Skript-B PDF - Rechtliche Grundlagen
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Technische Hochschule Aschaffenburg
Prof. Dr. Karl Pütz
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This document provides an overview of different business types. It goes into detail about private and public businesses, and corporate structures in German. The material covers things including business law and economic concepts.
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Einführung Die Betriebsarten Unternehmen Betriebe “Ein Unternehmen ist ein spezieller Betriebs...
Einführung Die Betriebsarten Unternehmen Betriebe “Ein Unternehmen ist ein spezieller Betriebstyp, der durch einen Gründungsakt Private Betriebe Öffentliche Betriebe gebildet wurde, mit Kapital ausgestattet ist, überwiegend produktive Aufgaben erfüllt, Private Öffentliche Private Öffentliche Haushalte Unter- Haushalte Unter- überwiegend der nehmen nehmen Fremdbedarfsdeckung dient, die Leistungen i.d.R. gegen individuell zu zahlende Entgelte (Preise) abgibt.” BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 6 Rechtliche Grundlagen 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Rechtsformen Die Wahl der Rechtsform zählt zu den langfristig wirksamen unternehmerischen Entscheidungen. wesentliche Kriterien, die bei der Rechtsformwahl zu berücksichtigen sind: - Haftung - Gewinn- und Verlustbeteiligung - Finanzierungsmöglichkeiten (Eigen-, Fremdkapital) - Flexibilität bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse - gesetzliche Vorschriften zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses - Besteuerung BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 7 Rechtliche Grundlagen (1) Personengesellschaften (2) Kapitalgesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft (KG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Stille Gesellschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Genossenschaft (eG) Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Societas Europeae (SE) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 8 Rechtliche Grundlagen - Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) §§ 705 ff. BGB Gesellschaftszweck: Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Haftung der Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung Gesellschafterwechsel möglich Beendigung der Gesellschaft: Befristung möglich Ertragsbesteuerung: Einkommensteuer auf der Ebene der Gesellschafter BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 9 Rechtliche Grundlagen - Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG) §§ 105 ff. HGB Gesellschaftszweck: Betrieb eines Handelsgewerbes Haftung der Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft Grundsatz der Einzelgeschäftsführung und Einzelvertretung Gesellschafterwechsel möglich Beendigung der Gesellschaft durch Auflösung/Ausscheiden von Gesellschaftern Ertragsbesteuerung: Einkommensteuer auf der Ebene der Gesellschafter BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 10 Rechtliche Grundlagen - Personengesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) §§ 161 ff. HBG i.V. mit 105 ff. HGB Gesellschaftszweck: Betrieb eines Handelsgewerbes Haftung der Gesellschafter Haftung des Komplementärs: unbeschränkt Haftung des Kommanditisten: auf die Einlage beschränkt Vertretung der Gesellschaft durch den Komplementär Gesellschafterwechsel möglich Beendigung der Gesellschaft: Auflösung/Ausscheiden von Gesellschaftern Ertragsbesteuerung: Einkommensteuer auf der Ebene der Gesellschafter BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 11 Rechtliche Grundlagen - Personengesellschaften Stille Gesellschaft (typische und atypische stille Gesellschaft) §§ 230 ff. HGB Gesellschaftszweck: Finanzierung eines Handelsgewerbes Motive einer stillen Gesellschaft: Verschleierung von Gesellschaftsbeziehungen steuerliche Erwägungen keine Haftung des stillen Gesellschafters (reine „Innengesellschaft“) Ertragsbesteuerung: Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (atypischer stiller Gesellschafter) Einkünfte aus Kapitalvermögen (typischer stiller Gesellschafter) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 12 Rechtliche Grundlagen - Personengesellschaften Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (1994) Gesellschaftsform ausschließlich für freie Berufe: keine Ausübung eines Handelsgewerbes Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich durch jeden Partner Grundsatz: Haftung des Vermögens der Gesellschaft sowie der einzelnen Partner, aber Haftungsbeschränkung möglich Ertragsbesteuerung: Einkommensteuer auf der Ebene der Gesellschafter BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 13 Rechtliche Grundlagen - Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG) Aktiengesetz Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Kapitalausstattung: Mindestgrundkapital 50.000 € Organe der Aktiengesellschaft Vorstand, §§ 76 ff. AktG Aufsichtsrat, §§ 95 ff. AktG Hauptversammlung, §§ 118 ff. AktG Haftung: Vermögen der Gesellschaft Haftung der Organe (siehe Insolvenzrecht) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 14 Rechtliche Grundlagen - Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) §§ 278 ff. AktG Gesellschafter Komplementär: persönlich haftender Gesellschafter i. d. R. > 50 % Kommanditaktionäre => Kommanditkapital in Aktien Organe der Aktiengesellschaft Vorstand, §§ 76 ff. AktG Aufsichtsrat, §§ 95 ff. AktG Hauptversammlung, §§ 118 ff. AktG Haftung: Vermögen der Gesellschaft sowie der persönlich haftenden Gesellschafter BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 15 Rechtliche Grundlagen - Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) GmbHG Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Kapitalausstattung GmbH: Mindeststammkapital 25.000 € UG (haftungsbeschränkt): Mindeststammkapital 1 € Organe der GmbH Gesellschafterversammlung Geschäftsführer Haftung: Vermögen der Gesellschaft Haftung der Organe (siehe Insolvenzrecht) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 16 Rechtliche Grundlagen - Kapitalgesellschaften Genossenschaft (eG) Genossenschaftsgesetz Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit Mindestkapital nicht vorgesehen Organe der Genossenschaft Vorstand, §§ 24 ff. GenG Aufsichtsrat, § 36 GenG Generalversammlung, § 43 GenG Haftung: Vermögen der Gesellschaft, aber ggfs. Nachschusspflicht Haftung der Organe (siehe Insolvenzrecht) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 17 Rechtliche Grundlagen - Kapitalgesellschaften Societas Europeae (SE) Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. EG vom 10. November 2001, L 294/1 Richtlinie 2001/86 EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG vom 10. November 2001, L 294/22 Mindestgrundkapital: 120.000 € Gründung durch verschiedene Varianten Art. 38 ff. SE-VO Art. 39 ff. SE-VO: dualistisches System Art. 43 ff. SE-VO: monistisches System Sitzverlegung leicht möglich Besteuerung als deutsche Kapitalgesellschaft (Sitz in Deutschland) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 18 Rechtliche Grundlagen - Kapitalgesellschaften Sonderform: GmbH & Co KG Schematische Darstellung der Grundform Gesellschafter A Gesellschafter B (natürliche Person) (natürliche Person) Beteiligung Beteiligung (X %) (Y %) GmbH (Kapitalgesellschaft) Kommanditist Komplementärin Kommanditist GmbH & Co. KG (Mitunternehmerschaft) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 19 Rechtliche Grundlagen - Kapitalgesellschaften Merkmale der GmbH & Co KG ▪ GmbH & Co. KG ist Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ▪ mindestens eine GmbH ist Komplementärin ▪ Gesellschafter der GmbH sind i.d.R. auch Kommanditisten der GmbH ▪ Komplementärin ist "geborene" Geschäftsführerin Vorteile: ▪ Haftungsbeschränkung der Komplementärin durch ihr Stammkapital ▪ u. U. steuerliche Vorteile BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 20 Rechtliche Grundlagen - Besteuerung 2.2 Besteuerung 2.2.1 Grundlagen Abgaben Steuern Gebühren Beiträge „Opfertheorie“ „Äquivalenztheorie“ BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 21 Rechtliche Grundlagen - Besteuerung Abgaben: Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen Zahlungen. Steuern: keine Gegenleistung für eine besondere Leistung = Erhebung und „freie“ Verwendung durch die Gebietskörperschaften Gebühren: für besondere Einzelleistungen der öffentlichen Hand (z. B. KfZ-Zulassung, Kanalanschlussgebühren etc.) Beiträge: dauernder Vorteil aus einer öffentlichen Einrichtung, unabhängig vom Ausmaß der Nutzung (Krankenkassenbeiträge, IHK- Beiträge etc.) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 22 Rechtliche Grundlagen – Besteuerung Äquivalenztheorie Gleichwertigkeit zwischen Zahlung und Gegenleistung wird angestrebt. Opfertheorie Opfer für die Allgemeinheit zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Dieses Opfer soll für alle gleichmäßig i. S. der wirtschaftlichen Belastung sein. Progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 23 Rechtliche Grundlagen - Steuersystem Steuersystem Gesamtheit der einzelnen Steuern eines Staates einschließlich ihrer gegenseitigen Beziehungen sowie der angewandten Besteuerungs-prinzipien. Circa 30 Einzelsteuern (Bund, Länder, Gemeinden) => ca. 902 Mrd. € in 202 Steuerart Einnahmen in Mrd. € 2022/Anteil am Gesamteinnahmen Umsatzsteuer 285 31,6 % Lohnsteuer 227 25,2 % Einkommensteuer + AGSt 117 13,0 % Gewerbesteuer 70 7,8 % Körperschaftsteuer 46 5,1 % ca. 94 % Energiesteuer + Stromsteuer 41 4,5 % Grunderwerbsteuer 17 1,9 % Versicherungssteuer 16 1,8 % Grundsteuer 15 1,7 % Tabaksteuer 14 1,6 % BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 24 Rechtliche Grundlagen - Steuersystem Steuern Direkte Indirekte Personensteuern Objektsteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern Energiest./ ESt/ KSt/ USt/ GrESt/ GewSt GrSt Tabakst./ ErbSt VersSt Kaffeest. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 25 Rechtliche Grundlagen - Steuersystem Besteuerungsgrundsätze Grundsätze, die der Ausgestaltung und Beurteilung von Steuer- systemen dienen. (1) Einnahmenbeschaffung Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt der Staat finanzielle Mittel, die durch Gebühren und Beiträge nicht ausreichend beschafft werden können. Entzieht sich der betriebswirtschaftlichen Kritik, da es um politische Entscheidungen geht. (2) Steuergerechtigkeit Jede Ausgestaltung der Besteuerung muss mit dem Grundsatz der Gerechtigkeit übereinstimmen (relativer Begriff, da er u. a. an die soziale Grundhaltung anknüpft, die sich im Laufe der Geschichte verändert). BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 26 Rechtliche Grundlagen - Steuersystem Verteilung der Steuerlast Opfertheorie: Niederschlag in § 3 AO; Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit 1. Ansicht: Anknüpfungspunkt ist das Einkommen (praktische Schwierigkeiten bei der Definition des steuerpflichtigen Einkommens) 2. Ansicht: Anknüpfung ist der Konsum (Nachteil Regressionswirkung) Opfer der Steuerpflichtigen soll relativ gleich sein (progressive Besteuerung) Kollision von Prinzipien Praktikabilität (Einfachheit, Wirtschaftlichkeit) vs. Gerechtigkeit Wirtschaftspolitik vs. Gerechtigkeit (z. B. teilweise Steuerfreiheit für Sonn- und Feiertagsarbeit, Steuerbefreiung von gemeinnützigen Körperschaften, Investitionszulagen) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 27 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer 2.2.2 Einkommensteuer 2.2.2.1 Grundlagen Anwendungsbereich ESt Besteuerung der natürlichen Personen nach einem progressiven Tarif (Prinzip der Leistungsfähigkeit). Kapitalgesellschaften als juristische Personen unterliegen nicht der ESt. Personengesellschaften selbst sind nicht ESt-pflichtig, wohl aber ihre Gesellschafter (soweit natürliche Personen) mit den Einkünften aus der Gesellschaft. Steuerobjekt (sachliche Steuerpflicht) Das Einkommen ist die Summe der positiven oder negativen Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten gem. § 2 EStG vermindert um eine Reihe von Beträgen, die insbesondere der Erfassung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dienen. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 28 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Steuerpflicht (1) Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG: Natürliche Person Wohnsitz im Inland (§ 8 AO) oder Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit sämtlichen Einkünften aus dem In- und Ausland (= Welteinkommen) Wohnsitz: Einen Wohnsitz im Sinne der Steuergesetze hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Gewöhnlicher Aufenthalt: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt (§ 9 AO). … Als gewöhnlicher Aufenthalt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist, wobei kurzfristige Unterbrechungen (z.B. ein Heimaturlaub) unberücksichtigt bleiben. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 29 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Steuerpflicht (2) Beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4 EStG Natürliche Person Im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt Beschränkte Einkommensteuerpflicht mit lediglich den inländischen Einkünften (im Sinne von § 49 EStG), sofern sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht ausschließen z. B. Einkünfte aus einer Betriebsstätte, die im Inland unterhalten wird oder aus einer im Inland vermieteten Immobilie Wird ein Antrag von bestimmten in § 1 Abs. 3 EStG genannten Steuerpflichtigen (z. B. EU-Bürger) auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt, so werden auch diese (in eingeschränktem Maße) als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 30 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Die Einkommensteuer kennt insgesamt sieben Einkunftsarten 1) Land-/Forstwirtschaft (§ 13 EStG) 2) Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) Gewinneinkünfte 3) Selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) 4) Nichtselbstständige Arbeit (§ 19 EStG) 5) Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Überschusseinkünfte 6) Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) 7) Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) = Summe der Einkünfte gemäß § 2 EStG BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 31 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Dualismus der Einkünfteermittlung 1) Einkünfte aus LuF, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit werden als Gewinn (§§ 4 – 7k EStG) definiert. 2) Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 – 9a EStG) definiert. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 32 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Gewinn Der Gewinn wird gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich als Betriebsvermögensdifferenz ermittelt, nämlich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, korrigiert um Einlagen und Entnahmen. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ist eine „Geldrechnung“ (grds. Zahlungseingang abzgl. Zahlungsausgang). Einkommensermittlungszeitraum Die Einkommensteuer ist eine „Jahressteuer“ (§ 2 Abs. 7 S.1 EStG). Sie erfasst das grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahres bezogene Einkommen. Gewinnermittlungszeitraum ist bei Gewerbetreibenden das Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 S. 1 EStG), das im Regelfall 12 Monate umfasst (§ 8b EStDV) und bei Bilanzierenden vom Kalenderjahr abweichen kann (=abweichendes Wirtschaftsjahr). BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 33 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Bemessungsgrundlage der Est Das sog. zvE ist die Bemessungsgrundlage der ESt. Zu dessen Ermittlung wird die Summe der Einkünfte im Einzelfall um bestimmte Beträge gekürzt. Aus § 2 EStG lässt sich folgendes Grobschema ableiten: Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) -------------------------------------------------------------------------- = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)./. Verlustabzug (§ 10d EStG)./. Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG)./. Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG) --------------------------------------------------------------------------- = Einkommen (§ 2 Abs. 4 i.V.m. § 10d EStG)./. Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) --------------------------------------------------------------------------- = zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 34 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Grenz- und Durchschnittssteuersätze 2020 in % des zu versteuernden Jahreseinkommens, ohne Solidaritätszuschlag Spitzensteuersatz2) Ab einem zvE von 277.826 € greift der 2. Spitzensteuersatz 40 42,0 42,0 von 45 % Grenzsteuersätze 39,0 35 36,9 34,8 32,7 30 30,4 28,4 28,2 25 27,1 26,3 25,7 24,2 24,3 22,8 20 21,1 19,3 15 17,3 15,2 Eingangs- 14,9 Durchschnittssteuersätze = steuersatz 1) 14,0 effektive Steuerbelastung 10 11,7 5 7,2 Zu versteuerndes Jahreseinkommen 0 0,9 Quelle: 0 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 16.000 18.000 20.000 22.000 24.000 26.000 28.000 30.000 32.000 34.000 36.000 38.000 40.000 42.000 44.000 46.000 52.000 48.000 54.000 50.000 56.000 58.000 60.000 62.000 64.000 sozialpolitik- aktuell.de BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 35 Rechtliche Grundlagen - Einkommensteuer Die tarifliche Einkommensteuer ergibt sich grundsätzlich durch Anwendung des Tarifs auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) Der progressive ESt-Tarif ist formelmäßig in § 32a EStG niedergelegt. Auf die ESt-Schuld wird zusätzlich der Solidaritätszuschlag (Soli) von 5,5 % erhoben. Im Einzelnen gibt es fünf Tarifzonen (2022): zvE Grenz-s 0 € - 10.347 € 0 10.348 – 14.926 € 0,00 – 24,7 14.927 € – 58.596 € 24,7 – 42,00 58.597 € - 277.825 € 42,00 Ab 277.826 45,00 BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 36 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer 2.2.2.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1) Grundlagen Das Einkommensteuergesetz enthält eine eigene Legaldefinition des Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Danach ist Gewerbebetrieb eine Tätigkeit, die selbständig nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Betätigung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt; als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Beispiele für gewerbliche Berufe: Handel, handwerkliche Berufe, Vertretertätigkeit BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 37 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer In § 15 Abs. 1 EStG werden die einzelnen Arten gewerblicher Einkünfte abschließend aufgezählt. Der laufende Gewinn/Verlust ist nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften (§ 4 I EStG, § 5 EStG) für Buchführungspflichtige durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Von § 15 EStG werden erfasst: Gewerbliche (Einzel-)Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG): Bei dieser Rechtsform sind Verträge zwischen dem Unternehmer und seinem Unternehmen steuerlich ohne Bedeutung. Damit fallen alle Leistungen, die der Steuerpflichtige aus seinem Unternehmen bezieht, unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Auf die Bezeichnung der Vergütungen bzw. Bezüge, ob als Mieten, Zinsen oder Gehalt, kommt es nicht an. Mitunternehmerschaften (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG): Hierbei handelt es sich um Personengesellschaften. Neben den im Gesetz angeführten Rechtsformen der OHG und KG zählen zu den anderen Gesellschaften insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die atypische stille Gesellschaft. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 38 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 S. 1 EStG bezeichnet als Gewinn den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen: Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres./. Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres + Entnahmen./. Einlagen = Gewinn BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 39 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Der Gewinn wird nach § 4 Abs. 1 EStG als Differenz der zu unterschiedlichen Zeitpunkten ermittelten Betriebsvermögensgrößen definiert. Das Gesetz will damit die betrieblich bedingte Vermögensmehrung im Gewinnermittlungszeitraum als Gewinn erfassen. Das steuerliche Betriebsvermögen ist das um Schulden bereinigte Betriebsreinvermögen. Es entspricht begrifflich dem sog. Eigenkapital. Der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG liegt das handelsrechtliche System der kaufmännischen Erfolgsrechnung zugrunde. Die entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften finden sich im dritten Buch des HGB (§§ 238 ff. HGB). BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 40 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der buchführungspflichtige Kaufmann ein Inventar zu erstellen (§ 240 HGB). Das Inventar ist eine zeitbezogene Bestandsaufnahme aller betrieblichen Vermögensgegenstände und Schulden. Beispiel Aktivvermögen - Grundstücke 100 - Forderungen 100 250 - Bargeld 50./. Schulden - Bankschulden 50 - Sonstige VBK 100 150 Betriebsreinvermögen 100 (Eigenkapital) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 41 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Der buchführungspflichtige Kaufmann muss nach § 242 HGB sein Vermögen und seine Schulden zudem in Form der Bilanz gegenüberstellen. Die Bilanz weist auf beiden Seiten immer die gleiche Summe aus, da der Differenzbetrag zwischen dem Aktivvermögen und den Schulden als Eigenkapital ausgewiesen wird. Aktiva Passiva Eigenkapital Aktivvermögen Schulden Beispiel Beispiel Grundstücke 100 Eigenkapital 100 Forderungen 100 Bankschulden 50 Bargeld 50 Sonstige VBK 100 250 250 Zur handelsrechtlich vorgeschriebenen Gliederung der Bilanz vgl. § 266 Abs. 2, 3 HGB. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 42 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Entnahmen Entnahmen sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige im Laufe des Wirtschaftsjahres dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnommen hat. Entnahmen müssen beim Betriebsvermögensvergleich gewinnerhöhend hinzugerechnet werden, weil durch diesen außerbetrieblichen Vorgang das auf das Ende des Wirtschaftsjahres ermittelte Betriebsvermögen vermindert worden ist. Einlagen Einlagen sind Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat ( § 4 Abs. 1 S. 8 EStG). Einlagen sind im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs abzurechnen, weil die auf die Einlagen beruhende Mehrung des Betriebsvermögens im Wirtschaftsjahr nicht im Betrieb erwirtschaftet worden ist. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 43 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer (2) Besteuerung von Mitunternehmerschaften = Personengesellschaften Zivilrechtlich besitzen Personengesellschaften – z. B. im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften - keine eigene Rechtspersönlichkeit, d. h. sie sind nicht als juristische Personen zu behandeln. Dem folgt das deutsche Steuerrecht in Bezug auf die Personensteuern. Dies hat zur Folge, dass die Personengesellschaften im Körperschaftsteuergesetz (§§ 1, 2 KStG) nicht als Steuersubjekt aufgeführt werden. Auch als eigenständiges Subjekt der Einkommensteuer scheiden Personengesellschaften aus, da gemäß § 1 EStG ausschließlich natürliche Personen der Einkommensteuer unterliegen. Bedingt durch die fehlende einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Steuersubjekteigenschaft der Personengesellschaft erfolgt für die Versteuerung der Einkünfte ein Durchgriff auf die Ebene der Gesellschafter. Diese haben ihren Anteil am Gewinn/Überschuss der Personengesellschaft als originär eigene Einkünfte – sofern es sich um natürliche Personen handelt - der Einkommensteuer zu unterwerfen. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Transparenzprinzip. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 44 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Steuerliches Betriebsvermögen (BV) einer Personengesellschaft: Zum BV einer Personengesellschaft das Vermögen, das der Personengesellschaft selbst gehört (gesamthänderisch gebundenes BV). Zudem solche Vermögenswerte, die zwar einzelnen oder mehreren Gesellschaftern gehören, jedoch der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden, wie z. B. Grundstücke, Patente oder Maschinen. Diese Vermögenswerte werden gemäß dem Wortlaut der BFH-Rechtsprechung als Sonderbetriebsvermögen bezeichnet. Die Notwendigkeit zur Erfassung des Sonderbetriebsvermögen ergibt sich hierbei unmittelbar aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, der die Berücksichtigung der Vergütungen verlangt, die den Gesellschaftern aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern aus der Gesellschaft zufließen. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 45 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Bei Personengesellschaften = Mitunternehmerschaften (§15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) erfolgt die einkommensteuerliche Ergebnisermittlung in entsprechender Weise wie bei Einzelunternehmen. Sofern Mitunternehmer (= Gesellschafter) also auf Basis zivilrechtlich möglicher (Miet- / Pacht- / Darlehens- / Arbeits-) Verträge besondere Leistungen für das Unternehmen erbringen, liegen sogenannte Sondervergütungen vor. Die durch derartige Rechtsbeziehungen begründeten Zahlungen stellen in der Handelsbilanz der Personengesellschaft Aufwand dar. Einkommensteuerlich handelt es sich jedoch um Beiträge des Gesellschafters zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks. Diese sind dem Betreffenden als Vorabgewinn unmittelbar zuzurechnen und dürfen den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Die gewerblichen Einkünfte von Mitunternehmern setzen sich also aus dem Anteil am Ergebnis der Personengesellschaft und den Vorabvergütungen des jeweiligen Gesellschafters zusammen BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 46 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Beispiel 1 Laut Gesellschaftsvertrag ist Gesellschafter Maier mit 80 % und Gesellschafter Merkle mit 20 % am Kapital und Ergebnis der M&M OHG beteiligt. Im Jahr 01 erzielt die OHG einen handelsrechtlichen Gewinn von 120.000 €. Gesellschafter Maier hat für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Vergütung von 70.000 € von der OHG erhalten. Dieser Betrag wurde in der Handelsbilanz der OHG aufwandswirksam gebucht. Lösung Gesellschafter Maier und Merkle sind Mitunternehmer. Für die OHG, die selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist, wird der Gewinn einheitlich festgestellt und dann auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 47 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Wie hoch ist der steuerliche Gewinn der OHG? Handelsbilanzieller Gewinn 120.000 € + Sondervergütung A 70.000 € -------------- = Steuerlicher Gewinn 190.000 € Welche Gewinnanteile haben Maier und Merkle im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als gewerbliche Einkünfte zu versteuern? Steuerlicher Gewinn: 190.000 € davon Maier: 80 % v. 120.000 € = 96.000 € davon Merkle: 20 % v. 120.000 € = 24.000 € Sonderverg. = 70.000 € -------------- 166.000 € BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 48 Rechtliche Grundlagen – Einkommensteuer Beispiel 2 Müller ist Komplementär der Müller KG. Zum 1.01.01 erwirbt er mit eigenen Mitteln ein unbebautes Grundstück zu AK von 200.000 € und überlässt es der KG zur Nutzung. Die KG nutzt das Grundstück als Lagerplatz und zahlt Müller hierfür 2.000 € monatlich. Müller wendet in den 01, 02 und 03 jeweils 3.000 € (Grundsteuer, Anliegergebühren etc.) für das Grundstück auf. Zum 1.01.04 verkauft er das Grundstück an einen Dritten für 260.000 €. Wie ist die Grundstücksüberlassung ertragsteuerlich zu werten? BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 49 Rechtliche Grundlagen – Körperschaftsteuer 2.2.3 Körperschaftsteuer 2.2.3.1 Grundlagen Der Körperschaftsteuer unterliegt das Einkommen juristischer Personen. Deren zivilrechtliche Rechtsfähigkeit wird steuerlich anerkannt und begründet eine eigene Steuerrechtsfähigkeit. Die Besteuerung juristischer Personen berührt nicht die Steuerpflicht der betreffenden Anteilseigner. Es handelt sich um zwei unterschiedliche (Steuer-) Rechtssubjekte. Zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterebene ist somit strikt zu unterscheiden - es gilt das so genannte Trennungsprinzip. Beide Bereiche sind lediglich über Gewinnausschüttungen sowie schuldrechtliche Leistungsbeziehungen (z.B. Geschäftsführer-Vertrag) miteinander verbunden. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 50 Rechtliche Grundlagen – Körperschaftsteuer Das KSt-Gesetz kennt 6 „Arten“ von Körperschaftsteuersubjekten 1) Kapitalgesellschaften 2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 3) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 4) Sonstige juristische Personen des Privatrechts 5) Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts 6) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Die Aufzählung ist abschließend und umfasst nicht generell Körperschaften. So fallen juristische Personen des öffentlichen Rechts als solche insgesamt nicht unter das KStG. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 51 Rechtliche Grundlagen – Körperschaftsteuer Unbeschränkt steuerpflichtig – mit dem Welteinkommen – (vorbehaltlich möglicher Freistellungen durch Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) sind die Körperschaften des § 1 Abs. 1 KStG, wenn sie die Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder den Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Geschäftsleitung = Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, wobei die Entscheidungen des Tagesgeschäftes maßgeblich sind. Sitz = Statutarischer Sitz (Handelsregistereintrag) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 52 Rechtliche Grundlagen – Körperschaftsteuer Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland sind beschränkt kst- pflichtig, wenn sie über inländische Einkünfte verfügen (§ 2 Nr. 1 KStG i. V. m. §§ 49, 50, 50a EStG): z. B. wenn sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten Ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG ist möglich bei: Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung ins Ausland Verlegung von Sitz und Geschäftsleitung ins Inland. Bei Wechsel innerhalb eines Kalenderjahres sind für dieses Jahr zwei Veranlagungen durchzuführen. Tarif: Der Steuersatz der KSt beträgt einheitlich 15 %. BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 53 Rechtliche Grundlagen – Körperschaftsteuer 2.2.3.2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer: zu versteuerndes Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG) = Gewinn Ermittlung des Gewinns nach Wirtschaftsjahr (§ 7 Abs. 3 KStG) Maßgebend für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens: einkommensteuerliche Gewinnermittlungsvorschriften (§ 8 Abs. 1 KStG) und ergänzende Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes EStG ist „Sockelgesetz“ für KStG (§ 8 Abs.1 Satz 1 KStG) Bei Kapitalgesellschaften sind sämtliche Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln(§ 8 Abs. 2 KStG) BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 54 Rechtliche Grundlagen – Körperschaftsteuer 2.2.3.3 Gewinnausschüttungen (1) Ausschüttungen an natürliche Personen als Anteilseigner Die Kapitalgesellschaft hat 25% Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der Ausschüttung (§§ 43 Abs. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) + 5,5% SolZ an das FA abzuführen. 73,625% sind an den Anteilseigner auszuzahlen. Die Einkommensteuer ist mit der einbehaltenen KapErSt grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). = Abgeltungssteuer (2) Ausschüttungen an kst-pflichtige Anteilseiger: Keine Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 8 b Abs. 1 KStG, d. h. die Ausschüttungen können ohne Abzug einer KapErSt vereinnahmt werden (Vermeidung eines Kaskadeneffektes). BWL Prof. Dr. Karl Pütz - TH Aschaffenburg 55