Medienrecht Lernzettel PDF
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This document is a set of notes on media law, covering topics such as the definition of law, its classification (public and private), sources of laws like the German Basic Law, and the roles of various agencies and institutions in the German media landscape. It includes a discussion of freedom of expression and information, and the relationship between various legal concepts.
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# Inhaltsverzeichnis ## Medienrecht ### 01. Recht - Eine mögliche Definition - **Gerechtigkeit** ### 02. Die Einteilung des Rechts - **Öffentliches Recht** - **Materielles Recht** - **Prozessrecht** - **Zwingendes & Nachgiebiges Recht** ### 03. Weitere Quellen von Verhaltens- und Werteordnunge...
# Inhaltsverzeichnis ## Medienrecht ### 01. Recht - Eine mögliche Definition - **Gerechtigkeit** ### 02. Die Einteilung des Rechts - **Öffentliches Recht** - **Materielles Recht** - **Prozessrecht** - **Zwingendes & Nachgiebiges Recht** ### 03. Weitere Quellen von Verhaltens- und Werteordnungen - **Normenhierarchie** ### 04. Wer macht was in der Medienlandschaft? ### 05. Grundgesetz - **Grundrechte I** - **Grundrechte II und III** - **Grundrechte IV und V** - **Grundrechte VI** ### 06. Art. 5 GG - Überblick - **Meinungsfreiheit** - **Informationsfreiheit** - **Medienfreiheit** - **Kunstfreiheit** ### 07. APR - Ableitung - **APR und Recht am eigenen Bild** - **Problem Bereich: Verhältnis zur DS-GVO** - **Ausnahmen in der DS-GVO** - **Voraussetzungen § 22 KUG** - **Problemkreis Einwilligung** # Medienrecht ## Recht - eine mögliche Definition - Verbindliche Ordnung der zwischenmenschlichen Beziehungen - Ziele - Rechtsfrieden - Verwirklichung von Gerechtigkeit - Soll über die Durchsetzung der Verhaltensordnung - Letztlich durch die Ausübung staatlichen Zwangs ## Benötigter Titel - Urteile - Notarielle Urkunden mit der Unterwerfung unter die sofortige zwangsvollstreckung - Vollstreckungsbescheide 2. Stufe gerichtlichen Mahnverfahrens ## Gerechtigkeit - Kern-Aspekt: Gleichheit, Gleichbehandlung - Die **Gleichheitssätze** des Grundgesetzes: - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich - Männer und Frauen sind gleichberechtigt. der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung & wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. - Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden. ## Bedarfsgerechtigkeit vs. Leistungs- und Verteilungsgerechtigkeit - Die Relevanz des Sachgrundes # Die Einteilung des Rechts - in Sachgebiete ## Öffentliches Recht, Strafrecht, Privatrecht ### Öffentliches Recht - Verpflichtung (ausschließlich) eines Trägers der öffentlichen Gewalt - Modifizierte Subjekttheorie - Über-/Unterordnungsverhältnis - Subordinations Theorie ### Strafrecht - Wie OR aber mit Besonderheiten - Unschuldsvermutung: der Richter muss falsch sprechen, sofern er nur den kleinsten Zweifel hat. - Grundsatz in dubio pro reo. - Umfassende Zugriffsverweigerungsrechte, wegen des tiefen Eingriffs in die Freiheitsrechte und der besonderen Tragweite einer Verurteilung ### Privatrecht/Zivilrecht - Gleichordnungsebene # Materielles Recht und Prozessrecht ## Materielles Recht - Recht haben und Recht bekommen sind zwei Dinge ## Prozessrecht - Alles Recht, das Inhalt, Entstehung, Veränderung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten regelt - Formelles Recht - Regelt, wie dieses Recht durchgesetzt werden kann. z.B. in Gerichtsordnungen - Geschriebenes Recht und ungeschriebenes Recht # Zwingendes Recht und Nachgiebiges Recht ## Zwingendes Recht - Kann nicht verändert werden - Positives, unabdingbares Recht - Verbraucherschutz: Bsp. MacBook - zwingend: für Verbraucher 2 Jahre Garantie, im Gesetz 1 Jahr. - nachgiebig für Unternehmer ## Nachgiebiges Recht - Kann verändert werden - Dispositives und Abdingbares Recht - ersetzbar # Weitere Quellen von Verhaltens- und Wertordnungen - Religionen - Moral und Ethik - Sitten und (Ge)Bräuche - Beziehungen der dre vorgenannten untereinander - Recht versteht sich als ethisches Minimum # Normenhierarchie ## EU-Recht - Völkerrechtliche Verpflichtung und Geltungsvorrang - Bedeutet nicht, dass BVerfG seine Kontrollbefugnisse völlig abgegeben hat ## Grundgesetz - Als ranghöchste Rechtsquelle enthält die Grundrechte - Alle anderen (niedereren) Gesetze müssen mit dem GG in Einklang stehen ## Vom Bund erlassene Gesetze - Gesetzte und darunter die darauf fußenden Rechtsverordnungen - 2.B. KUG, UrHG, WahmG, BGB, HGB, StGB, ZPO, Versammla, Verordnungen Bimscho, StVG, stvo, stvzo... - Verordnungen werden von der Exekutive (meist Ministerien) erlassen, es ist aber eine Ermächtigungsklausel/Verordnungsermächtigung durch den Gesetzgeber (Legislative) notwendig ## Landesverfassungen - Vom jeweiligen Landesgesetzgeber erlassene Gesetze und darunter entsprechende Verordnungen - Bsp. LandespresseG ## Autonome Satzungen nichtstaatlicher Körperschaften - 2.B. Flächennutzungs-, Bebauungsplan, Gemeindesatzung ## Normativer Teil von Tarifvertragen - Alle im Einklang mit den darüber stehenden Gesetzen - manchmal kommt es in besonderen Fällen dazu, dass 2.B. VII auf Bundesebene diskutiert wird, NICHT. Verkehrssitte, Handelsbrauche, ständige Rechtsprechung. # Wer macht was in der Medienlandschaft? ## Bundensnetzagentur - Marktmachtstellung kontrollieren, ggf. tätig werden (=Wettbewerbsaufsicht) - Verantw. u.a. Frequenzen für RF 2.B. - Überwacht ob Journalisten, Presselliter etc. ihre Presselex rex einhalten. - Prüf & Rügen können ausgesprochen werden → organ der Wahrnehmungs-/Verwertungsgesellschaften ## Kultusministerkonferenz - Gesetzgeber - Länder und Bund - Ziel: gemeinsame Meinungsbildung - Vielfalt sichern - ing; bundes-weit einheitl. Regeln in den Bereichen: Schule, Sch Medren... ## Bundestag und -rat, Landesgesetzgeber ## Rundfunkerat - Überwacht öffentl. rechtl. Medien ob diese ihren gesetzlichen Sendeauftrag erfüllen - Meinungstrendtert, vor allem um den Sendeauftrag zu erfüllen und die Vielfalt zu sichern. ## Deutscher Presserat ## (Medien) Gesellschaft ## Medienanstalt - Überwacht, ob Medien ihren gesetzlichen Sendeauftrag erfüllen ## Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien - Prüft nach dem JuSchG, damit Jugendliche nicht in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gestört werden. ## Jugendmedienschutzkommission - Kontrolle über Medien - Prift & Rügen können ausgesprochen werden 2.B. FSK, USK → Organ der Wahrnehmungs-/Verwertungsgesellschaften ## GEMA & Andere - Wahrnehmungs von Urheberrechten - Schließen auch Verträge international (2.B. dt. Hitsong) ## verschiedene Instanzgerichte - Amts-, Land-, Oberlandesgerichte (in der jeweiligen Bez. des Landes) - Rechtsweg - Bei Urheberrechtsverletzungen: Amts-/Landgericht ## BverfG - Bestehende Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem GG prüfen (Nomenkontrolle) ## Landesmediengesetze, Medienstaatsverträge - Aufsichtsbehörden für privaten RF. ## Rügen - Gefälschte Beschwerden, es werden Rügen gemeldet, die nicht gemacht worden sind. - Rügen werden gemacht, die tatsächlich gemacht werden sollen # Das Grundgesetz ## Höchstes deutsches Gesetz - Wird durch Europarecht in der Geltung überlagert - Völkerrechtliche Verträge haben Geltung auf der Ebene eines Bundesgesetzes. - Daneben gibt es Bundesgesetz, Landesgesetze, die die darüber stehenden Normen ausgestalten. Diese müssen immer in Einklang mit diesen übergeordneten Gesetzen stehen. ## Nomenjuralia - Regelt die Gesetzgebungskompetenzen - Wer auf diesem Gebiet Gesetze machen kann? Bundes-, Länder-, EU-Ebene? - Enthalten Grundrechte, die einen allgemeinen Rahmen bilden - Sie benötigen zu ihrer Anwendung bestimmter Mechanismen, Lehren und Prinzipien. ## Grundrechte ### Grundrechte I. - Als Abwehrrechte - originäre Funktion (die Lehren von Weimar) - Grundrechtsfähigkeit - Fähigkeit überhaupt Träger von Grundrechten sein zu können - Ju. Personen - Nasciturus - das ungeborene Leben - Tiere nicht - Grundrechtsmündigkeit - Fähigkeit das Grundrecht selbst (ggf. durch Vertreter) wahrnehmen zu können - Minderjährige - Geistig Behinderte ### Mittelbare Drittwirkung - auch unter Privaten über Einbruchstellen im PR/ZR - Grundrechte gegeneinander abwägen - praktische Konkordanz - Presserecht gegen Persönlichkeitsrecht ### Grundrechte II. - Mit Gesetzesvorbehalt - Möglichkeit des Gesetzgebers das Grundrecht zu beschränken - ist im GG vorgesehen - **Schranken** - Wenn der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht beschränken konnte, ergeben sich die Schranken durch die Grundrechte anderer oder Werte von Verfassungsrang (wie dem Rechtsstaatst-/ dem Demokratieprinzip). - Solche Grundrechte nennt man **geschlossene Grundrechte** 2.B. Art. III GG. - **Abwägung**: welches Grundrecht im Einzelfall den Vorrang genießt. Dabei tritt das unterlegene Grundrecht nur soweit zurück, wie unbedingt nötig ist. ### Grundrechte III. - **Schranken** für die Schranken - Schränken die Schranken (Gesetze) ihrerseits wieder ein - Im Grunde Überprüfung, ob die Schranken ihrerseits verfassungsmässig sind. - Verbot von Einzelfallgesetzen - Zitiergebot - Wesensgarantie - Wechselwirkung lehre des BVerfG - **Wenn das Grundrecht schränkende Gesetz ist, ist seinerseits im Lichte dieses GR auszulegen & so wieder einzuschränken.** - Verhältnismässigkeit ### Grundrechte IV. - **Verhältnismässigkeit** (Eingriff nur so intensiv wie nötig) - Legitimer Zweck (nicht: Sklaverei, Monarchie,...) - Geeignetheit (Mittel muss überhaupt geeignet sein, den Zweck zu erreichen) - Erforderlichkeit (kein milderes Mittel) - Zumutbarkeit (Nachteile nicht größer als ihr Nutzen) - **Mittel-Zweck-Relation** - Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. - Bsp. Polizei: 2.B. Diebstahl in der Apotheke, die Polizei erschießt ihn ### Grundrechte V. - Sind klassisch Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. - Jedes Privatrechtsubjekt (2.B. Menschen, Unternehmen mit Rechtssubjektqualität) kann sich damit gegen Eingriffe des Staates wehren. - Dabei kommt es dann auf den **Eingriffsbegriff an** - Jeder Rechtsakt des Staates, der unmittelbar und gezielt durch ein Gre- oder Verbot zu einer Verkürzung der grundrechtlichen Freiheiten führt. - **Heute:** Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen vernatten, das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, erschwert oder unbeabsichtigt, unabhängig ob die Folge final oder unbeabsichtigt, mittelbar oder unmittelbar, rechtlich oder faktisch mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt, wobei bloße Bagatellen nicht erfasst sind. - **Nach beiden Begriffen** ist auch jedes Urteil eines Gerichtestes ein Eingriff. In diesem Urteil müssen also die Grundrechte berücksichtigt werden. - **Für Zivilurteile:** heißt das, Grundrechte wirken *mittelbar*. - **Wenn die Grundrechte unmittelbar kollidieren, müssen sie im Wege der praktischen Konkordanz abgewogen werden.** ### Grundrechte VI. - Wenn feststeht, dass ein Eingriff vorliegt, steht noch nicht fest, dass dieser *auch verfassungswidrig** ist. - **Eingriff gerechtfertigt?** - Prüfen - In diese Rechtfertigung gehören dann die Schranken - und in Folge die Prüfung der sogenannten Schranken-Schranken. # Art. 5 GG - Überblick - auch als **Medien grundrecht** bezeichnet - Art. 5 GG - Meinungsfreiheit - Informationsfreiheit - Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Filmfreiheit - Kunstfreiheit ## Meinungsfreiheit - Menschenrecht - Meinungsbildung & -äußerung & demokratische Grundrechte. - Wert oder Unwert unmaßgeblich - (wertvoll/unwertvolle Meinung) - Werturteile vs. Tatsachenbehauptungen - Schockwerbung - Satire - endet bei Schmähkritik - Lüth - Blinkfüer (Leuchtturm) - Schmähkritik ## Informationsfreiheit - Quelle geeignet und bestimmt (nicht geeignet: Journalist hört individuell nicht bestimmbarer Personenkreis Polizeifunk ab) - Individuell nicht bestimmbarer Personenkreis (nur für bestimmte Anzahl zugänglich Uni-Bib) - Parabolantenne. - Negative Informationsfreiheit - aufgedrängte Werbung (Pop-Up-W.) ## Medienfreiheit - Grundrechtsträger? - Filmschaffende Person? Mitglied der Presse? - Informationsbedürfnis der Allgemeinheit. - Zensur: nur Vorzensur erfasst - Ruch / Film # Der Eingriffsbegriff ## Heute: Faktischer/weiter/neuer Eingriffsbegriff - Jedes staatliche Handeln das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, erschwert oder unbeabsichtigt, unabhängig ob die Folge final oder unbeabsichtiggt, mittelbar oder unmittelbar, rechtlich oder faktisch mit, oder ohne Befehl und Zwang erfolgt, wobei bloße Bagatellen nicht erfasst sind. - Nach beiden Begriffen ist auch *jedes Urteil* eines Gerichtes ein Eingriff. In diesem Urteil müssen also die *Grundrechte berücksichtigt werden*. Für Zivilurteile: müssen Grundrechte *wirken* (spätestens über die verfassungsmässige Ordnung) *unmittelbar*. # § 828 BGB - Wer vorsätzlich oder fahrlässig *das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstige Rechte eines anderen widerrechtlich verletzt*, ist diesem *Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet*. - Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher *gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt*. Ist nach dem Inhalt des *Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich*, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des *Verschuldens ein*. - **Frage:** Kann eine Person aufgrund dieser Norm Schadenersatz fordern, weil deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden? Wo liegt das Problem? # Tatbestandsmerkmale § 823 BGB im Überblick 1. **Verletzungsverhalten** - Tun oder Unterlassen. Ggf. Handlungspflicht prüfen und genau bezeichnen 2. **Rechtsgutsverletzung** - Aufzählung prüfen. Fast jedes Rechtsgut hat spezifische Problembereiche - Leben - Vitalwerte - Körper - Körperverletzungen oft zusammen mit Gesundheit. Psychische Beeinträchtigungen und Vergiftungen (ab wann?) - Gesundheit - Psychische Beeinträchtigung. - Freiheit - meint körperliche Bewegungsfreiheit. - Eigentum - auch Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Blinkfüeret-Entscheidung) - Sonstige Rechte - alle absoluten Rechte, wie Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte, Patentrechte, Firmenrechte 3. **Kausalität** - zwischen Verhalten und Rechtsgutsverletzung 4. **Kausalität** - zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden - ist (kulturelle Wertung - Monokausalität gibt es quasi nicht) - adäquate Zurechnung (Haftung für ursächliches Verhalten, adäquate Zurechnung) 5. **Vorschäden** 6. **Rechtswidrigkeit** (widerrechtlich) - entfällt bei Einwilligung oder anderen Rechtfertigungsgründen, wie Notwehr oder Heilbehandlung - Hierher gehört dann auch die *Abwägung der Grundrechte* 2.B. Bildnisverwentlichung ohne Einwilligung (Art. 21 GG i.V.m. Art. 1 GG = allgemeines Persönlichkeitsrecht) aber möglicherweise unter Inanspruchnahme *des Presserechtes Art. 51 GG*. 7. **Verschulden** (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) 8. **Schaden** - Umfang - Was soll alles erfasst sein, welche "Prognosen" sind zulässig, z.B. bei entgangenen Gewinnen, Arbeitseinkommen in der Zukunft, Lizenzeinnahmen, wenn die Veröffentlichung nicht schon erfolgt wäre. # Kunstfreiheit - § 22, 23, 24 KUG - Geschlossenes Grundrecht - Definition: freie, schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. - Werk- und Wirkbereich - Einschränkungen - Strauss-Karikatur - Mutzenbacher (Pornographie ist auch Kunst) - Kinder - Psyche kann gestört werden, deshalb *JuschG*. # Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Ableitung - Art 1 GG in Verbindung mit Art 21 GG - Bestandteile aus beiden zu einem "Neuen" - Urteil des BVerfG: - Jeder soll selbst entscheiden können, ob und wie er in der Öffentlichkeit auftritt und von dieser wahrgenommen wird. ## Datenschutz - Recht auf informationelle *Selbstbestimmung* ## Recht am eigenen Bild - Recht am *geschriebenen Wort* - Recht am *gesprochenen Wort* - Schutz der Privat-, Geheim-, Intimsphäre - Recht der persönlichen Ehre ## Schutz gegen Entstellung und Unterschieben von Aussagen # Art. 1 GG - Theorien zur Menschenwürde - Menschenwürde ist *unantastbar*. Sie zu schützen ist *Verpflichtung aller staatlichen Gewalt*. - Oberster Wert der Verfassung - NS-Regime - Christliches Glaubensverständnis # Internationale Aspekte - Allg. Einordnung der Menschenrechte: - Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. - Nicht ausdrücklich Schutz - **Unantastbarkeit** - EMRK: kein ausdrücklich Schutz, aber *grundsätzlich zu Grunde gelegt / vorausgesetzt*. - Einzelausprägungen 2.B. Folterverbot. ## Herrschende Meinung - Menschenwürde ist der *soziale Wert und Achtungsanspruch*, der jedem *Kraft seines Menschseins zukommt*. Dieser *verbietet es, den Menschen in seiner Subjektqualität in Frage zu stellen*. - MW ist *sozusagen der verfassungsrechtliche Notanker*, der verhindert, dass man irgendwann, irgendwie, in alles einwilligen kann. - Spring doch o.a. ## Folge eines Eingriffs: **Verletzung** # Art. 1 GG - Theorien zur Menschenwürde - **Mitgift-Theorie:** - Gegeben/Gottgegeben und daher unverfügbar und nicht verhandelbar/unwandelbar. - Kaum Selbstbestimmung möglich. - Durch Mächtige und Einfallstor für gesellschaftliche Moral- und Sittenvorstellungen. - **Brie-Theorie:** - MW als Ergebnis eigener Leistung und Entfaltung - Schwäche und Benachteiligte - **Determinismustheorie:** - Ansatz aus den Naturwissenschaften, insbes. der "Neurowissenschaft" - Menschliche Selbstbestimmung ist durch die Hirnfunktion determiniert (begrenzt). - Selbstbestimmung daher nicht möglich. (Strenge Determinismustheorie) - **Kommunikationstheorie:** - Mensch gewinnt seine Menschenwürde im solidarischen und sozialen Umgang mit seiner Umgebung. - Gefahr des einseitigen Kollektivismus # Schutzbereich Folie 2 - **Sachlicher Schutzbereich**: wird aber in der Regel vom *Eingriff her bestimmt*: keine Kenntnis bzw. Festlegung, *wann* die Menschenwürde positiv ist; aber jedenfalls *wann ein Eingriff vorliegt*. - Jeder gleicher Eigenwert eines jeden Menschen - Der Identität und Einzigartigkeit - Wahrung der körperlichen und seelischen Integrität. - Achtung der Autonomie und Begründungspflicht für jeden Eingriff - Wahrung eines wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Existenzminimums (str) - **Personeller Schutzbereich:** - Jede natürliche Person unbeschadet von Mündigkeit und Bewusstsein. - Kein Würdeschutz für Tiere (Diskussion zu Art. 20a GG) - Problem des pränatalen und des pränidativen Würdeschutzes (Beginn des Würdeschutzes entweder mit Kernverschmelzung (Mensch entwickelt sich nicht zum Menschen sondern als Mensch) oder ab Gebrut. Vermittelnde Position: Stufenschutzkonzept - Tote als Träger der Menschenwürde? (BVerfGE 30, 173 ff. - Mephisto) # Eingriffsanforderungen - Mensch darf nicht zum Objekt staatlichen Handelns werden (Schutz vor Erniedrigung, Folter, Schmähung, andere Formen extremer staatlicher Willkür) - Eingriff muss eine gewisse *Mindestintensität* aufweisen. # Rechtfertigung - Eingriff möglich - "unantastbar" - Verletzung des MW-Gehaltes und des Eingriffs: mit dem Problem der Bestimmung eines positiven Schutzbereiches. kommt besondere Bedeutung zu. # KUG - Kunsturhebergesetz - Von 1907 (nur Fragmente übrig) - Urheberrechtsgesetz gehört *systematisch nicht zum PR*, sondern zum **Eigentumsrecht** - § 22 KUG = **Regelfall** - § 23 KUG = gesetzliche **Regelausnahmen** und **Abwägungsregel** - Daraus ergibt sich *letztendlich das abgestufte Schutzkonzept*. - Auslegung/Anwendung *im Einzelfall* - für unsere Fallprüfungen im *Gutachtenstil*. - Grundsätzlich müsste folgendes vorliegen, damit die Bildnisveröffentlichung rechtmässig ist.. hier: Ausnahmsweise... ## Grundsatz vs. Ausnahme vs. Abwägung # Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild - Nach BVerfG lässt sich ein *allgemeines und unfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person nicht entnehmen*. - Demgegenüber sieht *eine breite Front im Schrifttum* jedoch ein *umfassendes Verfügungsrecht bei der abgebildeten Person*. - Soll *nicht mehr über* das *Recht am eigenen Bild geregelt werden*, denn dieses ist *einer entsprechenden Anwendung wegen der Strafvorschrift des § 33 KUG nicht zugänglich*. - Dafür *soll es aber gerechtfertigt, auf die allgemeinen Schutz der APR zurückzugreifen und den erforderlichen Schutz des APR zu sichern*. - *Bereits das Anfertigen von Bildnissen in jeglicher Form sei verboten*. # Problem Bereich: Verhältnis zur DS-GVO - *Herrschende Meinung*: KUG und DS-GVO *schließen sich nicht gegenseitig aus*. - DS-GVO hat *unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedsstaat der EU*. - Gilt dem *nationalen Recht* in der Geltung vor. - Es müsste sich *also aus der DS-GVO eine Regelung ergeben können*, die Verordnung selbst löst das Konfliktverhältnis nicht ausdrücklich. - **Enthält Ausnahmemöglichkeiten** - Im Sinne von Art. 85 I DS-GVO wird das KUG als *aufrechterhaltene Spezialregelung verstanden*, die diesen Konflikt lösen soll. # Ausnahmen in der DS-GVO - Sachlicher Anwendungsbereich - **Art. 2. I. DS-GVO:** - Diese Verordnung findet *keine Anwendung* auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.... *durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten* - **Art. 6 I. DS-GVO:** - Rechtmässigkeit der Verarbeitung: - Die Verarbeitung ist nur rechtmässig, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. - **a):** Die betroffene Person hat ihre *Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben*. - **c):** Die Verarbeitung *ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde*. - **f):** Die Verarbeitung *ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich*, sofern nicht *die Interessen/Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen* (insbes. bei Kindern). - **Art. 14 DS-GVO**: Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. - **(1):** Folgendes ist vom Verantwortlichen mitzuteilen: - **a):** Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. die seines Vertreters - **b):** Zusätzlich die des Datenschutzbeauftragten. - **c):** Die Zwecke, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. - **(5):** Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit: - a): Die betroffene Person bereits über die Information verfügt. - b): Die Erteilung dieser Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. - insbes. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, Forschungszwecke oder statistische Zwecke - vorbehaltlich der in Art. 89 I genannten Bedingungen und Garantie - **Art. 85 DS-GVO:** Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäusserung und Informationsfreiheit - **(1): ** EU-Mitgliedsstaaten bringen *das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß DS-GVO mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit (einschließlich journalistische Zwecke) in Einklang*. - **(2):** Für eben genannte Zwecke sieht die DS-GVO *Abweichungen/Ausnahmen vor, falls notwendig für diesen Einklang.* - **(3):** Jeder Mitgliedsstaat teilt der Kommission *die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie deren Änderungen mit.* # Voraussetzungen § 22 KUG - **Bildnis:** - Jede identifizierbare Abbildung einer Person - Kontextinfos müssen berücksichtigt werden - Nahumfeld ist ausreichend. - **Einwilligung:** - Alle die aufs Klassenfoto wollen, stellen sich vor die weiße Wand (indirekt). - Keine Willensmängel - muss nicht schriftlich sein. - Explizit oder konkludent/ stillschweigend - Einwilligung des Berechtigten/dessen gesetzlichen Vertreters - Deckung der Einwilligung mit beabsichtigter Veröffentlichung Reichweite. - **Verbreitungshandlung:** - Man jegl. Veröffentlichung - **Öffentlich zur Schau gestellt** # Problemkreis Einwilligung - Zum einen ist die Rechtsnatur streitig und damit *die Widerruflichkeit*. - Zum anderen ergeben sich *mangels eindeutiger Regelungen Probleme bei Minderjährigen*. ## Widerruf - Wenn eine eindeutig überwiegende Wertung zu Gunsten des APR vorliegt/geltend gemacht werden kann. - **Bsp. Frau wollte, dass EX Nacktfotos löscht.** # § 104 BGB (Geschäftsunfähigkeit). - Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist im Grunde geschäftsunfähig; sofern nicht der Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit vorübergehender ist, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet. # § 105 BGB (Nichtigkeit d. Willenserklärung). - Willenserklärung ist nichtig, auch während Bewustlosigkeit/vorübergehender Störung der Geistestätigkeit - Medikamente eingenommen # Problemkreis Widerruflichkeit - Zum einen ist die Rechtsnatur streitig und damit die Frage der *Widerruflichkeit*, zum anderen ergeben sich mangels eindeutiger Regelungen *Problemme bei Minderjährigen*, insbesondere bei nicht voll Geschäftsfähigen. # Zur Widerruflichkeit - Im Kern steht dabei die Frage, ob es sich bei einer Einwilligung um eine Willenserklärung bzw. ein Rechtsgeschäft im Sinne des BGB handelt oder ob es eher eine tatsächliche Handlung ist. Teilweise wird differenziert zwischen dem kommerziellen Teil des APR und der eindeutig persönlichen Seite. - Die wohl *herrschende Ansicht* kommt im Ergebnis dazu, dass ein *Widerruf ohne Weiteres nicht in Betracht kommt*, ausser bei der Abwägung des Interesses am Bestand der Einwilligung gegenüber der Intensität der Beeinträchtigung des APR ergibt eine eindeutig überwiegende Wertung zu Gunsten des APR. # Vertiefung: Einwilligungsfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) Minderjähriger - Eine Ansicht und frühe Rechtsprechung: direkte Orientierung an der Lehre über Willenserklärungen. Die entscheidenden Paragrafen dazu finden sich im BGB. - Altersgruppe U7 Jahre ist immer geschäftsunfähig und ihre Willenserklärungen sind immer nichtig. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine Willenserklärung, daher immer Nichtigkeit. §§ 104, 105 BGB. - Altersgruppe Ü7 - U18 Jahre ist beschränkt geschäftsfähig. Die Willenserklärungen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Eltern, § 107 I BGB. Fehlt *die erforderliche Einwilligung*, hängt die Willenserklärung von der *Genehmigung/Nichtgenehmigung der Eltern ab*, § 108 | BGB. - Andere Ansicht: Bei der Einwilligung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine tatsächliche Gewährung eines Rechteeingriffes. - Kinder sind grundsätzlich Grundrechtsfähig. Bei der Altersgruppe U7 ist in Übertragung der Wertung der §§ 104 ff BGB aber immer *ausschließlich die Genehmigung der Eltern erforderlich*. Das Kind entscheidet nicht mit. - In der Altersgruppe Ü7-18 Jahre differenzieren sich die Ansichten dann nach Alter. Einige wollen das *Mitentscheidungsrecht der Minderjährigen bereits mit 7 Jahren beginnen lassen*, die meisten wohl mit 14 Jahren (Wertung aus familienrechtlichen Normen und im Religionsfreiheitsgesetz), andere mit 16 Jahren (direkte Bezugnahme oder Wertungsübertragung aus DS-GVO und kommunalem Wahlrecht). Dabei soll *im Ergebnis jeweils die Eltern und die Kinder ein Vetorecht haben*. - Im Ergebnis führt das dazu, dass *ein Dritter (Einwilligungsempfänger) mit den Bildnissen gemäß der Einwilligung auch nur einer Partei, insbes. des Kindes verfahren kann, bis die andere Partei ihr Veto einlegt*. Erst dann wird die Verwendung rechtswidrig. # § 106 BGB (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger). - Ein Minderjähriger, der das *siebte Lebensjahr vollendet hat*, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. # § 107 BGB (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) Der Minderjährige *bedarf zu einer Willenserklärung*, durch die er nicht lediglich *einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters*. - Also eigentlich immer. # § 108 BGB (Vertragsschluss ohne Einwilligung) - (1): Schließt der Minderjährige *einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung* des *gesetzlichen Vertreters*, so hängt die *Wirksamkeit des Vertrags* von der *Genehmigung des Vertreters ab*. - (2): Fordert der andere Teil den Vertreter zur *Erklärung über die Genehmigung auf*, so kann die *Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen*. - Vorher erklärte Genehmigung/Verweigerung wird unwirksam. # Ausnahmen §23 KUG 1. Bildnis aus dem Bereich der *Zeitgeschichte* 2. Abgebildete Person nur als *Bewerber* 3. Bild einer *Versammlung*, eines *Aufzugs* o.a. 4. Veröffentlichung dient einem höheren Interesse der *Kunst oder Wissenschaft* (Art. 5 II GG Kunst & Wissenschaftsfreiheit) - Irgendwann steht bei einer grossen Personanital, nicht mehr das Individuum im Vordergrund sondern die Sache an sich: Demos, Kongresse, Messen, Sportevents etc. - Berichterstattung über *meinungsbildene Vorgänge - demokratisches System* - was wäre *eine Demo ohne Presse*? # 3-Stufen-Prüfung ## Was ist Zeitgeschichte? - Personen Sportler, Politiker, Erfinder, Wissenschaftler… - Vorgänge: hist.-pol. bedeutsam (2.B. Kneipe) ## Wann handelt es sich um eine Versammlung? - Ab 2 Personen - Sogar ab 1 Person, wenn sie *früher bei der Versammlung erscheint*. ## Was bedeutet Beiwerk? - Wenn man in einer Demo an eine spezielle Person *rannt*, ist das kein Beiwerk mehr. ## Dinge von grösseren, gemeinsamen Interesse, die sich in der Vergangenheit/aktuell absspitten/abgespielt haben - Wes reicht *auch* regionales Interesse. - 2.B. Mit dem Messer auf Lehrer eingestochen - Corona an der Ostfalia/im Altersheim - Veröffentlichung muss einen *Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leisten.* ## Folge: Gerichte fragen im Einzelfall: - Nach dem *öffentl. Interesse generell* und - Haben die *Tendenz dem APR Vorrang ggü. der Pressefreiheit* einzuräumen. - Die *Abwägungsargumente der veralteten Rechtsprechung können aber in neuem Kontext wieder angewendet werden*, nur halt nicht so krass. # Alte Rechtsprechung - **Absolute Personen**: absolutes öffentliches Informationsinteresse - 2.B. Politiker, Schauspieler, Erfinder, Sänger, Sportler - Ausnahmen: *Prominente mit Kindern, Werbezwecke, pauschal häuslicher Intimbereich, indiskrete "Beobachtung"* im Einzelfall (2.B. Unfallopter) - **Relative Personen**: solche, die durch *ein besonderes, die Öffentlichkeit interessieendes Ereignis plötzlich Bekanntheit erlangen*. # Drei-Stufenkonzept/abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung nur mit Einwilligung. - Ausnahme? Insbesondere Bildnisse aus Zeitgeschichte - Einschränkende Berchtigte Interessen - besondere, schützenswerte Interessen d. Abgebildeten. # Sachverhalt nach OLG Frankfurt (6 W 62/90) NJW-RR 1990, 1439 f: - Ein Steuerberater begehrt im Eilverfahren *von einem Fernsehjournalisten, es zu unterlassen, Filmaufnahmen zum Zweck der Berichterstattung weiter zu vergeben und die Aufzeichnung des zwischen beiden geführten Gespräches durch Funkfernsehen oder in Schriftform zu verbreiten sowie ihn namentlich zu erwähnen*. - Der Journalist arbeitete an einem Bericht über das Thema Datenschutz. In der Mülltonne des S fand der J zufällig einfach zerrissene Steuerunterlagen von Mandanten des S, deren Namen und Anschriften darauf noch zu erkennen waren. J meldete sich daraufhin telefonisch bei S zu einem Gespräch an, ohne den Zweck des Gespräches erkennen zu lassen, damit die Unterlagen nicht beiseite geschafft würden. J klingelte zum vereinbarten Termin an der Tür des S und bat diesen mit den Worten vor die Tür: "Kommen Sie doch mal gerade heraus. 'ne Sekunde. Ich will ihnen mal was Schönes zeigen zum Thema Datenschutz." - Auf dem Weg zur Mülltonne nannte J seinen Namen und teilte mit, dass er vom Fernsehen komme. Dabei filmte ein Kameramann das Geschehen aus etwa 10m Entfernung, was der S auch bemerkte, wogegen er aber nicht protestierte. An der Mülltonne verwickelte der J den S in ein Gespräch über das Thema Datenschutz, das mit der Ankündigung des S endete, sich einen Reißwolf beschaffen zu wollen. Von dem Zweck der Aufnahmen und der geplanten Veröffentlichung erfuhr S erst einen Tag später, als er sich