Lernzettel Medienrecht PDF
Document Details
Uploaded by Deleted User
Tags
Summary
This document is a set of notes on media law, covering topics such as the definition of law, the division of law into public and private law, further sources of conduct and value orders, and the role of different institutions in the media landscape. It also explores core concepts like the German Basic Law (Grundgesetz) and fundamental rights.
Full Transcript
## INHALTSVERZEICHNIS ### MEDIENRECHT - RECHT - EINER MÖGLICHE DEFINITION - GERECHTIGKEIT - DIE EINTEILUNG DES RECHTS - ÖFFENTLICHES RECHT - MATERIELLES RECHT - PROZESSRECHT - ZWINGENDES & NACHGIEBIGES RECHT - WEITERE QUELLEN VON VERHALTENS- UND WERTEORDNUNGEN - NORMEN HIERARCHIE - WER...
## INHALTSVERZEICHNIS ### MEDIENRECHT - RECHT - EINER MÖGLICHE DEFINITION - GERECHTIGKEIT - DIE EINTEILUNG DES RECHTS - ÖFFENTLICHES RECHT - MATERIELLES RECHT - PROZESSRECHT - ZWINGENDES & NACHGIEBIGES RECHT - WEITERE QUELLEN VON VERHALTENS- UND WERTEORDNUNGEN - NORMEN HIERARCHIE - WER MACHT WAS IN DER MEDIEN-LANDSCHAFT - GRUNDGESETZ - GRUNDRECHTE I - GRUNDRECHTE II und III - GRUNDRECHTE IV und V - GRUNDRECHTE VI - ART. 5 GG - ÜBERBLICK - MEINUNGSFREIHEIT - INFORMATIONSFREIHEIT - MEDIENAREIHEIT - KUNSTFREIHEIT - APR - ABLEITUNG - KUG - APR UND RECHT AM EIGENEN BILD - PROBLEMBEREICH: VERHÄLTNIS ZUR DS-GVO - AUSNAHMEN IN DER DS-GVO - VORAUSSETZUNGEN § 22 KUG - PROBLEMKREIS EINWILLIGUNG ## MEDIENRECHT ### Recht - eine mögliche Definition - verbindliche Ordnung der *zwischenmenschlichen* Beziehungen - Ziele: - Rechtsfrieden - Verwirklichung von Gerechtigkeit - soll über die Durchsetzung der *Verhaltensordnung* - letztlich durch die Ausübung *staatlichen* Zwanges - **benötigter Titel:** - Urteile - Notarielle Urkunden mit der Unterwerfung unter die *sofortige* Zwangsvollstreckung - Vollstreckungsbescheide (2. Stufe gerichtlichen Mahnverfahrens) ### Gerechtigkeit - **Kern-Aspekt:** Gleichheit, Gleichbehandlung - **die GLEICHHEITSSÄTZE des Grundgesetzes:** - 1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz *gleich*. - 2: Männer und Frauen sind *gleichberechtigt*. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung *bestehender* Nachteile hin. - 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, *seiner* Rasse, seiner Sprache, seiner *Heimat* und Herkunft, *seines* Glaubens, seiner *religiösen* oder politischen Anschauungen benachteiligt werden. ### Die Einteilung des Rechtes in Sachgebiete - OFFENTLICHES RECHT, STRAFRECHT, PRIVATRECHT - **Öffentliches Recht:** - Verpflichtung *ausschließlich* eines Trägers der öffentlichen Gewalt - modifizierte Subjekttheorie - oder Über-/Unterordnungsverhältnis - Subordinations theorie - **Strafrecht:** - wie *OR* aber mit Besonderheiten - Unschuldsvermutung: der Richter muss falsch sprechen, sofern er nur den *kleinsten* Zweifel hat - Grundsatz *in dubio pro reo*: umfassende *Zugriffsverweigerungsrechte*, wegen des tiefen Eingriffs in die Freiheitsrechte und der besonderen Tragweite einer Verurteilung - **Privatrecht/Zivilrecht:** - Gleichordnungsebene ### Materielles Recht und Prozessrecht - **Materielles Recht:** Recht haben und Recht bekommen sind *zweierlei* - alles Recht, das Inhalt, Entstehung, Veränderung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten regelt - **Prozessrecht:** formelles Recht: - regelt, *wie* dieses Recht durchgesetzt werden kann, z.B. in Gerichtsordnungen - geschriebenes Recht und *ungeschriebenes* Recht ### Zwingendes Recht und nachgiebiges Recht - **Zwingendes Recht:** - kann *nicht* verändert werden - positives, *unabdingbares* Recht - **Nachgiebiges Recht:** - kann verändert werden - *dispositives* und abdingbares Recht: *ersetzbar* ### Weitere Quellen von Verhaltens- und Werteordnungen - Religionen - Moral und Ethik - Sitten und (Ge)Bräuche - **Beziehungen der drei vorgenannten untereinander:** - Recht versteht sich als *ethisches Minimum* ### Normenhierarchie - **EU-Recht** mit *völkerrechtlicher Verpflichtung* und Geltungsvorrang - bedeutet *nicht*, dass BVerfG & seine Kontrollbefugnisse völlig abgegeben hat - **Grundgesetz** als *ranghöchste* Rechtsquelle enthält die Grundrechte: - alle anderen *(niedrigeren)* Gesetze müssen mit dem GG in Einklang stehen - **vom Bund erlassene Gesetze** und darunter die darauf fußenden Rechtsverordnungen - z.B. KUG, UrHG, WahmG, BGB, HGB, StGB, ZPO, VersammlungsVerordnungen, BImSchG, StVG, StVO, StVZO ... - Verordnungen werden von der *Exekutive* (meist Ministerien) erlassen, es ist aber eine Ermächtigungsklausel / *Verordnungsermächtigung* durch den *Gesetzgeber* (Legislative) notwendig - **Landesverfassungen** - vom jeweiligen Landesgesetzgeber erlassene Gesetze und darunter *entsprechende* Verordnungen (bspw. Landespressegesetz) - **Autonome Satzungen nichtstaatlicher Körperschaften** - z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Gemeindesatzung - **Normativer Teil von Tarifverträgen** ### Wer macht was in der Medienlandschaft? - **Bundesnetzagentur:** kontrolliert *Marktmachtstellung*, ggf. tätig werden (=Wettbewerbsaufsicht) - u.a. Frequenzen für *RF* z.B. - **Kultusministerkonferenz:** *Gesetzgeber* - Länder und Bund - zid gememsa ve *Meinungs- und Willensbildung*, *einheitliche* Regeln - Viel - Vielfalt sichern - *bundes- und Landesgesetzgeber* - **Rundfunkerat:** überwacht *öffentlich-rechtliche* Medien - ob diese ihren *gesetzlichen* Sendeauftrag erfüllen - *Meinungsvielfalt* sichern, aber Vielfalt sichern! - **Deutscher Presserat:** überwacht ob Journalisten *Presserechtliche* Regeln einhalten - **Jugendschutz:** Bürger können Beschwerden einreichen werden - **KJM-Kommission für Jugendmedienschutz** - prüft & Rügen können ausgesprochen werden kontrollieren *FSK, USK* - **Verwertungs-/Verwaltungsgesellschaften:** *GEMA* & andere - Wahrnehmung von *Urheberrechten* - schließen auch Verträge *international* (dt. Hitsong) - **BVerfG:** bestehende Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem GG prüfen (*Normenkontrolle*) - **Versch. Instanzgerichte:** Amts-/Land-/Oberlandesgerichte (in der jeweiligen Bez. des Landes) und Rechtsweg - bei Urheberrechtsverletzungen: Amts-/Landgericht - **Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BpjS):** prüft nach dem *JuschG* - damit Jugendliche *nicht* in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gestört werden - **Landesmediengesetze, Medienstaatsverträge:** zuständig für *privaton RF* - Aufsichtsbehör *für* privaton RF - **Rügen** gelten *nicht*, machen - Rügen *gelten* nicht, *machen* nichts. ### Grundgesetz - höchstes *deutsches* Gesetz - wird durch *Europarecht* in der *Geltung* überlagert - *völkerrechtliche* Verträge haben Geltung auf der Ebene eines Bundesgesetzes - daneben gibt es *Bundesgesetze*, *Landesgesetze*, die die darüber stehenden Normen ausgestalten - diese müssen *immer* in Einklang mit diesen übergeordneten Gesetzen stehen - **Nomenpyramia:** - regelt die *Gesetzgebungskompetenzen* - wer *erlässt* Gesetze, z.B. Bund, Länder? - enthalten *Grundrechte*, die einen *allgemeinen* Rahmen bilden - sie benötigen zu ihrer Anwendung *bestimmter* Mechanismen, Lehren und Prinzipien ### Grundrechte I - Grundrechte **als Abwehrrechte= originäre Funktion** (die Lehren von Weimar) - **Grundrechtsfähigkeit:** Fähigkeit überhaupt Träger von Grundrechten sein zu können - jur. Personen - *Nasciturus* - das ungeborene Leben - Tiere *nicht* - **Grundrechtsmündigkeit:** Fähigkeit das Grundrecht selbst (ggf. durch Vertreter) wahrnehmen zu können - Minderjährige - *geistig* Behinderte - **Mittelbare Drittwirksamkeit (auch unter Privaten über Einbruchstellen im PR/ZR):** - Grundrechte *gegeneinander* abwägen (praktische Konkordanz) - Presserecht gegen *Persönlichkeitsrecht* ### Grundrechte II - Grundrechte mit *Gesetzesvorbehalt*: Möglichkeit des Gesetzgebers *das Grundrecht zu beschränken* - ist im GG *vorgesehen* - **Schranken:** - wenn der Gesetzesgeber dieses Grundrecht nicht *beschränken* konnte, ergeben sich die Schranken durch die Grundrechte *anderer* oder Werte von Verfassungsrang (wie dem *Rechtsstaats-/* dem Demokratieprinzip) - solche Grundrechte nennt man "*geschlossene* Grundrechte* (z.B. Art. III GG) - ggf. ist dann eine *Abwägung* der Grundrechte im Wege der *praktischen Konkordanz* vorzunehmen - **Abwägen, welches Grundrecht im Einzelfall den Vorrang genießt.** Dabei tritt das *unterlegene* Grundrecht nur soweit *zurück*, wie unbedingt *nötig* ist. ### Grundrechte III - **Schranken - für die Schranken.** Schranken *die* Schranken (Gesetze) ihrerseits wieder ein. Im Grunde: Überprifung, ob die Schranken ihrerseits *verfassungsmäßig* sind. - Verbot von *Einzelfallgesetzen* - *Zitiergebot* - *Wesensgehaltgarantie* - *Wechselwirkungstheorie* des BVerfG - *Verhältnismäßigkeit* ### Grundrechte IV - **Verhältnismäßigkeit:** (Eingriff nur so intensiv wie *nötig*) - legitimer *Zweck* (nicht z.B. Sklaverei, *Monarchie*, ...) - *Geeignetheit* (Mittel muss überhaupt *geeignet* sein, den Zweck zu erreichen) - *Erforderlichkeit* (kein *milderes* Mittel) - *Zumutbarkeit* (Nachteile *nicht größer* als ihr Nutzen) - **Mittel-Zweck-Relation:** - Nicht mit *Kanonen* auf Spatzen schießen. - Bsp: *Polizei* klemmt Muttabillen in *Apotheke*, dicke Polizist *erschießt* ihn. ### Grundrechte V - Grundrechte sind *klassisch* die *Abwehrrechte* des Bürgers gegen den Staat - jedes Privatrechtsubjekt (z.B. Menschen, *Unternehmen* mit Rechtssubjektqualität) kann sich damit gegen *Eingriffe* des Staates wehren. - dabei kommt es dann auf den *Eingriffsbegriff* an. - **klassisch:** jeder Rechtsakt des Staates, der *unmittelbar* und *gezielt* durch ein *Ge- oder Verbot* zu einer *Verkürzung* der Grundrechtlichen Freiheiten führt. - **heute:** jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnem *verunmöglicht*, das in den *Schutzbereich* eines Grundrechtes fällt, ganz oder teilweise *unmöglich* macht, *erschwert* oder unausweichlich *unbeabsichtigt*, *mittelbar* oder *unmittelbar* rechtlich oder faktisch mit oder ohne *Befehl* und Zwang erfolgt, wobei bloße *Bagatellen* nicht *erfasst* sind. - **nach beiden Begriffen** ist auch jedes Urteil eines Gerichtes ein Eingriff. In diesem Urteil müssen *also* die Grundrechte berücksichtigt werden. - Für *Zivilurteile* heißt das, Grundrechte wirken mittelbar: - wenn sie *im Wege der praktischen Konkordanz* abgewogen werden. ### Grundrechte VI - Wenn feststeht, dass ein *Eingriff* vorliegt, steht *noch nicht* fest, dass dieser auch *verfassungswidrig* ist. - **Eingriff gerechtfertigt?** Prüfen: - in dieser *Rechtfertigung* gehören dann die *Schranken* - und in Folge die Prüfung der sogenannten *Schranken-Schranken* ### Art. 5 GG-Überblick - auch als *MEDIENGRUNDRECHT* bezeichnet - **Art. 5 GG:** - Meinungsfreiheit - Informationsfreiheit - Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Filmfreiheit ### Meinungsfreiheit - Menschenrecht - Meinungsbildung & - *äußerung* & demokratische Grundrechte  - Wert oder *Unwert* unmaßgeblich (*wertmäßig/unwertvolle Meinungen*) - *Werturteile* vs. Tatsachenbehauptungen: - Schockwerbung - Satire (endet bei *Schmähkritik*) - Lüth - Blinkfüer (Leuchtturm) - *Schmähkritik* ### Informationsfreiheit - Quelle geeignet und bestimmt (*nicht geeignet*: Journalist hört *individuell nicht bestimmbarer* Personenkreis: Polizeifunk ab) - nur für *bestimmte* Anzahl zugänglich (Uni-Bib) - Parabolantenne - negative Informationsfreiheit: *aufgedrängte* Werbung (Pop-Up-w.) ### Medienfreiheit - Grundrechtsträger? Filmschaffende Person? Mitglied der Presse? - Informationsbedürfnis der *Allgemeinheit* - Zensur@nur Vorzensur *erfasst* ### Faktischer/weiter/neuer Eingriffsbegriff: - jedes staatliche Handeln das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, *ganz* oder *teilweise* unmöglich macht, *erschwert* oder *unabhängig* ob die Folge *final* oder *unbeabsichtigt*, *mittelbar* oder *unmittelbar*, *rechtlich* oder *faktisch*, mit oder *ohne* Befehl und Zwang erfolgt, wobei bloße *Bagatellen* nicht *erfasst* sind. - nach beiden Begriffen ist auch jedes *Urteil* eines Gerichtes ein Eingriff. In diesem Urteil müssen *also* die Grundrechte berücksichtigt werden. *Für Zivilurteile* müssen Grundrechte wirken (spätestens über die verfassungsmäßige Ordnung) *unmittelbar*. ### § 828 BGB - (1) Wer *vorsätzlich* oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, *das Eigentum* oder ein *sonstiges Recht* eines anderen *widerrechtlich* verletzt, ist dem anderen *Ersatz* des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. - (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein *den Schutz eines anderen* Zweckendes Gesetz verstößt. *Ist* nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses *auch ohne Verschulden* möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im *Falle des Verschuldens* ein. ### Tatbestandsmerkmale § 823 BGB im Überblick - Verletzungsverhalten: Tun oder *Unterlassen* Ggf. Handlungspflicht prüfen und genau bezeichnen - Rechtsgutsverletzung: Aufzählung prüfen. Fast jedes Rechtsgut hat *spezifische* Problembereiche - **Leben**: Vitalwerte - **Körper**: Körperverletzungen oft zusammen mit Gesundheit, *Psychische* Beeinträchtigungen *und* Vergiftungen (ab wann?) - **Gesundheit**: Psychische Beeinträchtigung - **Freiheit**: meint *körperliche* Bewegungsfreiheit - **Eigentum**: auch Recht *am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb* (Blinkfüer-Entscheidung) - **Sonstiges Recht**: alle absoluten Rechte, wie *Persönlichkeitsrechte*, Urheberrechte, Markenrechte, Geschmacks- *und* Gebrauchsmusterrechte, Patentrechte, Firmenrechte, ... - **Kausalität**: zwischen Verhalten und Rechtsgutsverletzung - **Kausalität**: zwischen Rechtsgutsverletzung und *Schaden* - ist (kulturelle Wertung) - Monokausalität gibt es quasi *nicht* - adäquate *Zurechnung* (Haftung für *ursächliches* Verhalten) - **Vorschäden** - **Rechtswidrigkeit (widerrechtlich)** entfällt bei Einwilligung oder *anderen* Rechtfertigungsgründen, wie Notwehr oder Heilbehandlung - *hierher* gehört dann auch die Abwägung der Grundrechte z.B. Bildnisveröffentlichung *ohne Einwilligung* (Art. 21 GG i.V.m. Art. 1 GG = allgemeines Persönlichkeitsrecht) aber möglicherweise *unter* Inanspruchnahme des *Presserechtes Art. 51 GG.* - **Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)** - **Schaden**: Umfang. Was soll *alles* erfasst sein, welche *„Prognosen“* sind zulässig, z.B. bei *entgangenen* Gewinnen, Arbeitseinkommen *in der Zukunft*, Lizenzeinnahmen, wenn die *Veröffentlichung* nicht schon erfolgt *wäre*. ### Kunstfreiheit - geschlossenes *Grundrecht*. - Definition: Kunst: *freie, schöpferische* Gestaltung, in der *Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse* des Künstlers durch das Medium einer *bestimmten* Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht *werden*. - Werk- und *Wirk*bereich - Einschränkungen: - *Strauß-Karikatur* - Mutzenbacher (*Pornografie* ist auch Kunst) - Kinder-Psyche kann gestört werden, *deshalb* Jusch G ### Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Ableitung - Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 GG - Bestandteile aus beiden zu *einem Neuen* - Urteil des *BVerfG*: - Jeder soll selbst entscheiden, *ob* und *wie* er in der Öffentlichkeit auftritt und *von* dieser wahrgenommen wird. - Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Recht am eigenen Bild - Postmortales PR (verstorbene Personen) - grob *10 Jahre* - APR ### Art. 1 GG - Theorien zur Menschenwürde - **Mitgift-Theorie:** - gegeben/ Gottgegeben und daher *unverfügbar* und nicht verhandelbar/unwandelbar - kaum *Selbstbestimmung* möglich - durch Mächtige und *Einfallstor* für gesellschaftliche Moral- und Sittenvorstellungen - **Brie-Theorie:** - MW als Ergebnis eigener Leistung und *Entfaltung* - Schwache und *Benachteiligte* - **Determinismustheorie:** - Ansatz aus den *Naturwissenschaften*, insbes. der „Neurowissenschaft“ - Menschliche *Selbstbestimmung* ist durch die Hirnfunktion *determiniert* (begrenzt). - Selbstbestimmung daher *nicht möglich* (Strenge Determinismustheorie) - **Kommunikationstheorie:** - Mensch gewinnt seine Menschenwürde im *solidarischen* und sozialen Umgang mit seiner Umgebung - Gefahr des *einseitigen* Kollektivismus ### Schutzbereich Folie 2 - Sachlicher Schutzbereich wird aber in der Regel vom *Eingriff* her bestimmt: keine Kenntnis bzw Festlegung, *wen* die Menschenwürde positiv ist; aber jedenfalls, *wann* ein Eingriff vorliegt. - Jeder gleicher Eigenwert eines jeden Menschen; - der *Identität* und Einzigartigkeit; - Wahrung der *körperlichen* und seelischen Integrität; - Achtung der *Autonomie* und Begründungspflicht für jeden Eingriff; - Wahrung eines *wirtschaftlichen*, sozialen und kulturellen *Existenzminimums* (str.) - Personeller Schutzbereich: - jede *natürliche* Person unbeschadet von Mündigkeit und Bewusstsein - kein Würdeschutz für *Tiere* (Diskussion zu Art. 20a GG) - Problem *des pränatalen* und des pränidativen Würdeschutzes (Beginn des Würdeschutzes entweder mit *Kernverschmelzung* (Mensch entwickelt sich nicht zum Menschen, sondern als Mensch) oder ab Geburt; vermittelnde Position: *Stufenschutzkonzept* - Tote als Träger der Menschenwürde? *(BVerfGE 30, 173 ff. - Mephisto)* ### Eingriffsanforderungen - Mensch darf nicht zum *Objekt* staatlichen Handelns werden (*Schutz* vor Erniedrigung, Folter, Schmähung, andere Formen extremer staatlicher Willkür) - Eingriff muss eine gewisse *Mindestintensität* aufweisen ### Rechtfertigung - **Rechtfertigung** möglich – *„unantastbar“* - Verletzung - Der Bestimmung des MW-Gehaltes und des Eingriffes mit dem Problem der Bestimmung eines *positiven* Schutzbereiches, kommt besondere Bedeutung zu. ### KUG - Kunsturhebergesetz - Urheberrechtsgesetz - von *1907* (nur Fragmente übrig) - Urheberrecht gehört *systematisch nicht* zum PR - sondern zum *Eigentumsrecht* - **§22 KUG:** - *Regelfall* - **§ 23 KUG:** - gesetzliche *Regelausnahmen* und Abwägungsregel - daraus ergibt sich *letztendlich* das abgestufte *Schutzkonzept* - **Auslegung / Anwendung im Einzelfall** - für unsere *Fallprüfungen* im Gutachtenstil - **Grundsätzlich** müsste folgendes vorliegen, damit die Bildnisveröffentlichung rechtmäßig ist... - Hier.. - *Ausnahmsweise*..... - **Grundsatz** **Ausnahme** **Abwägung** ### Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild - nach BVerfG lässt sich ein *allgemeines* und *unfassendes* Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person *nicht* entnehmen - demgegenüber sieht *eine breite* Front im Schrifttum jedoch *ein umfassendes* Verfügungsrecht bei der *abgebildeten* Person - soll *nicht mehr* über das Recht am eigenen Bild geregelt werden, denn dieses ist einer *entsprechenden* Anwendung wegen der Strafvorschrift des § 33 KUG *nicht* zugänglich. - dafür *sel* es aber gerechtfertigt, auf *die allgemeinen* Teile des APR *zurückzugreifen* und den *erforderlichen* Schutz *hier* heraus zu ziehen. - bereits das Anfertigen von Bildnissen in *jeglicher* Form sei verboten. ### Problembereich: Verhältnis zur DS-GVO - herrschende Meinung: KUG und DS-GVO *schließen sich nicht gegenseitig aus*. - DS-GVO hat *unmittelbare* Geltung in jedem Mitgliedsstaat der EU - geht dem nationalen Recht *in der Geltung* vor. - es müsste *sich also* aus der DS-GVO eine Regelung ergeben können, *die* Verordnung selbst löst das *Konfliktverhältnis* *nicht ausdrücklich* - *enthält* Ausnahmemöglichkeiten - im Sinne von Art. 85 I DS-GVO wird das KUG als *aufrechterhaltene* Spezialregelung verstanden, *die* diesen Konflikt lösen soll. ### Ausnahmen in der DS-GVO - Art. 2. I. DS-GVO - **Sachlicher** Anwendungsbereich - Diese Verordnung findet *keine* Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten … *durch* natürliche Personen *zur Ausübung ausschließlich* persönlicher oder familiärer *Tätigkeiten*… - Art. 6 I. DS-GVO: **Rechtmäßigkeit** der Verarbeitung - Die Verarbeitung ist nur *rechtmäßig*, wenn eine der *nachstehenden* Bedingungen erfüllt ist: - a) *Die betroffene Person* hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung *der sie betreffenden* personenbezogenen Daten für *einen* oder *mehrere* bestimmte Zwecke *gegeben*. - b) *Die Verarbeitung* ist für die *Wahrnehmung* einer Aufgabe erforderlich, *die im öffentlichen* Interesse liegt oder *in Ausübung öffentlicher Gewalt* erfolgt, die dem Verantwortlichen *übertragen wurde*. - c) *Die Verarbeitung* ist zur *Wahrung* der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines *Dritten* erforderlich, sofern *nicht die Interessen / Grundrechte und -Freiheiten* der betroffenen Person, *die den Schutz* personenbezogener Daten erfordern, *überwiegen* (insb. bei Kindern). ### Art. 14 DS-GVO: Informationspflicht wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden - (1) *Folgendes* ist vom Verantwortlichen *mitzuteilen*: - a) Name *und Kontaktdaten* des Verantwortlichen *und ggf. die* seines Vertreters. - b) *zusätzlich* die *des Datenschutzbeauftragten*. - c) *die Zwecke, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung* personenbezogener Daten. - (5) Die Absätze 1 bis 4 *finden* *keine* Anwendung, wenn und soweit: - a) *die betroffene Person bereits über die Information verfügt*. - b) *die Erteilung* dieser Information *sich als unmöglich erweist* oder einen *unverhältnismäßigen Aufwand* erfordern würde - insb. *für im öffentlichen Interesse liegende* Archivzwecke, Forschungszwecke oder *statistische* Zwecke - vorbehaltlich *der in Art. 89 I genannten* Bedingungen *und* Garantien. ### Art. 85 DS-GVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informations-freiheit - (1) *Die Mitgliedstaaten* bringen *das Recht auf den Schutz* personenbezogener Daten *gemäß DS-GVO* mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (einschließlich *zum journalistischen Zweck verarbeiteten*) in Einklang. - (2) *Für eben genannte Zwecke* sicht die DS-GVO *Abweichungen* und *Ausnahmen vor*, falls notwendig *für diesen Einklang*. - (3) *Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, soweit diese Änderungen mitteilen*. ### Voraussetzugen § 22 KUG - Regelfall - **Bildnis:** - *jeder* identifizierbare Abbildung einer Person - Kontextinfos müssen *berücksichtigt* werden - Nahumfeld ist *ausreichend* (schwarze Ballen, Clan auf YouTube...) - **Einwilligung:** - keine Willensmängel - *explizit* oder konkludent (beson. wichtig) - Einwilligung des *Berechtigten* / dessen *gesetzl. Vertreters* - *Deckung* der Einwilligung mit beabsichtigter Veröffentlichung*sreichweite - **Verbreitungshandlung:** - *mant* jegliche Veröffentlichung - **Öffentlich zur Schau gestellt** ### Problemkreis Einwilligung - zum *einen* ist die Rechtsnatur streitig und damit die *Widerruflichkeit* STOP - zum *anderen* ergeben sich mangels eindeutiger Regelungen *Probleme bei Minderjährigen* - **Widerruf** wenn eine eindeutig *überwiegende* Wertung zu Gunsten des APR *vorliegt /* geltend gemacht werden kann - Bsp: *Frau* wollte, dass Ex *Nacktfotos* löscht ### §104 BGB (Geschäftsunfähigkeit) - wer *nicht* das siebente Lebensjahr *vollendet hat*, ist *geschäftsunfähig*. - *wer* sich in einem die freie Willensbildung *ausschließenden* Zustand *krankhafter* Störung der *Geistestätigkeit* befindet, *sofem nicht der Zustand* sehr *natürlicher* Natur ein *vorübergehender* ist ### §105 BGB (Nichtigkeit d. Willenserklärung) - Willenserklärung ist *nichtig* - *nichtig* auch während Bewusstlosigkeit / *vorübergehender* Störung der Geistestätigkeit - Medikamente eingenommen ### Problemkreis Widerruflichkeit - Zum *einen* ist die Rechtsnatur streitig *und* damit die Frage der *Widerruflichkeit*, zum *anderen* ergeben sich mangels eindeutiger Regelungen *Probleme bei Minderjährigen*, insbesondere bei *nicht* voll Geschäftsfähigen. ### Zur Widerruflichkeit: - Im Kern steht dabei die Frage, ob es sich bei einer Einwilligung *um eine Willenserklärung* bzw. ein *Rechtsgeschäft* im Sinne des BGB handelt oder ob es eher eine *tatsächliche* Handlung ist. - Teilweise wird *differenziert* zwischen dem *kommerziellen* Teil des APR und der eindeutig persönlichen Seite. - Die wohl *herrschende Ansicht* kommt im Ergebnis dazu, dass ein Widerruf *ohne Weiteres* *nicht* in Betracht kommt, außer bei der *Abwägung* des Interesses am Bestand der Einwilligung *gegenüber* der Intensität der *Beeinträchtigung* des APR ergibt eine *eindeutig überwiegende Wertung* zu Gunsten des APR. ### Vertiefung: Einwilligungsfähigkeit (Grundrechtsmündigkeit) Minderjähriger - Eine Ansicht und frühe Rechtsprechung: direkte Orientierung an der Lehre über *Willenserklärungen*. Die entscheidenden Paragrafen dazu finden sich im BGB - Altersgruppe U7 Jahre ist immer *geschäftsunfähig* und ihre Willenserklärungen sind immer *nichtig*. Bei der Einwilligung handelt es sich um eine Willenserklärung, *daher* immer Nichtigkeit. §§ 104, 105 BGB - Altersgruppe Ü7 - U18 Jahre ist *beschränkt geschäftsfähig*. Die *Willenserklärungen* bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Eltern, § 107 I BGB. Fehlt die erforderliche Einwilligung, *hängt* die *Willenserklärung* von der Genehmigung/Nichtgenehmigung der Eltern ab, § 108 I BGB. - **Andere Ansicht**: Bei der *Einwilligung* handelt es sich nicht um eine *Willenserklärung*, sondern um eine *tatsächliche* Gewährung eines Rechteeingriffes. - Kinder sind *grundsätzlich* Grundrechtsfähig. Bei der Altersgruppe *U7* ist in Übertragung der *Wertung* der §§ 104 ff BGB aber immer ausschließlich die *Genehmigung* der Eltern erforderlich. *Das Kind* entscheidet *nicht* mit. - In der Altersgruppe *Ü7-18* Jahre *differenzieren* sich die Ansichten dann nach Alter. Einige wollen das Mitentscheidungsrecht der Minderjährigen bereits *mit 7* Jahren beginnen lassen, die meisten wohl *mit 14* Jahren (Wertung aus familienrechtlichen Normen und dem *Religionsfreiheitsgesetz*), *andere* mit 16 Jahren (direkte Bezugnahme *oder* Wertungsübertragung aus *DS-GVO* und kommunalem Wahlrecht). - Dabei soll im *Ergebnis* jeweils die Eltern und die Kinder ein *Vetorecht* haben. - Im Ergebnis *führt* das dazu, dass ein Dritter (Einwilligungsempfänger) mit den Bildnissen *gemäß* der Einwilligung auch nur *einer Partei* insbes. des Kindes verfahren *kann*, bis die andere Partei ihr Veto einlegt. Erst dann wird die Verwendung *rechtswidrig*. ### § 106 BGB (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) - Ein Minderjähriger, der das *siebente Lebensjahr* vollendet *hat*, ist nach Maßgabe der §§ *107 bis 113* in der Geschäftsfähigkeit *beschränkt*. ### § 107 BGB (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) - Der Minderjährige bedarf *zu einer Willenserklärung*, durch die er nicht lediglich einen *rechtlichen* Vorteil erlangt, der Einwilligung seines *gesetzlichen* Vertreters. - also *eig. immer* ### § 108 BGB (Vertragsschluss ohne Einwilligung) - (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag *ohne* die erforderliche Einwilligung des *gesetzlichen Vertreters*, so hängt die *Wirksamkeit* des Vertrags von der *Genehmigung* des Vertreters ab. - (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die *Genehmigung* auf, so kann die Erklärung *nur* ihm gegenüber erfolgen. - vorher erklärte *Genehmigung* / Verweigerung wird unwirksam ### Ausnahmen § 23 KUG - Nr. 1: Bildnis aus dem Bereich der *ZEITGESCHICHTE* - Nr. 2: Abgebildete Person nur *BEIWERK* - Nr. 3: Bild einer *VERSAMMLUNG*, eines Aufzugs o.à. - Nr. 4: Veröffentlichung dient einem höheren Interesse der *KUNST* oder *WISSENSCHAFT* (Art. 511GG Kunst- und Wissenschaftsfreiheit) - 1) irgendwann steht *bei einer* gewissen Personenanitalal, *nicht mehr* die *individuelle* Person im Vordergrund, *sondern* die Sache an sic: *Demos* und *Kongresse,* *Messen,* *Sportevents,* etc.  - l) *Berichterstattung über meinungsbildende Vorgänge* => demokratisches System - Was wäre eine Demo ohne Presse? ### 3-Stufen-Prüfung - WAS IST *ZEITGESCHICHTE*? - Personen: Sportler, Politiker, *Erfinder*, Wissenschaftler, ... - Vorgänge: hist.-pol. *bedeutend* (z.B. Kreyc) - WANN HANDELT ES SICH UM EINE *VERSAMMLUNG*? - ab 2 Personen - sogar ab 1 Person, *wenn* sie früher bei der Versammlung *erscheint* - WAS *BEDEUTET* BEIWERK? - wenn man in einer Demo an eine *spezielle* Person rannt, ist das kein *Beiwierk mehr*. - **Dinge** von größerem, *gemeinsamen Interesse*, die sich *in der Vergangenheit /aktuell* abspielen / *abgespielt haben* - reicht auch *regionales* Interesse - mit dem Messer auf *Lehrer* eingestochen - Corona an der Ostfalia / *im* Altersheim - *Veröffentlichung* muss einen Beitrag zu einer *Debatte* von öffentlichem Interesse *leisten.* - *Folge:* Gerichte fragen *im Einzelfall*  - nach dem *öffentl. Interesse* generell und - *haben* die Tendenz dem APR *Vorrang* ggữ. der *Pressefreiheit* einzuräumen - die *Abwägungsargumente* der veralteten Rechtsprechung *können* aber in *neuem Kontext* wieder verwendet werden, *nur* halt *nicht* so pauschal. - **Alte Rechtsprechung** - **absolute Personen**: absolutes *öffentliches* Informationsinteresse - wie Politiker, *Schauspieler,* Erfinder, *Sänger,* Sportler - *Ausnahmen*: Prominente mit *Kindern,* Werbezwecke, *pauschale* Beobachtung *im Einzelfall* (z.B. Unfallopter) - **relative Personen**: solche, *die* durch *ein* besonderes, die *Öffentlichkeit* interessierendes Ereignis *plötzlich Bekanntheit* erlangen. ### Drei-Stufenkonzept / abgestuftes Schutzkonzept - **Veröffentlichung** nur mit Einwilligung. -