zunächst einen seiner Vertreter benennen, der die Sitzung weiterführen soll, während er aufsteht und seine Meinung kundgibt. → Grund: Der Stadtverordnetenvorsteher kann sich selbst nicht maßregeln, muss sich jedoch an die Regeln halten, wie jeder andere in der Stadtverordnetenversammlung auch. „Erster unter Gleichen“ 2.1. Primäre Aufgaben: Einberufung der Versammlungen (§ 56 I HGO) (mindestens sechsmal im Jahr, jedoch nicht zwingend alle zwei Monate). Die Ladung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 58 HGO). Wenn jemand aus der Stadtverordnetenversammlung keine Einladung bekommt, sind alle getroffenen Entscheidungen nichtig (es sei denn, der Betroffene verzichtet bei Sitzungsbeginn, dann gelten widerrechtlich getroffene Beschlüsse als „geheilt“) 2.2. Ladungsfrist (§ 58 I 2 HGO): Die Ladungsfrist beträgt 3 volle Tage nach Zugang. → „Ladung muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass mit Kenntnisnahme zu rechnen ist“ (somit also spätestens am nächsten Tag) Bei Dringlichkeit können Fristen abgekürzt werden (bei Änderungen der Satzung allerdings mindestens 3 Tage) 2.3. Tagesordnung: Das Fehlen von Tagesordnungspunkten führt zum Sitzungsausfall. → „Praxis schlägt Theorie“ Außerordentliche Sitzungen (§ 56 I 2 HGO): Der Stadtverordnetenvorsteher hat die Pflicht zur Einberufung, jedoch gibt es keine Pflicht zur Befassung mit dem Tagesordnungspunkt (Abstimmung in der Stadtverordnetenversammlung nach dem demokratischen Prinzip). Der fragliche Tagesordnungspunkt kann mit einfacher Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung von der Tagesordnung gestrichen werden, dies muss allerdings politisch verantwortet werden. Rechtswirksamkeit der getroffenen Beschlüsse (§ 5 IV HGO): → Sechs-Monats-Frist für Einsprüche (wegen „Bestandskraft“ der Beschlüsse) Änderungen der Tagesordnung sind grundsätzlich möglich. → Am Anfang der Sitzung mit einfacher Mehrheit → Es muss erst die Beschlussfähigkeit festgestellt werden, danach wird die Frage nach dem Einverständnis mit der Tagesordnung gestellt (durch den Stadtverordnetenvorsteher). Das Vorziehen/Umstellen von Tagesordnungspunkten ist mit einer einfachen Mehrheit möglich (nur Neuaufnahmen neuer Punkte mit 2/3-Mehrheit – keine Satzungen!). Die Tagesordnung dient den Mitgliedern der Versammlung zur Vorbereitung auf die Sitzung. → Wichtiges darf nicht unter „Verschiedenes“ stehen Die Tagesordnungspunkte bzw. die zu besprechenden Themen müssen im Zuständigkeitsbereich der Gemeindevertretung liegen. Besitzt der Stadtverordnetenvorsteher, welcher die Tagesordnung erstellt, eine Prüfungskompetenz? (§ 58 V 2 HGO) → (Grundsatz) Der Stadtverordnetenvorsteher ist dazu verpflichtet, alle Anträge zu berücksichtigen. Zudem hat er Formen und Fristen zu prüfen. Problem: Hat er ein Zurückweisungsrecht bei Nichtzuständigkeit? Praxisbezug: Auslandseinsätze der Bundeswehr - Zurückweisungsrecht? In der Regel hat der Stadtverordnetenvorsteher kein Zurückweisungsrecht. Es sei denn, der Vorschlag ist so offensichtlich nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeinde. Allerdings nimmt er den Vorschlag in der Praxis und im Zweifel eher auf, da die Gemeindevertretung mit Mehrheit den Tagesordnungspunkt ablehnen kann (§ 58 V HGO). 2.4. Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung: Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet immer mit einer Mehrheit. Alle Entscheidungen sind (zumindest vorerst) gültig. → Sogar die Geschäftsordnung kann u.U. mit einer 2/3-Mehrheit außer Kraft gesetzt werden. Praxisbezug: Die Einladung zur Sitzung des Haupt-/Finanzausschusses und des Bauausschusses erfolgen am selben Tag. Die Sitzung des Bauausschusses soll dabei im Anschluss an die Sitzung des Haupt-/Finanzausschusses stattfinden. Ist dies zulässig? Wenn es 1:1 dieselben Personen wären, die in den beiden Ausschüssen sitzen, dann ja. Ansonsten nicht, da kein genauer Zeitpunkt festgelegt wurde, zu dem die Sitzung stattfinden soll. „Im Anschluss“ reicht nicht aus. → Lösungsvorschlag: Die Einladungen erfolgen zu konkreten Uhrzeiten. Der Haupt-/Finanzausschuss fängt um 18 Uhr mit der Sitzung an und der Bauausschuss soll um 19 Uhr mit seiner Sitzung beginnen. Der Vorsitzende des Haupt-/Finanzausschusses beginnt mit seiner Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest, danach unterbricht er die Sitzung mit einer einfacher Mehrheit (kann auch dadurch umgangen werden, dass der Vorsitzende den Saal verlässt, da dies zur automatischen Sitzungsunterbrechung führt). Um 19 Uhr eröffnet dann der Vorsitzende des Bauausschusses die Sitzung und unterbricht dann seinerseits die Sitzung. Danach eröffnet der Vorsitzende des Haupt- /Finanzausschusses die Sitzung erneut und beendet diese, nachdem alle Tagesordnungspunkte abgearbeitet wurden. Dann kann der Bauausschuss-Vorsitzende die Sitzung wieder eröffnen und diese ebenfalls ungestört beenden. Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich bekanntzugeben (z.B. über das Internet, Zeitungen oder Aushänge = öffentliche Bekanntmachung). In der Regel geschieht das in Gemeinden über ein Board vor dem Rathaus bzw. über ein s.g. „Amtliches Mitteilungsblatt“ (Darin sind die Art der Sitzung, deren Ort und Zeit vermerkt) – bei größeren Städten sind findet man die öffentlichen Bekanntmachungen in der Regel in der Zeitung. 2.5. Leitung und Hausrecht: Der Stadtverordnetenvorsteher hat die Leitung und das Hausrecht bei Sitzungen. Jedoch nur über den Raum, in welchem die Stadtverordnetenversammlung stattfindet, die Tribüne für Besucher und die angrenzenden Räumlichkeiten, die mit dem Raum der Stadtverordnetenversammlung verbunden sind. Das bedeutet, er darf entscheiden, wer den Raum betreten darf, ihn verlassen muss und wer an welcher Stelle sitzt. Ein Sitzungsausschluss ist die höchste Straf-Maßnahme bei ungebührlichem Verhalten (§ 60 II HGO) für Sitzungsvertreter. Was „ungebührlich“ ist entscheidet jedoch der Stadtverordnetenvorsteher selbst. Im Zweifel muss die STVV darüber abstimmen. Der Ausschluss aus der Sitzung ist eine Entscheidung, der Verweis aus den Räumlichkeiten ist allerdings eine weitere Entscheidung des Vorsitzenden. Der Bürgermeister hat in einem solchen Fall kein Hausrecht (dies ist nirgends geregelt, es wird nur aus dem Zivil- und Öffentlichen Recht geschlossen). Bei Verweigerung des Verweises durch den Stadtverordnetenvorsteher droht eine Anzeige (wegen Hausfriedensbruchs). Die „Öffentlichkeit“ der Sitzung (aus § 52 HGO) wird dadurch nicht beeinflusst. Arbeitsweise: Geschäftsordnung (§ 60 HGO): In der Regel besteht die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung aus ca. 20 bis 40 Seiten, welche allgemeine Ablauf- und Ordnungsvorschriften enthalten (z.B. Regelungen zu den Redezeiten, Unterbrechungen, usw.) (§ 60 I HGO). Die Geschäftsordnung ist eine „Norm des Innenrechts“, d.h. Dritte können dadurch weder angegriffen, noch verpflichtet werden (§ 60 HGO). Verstöße gegen die Geschäftsordnung lassen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Beschlüsse unberührt. Die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung ist Voraussetzung (§ 53 I 1 HGO). Dagegen steht das Mitwirkungsverbot (§ 25 HGO in Verbindung mit § 53 III HGO) Praxisbezug: Namentliche Abstimmung in der Geschäftsordnung Die Versammlung soll planmäßig um 22 Uhr enden. Eine namentliche Abstimmung wurde beantragt, um ein ungewolltes Thema zeitlich zu umgehen. → Lösungsvorschlag: Die Mehrheit hätte (durch 2/3-Mehrheitsabstimmung) die Geschäftsordnung außer Kraft setzen können. Die Beschlussunfähigkeit ist auch als politisches Mittel einsetzbar. Eine Ausnahmeregelung soll Blockade durch Beschlussunfähigkeit verhindern (§ 53 II HGO) Öffentliche Sitzungen (§ 52 I HGO): Grundsatz der Öffentlichkeit Praxisbezug: Es ist grundsätzlich nicht möglich die Öffentlichkeit pauschal bei Grundstücksverkäufen auszuschließen, da „der Schutz des Einzelinteressenten nachrangig zum öffentlichen Interesse am Eigentum der Gemeinde ist“. → Ausnahme: Bei Betriebsgeheimnissen ist Ausschluss der Öffentlichkeit hingegen möglich (z.B. auch wegen des Steuergeheimnisses) Auch öffentliche Bürgerversammlungen werden durch den Stadtverordnetenvorsteher einberufen. Bürgerfragen sind im Vorfeld eigentlich nicht vorgesehen (rechtswidrig). Rechtswidrigkeit ist jedoch mit dem selbigen „Unterbrechungsfrei-Trick“ - wie oben genannt - zu umgehen. Berechtigte Ausnahmen zum Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 52 I 2 HGO): Grundsätzlich reicht öffentliche Zugänglichkeit der Sitzungen für jedermann, allerdings muss nicht für jeden ein Platz vorhanden sein. → Zutrittsrecht auf passive Teilnahme Zutrittsberechtigte bei nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung: Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeindevertreter, Schriftführer, Vertreter der Aufsichtsbehörde und fachlich zuständige Gemeindebedienstete, Ausländerbeirat Beschlüsse: Beschlüsse, welche durch Abstimmung entschieden werden sollen, müssen so formuliert sein, dass die Abstimmenden nur noch mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen müssen. Sachbeschlüsse (§ 54 HGO) Mehrheitswahlrecht Wahlen/Personalentscheidungen (§ 55 HGO) Z.B. Wahl des Vorsitzenden (§ 57 II HGO) Niederschrift ist offenzulegen (§ 61 HGO) Ausschüsse: "Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter." (§ 62 III HGO) XV. Bürgerbegehren / Bürgerentscheid / Bürgerbefragung 1. Bürgerbegehren / Bürgerentscheid: - Regelung durch die Gemeindeordnung (§ 8b HGO) bzw. die Kommunalverfassung des jeweiligen Landes - Instrument, das Bürgern ermöglicht unmittelbar in die Kommunalpolitik einzugreifen → Bürger können Angelegenheiten der Gemeindevertretung selbst entscheiden - § 8b I HGO – Bürgerentscheid: „Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch die Gemeindevertretung kann anstelle einer eigenen Entscheidung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder (Vertreterbegehren).“ Bürgerbegehren = Voraussetzung eines Bürgerentscheids - Enthält die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen Kostendeckungsvorschlag für die Maßnahme sowie bezeichnet bis zu drei Vertrauenspersonen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. (§ 8b III 1f. HGO) - Bürger, die möchten, dass ein Bürgerentscheid stattfindet, tragen sich in Unterschriftenlisten ein → es dürfen nur zu den Kommunalwahlen Wahlberechtigte unterschreiben - In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen mindestens 3 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mindestens 5 Prozent und in kleineren mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet haben (§8b III 3 HGO) - Die Unterschriftslisten werden beim Gemeindevorstand eingereicht - „Ein Bürger- oder Vertreterbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.“ (§8b IV HGO) Ablauf eines Bürgerentscheids: - Bürgerinnen und Bürger gehen zu Abstimmungslokalen und geben ihre Stimme ab; Organisation und Kosten werden dabei von der Gemeinde übernommen - Die Durchführung erfolgt nach den Grundsätzen der allgemeinen Kommunalwahlen - Der Tag des Bürgerentscheids wird von der Gemeindevertretung festgesetzt - Es wird über eine formulierte Frage abgestimmt, die so gestellt sein muss, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann - Es entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen; in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern muss sie allerdings mindestens 15%, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mindestens 20% und in kleineren mindestens 25% der Stimmberechtigten ausmachen (= Quorum). Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Wird das erforderliche Quorum weder von den "Ja"- noch von den "Nein"-Stimmen erreicht, berät und entscheidet nochmals die Gemeindevertretung über die Angelegenheit. (§8b VI HGO) - Ein erfolgreicher Bürgerentscheid wirkt wie ein Beschluss der Gemeindevertretung und kann frühestens nach drei Jahren von der Gemeindevertretung wieder abgeändert werden. (§8b VII HGO) - § 8b II HGO: „Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über 1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen, 2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und die Frage, ob die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich verwaltet werden soll, 3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten, 4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde, 5. die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, 5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, 6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über 7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen. -Bürger können z.B. nicht abstimmen über Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, für die der Gemeindevorstand (Magistrat) oder der Bürgermeister zuständig sind“ Ergänzungen des Kommunalwahlgesetzes - § 55 KWG – Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung (1) 1Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. 2Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. 3Der Bürgerentscheid ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder die Durchführung eines Bürgerentscheids durchzuführen; Bestimmung des Wahltags bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung (2) 1Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt. - 56 KWG – Stimmzettel (1) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. (3) Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht. - 57 KWG – Feststellung des Ergebnisses 1 Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. 2 Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt. 2. Bürgerbefragung: - Dient der Orientierungs- und Entscheidungshilfen für die Zukunftsplanung der Kommune - Es findet dazu eine anonyme Befragung zu einem Vorhaben → In der Regel sind den Bürgern Fragen zu stellen, die mit JA oder NEIN zu beantworten sind - Die Gemeindevertretung beschließt Befragungen ; das Ergebnis ist rechtlich nicht bindend (wie bei Bürgerentscheid) → Einholung eines unverbindlichen Meinungsbilds 3. Zusammenfassung ➔ Ein Bürgerbegehren ist ein verbindlicher Antrag an die Gemeinvertretung, einen Bürgerentscheid durchzuführen. ➔ Die Gemeindevertretung ist verpflichtet, einen zulässigen Antrag anzunehmen und einen Bürgerentscheid zu veranlassen ➔ Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss der Gemeindevertretung und bindet die Vertretung in ihren Entscheidungen bezüglich der Sachfrage für die Dauer von drei Jahren (keinerlei Ermessensspielraum) → Abänderungssperre (§8b VII HGO) ➔ Eine Bürgerbefragung ist unverbindliche Form der Mitbestimmung, Einholung eines Meinungsbilds; Gemeindevertretung kann unabhängig davon entscheiden. XVI. Ausschüsse 1. Bildung „Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen.“ § 62 I 1 HGO ➔ Beispiele für Ausschüsse: Sozialausschuss, Bauausschuss, Ausschuss für Soziales, Ausschuss für Umwelt, Städtepartnerschaft, Personalausschuss usw. ➔ Ein Hauptausschuss kann gebildet werden für bedeutende Themen wie z.B. die Besprechung von Satzungen ➔ Die Gemeinde ist in der Lage zu jeder Hoheit einen Ausschuss zu gründen, jedoch bedeutet dies einen administrativen Aufwand usw. ➔ Wenn ein Mitglied aus einer Fraktion austritt, fällt er meist auch aus dem Ausschuss weg bzw. wird von seiner ehemaligen Fraktion abberufen (im Benennungsverfahren) ➔ Es gelten ähnliche Regelungen bzgl. Ablauf wie bei der Gemeindevertretung, aber zur ersten Sitzung lädt der Vorsitzende der Gemeindevertretung und nicht der Bürgermeister „Ein Finanzausschuss ist zu bilden“ § 62 I 2 HGO ➔ Die Gemeindevertretung ist dazu verpflichtet einen Finanzausschuss zu bilden aufgrund des Haushalts und wegen der Finanzhoheit, die die Kommune hat. ➔ Dieses wichtige Zahlenwerk muss vorbereitet (beraten) werden 2. Beschlussfähigkeit „Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des §516 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.“ §62 I 3 HGO ➔ Der eigentliche Sinn eines Ausschusses ist der beratende / vorbereitende Charakter von Beschlüssen ➔ Die Gemeindevertretung ist nicht an die Empfehlungsbeschlüsse der Ausschüsse gebunden ➔ Wenn der Ausschuss sich nicht berät, kann die Gemeindevertretung trotzdem entscheiden ➔ Dem Ausschuss kann die Beschlussfähigkeit zu bestimmten Entscheidungen jedoch auch übertragen werden und somit liegt die endgültige Entscheidung bei dem Ausschuss (↯ siehe § 51 HGO) ➔ Ein Ausschuss selbst kann nur vorhandene Initiativen beraten, aber nicht eigene Ideen als Antrag einbringen ➔ Das Initiativrecht liegt beim Bürgermeister, Gemeindevorstand oder bei der Gemeindevertretung (über die Fraktionen) oder beim einzelnen Gemeindevertreter „Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten.“ §62 I 4 HGO „Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.“ §62 I 5 HGO 3. Wahl Ausschüsse können entweder benannt oder gewählt werden (siehe § 62 II HGO) Das Benennungsverfahren ist die häufigste und einfachste Variante Wenn ein gewähltes Ausschussmitglied ausscheidet, finden Neuwahlen zur Ausschlussbesetzung statt Es gibt starke Ähnlichkeit zu den Regelungen in der Gemeindevertretung bzgl. Ablauf einer solchen Sitzung und der Wahlen (siehe §55 HGO) Nur Gemeindevertreter können Ausschussmitglieder werden. Andere wie Ausländerbeirat und sachkundige Bürger sind stets nur Gäste mit rederecht, aber ohne Stimmrecht 4. Temporäre Ausschüsse Für die Wahl eines weiteren Hauptamtlichen (Bürgermeisters/Erster Stadtrat) kann ein sog. temporärer Ausschuss gebildet werden. (bspw. „Wahlvorbereitungsausschuss“!) ➔ Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich ➔ Der Vorsitzende der Gemeindevertretung, seine Stellvertreter & Beigeordnete können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen 6In diesem Paragraphen sind Entscheidungen aufgezählt, die die Gemeindevertretung nicht den Ausschüssen übertragen darf. ➔ Siehe §42 II HGO Es kann zur Überwachung ein „Akteneinsichtsausschuss“ gebildet werden, wenn ¼ der Gemeindevertreter oder eine Fraktion dies verlangt (siehe §50 II 2 HGO) ➔ In einem sog. Datenraum liegen die erforderlichen und zusammengefassten Akten zur Einsicht; es gibt dann einen Abschlussbericht über den die Gemeindevertretung abstimmt XVII. Fraktionen Fraktionen sind nicht gleich Parteien und umgekehrt Fraktionen sind politische Untergliederungen der Gemeindevertretung 1. Bildung „Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.“ § 36a I 1 HGO ➔ man schließt sich zu Fraktionen zusammen, wenn man gemeinsame Interessen hat ➔ Sie müssen dieselbe politische Richtung haben, nicht gleich derselben Partei angehören ➔ Die Fraktionsbildung muss durch übereinstimmende Willenserklärungen bestätigt werden „Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb der Gemeindevertretung sind in der Geschäftsordnung zu regeln.“ §36a I 3 HGO ➔ Fraktionszwang gibt es nicht, ist aber meist definiert in der Fraktionsgeschäftsordnung = gilt trotzdem nicht, da freies Mandat! ➔ In der Praxis: Wenn es sich um eine Gewissensentscheidung handelt, können einzelne Fraktionsmitglieder frei abstimmen. Handelt es sich um eine Sachfrage, wird einheitlich abgestimmt. Wenn ein Mitglied keiner Fraktion angehört, hat er kein Stimmrecht (ggf. sogar kein Rederecht) im Ausschuss „Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen.“ §36a I 4 HGO ➔ Sog. Mindeststärke (Es gibt die Möglichkeit dies in der Geschäftsordnung anders zu regeln. Siehe §36a I 3 HGO) ➔ Die Mindeststärke muss repräsentativ sein (Beispiel: Wenn die Sitze einer gewählten Partei in der Gemeindevertretung 7 bei 37 Mandaten ist, kann die Mindestgröße für die Fraktionsbildung nicht 8 sein) Eine Fraktion kann ein Mitglied ausschließen. Sie kann jedoch nicht bestimmen, dass dieses Mitglied sein Mandat abgibt, da er auch persönlich in die Vertretung gewählt wurde. Es folgt eine Aufwandsentschädigung gemäß §27 IV HGO 2. Kommunales Mandat Ehrenamtliche Mitglieder wirken unentgeltlich mit. Aufwandsentschädigung ist kein Entgelt! Sie wirken bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben mit Unterscheide: Ehrenamtliche Mitglieder, die längerfristig Teil der Gemeindeverwaltung sind, kommen in der Regel in ein sog. „Ehrenbeamtenverhältnis“ (Stadtbrandinspektor oder Magistratsmitglied) ↯ zu unterscheiden auch vom schlichten ehrenamtlichen Einsatz (kurzfristig) – Beispiel Wahlhelfer Die Gemeinde haftet für ehrenamtliche Mitglieder, da sich sonst niemand dazu bereit erklären würde Entscheidungen zu treffen XVIII. Das kommunale Mitwirkungsverbot 1. Absolute Befangenheit – Inkompatibilitäten Nach §37 HGO gibt es Hinderungsgründe, wann man kein Gemeindevertreter werden kann. Z.B. hauptamtliche Beamte der Gemeinde. - Es ist möglich zu kandidieren und auch gewählt zu werden, sollte man gewählt werden, muss entschieden werden, ob man seinem Beruf nachgehen möchte oder die Wahl annimmt und somit seinen Beruf aufgibt. Gilt auch für Geschäftsführer kommunaler Gesellschaften. Der Grund hierfür ist, dass man sich nicht selbst kontrollieren kann/darf. 2. Relative Befangenheit § 25 HGO Widerstreit der Interessen 3. Das Kommunale Vertretungsverbot § 26 HGO Treuepflicht I. Prozessvertretung z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater die auch Gemeindevertreter sind, dürfen keine Mandate gegen die Gemeinde annehmen. Sie sind eingeschränkt in der Berufsfreiheit, gilt nicht für Sozietät z.B. Kanzlei. Die Kanzlei darf Mandate gegen die Stadt annehmen, der Anwalt als Gemeindevertreter darf aber nicht mitwirken. Kommunalrechtliche Sanktionen, wenn jemand doch tätig wird und es kollidiert zwischen der Position des Gemeindevertreters und dem Beruf Letztlich für es nicht zur Rechtsunwirksamkeit → Aussnahme: Gesetzliche Vertretung § 26 HGO 4. Zuständigkeit der Gemeindevertreter Gemeindevertretung ist das oberste Organ § 9 HGO Rechtssetzungskompetenz → Satzungsrecht liegt ausschließlich bei der Gemeindevertretung. Bsp. Haushaltsplan, die Satzung (Haushaltssatzung) liegt ebenso ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeindevertretung. Anders die Erarbeitung des Haushaltsplans (ist ein Vorschlag des Magistrats) Die Gemeindevertretung als Volksvertretung? - Ist Teil der Exekutive - Gemeindevertretung wird durch demokratische Wahlen gewählt - Grundsätzlich Abläufe sind die eines Parlaments - Garantierte Selbstverwaltung - Kompetenzen und Leitungsfunktion unterschiedlich - Erlässt jedoch keine Gesetze, nur Satzungen - Mitglieder genießen keinen klassischen Mandatsschutz wie Schutz vor Strafverfolgung ➔ Trotzdem: Gemeindevertretung ist keine Volksvertretung, strukturelle Zuordnung der Exekutiven, keine Gesetzgebungskompetenz und keinen Einfluss auf Rechtsprechung Historie: Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Art. 28 I 2 GG, § 29 HGO Kommunalparlament ist kein Parlament im Sinne des Landes und des Bundes. Wahlgrundsätze ergeben sich aus KWG und KWO. Aktives und Passives Wahlrecht §§ 30, 32 HGO → Wer darf wählen, wer ist wählbar Aktiv (§ 30 HGO): mindestens 18 Jahre, jeder Deutsche und Unionsbürger der mindestens 3 Monate Wohnsitz in der Gemeinde hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (Straftäter, eventuell Menschen mit einer geistigen Behinderung) Passiv (§ 32 HGO): 6 Monate wohnhaft in der Gemeinde (Basiswissen über Gemeinde muss vorhanden sein). § 37 Hinderungsgründe: Interessenkonflikte Amt / Mandat Inkompatibilitäten: Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat 5. Wahlsystem und Ablauf der Wahl a) Allgemeines - Alle 5 Jahre wird im März gewählt (Landesregierung hat diesen Termin festgelegt § 3 KWG - § 36 I HGO Legaldefinition - Personalisierte Verhältniswahl - Nur 1 Wahlvorschlag pro Partei b) Wahlkreis - Gemeinde bildet Wahlkreis, nach entsprechenden Stimmbezirken untergliedert - Jeder Wahlkreis hat einen eigenen Wahlleiter und einen Wahlausschuss - Wahlleiter ist in der Regel der Bürgermeister (Ausnahme: bei der Bürgermeisterwahl - Wahlleiter ist Vorsitzender des Ausschusses (6 Beisitzer = Beschäftigen sich mit dem Ergebnis) c) Aufgaben des Wahlleiters - Prüft Wahlvorschläge - Hauptverantwortlich - Termine für BM Wahl legt STVV fest - Bekanntgabe des Ergebnisses d) Wahlausschuss - Mächtiges Gremium - Kann Listen nicht zulassen - Bsp. BM-Wahl Wiesbaden verspätetet Einreichung der Liste der SPD, SPD Kandidat durfte nicht kandidieren - Berechnet Sitzverteilung e) Wahlbezirk - Nicht mehr als 2500 Einwohner - Jeder Bezirk hat einen Wahlvorstand (dieser darf auch selbst wählen) - Besteht aus Vorsitzendem, Stellvertreter, Schriftführer und 3 Beisitzer - § 22 HGO Wahlhelfer können verpflichtet werden - § 23 HGO Ablehnungsgründe - Dem Wahlvorstand können Verwaltungsbeamte zur Seite gestellt werden Wahlscheine: Vollmacht zu Wahl in einem anderen Bezirk; Briefwahl Verhältniswahl nach Hare Niemeyer Wahlprüfung durch den Vorstand STVV / Gemeindevertretung stellt Ergebnis fest Veröffentlichung in Zeitung Wahlberechtigte haben 2 Wochen Zeit für einen Einspruch, Gemeindevertretung entscheidet über Einspruch ➔ § 30 KWG Widerholungswahl, wenn Einspruch nicht stattgegeben wird, kann Bürger gerichtlichen Einspruch erheben 6. Ortsbeiräte - Anliegen der Bürger aufnehmen, weiterleiten oder helfen - Gibt es in großen Städten oder Ortsteilen die weitauseinander liegen a) § 81 HGO - Ist eine kleine Gemeindevertretung - Wird vom Bürger des Ortsteils gewählt - Gemeindevertretung entscheidet über Existenz - Grenzen werden durch Gemeindevertretung gesetzt b) § 82 HGO - Mindestens 3 höchstens 9 - Wahl findet gleichzeitig mit der Wahl der STVV statt - Mitglieder sind ehrenamtlich § 82 II HGO - Vorsitzender ist Ortsvorsteher § 82 V 4 Unterschied zum Gemeindevorsteher → kann eine Außenstelle der Verwaltung leiten, hat ein Dienstsiegel, Ehrenbeamter c) Zuständigkeiten - Anhörungsrecht, bei fast allen Angelegenheiten - Vorschlagsrecht / Initiativrecht gegenüber Magistrat, BM und STVV → muss im Zuständige

Use Quizgecko on...
Browser
Browser