Fallstudie 10 Einkommensteuerrecht PDF
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2024
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This document presents a case study on income tax law, focusing on the qualification of income from self-employed work, business, and private use of a company car. The case study includes detailed financial transactions for personal and business use, and will be useful to students studying German tax law.
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Einkommensteuerrecht Prof. Dr. M. Alt Fallstudie 10 Themen Einkünftequalifikation Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Ein...
Einkommensteuerrecht Prof. Dr. M. Alt Fallstudie 10 Themen Einkünftequalifikation Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einnahmenüberschussrechnung Private Nutzung von betrieblichem PKW Sachverhalt Stand 01.10.2024 Literatur Beckers, Markus / Hottmann, Jürgen / Schustek, Heribert, Einkommensteuer, Reihe Grundkurs des Steuerrechts, Band 2, 25. Auflage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, September 2023 Friebel, Melita / Jauch, David / Schoor, Hans Walter, Fallsammlung Einkommens- teuer, 25. Auflage, NWB Verlag, Herne, September 2022 Schmidt, Ludwig, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 43. Auflage, C.H. Beck Ver- lag, München, April 2024 Tipke, Klaus / Lang, Joachim, Steuerrecht, 25. Auflage, Otto Schmidt Verlag, Köln, Oktober 2024 Zenthöfer, Wolfgang, Einkommensteuer, Reihe Finanz und Steuern, Band 3, 15. Auf- lage, Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, Mai 2024 -1- Einkommensteuerrecht Prof. Dr. M. Alt Fallstudie 10 Sachverhalt Mirko ist im VZ 2023 42 Jahre alt geworden. Er wohnt in München im Stadtteil Haidhausen mit seiner langjährigen Ehefrau Dana, die im VZ 2023 38 Jahre alt geworden ist, in einer Eigen- tumswohnung. Seinen Beruf als Architekt übt er in einem eigenen Büro im Stadtteil Haidhau- sen aus. Seine Ehefrau führt im Stadtbezirk Neuhausen eine Privatschule für Fremdsprachen (Chinesisch und Japanisch), die sie geerbt hat, mit 2 Lehrerinnen, in der Sprachunterricht ge- geben wird. Da Dana nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, beschränkt sich ihre Tätigkeit als ausgebildete Betriebswirtin auf die Geschäftsführung. Die Sprachschule ist nicht im Handelsregister eingetragen. Sowohl Mirko wie auch Dana sind vorsteuerabzugsberechtigt und haben in den Vorjahren ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG berechnet. Sie sind vom Finanzamt bisher nicht zu einer doppelten Buchführung und Erstellung von Abschlüssen auf- gefordert worden. Beide Steuerpflichtige sind konfessionslos. Für den VZ 2023 hat Mirko folgende Gewinnermittlungen elektronisch eingereicht (der Ein- kommensteuererklärung ist der zur Gewinnermittlung erforderliche Vordruck „EÜR" ausgefüllt beigefügt): 1. Mirkos Architektentätigkeit 1.1 Betriebseinnahmen einschließlich USt +119.000 € 1.2 Betriebsausgaben: 1.2.1 Darlehen Die Darlehensaufnahme erfolgte zur Finanzierung der Gründungs- kosten des Architekturbüros. 1.2.1.1 Darlehenstilgung - 4.000 € 1.2.1.2 Darlehenszinsen -1.500 € 1.2.2 2 x Bußgeld à 35 € -70 € Die Bußgelder fielen an, weil Mirko bei Kundenbesuchen zweimal keinen Parkplatz gefunden und dann in unzulässiger Weise geparkt hatte, um schnell zu seinen Auftraggebern zu kommen. 1.2.3 Verlust einer Forderung einschließlich USt -1.254 € Der Verlust einer Forderung resultierte aus der "Privatinsolvenz" ei- nes Auftraggebers, der sich leider im Anschluss das Leben nahm. Die Erben des Auftraggebers schlugen die Erbschaft aus. 1.2.4 Geschenk für Sebastian einschließlich USt -210 € Der Bauunternehmer Sebastian hat den Architekten Mirko häufig seinen Kunden weiterempfohlen. Um das Geschäftsklima zu fördern und weitere Empfehlungen zu erhalten, hat Mirko ihm bei einem Treffen im November 2023 ein Geschenk im Wert von 210 € über- reicht und sich dabei für die Empfehlungen bedankt. -2- Einkommensteuerrecht Prof. Dr. M. Alt 1.2.5 Verlust eines Notebooks -170 € Das Notebook wurde im August 2023 bei einem Wasserschaden im Architekturbüro zerstört. Mirko erhielt keine Erstattung von einer Versicherung. Er hatte es im Vorjahr für 370 € + USt angeschafft und nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben. Den Teilwert im Zeitpunkt des Diebstahls schätzt Mirko auf 170 €. Einen Anspruch auf Schadensausgleich durch eine Versicherung besteht nicht. 1.2.6. PKW Der BMW wird, wie sich aus einem ordnungsgemäß geführten Fahr- tenbuch ergibt, zu 70 % beruflich für das Architekturbüro und zu 30 % privat genutzt. Als laufende Betriebskosten ohne Abschreibungen hatte er 3.820 € (3.000 € + 570 € USt + 250 € nicht umsatzsteuer- behaftete Kosten). Den privaten Nutzungsanteil hat Mirko bisher noch nicht steuerlich berücksichtigt. Der inländische Listenpreis zu- züglich der Kosten für die Sonderausstattung zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug im Dezember des Vorjahres 30.000 € + USt 5.700 € = 35.700 €. Den Vorsteuerabzug hat Mirko in voller in Höhe Anspruch genommen. Mirko fährt nicht mit dem BMW von zu Hause zum Büro, sondern hat lediglich einen Fußweg von 700 Metern zu bewältigen. 1.2.6.1 Laufende PKW-Kosten -3.820 € einschließlich USt 1.2.6.2 AfA PKW -5.000 € 1.2.7 Büromiete -9.600 € 1.2.8 Gehälter für Mitarbeiter -50.000 € 1.2.9 Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der ESt- 200 € Erklärung des Vorjahres 1.2.10 Einkommensteuervorauszahlungen -7.500 € VZ 2023 1.2.11 Restliche BA einschließlich USt -8.500 € 1.2.12 Mirko hat am 21.12.2023 eine Leistung gegenüber einem Kunden mit 4.200 € einschließlich USt abgerechnet, die Bezahlung aber erst am 15.01.2024 erhalten. Dieser Vorgang wurde in die Gewinnermitt- lung 2023 nicht einbezogen. Keine Berücksichtigung in der Ge- winnermittlung. -3- Einkommensteuerrecht Prof. Dr. M. Alt 1.2.13 Mirko hat monatlich 2.200 € von einem Geschäftskonto per Dauer- auftrag auf sein Privatkonto überwiesen. Einmalig hatte er 600 € in bar in die Büro-Kasse aus seinem Privatvermögen eingelegt. Da für beide Vorgänge eine Buchung nicht erfolgt ist, haben sie sich nicht auf die Gewinnermittlung ausgewirkt. Keine Berücksichtigung in der Gewinnermittlung. 1.2.14 Mirko hat am 10.12.2023 für sein Büro einen Schreibtisch (1.700 € + 323 € USt) und einen Rolllcontainer beim Büro-Fachgeschäft Maut-Kullinger erworben (100 € + 19 € USt) und eine sofortige An- zahlung für beide Wirtschaftsgüter von 500 € + 95 € USt bezahlt. Die Nutzungsdauer nimmt Mirko zutreffend mit jeweils 13 Jahren an. Der Schreibtisch und der Rollcontainer wurden am 11.12.2023 zu Mirkos Büro geliefert. Für die Lieferung wurden für den Schreibtisch 20 € und für den Rollcontainer 10 € berechnet. Die Restzahlung ein- schließlich der Liefergebühren überwies Mirko am 09.02.2024. Die Zahlung ging am 10.02.2024 ein. Mirko hat diese Vorgänge bei seiner Gewinnermittlung für 2023 gar nicht berücksichtigt, da er davon ausgeht, dazu erst im VZ 2024 ver- pflichtet zu sein. Er möchte gerne beim Schreibtisch die lineare AfA und beim Rollcontainer die Sofortabschreibung in Anspruch neh- men. 1.2.15 Mirko hatte in seinem Kundenbesprechungsraum ein Gemälde ei- nes - aufgrund mehrerer Kunstpreise - anerkannten Meisters hän- gen, welches er am 02.03.2017 aus Betriebsmitteln für 7.000 € + USt erworben hatte. Er verkaufte dieses am 11.12.2023 für 8.000 € + USt an einen Liebhaber. Der Erwerber konnte das Gemälde sofort mitnehmen, da dieser ihm als vertrauensvoller Geschäftsmann seit Jahren bekannt war. Der vereinbarte Kaufpreis wurde erst am 08.01.2024 per Banküberweisung entrichtet. Mirko hat daher diesen Geschäftsvorfall erst in 2024 berücksichtigt. -4- Einkommensteuerrecht Prof. Dr. M. Alt 2. Mirkos Tätigkeit bei der Venture Capital KG Die "Venture Capital KG" hat den Zweck, Anteile an Startup-GmbHs mit innovativen Ge- schäftsideen zu erwerben, zu halten und wieder zu veräußern. Die Hafteinlage von Mirko be- trug 100.000 €. Nach Auszahlung des eingezahlten Kapitals und einer nach Gesellschafter- vertrag vorgesehenen Kapitalverzinsung von 3 % an alle Gesellschafter im VZ 2022, erhielt Mirko zusätzlich eine erfolgsabhängige Sondervergütung für die Einbringung seiner Erfahrun- gen und seines Netzwerkes in Höhe von 14.000 €. Die Buchung erfolgte auf seinem Girokonto am 29.12.2023. In Wert gestellt wurde der Betrag am 02.01.2024. Nehmen Sie zur Vereinfa- chung an, dass keine zugehörigen Ausgaben vorlagen. Mirko wünscht eine möglichst einfache Einkünfteermittlung. 3. Danas Fremdsprachenschule Für den VZ 2023 hat Dana folgende Gewinnermittlung eingereicht (der Einkommensteuerer- klärung ist der zur Gewinnermittlung erforderliche Vordruck „EÜR" ausgefüllt beigefügt): 3.1 Betriebseinnahmen + USt 88.000 € 3.2 Betriebsausgaben 3.2.1 Miete Schulungsräume + USt 8.000 € 3.2.2 Gehälter für Lehrer 36.000 € 3.2.3 Weitere BA + USt 4.000 € 4. Sonderausgaben der Ehegatten Die insgesamt abzugsfähigen Sonderausgaben von Mirko und Dana betragen 6.000 €. Aufgabe Nehmen Sie zur sachlichen Steuerpflicht Stellung und ermitteln Sie unter Angabe der Be- triebseinnahmen und Betriebsausgaben das zu versteuernde Einkommen von Mirko und Dana für den VZ 2023. Gehen Sie dabei davon aus, dass die Steuerpflichtigen zulässigerweise eine Zusammenveranlagung in ihrer Einkommensteuerklärung wählen. Auf die persönlichen Ver- hältnisse der Steuerpflichtigen braucht nicht eingegangen zu werden. -5-