Medienrecht Skript PDF

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IU Internationale Hochschule

2023

N. N.

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media law german law copyright law intellectual property

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This document is a study guide on Media Law for students at the IU International University of Applied Sciences, covering various topics such as copyright, licensing, personality rights, trademarks, and internet law.

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MEDIENRECHT DLBMIMR01 MEDIENRECHT IMPRESSUM Herausgeber: IU Internationale Hochschule GmbH IU International University of Applied Sciences Juri-Gagarin-Ring 152 D-99084 Erfurt Postanschrift: Albert-Proeller-Straße 15-19 D-86675 Buchdorf [email protected] w...

MEDIENRECHT DLBMIMR01 MEDIENRECHT IMPRESSUM Herausgeber: IU Internationale Hochschule GmbH IU International University of Applied Sciences Juri-Gagarin-Ring 152 D-99084 Erfurt Postanschrift: Albert-Proeller-Straße 15-19 D-86675 Buchdorf [email protected] www.iu.de DLBMIMR01 Versionsnr.: 001-2023-1031 N. N. © 2023 IU Internationale Hochschule GmbH Dieses Lernskript ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Dieses Lernskript darf in jeglicher Form ohne vorherige schriftliche Genehmigung der IU Internationale Hochschule GmbH (im Folgenden „IU“) nicht reproduziert und/oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet wer- den. Die Autor:innen/Herausgeber:innen haben sich nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, die Urheber:innen und Quellen der verwendeten Abbildungen zu bestimmen. Sollte es dennoch zu irrtümlichen Angaben gekommen sein, bitten wir um eine dement- sprechende Nachricht. 2 INHALTSVERZEICHNIS MEDIENRECHT Einleitung Wegweiser durch das Studienskript................................................. 6 Literaturempfehlungen............................................................ 7 Übergeordnete Lernziele.......................................................... 9 Lektion 1 Medienrecht – Einführung und Grundlagen 11 1.1 Grundlagen und Begriffe...................................................... 12 1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen............................................. 15 1.3 Recht der Europäischen Union................................................ 17 1.4 Internationales Recht........................................................ 18 Lektion 2 Urheberrecht 21 2.1 Grundlagen................................................................. 22 2.2 Geschützte Werke............................................................ 23 2.3 Urheberpersönlichkeitsrecht.................................................. 30 2.4 Wirtschaftliche Verwertungsrechte............................................ 33 2.5 Schranken.................................................................. 38 2.6 Verwertungsgesellschaften................................................... 43 Lektion 3 Lizenzvertragsrecht 47 3.1 Grundbegriffe des Lizenzvertragsrechts........................................ 48 3.2 Insbesondere Creative-Commons-Lizenzen.................................... 56 Lektion 4 Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild 65 4.1 Einwilligung nach § 22 KUG................................................... 66 4.2 Ausnahmen nach § 23 KUG................................................... 71 3 Lektion 5 Gewerbliche Schutzrechte im Medienbereich 79 5.1 Grundlagen des Marken-, Patent- und Designrechts............................. 80 5.2 Einführung Markenrecht...................................................... 87 5.3 Markenformen............................................................... 91 5.4 Anmeldung einer Marke zur Eintragung....................................... 106 Lektion 6 Internetrecht 113 6.1 Grundlagen Internetrecht................................................... 114 6.2 Impressum und Haftung..................................................... 116 6.3 Domainrecht............................................................... 126 6.4 Suchmaschinen............................................................ 137 Verzeichnisse Literaturverzeichnis............................................................. 148 Abbildungsverzeichnis.......................................................... 152 4 EINLEITUNG HERZLICH WILLKOMMEN WEGWEISER DURCH DAS STUDIENSKRIPT Dieses Studienskript bildet die Grundlage Deines Kurses. Ergänzend zum Studienskript stehen Dir weitere Medien aus unserer Online-Bibliothek sowie Videos zur Verfügung, mit deren Hilfe Du Dir Deinen individuellen Lern-Mix zusammenstellen kannst. Auf diese Weise kannst Du Dir den Stoff in Deinem eigenen Tempo aneignen und dabei auf lerntypspezifi- sche Anforderungen Rücksicht nehmen. Die Inhalte sind nach didaktischen Kriterien in Lektionen aufgeteilt, wobei jede Lektion aus mehreren Lernzyklen besteht. Jeder Lernzyklus enthält jeweils nur einen neuen inhaltlichen Schwerpunkt. So kannst Du neuen Lernstoff schnell und effektiv zu Deinem bereits vorhandenen Wissen hinzufügen. In der IU Learn App befinden sich am Ende eines jeden Lernzyklus die Interactive Quizzes. Mithilfe dieser Fragen kannst Du eigenständig und ohne jeden Druck überprüfen, ob Du die neuen Inhalte schon verinnerlicht hast. Sobald Du eine Lektion komplett bearbeitet hast, kannst Du Dein Wissen auf der Lernplatt- form unter Beweis stellen. Über automatisch auswertbare Fragen erhältst Du ein direktes Feedback zu Deinen Lernfortschritten. Die Wissenskontrolle gilt als bestanden, wenn Du mindestens 80 % der Fragen richtig beantwortet hast. Sollte das einmal nicht auf Anhieb klappen, kannst Du die Tests beliebig oft wiederholen. Wenn Du die Wissenskontrolle für sämtliche Lektionen gemeistert hast, führe bitte die abschließende Evaluierung des Kurses durch. Die IU Internationale Hochschule ist bestrebt, in ihren Skripten eine gendersensible und inklusive Sprache zu verwenden. Wir möchten jedoch hervorheben, dass auch in den Skripten, in denen das generische Maskulinum verwendet wird, immer Frauen und Män- ner, Inter- und Trans-Personen gemeint sind sowie auch jene, die sich keinem Geschlecht zuordnen wollen oder können. 6 LITERATUREMPFEHLUNGEN ALLGEMEIN Fechner, A. (2019): Medienrecht. 20. Auflage, utb, Stuttgart. Hoeren, T. (2018): Internetrecht. 3. Auflage, De Gruyter, Berlin. LEKTION 1 Frenz, W. (2012): Die Meinungs- und Medienfreiheit. In: JURA – Juristische Ausbildung, 34. Jg., Heft 3, S. 198–202. (Datenbank: De Gruyter). Schladebach, M. (2013): Medienrecht – Eine systematische Einführung. In: JURA – Juristi- sche Ausbildung, 35. Jg., Heft 11, S. 1092–1099. (Datenbank: De Gruyter). Wendt, D. H. (2015): Einführung in das Europäische Wirtschaftsrecht. In: JURA – Juristische Ausbildung, 37. Jg., Heft 12, S. 1275–1281. (Datenbank: De Gruyter). LEKTION 2 Apel, S./Drescher, J (2018): Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- recht – Eine Einführung. In: JURA – Juristische Ausbildung, 40. Jg., Heft 12, S. 1251– 1281. (Datenbank: De Gruyter). Bisges, M. (2013): Rechtliche Anforderungen an Zitate in wissenschaftlichen Arbeiten. In: JURA – Juristische Ausbildung, 35. Jg., Heft 7, S. 705–710. (Datenbank: De Gruyter). LEKTION 3 Blind, J./Stumpfrock, R. (2019): Bildrechte im Internet – Folge 1. In: INTERNET WORLD Busi- ness, Heft 4, S. 18. (Datenbank: WISO). Maekeler, N. (2017): Üblich, aber illegal. In: c't, Heft 16, S. 164. (Datenbank: WISO). LEKTION 4 Blind, J./Stumpfrock, R. (2019): Bildrechte im Internet – Folge 2. In: INTERNET WORLD Busi- ness, Heft 5, S. 20. (Datenbank: WISO). Lade, S. (2018): Die fünf wichtigsten Fragen zur DSGVO für Fotografen. In: LEAD digital, Nr. 03 vom 12.09.2018, S. 34. (Datenbank: WISO). 7 Petersen, J. (2017): Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über ein politisches Ereignis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. In: JURA – Juristische Ausbildung, 39. Jg., Heft 5, S. 601. (Datenbank: De Gruyter). Röthel, A. (2018): Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte: ehemaliger Bundespräsident beim Einkaufen. In: JURA – Juristische Ausbildung, 40. Jg., Heft 9, S. 959. (Datenbank: De Gruyter). Süß, T. (2011): Die Bismarck-Entscheidung des Reichsgerichts (aus heutiger Sicht). In: JURA – Juristische Ausbildung, 33. Jg., Heft 8, S. 610–616. (Datenbank: De Gruyter). LEKTION 5 Alt, W. (2019): Der Schutz von Marken nach dem Markengesetz – Teil 1: Rechtsgrundlagen und Schutzvoraussetzungen. In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 13, S. 673. (Datenbank: WISO). Haar, T. (2019): Herkunftszeichen – Umfassende Reform des Markenrechts. In: iX, Heft 7, S. 83. (Datenbank: WISO). Lorenz, B. (2010): Informations- und Medienrecht Behörden und Gerichte für gewerbliche Schutzrechte. In: JURA – Juristische Ausbildung, 32. Jg., Heft 1, S. 46–52. (Datenbank: De Gruyter). LEKTION 6 Lorenz, B. (2012): Die Anbieterkennzeichnung für den Onlineshop. In: JURA – Juristische Ausbildung, 34. Jg., Heft 3, S. 244–249. (Datenbank: De Gruyter). Petersen, J. (2014): Zur Zulässigkeit der Verwendung sogenannter „Tippfehler-Domains“ – wetteronline.de. In: JURA – Juristische Ausbildung, 36. Jg., Heft 7, S. 1. (Datenbank: De Gruyter). 8 ÜBERGEORDNETE LERNZIELE Der Kurs Medienrecht vermittelt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Mediengestaltung. So werden Sie sich beispielsweise mit dem Urheberrecht befassen, welches den Schutz der von Ihnen erstellten Medieninhalte gewährleistet, aber auch Vorgaben für den Fall der Verwendung von Inhalten anderer beinhaltet. Des Weiteren werden Sie Grundbegriffe des Lizenzvertragsrechts kennenler- nen, welche Ihnen das Verständnis von Lizenzverträgen für Medieninhalte erleichtern sol- len. Im Anschluss wird exemplarisch für das Persönlichkeitsrecht das Recht am eigenen Bild erläutert, welches bei der Verwendung von Abbildungen von Personen zu beachten ist. Ferner gibt Ihnen das Skript einen Einblick in das Markenrecht und weitere gewerbli- che Schutzrechte (Patentrecht und Designrecht), soweit diese im Medienkontext relevant sind. Abschließend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Internetrechts, einschließlich Haftungsregelungen und Vorgaben für die Erstellung eines Impressums. 9 LEKTION 1 MEDIENRECHT – EINFÜHRUNG UND GRUNDLAGEN LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie wissen, … – was man unter Medienrecht versteht. – welche Teilbereiche des Rechts vom Medienrecht erfasst sind. – was die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Medienrecht sind. – welchen Einfluss das Recht der Europäischen Union und das internationale Recht auf das Medienrecht in Deutschland haben. 1. MEDIENRECHT – EINFÜHRUNG UND GRUNDLAGEN Einführung Das Medienrecht ist kein in sich geschlossenes Rechtsgebiet. Es gibt kein „Medienrechts- gesetzbuch“, in dem man etwa die entsprechenden Vorgaben übersichtlich und abschlie- ßend dargestellt finden könnte. Die Regelungen, welche wir unter dem Begriff „Medien- recht“ zusammenfassen, finden sich vielmehr in einer Vielzahl verschiedener Gesetze und auf unterschiedlichen Ebenen innerhalb der Rechtsordnung. Medien machen nicht an Grenzen halt, sondern sind in aller Regel grenzüberschreitend wahrnehmbar. Aus diesem Grund lässt sich die Materie des Medienrechts nur sinnvoll erschließen, wenn man neben den nationalen Regelungen auch die entsprechenden Rechtsakte auf Ebene der EU sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen betrachtet. 1.1 Grundlagen und Begriffe Unter Medienrecht wird die Summe aller Rechtsnormen verstanden, welche die Tätigkeit der Medien ermöglichen, regulieren oder sonst irgendwie beeinträchtigen. Dabei wird zwi- schen dem öffentlichen Medienrecht, dem Medienprivatrecht und dem Medienstrafrecht unterschieden. Das öffentliche Medienrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Es gehört zu den Normen, die das Verhältnis von Staat und Bürgern/Unternehmen betreffen. Das öffentliche Medien- Rundfunklizenz recht regelt z. B. die Notwendigkeit einer Rundfunklizenz. An sich ist diese für Fernseh- Rundfunkangebote unter- oder Radiosender gedacht. Aktuell wird jedoch kontrovers diskutiert, ob diese auch für liegen einer Lizenzpflicht nach dem Rundfunk- einen YouTube-Kanal nötig sein kann, der regelmäßig live sendet (Dörr/Schwartmann staatsvertrag, einem Ver- 2019, S. 134). Am Beispiel der Rundfunklizenz lässt sich auch gut das Verhältnis der Akte- trag zwischen den Bun- ure zueinander erklären. Der Staat tritt den Unternehmen (Medienbetreibern) in Form von desländern. Landesmedienanstalten gegenüber. Diese führen die Aufsicht über private Rundfunkan- bieter. Kennzeichnend für das im öffentlichen Recht bestehende Über-Unterordnungs-Ver- hältnis ist, dass Behörden auch das Recht selbst durchsetzen. Sie können nicht nur Rechtsfolgen anordnen, sondern bei Verstößen gegen diese auch Sanktionen verhängen. So kann z. B. eine Landesmedienanstalt den Betrieb eines YouTube-Live-Streams untersa- gen, wenn dieser keine Genehmigung hat. Wird gegen die Untersagung verstoßen, kann die Landesmedienanstalt auch selbst eine Geldbuße verhängen. Ein Unternehmen kann sich hiergegen zwar gerichtlich wehren, es muss jedoch den Anordnungen zunächst ein- mal folgen und kann deren Aussetzung nur mithilfe des Gerichts bewirken. 12 Das Medienprivatrecht hingegen gehört (wenig überraschend) dem Privatrecht (auch „Zivilrecht“ genannt) an. Dieses regelt das Verhältnis der Bürger bzw. Unternehmen unter- einander. Der Staat in der Rolle des Gesetzgebers gibt hierfür nur die Spielregeln vor. Die Details können die Bürger und/oder Unternehmen untereinander – insbesondere im Rah- men von Verträgen – selber regeln. Kennzeichnend für diesen Bereich des Rechts ist, dass Verträge sich die Beteiligten (zumindest rechtlich gesehen) gleichrangig gegenüberstehen. Anders Das Vertragsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als im öffentlichen (Medien-)Recht kann hier keiner der Beteiligten einseitig das Recht geregelt. Es gibt durchsetzen. Die betroffenen Bürger bzw. Unternehmen haben vielmehr Ansprüche bestimmte Regeln vor, gegeneinander, welche sie nur mithilfe eines staatlichen (Zivil-)Gerichts durchsetzen kön- lässt im Übrigen aber Spielraum betreffend die nen. Eine bekannte Vorstufe des Gangs zum Gericht ist die sogenannte Abmahnung. Diese Vertragsinhalte. wird insbesondere im Urheberrecht, aber auch im Persönlichkeitsrecht, häufig genutzt. Sie ist eine Art (erste und) letzte Warnung und soll an sich ein noch teureres Gerichtsver- fahren vermeiden. An dieser Stelle muss der Vollständigkeit halber auch das Medienstrafrecht erwähnt wer- den, welches allerdings nicht Gegenstand dieses Studienskriptes sein soll. Das Strafrecht ist zwar an sich Teil des öffentlichen Rechts, weil es das Verhältnis von Staat und Bürgern betrifft. Es wird jedoch wegen seiner Besonderheiten und seiner Bedeutung für den Einzel- nen als dritte Säule der Rechtsordnung behandelt. Zum Medienstrafrecht sei an dieser Stelle jedoch so viel gesagt: Zum einen gelten Strafnor- men, die sich an jedermann richten, natürlich auch im Rahmen von Medien. Hier ist an Delikte wie die Beleidigung (§ 185 des Strafgesetzbuches – in der Folge abgekürzt als Strafgesetzbuch StGB) oder die Verleumdung (§ 187 StGB) zu denken. Die Bezeichnung einer anderen Per- Das Strafgesetzbuch ist das zentrale Gesetz mit son als „Schwein“ ist auf Facebook genauso als Beleidigung strafbar wie auf der Straße. Im Regelungen zur Sanktio- Gegenteil: Weil dies auf Facebook meist mehr Menschen mitbekommen, kann dies zu nierung von Straftaten. einer höheren Strafe führen. Auch das Verwenden von Emojis kann strafrechtliche Konse- quenzen nach sich ziehen, wie das Landesarbeitsgericht Stuttgart betreffend die nachfol- gende Abbildung entschieden hat. (Der Kläger war in diesem Fall gerichtlich gegen seine Kündigung durch den Arbeitgeber vorgegangen.) Abbildung 1: Beleidigung per Emoji Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2016, Aktenzeichen 4 Sa 5/16. Daneben sieht das Strafgesetzbuch jedoch auch eine Reihe von medienspezifischen Straf- tatbeständen vor. Kennzeichnend für diese ist, dass sie in der Regel die Veröffentlichung bestimmter Informationen unter Strafe stellen. Hier seien als Beispiele die Volksverhet- 13 zung nach § 130 StGB (betrifft z. B. die öffentliche Verbreitung der Auschwitzlüge) oder das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB (wie z. B. das Hakenkreuz) genannt. Nebenstrafrecht Ferner existiert eine Vielzahl von sogenannten nebenstrafrechtlichen Vorschriften, gegen Das Strafrecht ist nicht die im Rahmen der Mediengestaltung und -verbreitung verstoßen werden kann. Hier ist auf das Strafgesetzbuch beschränkt. Eine Vielzahl auf die Strafnormen in den §§ 106ff. des Urheberrechtsgesetzes (nachfolgend abgekürzt von Gesetzen enthält als UrhG) und § 33 des Kunsturhebergesetzes (nachfolgend abgekürzt als KUG) hinzuwei- Strafvorschriften bei Ver- sen. Diese kommen in der Praxis nur äußerst selten (im Vergleich zur Vielzahl der Verstöße stößen gegen deren Regelungen. gegen diese Normen) zur Anwendung. Die drei genannten Bereiche – zur Wiederholung: öffentliches Medienrecht, Medienprivat- recht und Medienstrafrecht – stehen jedoch nicht isoliert nebeneinander. Häufig löst ein Lebenssachverhalt mehrere rechtliche Konsequenzen aus, bei dem Regelungen aus zwei oder gar allen der drei genannten Bereiche einschlägig sind. Dies sei am Beispiel der oben dargestellten Beleidigung per Emoji kurz erläutert. Stellen wir uns dabei vor, diese wäre auf einem öffentlichen Facebook-Profil geschehen. Dann wäre sie auch für Außenstehende sichtbar und über Suchmaschinen wie Google für jedermann auffindbar. Dies hätte gege- benenfalls die nachfolgend dargestellten und nach den Rechtsbereichen gegliederten Konsequenzen. Strafrecht Die Beleidigung ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (§ 185 StGB). Angenommen, der Beleidigte zeigt dies bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft an, was in der Praxis eher Strafbefehl selten geschieht. Dann könnte der Beleidigende im Wege eines Strafbefehls zu einer Geld- Ein Strafbefehl ist einem strafe verurteilt werden. Auch hier ist zu unterstellen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall Urteil vergleichbar. Dieser ergeht jedoch nur schrift- nicht einstellt, was in der Praxis jedoch oft der Fall ist. Kommt es zur Beantragung eines lich und ohne vorherige Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft und dessen Verhängung durch das Gericht, mündliche Verhandlung würde sich – sofern keine Vorstrafen vorliegen – die Höhe einer Geldstrafe bei einem unter- und nur bei geringfügigen Straftaten. stellten Einkommen von 1.500 Euro netto voraussichtlich zwischen 1.000 und 1.500 Euro bewegen. Diese Summe müsste an die Staatskasse abgeführt werden; der Beleidigte hätte nichts hiervon. Privatrecht Eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne löst zudem privatrechtliche Ansprüche des Beleidigten aus. Dieser kann den Beleidiger durch ein Gericht dazu verpflichten lassen, die Beleidigung nicht zu wiederholen. Sollte sich der Beleidiger nicht an ein solches Gerichts- urteil halten, könnte gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden. Dazu müsste der Beleidigte wiederum einen Antrag beim Gericht stellen. Für beide Verfahren müsste der Beleidiger die Kosten für das Gerichtsverfahren und die beteiligten Anwälte tragen. Diese dürften sich – je nach den konkreten Umständen – wahrscheinlich im niedrigen vierstelli- gen Bereich bewegen. In der Regel würde ein solcher Anspruch jedoch mit etwas geringe- ren (aber immer noch deutlich dreistelligen) Kosten im Wege einer sogenannten Abmah- nung aus der Welt geschafft werden. Dann kann der Beleidiger bei Abgabe einer Unterlassungserklärung die Sache regeln. Mit dieser verpflichtet er sich gegenüber dem 14 Beleidigten dazu, die Beleidigung nicht zu wiederholen. Damit ein Bruch dieses Verspre- chens auch nicht ungesühnt bleibt, verpflichtet er sich zur Zahlung einer (Vertrags-)Strafe an den Beleidigten (in der Regel geringfügig mehr als 5.000 Euro). Ferner könnte bei wirklich sehr gravierenden Beleidigungen auch ein Anspruch auf eine Geldentschädigung gegeben sein (im Volksmund häufig als „Schmerzensgeld“ bezeich- net). Diese würde an den Beleidigten direkt gezahlt werden und nicht wie bei einer Geld- strafe an die Staatskasse. Die Hürden hierfür sind jedoch sehr hoch; eine solche Geldent- schädigung ist eher die Ausnahme. Eine Bezeichnung als „fettes Schwein“ auf Facebook dürfte dafür in aller Regel nicht gravierend genug sein. Die bislang durch die Gerichte ent- schiedenen Fälle betrafen zumeist deutlich schwerwiegendere Beleidigungen, welche zudem über das Fernsehen für ein Millionenpublikum wahrnehmbar waren. Entsprechen- des Medienecho hat z. B. ein Urteil gegen Stefan Raab erhalten. Dieser hatte wegen des Namens („Lisa Loch“) einer Schülerin sexuelle Anspielungen gemacht. Das geschah über mehrere Sendungen („TV Total“) hinweg und stets intensiviert. Der Schülerin wurde eine Geldentschädigung in Höhe von 70.000 Euro zugesprochen. Dabei waren vor allem die Breitenwirkung über das Fernsehen und die negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der 16-Jährigen ausschlaggebend für die Höhe der Summe. Öffentliches Recht Auch im Bereich des öffentlichen Rechts löst eine Beleidigung Konsequenzen aus. Beleidi- gungen fallen als Straftat unter das kontrovers diskutierte und trotz der enormen Kritik 2017 erlassene Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Danach müssen Betreiber eines sozialen Netzwerks (z. B. Facebook, Inc.) gemeldete Beleidigungen in ihrem Netzwerk prüfen und bei Rechtswidrigkeit löschen. Wenn dies aus organisatorischer Hinsicht nicht konsequent genug erfolgt, kann eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro verhängt werden. Wenn Facebook also gehäuft entsprechende Beleidigungen trotz Meldungen durch Nutzer nicht oder nicht schnell genug löscht und dies auf eine mangelnde Organisation zurückzuführen ist, könnte das zuständige Bundesamt für Justiz eine solche Geldbuße verhängen. 1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen Wenn wir das Medienrecht aus der rein nationalen, deutschen Perspektive betrachten wollen, ist der Ausgangspunkt die deutsche Verfassung. Diese heißt Grundgesetz (GG). Verfassung Zentral aus Sicht der (klassischen) Medienunternehmen ist die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Unsere Verfassung heißt Grundgesetz. Dieser Titel Grundgesetzes gewährleistete Presse- und Rundfunkfreiheit: „Die Pressefreiheit und die wurde 1949 gewählt, weil Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.“ eine Verfassung erst nach Überwindung der Teilung Deutschlands verabschie- Dieses ist ein Grundrecht. In Zeiten von Social Media und User Generated Content ist det werden sollte. jedoch auch der Satz 1 des Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes ein zentrales Mediengrund- recht: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ 15 Grundrecht Das im ersten Satzteil verbriefte Grundrecht wird als Meinungsfreiheit bezeichnet. Der Als „Grundrechte“ wer- Satzteil nach „verbreiten“ enthält die Informationsfreiheit. Nutzer von Medien werden den die im Grundgesetz festgehaltenen staatli- also auch in ihrer Eigenschaft als Konsumenten der von anderen verfassten Medieninhalte chen Garantien bezeich- geschützt. Ihr ungehinderter Zugang zu Medien als Informationsquelle wird durch die Ver- net, welche die Freiheit fassung gewährleistet. der Bürger und Unterneh- men gewährleisten sol- len. Die vorstehend aufgezählten Grundrechte werden vom „Hüter der Verfassung“, dem Bun- Bundesverfassungsge- desverfassungsgericht, sehr hoch gewichtet. Eine unabhängige Berichterstattung und richt die ungehinderte Meinungsäußerung sind wichtige Bedingungen für das Funktionieren Das Bundesverfassungs- gericht (BVerfG) ist das unserer Demokratie. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Meinungsfreiheit höchste Gericht in daher auch als „schlechthin konstitutierend“ für den demokratischen Rechtsstaat (Urteil Deutschland. Es über- des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1958, Aktenzeichen 1 BvR 400/51 – Lüth, wacht die Einhaltung des Grundgesetzes. Rn. 31). Denn durch diese wird ein politischer Willensbildungsprozess erst ermöglicht. So kann im politischen Wettstreit um die beste Lösung jeder seinen Beitrag leisten. Allerdings ist es möglich, dass die Äußerung einer Meinung andere beeinträchtigen kann. Dies haben auch die Verfasser des Grundgesetzes erkannt. Daher steht in Art. 5 Abs. 2 GG eine Grundlage für mögliche Beschränkungen der Meinungsfreiheit: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmun- gen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Schranke Die zweite und die dritte sogenannte „Schranke“ betreffen den Jugendschutz und das Grundrechte sind nicht Persönlichkeitsrecht. Weder soll die Meinungsfreiheit z. B. gewaltverherrlichende Compu- grenzenlos gewährleistet. Die Möglichkeiten zu terspiele ermöglichen noch schwere Beleidigungen anderer. Die ungestörte Entwicklung ihren Einschränkungen von Kindern muss ebenso sehr in Einklang mit der Meinungsfreiheit gebracht werden wie nennt man „Schranken“. der Schutz der Ehre anderer, die man nicht ohne jede Scheu und rücksichtslos beleidigen darf. Was aber sind die als Erstes aufgeführten „allgemeinen Gesetze“? Dies sind nach dem Bundesverfassungsgericht nur solche Gesetze, die „nicht eine Meinung als solche verbie- ten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern die viel- mehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“ (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1958, Aktenzeichen 1 BvR 400/51 – Lüth, Rn. 34). Ein Beispiel ist das sogenannte Mäß- igungsgebot für Beamte bei politischer Betätigung. Zwar dürfen sich z. B. Polizisten durch- aus als Privatpersonen politisch betätigen und ihre Meinung frei äußern. Allerdings sind sie beruflich Repräsentanten des Staates. Deshalb sind sie wie dieser gegenüber jedem Bürger und jeder Meinung zur Neutralität verpflichtet. Das Mäßigungsgebot erinnert den Beamten hieran. Es verlangt von ihm eine gewisse Zurückhaltung auch in seiner Freizeit, sofern er sich in dieser politisch betätigt. Die Regelung soll vermeiden, dass die Bürger aufgrund von Meinungsäußerungen eines Beamten an der Neutralität des von ihm reprä- sentierten Staates zweifeln. Somit untersagt das Mäßigungsgebot nicht eine bestimmte politische Meinung eines Beamten. Ein Beamter muss sich vielmehr bei der Äußerung jed- weder politischen Meinung zurückhalten. Damit ist das Mäßigungsgebot ein allgemeines Gesetz im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsge- richts. Dies soll für die Zwecke dieses Studienskriptes als Erläuterung zu den „allgemeinen Gesetzen“ genügen. In der praktischen Medienarbeit überwiegen die Regelungen zum Jugendschutz und zu den Persönlichkeitsrechten. 16 1.3 Recht der Europäischen Union So wie die größten Teile unserer nationalen Rechtsordnung im Bereich des Wirtschafts- rechts ist auch das Medienrecht in weiten Teilen durch das Recht der Europäischen Union (EU) beeinflusst. Das hat in letzter Zeit vor allem die Diskussion um den Art. 13 (jetzt Art. 17) der Anfang 2019 beschlossenen Reform der wichtigsten Urheberrechtsrichtlinie auf Urheberrechtsrichtlinie Ebene der EU gezeigt. Es gibt auch öffentlich-rechtliche Vorgaben, die auf EU-Recht beru- Die Urheberrechtsichtli- nie von 2001 wurde 2019 hen. Ein Beispiel ist die Verpflichtung für jeden Website-Betreiber, ein Impressum vorzu- nach vier Jahren Ver- halten. Das Recht der EU wird – zumindest im Bereich des Medienrechts – zumeist in Richt- handlungsdauer refor- linien festgehalten. Diese kennzeichnet, dass sie noch durch ein nationales Gesetz miert. umgesetzt werden müssen. Erst aus diesen Umsetzungsgesetzen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Bürger und Unternehmen im jeweiligen Land. Hier bleiben den Mitglied- staaten der EU also bei der Umsetzung gewisse Spielräume, wenngleich die Vorgaben einer Richtlinie teils auch sehr detailliert sein können. Der Begriff „Richtlinie“ ist jedoch missverständlich. Denn die Vorgaben in Richtlinien haben Gesetzeskraft, sind also ver- bindlich für die Mitgliedstaaten. Sofern sie nicht oder nicht korrekt umgesetzt werden, können die Mitgliedstaaten vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Zwangsgeldern Gerichtshof der Europä- und Strafzahlungen in Millionenhöhe verurteilt werden. ischen Union Der Gerichtshof der Euro- päischen Union ist eine Daneben kann die EU auch Verordnungen erlassen, welche sofort und unmittelbar – ohne weitere Institution der EU eine nationale Umsetzung – Wirkung für alle Bürgerinnen und Bürger in der EU entfalten. (nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Ein prominentes Beispiel ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche zum Zeit- Gerichtshof für Men- punkt ihres Wirksamwerdens im Jahr 2018 für eine große Diskussion in der Öffentlichkeit schenrechte). gesorgt hat. Das EU-Recht strebt eine Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen des Medien- rechts in den Mitgliedstaaten an. Medienunternehmen sollen überall in der EU eine identi- sche beziehungsweise weitgehend gleiche rechtliche Ausgangslage vorfinden. Das stellt eine erhebliche Erleichterung für diejenigen Unternehmen dar, die länderübergreifend in der EU tätig sein wollen. Da Medien häufig grenzüberschreitend nutzbar sind, haben Medi- enunternehmen ein großes Interesse an einer solchen Harmonisierung und Vereinheitli- chung. Hierdurch wird der Aufwand für rechtliche Prüfungen verringert. Denn anders als früher müssen nun nicht 28 (27 nach dem „Brexit“) verschiedene nationale Rechtsordnun- gen geprüft werden, sondern nur die Rechtslage, wie sie im Rahmen der EU vereinheitlicht wurde. Rechtsakte der Europäischen Union werden von der Europäischen Kommission, welche das alleinige Initiativrecht hat, vorgeschlagen. Die Kommission ist die Exekutive auf Exekutive Ebene der EU und somit vergleichbar mit der Regierung eines Mitgliedstaats. Die Gesetze Die Staatsgewalt wird typischerweise in Exeku- werden dann von den beiden Gesetzgebungsorganen Rat und Europäisches Parlament tive (Verwaltung), Legisla- beschlossen. Der Rat ist das Gremium, in welchem die Vertreter der Regierung der jeweili- tive (Gesetzgebung) und gen Mitgliedstaaten abstimmen. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden Judikative (Rechtspre- chung) unterteilt. alle fünf Jahre im Rahmen der Europawahl von den EU-Bürgern gewählt. 17 1.4 Internationales Recht Wenn wir von internationalem Recht sprechen, meinen wir damit in aller Regel Überein- kommen (also rechtlich verbindliche Verträge) zwischen Staaten. Auch die EU ist im Aus- gangspunkt eine auf internationalem Recht beruhende Organisation. Sie hat sich aller- dings über die Jahrzehnte hin von einer Wirtschafts- und Zollunion zu einem integrierten Staatenverbund mit eigenen Gesetzgebungskompetenzen entwickelt. Mitgliedstaaten können im Rahmen der EU von anderen Mitgliedstaaten bei der Verabschiedung von Rechtsakten in vielen Bereichen überstimmt werden. Auch das ist Ausfluss dieses Unter- schiedes zur herkömmlichen internationalen Zusammenarbeit. Wenn ein Mitgliedstaat im Rat als einziger gegen einen bestimmten Vorschlag ist, können die anderen Mitgliedstaa- ten diesen trotzdem beschließen. Er wird dann auch für den überstimmten Mitgliedstaat verbindlich. Das ist im internationalen Recht anders. Hier gilt das Prinzip der Einstimmig- Prinzip der Einstim- keit, welches es im Rahmen der EU nur noch bei politisch sensiblen Bereichen wie der migkeit Außen- und Sicherheitspolitik gibt. Jeder Mitgliedstaat muss einem völkerrechtlichen Jeder Staat hat im Völker- recht eine Stimme – „One Übereinkommen beitreten und dieses für sich als verbindlich anerkennen, sonst entfaltet state, one vote“. Er kann es keine Wirkungen für ihn. nicht überstimmt werden. Einem Beschluss in inter- nationalen Organisatio- Auch in den hier zu behandelnden Teilgebieten des Medienrechts bestehen völkerrechtli- nen müssen deshalb alle che Übereinkommen. Insbesondere der Bereich des Urheberrechts ist sehr stark geprägt Staaten zustimmen. durch internationale Übereinkünfte. Dies hängt mit der territorialen Beschränkung des Urheberrechts zusammen, auch Territorialitätsprinzip genannt (Fechner 2017, S. 226). Jeder Staat kann nur innerhalb seines Staatsgebietes Urheberrechte verleihen. Diese enden somit an der Grenze. Daher kann nur durch entsprechende zwischenstaatliche Übereinkommen sichergestellt werden, dass z. B. Filme aus den USA auch in Deutschland Urheberrechtsschutz genießen. Ohne ein solches internationales Abkommen gäbe es kei- nen Schutz in anderen Ländern als denjenigen, in denen die Filme geschaffen und zuerst gezeigt werden. Aus diesem Grund ist jeder Staat daran interessiert, für seine Urheber einen möglichst weitgehenden, am besten nahezu weltweiten Urheberrechtsschutz zu gewährleisten. Weil die Interessenlage – zumindest unter den Staaten, die über eine gewisse Zahl an Kulturschaffenden verfügen – daher im Grunde gleich ist, ist der Abschluss entsprechender Übereinkommen unter diesen in der Regel nicht schwer. ZUSAMMENFASSUNG Das Medienrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetz zusammenge- fasst, sondern auf viele verschiedene Regelungen auf nationaler, euro- päischer und internationaler Ebene verteilt. Es unterteilt sich in drei Rechtsgebiete, nämlich … … das öffentliche Medienrecht, das Medienprivatrecht und das Medienstrafrecht. 18 Das Grundgesetz sichert die Betätigung von Medienunternehmen durch das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit ab. Jeder Einzelne kann sich zudem auf die ebenfalls in Art. 5 des Grundgesetzes enthal- tene Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit berufen. Auch auf Ebene der EU werden zahlreiche medienrechtliche Vorschriften im Rahmen von Richtlinien und Verordnungen erlassen. Ferner finden sich in internationalen Abkommen wichtige Regelungen, welche das Medienrecht in Deutschland mitbestimmen. 19 LEKTION 2 URHEBERRECHT LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie wissen, … – was der Grund für die Gewährung des Urheberrechts ist. – welche Medieninhalte Urheberrechtsschutz genießen und was die Voraussetzungen für diesen sind. – welche Rechte ein Urheber geltend machen kann und für welche Verwendung geschützter Werke Sie eine Zustimmung des Urhebers benötigen. – welche gesetzlichen Ausnahmen es erlauben, urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Zustimmung des Urhebers zu verwenden. 2. URHEBERRECHT Einführung Das Urheberrecht ist eines der zentralen Gebiete des Medienrechts. Es ist sowohl bei der Erstellung eigener Inhalte relevant als auch bei der Verwendung fremder Inhalte. Diese Lektion ist auf die im Rahmen der Medienproduktion zentralen Werkarten beschränkt. Das sind regelmäßig Texte, Fotos, Videos und Musik. Diese Werkarten sind das Medium an sich. Sie enthalten den Medieninhalt. Bauwerke, Skulpturen und Malerei, aber auch z. B. Land- karten werden hingegen hier ausgeklammert. Diese sind zwar auch durch das Urheber- recht geschützt. Sie können im Rahmen von Medien Verwendung finden, sind aber nur möglicher Medieninhalt. In dieser Eigenschaft werden sie auch im Skript erörtert. 2.1 Grundlagen Wichtig für das Verständnis des Urheberrechts ist der Grund für die Gewährung eines sol- chen Rechts. Das Urheberrecht ist mit einem vom Staat verliehenen Monopol vergleichbar (Schack 2019, S. 4). Der Urheber kann anderen verbieten, sein Werk zu kopieren oder die- ses im Netz zu veröffentlichen. Mit dieser Rechtsmacht kann er auch anderen die Nutzung seiner Werke ausdrücklich erlauben. Dies erfolgt meist gegen Vergütung, kann aber auch für andere Gegenleistungen geschehen, so z. B. bei Creative-Commons-Inhalten. Hier kommt es insbesondere Fotografen in erster Linie darauf an, dass ihr Name genannt wird. Dahinter steckt die Hoffnung, einen Auftrag zu erhalten oder andere Fotos zu verkaufen. Ein Urheber kann aber auch ohne jede Bedingung sein Werk unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das ist Ausfluss seines „absoluten“ (also umfassenden) Rechts am Werk. Das Urheberrecht will einen Anreiz schaffen, künstlerisch tätig zu werden. Denn der Künst- ler soll von seiner Arbeit leben können. Um dies sicherzustellen, gewährt ihm der Staat Absolutes Recht dieses absolute (Urheber-)Recht an seinen Werken. Die Möglichkeit, die Nutzung eines Sogenannte „absolute Werkes zu verbieten, garantiert spiegelbildlich die Möglichkeit zu dessen entgeltlicher Ver- Rechte“ gewähren einen Schutz gegen jedermann. wertung (Schack 2019, S. 5). Der rational denkende potenzielle Verwerter eines Werkes Relative Rechte richten erstrebt Rechtssicherheit darüber, dass ihm dessen Nutzung nicht verboten wird. Insbe- sich nur gegen bestimmte sondere wird er Schadensersatzzahlungen vermeiden wollen, welche über die Kosten für Personen wie z. B. einen Vertragspartner. eine Lizenz hinausgehen. Daher besteht ein wirtschaftlicher Anreiz, den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Und diese Erlaubnis wird in der Regel gegen Geld gewährt. Dieser Vor- gang nennt sich Lizenzierung und wird zumeist in einem Lizenzvertrag festgehalten. Wegen dieser besonderen Wirkung des Urheberrechts wird – auch im Zusammenhang mit ähnlich funktionierenden Rechten – von „geistigem Eigentum“ gesprochen. Die Parallele zum Eigentum ist nützlich für die Erklärung des Phänomens Urheberrecht. Das wird am nachfolgenden Beispiel deutlich: Das Eigentum an einem Grundstück verleiht seinem Eigentümer das Hausrecht. Er – und nur er – kann darüber befinden, wer sein Haus betritt und wer nicht. Überträgt man dies auf ein (privates) Museum, wird der Vorgang der Lizen- 22 zierung nachvollziehbar: Es ist Ausfluss des Hausrechts des Museumsbetreibers, Interes- Geistiges Eigentum sierten nur gegen Zahlung einer Eintrittsgebühr den Zutritt zu gestatten. Und genau so Unter dem Begriff „geist- iges Eigentum“ werden funktioniert die Lizenzierung von urheberrechtlichen Werken. Rechte wie das Urheber- recht, das Markenrecht und das Patentrecht zusammengefasst. Diese 2.2 Geschützte Werke schützen die Ergebnisse geistiger Leistungen vor Ausbeutung durch andere. Nachdem wir nun den wirtschaftlichen Hintergrund und die Funktionsweise des Urheber- rechts betrachtet haben, wollen wir uns den Voraussetzungen für einen Urheberrechts- schutz zuwenden. Diese finden sich in § 2 UrhG: „§ 2 Geschützte Werke Werk Das „Werk“ ist ein zentra- ler Begriff im Urheber- (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbeson- recht. So wird vom Gesetz dere: das Ergebnis der kreati- ven Schöpfung des Urhe- bers bezeichnet. § 2 UrhG 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; enthält die Voraussetzun- 2. Werke der Musik; gen für diesen Schutz. 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der ange- wandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Kar- ten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“ Dieser gliedert sich in zwei Absätze. Im ersten Absatz findet sich eine beispielhafte Aufzäh- lung geschützter Werkkategorien (dazu im Einzelnen sogleich unter „Werkarten“). Die Auf- zählung ist nicht abschließend und enthält nur typische Beispiele. Andere Werkarten sind denkbar. Die Liste ist für künftige technische Entwicklungen offen. Kombinationen der ein- zelnen Werkarten (z. B. „Gesamtkunstwerke“) sind möglich. Ebenso sind Werke denkbar, die sich keiner Kategorie zuordnen lassen (z. B. das Happening). Für alle Werkarten gilt, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen müssen (dazu unter „Schutzvoraus- setzungen“). Werkarten Wenden wir uns also zunächst der beispielhaften Auflistung möglicher Werkarten in Absatz 1 zu. Hier sehen wir auch die bereits angesprochenen vier Arten von Werken, auf welche wir uns wegen ihrer Bedeutung für die Medien konzentrieren wollen: Texte sind „Sprachwerke“ (1.), Lieder „Werke der Musik“ (2.), Fotos „Lichtbildwerke“ (5.) und 23 Videos „Filmwerke“ (6.). Wie man in den anderen Nummern des § 2 Abs. 1 UrhG sehen kann, stehen dort noch eine Reihe weiterer Beispiele. Auf diese soll aus den oben genannten Gründen nicht näher ein- gegangen werden. Die vier relevanten Werkarten werden nachfolgend kurz erläutert: Sprachwerke: Beispiele für Sprachwerke sind Romane oder Gedichte. Aber auch der Vortrag eines Dozenten an der Hochschule oder dieses Studienskript sind Sprachwerke und urheberrechtlich geschützt. Dies kann – für den Medienbereich zentral – auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, die aus diesem Grunde besser nicht einfach kopiert werden sollten. Werke der Musik: Voraussetzung für den Schutz als Werk der Musik ist, dass diese als Klangfolge hörbar ist. Eine Fixierung in Notenschrift ist nicht erforderlich. Schutzfähig ist dabei nur das konkrete Werk, nicht aber Stil oder Sound eines bestimmten Musikers. Dies kann sich auch auf Teile eines Songs wie eine Melodie oder ein Sample beschrän- ken – allerdings nicht auf Akkorde oder gar einen einzelnen Ton. Denn dann wäre früher oder später für andere kein Komponieren mehr möglich. Lichtbildwerke: Lichtbildwerke sind Wiedergaben von Motiven, welche durch ein tech- nisches Verfahren unter Einwirkung des Lichts entstanden sind. Das betrifft also sowohl analoge als auch digitale Fotografien. Allerdings ist dabei nur das konkrete Foto an sich geschützt, nicht aber das abgebildete Motiv. Filmwerke: Filmwerke sind im Gegensatz zu den naturgemäß statischen Lichtbildwer- ken bewegte Bilder. Dies ist nicht auf klassische Filme beschränkt. Beispielsweise kön- nen auch Werbespots oder Videosequenzen in Computerspielen Filmwerke sein. Exkurs: Leistungsschutzrechte Neben den Werken im Sinne des § 2 UrhG kennt dieses eine weitere Kategorie von geschützten Rechtspositionen an kreativen Werken, nämlich die Leistungsschutzrechte. Diese sind mit dem Urheberrecht verwandt – wenn man so will, sind sie so etwas wie der Cousin des Urheberrechts. Einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden ist das noch recht neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Es ist besser bekannt als Art. 11 (jetzt Art. 15) der in der ersten Hälfte des Jahres 2019 reformierten EU-Urheberrechtsrichtlinie. Kritiker sprachen insoweit auch von einer „Linksteuer“, was – bei aller berechtigten Kritik an der Regelung – nicht zutrifft. Die entsprechenden Zahlungen stehen ja den Verlagen zu und nicht – wie bei einer Steuer – dem Staat. Aber was ist nun der Unterschied zwischen einem Urheberrecht und einem Leistungs- schutzrecht? In erster Linie muss ein Leistungsschutzrechtsinhaber nicht unbedingt krea- tiv tätig werden. Er muss lediglich etwas „leisten“, meist eine Investition tätigen. Und damit er deren Früchte auch ernten kann, verleiht der Gesetzgeber ihm ein (Leis- tungs-)Schutzrecht. Das ist ein gesetzlicher Schutz, ähnlich dem Urheberrecht. Die Leis- tungsschutzrechte geben dem Inhaber meist dem Urheberrecht vergleichbare Rechte in wirtschaftlicher Hinsicht. Ein Äquivalent zu den Urheberpersönlichkeitsrechten (also Rechte, welche vor allem die Persönlichkeit des Urhebers und seine Beziehung zu seiner kreativen Leistung betreffen) erhalten Leistungsschutzrechtsinhaber konsequenterweise nicht. Häufig werden Leistungsschutzrechte an diejenigen verliehen, die dem Urheber bei der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke behilflich sind. Das sind z. B. Tonträgerher- 24 steller nach § 85 UrhG (besser bekannt als „Musiklabels“) oder Fernsehsender nach § 87 UrhG („Schutz des Sendeunternehmens“). Teils werden Leistungsschutzrechte jedoch auch deshalb verliehen, weil man bei bestimmten Werkarten die praktischen Hürden einer Prüfung der Schöpfungshöhe abmildern wollte. Beispiele sind hier Fotografien (§ 72 UrhG) oder Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG). Mit Blick auf die vier hier relevanten Arten kreativer Leistungen sei Folgendes zu den Leis- tungsschutzrechten angemerkt: Die beiden für Fotografien und Videos einschlägigen Leis- tungsschutzrechte sind diejenigen für „Lichtbilder“ (§ 72 UrhG) und „Laufbilder“ (§ 95 UrhG). Laufbilder sind somit von Filmwerken abzugrenzen. Wegen dieser korrespondier- enden Leistungsschutzrechte kommt es aus praktischer Sicht nicht darauf an, ob neben diesen auch noch der allgemeine Urheberrechtsschutz eingreift. Aus welchem Grund genau man den Inhaber eines Rechts an einer Fotografie oder an einem Video um Erlaub- nis fragen muss, ist in der Praxis zunächst unerheblich. Entscheidend ist die Abgrenzung nur, wenn die (kürzere) Schutzdauer für Leistungsschutzrechte bereits abgelaufen sein Schutzdauer könnte. Beim Video kann es ferner weitere Beteiligte geben, wenn ein Filmwerk vorliegt (z. Lichtbildwerke sind bis zum Ablauf von 70 Jahren B. den Kameramann). Dennoch: Vor diesem Hintergrund haben die nachfolgenden Aus- nach dem Tod des Urhe- führungen betreffend Fotografien und Videos für die Praxis nur geringe Bedeutung. Denn bers geschützt, Lichtbil- in aller Regel sind Foto- und Videoaufnahmen bereits durch die Leistungsschutzrechte für der bis zum Ablauf von 50 Jahren nach ihrer Veröf- Lichtbilder bzw. für Laufbilder geschützt. fentlichung. Umgekehrt ist die isolierte Aussage, dass Musik durch das Urheberrecht geschützt ist, nur die halbe Wahrheit. Die Lizenzierung von Musik ist wegen der Vielzahl von unterschiedli- chen Beteiligten mit unterschiedlichen Rechten komplex: Komponist(en) und (ein oder mehrere) Verfasser der Lyrics haben Urheberrechte und diese meist an einen Musikverlag lizenziert. Die Wahrnehmung der meisten dieser Rechte übernimmt in der Regel die GEMA – aber nicht alle. Deshalb müssen teils GEMA und Verlag parallel um eine Lizenz gebeten werden. Ferner bestehen noch Leistungsschutzrechte für ausübende Künstler (§§ 73ff. UrhG) und deren Musiklabel (§§ 85f. UrhG). Das lässt sich nur historisch erklären: Diese Rechte wurden an sich für Orchestermusiker geschaffen, welche die Werke von anderen, nämlich den Komponisten aufführen. Heute fallen diese Rechte oft zusammen, weil Musi- ker ihre Lieder auch selbst schreiben. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher vor allem für Texte einschließlich Liedtexte und die Rechte von Musikkomponisten relevant (soweit wir uns hier auf Fotografien, Videos, Texte und Musik beschränken). Schutzvoraussetzungen § 2 Abs. 2 UrhG enthält die eigentlichen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz. Aus seinen Formulierungen ergeben sich die folgenden Voraussetzungen: Es muss sich um eine persönliche Schöpfung handeln. Das Werk muss eine wahrnehmbare Form haben. Es muss ein hinreichendes Maß an Individualität vorliegen. 25 Diese drei Merkmale sind nicht unumstritten. Andere Versuche der Konkretisierung lassen sich jedoch nicht unbedingt trennscharf voneinander abgrenzen (siehe dazu Wandtke 2019, S. 60). Deshalb soll hier von diesen Voraussetzungen ausgegangen werden. Diese werden nachfolgend erläutert. Persönliche Schöpfung: Bei der Frage nach einer „persönlichen“ Schöpfung geht es zunächst darum, dass das Urheberrecht nur natürlichen Personen, also Menschen zustehen kann. Damit scheiden z. B. von Tieren geschaffene Fotografien (berühmt geworden sind die Selfies des Schopfmakaken Naruto aus Indonesien) oder Bilder (wie die des malenden Schweines „Pigcasso“) aus. Aber auch automatisiert erstellte Schöp- fungen wie durch Künstliche Intelligenz hervorgebrachte Musik oder Malerei sind dadurch an dieser Stelle ausgeschlossen. Abbildung 2: Affen-Selfie Quelle: Wikimedia 2015. Bei aller Unterhaltsamkeit der Beispiele muss jedoch auf zwei Dinge deutlich hingewie- sen werden: Ihre Praxisrelevanz geht (was die Künstliche Intelligenz angeht zumindest derzeit noch) gegen null. Wichtig für das Verständnis des Urheberrechts insgesamt ist jedoch die aus dieser Voraussetzung abzuleitende Aussage, dass Unternehmen (also juristische Personen wie eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein Verein) selbst 26 nicht Inhaber eines Urheberrechts sein können. Diese können sich allenfalls auf vom Juristische Person Urheber eingeräumte (wenn auch häufig sehr weitgehende) Lizenzen berufen. Das gilt Anders als natürliche Per- sonen sind juristische Per- auch für die von den Angestellten eines Unternehmens während der Arbeitszeit sonen keine Menschen. geschaffenen Werke. Diese räumen regelmäßig im Rahmen ihres Arbeitsvertrages dem Sie sind von den handel- Arbeitgeber entsprechende umfassende Rechte hieran ein. Sollte dabei etwas überse- nden Personen (Geschäftsführer, Vor- hen worden sein, verbleiben die Rechte jedoch insoweit beim Arbeitnehmer. stand) getrennte Gebilde, Allerdings bestehen neben dem Urheberrecht sogenannte Leistungsschutzrechte (siehe welche insbesondere auch separat Verträge oben), welche auch Unternehmen zustehen können. schließen und haften kön- Wahrnehmbare Form: Auch der Frage nach der wahrnehmbaren Form liegt eine wich- nen. tige Grundaussage des Urheberrechts, ja des gesamten geistigen Eigentums zugrunde: Ein Urheberrechtsschutz kann erst entstehen, wenn die Idee des Künstlers in irgendei- ner Form verkörpert bzw. durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht wurde. Das Urheberrecht schützt nicht die Idee selbst, sondern nur ihren Ausdruck im konkre- ten Werk (Dreier/Schulze 2018, S. 85). Die bloße Idee ist nicht geschützt, solange sie nicht umgesetzt wurde. Oder einfacher gesagt: Nicht reden, machen (wenn ein Urheber- rechtsschutz gewollt ist)! Folglich muss z. B. ein Gedicht erst auf Papier oder digital aus- formuliert oder vor anderen vorgetragen werden, damit der urheberrechtliche Schutz entstehen kann. Ein Wort noch zu den unterschiedlichen Sinnen des Menschen, auf die es an dieser Stelle ankommt: Hier dürften in aller Regel die visuelle (also das Sehen) und die akusti- sche (das Hören) Wahrnehmbarkeit entscheidend sein, weil nur diese eine gewisse Objektivität bieten. Sprachwerke lassen sich durch einheitliche Sprache für die Allge- meinheit festhalten, Musik zumindest mittelbar durch Notenschrift. Den Inhalt von Buchstaben und Noten wird niemand ernsthaft bestreiten. Dies ist für die Eindrücke anderer menschlicher Sinne (noch) nicht gegeben. Insbesondere der Geruchs- und der Geschmackssinn sind nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union der- zeit nicht in einer Art und Weise verobjektivierbar, die es erlauben würde, z. B. den Geschmack eines bestimmten Käses durch das Urheberrecht zu schützen (Urteil vom 13. November 2018, Rechtssache C-310/17 – Levola Hengelo). Individulität: Die höchste Praxisrelevanz hat allerdings die Frage nach der Individuali- tät. In diesem Zusammenhang ist Ihnen vielleicht auch schon einmal der Begriff der „Schöpfungshöhe“ begegnet. Hier geht es darum, ob ein Kunstgegenstand die hinrei- chende Originalität mitbringt, um den privilegierenden Schutz durch das Urheberrecht zu rechtfertigen. Er muss sich von dem, was alltäglich erscheint, entsprechend abhe- ben, um den Urheberrechtsschutz zu rechtfertigen. Der mit einem möglichen Rechts- streit um diese Frage befasste Richter stellt sich – stark vereinfacht – also die Frage: „Hätte ich das nicht auch hinbekommen?“ Ein anschauliches Beispiel liefert der Bereich der Sprachwerke. In der Gesamtschau lie- gen hier die Anforderungen am niedrigsten. Neben den selbstverständlich in aller Regel geschützten Werken wie Romanen oder Gedichten können auch sogenannte Gebrauchstexte (wie Allgemeine Geschäftsbedingungen) Urheberrechtsschutz genie- ßen. Einfache Texte wie ein Einkaufszettel oder eine Zutatenliste für ein Kochrezept sind aber regelmäßig nicht urheberrechtlich geschützt, gut nachvollziehbare Gebrauchsan- weisungen hingegen schon. Maßstab dürfte hier die Verständlichkeit für Laien sein. Nur von untergeordneter Bedeutung ist hingegen die Länge eines Textes. Wenngleich die Wahrscheinlichkeit für die Bejahung eines Urheberrechtsschutzes mit der Länge eines Textes ansteigt, so ist dies doch nicht zwingend. Umgekehrt kann die Kürze jedoch gegen einen Urheberrechtsschutz sprechen. 27 Zur Verdeutlichung: Juristen sind sich zwar einig, dass theoretisch auch schon wenige (laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nämlich elf, siehe Urteil vom 16. Juli 2009, Rechtssache C-5/08 – Infopaq) Worte für einen Urheberrechtsschutz genügen kön- nen. Allerdings müssen diese dann umso origineller sein. Ein oft angeführtes Beispiel ist die Formulierung „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ des Münchener Komikers Karl Valentin. In seiner Urteilsbegründung zum entsprechenden Rechtsstreit hat das Landgericht München I (Urteil vom 8. September 2011, Aktenzeichen 7 O 8226/11) Folgendes ausgeführt: Auch kurze Wortfolgen sind indes einem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben […]. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Ausspruch von einer sprachlich durch Verwendung mehre- rer Verben sehr untypischen Art der Formulierung und einer dadurch bedingten komplizierten Ausdrucksweise geprägt ist, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweicht. Durch die umständliche Schilderung wird eine relativ einfache Aussage (Ich wollte schon, aber ich traute mich nicht) sprachlich und grammatikalisch unüblich in der Art und Weise einer bayerischen ‚Wortakrobatik‘, die typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins ist, verkompliziert. Oder anders (ironisch) gesagt: Es ist schwierig, mit wenigen Worten zu viel zu sagen – wenn es so ist, wird man aber mit einem Urheberrechtsschutz belohnt. Im Gegensatz dazu hat das Landgericht Bielefeld (Beschluss vom 3. Januar 2017, Aktenzei- chen 4 O 144/16) der Formulierung in einem Tweet „Wann genau ist aus ‚Sex, Drugs & Rock n Roll‘ eigentlich ‚Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer‘ geworden?“ den Urhe- berrechtsschutz versagt und dies wie folgt begründet: Ähnlich wie bei Werbeaussagen sind bei der […] Ausdrucksform als Tweet strenge Anforderun- gen an den urheberrechtlichen Schutz zu stellen. Der kurze Text, der aus einem einzelnen Satz Gestaltungshöhe besteht, bedient sich der Alltagssprache. Der notwendige Grad der Gestaltungshöhe wird durch Der Begriff „Gestaltungs- die bloße Anordnung, Verknüpfung und Gegenüberstellung des allgemein bekannten und seit höhe“ ist ein Synonym für Schöpfungshöhe. Jahrzehnten verwendeten Begriffs ‚Sex, Drugs and Rock n Roll‘ mit schlagwortartigen Begriffen aus dem alltäglichen und aktuellen Sprachgebrauch nicht erreicht. Der damit verbundene Sprachwitz genügt nicht, um die notwendige Gestaltungshöhe und einen Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zu begründen. Lesenswert in diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des Landgerichts Mün- chen I zu einem von der Band „Die Orsons“ übernommenen Text. Diese hatten für ihr Lied „Schwung in die Kiste“ eine Aufnahme von einer Jahrmarktansagerin gesampelt. Auf der Aufnahme sagt diese das Folgende: „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!“ Das Gericht verneint eine Schöpfungshöhe mit der folgenden Begründung (Urteil vom 17. Dezember 2017, Aktenzeichen 33 O 15792/16): Das streitgegenständliche Textfragment ‚Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let’s go, let’s fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!‘ erschöpft sich in einer losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise, denen insbesondere im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Äußerung (nämlich beim reklamehaften Anpreisen eines 28 Fahrgeschäfts) jedwede Doppeldeutigkeit und Individualität fehlt. Ersichtlich ist diese Wortfolge in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit den schutzlos gebliebenen Zeilen ‚Samba (Lachen) – hai que – Samba de Jan[e]iro‘ […] oder ‚Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn‘ […] denn mit geschützten Äußerungen wie ‚Vom Ernst des Lebens halb verschont[,] ist der schon, der in München wohnt‘ […] oder ‚Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut‘. Letztlich muss man sich vor Augen führen, wozu ein allzu großzügiger Maßstab bei der Schöpfungshöhe führen würde: Einzelne Komponenten eines Werkes (wie z. B. Akkorde in der Musik oder gar die Kombination bestimmter Wörter) würden monopolisiert. Damit stünden sie anderen Künstlern nicht mehr zur Verfügung. Dies kann nicht im Sinne des Urheberrechts sein. Denn mit diesem sollen ja gerade Anreize für Werkschöpfungen gesetzt werden. Hier sei wegen der praktischen Konsequenzen nochmals daran erinnert: Fotografien und Videos sind in der Regel durch Leistungsschutzrechte geschützt. Die Frage nach dem Vor- liegen einer Schöpfungshöhe tritt bei diesen somit in den Hintergrund. Sie ist unter ande- rem relevant, wenn es darum geht, ob neben dem Filmhersteller noch ein Regisseur, Kameramann oder ein anderer Beteiligter Rechte am Film haben kann. Bei Fotos stellt sich selbst diese Frage nicht. Hier ist die Abgrenzung nur vorzunehmen, wenn es um die län- gere Schutzdauer des Urheberrechts geht (bei Lichtbildern „nur“ 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung). Abschließend sei darauf hingewiesen, dass qualitative Kriterien für die Schöpfungshöhe nicht relevant sind. Auch die wirtschaftlichen Investitionen oder der Marktwert eines Kunstgegenstandes sind für sich genommen irrelevant. Das Urheberrecht ist quasi blind für solche in der Kunstszene üblichen Erwägungen. Es kennt nur den eigenständigen Maß- stab der Originalität. Sonstiges Neben den in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Werken sei noch auf die in § 4 Abs. 2 UrhG gere- gelten Datenbankwerke (und das bereits erwähnte korrespondierende Leistungsschutz- recht für einfache Datenbanken nach § 87a ff. UrhG) hingewiesen. Ferner besteht nach §§ 69a ff. UrhG auch ein nach anderen Voraussetzungen zu beurteilender Schutz für „indivi- duelle“ Software. Abschließend sei noch ergänzt, dass das Urheberrecht dem Urheber ohne Beachtung von Formalien zusteht (Schricker/Loewenheim 2017, S. 1488). Es entsteht gleichzeitig mit der Schöpfung des Werkes – vorausgesetzt, dieses erfüllt die Kriterien für ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts. Insbesondere gibt es – anders als z. B. bei einer Marke oder bei einem Patent an einer Erfindung – keine Notwendigkeit zur Eintragung in ein entsprechendes Register. Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht, das nur für Unternehmer, welche kommerziell arbeiten, gilt. Anders als Marken oder Patente werden urheberrecht- lich geschützte Leistungen nicht zwingend von wirtschaftlich denkenden Unternehmern erschaffen, die sich eine Rechtsberatung in aller Regel leisten können. Die Künstler sollen sich auf den kreativen Schaffensprozess konzentrieren können. Formalien könnten daher das falsche Signal sein und als Fesseln der Kunst verstanden werden. 29 2.3 Urheberpersönlichkeitsrecht Dieser (und der nächste) Lernzyklus ist den praktischen Auswirkungen des Urheberrechts- schutzes gewidmet. Hierfür ist zunächst zu verinnerlichen, dass das Urheberrecht in erster Linie ein Verbotsrecht ist. Seine wirtschaftliche Bedeutung zeigt sich in der Möglichkeit zur Erteilung von Genehmigungen (sogenannten Lizenzen). Damit der Urheber die darin lie- gende Erlaubnis zur Nutzung seiner Werke überhaupt erteilen kann, muss eine Nutzung ohne diese Erlaubnis erst einmal durch das Gesetz verboten werden. Dies geschieht dadurch, dass der Gesetzgeber dem Urheber Verwertungsrechte einräumt, welche ihm allein die exklusive wirtschaftliche Ausbeutung seiner Werke erlauben (hierzu mehr im Fol- genden). Neben dieser wirtschaftlichen Bedeutung hat das Urheberrecht jedoch auch eine Funktion als besonderes Persönlichkeitsrecht für Künstler. Es dient insoweit dem Schutz der per- sönlichen Beziehung des Urhebers zu seinen Werken – seinen geistigen Kindern, wenn man so will. Und deshalb hat der Urheber neben den wirtschaftlichen Verwertungsrechten weitere Rechte. Diese sollen sicherstellen, dass seine Kunst intakt bleibt und so wahrge- nommen werden kann, wie es seine Intention war. Man spricht vom Urheberpersönlich- keitsrecht. Das Persönlichkeitsrecht wird noch an anderer Stelle erörtert, insbesondere beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches jedermann z. B. vor Beleidigungen schützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist hingegen ein besonderes Persönlichkeits- recht, weil es nur Urheber schützt. Der praktisch wichtigste Aspekt des Urheberpersönlichkeitsrechts ist das Recht auf Aner- kennung der Urheberschaft, wie es sich in § 13 UrhG findet. Aufgrund dieser Regelung wird insbesondere bei der Lizenzierung von Fotografien oft der sogenannte Urheberhinweis oder „Copyright“-Vermerk in der Nähe des lizenzierten Bildes verlangt. Sollte dieser ver- gessen werden, kann dies eine Abmahnung und eine Schadensersatzforderung nach sich ziehen – und das, obwohl man das Foto „bezahlt“ hat. Ein Beispiel für einen solchen Hin- weis ist bei der folgenden Abbildung zu sehen: 30 Abbildung 3: Foto von einer Demonstration vor dem Brandenburger Tor Quelle: erstellt im Auftrag der IU, 2019. Exkurs An dieser Stelle scheint es angebracht, etwas über die praktischen Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung zu sagen. Hier soll als Beispiel der eben erwähnte vergessene Copyright-Vermerk bei der Veröffentlichung eines Fotos dienen. Dieser stellt – trotz der Einholung einer Lizenz für das Bild an sich – eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn die Lizenzbedingungen einen solchen Hinweis vorsehen. Hiergegen kann der Fotograf als Urheber vorgehen. Er hat dabei zum einen die Möglichkeit, gegen den Verwender des Bildes einen Unterlas- sungsanspruch durchzusetzen. Der Fotograf kann verlangen, dass der Verwender nie wie- Unterlassungsanspruch der denselben Urheberrechtsverstoß begeht. Dieser könnte von einem Gericht dazu verur- Ein Unterlassungsan- spruch dient der Durch- teilt werden, künftig nie wieder das Foto ohne den entsprechenden Copyright-Vermerk zu setzung des Urheber- veröffentlichen. rechts. Der Urheber kann jedem, der seine Werke unrechtmäßig verwendet, Ferner hätte der Fotograf auch ein Recht darauf, Schadensersatz vom Verwender zu for- durch das Gericht die dern. Er würde dann eine – häufig pauschal festgesetzte – Geldsumme dafür erhalten. Mit Wiederholung dieser unrechtmäßigen Verwen- dieser sollen die wegen der unterbliebenen Namensnennung entstandenen Nachteile dung verbieten lassen. kompensiert werden. Da man diese in der Regel schwer beziffern kann, wird die Höhe die- Schadensersatz ses Schadensersatzes meist ohne nähere Prüfung durch die Gerichte geschätzt. Während der Unterlas- sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, Diese beiden Ansprüche (Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch) sind die dient der Schadensersatz- beiden zentralen Anspruchsarten bei Urheberrechtsverletzungen. Teils muss auch noch anspruch der Wiedergut- Auskunft vom Verletzer erteilt werden, damit man einen Schadensersatz berechnen kann. machung bereits einge- tretener finanzieller Dies soll hier aber nicht vertieft werden. Verluste. 31 Ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche dauert nicht selten ein bis zwei Jahre; sofern man gegen das Urteil der ersten Instanz noch in Berufung geht, vielleicht ein weiteres Jahr. In unserem Beispiel der unterbliebenen Urhebernennung kann man mit Kosten in Höhe von etwa 3.000 bis 3.500 Euro für beide Instanzen zusammen rechnen. Die- ser Gesamtbetrag setzt sich aus den Kosten der Anwälte für beide Seiten und den Gerichtsgebühren zusammen. Die genaue Kostenhöhe ist abhängig vom Streitwert, den das Gericht festsetzt. Die Kosten müssen von demjenigen, der den Prozess verliert, getra- gen werden. Der Verlierer muss also auch die Kosten für den Anwalt des Gegners erstatten – allerdings begrenzt durch den gesetzlichen Rahmen. Sofern ein Mandant seinem Rechts- anwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung mehr als die gesetzlichen Rechtsanwaltsge- Rechtsanwaltsgebühren bühren zahlt, ist das zwar erlaubt. Allerdings trägt er dann diesen Teil der Kosten immer Diese sind gesetzlich fest- allein, selbst wenn das Gerichtsverfahren vollständig zu seinen Gunsten ausgeht. Die oben gelegt in der Bundes- rechtsanwaltsgebühren- genannten Gesamtkosten sind das Prozesskostenrisiko. Dessen Höhe muss bei der Überle- ordnung. Sie stellen eine gung, ob man ein Gerichtsverfahren einleiten möchte (für den Kläger) oder ob man sich gesetzliche Untergrenze gegen eine Klage verteidigen möchte (für den Beklagten) in die Betrachtung miteinbezo- dar. Honorarvereinbarun- gen über höhere Gebüh- gen werden. Ein potenzieller Kläger sollte sich dies vor dem Einleiten des Verfahrens über- ren sind zulässig. legen. Ein Beklagter kann eine gegen ihn eingeleitete Klage zwar nicht vermeiden. Er kann aber die Ansprüche sofort anerkennen und damit zumindest die Kosten spürbar senken. Gänzlich vermeiden kann er die Kosten damit nicht. Dies ginge nur, wenn er sich verteidi- gen und vollständig obsiegen würde. Wegen dieser mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten hat die Praxis das bereits erwähnte Institut der Abmahnung entwickelt. Die Abmahnung ist eine Art Verwarnung. Sie soll dazu dienen, einsichtige Urheberrechtsverletzer nicht unnötig mit einem Gerichtsver- fahren zu überziehen. Denn im Vergleich zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens ist die Abmahnung günstiger. Allerdings wird sie in der Praxis häufig als immer noch sehr teuer wahrgenommen. Eine Abmahnung hat zwei Bestandteile: Aus der Sicht des Urhebers wird zunächst der Urheberrechtsverstoß genau beschrieben. Als Konsequenz hieraus wird auf die bereits erwähnten Ansprüche (Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch) hingewiesen. Hieran Unterlassungserklärung schließt sich die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung (betrifft den Eine Unterlassungserklä- Unterlassungsanspruch) an. Zum anderen wird in der Regel Schadensersatz und die rung ist ein vertraglich vereinbartes Versprechen Begleichung der (nur) für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gefordert. Kommt des Rechtsverletzers, die man beiden Forderungen durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und Begleichung begangene (Urhe- der geforderten Schadensersatz- und Kostenforderungen nach, lässt sich die Sache aus ber-)Rechtsverletzung nicht zu wiederholen. Für der Welt schaffen. Gegebenenfalls kann man auch im Vergleichswege eine günstigere Eini- den Fall, dass dies doch gung erreichen. Anderenfalls wird ein Urheber, der es ernst meint, ein Gerichtsverfahren in geschieht, muss der Ver- die Wege leiten, was entsprechend höhere Kosten zur Folge hat. letzer eine Vertragsstrafe (meist 5.001 Euro) zahlen. Neben dem bereits erwähnten praktisch wichtigsten Recht auf Anerkennung der Urheber- schaft kennt das Urheberrechtsgesetz zwei weitere Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese sind … … das in § 12 UrhG festgehaltene Recht auf (Erst-)Veröffentlichung sowie das sich aus § 14 UrhG ergebende Recht des Urhebers, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten. 32 Recht auf Veröffentlichung § 12 UrhG möchte sicherstellen, dass nur der Urheber bestimmt, wann sein Werk das erste Mal veröffentlicht wird. Bei Kinofilmen spricht man von der Premiere, bei Theaterstücken oder Opern von der Uraufführung. Diese sind natürlich hinfällig, wenn das Werk schon vor- her – ohne oder gegen den Willen des Urhebers – öffentlich wird. Dies kann zentral für die durch ein Werk erzielbare Aufmerksamkeit sein. Aber auch z. B. bei Enthüllungen eines Journalisten über Politiker kann der Zeitpunkt entscheidend sein. Diese haben natürlich kurz vor Wahlen eine größere Relevanz. Deshalb wäre es für einen Journalisten von Nach- teil, wenn jemand anderes seinen investigativen Artikel zu früh veröffentlichen würde. Fer- ner kann eine ungewollte Veröffentlichung auch negative Konsequenzen für den Urheber haben, so beispielsweise, wenn jemand ein Werk mit Hinweis auf den Namen des Urhe- bers veröffentlicht, obwohl dieser anonym bleiben oder nur unter Pseudonym veröffentli- chen wollte. Entstellungsverbot § 14 UrhG hingegen ist derjenige unter den drei urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüchen, der den Zweck des Urheberpersönlichkeitsrechts am besten verdeutlicht: „Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Inte- ressen am Werk zu gefährden.“ Entstellungen eines Werkes verändern oder zerstören im schlimmsten Falle die beabsich- tigte Aussage seines Urhebers. Beispiele hierfür sind das Übermalen eines Bildes oder starke Veränderungen eines Architektenentwurfes, wie sie von der Deutschen Bahn AG beim Berliner Hauptbahnhof vorgenommenen wurden. Ferner stellt es auch einen Verstoß gegen § 14 UrhG dar, wenn das Werk in einen dem Urheber nicht genehmen Kontext einge- setzt wird. So hat sich z. B. die Kölner Band „De Höhner“ erfolgreich gegen das Abspielen von zwei ihrer Lieder im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen der NPD gewehrt. 2.4 Wirtschaftliche Verwertungsrechte Neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht stehen dem Urheber Verwertungsrechte zu. Wie der Begriff „Verwertung“ schon nahelegt, erlauben diese es dem Urheber, seine Kunst „zu Geld zu machen“. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Umfang der gesetzlich gere- gelten Verwertungsrechte. Umgekehrt hat der Urheber aber auch keine weitergehenden Rechte, als ihm das Gesetz zugesteht. Die Verwertungsrechte fungieren somit auch als Festlegung der Grenzen des Urheberrechts. Ein Beispiel: Nur aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Verbreitungsrechts (siehe dazu weiter unten) kann der Eigentümer eines von ihm gekauften Buches dieses ungestört weiterverkaufen, wenn er es gelesen hat. Dies ist keine Selbstverständlichkeit und musste 33 Erschöpfungswirkung erst mit der sogenannten Erschöpfungswirkung in § 17 Abs. 2 UrhG klargestellt werden. Das Verbreitungsrecht Ohne diese Regelung könnte der Urheber einen solchen Weiterverkauf verbieten bzw. von des Urhebers an physi- schen Werkkopien (Buch, seiner Zustimmung abhängig machen. CD oder DVD) ist nach dem ersten Verkauf Ein anderes Beispiel betrifft die Frage, inwiefern ein Zahnarzt im Wartezimmer seiner Pra- „erschöpft“. Der Urheber kann den Verkauf der xis Musik aus dem Radio abspielen darf. Dies war ein Grenzfall, der erst durch die Gerichte gebrauchten Produkte geklärt werden musste. Zentral war dabei die Frage, ob das Recht der öffentlichen Wieder- nicht verbieten. gabe (siehe dazu weiter unten) soweit reicht, dass ein Musiker, dessen Lieder im Radio gespielt werden, dies dem Zahnarzt untersagen lassen kann bzw. hierfür eine Lizenzge- bühr verlangen darf. Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Juni 2015, Aktenzeichen I ZR 14/14) hatte die GEMA dies tatsächlich entsprechend gehandhabt. Zahnärzte mussten also an die GEMA zahlen, wenn sie im Wartezimmer Musik aus dem Radio laufen ließen. Sie wurden grundsätzlich mit einem Club, den Leute zum Musikhören besuchen, gleichgesetzt, mussten allerdings weniger zahlen. Im Einzelnen: Die Verwertungsrechte sind in § 15 Abs. 1 und 2 UrhG aufgelistet: (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3. das Senderecht (§ 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). Die Absätze unterscheiden dabei zwischen den sogenannten körperlichen Verwertungs- rechten (Abs. 1) und den unkörperlichen Verwertungsrechten (Abs. 2). Die praktisch wich- tigsten körperlichen Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht und das Verbrei- tungsrecht. Zentrale unkörperliche Verwertungsrechte sind das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung und das Senderecht. Diese werden nachfolgend im Detail erläutert. Zuvor soll jedoch nochmals auf die für das Verständnis des Urheberrechts zentrale Funk- tion der Verwertungsrechte hingewiesen werden: Dieses Bündel von Rechten gewährt dem Urheber nämlich ein umfassendes Verbotsrecht, welches sicherstellen soll, dass … 1. … nur er sein Werk verwenden darf und 2. jeder andere ihn dafür um Erlaubnis fragen muss. 34 Diese Erlaubnis kann sich ein Urheber vergüten lassen – muss er aber nicht. Das kommt zum Ausdruck in den ersten Worten von § 15 Abs. 1 UrhG: „Der Urheber hat das aus- schließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten …“ Das zentrale Wort ist hier „ausschließlich“ – der Urheber kann andere von der Nutzung des Werkes „ausschlie- ßen“. Nur durch dieses Recht im Hintergrund kann der Urheber seine Zustimmung von Bedingungen abhängig machen. Wie bereits erörtert, wird zwischen „körperlichen“ und „unkörperlichen“ Verwertungs- rechten unterschieden. „Körperlich“ lässt sich dabei besser mit „physisch“ umschreiben. Denn hier geht es darum, dass sich das Verwertungsrecht auf eine physische, also im wahrsten Sinne des Wortes greifbare Wahrnehmung des Werkes bezieht. Und diese wird in aller Regel durch eine Kopie des Werkes ermöglicht. Sie kann sich aber auch auf das Werk selbst beziehen (wie bei dem hier nicht näher erörterten Recht zur Ausstellung eines Bil- des oder einer Skulptur, siehe § 15 Abs. 1 Nr. 3 UrhG). Ein unkörperliches Verwertungsrecht bezieht sich hingegen auf die in der Regel virtuelle Wahrnehmbarkeit des Werkes, vor allem wenn dieses durch Medien übertragen wird. Aus diesem Grund sind die unkörperlichen Verwertungsrechte auch wichtiger im Rahmen die- ses Studienskriptes. Soviel zu der abstrakten Einteilung – die Details werden wir im Rahmen der nachfolgenden Vorstellung der einzelnen Verwertungsrechte noch besser verstehen. Körperliche Verwertungsrechte Vervielfältigungsrecht Das Vervielfältigungsrecht ist vermutlich das am meisten verletzte Verwertungsrecht. Die absolute Mehrheit der alltäglichen Urheberrechtsverstöße sind Verstöße gegen das Ver- vielfältigungsrecht. Aber was genau verbirgt sich dahinter? Das Vervielfältigungsrecht lässt sich am einfachsten mit dem Begriff „Kopieren“ umschreiben. Das Urheberrechtsge- setz selbst sagt in § 16 Abs. 1: „Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungs- stücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.“ Das hilft zwar für das Verständnis nicht unbedingt weiter. Klar wird aber, dass es nicht darauf ankommt, welche Technik man für das Vervielfältigen verwendet. Ein Vervielfälti- gungsstück ist jede körperliche Festlegung des Werks, z. B. in einem Buch, einer Fotoko- pie, einer Fotografie, einem Notenblatt, einer CD oder DVD, einem USB-Stick oder einer Festplatte. Das detailgenaue Abzeichnen eines Fotos ist somit genauso eine Vervielfälti- gung wie dessen Kopieren mittels Kopierer, das Einscannen und Abspeichern im pdf-For- mat oder das Abfotografieren und Ausdrucken mit einer Polaroid-Kamera. Auch für einen kurzfristigen Zweck erstellte Kopien sind ein Eingriff in das Vervielfälti- gungsrecht. Das ist beim Streaming relevant. Dabei wird zwar nur eine sogenannte flüch- tige, weil fortlaufend überschriebene Kopie erstellt. Es werden jeweils nur Teilstücke einer Video- oder Musikdatei im Arbeitsspeicher eines Rechners gesichert. Beim Nachladen und Überschreiben werden diese Teile laufend überschrieben. Dadurch sind sie später (regu- 35 lär) nicht nochmals abspielbar. Dies ändert jedoch nichts an dem Verstoß gegen das Ver- vielfältigungsrecht, weil – wenn auch nur für kurze Zeit – eine Kopie erstellt wird. Aller- dings sind solche Kopien – auch ephemere Vervielfältigungen genannt – meist wegen § 44a UrhG zulässig. Verbreitungsrecht Das Verbreitungsrecht soll an dieser Stelle nur der Vollständigkeit halber kurz erörtert wer- den. Es ist das Recht des Urhebers, physische Kopien seines Werkes „unter die Leute zu bringen“. Es hat mit Blick auf die heutigen Medienformate ein wenig an Bedeutung einge- büßt. Als gedruckte Bücher, Schallplatten und VHS-Kassetten die wichtigsten Vertriebs- wege für Medieninhalte waren, war es ein zentrales Verwertungsrecht. Dies hat sich frei- lich gewandelt. Mittlerweile liegt der Schwerpunkt bei digitalen Kopien. Das hat die Bedeutung des Vervielfältigungsrechts nochmals verstärkt. Hinzuweisen ist an dieser Stelle allerdings noch auf den Begriff der „Erschöpfung des Ver- breitungsrechts“. Damit soll die in § 17 Abs. 2 UrhG festgehaltene Regelung umschrieben werden. Sie bewirkt, dass die Befugnisse des Urhebers an einem Werkexemplar mit des- sen Inverkehrbringen erlöschen. Folglich kann er den weiteren Vertrieb nicht mehr kon- trollieren. Nur deshalb ist der erneute Verkauf eines gelesenen Buches oder eines durch- gespielten Konsolenspiels zulässig. Das Urheberrecht erstreckt sich nicht auf diesen sogenannten Sekundärmarkt. Das Verbreitungsrecht des Urhebers „erschöpft“ sich nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Werkexemplars. Unkörperliche Verwertungsrechte Unkörperliche Verwertungsrechte sind vor allem bei der Übertragung von Werken mittels Medien relevant. Sie unterscheiden sich teils nach der Art der Medien. So ist das Sende- recht einschlägig, wenn eine gleichzeitige Wahrnehmbarkeit für alle potenziellen Nutzer vorliegt. Dies ist z. B. beim Fernsehen der Fall. Hier hat der Zuschauer keinen Einfluss auf den Zeitpunkt einer Sendung. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gegeben, wenn Zeit und Ort des Medienkonsums dem Nutzer überlassen bleiben. Dies ist typisch für das Medium Internet. Gemeinsam ist allen unkörperlichen Verwertungsrechten das Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“. Dieses ist auch Bestandteil des gemeinsamen Oberbegriffs für sämtliche unkörperlichen Verwertungsrechte, dem Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ (siehe § 15 Abs. 2 UrhG). Wann wiederum eine Öffentlichkeit vorliegt, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 UrhG: „Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlich- keit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahr- nehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“ Diese Regelung enthält somit zwei Voraussetzungen: 36 1. Zunächst wird verlangt, dass sich eine Wiedergabe an eine „Mehrzahl“ von Personen richtet. Das kann auch schon bei zwei Personen der Fall sein. Diese Personen müssen nicht am selben Ort sein oder gleichzeitig erreicht werden. 2. Ferner kommt es darauf an, dass die Adressaten keine persönlichen Verbindungen mit dem Werkverwerter oder untereinander haben. Sie dürfen weder mit demjenigen, der einen urheberrechtlich geschützten Inhalt wiedergibt, noch miteinander persönlich verbunden sein. Entscheidend ist in aller Regel die Frage nach der Verbundenheit zum Werkverwerter. Eine Öffentlichkeit wäre dann zu verneinen, wenn jeder Adressat eine „persönliche Beziehung“ zu diesem hat. Dies ist nicht beschränkt auf rein familiäre oder freundschaftliche Verbindungen. Allerdings wird ein enger gegenseitiger Kontakt vorausgesetzt. Die Details sind freilich vage – so verschieden wie auch die Intensität menschlicher Beziehungen. Eine öffentliche Wiedergabe (beim Abspielen eines Filmes) ist z. B. nach der Rechtspre- chung zu bejahen … … in einer Justizvollzugsanstalt sowie bei Hochschulvorlesungen und zu verneinen … … bei einer Familienfeier, bei Patienten im Zweibettzimmer eines Krankenhauses sowie in einer Schulklasse. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Internetrecht. Es sichert dem Urhe- ber die Möglichkeit, seine Werke insbesondere im Rahmen des Netzes zu verwerten. Sobald ein Werk ins Internet gestellt ist, ist es im Sinne von § 19a UrhG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Wie schwer oder leicht dieses Werk tatsächlich zu finden ist, ist dabei irrelevant. Auch wenn es z. B. erst an Stelle 100 der Google-Suchergebnisse zu finden wäre, ist es öffentlich zugänglich. Dies gilt selbst dann, wenn es mit Suchmaschinen gar nicht zu finden ist, sondern nur mittels eines Deep Link. Das war in der Vergangenheit vor allem im Zusammenhang mit Sharehostern wie Rapidshare relevant. Die dort unter nicht Sharehoster nachvollziehbaren und nicht auffindbaren Links gespeicherten Dateien konnten nur über Unter dem Begriff „Sha- rehoster“ werden Cloud- Linklisten auf anderen Webseiten bestimmten urheberrechtlichen Werken zugeordnet speicher-Services verstan- werden. Auch kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich jemals jemand das Werk wahrge- den, welche es nommen hat. Es genügt, dass dies möglich ist. insbesondere nicht regist- rierten Benutzern ermög- lichten, über Links auf die Senderecht von anderen gespeicher- ten Inhalte zuzugreifen. Die – mittlerweile vom Das Senderecht ist einschlägig, wenn ein Werk für alle potenziellen Nutzer nur zur glei- Markt verschwundenen – chen Z

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