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Schrittesser Raphaela
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This document provides a summary of media law, covering various aspects of the subject, including legal sources, distinctions between natural and legal persons, media law and multi-media law. It also touches upon intellectual property rights, and different legal concepts related to business and media.
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Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Rechtsquellen: Mediengesetz (MedienG) Urheberrechtsgesetz (UrhG) -> Recht am eigenen Bild, Lizenzrechte Datenschutz (DSGVO/DSG) Markenschutzgesetz (MschG oder MarkenSchG) Patentgesetz (PatG) / Gebrau...
Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Rechtsquellen: Mediengesetz (MedienG) Urheberrechtsgesetz (UrhG) -> Recht am eigenen Bild, Lizenzrechte Datenschutz (DSGVO/DSG) Markenschutzgesetz (MschG oder MarkenSchG) Patentgesetz (PatG) / Gebrauchsmustergesetz (GMG) Geschmacksmusterverordnung (GGVO) -> Designs Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) -> Impressumspflicht, verbotene Kinderwerbung Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) -> Vertragsrecht, Gewährleistung, Warnpflichten Natürliche VS Juristische Person Natürlich: Person aus Fleisch & Blut Juristisch: Unternehmen (KG; OG, GmbH, …) Unterschiede: - Urheberrechtsgesetz: private wie gewerbliche Ansprüche, Strafrecht - Markenrecht: nur gewerblich - Steuerliche Unterschiede - Vertragsrecht: Konsumentenschutz (Gerichtsstand, FAGG) - Verbraucherschutzgesetz: Verbraucher/Konsument hat mehr Rechte als Verkäufer MultiMediaRecht (bzw mal allgemeinen Überblick) Kein BegriX im ö. Rechtssystem und wird oft mit „geistigem Eigentum“ verglichen è SammelbegriX für versch. Rechtsmaterien/Gesetze aka Rechtsthemen im multimedialen Kontext (oft irrtümlich Medienrecht bezeichnet) Ist geregelt im Mediengesetz (MedienG) -> Bereich des Strafrechts, weniger als 60 Paragraphe also sehr überschaubares Gesetz BetriXt MedieninhaberInnen (können auch Personen sein die Inhalte im Internet zur Verfügung stellen wie Website/Platformbetreiber, Admins von Facebook-Seiten, Accounbesitzer halt – wichtig wegen Haftung auch fremder Inhalte ) Verbote & Pflichten: - Gebot journalistischer Sorgfalt - Persönlichkeitsschutz - Verbot üble Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung - Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereichs - Identitätsschutz - Schutz der Unschuldsvermutung Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Selbstständiges Entschädigungsverfahren Klagen beim Strafgericht -> hohe Strafen (bis 50.000€), Beweisverfahren Parallel weitere Anspruchsgrundlagen möglich: Verletzung Namensrechts, Kreditschädigung Beispiel: FPÖ-Gemeinderat als Impfvordrängler Presse/Meinungsfreiheit VS Schutz der Privatsphäre - Abwägung: ÖXentliches Interesse aka Person des öX. Lebens? - Unwahre Behauptungen immer verboten! Wahrheitsbeweis muss immer Verbreiter der Aussagen antreten. Antragssteller muss nur die Verbreitung der Aussage nachweisen. Impressums- & OAenlegungspflichten (Kommt später nochmal) Wenn nicht private Seite IMMER IMRPESSUM! Jedes Medium braucht eines. Angaben über den Medieninhaber: - Name, Firma, Unternehmensgegenstand, Sitz, Organe, Blattlinie, … - Beteiligungsverhältnisse - Größere Webseite erweiterte Pflichten, reine Unternehmenspräsentation o. auch redaktionelle Inhalte? Kennzeichnung entgeltlicher VeröXentlichung: Werbung klar kennzeichnen! Influencer auch! Sponsoren oXenlegen! Geistiges Eigentum „nicht körperliches Eigentum“ -> im Gesetz bei Immaterialgüterrecht Arten: - Urheberrecht - Markenrecht - Patent & Gebrauchsmusterrecht - Geschmackmusterrecht - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Urheberrecht: - Schützt „Werke“ - Urheber ist ErschaXer des Werkes - Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk auf die dem/der Urheber/in vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen aka nur mit Erlaubnis des ErschaXers darf das Werk genutzt werden BegriXlichkeiten: - Werk -> Geistige Schöpfung (muss eigentümlich, individuell & originell sein!!!!) - Urheberrecht gehört zum „geistigen Eigentum“ da es nicht um physische Objekte geht, sondern um Rechte an Musik, Film, Literatur, … - Werkkategorien: Filme, Computerprogramme, Literatur, Datenbankwerke, … Das Werk genießt als ganzes & in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz è Auch nur Samples bzw. kleine Ausschnitte sind vor „Kopien/Fakes“ geschützt Also keine Filmausschnitte ohne Erlaubnis verwenden! Abstrakte Gedanken bzw. allgemeine Ideen sind nicht geschützt (wie die Idee ein Buch zu schreiben). Schutz entsteht aber erst mit Wahrnehmungsfähigkeit durch die Außenwelt (Präsentation, Messe, man muss theoretisch Kenntnis haben von der Schutzbedürftigkeit) Es gibt aber auch freie Werke, die ohne Zustimmung verwendet werden dürfen ( zB Gesetzestexte, Regierungsvorlagen) Arten: Literatur, Kunst, bildende Künste (Fotografie, Baukunst), Filmkunst, Tonkunst, Sammelwerke, Computerprogramme, Datenbanken, Bearbeitungen (soweit sie schöpfungshöhe aufweisen wie zb Übersetzungen), freie Werke è Unter diesen BegriXen sollen sich alle kreativen Schöpfungen subsumieren lassen! Sonderfälle: - Geografische Landkarten WENN Eigenart & Originalität gewährleistet - Websites? Grundsätzlich nicht aber Teile der Website können Schutz genießen (Fotos, Graphiken, Texte, Musik, Videostücke, oder auch Geschmacksmuster/Design) Was ist Kunst im Sinne des Urheberrechts? Anforderungen sehr gering also kann kritzikratzi sein also muss keiner mit Talent (ein etablierter Künstler) oder so machen oder in einem Museum stehen oder als Kunst anerkannt werden Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Rechte des Urhebers: - Vervielfältigungsrecht (Upload, Download, USB, Mail, …) - Verbreitungsrecht (öXent. Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen) - ÖXentliches Wiedergaberecht (Vorführungen – kritisch, wenn zB nur für privat und man hört Musik aus der Gasthausküche auch im Gastraum o. man nutzt sein privates skye Konto, um Fußballspiel zu zeigen) - Zurverfügungstellungsrecht (Bereitstellung Daten im Internet, Filesharing) - Bearbeitungsrecht (Übersetzungen, Übersetzer muss neben Autor genannt werden) Beachte somit keine fremden Bilder/Videos verändern o. verwenden, wenn diese nicht zu einem neuen Werk aka Bearbeitung werden! Verwenden sowieso grundsätzlich nie ohne Zustimmung! Quellenangabe auch wenn man Rechte hat, da sonst 100%iger Zuschlag! Ansprüche des Urhebers: - Unterlassungsanspruch (Gerichtliche Untersagung weitere Verstöße zu begehen) - Beseitigungsanspruch (Vernichtung von Produkten die zb fremdes Logo oben haben & Herstellungsmittel müssen unbrauchbar gemacht werden) - UrteilsveröXentlichung (nur bei berechtigtem Interesse zB Info für Konsumenten) - Anspruch auf angemessenes Entgelt (kein Verschulden vorausgesetzt) - Anspruch auf Schadenersatz & Herausgabe des Gewinnes (nur bei schuldhafter Verletzung, mind. Doppelte des angemessenen Entgelts, Lizenzanalogie -> Preis den Urheber verlangen hätte können) - Anspruch auf Rechnungslegung (zur Berechnung der Ansprüche) - Anspruch auf Auskunft - Auch: strafliche Vorschriften (bei kommerzieller Nutzung - Megaupload) Wie lange sind Werke geschützt? Bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers è Urheberrechte können jedoch vererbt werden! Und es gibt auch kürzere Fristen Bei Filmwerken endet Urheberrecht nach dem Tod des letztlebenden: Hauptregisseur, Drehbuchautor, Urheber der Dialoge, Urheber der Tonkunst Urheberrecht kann nicht übertragen werden, aber man kann Lizenzen verkaufen Lizenzen: sind keine Übertragung, sondern lediglich das Gestatten an Dritte das Werk benutzen zu dürfen Abklären ob befristet o. unbefristet, territorialbegrenzt o. weltweit? Präzise Regelung! Wenn man bzw ich für ein Unternehmen arbeitet, muss im Arbeitsvertrag festgelegt sein das das in der Arbeit produzierte Werk dem Arbeitgeber „gehört“ -> nur bei Computerprogrammierer ist dies automatsch geregelt bzw. bei Filmen stehen auch im Zweifel die Verwertungsrechte dem Inhaber des Unternehmens zu Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Copyright Nicht automatisch Schutz aber hilft „potenzielle Störer“ abzuschrecken und ist ein freiwilliger Vermerk Anders im markenrecht -> ® nur setzbar wenn Marke aufrecht beim Patentamt registriert R steht für „registriert“, und ist eine reine Info für Marktteilnehmer Hat Webdesigner Anspruch auf sie auf der Website ersichtlich sind? Grundsätzlich nicht außer man gibt dies in den AGB an. Man darf auch keine Logos von Kunden ohne Erlaubnis angeben. Erwähnt muss aber nur der Name werden kein Copyright da dies ja nur informativ ist. Zitatrecht - Kleinzitat einzelne Stellen eines Sprachwerkes aka Satz, Absatz, grundsätzlich zulässig hängt aber vom Umfang ab - Großzitat Aufnahme eines anderen Werkes aka ein ganzer Zeitungsartikel, idR unzulässig, aber zulässig bei wissenschaftlichen Werken muss aber gerechtfertigt sein vom Zweck Freie Werknutzung Musik & Bild nur sehr eingeschränkt zulässig & Copyrightvermerke genau beachten Musik zb kirchliche Feierlichkeiten Bilder zb Schulbücher o. Kataloge bei Versteigerungen Die Privatkopie(!) Kopieren aka vervielfältigen einer selbst erworbenen zb CD ok aber nur für private Zwecke und es wird nicht weitergegeben/öXentlich zugänglich gemacht. Weitergabe NUR wenn unentgeltlich im engsten Bekanntenkreis. Nur Softwares o. Computerprogramme dürfen nicht kopiert werden. Anzahl ist oXen bzw. Einzelfall abhängig. Ist Produkt geschützt darf Schutz nicht umgangen werden und es muss eben eine rechtmäßig erworbenes Werkstück sein. Verwertungsrechte: gleiche wie Urheber eig - Bearbeitungsrecht (Übermalen eines Kunstwerks, Programmcode weiterentwickeln) - Vervielfältigungsrecht (Upload, Download, USB, Kopie) - Verbreitungsrecht (öXentlicher Verkauf, email) - ÖXentliches Wiedergaberecht (Vortrag, Vor/AuXührung) - Zurverfügungstellungsrecht (Filesharing,) Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Namensnennung sehr wichtig, wenn fehlt ist dies eine Verletzung des Urheberrechtes! Bilder brauchen Zustimmung zur Verwendung, nur Quellenangabe & Namensnennung nicht ausreichend! Rechtsdurchsetzung Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch UrteilsveröXentlichung Anspruch auf angemessenes Entgelt Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinnes Anspruch auf Rechnungslegung Anspruch auf Auskunft auch: strafrechtliche Vorschriften (!) Haftung è Unterlassungsanspruch Richtet sich gegen: - Unmittelbaren Täter/Störer - Mittelbaren Täter -> nur wenn relevante Tatsachen hinsichtlich der Rechtsverletzung bekannt waren (wiederholungstat) - Unternehmensinhaber - Vermittler - Medienbetreiber (Website) Man haftet auch wenn man nicht Bescheid wusste -> es ist egal ob man es wusste oder nicht, kein Gutgläubigkeitsrecht (man kauft zb einen gestohlenen Laptop im Glauben man kauft den fair) es ist keine Abmahnung nötig und Klage kann ohne Vorankündigung bei Gericht eingebracht werden (Vermutung WHgefahr bereits bei 1stem Verstoß) Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren NACHDEM das Bild gelöscht wurde. Aka so lange Bild online ist verjährt der Anspruch nicht (-> „Dauerdelikt“). Wie beseitigt man WHgefahr? -> durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, diese setzt jedoch voraus das nicht schon Klage eingebracht wurde Unternehmen haften grundsätzlich für ihre Mitarbeiter. Aka sie triXt die Pflicht zur Zahlung da sie „bereichert“ wurden durch die Ersparnis von Lizenz o. Ähn. Unterlassungsanspruch richtet sich jedoch direkt gegen Störer aka Mitarbeiter Wenn man Links setzt zu Seiten die Urheberrechtsverletzungen beinhalten triXt einen keine Schuld -> keine Verantwortlichkeit für fremde wenn keine Kenntnis von Rechtswidrigkeit bestand, der Link dann innerhalb 24h entfernt wird. Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Recht am eigenen Bild „Bildnisse von Personen dürfen weder ö2entlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Ö2entlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Verö2entlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.“ Fall: Schauspieler der später klagt da er in der Doku nackt dargestellt wird è Hier kann zB ein Zustimmungsrecht widerrufen werden nach einem „Lebenswandel“ Grundsätzlich wird der Abgebildete geschützt, vor ungewollter VeröXentlichung des eigenen Bildes. Es ist kein Schutz gegen das Fotografieren selbst! Judikatur sehr streng – im Zweifel immer Zustimmung einholen! Auch als Arbeitgeber bei VeröXentlichung von Bildern wo Arbeitnehmer zu sehen ist Erkennbarkeit (beurteilt von zB Familienangehörigen) ausreichend das der Schutz aufrecht ist. Irrelevant ist die Anzahl der Personen auf dem Foto. Schutz nur bei Verletzung berechtigter Interessen: entwürdigende, herabsetzende oder entstellende Bildnisse Verletzung der Intimsphäre Werbezwecke Abträglicher Begleittext (es kommt auf die gesamte Art der BildnisveröXentlichung an aka den Kontext) Unbedenklich sind demnach zB Aufnahmen von öXentlichen Gebäuden/Landschaften bei den Personen mit drauf sind & erkennbar sind (Panoramafreiheit) Unzulässig sind aber Aufnahmen von ppls in Privathäusern o. Gärten Bei Veranstaltungen: VeröXentlichung vorher ankündigen das oXenkundig ist das Bilder gemacht werden zum Zwecke der VeröXentlichung -> wer dann kommt gibt schlüssige Zustimmung aka muss nicht ausdrücklich ja sagen da das Verhalten dies signalisiert è Beachte: Zustimmung zur Ablichtung nicht gleich Zustimmung zur VÖ also dies explizit beim Event angeben! Auch wichtig anzugeben WO veröXentlicht wird, nur SBG Nachrichten zustimmen bedeutet nicht Zustimmung für VÖ im Internet! Präzise Festlegung der VÖ-Platformen!!! Widerruf nur wenn: Zustimmung unentgeltlich erfolgte oder Sachlage sich geändert hat (Gesinnungs/Lebenswandel) Bei Inseraten zu zB einem Event beachten: Werbezweck -> hier also sicherheitshalber Personen unkenntlich machen Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Grundsätzlich reicht mündliche Zustimmung jedoch ist Beweisbarkeit in einem Rechtsstreit schwierig. Also lieber schriftlich. Dasselbe mit Dauer. Am besten „Verwendung ohne zeitliche Begrenzung“ ausmachen. ÖXentlich ist alles, was nicht genug eingeschränkten Zugang hat. Grundsatz: Vermeiden ist besser als Zahlen Also Bild entfernen, wenn Zweifel bestehen. Unterlassungserklärung auch abgeben da sonst noch weiterhin geklagt werden kann! Wenn man Bilder von einem Fotografen erwirbt, sicherstellen das die Personen zustimmen o. den Fotografen schriftlich festhalten lassen das er sich darum kümmert & somit Haftungsausschuss vereinbaren. Sonderfall Kinder: Kind muss einsichtsfähig sein & selbst zustimmen (ab ca. 7) sonst Rechtsverstoß -> Klage Achtung bei Freien Bildern! -> haben auch meist gewisse Vorrausetzungen und Lizenzen! Häufige Fehler: - Unsichere Quellen (Wikipedia nicht sicher, darf ich das Bild überhaupt nutzen?) - Falscher o. vergessener Foto-Credit - Bearbeitung ohne Erlaubnis - Unzureichende Bildrechte Abklärung (wer darf was weitergeben?) - Jedes Bild genießt Schutz! Auch Amateurfotografien. Familie darf auch für verstorbene Angehörige klagen. Um Fortbestand ein unbeeinträchtigtes Andenken zu schützen. Auch der Name ist geschützt -> Wenn man nicht genannt werden will kann man dies klagen. Geschützt sind Familienname, Firmenname, Künstlername, Geschäftsbezeichnungen, Domainnamen, … Für die Website haftet, der der im Impressum steht! Aka der der die Abrufbarkeit veranlasst o. die Website inhaltlich gestaltet. Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Checkliste: Vor der Benutzung fremder Werke abklären, wer die Rechte daran besitzt Vor der VÖ fremder Werke immer (!) die Erlaubnis zur Publikation einholen Schriftliche Bestätigung von dem/der Rechteinhaber/in (hinsichtlich der Erlaubnis sowie bezüglich seiner/ihrer Eigenschaft als befugte/r Rechteinhaber/in) Präzise Regelung bezüglich Ort, Dauer und Medium der VÖ Nutzungsgebühr (Lizenz) ist idR immer günstiger als ein Abmahn- oder Gerichtsverfahren Bevor eine von dem/der gegnerischen Vertreter/in ausgefertigte Unterlassungserklärung unterschrieben wird, sollte diese unbedingt anwaltlich geprüft werden! Copyright & KI Kann Ki urheberrechtlich geschützte Werke erschaXen? è Nein. Maschinen können keine Rechte an urheb. Werken erzeugen jedoch ist diese Rechtsprechung noch nicht ganz sicher. Ki wird im Moment als Werkzeug gesehen nicht als ErschaXer bzw leistet KI keine kreative Leistung AGB der KI-Plattformen checken wie man die generierten Bilder nutzen darf! Oft für gewerblich untersagt o. kostenpflichtig. Privat o. für Forschung oft eigene Regelungen. Thema recht neu, deshalb dauern Prozesse oft 2-3 Jahre & keine genaue Rechtsprechung gibt KI-Inhalte die urheberrechtlich geschützten Werken stark ähnlich sind können fremde Rechte verletzen! Aber nicht der ErschaXer haftet, sondern der der veröXentlicht/Benutzt. Einzelfallurteile. Data-Mining è grundsätzlich erlaubt außer man wehrt sich dagegen (Ö mehr Regelungen als D) Meist „Nutzungsvorbehalte“ Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela AI-Act è Seit 01.08.2024 in Kraft, die KI-Verordnung der EU wo festgehalten wird welche Anforderungen Entwickler/Betreiber erfüllen müssen (Transparenzpflicht aka kennzeichnung zb) Es gibt verschiedene Risikoklassen: - Minimales Risiko keine besonderen Verpflichtungen, zb Spamfilter oder Games mit KI, - besondere Transparenzverpflichtungen Chatbots zb müssen Nutzer klar informieren dass sie eine Maschine sind. KI erzeugte Inhalte müssen als solche gekennzeichnet werden - Hohes Risiko zb KI-basierte medizinische Software o. Systeme für personaleinstellung haben strenge Anforderungen da mit sensiblen Daten gearbeitet wird (Versicherungen fänden das zb spannend um vllt Chancen auf Krebserkrankung auswerten zu lassen oder so) - Unannehmbares Risiko KI-Systeme von denen klare Bedrohung am Mensch o. seine Grundrechte ausgeht nicht gestattet – zb systeme die „social scoring“ erlauben könnten (Bewertung soziales Verhalten) Fallbeispiele: 1. Eine Werbeagentur hat ihren Sitz direkt neben einem Start-Up-Unternehmen für LED-Lichtanlagen. Die Nachbarn verstehen sich anfangs gut. Die Agentur wird mit der Erstellung eines CD (Corporate Design) sowie einer Homepage beauftragt. In den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Agentur ist geregelt, dass österreichweite Rechte an den Arbeitsergebnissen eingeräumt werden, außer es wird etwas anderes vereinbart. Im Business Plan des Start-Up-Unternehmens ist vermerkt, dass ein Vertrieb zunächst in Österreich und ein internationaler Vertrieb erst in ca. 5 Jahren erfolgen soll. Die Homepage wurde in deutscher und auch in englischer Sprache programmiert und wurde dies auch so beauftragt. In weiterer Folge muss die Agentur feststellen, dass aus dem Start-Up ein Global Player wurde, der das CD international verwendet, u.a. indem er Produktkataloge mit dem CD ins Ausland versendet. Die Sache landet vor Gericht, weil die Agentur dem Unternehmer einen Lizenzverstoß vorwirft. è Wichtig ist zu definieren was die Parteien wollten. Wer hatt(e) recht aufgrund was vereinbart war -› sonst muss geschaut werden was beauftragt wurde, in dem fall ja auch eine englische webseite aka „es wurde mündlich vereinbart das sie international wird“ -› In so einem Fall ist es reines Beweisen bzw Argumente liefern für die eigene Seite -› Am Ende wurde der Fall zu einem „Vergleich“ aka Agentur bekam some cash als Ausgleich Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela 2. Eine junge Frau macht Nacktbilder für ein erotisches Magazin. Im Vorfeld wird eine Zustimmungserklärung unterfertigt, wonach die Frau auf ihr Recht am eigenen Bild verzichtet und alle Rechte (uneingeschränkt) an das Magazin überträgt. Damals ist sie Mitte 20. Bezahlt wird sie vom Magazin dafür nicht - allerdings werden ihr eine große Karriere und lukrative Folgeaufträge versprochen, bei denen sie viel Geld verdienen wird. Viele Jahre später sind die Bilder noch im Online-Archiv des Magazins abrufbar. Aus der „großen Karriere“ ist leider nichts geworden. Nur noch selten posiert die Frau noch nackt für Zeitschriften. Eigentlich arbeitet sie jetzt an der Kassa eines Supermarktes. Mit der VeröXentlichung der seinerzeitig angefertigten Nacktbilder ist sie aber nicht mehr einverstanden, weil die damaligen Versprechen nicht eingehalten wurden und aus der großen Karriere als Nacktmodel letztlich nichts wurde. Jetzt möchte die Frau rechtlich gegen das Magazin vorgehen. è Ist es widerrufbar? Da sie noch weiterhin posiert jedoch hat kein Lebenswandel stattgefunden also wird sie es nicht widerrufen können 3. Ein Arbeitnehmer (AN) erschaXt ein urheberrechtlich geschütztes Werk. 1. Wer ist Urheber dieses Werks? -> Grundsätzlich er außer es ist anders im Arbeitsvertrag geregelt das er d9e Rechte an die Firma „abgibt“ 2. Wer hat die Rechte an diesem Werk, wenn - im Dienstvertrag des AN dazu nichts geregelt ist? -> der Arbeitnehmer. - der AN in der Computer-Branche als Programmierer arbeitet und nichts im Dienstvertrag geregelt ist? -> bei Programmen ist automatisch geregelt das es zum AG geht. - es sich beim AN um einen FilmschaXenden handelt, konkret um den Regisseur, aber vertraglich nichts geregelt ist. -> Er kann was geltend machen wenn es vertraglich entsprechend geregelt ist bzw er als Produzent eingetragen ist. Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela 4. Der Mitarbeiter einer Film- und Werbefirma muss für einen Kunden ein Werbevideo kreieren und schneiden. Dabei kommt ihm die Idee, einen kurzen Clip aus dem Film „Pulp Fiction“ zu verwenden. Der Ausschnitt dauert keine 5 Sekunden. Der Kunde ist zunächst hellauf begeistert, erhält dann aber ein böses Anwaltsschreiben und soll plötzlich 2.500,00 Euro bezahlen. Die Sache eskaliert. è Wer haftet wem gegenüber (Kunde, Filmfirma, Mitarbeiter) – und wer kann sich bei wem schadlos halten, also das bezahlte Geld wieder zurückfordern? -> Haften tut grundsätzlich jeder dem Urheber, doch meist wird kein einzelner geklagt da man ja das Geld haben will also würde man hier den Kunden, der das Video veröXentlicht hat klagen. Der Kunde würde sich dann an die Agentur wenden. Bei Selbstständigen werden dann oft auch beide geklagt. è Was würde sich ändern, wenn der Mitarbeiter den Clip für rein private Zwecke verwendet, zB in einem Video, das er nur seinen Freunden zeigt. -> Wenn Film, aus dem der Ausschnitt stammt, rechtmäßig erworben und wirklich privat verbleibt dann ok è Was ändert sich aus Sicht des Arbeitgebers (Filmfirma), wenn der Mitarbeiter bereits mehrfach Urheberrechtsverstöße in seiner Zeit bei der Firma begangen hat und der Arbeitgeber ihn deshalb extra schulen hat lassen? -> Wenn MA schon öfter geschult wurde wird er die Strafe zahlen müssen, wenn 1st verstoß kann die strafe auf bis 0 € heruntergesetzt werden. Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Datenschutz è seit 2018 ca erst relevantes Thema, in Kraft getreten der DSGVO Davor eher irrelevant, Datenschutzerklärungen auf der Homepage waren nur selten zu finden und es gab sehr wenige Verfahren/Strafen Firmen müssen sich selbst um Datenschutz kümmern. Das beinhaltet „BetroXene“ aka die Personen dessen Daten verarbeitet werden umfassend zu informieren. Deshalb Datenschutz/Sicherheitsmaßnahmen (TOMs aka techn. & organi. Maßnahmen) gleich organisieren als neues Unternehmen! Es müssen auch Aufzeichnungen über die Datenverarbeitung geführt werden. Jedoch sensible Daten dürfen nur in speziellen Fällen o. vertraglich festgelegt verarbeitet werden. Beispiel sind Cookies, wo man aufklären muss und sich Zustimmung einholen muss. Gleiches mit Newsletters. Diese müssen leicht abstellbar sein. Technisch notwendige Cookies oft zum Abrufen der Webseite notwendig. Alle weiteren muss man explizit zustimmen -> Checkboxen dürfen nicht vorausgewählt sein User muss selbst zustimmen. Personenbezogene Daten: Voller Name, Privatanschrift, Mail, Ausweisnummer, Standortdaten, Cookie-Kennung, Werbekennung, Krankenhaus Daten Solche daten die anonymisiert oder so werden aber immer noch ermöglichen die Person erneut zu identifizieren gelten immer noch als personenbezogen und werden entsprechen gehandhabt. Wenn Person nicht mehr identifiziert werden kann, gelten sie nicht mehr als personenbezogene Daten -> Unumkehrbare Anonymisierung Grundsätze: - Rechtmäßigkeit (Man muss die Leute aufklären) - Zweckbindung - Datenminimierung (nur minimum an Daten die man braucht darf man speichern) - Richtigkeit - Speicherbegrenzung (damals unbegrenzt jetzt nimmer) - Integrität & Vertraulichkeit Sensible Daten: Herkunft, politische Meinung, religiöse/weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische Daten, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben/Orientierung (-> Fingerabruck, Iris-Scan, Krankengeschichte, …) Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Rechte von BetroXenen: - Informationsrecht (man muss mich aufklären) - Auskunftsrecht (egal welche Firma sie muss mir innerhalb eines Monats sagen, was sie an Daten von mir haben sonst Verstoß) - Recht auf Berichtigung - Recht auf Löschung - - auf Einschränkung der Verarbeitung - - auf Datenübertragbarkeit - Widerspruchrecht - Beschwerderecht Verantwortlich eig immer die Firma (entscheidet über zwecke/Mittel der Verarbeitung). Auftragsverarbeiter ist meist ein MA (Bearbeitet Daten im Auftrag des Verantwortlichen). Firmen brauchen seit 2018 nun eben auch ein Verarbeitungsverzeichnis. Dieses enthält Informationen wie Zweck der Verarbeitung, Speicherdauer, die TOMs so wie einige Kategorien (betroXenen Personen, personenbezogene Daten, Empfänger). Fallbeispiele: 1. Als Mitarbeiter/in einer Werbeagentur kommt es immer wieder vor, dass Kunden/innen bei Ihnen anrufen und Informationen haben wollen. Einmal möchte der/die Kunde/in die Telefonnummer eines/r Kollegen/in, es sei nämlich sehr dringend è Nummer nicht weitergeben! max an internes Telefon weiterleiten aber nix privates!! ein Werbekonzept per E-Mail erhalten, bei dem Sie nicht mitgearbeitet haben. è Nicht zusenden! Nur Dinge an denen man mitgearbeitet hat senden – Weil warum sollte die Buchhalterin zb das Konzept erhalten? Strikt trennen! 2. Arbeitgeber/in steht eines Tages vor Ihnen mit einem umfangreichen Zettelwerk in der Hand und will eine Unterschrift von Ihnen. Er/Sie sagt, es betreXe den Datenschutz. Daher müssen Sie unterschreiben. - Darf/muss er/sie das, wenn mit der Unterschrift der Erhalt eines Informationsschreibens zur Verarbeitung der Mitarbeiterdaten bestätigt werden soll? è man muss nicht unterschreiben, ist oft nur Info bzw. für AG ein Beweismittel - die Zustimmung zur Verarbeitung von Daten zur Corona-Impfung oder Testung eingeholt wird? è Damals durfte AG die verarbeiten da sie ja beweisen mussten das AN gesund sind - die Zustimmung zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage eingeholt wird? è Filmen an der Kassa? Nicht erlaubt da keine ständige Überwachung erlaubt ist! Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Wettbewerbsrecht è Gesetz gegen Handlungen des unlauteren Wettbewerb zb aggresive o. irreführende Geschäftspraktiken Aggressive: - Anwerbung von Kunden durch hartnäckiges Ansprechen über Tel./Fax/Mail … - AuXorderungen an Kinder in Werbung Produkte zu kaufen Eltern zu überreden - AuXorderung iZm unbestellten Waren/Dienstleistungen aka das zusenden von Sachen, die nicht bestellt wurden & diese in Rechnung stellen - Erwecken des unrichtigen Eindrucks aka „man habe bereits etwas gewonnen o. man werde gewinnen oder sonst irgendeinen Vorteil bekommen, wenn man X o. Y macht Kinderschutz: Kinder ca. bis 14J und diese dürfen nicht direkt zum Kauf von Produkten angesprochen werden in Werbungen o. sie auXordern die Eltern zu überreden -> Stickermania galt damals zb als unlautere Werbung weil Druck im Spar einkaufen zu gehen Irreführend: - Lockangebote - als Info getarnte Werbung - Werbung die so tut als ob das Produkt einem anderen ähnlich ist bzw sogar von dem anderen Hersteller ist - Beschreibung eines Produktes als „gratis/umsonst“ obwohl noch Kosten auf den Umworbenen zukommen - Benutzung fremder marke Vorsprung durch Rechtsbruch: - Wenn ein finanzieller Vorsprung entsteht indem man zb gegen gesetzliche Regelungen verstößt (Datenschutz nicht umgesetzt, falsches Impressum, unzulässige AGB im Bezug auf Konsument, …) Vergleichende Werbung: bei uns noch nicht lange erlaubt -> erlaubt nur wenn: - nicht herabsetzend (Behauptungen die Betrieb bzw deren Kredit schädigen, wie zb man sagt Betrieb sei Konkurs ohne das er es tatsächlich ist o. Produkt sei aus minderwertigen Material, … -> Beweislast beim Äußeren/Behaupter) - aggressiv - irreführend - o. fremde Unternehmenskennzeichen missbraucht (Verwechslungsgefahr) werden Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Kundenfang: - Laienwerbung (Ausnutzung persönlicher Beziehungen, unverhältnismäßige Provisionen o. verschleiern des Werbecharakters) - gefühlsbetonte Werbung (wenn durch Mitleid sozusagen eine AuXorderung getan wird -> nicht automatisch unzulässig, Fall zu Fall) - Lockvogelwerbung (anpreisen von Schnäppchen die gleich weg sind) Schutz von Geschäftsgeheimnissen: è eine Info die geheim, von kommerziellem Wert (weil geheim) & es angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen (IT-Sicherheitsmaßnahmen, Vertraulichkeitsbestimmungen in Dienstverträgen aka NDA, …) gibt. Sonst gibt es keinen Schutz. Zb Geheimwahrung von Daten oder Terminen zu Kunden o. Aufträgen -> nicht weitergeben an Dritte! Sonst Kündigung und strafrechtliche Konsequenzen! Mittlerweile auch geregelt das während des Verfahrens die daten geheim bleiben trotz eines öXentlichen Verfahrens. Ungerechtfertigtes Geoblocking: - Gesperrter Zugang zu Webseiten/shops und Apps je nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz/Niederlassung sind nicht erlaubt! Unzulässiges Imitationsmarketing: - Produkt einem anderen so ähnlich, dass Marktteilnehmer zu einer Kaufentscheidung verleitet wird die er sonst nicht getan hätte. Fall mit Mozartkugel von Fürst & einem „Konkurrenten“ der die Verpackung sehr ähnlich gestaltet hat -> Fürst bekam Recht da bei flüchtiger Betrachtung täuschend ähnlich & die Kugeln nicht mal in SBG hergestellt wurden also Täuschung der Herkunft noch oben drauf. Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Greenwashing: - Durch Boom der Umweltwerbung relevanteres Thema aka nun Verbot irreführender Umweltwerbung Wenn Produkte o. Dienstleistungen gar nicht wirklich grün/nachhaltig sind so wie angegeben. Oft werden vage BegriXe gerne verwendet wie „klimaneutral/grün/nachhaltig“ da Kriterien unklar Man darf nur „grün“ werben, wenn: - Eigenschaften faktisch wirklich bestehen & nachvollziehbar sind (Zertifikate, Behauptungen muss man nachweisen können) Sehr streng da diese Werbung sehr emotional sind und Marktteilnehmer oft so zu Entscheidungen geleitet werden, die sie sonst nicht getan hätten. Ansprüche bei Verletzungen: - Unterlassung - Auskunft - Schadenersatz - Einstweilige Verfügung - UrteilsveröXentlichung ACHTUNG! Kurze Verjährungsfrist! è Unterlassungsansprüche nach UWG verjähren sechs Monate (normal ca 3 Jahre!) nach Kenntnis vom Verstoß. Aber: so lange gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch gewahrt Influencer è Werbung muss gekennzeichnet werden und klar erkennbar sein sonst gilt es als unlautere Handlung nach UWG Werbung sobald eine Handlung zugunsten eines fremden Unternehmen getan wird wenn Handelnde ein Entgelt o. ähnliche Gegenleistungen (Rabatte, Kosmetikartikel, …) dafür versprochen wird. Auch bei kostenloses Paketen, sobald Produkt im Mittelpunkt steht muss dieser Post als Werbung gekennzeichnet werden. Haftung meist der Influencer aber auch das Unternehmen hinter dem Influencer. Oft Unternehmen weil mehr geld. Genaue Verträge erstellen wenn mit Influencern gearbeitet wird! - wie oft/häufig posten - Inhalte des Posts - Gegenleistung klar formulieren - Wenn Geld dieses klar ausweisen - Kennzeichnungspflicht beachten - Haftung bei Verstößen abklären Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Social Media è auch hier gelten Urheberrechte & Persönlichkeitsrechte! Warum werden trotzdem oft Musik/Videos auf Insta/TikTok genutzt? -> Plattformen haben teilweise Lizenzen. Aber achten nur weil niemand klagt, heißt das nicht das es legal ist! Selten aber wird gegen den Nutzer geklagt meist muss der Inhalt gesperrt werden. Sonst haften eig meist die Plattformen. Sperren dürfen sie aber nichts automatisch. Ausnahmen: - Karikatur, Parodie (überzeichnete Darstellung/Nachahmung eines Werkes) - Kritische/Künstlerische Auseinandersetzung mit geschütztem Material auch ohne Lizenz -> Vorsicht nicht zu nah am originalen Werk sein! - Zitatrecht erlaubt kritische Auseinandersetzung mit geschützten Werken (nicht nur in einem WA Kontext) Häufigsten Probleme bei social Media: - Verhetzung (Äußerungen gegen personengruppen) - Beleidigung (Beschimpfungen o. Drohungen von anderer Person) - Cybermobbing (fortlaufende Belästigung über Telekommunikation) - Verleumdung (unrichtige Bezichtigung einer Straftat) - Üble Nachrede (sagen jemand ist Faschist o. so und ein dritter kann dies lesen – nur strafbar wenn nicht beweisbar!) - Verletzung Urheberrecht (VeröXentlichung von Werken ohne Zustimmung) - Recht am eigenen Bild (Persönlichkeitsrecht verletzt wenn Interessen verletzt werden) Beachten als Unternehmen: - Account Name registriert? - Content kontrollieren wegen Urheberrecht (Bilder, Texte, Videos, …) - Rechte an Bildern bei abgelichteten abgeklärt? - Texte checken wegen Nachrede, … - UWG beachten bei Posts (Irreführung, Herabsetzung, …) - Nutzungsrichtlinien der Plattform beachten è Datenschutzerklärung vorhanden und ausreichende Verlinkung? Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Impressum: è Pflicht, um Medieninhaber der Website verfolgen zu können Pflicht so bald kommerziell und triXt den Webseiten-Betreiber! Muss beinhalten: - Name/Firma - Anschrift der Niederlassung - Kontaktadresse - if Firmenbuchnummer & Firmenbuchgericht - Aufsichtsbehörde - if Umsatzsteueridentifikationsnummer Es gibt kleine & große Websites: - kleine: bloße Unternehmenspräsentation - große: redaktionelle Beiträge Bei Verletzung Strafen bis zu 20000€! Keine Strafe, wenn nach AuXorderung gesetzmäßiger Zustand hergestellt wird. DSA – Digital Service Act è seit 2024 in der EU in Kraft für digitale Dienste (Suchmaschinen, Durchleitungm Caching, …) -> für mehr Transparenz & Verantwortlichkeit für online-Plattformen das Nutzer/ihre Grundrechte besser geschützt werden Bearbeitungen: è Unterschied zwischen Vervielfältigung & Bearbeitung! Nur geringfügige Änderungen sind keine Bearbeitung, sondern Vervielfältigungen! Dadurch genießen sie keinen Urheberrechtsschutz aber das Original schon weshalb für eine Vervielfältigung der orig. urheberum Zustimmung gefragt werden müsste Beispiele einer Bearbeitung: Übersetzungen, Parodien, Verfilmung, Synchro, Variationen eines Songs, Digitale Bildbearbeitung (Farben austauschen, Teile des Bildes ersetzen, Hintergrund ändern, …), Collagen, Restaurierungen, Anpassungen an einem Computerprogramm, … Reine Fehlerbehebungen sind keine Bearbeitung! Updates jedoch schon. Bearbeitung zulässig, wenn benutztes Werk in den Hintergrund tritt/Original verblasst & nur Thema, Idee oder im StoX verwendet wird -> dadurch sollte dann ein eigenständiges geschütztes Werk vorliegen aka keine zustimmungspflichtige Bearbeitung Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Nachahmen von Kunstfiguren: è Kunstfiguren sind an keinen bestimmten Träger gebunden (Leicht wiedererkennbar) & Charaktereigenschaften/Verhalten/physische Fähigkeiten/soziales Umfeld prägen sie (Mario, Simpsons, …) Auch der Charakter wird geschützt nicht nur die visuelle Gestaltung. 3 Arten fiktiver Figuren: - graphisch-bildnerisch gestaltete (Comics, Puppen) - literarische (Märchenfiguren) - Characters (Figuren von Schauspielern dargestellt) Was prägt Kunstfiguren? - Ausgestaltung & ihr Name - Ausgestaltung wird nochmals unterteilt in: - Visuell aka Erscheinungsbild - Auditiv aka Sprechweise/Ausdruck - Charakter aka Eigenschaften, Gewohnheiten, … Markenrecht è Marken sind Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen & die Form o. Aufmachung der Ware, soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke ist ein geschütztes Zeichen. Dafür muss sie im Markenregister eingetragen werden. Ab der Registrierung ist sie geschützt. Dies dauert ca. 2-3 Monate und eine Urkunde gibt es meist nach ca 6 Monaten. Schutz gilt für 10 Jahre & muss dann erneuert werden. Kostet pro Anmeldung ca 2000- 3000€. Kann aber unbegrenzt oft angemeldet werden. Recherche zum Anmelden im Markenpatent/Firmenbuch/Google/Datenbank vorher, um abzusichern das es nicht schon etwas ähnliches gibt! Extra Info: Viele melden die Marke auf sich statt auf die Firma -> Marke wird nur an die Firma vermietet (steuerlicher Grund) & falls etwas passiert das die Marke bei ihnen bleibt. Jedoch ist dies kritisch wenn die Neuanmeldungsgebühren über die Firma gezahlt werden, da diese dann klagen könnte da sie ja das wirtschaftliche Risiko tragen. Ein Kennzeichen ist ein nichtregistriertes Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr benutzt werden (Firmenname, Domain, Briefkopf, …) Auch sie genießen Schutz sobald sie im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, jedoch gibt es Probleme beim Nachweis daher immer besser anmelden lassen als Marke! Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Arten von Marken: - Wortmarke (immer Großbuchstaben sonst ein Logo!) -> sicherste Marke da wenig Änderungspotential bei Rechtsstreiten wo „die Marke nicht richtig verwendet werde“ -> man kann mir meinen Markennamen nicht verbieten - Bildmarke - Wort & Bildmarke Die ältere Marke hat „Vorrang“ und können jüngere immer verdrängen o. eine Anmeldung verhindern, wenn diese zu ähnlich ist (Klang, Aussehen). Recherche im Markenpatent!! Auch bekannte Marken können gegen alles was zu sehr ähnelt vorgehen (Ausbeutung o. potentielle Rufschädigung). Auch ein ähnliches oder gleiches Zeichen für andere Waren o. Dienstleistungen darf der Inhaber einer bekannten Marke verbieten (Red Bull VS Bad Bull PCprogramme) (Redbull Beispiel, wenn Produkt nicht auch ein Energy Drink sondern eine Fluggesellschaft gewesen wäre hätte die Firma den Spruch mit „Flügel“ behalten dürfen vllt.) Als Werbeagentur sollte man sich absichern das der Kunde und sein Rechtsanwalt Markenrecherche betreiben und man nicht selbst dafür haftet! Man muss auch angeben für welche „Klassen“ (Waschmittel, Fahrzeuge, Möbel, …) die Marke genutzt werden darf -> damals galt so viele wie möglich, heutzutage ist es besser konkret und weniger Klassen zu wählen, um einen stärkeren Schutz zu gewährleisten. Neben den Klassen das Aussehen genau beachten bei der Recherche! Markenähnlichkeitsprüfung beim Amt möglich -> 150€. Marke grundsätzlich stärker als ein Kennzeichen (zB eine Domain). Die Domain könnte aber wenn sie älter ist und eine Webseite dazu hat die Marke löschen lassen. Grundsätze: - Ältere Marke vor jüngerer - Marke nur notwendig im geschäftlichen verkehr - Arten der Marken - Klasseneinteilung - Nur schutzfähig bei Unterscheidungskraft (Keine Verwechslunsgefahr!) Markenrecht international: - Nationale Marken (Schutz in Ö, D, …) - Gemeinschaftsmarken (EU) - Internationale Marken (weltweit) Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Nicht schutzfähig: - Staatswappen o. Symbole internationaler Organisationen - Zeichen ohne Unterscheidungskraft - Zeichen/Angaben welche im Verkehr zur Bezeichnung der Waren verwendet werden (Brot o. Semmel) - Zeichen die gegen öX. Ordnung o. gute Sitten verstoßen (Nazi Symbole) Ablauf Markenanmeldung: Markenanmeldung – Markenprüfungsverfahren (Ähnlichkeitsrecherche, Gesetzmäßigkeit) – Eintragung (ab jetzt dieses R Symbol hinter der Marke erlaubt) – VeröXentlichung – Widerspruch bis nach 3 Monate der VÖ möglich Markenrechte (des Inhabers): - Verbieten Dritter die Marke zu verwenden, nur Inhaber darf im geschäftlichen Verkehr die Marke nutzen. Deshalb immer nachfragen, ob man eine Firma wo anführen darf! Firmennamen genießen Namensschutz! Logos sind oft marken- & urheberrechtlich (nur wenn Eigentümlichkeit) geschützt! Sie haben 70 Jahre nach dem Tod Urheberrechtliche Schutzdauer. Für Markenschutz muss das Logo als Wort-Bildmarke eingetragen werden. Marke/Logo in einer Präsi verwenden? -> grundsätzlich aus markenrechtlicher Sicht ok weil kein geschäftlicher Verkehr aber beim Urheberrecht & Namensschutzes könnte es Verletzungen geben Was ist unter Benutzung einer Marke zu verstehen? - Zeichen auf Waren o. Gegenständen die man braucht, um Dienstleistung auszuführen, anzubringen - unter dem Zeichen Waren anbieten - Waren unter dem Zeichen einzuführen - Zeichen auf Geschäftspapieren, Werbung, Ankündigungen Wie muss die Marke verwendet werden? - rechtserhaltend aka das sie nicht bis geringfügig von der registrierten Form abweicht Wenn Marke innerhalb von 5 Jahren ab Registrierung nicht ernsthaft genutzt wird, kann diese durch Antrag (Amt löscht ohne Antrag nicht!) von Dritten gelöscht werden -> Benutzungszwang (darum Marke nicht für alle Klassen anmelden!) Medienrecht Zusammenfassung Schrittesser Raphaela Warum Marken oft im TV verpixelt o. abgeklebt? è Vorsichtsmaßnahme (mögliche Markenverwendung, Ausnutzung eines fremden Rufs (UWG) o. Schleichwerbung Gebrauchsmuster & Patentrecht - Patent: Schutz für neue technische Lösungen die gewerblich anwendbar sind. max. 20 Jahre Ausschließungsrecht aka hindert Dritte die Erfindung herzustellen/gebrauchen/in den Verkehr zu bringen (privat is ok tho) - Gebrauchsmuster: ähnlich Patent, Neuheit der Erfindung wird nicht geprüft, aber Registrierung kann auf Antrag gelöscht werden! Weiters nur 10 Jahre Laufzeit, geringere Kosten. KI als Erfinder? è KI kann nicht Erfinder sein. Sie benötigt menschlichen Einfluss. Also nur natürliche Personen können Erfinder sein also Patent beantragen. Geschmackmusterrecht è aka ein Design (Erzeugnis das sich von anderen Designs durch äußere Merkmale/Verzierung abhebt) Österreich hat kein Geschmacksmustergesetz (D schon) è daher Gemeinschaftsgeschmacksmuster das EU-weiten Schutz gewährt nutzen! Merkmale die Designs voneinander unterscheidet: - Linien - Konturen - Farben - Gestalt - Oberflächenstruktur - WerkstoXe des Erzeugnisses o. seiner Verzierungen Bei Anmeldung ist die Wiedergabe des Designs (Bilder) das wichtigste! -> diese legen den Schutzumfang fest. Es wird nur die Erscheinung geschützt nicht seine Funktion! Design muss neu & Eigenart (unterscheiden zu älteren Designs & Sitten beachten) besitzen! Kostet ca 350€ & das muss mit Anmeldung bezahlt werden. man hat ca 30 Monate Zeit ab Anmeldung zur Bekanntmachung. Beachten bei den Bildern: Einheitliche Merkmale o. farben, losgelöst (keine Hintergründe), keine Berschreibungen (Material, Länge, Breite, Markenlogo, …) è Schuhe, Bett, Brillen, … Recherche online bei tmdm.org