Lernzettel Medienrecht PDF
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Dieser Lernzettel behandelt das Thema Medienrecht. Er umfasst Definitionen von Recht und Gerechtigkeit, die Einteilung des Rechts sowie verschiedene Quellen von Verhaltens- und Werteordnungen. Der Lernzettel beleuchtet auch die Normenhierarchie und die Akteure in der Medienlandschaft sowie die Grundrechte. Schliesslich werden die Schranken von Grundrechten, die Medienfreiheit und das Recht am eigenen Bild thematisiert.
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## INHALTSVERZEICHNIS ### MEDIENRECHT - **RECHT - EINE MÖGLICHE DEFINITION** - GERECHTIGKEIT - **DIE EINTEILUNG DES RECHTS** - ÖFFENTLICHES RECHT - MATERIELLES RECHT - PROZESSRECHT - ZWINGENDES & NACHGIBIGES RECHT - **WEITERE QUELLEN VON VERHALTENS- UND WERTORDNUNGEN**...
## INHALTSVERZEICHNIS ### MEDIENRECHT - **RECHT - EINE MÖGLICHE DEFINITION** - GERECHTIGKEIT - **DIE EINTEILUNG DES RECHTS** - ÖFFENTLICHES RECHT - MATERIELLES RECHT - PROZESSRECHT - ZWINGENDES & NACHGIBIGES RECHT - **WEITERE QUELLEN VON VERHALTENS- UND WERTORDNUNGEN** - NORMEN HIERARCHIE - **WER MACHT WAS IN DER MEDIEN-LANDSCHAFT** - GRUNDGESETZ - GRUNDRECHTE I - GRUNDRECHTE II und III - GRUNDRECHTE IV und V - GRUNDRECHTE VI - ART. 5 GG - ÜBERBLICK - MEINUNGSFREIHEIT - INFORMATIONSFREIHEIT - MEDIENWIRKLICHKEIT - KUNSTFREIHEIT - **APR - ABLEITUNG** - KUG - **APR UND RECHT AM EIGENEN BILD** - PROBLEMBEREICH: VERHÄLTNIS ZUR DS-GVO - AUSNAHMEN IN DER DS-GVO - **VORAUSSETZUNGEN § 22 KUG** - PROBLEMKREIS EINWILLIGUNG ## MEDIENRECHT **Recht - eine mögliche Definition** - verbindliche Ordnung der zwischenmenschlichen Beziehungen - **Ziele:** - Rechtsfrieden - Verwirklichung von Gerechtigkeit - soll über die Durchsetzung der Verhaltensordnung - letztlich durch die Ausübung staatlichen Zwangs - **benötigter Titel:** - Urteile - Notarielle Urkunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsbescheide (2. Stufe gerichtlichen Mahnverfahrens) **Gerechtigkeit** - Kern-Aspekt: Gleichheit, Gleichbehandlung - **GLEICHHEITSSÄTZE des Grundgesetzes:** - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. - Männer und Frauen sind gleichberechtigt. - Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. - Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat oder Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden. **Bedarfs-gerechtigkeit vs. Verteilungs gerechtigkeit vs. Leistungs-gerechtigkeit** - Die Relevanz des Sachgrundes. ## Die Einteilung des Rechtes in Sachgebiete - **OFFENTLICHES RECHT, STRAFRECHT, PRIVATRECHT** - **Öffentliches Recht:** - Verpflichtung (ausschließlich) eines Trägers der öffentlichen Gewalt - modifizierte Subjekttheorie - oder Über/Unterordnungsverhältnis - Subordinations theorie - **Strafrecht:** - wie OR aber mit Besonderheiten - Unschuldsvermutung - der Richter muss falsch sprechen, sofern er nur den kleinsten Zweifel hat - Grundsatz in dubio pro reo - umfassende Zugriffsverweigerungsrechte, wegen des tiefen Eingriffs in die Freiheitsrechte und der besonderen Tragweite einer Verurteilung - **Privatrecht/Zivilrecht:** - Gleichordnungsebene - **MATERIELLES RECHT UND PROZESSRECHT** - **Materielles Recht:** - Alles Recht, das Inhalt, Entstehung, Veränderung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten regelt - **Prozessrecht:** - Formelles Recht - regelt, wie dieses Recht durchgesetzt werden kann, z.B. in Gerichtsordnungen - geschriebenes Recht und ungeschriebenes Recht - **ZWINGENDES RECHT UND NACHGIBIGES RECHT** - **Zwingendes Recht:** - kann nicht verändert werden - positives, unabdingbares Recht - **Nachgiebiges Recht:** - kann verändert werden - dispositives und abdingbares Recht - ersetzbar ## Weitere Quellen von Verhaltens- und Werteordnungen - Religionen - Moral und Ethik - Sitten und (Ge)Bräuche ## Beziehungen der drei vorgenannten untereinander - Recht versteht sich als "**ethisches Minimum**" ## Normenhierarchie - **EU-Recht** mit völkerrechtlicher Verpflichtung und Geltungsvorrang - bedeutet nicht, dass BVerfG & seine Kontrollbefugnisse völlig abgegeben hat - **Grundgesetz** als ranghöchste Rechtsquelle enthält die Grundrechte - alle anderen (niedereren) Gesetze müssen mit dem GG in Einklang stehen - **vom Bund erlassene Gesetze** und darunter die darauf fußenden Rechtsverordnungen - 2.B. KUG, UrhG, WahmG, BGB, HGB, StGB, ZPO, Versammla Verordnungen Bimscho, StVG, stvo, stvzo... - Verordnungen werden von der Exekutive (meist Ministerien) erlassen, es ist aber eine Ermächtigungsklausel / Verordnungsermächtigung durch den Gesetzgeber (Legislative) notwendig - **Landesverfassungen** - vom jeweiligen Landesgesetzgeber erlassene Gesetze und darunter off. entsprechende Verordnungen (bspw. Landes Presse (6) - **Autonome, Satzungen nichtstaatlicher Gebilde** - z.B. Flächennutzungs-plan, Bebauungsplan, Gemeindesatzung - **Normativer Teil von Tarifverträgen** ## Alle im Einklang mit den darüber stehenden Gesetztes! - manchmal kommt es in besonderen Fällen dazu, dass 2.B. VII. auf Bundesebene diskutiert NICHT. Verkehrssitte, Handelsbrauche, ständige Rechtsprechung ## Wer macht was in der Medienlandschaft? - **Bundesnetzagentur** - Marktmachtstellung kontrollieren, gf. tätig werden (=Wettbewerbsaufsicht) - z.B. Frequenzen für RF - **Kultusministerkonferenz** - Gesetzgeber - Länder und Bund - z.B. gemeinsame Regeln für den Bereich Schule, Sch. Medien, ... - Vielfalt sichern - **Bundestag und -rat, Landesgesetzgeber** - **Rundfunkerat** - überwacht öffentl.-rechtl. Medien - ob diese ihren gesetzlicher Sendeauftrag erfüllen? - Meinungsvielfalt! - **Deutscher Presserat** - überwacht ob Journalisten, Presselex. einhalten - **Jugendschutz** - Bürger Können Beschwerden einreichen - führt z.B. FSK, USK... - **KJM-Kommission für Jugendmedienschutz** - prüft & Rügen können ausgesprochen werden - Organ der Wahrehmungs-/ Verwertungsgesellschaften - **GEMA & andere** - Wahrnehmung von Urheberrechten - schließen auch Verträge international - dt. Hitsong - **BVerfG** - bestehende Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem GG prüfen (Nomenkontrolle) - **versch. Instanzgerichte** - Amts--, Land- und Oberlandesgerichte (in der jeweiligen Bez. des Landes) und Rechtsweg - bei Urheberrechtsverletzungen: Amts-/ Landgericht - **Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien** - prüft nach dem JuschG - damit Jugendliche nicht in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gestört werden - **Medienanstalt** - Landes mediengesetze, Medienstaatsverträge - Aufsichtsbehörden für privaton RF - Rügen gelten nicht - machen! ## Grundgesetz - höchstes deutsches Gesetz - wird durch Europarecht in der Geltung überlagert - Völkerrechtliche Verträge haben Geltung auf der Ebene eines Bundesgesetzes - daneben gibt es Bundesgesetze, Landesgesetze, die die darüber stehende Norm ausgestalten - diese müssen immer in Einklang mit diesen übergeordneten Gesetzen stehen ## Nomenpyramia - regelt die Gesetzgebungskompetenzen - wer ist zuständig: Bund, Land? - enthält Grundrechte, die einen allgemeinen Rahmen bilden ## Grundrechte I - Grundrechte als Abwehrrechte - Grundrechtsfähigkeit - Fähigkeit überhaupt Träger von Grundrechten sein zu können - jur. Personen - Nasciturus - das ungeborene Leben - Tiere nicht - Gnendrechtsmündigkeit - Fähigkeit das Grundrecht selbst (ggf. durch Vertreter) wahrnehmen zu können - Minderjährige - Geistig Behinderte ## Mittelbare Drittwirkung (auch unter Privaten über Einbruchstellen im PR/ZR) - Grundrechte gegeneinander abwägen (praktische Konkordanz) - Presserecht gegen Persönlichkeitsrecht ## Grundrechte II - Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt - Möglichkeit des Gesetzgebers das Grundrecht zu beschränken - ist im GG vorgesehen - **Schranken** - wenn der Gesetzesgeber dieses Grundrecht nicht beschränken konnte, ergeben sich die Schranken durch die Grundrechte anderer oder Werte von Verfassungsrang (wie dem Rechtsstaats/dem Demokratieprinzip) - solche Grundrechte nennt man **geschlossene Grundrechte** (z.B. Art III 66) - ggfi. ist dann eine Abwägung der Grundrechte im Wege der praktischen Konkordant vorzunehmen - abwägen, welches Grundrecht im Einzelfall den Vorrang genießt. - dabei tritt das unterlegene Grundrecht nur soweit zurück, wie unbedingt nötig ist. ## Grundrechte III - **Schranken - (für die Schranken)** - Schranken = die Schranken (Gesetze) schränken ihrerseits wieder ein - im Grunde Überprifung, ob die Schranken ihrerseits verfassungsgemäß sind - Verbot von Einzelfallgesetzen - Zitiergebot - Wesensgarantie - Wechselwirkungsschlehe des BVerfG - eindas schränkendes Gesetz, ist seinerseits im Lichte dessen GR auszulegen und so wiederum einzuschränken - Verhältnismäßigkeit ## Grundrechte IV - **Verhältnismäßigkeit** (Eingriff nur so intensiv wie nötig) - legitimer Zweck (nicht z.B. Sklaverei, Monarchie,...) - Geeignetheit (mittel muss überhaupt geeignet sein, den Zweck zu erreichen) - Erforderlichkeit (kein milderes Mittel) - Zumutbarkeit (Nachteile nicht größer als ihr Nutzen) - Mittel-Zweck-Relation - "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen" - Bsp. Polizei (kriege eine Tablette in Apotheke, die Polizei erschießt ihn) ## Grundrechte V - Grundrechte sind klassisch die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat - Jedes Privatrechtssubjekt (z.B. Menschen, Unternehmen mit Rechtssubjektqualität) kann sich damit gegen Eingriffe des Staates wehren - dabei kommt es dann auf den Eingriffsbegriff an - klassisch: jeder Rechtsakt des Staates, der unmittelbar und gezielt durch ein Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung der grundrechtlichen Freiheiten führt - heute: Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen vernattet, das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, erschwert oder unbeabsichtigt, mittelbar oder unmittelbar, rechtlich oder faktisch mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt, wobei bloße Bagatellen nicht erfasst sind. - nach beiden Begriffen ist auch jedes Urteil eines Gerichtes ein Eingriff. - in diesem Urteil müssen also die Grundrechte berücksichtigt werden. - für Zivilurteile heißt das, Grundrechte wirken mittelbar. ## Wenn die Grundrechte unmittelbar kollidieren, müssen sie im Wege der praktischen Konkordant abgewogen werden. ## Grundrechte VI - Wenn feststeht, dass ein Eingriff vorliegt, steht noch nicht fest, dass dieser auch verfassungswidrig ist. - Eingriff gerechtfertigt? - in diese Rechtfertigung gehören dann die Schranken - und in Folge die Prüfung der sogenannten Schranken-Schranken ## Art. 5 GG - Überblick - auch als **MedienGR** bezeichnet - **Art 5. GG** - Meinungsfreiheit - Informationsfreiheit - Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Filmfreiheit ## Meinungsfreiheit - Menschenrecht - Meinungsbildung & -äußerung & demokr. Grundrechte - Wert oder Unwert unmaßgeblich (weritvall/unwertvolle Meinung) - Werturteile & Tatsachenbehauptungen - Schockwerbung - Satire (endet bei Schmähkritik) - Lüth - Blinkfüer (Leuchtturm) - Schmähkritik ## Informationsfreiheit - Quelle geeignet und bestimmt (nicht geeignet: Journalist hört individuellen nicht bestimmbarer Personenkreis Polizeifunk ab) - Nur für bestimmte Anzahl zugandich Uni-Bib. - Parabolantenne - negative Informationsfreiheit aufgedrängte Werbung (Pop-Up-w.) ## Medienfreiheit - Grundrechtsträger? Filmschaffende Person? Mitglied der Presse? - Informationsbedürfnis der Allgemeinheit - Zensur@nur Vorzensur erfasst ## Recht am eigenen Bild - nach BVerfG lässt sich ein allgemeines und unfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person nicht entnehmen - demgegenüber sich eine breite Front im Schrifttum - jedoch ein umfassendes Verfügungsrecht bei der abgebildeten Person - soll nicht mehr über das Recht am eigenen Bild geregelt werden, denn dieses ist einer entsprechenden Anwendung wegen der Strafvorschrift des § 33 Kua nicht zugänglich - dafür selbst es aber gerechtfertigt, auf die allgemeinen Schutz hier heraus zu ziehen - bereits das Anfertigen von Bildern in jeglicher Form sei verboten ## Problemebereich: Verhältnis zur DS-GVO - herrschende Meinung: KUG und DS-GVO schließen sich nicht gegenseitig aus - DS-GVO hat unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedsstaat der EU - geht dem nationalen Recht in der Geltung vor - es müsste sich also aus der DS-GVO eine Regelung ergeben können, die Verordnung selbst löst das Konfliktverhältnis nicht ausdrücklich - enthält Ausnahmemöglichkeiten - im Sinne von Art. 85 I DS-GVO wird das KUG als aufrechterhaltene Spezialregelung verstanden, die diesen Konflikt lösen soll ## Ausnahmen in der DS-GVO - Sachlicher Anwendungsbereich - **Art. 2. I. DS-GVO:** - Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, ... durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten... - **Art. 6 I DS-GVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung** - Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: - Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben. - Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. ## Art. 14 DS-GVO: Informationspflicht wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden - **(1) Folgendes ist vom Verantwortlichen mitzuteilen:** - Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. die seines Vertreters - zusätzlich die des Datenschutzbeauftragten - die Zwecke, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten - **(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit:** - die betroffene Person bereits über die Information verfügt - die Ertalung dieser Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. - insb. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwerke, Forschungszwecke oder statistische Zwecke - vorbehaltlich der in Art. 89 I genannten Bedingungen und Garantien ## Art. 85 DS-GVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informations-freiheit - **(1) El-Mitgliedsstaaten bringen** das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß DS-GVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (einschließlich journalistischen Zwecken) in Einklang. - **(2) Für eben genannte Zwecke sieht die DS-GVO Abweichungen (Ausnahmen) vor, falls notwendig für diesen Einklang.** - **(3) Jeder MI-Mitgliedsstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 zu erlassen hat, sowie deren Änderungen mit.** ## Voraussetzungen § 22 KUG - **Bildnis** - Jecte identifizierbare Abbildung einer Person - Kontextinfos müssen berücksichtigt werden - Nahnumfeld ist ausreichend - **Einwilligung** - alle die aufs Klassenfoto wollen, stellen sich vor die weiße Wand - keine William's Mängel - muss nicht schriftlich sein. - explizit oder konkludent - Einwilligung des Berechtigten /dessen gesetzlichen Vertreters - DECKUNG der Einwilligung mit beabsichtigter Veröffentlichung (Reichweite) - **Verbreitungshandlung** - man jegliche Veröffentlichung - **Öffentlich zur Schau gestellt** ## Problemkreis Einwilligung - Zum einen ist die Rechtsnatur Streitig und damit die Widerruflichkeit STOP - Zum anderen ergeben sich mangels eindeutiger Regelungen Probleme bei Minderjährigen. ## Widerruf - wenn eine eindeutig überwiegende Wertung zu Gunsten des APR vorliegt / geltend gemacht werden kann - Bsp. Frau wollte, dass Ex Nacktfotos löscht ## §104 BGB (Geschäftstunfähigkeit) - wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig - wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur ein vorübergehender ist. ## §105 BGB (Nichtigkeit d. Willenserklärung) - Willenserklärung ist nichtig - auch während Bewusstlosigkeit / vorübergehender Störung der Geistestätigkeit - Medikamente eingenommen ## Problemkreis Widerruflichkeit - Zum einen ist die Rechtsnatur streitig und damit die Frage der Widerruflichkeit, zum anderen ergeben sich mangels eindeutiger Regelungen Probleme bei Minderjährigen, insbesondere bei nicht voll Geschäftsfähigen. ## Zur Widerruflichkeit: - Im Kern steht dabei die Frage, ob es sich bei einer Einwilligung um eine Willenserklärung bzw. ein Rechtsgeschäft im Sinne des BGB handelt oder ob es eher eine tatsächliche Handlung ist. - Teilweise wird differenziert zwischen dem kommerziellen Teil des APR und der eindeutig persönlichen Seite. - Die wohl herrschende Ansicht kommt im Ergebnis dazu, dass ein Widerruf ohne Weiteres nicht in Betracht kommt, außer bei der Abwägung des Interesses am Bestand der Einwilligung gegenüber der Intensität der Beeinträchtigung des APR ergibt eine eindeutig überwiegende Wertung zu Gunsten des APR. ## Vertiefung: Einwilligungsfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) Minderjähriger - **Eine Ansicht und frühe Rechtsprechung:** direkte Orientierung an der Lehre über Willenserklärungen. - Die entscheidenden Paragrafen dazu finden sich im BGB - Altersgruppe U7 Jahre ist immer geschäftsunfähig und ihre Willenserklärungen sind immer nichtig; Bei der Einwilligung handelt es sich um eine Willenserklärung, daher immer Nichtigkeit. §§ 104, 105 BGB - Altersgruppe Ü7 - U18 Jahre ist beschränkt geschäftsfähig. Die Willenserklärungen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Eltern, § 107 I BGB. - Fehlt die erforderliche Einwilligung, hängt die Willenserklärung von der Genehmigung/Nichtgenehmigung der Eltern ab, § 108 | BGB. - **Andere Ansicht:** Bei der Einwilligung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine tatsächliche Gewährung eines Rechteeingriffes. - Kinder sind grundsätzlich Grundrechtsfähig. - Bei der Altersgruppe U7 ist in Übertragung der Wertung der §§ 104 ff BGB aber immer ausschließlich die Genehmigung der Eltern erforderlich. - Das Kind entscheidet nicht mit. - In der Altersgruppe Ü7-18 Jahre differenzieren sich die Ansichten dann nach Alter. - Einige wollen das Mitentscheidungsrecht der Minderjährigen bereits mit 7 Jahren beginnen lassen, die meisten wohl mit 14 Jahren (Wertung aus familienrechtlichen Normen und dem Religionsfreiheitsgesetz) andere mit 16 Jahren (direkte Bezugnahme oder Wertungsübertragung aus DS-GVO und kommunalem Wahlrecht). - Dabei soll im Ergebnis jeweils die Eltern und die Kinder ein Vetorecht haben. - Im Ergebnis führt das dazu, dass ein Dritter (Einwilligungsempfänger) mit den Bildnissen gemäß der Einwilligung auch nur einer Partei - insbes. des Kindes - verfahren kann, bis die andere Partei ihr Veto einlegt. - Erst dann wird die Verwendung rechtswidrig. ## § 106 BGB (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) - Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. ## § 107 BGB (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) - Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. - also eigentlich immer. ## §108 BGB (Vertragsschluss ohne Einwilligung) - **(1)** Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. - **(2)** Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen. - vorher erklärte Genehmigung/ Verweigerung wird unwirksam ## Ausnahmen §23 KUG - Nr.1: Bildnis aus dem Bereich der ZEITGESCHICHTE - Nr.2: Abgebildete Person nur BEIWERK - Nr.3: Bild einer VERSAMMLUNG, eines Aufzugs o.ä. - Nr.4: Veröffentlichung dient einem höheren Interesse der KUNST oder WISSENSCHAFT (Art. 5 I GG Kunst- & Wissenschaftsfreiheit) - zu a) irgendwann steht bei einer grossen Personanital, der Personenkreis nicht im Vordergrund sondern die Sache an sich: Demos, Kongresse, Messen, Sportevents etc. - Berichterstattung über meinungsbildende Vorgänge - demokratisches System - Was wäre eine Demo ohne Presse? ## 3-Stufen-Prüfung - **WAS IST ZEITGESCHICHTE?** - Personen: - Sportler, Politiker - Erfinder, Wissen- ... - Vorgänge: hist-pol. bedeutsam (z.B. kncy) - **WANN HANDELT ES SICH UM EINE VERSAMMLUNG?** - ab 2 Personen - sogar ab 1 Person, wenn sie früher bei der Versammlung erscheint - **WAS BEDEUTET BEIWERK?** - Wenn man in einer Demo an eine spezielle Person rannsomt, ist das kein Beiwrek mehr. ## Dinge von größerem, gemeinsamem Interesse, die sich in der Vergangenheit /aktuell absspitten / abgespielt haben - Wes reicht auch regionales Interesse - mit dem Messer auf Lehrer eingestochen - Corona and der Ostfalia / im Altersheim - **Veröffentlichung** muss einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leisten. - **Folge:** Gerichte fragen im Einzelfall - nach dem öffentlich Interesse generell und - haben die Tendenz dem APR Vorrang gg. der Pressefreiheit einzuräumen - die Abwägungsargumente der veralteten Rechtsprechung können aber im neuem Kontext wieder verwendet werden, nur halt nicht so. ## Alte Rechtsprechung - **absolute Personen:** absolutes öffentliches Informationsinteresse - wie Politiker, Schauspiller, Erfinder, Sänger, Sportler - **Ausnahme:** Prominente mit Kindern, Werbezwecke, pauschal. - **relative Personen:** solche, die durch ein besonderes, die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis plötzlich Bekanntheit erlangen ## Drei-Stufenkonzept / abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung nur mit Einwilligung. - Ausnahme? - Bildnisse aus der Zeitgeschichte - Einschränkende berechtigte Interessen, d.h. besondere, schützenswerte Interessen d. Abgebildeten ## Sachverhalt nach OLG Frankfurt (6 W 62/90) NJW-RR 1990, 1439 f: - Ein Steuerberater begehrt im Eilverfahren von einem Fernsehjournalisten, es zu unterlassen, Filmaufnahmen zum Zweck der Berichterstattung weiter zu vergeben und die Aufzeichnung des zwischen beiden geführten Gespräches durch Funk Fernsehen oder in Schriftform zu verbreiten sowie ihn namentlich zu erwähnen. - Der Journalist arbeitete an einem Bericht über das Thema Datenschutz. - In der Mülltonne des S fand der J zufällig einfach zerrissene Steuerunterlagen von Mandanten des S, deren Namen und Anschriften darauf noch zu erkennen waren. - J meldete sich daraufhin telefonisch bei S zu einem Gespräch an, ohne den Zweck des Gespräches erkenne zu lassen, damit die Unterlagen nicht beiseite geschafft würden. - J klingelte zum vereinbarten Termin an der Tür des S und bat diesen mit den Worten vor die Tür: „Kommen Sie doch mal gerade heraus, 'ne Sekunde. Ich will Ihnen mal was Schönes zeigen zum Thema Datenschutz". - Auf dem Weg zur Mülltonne nannte J seinen Namen und teilte mit, dass er vom Fernsehen komme. - Dabei filmte ein Kameramann das Geschehen aus etwa 10 m Entferung, was der S auch bemerkte, wogegen er aber nicht protestierte. - An der Mülltonne verwickelte der J den S in ein Gespräch über das Thema Datenschutz, das mit der Ankündigung des S endete, sich einen Reißwolf beschaffen zu wollen. - Von dem Zweck der Aufnahmen und der geplanten Veröffentlichung erfuhr S erst einen Tag später, als er sich bei dem Sender nach dem J erkundigte. - Hat das Begehren des S Erfolg? - Ist die Veröffentlichung zulässig? ## Institutionelles System - Parlament/Regierung/Verwaltung ## Mediensystem - Bürgerinitiativen - Vereine - Parteien - Verbände - Kirchen ## Gesellschaft/Interessenvielfalt/Problemlagen - **Das Spannungsteld** - **Monopolbildung** - Kennzeichenrecht und gewerbliches Recht - absolutes Recht - **Werk und Urheber** - Schöpfer eines Werkes ist der Urheber, § 7 UrhG. - Voraussetzung ist also ein Werk. - **Allgemeinverfügbarkeit/ Freinaltebedürfnis** - Schranken (z.B. UrhG) - Freihalteklauseln (z.B. Marken, Patr., etc.) - Abwägung im Einzelfall - **Regelungn § 1 UrhG - Werkgattungen** - stellt Urheber und seine Rechte in den Mittelpunkt - **§ 2. I. Uh6 - Beispielskategorien** - entscheidend § 21 UrNG (Legaldefinition) - muss hinter den anderen Regelungen „wegend" immer erfüllt sein ## § Aurh6 - Allgemeines - Die Urheber von Werken, Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. ## § 2 UrhG - Geschützte Werke - Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: - Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme - Werke der Musik - pantomimische Werke, einschließlich Werke der Tanzkunst - Werke der bildenden Künste, einschließlich Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke - Lichtbildwerke u. a. geschaffene - Filmwerke u.a. geschaffene - Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen ## **Struktur von Gesetzen im Kennzeichenrecht - oft ähnlich, wegen des Spannungsverhältnisses und dem Ausgleichsbestreben, siehe Vorfolien** - **Ausgestaltung des/eines Rechtes als „Monopol", als absolutes Recht** - Dieses Monopol ist in seiner Reichweite bereits begrenzt, z.B. ist eine Marke auf die Klasse begrenzt, für die sie eingetragen ist, mit den entsprechenden Ausnahmen, wie notorisch bekannte Marke. - Die Möglichkeiten der Nutzung/Verwertung werden festgelegt, nur für sie bestaat das Monopol. - Es werden Möglichkeiten der Rechteeinräumung durch Vertrag mit Einwilligung an Dritte geregelt, meist als Lizenz bezeichnet (ausschließliche oder einfache Lizenz). - Es werden Möglichkeiten der Nutzung ohne Vertrag/Einwilligung geregelt, oft als gesetzliche Lizenz bezeichnet. - unentgeltlich - mit Mitteilungspflichten - mit pauschaler Lizenzgebühr - Mit expliziter Lizenzgebühr - **Bitte suchen Sie im Urhebergesetz die entsprechenden Paragrafen bzw. Abschnitte heraus, die das widerspiegeln!** ## § 2 UrhG aufbereitet - Werk ist jede persönlich geistige Schöpfung, die sinnlich wahrnehmbar ist und die die notwendige Schöpfungs höhe/Gestaltungshöhe besitzt. ## Persönlich - nur natürliche Personen - Menschen - Hilfsmittel - Nutzung schon vorhandener Gegebenheiten z.B. Stoffe - Skizze - Architektur - Zufall - Geschäftsfähigkeit - Tiere - Elefantenbilder, Affen Selfies - Stock im Wald - Toilette ungedreht ## Geistig - juristische Personen nicht (z.B. Kunst-/Aktiengesellschaft) - man kann Ideen/ Arbeit vom An schen im Arbeitsvertrags klären - Disney, F&E 248. - geistiger Gehalt notwendig => Individualität - ein durch den menschlichen Geist geprägtes Produkt, das die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt. - setzt eine vom Urheber stammende Gedanken- und/oder Gefühlswelt voraus, die auf den Hörer, Leser, Betrachter unterhaltend, belebend, veranschaulichend, erbarend oder sonst anregend wirkt. ## Schöpfung/Individualität - das Merkmal der Schöpfung ist Grevetzeswortlaut - es wird meist dem Merkmal persönlich zugeschlagen, darin das Merkmal der schöpferischen Eigenart - andererseits sehen die meisten die schöpferische Individualität berinded - Grad der Individualität/individuellen Eigenart - es greift schon beim Schaffungsprozess - **Sinnliche Wahrnehmbarkeit** - Hören, sehen, riechen, Fühlen, Schmecken - **Dauerhaftigkeit keine Vorausretzung** - improvisierte Musikverfunrung, Sandfiguren am Strand... - unfertige Werke und Teile - Wahmehmbarkeit erst mit weiterem Gerät? Video, Computersplit? - gerichtet? wenn ja, ab wann/ unter welchen Voraussetzungen? ## Schutzumfang - nur in der konkret umgesetzten Form - nicht: - die Gestaltung des Motives im Einzelfall - Ähnliches - Idee - Stil - Konzept - Motiv selbst - möglich aber Schutz aus anderen Gesetzen, z.B. Patente... - Werkthema - Technik zur Werkestellung - grob und intensiver der Schutz - Je größer die Individualität, desto größer und intensiver der Schutz ## Innerhalb der Werkarten kann man den Gestaltungsspidraum einschätzen, denn diese sind unterschiedlich hoch. - Bsp. - Anwaltschriftsatz - AOK-Mortemblatt - BGB-Hausarbeit - Le Corbusier-Möbel - Tausendmal berührt... - **Stadtplane** - **Grafikprogramm mit Zufallsgenerator** - **Satellitenfoto** - RAF Camora Krokkodil ## Ergänzung zu Werkbegriff - Miturheber § 8 UrhG - Film: Bild, Ton, Schnitt, Effekte, etc. - **Sammelwerke** § 4 UrHG ## Leistungsschutzrechte - **Leistungsschutzrechte 1** - geregelt in §§ 70-95 UrhG - (verwandte Schutzrechte) - geben Rechte auch an Leistungen, die kein Werk s. d. UrHG darstellen - bei einigen Regelungen kaum ein Unterschied - bei anderen dagegen gibt Diffcranzon ## **Leistungsschutzrechte 2** - spielen gerade für Produzenten, Verlage eine große Rolle - eigenes (selbst durchsetzbares) Recht erworben - **ähnlich wie UrhG und Verwertungsrechte** - wenden sich tw. explizit an juristische Personen (Verbände, Verleger, SendeUN) - Spannung, Feld bleibt erhalten - **ähnlich wie UrhG und Verwertungsrechte** - wenden sich tw. explizit an juristische Personen (Verbände, Verleger, SendeUN) - Spannung, Feld bleibt erhalten ## Schutzumfang - nur in der konkret umgesetzten Form - nicht: - die Gestaltung des Motives im Einzelfall - Ähnliches - Idee - Stil - Konzept - Nicht Motiv selbst - möglich aber Schutz aus anderen Gesetzen, z.B. Patent... - Werkthema - Technik zur Werkestellung - grob und intensiver der Schutz - Je größer die Individualität, desto größer und intensiver der Schutz ## Innerhalb der Werkarten kann man den Gestaltungsspidraum einschätzen, denn diese sind unterschiedlich hoch. - Bsp. - Anwaltschriftsatz - AOK-Mortemblatt - BGB-Hausarbeit - Le Corbusier-Möbel - Tausendmal berührt... - **Stadtplane** - **Grafikprogramm mit Zufallsgenerator** - **Satellitenfoto** - RAF Camora Krokkodil ## Ergänzung zu Werkbegriff - Miturheber § 8 UrhG - Film: Bild, Ton, Schnitt, Effekte, etc. - **Sammelwerke** § 4 UrHG ## Leistungsschutzrechte - **Leistungsschutzrechte 1** - geregelt in §§ 70-95 UrhG - (verwandte Schutzrechte) - geben Rechte auch an Leistungen, die kein Werk s. d. UrHG darstellen - bei einigen Regelungen kaum ein Unterschied - bei anderen dagegen gibt Diffcranzon ## **Leistungsschutzrechte 2** - spielen gerade für Produzenten, Verlage eine große Rolle - eigenes (selbst durchsetzbares) Recht erworben - **ähnlich wie UrhG und Verwertungsrechte** - wenden sich tw. explizit an juristische Personen (Verbände, Ver