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HöMS - Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit

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local government german law german history local governance

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Infos zur Norddeutschen Ratsverfassung - Ist ein monistisches Verfassungssystem Bürgermeister - Organisation des Gemeinderates - Repräsentative Position - Mittelbare Legitimation Gemeinderat - Grundsätzliche Entscheidung - Stärkere Kontrollbefugnis Stadtdirektor - Zen...

Infos zur Norddeutschen Ratsverfassung - Ist ein monistisches Verfassungssystem Bürgermeister - Organisation des Gemeinderates - Repräsentative Position - Mittelbare Legitimation Gemeinderat - Grundsätzliche Entscheidung - Stärkere Kontrollbefugnis Stadtdirektor - Zentrale Funktion - Dienstvorsitzender - Spürbarer für die Bürger - Mittelbare Legitimation 2. **Die Süddeutsche Ratsverfassung** Infos zur Süddeutschen Ratsverfassung - Ist ein dualistisches Verfassungssystem - Bürgermeister wird unmittelbar legitimiert - Gemeinderat wird unmittelbar legitimiert 3. Die Magistratsverfassung Bilden den Gemeindevorstand (=Verwaltungsspitze) Magistratsverfassung - Dualistisches Modell - Aufgrund von vorhandenen Beschlussorgan und Ausführungsorgan - Organe teilweise unmittelbar legitimiert - Gemeindevertretung wird durch Bürger gewählt (unmittelbar) - Beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten und überwacht die gesamte Verwaltung - Bürgermeister wird durch Bürger gewählt (unmittelbar) - Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend - Beigeordnete werden durch Gemeindevertretung gewählt (mittelbar) - Ausführungsorgan besteht aus mehreren Amtsträgern - Deshalb kollegial **Die Verfassungsgarantien der kommunalen Selbstverwaltung** I. Die doppelte Verfassungsgarantie (Art.28 GG, Art.137 HV) Den Gemeinden -- und in abgestufter Form auch den Landkreisen -- wird das Recht auf Selbstverwaltung verfassungsrechtlich garantiert (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 137 HVerf). Die Kommunen haben also das Recht, (im Rahmen der Bundes- und Landesgesetze) alle örtlichen Angelegenheiten unter demokratischer Mitwirkung der Bürgerschaft eigenverantwortlich zu regeln. - Das Recht auf Selbstverwaltung wird den Gemeinden verfassungsrechtlich garantiert - Kommunen haben das Recht alle örtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln II. Zum Umfang der Selbstverwaltungsgarantie 1. Institutionelle, nicht individuelle Garantie - Art.28 Abs.2 GG enthält eine institutionelle Rechtssubjektsgarantie - Eigenverantwortliche Erledigung aller örtliche Angelegenheiten bedarf einer entsprechenden Organisationseinheit - Verfassung schützt die Gemeinden und Gemeindeverbände als Bestandteil des Verwaltungsaufbaus - Art.28 Abs.2 GG garantiert aber NICHT den Bestand einzelner Gemeinden oder Gemeindeverbände - Garantie bezieht sich auf einen bestimmten Typus, aber nicht auf eine bestimmte Größe oder bestimmte Fläche **2. Die Aufgabengarantie** Unterscheidung zwischen Kernbereich und Sonstigem - Zum Kernbereich gehören - **Universalität (=Allzuständigkeit)** - Der Gesetzgeber darf nicht entscheiden, was zur kommunalen Selbstverwaltung gehört. Die Gemeinden müssen die Möglichkeit haben, ihre Aufgaben selbst zu erfinden / bestimmen. - Der Gesetzgeber hat eine einzelne Aufgabe an die Landkreise zugeordnet - **Eigenverantwortlichkeit** - Bei örtlichen Aufgaben darf der Staat (Ministerien/ Gesetzgeber) sich grundsätzlich nicht einmischen. Ob, Wann und Wie der Aufgabenerledigung darf von den Gemeinden selbst entschieden werden. Im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit müssen sich die Gemeinden an Gesetze halten - Beispiel: Die Gemeinde will eine Halle errichten, sie darf sich nicht über die allgemeinen Regelungen hinwegsetzen, sondern sich im Rahmen der Gesetze bewegen. z.B. Brandschutzgesetz - Der Staat muss im Rahmen seiner Aufsicht die Gemeinden „kontrollieren" - Rechtsaufsicht - Ich schaue mir an, ob das Verhalten eines anderen mit dem geschriebenen Recht übereinstimmen - Fachaufsicht - Geht über die Rechtsaufsicht hinaus (schießt sie) - Ich schaue mir an, ob zweckmäßig gehandelt - **Sog. „Hoheiten"** - Das Recht an sich muss bei der Gemeinde bleiben - Satzungshoheit: Den Gemeinden wird grundsätzlich das Recht zugestanden durch Satzungen - Gemeinde muss sich an höhere Regelungen halten - **[Personalhoheit:]** - Das Recht der Gemeinden Personal auszuwählen, einzustellen, zu befördern und zu entlassen - **[Gebietshoheit:]** - Umfasst die Kompetenz, gegenüber allen Personen und Gegenständen im Gemeindegebiet im Rahmen der Gesetze rechtserhebliche Handlungen vorzunehmen - **[Planungshoheit:]** - Das Recht, das Gemeindegebiet selbst zu ordnen und zu gestalten - Z.B Flächennutzungs- und Bebauungsplanung - **[Finanzhoheit]** - Befugnis zur eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens - Recht auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft [ ] sowie Haushaltsführung und Vermögensverwaltung - **[Organisationshoheit:]** - Recht zur selbstständigen Schaffung und Erhaltung der verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben - **[Satzungshoheit]** - Das Recht, ihre Angelegenheiten durch Satzungen im Rahmen des Rechts zu regeln - Im Übrigen gilt Verhältnismäßigkeitsprinzip - Bei allem staatlichen Handeln wo ermessen/ Freiraum genießt, gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Der Staat darf in ein Recht eingreifen, trotzdem muss er seinen Eingriff verhältnismäßig gestalten. Er darf nicht über das erforderliche hinaus - Der Zweck, die verwendeten Mittel und die daraus resultierende Folge müssen ausgeglichen sein (ausgewogen / verhältnismäßig). **Kernbereichstheorie** - Wenn eine Maßnahme in den Kernbereich der Kommunalen Selbstverwaltung fällt, ist sie für den Gesetzgeber unantastbar - Bsp. Apfel = Alles was um den Kern herum liegt kann gegessen werden, am Kern beißt er sich aber die Zähne aus **Verhältnismäßigkeitsprinzip** - Bei allem staatlichen Handeln, wo der Staat einen gewissen Spielraum genießt (ermessen) und die Gesetzgebung auch Freiräume bietet, dann gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Der Staat darf in ein Recht eingreifen, und muss trotzdem seinen Eingriff verhältnismäßig halten - Bsp. Besitzer eines Obstbaumes. Eigentümer darf Früchte verwerten. Ein Kind stielt die Äpfel weg, wenn Eigentümer gewähr nimmt, und das Kind erschießt, dann wurde das Recht verteidigt, aber eindeutig völlig über den Ramen, also völlig unverhältnismäßige Maßnahme - Zweck, Mittel und Folgen müssen sich in Waage halten, nicht außer Verhältnis zueinanderstehen. **3. Die Selbstverwaltungsgarantie für Gemeindeverbände** - Gemeinden sind stärker geschützt als die Landkreise - Übernehmen die überörtlichen Angelegenheiten **4.Garantie finanzieller Eigenverantwortung** - Finanzhoheit - Im finanziellen Bereich bin ich berechtigt Entscheidungen selbst zu treffen - Selbstverwaltungsgarantie nützt nichts, ohne den Gemeinden finanzielle Mittel zu gewährleisten, leider hat der Artikel nicht viel gebracht bzw. die Kommunen sind dadurch nicht zu mehr Mittel gekommen - 2006 Aufgaben Übertragungsverbot, Bund hat Aufgaben an die Gemeinden übertragen und sie somit finanziell belastet. Dies geht nun ohne weiteres nicht mehr und ist in mehreren Gesetzen / Artikeln verankert (Föderalismusreform) **[III. Die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung durch die Hessische Verfassung (Art. 137 HV)]** **1.Aufgabenmonismus oder -dualismus?** - Der hessische Gesetzgeber befürwortet eigentlich ein monistisches Aufgabenmodell, es ist in Wahrheit aber ein dualistisches Aufgabenmodel **2.Ausstattungsgarantie (Art. 137 Abs. 5 HV)** - Gemeinden führen staatliche Aufgaben durch, werden dafür aber mit Geldmitteln ausgestattet **3.Konnexitätsprinzip und Deckungsgarantie (Art,137 Abs.6 HV)** - Wer bestellt zahlt - Gesetzgeber übergibt Aufgabe, diese muss er zahlen - Grundsatz: Aufgaben- und Finanzverantwortung gehören zusammen. Die Instanz, die über eine Aufgabe entscheidet, ist auch für die Finanzierung zuständig **[IV. Selbstverwaltung und Demokratie ]** - Kommunale Selbstverwaltung ist ohne Demokratie nicht mehr denkbar (Art. 28 Abs.2 Satz 2) - Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates (§1 Abs.1 S.1 HGO) - Selbstverwaltung und Demokratie sind nach heutiger Vorstellung eine Verbindung eingegangen **[V. Gefährdungen der kommunalen Selbstverwaltung]** - Inflation: Kommunen könnten durch die Inflation schlecht wegkommen, und den Aufgaben für Bürger und Bürgerinnen nicht mehr nachgehen - Digitalisierung: rausgedrängt werden - Internationalisierung des Rechts: immer mehr Einfluss, auf die nationale - Fachkräftemangel **[VI Verfassungsprozessualer Schutz der Selbstverwaltungsgarantie]** - Ich muss die Möglichkeit haben mein Recht gerichtlich durchzusetzen - Besondere kommunale Verfassungsbeschwerde Art. 93 Abs. 1 - Gemeinde kann bei BVerfG eine Verfassungsbeschwerde erheben, wenn sie sich in ihrer Selbstverwaltungsgarantie verletzt fühlt - Bei Landesgesetzen nicht möglich siehe Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG - Art. 131 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 LV i.V.m §46 StGHG danach ist auch vor dem Staatsgerichthof eine kommunale Verfassungsbeschwerde bei Landesgesetzen möglich **Kommunen als Gebietskörperschaft** I Die Träger der Selbstverwaltungsgarantie [Juristische Personen] - Des PR, durch Register - Des ÖR, durch Gesetz auf Bundesebene durch Verfassung - Verfassungsrechtlich haben wir zwei Ebenen - Bundesebene - Landesebene Die Kommunen bilden keine dritte Ebene, sondern sind dem Land zuzuordnen! [Kommunen sind juristische Personen kraft Gesetzes] - §1 Abs. 2 HGO, Gebietskörperschaften sind juristische Personen des ÖR - § 1 Abs. 1 S. 1 HKO, Gebietskörperschaften = juristische Personen des ÖR Eigentumsfähigkeit, Dienstherrenfähigkeit, Fähigkeit Vertragspartner zu sein hängen an der Rechtsfähigkeit Körperschaften haben immer Mitglieder, diese sind essentiell, jedoch muss die Körperschaft unabhängig von ihren Mitgliedern sein. Ist vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig, braucht aber Mitglieder um zu existieren. Die Mitglieder sind Einwohner des Gebiets der Körperschaft. Die Mitgliedschaft knüpft an ein Gebiet. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Gebietskörperschaft hängt davon ab, wo ich lebe. - Muss nicht immer an ein Gebiet geknüpft sein, jedoch ist es dann keine Gebietskörperschaft. - Bsp. Handwerk: durch die Vereinigung der Handwerksbetriebe entstehen z.B. Personalkörperschaften Landkreis Gebietskörperschaft - Einwohner des Kreisgebiets Landkreis Verbandskörperschaft - Mitglieder der Körperschaft sind auch eigene Körperschaften [Zwei lenkbare Organe] - Gemeindevertretung - Gemeindevorstand §71 HGO, vertritt die Gemeinde im Rechtsverkehr - Kreisausschuss ausführendes Organ, §45 HKO - Kreistag Entscheidend für die Frage wer an Prozessen teilnehmen kann. - Bürgermeister übernimmt in Vertretung die Aufgaben für das Organ, dieser lässt sich dann meist vertreten wie z.B. von einem Amtsleiter **[II Gemeinde- und Kreisgebiet]** 1. **Abgrenzung des Gemeinde- und Kreisgebiets** - Örtliche Zuständigkeit Jede G-Körperschaft hat eine Zuständigkeit für ihr Gebiet! Wer dagegen verstößt handelt rechtswidrig. Bsp. Stadt OF genehmigt Bauantrag für Bau auf dem Gebiet der Stadt FFM §15 Abs. 1 HGO - Kataster wird vom Amt für Baumanagement geführt. Im Kataster sind die Grenzen des Gemeindegebiets eingetragen Kreisgebiet §13 HKO - Gemeindefreie Grundstücke gem. § 15 Abs. 2 HGO (historischer Hintergrund) z.B. Truppenübungsplätze, Gutsbezirk Spessart - Sind sehr selten, in Hessen nur vier! - Gemeinden 2. **Gebietsänderung** §16 HGO Zwei Möglichkeiten - Initiative durch die Gemeinde - Durch Vereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag §§ 54 f. HVwVfG - Und Genehmigung der Aufsichtsbehörde § 16 Abs. 3 HGO - Unfreiwillig gegen den Willen der Gemeinde - Gesetz wird benötigt § 16 Abs. 4 S. 1 HGO - Materielle Voraussetzungen - § 16 Abs. 1 S. 1 HGO - Gründe des öffentlichen Wohls III Die Gemeindeart 1. Kreisfreie Stadt -- kreisangehörige Gemeinde 2. Kreisangehörige Gemeinden (Städte mit Sonderstatus als Spezialfall) IV Einwohner und Bürger V Name, Bezeichnung, Hoheitszeichen 1. 2. 3. 4. **Die kommunalen Aufgabenarten** **Die Aufgaben der Gemeinde werden unterteilt in** - Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) - Hierbei werden pflichtige und freiwillige unterschieden - Weisungsaufgaben (übertragener Wirkungskreis) - Auftragsangelegenheiten **Selbstverwaltungsaufgaben** [Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben] - Das „Ob" und „Wie" der Aufgabenerfüllung stehen im Ermessen der Gemeinde - Bsp. Theather, Museen, Sportplätze, Bibliotheken, Schwimmbäder, Wirtschaftsförderung, Grünanlagen [Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben] - Das „Ob" ist durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben, nur das „Wie" steht im Ermessen der Gemeinde - Bsp. Jugend- und Sozialhilfe, Friedhöfe, Wasserversorgung, Abfall und Abwasserbeseitigung, Feuerwehr **Weisungsaufgaben (§4 Abs.1 HGO)** - Das „Ob" und „Wie" ist der Gemeinde vorgeschrieben - Gemeinde behält jedoch Organisations- und Personalhoheit - Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben - Gemeinde gesetzlich verpflichtet Aufgaben zu erfüllen - Voraussetzungen, Umfang und Finanzierung durch Gesetz geregelt - Fachaufsicht kann nicht unbeschränkt ausgeübt werden - Weisungen sollen sich auf allgemeine Ordnung beschränken - Greift in der Regel nicht in Einzelausführungen ein - Werden Weisungen nicht beachtet, greift die Aufsichtsbehörde ein - - Personal- und Organisationshoheit bleiben unberührt **Beispiele:** - Öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 2 Satz 2 und 3 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 HSOG) - Bauwesen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 HBO) - Naturschutz (§ 1 Abs. 3 HAGBNatG) **Die Auftragsangelegenheiten (§ 4 Abs. 2 HGO)** - Auftragsangelegenheiten in Folge bundesrechtlicher Regelungen - Ausbildungsförderung - Wohngeld - Zivil- und Katastrophenschutz - Personenstandswesen - Durchführung von Bundestagswahlen - Auftragsangelegenheiten in Form der Organleihe - Bürgermeister und Oberbürgermeister als Ordnungsbehörde - Landrat als Behörde der Landesverwaltung (§55 Abs.2 HKO) **Kommunalverfassungsrecht** I. Begriff II\. Das kommunale Vertretungsorgan **Begriff:** Inbegriff der Rechtssätze, die die Kreation der Organe der kommunalen Gebietskörperschaften, ihre Zuständigkeit und ihr Verfahren regeln **Das kommunale Vertretungsorgan (Gemeindevertretung)** **1. Rechtsstellung und Zusammensetzung des Vertretungsorgans:** - Gemeindevertretung als kommunales Hauptorgan (§ 9 I 1 HGO) - Bezeichnung: In Städten besitzt die Gemeindevertretung die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung" (§ 9 I 3 HGO), die Gemeindevertreter heißen „Stadtverordnete" und der Vorsitzende hat die Bezeichnung „Stadtverordnetenvorsteher" (§ 49 II HGO). - Zusammensetzung des Vertretungsorgans: Die Gemeindevertretung besteht aus Gemeindevertretern (§ 49 I HGO) bzw. Stadtverordneten. **2. Die konstituierende Sitzung des Vertretungsorgans:** - Ladung/Einberufung: Die Ladung zur ersten Sitzung erfolgt durch den Bürgermeister (§ 56 II HGO). - Sitzungsleitung: Bis zur Wahl des Vorsitzenden erfolgt die Sitzungsleitung durch das an Jahren älteste Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (§ 57 I 3 HGO). - Wahl des Vorsitzenden und seiner Vertreter: - Die Wahl des Vorsitzenden findet durch eine Mehrheitswahl statt (§ 57 I 1 HGO). Eine Mehrheitswahl erfolgt durch Handaufheben oder Zuruf (§ 55 III 2 HGO). - Praxisbezug: In der Regel stellt die stärkste Fraktion den Vorsitzenden der Gemeindevertretung (ungeschriebene Regel). **3. Organisation und Arbeitsweise des Vertretungsorgans** **a) Der Vorsitzende des Vertretungsorgans und seine Vertreter** **[Wahl und Ende der Amtszeit]** - \"Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden\" (§ 36 HGO). - \"Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung\" (§ 57 I 2 HGO). - Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn mindestens eine 2/3-Mehrheit der Gemeindevertreter dies beschließt (§ 57 II HGO). **[Die wichtigsten Aufgaben]** - **Sitzungsleitung Tagesordnung (§§ 56, 58 HGO)** - (§ 58 HGO) Der Stadtverordnetenvorsteher... -...übernimmt den Vorsitz und die Sitzungsleitung. -...stimmt, wie alle anderen in der Stadtverordnetenversammlung, ab. -...hat eine Repräsentationsfunktion. -...übernimmt zwar die Sitzungsleitung, hat aber jederzeit das Recht zu sprechen. - Einberufung der Versammlung mind. Sechsmal im Jahr - Das Fehlen von Tagesordnungspunkten führt zum Sitzungsausfall - **Sitzungsordnung, Hausrecht (§§ 58 IV 1, 60 HGO)** - Der Stadtverordnetenvorsteher hat die Leitung und das Hausrecht bei Sitzungen. - Jedoch nur über den Raum, in welchem die Stadtverordnetenversammlung stattfindet, die Tribüne für Besucher und die angrenzenden Räumlichkeiten, die mit dem Raum der Stadtverordnetenversammlung verbunden sind. - Das bedeutet, er darf entscheiden, wer den Raum betreten darf, ihn verlassen muss und wer an welcher Stelle sitzt. - Ein Sitzungsausschluss ist die höchste Straf-Maßnahme bei ungebührlichem Verhalten (§ 60 II HGO) für Sitzungsvertreter. Was „ungebührlich" ist entscheidet jedoch der Stadtverordnetenvorsteher selbst. Im Zweifel muss die STVV darüber abstimmen. Der Ausschluss aus der Sitzung ist eine Entscheidung, der Verweis aus den Räumlichkeiten ist allerdings eine weitere Entscheidung des Vorsitzenden. - Der Bürgermeister hat in einem solchen Fall kein Hausrecht (dies ist nirgends geregelt, es wird nur aus dem Zivil- und Öffentlichen Recht geschlossen). - Bei Verweigerung des Verweises durch den Stadtverordnetenvorsteher droht eine Anzeige (wegen Hausfriedensbruchs). Die „Öffentlichkeit" der Sitzung (aus § 52 HGO) wird dadurch nicht beeinflusst. - **Vertretung der Gemeindevertretung (§ 58 VII HGO)** **b) Arbeitsweise** - **Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO)** - ist Voraussetzung - Verstöße gegen die Geschäftsordnung lassen die Rechtmäßigkeit der getroffenen Beschlüsse unberührt - **Öffentlichkeit (§ 52 HGO)** [Grundsatz der Öffentlichkeit ] - Praxisbezug: Es ist grundsätzlich nicht möglich die Öffentlichkeit pauschal bei Grundstücksverkäufen auszuschließen, da „der Schutz des Einzelinteressenten nachrangig zum öffentlichen Interesse am Eigentum der Gemeinde ist". - → Ausnahme: Bei Betriebsgeheimnissen ist Ausschluss der Öffentlichkeit hingegen möglich (z.B. auch wegen des Steuergeheimnisses) - Auch öffentliche Bürgerversammlungen werden durch den Stadtverordnetenvorsteher einberufen. - Bürgerfragen sind im Vorfeld eigentlich nicht vorgesehen (rechtswidrig). Rechtswidrigkeit ist jedoch mit dem selbigen „Unterbrechungsfrei-Trick" - wie oben genannt - zu umgehen. [Berechtigte Ausnahmen zum Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 52 I 2 HGO): ] - Grundsätzlich reicht öffentliche Zugänglichkeit der Sitzungen für jedermann, allerdings muss nicht für jeden ein Platz vorhanden sein. - Zutrittsrecht auf passive Teilnahme [Zutrittsberechtigte bei nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung:] Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeindevertreter, Schriftführer, Vertreter der Aufsichtsbehörde und fachlich zuständige Gemeindebedienstete, Ausländerbeirat - **Voraussetzungen der Beschlussfassung (§§ 54, 55 HGO)** - Beschlüsse, welche durch Abstimmung entschieden werden sollen, müssen so formuliert sein, dass die Abstimmenden nur noch mit „Ja" oder „Nein" abstimmen müssen. - Mehrheitswahlrecht - Z.B. Wahl des Vorsitzenden (§ 57 II HGO) - **Niederschrift (§ 61 HGO)** - Ist offenzulegen **c) Ausschüsse (§ 62 HGO)** \"Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.\" (§ 62 III HGO)

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