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German law local government public administration municipal law

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This document provides an overview of German constitutional law, focusing on local government. It explores the roles, responsibilities, and legal frameworks of various municipal entities. The document details local government structures and responsibilities, like freiwillige, pflichtige, and auftragsangelegenheiten Aufgaben. This summary includes discussion points of municipal jurisdictions concerning areas of local and regional governance.

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1. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation, bürowirtschaftliche Abläufe 1.1 Kommunales Verfassungsrecht Die Stellung der kommunalen Selbstverwaltungsträger innerhalb des staatlichen Gesamtgefüges der Bundesr...

1. Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation, bürowirtschaftliche Abläufe 1.1 Kommunales Verfassungsrecht Die Stellung der kommunalen Selbstverwaltungsträger innerhalb des staatlichen Gesamtgefüges der Bundesrepublik beschreiben und die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung als Grundlage für den demokratischen Staatsaufbau erkennen. Die Stellung des Kommunalen Stelbstverwaltungsträgers ist die Gebietskörperschaft. Mitglieder sind Einwohner der Gemeinde, die auf dem Gebiet der Gebietskörperschaften ihren Wohnsitz haben Hoheitsgewalt im Gemeindegebiet Allzuständigkeit für Angelegenheiten im Gemeindegebiet (Art. 28 GG Selbstverwaltungsgarantie) Mittelbare Staatsverwaltung Gewisses Maß an Selbständigkeit Weisungsgebundenheit und Selbstverwaltungsbefugnissen Im Bereich der Kommunalen Selbstverwaltung übt der Staat eine Rechtsaufsicht (§§ 119 ff GO) aus. Anstalten Körperschaften Stiftung Öffentliche Aufgaben, die Zusammenschlüsse, die Kraft Gründung zur Erfüllung den Benutzern zur Verfügung Gesetzes Aufgaben erfülle. Die eines bestimmten Zwecks stehen Mitglieder haben Einfluss auf durch Stifter! Hat Benutzer die Willensbildung. Der Hat Nutznießer Beispiel: Rundfunkanstalten, Bestand des Beispiel: HIV Stiftung Sparkassen Zusammenschlusses ist vom Mitgliederwechsel unabhängig. Hat Mitglieder Personalkörperschaften, Gebietskörperschaften, Realkörperschaften, Verbandskörperschaften Gebietskörperschaften: Mitglieder sind Einwohner der Gemeinde Hoheitsgewalt im gemeindegebiet Allzuständigkeit für Angelegenheiten ( z.B. Gemeinde, kreise, Länder und Bund) folgt die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz im Gebiet der Körperschaft Verbandskörperschaften: sind Mitglieder juristischer Personen des öffentlichen Rechts z.B.. Wenn mehrere Gebietskörperschaften zu einem verband zusammengeschlossen sind ( Landschaftsverbände, Zweckverbände, kreise) Personalkörperschaften Beitritt oder Eigenschaft einer bestimmten Person für die Voraussetzung der Mitgliedschaft knüpft an ein Fachgebiet an Realkörperschaften ergibt sich die Mitgliedschaft aus einem Eigentum an einem Grundstück (z.B. Forstgenossenschaft) oder aus der Innehabung eines wirtschaftlichen Betriebs (z.B. Industrie- und Handelskammer) Arten der Kreisangehörigen Städte (Große und Mittlere) und übrige Städte und Gemeinden sowie Kreisfreie Städte darstellen und voneinander abgrenzen. Kreisfreie Städte gehören keinem Kreis an. Sie sind so groß, dass Sie die Aufgaben ihres Gebietes und auch die überörtlichen Aufgaben selbst Wahrnehmen können. Sie stehen selbständig neben den Kreisen. In NW gibt es 23 kreisfreie Städte (z.B. Münster, Bielefeld, Dortmund, Essen, Duisburg, Köln) Jede dieser Städte hat mehr als 100.000 Einwohner (Großstadt). Regeln der Kreisfreien Städte sind in § 35-38 GO geregelt. Die Position an der Spitze einer kreisfreien Stadt heißt Oberbürgermeister Kleine Kreisangehörige Gemeinde (unter 25.000 Einwohner) Mittlere Kreisangehörige Städte (über 25.000 Einwohner) Große Kreisangehörige Städte (mehr als 60.000 Einwohner) Die Wichtigsten übrigen Kommunalen Selbstverwaltungsträger nennen und deren wichtigste Merkmale und Aufgaben darlegen und voneinander abgrenzen (Kreise, Landschaftsverbände, Zweckverbände, Regionalverbände) Kreise (Kreisordnung KrO) Kreise übernehmen für Gemeinden, Kreisangehörige Städte Aufgaben, die er viel effektiver erfüllen kann und über die Gemeindegrenze einheitlich erfolgen müssen. Aufgabenübernahme hängt von der jeweiligen Gemeinde ab z.B. Rettungswesen, öffentlicher Nahverkehr, Führerscheinwesen, Kreisstraßen. Landschaftsverbände (Landschaftsverbandordnung LVerbO) Träger sind Kreise und Kreisangehörige Städte Übernimmt überregionale Aufgaben Besitzt Hoheitsgewalt für ihre Speziellen Aufgaben (z.B. Landschaftsverband) Zuständigkeit hauptsächlich in den Bereichen Soziales, Jugend, Kultur und Psychiatrie Landschaftsverbände nehmen nur in NRW wichtige Kommunale Aufgaben war Zweckverbände Wenn mehrere Gemeinden, Kreisfreie Städte oder Kreise eine Aufgabe gemeinsam Wahrnehmen. Kommunen können zusammenarbeiten - über ihr Gemeindegebiet hinaus (GKG) z.B. Abwasserversorgung, Rettungsdienst, Studieninstitut Westfalen-Lippe Regionalverbände Sollen speziell die Interessen der jeweiligen Region Wahrnehmen Träger sind Gemeinden Z.B. Regionlverband Ruhr Die Verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) und ihre Inhalte unter Bezugnahme auf die GO NRW erläutern und die Zuständigkeit der Kommunen in Fällen überprüfen Art. 28 Abs. 2 GG „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch di Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehenden Wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle“ § 1 Abs. 1 GO NRW „Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staatsaufbaues. Sie fördern das Wohl der Einwohnerin freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftige Generation.“ Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die Existenz von Gemeinden, als rechtsfähige Körperschaft mit der Befugnis zur Selbstverwaltung. Zudem gewährleistet es den Gemeinden eine eigenen Aufgabenbereich im Hinblick auf alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Der Artikel ist auch die Begründung für die Gemeinden ein subjektives öffentliches Recht der Selbstverwaltung. Prüfungsschema Gebietsänderung §§ 15-20 GO: 1. Anhörung § 19 Abs. 2 GO (Wille der Einwohner durch Stellungnahme der betroffenen Räte/auch betroffene Gemeindeverbände) A) Gebietsänderungsbegleitvertrag § 18 GO: soll alle wesentliche Punkte regeln; Bestandteil des Gebietsänderungsgesetzes / Genehmigung durch Aufsichtsbehörde B) Gebietsänderungsgesetz § 19 Abs. 3 GO: lediglich formelles Gesetz / kein verfassungsmäßiges Gesetzgebungsverfahren / Regelung des konkreten Einzelfalles 2. "Aus Gründen des öffentlichen Wohls": Abwägung Substanzopfer und öffentliches Interesse an der Neuregelung; örtliche und überörtliche Interessen festgestellt werden sollen Die Stellung der Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts im überblick darstellen Begriff, Gemeinde" nach Lexikon Eine Gemeinde ist die auf unterster stufe des verwaltungsaufbaus stehende eigenständige (nicht staatliche) juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften) mit dem Recht zur Selbstverwaltung… Staat Gebiet Gewalt Volk Judikative Exekutive Legislative Unmittelbare Verwaltung Mittelbare Verwaltung Körperschaften Anstalten Stiftungen Gebietskörperschaften Realkörperschaft Personalkörperschaft Verbandskörperschaft Die Bedeutung des Gemeindegebiets als wesentliches Element der Gebietskörperschaft erkennen, die Möglichkeiten von Gebietsänderungen und die Einteilung des Gemeindegebietes ind Stadt- und Gemeindebezirke darstellen Die Verschiedenen Aufgabenarten der Gemeinde mit Beispielen erläutern Aufgaben der Gemeinde Angelegenheiten der Kommune Aufgaben des Bundes oder der Länder = Selbstverwaltungsaufgaben = Fremdaufgaben Freiwillige Pflichtaufgaben Pflichtaufgaben Auftragsangelegenheiten Sonderfall: Organleihe Aufgaben nach Weisung Freiwillige Aufgaben Entscheidet die Kommunalkörperschaft selbstständig über das „Ob“ (Aufgabenwahrnehmungsfreiheit) und „Wie“ (Durchführungsfreiheit) Keine speziellen Vorschriften in Gesetzen / nur im Rahmen Art. 28 Abs. 2 GG Umfasst insbes. Daseinsvorsorge, Wirtschafts-, Sport-, und Kulturverantwortung / es besteht unter Beachtung spezieller Voraussetzungen ein Aufgabenerfindungsrecht Keine speziellen Weisungs- oder Kontrollbefugnisse derAufsichtsbehörde / lediglich allg. Kommunalaufsicht (Rechtsaufsicht §119 Abs. 1 GO) Bei Überschreitung der Befugnisse der Kommunalaufsicht (z.B Zweckmäßigkeitserwägungen), besteht die Möglichkeit der Klage Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben - Die Aufgabe wird gesetzlich nicht gennant - Durchführung der Aufgaben wird gesetzlich nicht festgelegt - Der Aufsichtstyp wird gesetzlich nicht gennant - Der Aufsichtsumfang wird gesetzlich nicht Festgelegt Pflichtaufgaben Kommunen zur Erledigung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben gesetzlich verpflichtet. Wegen vorgegebener gesetzlicher Regelung keine Wahrnehmungsfreiheit der Aufgabe „Ob“ Durchführungsfreiheitsfreiheit besteht jedoch über das „Wie“, also die Art und Weise der Durchführung der gesetzlich zugewiesenen Aufgabe Können den Gemeinden durch Landesgesetz oder durch Bundesgesetz auferlegt werden Bestehen vor allem in Bereichen existenziell wichtiger Verwaltungsaufgaben Besondere Bedeutung: Verhältnis Bund zu den Gemeinden /Gemeindeverbände Art. 84 Abs. 1, S. 7 und Art. 85 Abs. 1, S. 2 GG,wonach durch Bundesgesetz den Kommunalkörperschaften „Aufgaben nicht übertragen“ werden dürfen Kommunalaufsicht: Rechtsaufsicht und Kontrolle über das „Ob“; Kein Eingriff der Kommunalaufsicht in die Befugnisse des „Wie“ Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben - Die Aufgabe wird gesetzlich gennant - Gesetz schweigt bzgl. Durchführung der Aufgaben - Der Aufsichtstyp wird gesetzlich gennant - Der Aufsichtsumfang wird gesetzlich festgelegt Beispiele: §78 SchulG (Schulträger der öffentlichen Schulen), § 3 (Träger der Sozialhilfe), § 69 (Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter) Pflichtaufgaben nach Weisung Das land kann die Gemeinden/ Gemeindeverbände nach Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW „… durch gesetzliches Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten…“ Die Gemeinden entscheiden, weder über das „Ob“ der Aufgabenübernahme noch in vollem Umfang über das „Wie“ ihrer Wahrnehmung/Durchführung Beispiele: Ordnungsbehörden, Landschaftsbehörden, Wasserbehörden, Bauaufsichtsbehörden, Feuerschutzbehörden, Denkmalschutzbehörden, Träger der Hilfen für psychisch Kranke, Standesamt, Meldewesen Die Aufgabe wird gesetzlich gennant Durchführung der Aufgabe lässt sich aufgrund einer Verordnung ermitteln Der Aufsichtstyp wird gesetzlich gennant Der Aufsichtsumfang wird gesetzlich festgelegt Andere Aufgabentypen werden ausgegrenzt Auftragsangelegenheiten Einzelne staatliche Aufgaben sind durch Bundes-/Landesgesetz den Gemeinden zur Ausführung übertragen Besteht ein unbeschränktes, fachliches Weisungsrecht, umfasst auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen und Ermessenserwägungen Gemeinde Entscheidet Werder über das „Ob“ der Aufgabenübernahme, noch über das „Wie“ ihrer Wahrnehmung/Durchführung. Der Gemeinde verbleibt lediglich die Personalhoheit, Organisationshoheit. Beispiele: Vorbereitung/Durchführung der Landtagswahlen/Bundestagswahlen, AUfgaben nach dem Wohngeldgesetz, Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Aufgaben der Wehrerfassung, Zivilschutz nach dem Zivilschutzgesetz Sonderfall: Organleihe Es wird, kraft Gesetzes, nicht die Gemeinde, sondern ein Organ der Gemeinde mit der Erfüllung einer Aufgabe beauftragt Dieses „ausgeliehene“ Organ fungiert als staatliche Verwaltungsbehörde Das „ausgeliehene“ Organ unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Staates Weder die Kommunalkörperschaft noch das „ausgeliehene“ Organ haben eine Klagemöglichkeit Die Begriffe „Einwohner“ und „Bürger“ erklären und unterscheiden Einwohner Bürger § 21 Abs. 1 GO „Einwohner ist, wer in der § 21 Abs. 2 GO NRW „Bürger ist, wer zu den Gemeinde Wohnt.“ Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.“ Anmeldung im Einwohnermeldeamt Wahlberechtigung Kommunalwahl §§ 21 Abs. 2, 40 Egal welche Wohnung, mehrfacher Abs. 1, 42 Abs. 1 GO i.V.m. § 7, 8 KWahlG Einwohnerstatus möglich Deutscher i.S.d. Art 116 GG Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in - EU-Staatsangehöriger der Gemeinde Wohnen und das 14. Lebensjahr - 16. Lebensjahr vollendet vollendet haben können etwas beantragen. - seit 16 Tagen Hauptwohnung im Wahlgebiet - kein Ausschluss nach § 8 KWahlG Rechte und Pflichten der Einwohner und Bürger darlegen Rechte Einwohner Rechte Bürger Hilfestellung bei Einleitung eines Einwohnerrechte (siehe Links) Verwaltungsverfahrens § 22 Abs. 1 GO Aktives und Passives Wahlrecht §§ 21 Abs. 2 , 42 Unterrichtungsrecht § 23 Abs. 1 GO Abs. 1 s. 1 GO i.V.m. KWahlG Kommunales Petitionsrecht § 24 GO Wahlrecht zur Bürgermeisterwahl § 46c KWahlG Fragestunde im Rat (3 48 Abs. 1 s. 3 GO i.V.m. Wahlrecht zur Bezirksvertretung § 46a KWahlG Geschäftsordnung) Ehrenbezeichnung § 34 Abs. 1 s. 2 GO Zugang zu öffentlichen Einrichtungen § 8 Abs. 2 Bürgerbegehren § 26 GO GO Mitgliedschaft als sachkundige Bürger in Ehrenbürgerschaft § 34 Abs. 1 s.1 GO Ausschüssen § 58 Abs. 3 GO Einwohnerantrag § 25 GO Mitgliedschaft im Bezirksausschuss als Einsichtsrecht in den Jahresabschluss § 96 GO sachkundiger Bürger § 39 GO Sachkundiger Einwohner § 58 GO (beratene Funktion) Mitgliedschaft im Integrationsgremium § 27 GO Einsichtsrecht in den Beteiligungsbericht § 117 GO Pflichten Einwohner Pflichten Bürger Pflicht zur Lastentragung § 8 Abs. 2 GO Einwohnerpflichten (siehe Links) Anschluss- und Benutzungszwang § 9 GO Berufung ins Ehrenamt § 28 Abs. 2 GO (auf Übernahme von Pflichten § 28 Abs. 1 GO Dauer Ehrenbeamter!) vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit insbesondere die Voraussetzungen von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid darlegen und deren Erfolgsaussichten in Fällen überprüfen § 26 Bürgerbegehren Prüfschema Voraussetzungen Wahrheitspflicht 1. Verbandskompetenz Art. 28 Abs. 2 GG Textform 2. Organkompetenz § 42 GO Frage sowie Begrünung 3. Negativkatalog § 26 Abs. 5 GO Min. 3 Bürger Nennen 4. Textform § 26 Abs. 2 S. 1 GO (Vertretungsberechtigte) 5. Frage JA/NEIN § 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 7 S. 1 GO 6. Begründung § 26 Abs. 2 S. 1 GO 7. Max 3 Vertreter § 26 Abs. 2 S. 2 GO 8. Kostenschätzung § 26 Abs. 2 S. 6 GO 9. Fristen § 26 Abs. 3 GO 10. Quorum § 26 Abs. 4 GO „nur Bürger“ 11. Unterschriftenlisten § 26 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 5 (12. Transparenzerklärung § 26a GO) Die Stellung und Zusammensetzung des Rates darstellen und von der Stellung des Bürgermeisters abgrenzen Rat als Vertretung der Bürgerschaft, wichtigstes Organ neben dem Bürgermeister §§ 40, 41 GO NRW Der Rat besteht aus dem Bürgermeister als Mitglied und Vorsitzendem sowie den gewählten Ratsmitgliedern (§ 40 Abs. 2 S. 1 GO) Der Bürgermeister ist kein gewähltes Ratsmitglied, sondern Mitglied kraft Gesetzes (§ 40 Abs. 2 S. 2 GO) - Er wird nicht bei der Wahl der Ratsmitglieder, sondern in einer eigenständigen Bürgermeisterwahl gewählt Der Bürgermeister ist kommunaler Wahlbeamter Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Dabei kann er sich bestimmte Aufgaben vorbehalten und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten selbst übernehmen. Der Bürgermeister bereitet die Beschlüsse des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse vor. Er führt diese Beschlüsse und Entscheidungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie Weisungen, die im Rahmen des § 3 Abs. 2 und des § 132 ergehen, unter der Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Der Bürgermeister entscheidet ferner in Angelegenheiten, die ihm vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind. Dem Bürgermeister obliegt die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind Der Bürgermeister hat die Gemeindevertretung über alle wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu unterrichten Der Bürgermeister ist Mitglied des Rates aber kein Ratsmitglied Der Bürgermeister leitet die Sitzung und auch nur er kann sie einberufen (außer in Ausnahme fällen z.B. Krankheit, Urlaub) In Grundzügen die Wahl der Ratsmitglieder sowie die Wahl des Bürgermeisters Beschreiben Der Bürgermeister (§ 65 GO NRW): Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von 5 Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zugleich mit dem Rat gewählt. Wahl des Bürgermeisters: (§ 118 LBG NRW) Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) ist ein Wahlbeamter auf zeit (§ 118 LBG NRW) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre, diese beginnt mit dem Tag der Annahme der Wahl/ frühestens mit Ausscheiden des Vorgängers. um zum Bürgermeister/inn gewählt zu werden müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 65 Abs. 2 GO NRW): - Am Wahltag Deuter i.S.v Art. 116 Abs. 1 GG oder Angehöriger eines EU-Mitgliedstaates - In der Bundesrepublik Deutschland Wohnt - Das 23. Lebensjahr Vollendet hat - Für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten - Wählbarkeit und Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen Die Ratsmitglieder (§ 42 GO NRW): Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wah für die Dauer von 5 Jahren gewählt. 1.2 Methodik Staatsaufbau Staat ( 3-Elementen Lehre von George Jellinek) Staatsgebiet Staatsvolk Staatsgewalt Luftraum = Die Gesamtheit aller Personen mit Legislative Erdinnere derselben Staatsangehörigkeit Exekutive Gewässer Judikative = abgrenzbarer Bereich der Erdoberfläche Staatsgewalt Art. 20 ABS. 1 GG: "Die Staatsgewalt geht vom Volke aus!" Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Die Staatsgewalt teilt sich in Legislative Exekutive Judikative =gesetzegebende Gewalt = vollziehende Gewalt = Rechtssprechende Gewalt = Beratung und = Ausführung der Gesetze = Rechtssprechung durch Verabschiedung von Gesetzen = Erlass von Rechtsverordnungen unabhängige Richter/in Machtdezentralisierung Staatsgewalt des Landes NRW Exekutive Legislative = Landesregierung = Landtag NRW (Spitze der Verwaltung) Judikative = Landgericht Das Volk Wählt die Legislative Die Legislative erlässt Gesetze Gegenseitige Kontrolle Das Gesetz bindet die Exekutive Die Exekutive vollzieht dann die Gesetze Zudem bindet das Gesetz auch das Volk Und das Volk kann klagen und zur Judikative damit gehen Die Judikative bindet die Exekutive und das Volk, spricht Ihnen aber auch recht zu Zudem prüft die judikative die Verfassungsmäßigkeit der Gesetz, welche die Legislative erlässt. Verfassungsgrundlage Art. 20 Abs. 1 GG „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." Staatsform: Republik = Monarchie (Staatsoberhaupt durch Bundespräsident VS Vererbung auf = Wahl des Staatsoberhauptes auf Lebenszeit bis zur Begrenzte zeit Abdankung/Tod) = Diktatur Herrschaftsform: Demokratie (Person/gruppe Hersch alleine; Herrschaft des Volkes = Ausübung der VS Staatsgewalt durch Gewalt enthalten/ Staatsgewalt durch Abstimmungen und behalten; keine Wahlen ) Wahlen BRD ist ein Rechtsstaat Sozialstaatsprinzip Soziale Gerechtigkeit Soziale Sicherung durch: durch: Chancengleichheit Absicherung bei sozial Daseinsversorge Risiken Lastenumverteilung Sozialversicherungen etc. etc. Bundesstaatsprinzip 2 Ebenen von Staatsgewalt = Bund/Länder haben je eigene Staatsgewalt (Verfassung, sowie Parlamente, Regierung, Gerichte) Einheitsstaat: nur eine staatsebene wie z.B. Frankreich Staatenbund: der Bund selbst hat keine staatsqualität, nur die einzelnen staaten wie z.B. Afrikanische Union Staatenverbund: engere Zusammenarbeit als beim staatenbund, aber trotzdem kein Gesamtstaat wie z.B. die EU Die Kommunen bilden keine dritte Staatseben, aber die Kommunen üben Staatsgewalt aus wie z.B. Parken nur mit Parkscheibe oder ein Hundeverbot in Gassen und Parks Selbstverwaltungsgarantie Art. 28 Abs. 2 S.1 GG Garantie der Allzustände Existenzgarantie = Dürfen alles, was ihren = Die Kommune örtlichen Wirkbereich betrifft „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeindschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu Regeln.“ Satzungsrecht Selbstverwaltungshoheit = Regel und = selbst, d.h. Unabhängig von Bund Durchsetzung und Land Die Existenz der Kommunen und ihr Selbnstverwaltungsrecht sind im GG garantiert Die Kommune ist teil der Exekutive der Länder und sind in einem Dreigliedrigen Verwaltungsaufbau Exekutive des Landes NRW Die Exekutive besitzt 5 Regierungsbezirke: Münster Bezirksregierung = Landesmittelbehörden Detmold Sie nehmen als Teil der Exekutive regional Düsseldorf bezogene Aufgaben für die Landesregierung wahr. Arnsberg Köln Beispiel: Münster Münster hat drei Kreise Steinfurt Coesfeld Borken und eine Kreisfreie Städte Münster Die Kreisstädte haben zudem Kreisangehörige Städte und Gemeinden. Die Kreise mit den zugehörigen Gemeinden und Städten als auch die Kreisfreien Städte sind zusammen eine Kommune. Der Kreis = Landrat/in Kreisangehörige Städte und Gemeinden = Bürgermeister/in Kreisfreie Städte = Oberbürgermeister Grundsatz der Gesetzmäßigkeit Art. 20 Abs. 3 GG „Die Gesetzgebung ist an die Verfassungsmäßige Ordnung,“ Gebunden an Verfassungsrecht „Die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Gebunden an Geltendes Recht Rechtsbindung der Gewalt: Insbesondere Bindung der Exekutive (Grundsatz der Gesezuesmäßigkeit der Verwaltung) Geschriebenes Recht Ungeschriebenes Recht Gesetz Recht = Verbindliche Verhaltensregeln, die in den Bedürfnissen des Europa recht menschlichen Zusammenlebens wurzeln und auf materielle GG Gerechtigkeit ausgerichtet sind Anwendungsvorrang Viele Regeln sind zu geschriebenen Recht geworden Gesetze Aber es gibt auch ungeschriebenes Recht: -Gewohnheitsrecht Rechtsverordnung „Recht“ ist als moralischer Appell an Satzung Exekutive und Judikative zu Verstehen: Geschriebenes Recht ist meistens aber nicht immer gerecht und darf sich im Geltungsvorrang: Laufe der Zeit wandeln. -> Richterecht 1. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG) 2. Ranghöheres- bricht rangniederes Recht! 3. Spezielles - bricht generelles Recht! formelle Gesetze Materielle Gesetze Gesetz = Begriff ist uneindeutig mal sind es einzelne Rechtsnormen wie z.B. § 1 StVG mal ist es ein Gesamtwerk Formelle Materielle = nur solche Regelungen, die durch ein = alle abstrakt-generellen Regelungen d.h formelles d.h. Im GG niedergelegtes, solche, die auf eine Vielzahl von Gesetzgebungsverfahren zustande Sachverhalten für eine Vielzahl von gekommen sind Personen beziehen. Parlamentsgesetz Rechtsverordnungen und Satzungen = Von Legislative erlassen = von Exekutive erlassenen „Gesetze“ Viele Parlamentsgesetze enthalten auch abstrakte-generelle Regelungen und sind damit zugleich formelle und materielle Gesetze Materielle Gesetze Rechtsverordnung Satzung = aufgrund eines formellen = aufgrund eigener Gesetzes erlassen Satzungsautonomie erlassen Legislative muss Exekutive erlassen Legislative muss Exekutive nicht Exekutive gesetzlich ermächtigen. Ermächtigt Bund Exekutive kann Satzungen aufgrund Selbstverwaltung erlassen Exekutive Ermächtigt Land Unmittelbare Staatssverwaltung Mittelbare Staatsverwaltung Rechtsstaatsprinzip= Bindung der Exekutive an geltendes Recht Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorbehalt des Gesetzes Vorrang des Gesetzes = kein Handeln ohne Gesetz = kein Handeln gegen Gesetz (Merken: Vorbehalt - ohne) (Merken: Vorrang - gegen) Aber nur wenn Handeln… Aufgrund eines Gesetzes Erfolgt Und Nicht gegen die Gesetze verstößt Normenhierarchie Geltungsvorrang Verfassungsrecht geht vor! (Art. 20 Abs. 3 GG) Bundesrecht bricht Landesrecht! (Art. 31 GG) Ranghöheres Recht bricht rangniederes Recht Anendungsvorrang innerhalb einer Stufe: spezielles Recht vor generellem Recht jüngeres Recht vor älterem Recht Ein Bescheid kann nur erstellt werden, wenn dieser Gesetzmäßig ist. Gesetzmäßig ist ein Bescheid nur, wenn es ein Vorbehalt des Gesetzes ist, also wenn er auf einem Gesetz beruht. Zudem braucht die Behörde eine Ermächtigungsgrundlage, d.h. Eine Rechtsnorm die, die Behörde zum Handeln ermächtigt. Der Vorrang des Gesetzes ist, wenn der Bescheid mit der Rechtsordnung im Einklang steht. Aufbau einer Rechtsnorm Tatbestand (Tb) Rechtsfolge (Rf) Der Tatbestand ist die Voraussetzung, für das Handeln der Die Rechtsfolge ist die Folge, ob und wie Behörde (dies wird auch Tatbestandsmerkmal genannt) die Behörde handeln darf Bedingung für Eintritt der Rechtsfolge „Wenn die Voraussetzung erfüllt sind… …dann darf die Behörde Handeln.“ Nur wenn Tatbestand, dann auch Rechtsfolge Ein Tatbestand enthält meistens mehrere Vorraussetzungen (Tatbestandsmerkmale). Kumulativ („Und“) Alternativ („Oder“) = alle Voraussetzungen = entweder Voraussetzung 1 oder müssen erfüllt sein Voraussetzung 2 muss erfüllt sein Beispiel: § 3 Verordnung des Studieninstituts Westfalen-Lippe (Stiwl-O) (1) Teilnehmende, die Alkohol oder sonstige Drogen während der Unterrichtszeit zu sich nehmen, können von der Studienleitung der Gebäude des Studieninstitutes verwiesen werden. Der Tatbestand ist also komulativ, da Teilnehmende Der Tatbestand enthält also auch den Alkohol zu sich nehmen während der tatbestandsmerkmal des alternativ, Unterrichtszeit. aufgrund des Satzes „Alkohol oder sonstige Drogen“ Aufbau einer Rechtsnorm Der Tatbestand und die Rechtsfolge enthalten Rechtsbegriffe. Bestimmt Unbestimmt = aus sich heraus erklärend = nicht aus sich heraus erklärend wie z.B. Gefahr. wie z.B. Mensch, Tier, öffentliche Sicherheit, wichtiger Grund, etc. Hund, Schwein und zahlen Die Auslegung ist also erforderlich, das bedeutet, etc. man muss eine definition finden für das dabei ist eine Auslegung geschehen. erforderlich Wenn keine definition vorhanden ist, muss man es sich durch den Sinn und Zweck der Rechtsnorm oder durch Lebenserfahrung selber herleiten. Rechtsfolge Enthält Entweder Oder Oder „Kann“ „Soll“ „Muss“ (Auch „darf“) ( auch „ist“ oder „hat“ Ermessensentscheidung Gebundenes Ermessen Gebundene Entscheidung ( i.d.R. Kein Entscheidungsspielraum Entscheidungsspielraum d.h. Nur ausnahmsweise Ermessen) Kein (Wahl zwischen Rechtsfolgen) Entscheidungsspielraum (Rechtfolge ist zwingend) Beispiel: § 15 Abs. 1 S. LImSchG Wenn… dann können die zuständigen Behörden anordnen, diese zu beseitigen Ermessensentscheidung Überlegung 1. Wahl „ob“ die 2. Wahl „Wie“ die Behörde handelt Wenn ja Behörde handelt durch oder nicht ein Auswahlermessen Das Handeln der Verwaltung muss nicht nur gesetzmäßig sein, sondern auch verhältnismäßig sein. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Resultiert aus dem Rechtsstaatsprinzip Eine Maßnahme ist Verhältnismäßig, wenn sie einen Legitimen Zweck verfolgt und zur Erreichung des Zwecks geeignet, Erforderlich und Angemessen ist. Legitimen Zweck verfolgen Ist der Zweck legal ? = wenn der Zweck mit dem GG vereinbar ist. Geeignet = wenn der Zweck durch die Maßnahme erreicht oder zumindest gefördert wird Fördert die Maßnahme den Zeck ? Erforderlich = wenn die Maßnahme das mildeste aller gleichgeeigneten Mittel ist Ist es das mildeste aller mittel ? Angemessen = wenn die Maßnahme nicht außer Verhältnis zum Legitimen Zweck steht ! Es darf kein krasses Missverhältnis zwischen dem Nachteil für Bürger (beeinträchtigtes Rechtgut und dem Vorteil für Allgemeinheit (Geschützes Rechtsgut) bestehen) Kein krasses Missverhältnis ? Das Rechtsgutachten Rechtliches Problem Um ein Rechtsproblem lösen Lösung des Rechtsproblems zu können bedarf es einer gutachterlichen Prüfung Ein Rechtsgutachten ist eine gutachterliche Prüfung eines Rechtsproblems, welches in einem besonders juristischen schreibstil geschrieben wird. Dies dient dazu, ein rechtliches Problem zu lösen um eine rechtsfehlerfreie Entscheidung treffen zu können. Eine gute Vorbereitung erleichtert das schreiben eines Rechtsgutachten. Vorbereitung 1. Schritt: Die Sachverhaltensanalyse Aufgabenstellung lesen Sachverhalt lesen -Relevante Angaben zum Geschehen markieren (Ablauf, Personen, Zeiten, etc. ) -Rechtsproblem markieren (angaben, die Entscheidungen schwierig machen) -Spontane Einfälle notieren 2. Schritt: Die lösungsskizze = prüfungsreinnfolge auf Schmierzettel festlegen Reihenfolge anhand gelerntem prüfungsschema aufbauen (ARSE) falls nicht, Reihenfolge von einschlägiger EGL ableiten Die einschlägige EGL suchen aus EGL einen wenn-dann-satz bilden aus dem dann Satz die Rechtsfrage ableiten aus dem wenn Satz die tatbestandsmerkmale abschreiben den Merkmalen die markierten sv-angaben zuordnen das Ergebnis zur Rechtsfrage festhalten A usgangsproblem R echtsnorm/ Definition S ubsumtion E rgebnis = Formulierung des jeweiligen Rechtsproblems, das sie in ihrem Rechtsgutachten prüfen wollen = Nennung der rechtlichen Tatbestandsvoraussetzung für Ihr ausgangsproblem = vergleich des konkreten Sachverhalts mit dem abstrakten Tatbestand der Rechtsnorm = Schluss, den sie aus der Subsumtion in Bezug auf das ausgangsproblem ziehen können 1.3 Verwaltungsorganisation Was ist ein Staat? Drei - Elementen - Lehre nach Georg jellinek Definition Staat: Ein Staat ist eine politische Einheit von Menschen (Staatsvolk), in einem bestimmten (Staatsgebiet) unter einer obersten Herrschaft (Staatsgewalt) Staatsgebiet Staatsgewalt Staatsvolk Abgrenzbar Nach innen Staatsangehörigkeit Bereich der Erdoberfläche Nach außen Einordnung der kommune in den Staat Verwaltungsorganisatorische Ebenen am Beispiel von Nordrhein-Westfalen Bund (kann nur über das Land auf die darunter liegenden ebenen einwirken) Land NRW Landschaftsverbände (unterliegen der staatsaufsicht des Landes) Regierungsbezirke (Verwaltungsbezirke des Landes) Kreise und kreisfreie Städte ( Gebiet der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde) Gemeinden (unterliegen der Staatsaufsicht des Landes) Selbstverwaltungsrecht Artikel 28 GG (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grund-gesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-päischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. Existensgarantie für Gemeinden und Kreise entscheidende Mitwirkung ehrenamtlicher Kräfte aus der Bevölkerung an der Verwaltung Gegenstück ist das Berufsbeamtentum Artikel 28 GG (2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewähr- leistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschafts- kraftbezogene Steuerquelle. Verwaltung durch eigene Organe unter eigener Willensbildung Gegenstück ist die staatliche Verwaltungsbehörde → kommunale Selbstverwaltung liegt vor, wenn nichtstaatliche juristische Personen des öffentlichen Rechts ihre Angelegenheiten durch eigene, zumindest teilweise aus ehrenamtlichen Kräften zusammengesetzt und demokratisch gewählte Organe in eigener Verantwortung regeln Funktionsbeschreibung der kommunalen Selbstverwaltung Demokratiefunktion Integrationsfunktion Gewaltenteilende Funktion Juristische Person sugrive a aS. 03 itcrch deirdrar9erk u( o Finanzhoheit iganlsatooshcheit, e(iemiUode der Hausho PerSo0culhoheut dlorf lber pauoescut kan dd seig e en i d e n o Pa u n g s h e i l |Finon n ueaai eSalungsrecht OrgansaensoRk i und e f wos uoI 0ko1 ch LS uudwer macnEuo unc aBwe0n ogoncn damtu ut uirt Nae iet - wiQ widehuns genaci (NLrcl unebeneiocle on W ▇ Gegt (Schutemmpnahmen +gegenHochwasSec Pescalhdhei man Clalt cknesPeisorot haben. 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Freiwillige selbstverwaltungsaufgaben: Bei den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben entscheidet die Gemeinde selbst, ob und wie sie die Aufgaben wahrnehmen will. Es gibt also keine gesetzliche Vorschrift, die die Erledigung einer solchen Aufgabe vorschreibt. Beispiel: Errichtung sportlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Einrichtungen Sportplatz, Schwimmbad, Theater, Bibliothek, Stadthalle etc. Pflichtige selbstverwaltungsaufgaben: Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben besteht eine gesetzliche Vorgabe, die die Kommunen verpflichtet, eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen. Über das „Wie“, also die Art und Weise der Durchführung dieser Aufgabe, macht der Gesetzgeber aber keine Vorgaben, so dass die Kommunen innerhalb der allgemeinen Rechtmäßigkeitsschranken darin frei sind. Beispiele: Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB) die Trägerschaft bestimmter Schulen mit den damit verbundenen Pflichten (§§ 78, 79 SchulG NRW) die Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 47 Abs. 1 StrWG NRW) die Erschließung von Bauland (§ 123 BauGB) etc. Pflichterfüllung zur Erfüllung nach Weisung: Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nimmt die Gemeinde Aufgaben wahr, für die der Staat Weisungen an die Gemeinden zu Art und Umfang der Durchführung erlassen hat. Das ist zum Beispiel bei der Aufnahme von Flüchtlingen der Fall Staatliche auftragsangelegenheiten Bei den staatlichen Auftragsangelegenheiten von Bund und Land handelt es sich um Aufgaben, die von den Gemeinden im Auftrag wahrgenommen werden. Im Rahmen der Fachaufsicht hat der Staat ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber den Kommunen. Beispiele: melderecht Zivilschutz Ordnungsmacht Bauaufsicht Denkmalschutz Aufgabenkritik/ gesetzliche Regelungen Aufgabenbestand ergibt sich aus Gesetzen, ratsbeschlüssen und bürgerentscheiden Aufgabenbestand = Summe aller Aufgaben Aufgabenwandel= Änderung des aufgabenbestands durch aufgabenvermehrung oder aufgabenwegfall Aufgabenvermehrung = z.b. Durch Aufgabenwegfall = z.b. Durch ratsbeschluss, neue ratsbeschluss oder gesetzliche Gesetzeslage oder Wegfall der Verpflichtung anspruchsberechtigten z.b. Kriegsversehrtenrente Aufgabenkritik = zweckkritik (die Aufgabe selbst wird in Frage gestellt) oder Vollzugskritik (stellt auf die Art der Aufgabenerfüllung ab) Abgrenzung zur Privatwirtschaft Öffentliche Hand Privatwirtschaft Bedarfsdeckungsprinzip Gewinnmaximierung relativ starre Bindung an den HH-Plan flexiblere Anpassung an den Markt "Zwangs-" einnahme Eigenmittel kameralistik/ kommunale Doppik kaufmännische Buchführung Primäre Stellung der Ausgaben Primäre Stellung der Einnahmen Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht „egoistische" Zielsetzung minimalprinzip (Aufgabenerfüllung steht im maximalprinzip (Gewinnerzielung steht im Vordergrund Vordergrund) eingebunden ins solidarsystem unternehmerisches Risiko wirtschaftliche Betätigung möglich selten in der Rolle „öffentliche Hand" tätig Z.B. Beliehene, Notare) Ziele: Öffentliche Finanzwirtschaft Private Wirtschaft liegen im Interesse der Gesamtheit (des Liegen im Interesse der Individuen, subjektiv Staates), politisch bestimmt, soweit wie bestimmt, soweit wie möglich möglich Verwirklichung des ökonomischen Gewinnmaximierung Prinzips Mittel: Öffentliche Finanzwirtschaft Private Wirtschaft zwangseinnahme, Gebühren, Beiträge, Eigenkapital und Fremdkapital (Kredite aus öffentliche Kredite privaten und öffentlichem Sektor Risiko: öffentliche Finanzwirtschaft Private Wirtschaft Gesamtheit der Steuerzahler und beim einzelnen wirtschafssubjekt Gesamtheit der Bürger, eingeschränkte rückgriffshaftung der Verwaltung Sanktion: öffentliche Finanzwirtschaft Private Wirtschaft in erster Linie politischer Art: in Gewinneinbußen, Verluste bis hin zum Konkurs demokratischen Gesellschaften Stimmenverlust bis hin zum Entzug des Mandats Kosten- Nutzen- Analyse: Öffentliche Finanzwirtschaft Private Wirtschaft werden zum teil anhand der vorgegebenen werden laufend durchgeführt mit dem Ziel der politischen ziele durchgeführt, meistens nur Wirtschaftlichkeit für neue Investitionen Erwartung der Bürger(-innen) VS Ziele der Verwaltung Kompetente und freundliche Beratung sachziele: ziele, aus denen sich die konkreten Aufgaben schnelle Bearbeitung ihrer Anliegen einer Organisation ableiten lassen räumliche Nähe Leistungsziele: ergeben sich aus den sachzielen; zeitliche Flexibilität Leistungsziele definieren die Produkte nach Quantität und verstärkte Nutzung innovativer Technologien Qualität, die als Ergebnis der aufgabenerfüllung erstellt verantwortungsvoller Umgang mit ihren werden. persönlichen Daten formalziele: stellen den Rahmen dar, in dem die sachziele realisiert werden; sie stellen gleichzeitig bewertungskriterien für die aufgabenerfüllung dar Sachziele der Verwaltung → konkret in produktbudgets -> abstrakt im Leitbild Ein Produkt ist gekennzeichnet durch: Produktbudgets = umfasst das → Leistungen die von einem Empfänger innerhalb budgetrohmen für ein einzelnes oder außerhalb der Verwaltung freiwillig oder Produkt. Mehrere Produkte oder gezwungenermaßen nachgefragt werden auch nur ein Produkt können zu → Produkte stellen die outputorientierte teilbudgets zusammengefasst werden. Darstellung der Aufgaben dar Leitbilder sind abstrakt und beschreiben relativ allgemein Beispiel Ausschnitt aus dem produktplan eine anzustrebenden soziale: Zustand. Unter einem Leitbild Produktbereich 50.1 "Hilfe in Notlage" kann eine umfassend, Produktgruppe 50.1.1 "Hille bei krankheit/ generelle, Beschreibung der Behinderung/ Pflegebedürftigkeit“ ziele einer konkreten Produkt 50.1.1.1 "Leistung bei Krankheit" Verwaltung verstanden Produkt 50.1.1.2 "Leistung bei werden. Sie können nicht nur Behinderung" allgemein sein, sondern auch Produkt 50.1.1.3 "Leistung bei auf besondere Situationen Pflegebedürftigkeit“ der jeweiligen Gemeinde eingehen. Beispiel Leitbilder Formalziele Rechtmäßigkeit: Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 20 GG (Rechtsprinzip) → man handelt nach Gesetz Wirtschaftlichkeit: Die Ressourcen sind achtsam/sparsam einzusetzen Mitarbeiterfreundlichkeit: Die Leistungsfähigkeit und die Motivation der Mitarbeiter sind zu erhalten und zu fördern → z.B. Durch teamrunden oder einen Aufenthaltsraum Bürgerfreundlichkeit: kommunen handeln immer im Interesse der Bürger/innen Leistungssicherung: Aufgaben Erfüllung muss jederzeit gewährleistet sein Überlastungsantrag: wenn man nicht alle Aufgaben Schafft und noch eine zusätzliche Person benötigt Nachhaltigkeit: kann auch ein Ziel der Gemeinde sein Zwischen den Formalzielen können auch Konflikte/ Konkurrenz entstehen. Beispielsweise kann eine Mitarbeiterfreundliche Organisation nicht unbedingt wirtschaftlich sein als auch umgekehrt. Dort muss dann ein sinnvoller Ausgleich herbeigeführt werden. Regeln für Zieldefinition Spezifisch im Sinne von konkret ~ z.B. Klausuren bestehen Messbar ~ z.B. Notenskala Aktionsorientiert im Sinne von Operationsbereich / attraktiv ~ gute Noten = guter Abschluss was macht das erreichen des Ziels attraktiv ? Realistisch ~ Kann man das Ziel erreichen? Terminiert ~ z.B. zeitig anfangen für eine Klausur zu lernen E-Government E-Government beschreibt die Nutzung elektronischer Infomations- und Kommunikationstechnik zur Einbeziehung des Kunden in das Handeln von Regierung und öffentlicher Verwaltung. Eingeschlossen ist somit der gesamte öffentliche Sektor Bestehens aus Legislative, Exekutive und jurisdiktion sowie öffentliche Unternehmen Beispiel: Elektronische Steuererklärungen, diese können Bürger/innen über eine Software am eigenen Computer ausfüllen und anschließend auf elektronischem Wege über eine verschlüsselte Verbindung an das zuständige Finanzamt senden. Ziel von E-Government: Das Ziel des ganzen ist es, Bürger/innen und Unternehmen es zu ermöglichen, eine unkomplizierte und zeitliche Unabhängigkeit für den Zugang zu den Leistungen des Staates Zudem kann es durch die Technische Entwicklung dazu kommen, das der Prozess vollständig elektronisch durchgeführt wird Kostenziele Ausschöpfung von Einsparungspotenzial prozessoptimierung Steigung der Effizienz Qualitätsziele Imageziele Erweiterung des Staatl. Moderne Leistungsspektrums Ziele des E-Government Dienstleistungsunternehm Verbesserung der en Dienstleistungsqualität Transparente Prozesse zugänglichkeitssteigerung Mitarbeiterziele Steigerung der Motivation Verbesserung der Arbeitsbedingungen Verbesserung der arbeitsauslastung Alternativdefinition Virtuelles Rathaus E-Government ist ein Staats- und Verwaltungs- Mit dem Virtuellen Rathaus bietet die Verwaltung Organisation, die in mannigfaltiger Weise mit ihrer den Bürger/innen über elektronische Medien die Umwelt durch moderne Kommunikationsmedien - Möglichkeit, jederzeit und überall ihre Insbesondere das Internet - Vernetzt ist, und die Kommunikations uns Transaktionsdienstleistungen eine eigene It-gestützte Leistungserbringung und- in Anspruch zu nehmen. Abgabe über die Grenzen der staatlichen Organisation zulässt Rahmenbedingungen von E- Government Soziokulturell Erschwerung durch fehlende Nutzerakzeptanz Zudem auch eine Erschwerung aufgrund von inheterogene IuK Ausstattung Sowie durch Nutzergruppenbildung, Bestimmt durch Alter, Einkommen, Bildung und Wohnort Organisatorisch setzt eine angepasste Aufbau- und Ablauforganisation innerhalb der Verwaltung voraus Prozessorientierung = förderlich Funktionelle Gliederung = behindernd Rechtlich Strenge Formvorschriften, strenger Datenschutz und ein Staates Dienstrecht Schränken die Möglichkeiten des E-Government ein Eine Zentrale Organisation wäre wirksamer In Bundesstaaten entstehen inkompatible Insellösungen Technisch Hohe Kosten sind eine Behinderung für die E-Government Medienbrüche durch heterogene Informations und kommunukationstechniken Techniken werden aufgrund Unterschätzungen der Potenziale nicht angeschafft Wirtschaftlich hohe Aufwendung für Technik, Lizenzen, Personal und Dienstleistungen für Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit Das Bild einer Organisatorischen Stelle Sie ist die kleinste Organisatorische Einheit und beinhaltet wesentliche Merkmale wie z.b. - Arbeitsbereich einer abstrakten Person - der Arbeitskapazität einer Person angepasst - unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Sachmittel - Umfang der Aufgabenstellung entsprechend der Normalkapazität - enthält entsprechende Kompetenzen und Verantwortungen - losgelöst von räumlicher Vorstellung Stellenbedarfsermittlung Die Ermittlung der Zahl der erforderlichen stellen bezeichnet man als Formel stellenbedarf stellenbedarfsermittlung dabei gibt es unterschiedliche verfahren: politisches verfahren (vorgaben des Rates) Arbeitsaufwand Fallzahl+ Rüstzeit empirisches verfahren (Orientierung an vergleichbaren ————————————————— Organisationen) Nettoarbeitszeit analytisches verfahren (berechnungsformel) (tatsächliche Anwesenheit - rd. 10%) stellenbedarf = zeitbedarf zur Erfüllung der Aufgabe/ Nettoarbeitszeit Stellenbewerbung Vorgang zur Ermittlung der auf der stelle erforderlichen Qualität der Arbeitsleistung ( vielleicht Lohn Erhöhung) Bewertungsmerkmale: → körperliche Anforderungen → intellektuelle Anforderungen → charakterliche Anforderungen → Umwelt, Arbeitsbedingungen → gesetzliche vorgaben Stellenbesetzung Auswahlverfahren, dass zur Besetzung der stelle zeigt, ob man ein geeigneter mitarbeiter/in für die fima/ Verwaltung ist Anforderungsprofil, Befähigungsprofil, Vergleich Es gibt ein internes ( innerhalb der Verwaltung) und externes (außerhalb der Verwaltung) Ausschreibungsverfahren zudem gibt es auch ein (Assessment-) Auswahlverfahren, Z.B. Postkorbverfahren, Rollenspiele. Etc. bei einer stellen Besetzung in der Verwaltung wird das Tarif- und Beamtenrecht vorausgesetzt Hochwertige Der stellenplan (bei Beamten: Planstelle) stellen er dient der Bewirtschaftung des personalhaushaltes für die ( Minderheit ) Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und ist somit vorrangig ein personalwirtschaftliches Instrument. Stellenpläne weisen sowohl freie und besetzbare Stellen als auch besetzte Stellen sowie Abordnungen aus. Für die einzelnen Stellen Mittelmäßige liegen Stellenbeschreibungen vor stellen Der Stellenplan ist die fortgeschriebene Aufstellung und (Merheit) zusammenfassende Darstellung von Arbeitsstellen in der Öffentlichen Verwaltung. Der stellenplan ist vom Personalbedarf, etatansatz und Haushalt abhängig stellenkegel beschreiben betragsmäßige Verteilung aller stellen in einer Organisation Der Begriff zeigt auf, dass bestimmte Gruppen stärker als andere sind Der stellenbesetzungsplan ist ein Mittel zur optimalen Personalplanung, dort werden die verfügbaren stellen des stellenplans den Mitarbeitern zugeordnet Der stellenbesetzungsplan zeigt die tatsächlich besetzten stellen als ist-situation an ( zu wenig Personal → personalbeschaffungsbedarf ) ( zu viel personal → Personalüberhang) Organigrame = Aufbauorganisation, organisationseinheit, Ebenen,Strucktur/Linie und stab-Linie,Dienstweg Arbeitsgruppe, Projektgruppe,Team 2. Haushaltswesen und Beschaffung Den Begriff „Kommunales Finanzmanagement“ erläutern Kommunal: Kommunale Körperschaft -> Nicht Privatwirtschaft, Bund oder Land Kommunale Körperschaften = Kreisfreie und Kreisangehörige Gemeinden Gemeindeverbände Finanz: Zahlungen (Geldfluss -> Einzahlung und Auszahlung) Erträge und Aufwendungen (Wertzuwachs und Werteverbrauch) Bilanz (Vermögen und dessen Finanzierung) Management: Leitungsorgan einer Kommune Die Tätigkeit der Verwaltungsleitung (planen, organisieren von Produktionsfaktoren, Vergleich zwischen Planzahlen und Istwert) Jährliche Haushaltskreislauf (Planung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung) Fazit: Das Kommunale Finanzmanagement ist ein Rechtsfach mit dem Schwerpunkt in den haushaltsrechtlichen Regelungen zur Haushaltsplanung, Haushaltsbewirtschaftung und Jahresabschluss Den Haushaltsplan als Ergebnis der Willensbildung des Rates erläutern Die Haushaltsplanung sind Aufträge des Rates an den Bürgermeister und die Verwaltung. Zudem sagt man auch, dass der Haushalt ein Planungswerk ist. 40 ff. GO NRW -> Speziell § 41 Abs. 1 h GO NRW -> Die Verwaltung handelt nicht willkürlich, sondern im Auftrag der Bevölkerung, die durch den Rat vertreten wird § 79 Abs. 3 S. 1 GO NRW -> Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde(-Verwaltung). Er ist… für die Haushaltsführung verbindlich. § 78 Abs. 2 GO NRW Dabei ist der Haushaltsplan Teil der Haushaltssatzung. Durch die Satzung erhält der Haushaltsplan erst seine Rechtsverbindlichkeit. Die Haushaltswirtschaft in Zeitphasen (Planung, Bewirtschaftung, Jahresabschluss) einteilen und die an der Haushaltswirtschaft beteiligten Stellen nennen. Haushaltskreislauf Aufstellung Entlastung Beratung Zeitphasen der Haushaltswirtschaft Planung / Aufstellung §§ 80 GO NRW (vor beginn des Haushaltsjahres) Haushaltsbewirtschaftung §§ 81 ff. GO NRW (im laufe des Haushaltsjahres ) Rechnungsprüfung Beschluss Jahresabschluss §§ 95 ff. GO NRW (nach Ende des Haushaltjahres) Rechnungsprüfung §§ 101 ff. GO NRW Rechnungslegung Vollzug Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wird gem. §80 Abs. 4 S. 1 Go NRW vom Rat beschlossen Die erste Planung für den Haushaltsplan beginnt im Frühjahr/ Mai. gem. §80 ABS. 5 S. 2 Go NRW sollte der Haushaltsplan für das Nächste Haushaltsjahr bis zum 30.11. Beschlossen sein Der Entwurf des Jahresabschluss für den Haushalt muss ungefähr bis zum 31.03 fertiggestellt sein gem. § 95 ABS. 5 S. 2 Go NRW zur Haushaltsberatung müssen außer der Gemeindeverwaltung auch der Rat mit Vertretern in den Fachausschüssen ( Einwohner und abgabepflichtige) gem. § 80 Abs. 3 GO NRW Beteiligte Stellen Verwaltungsvorstand -> berät und beschließt die Eckdaten zu Haushalt Kämmerei -> fordert die Fachämter auf, erste Plandaten einzureichen Kämmerer -> stellt die Daten Zusammen und stellt den Entwurf auf und legt diesen dem Bürgermeister vor (vgl. § 80 Abs. 1 GO NRW) Bürgermeister -> bestätigt den Entwurf und leitet diesen an den rat weiter (vgl. § 80 Abs. 2 GO NRW) Verwaltung -> öffentliche Bekanntmachung des Entwurf, Möglichkeit der Einsichtnahme (vgl. § 80 Abs. 3 GO NRW) Fachausschüsse - Bären den Entwurf (vgl. § 80 Abs. 3 GO NRW) Rat -> berät den Entwurf und beschließt diesen in öffentlicher Sitzung (vgl. § 80 Abs. 4 GO NRW) Verwaltung -> zeigt die beschlossene Haushaltssatzung gegenüber der Aufsichtsbehörde an (vgl. § 80 Abs. 5 GO NRW) Aufsichtsbehörde -> prüft die Rechtmäßigkeit Verwaltung -> öffentliche Bekanntmachung des Haushaltes (vgl. § 80 Abs. 5 GO NRW) Die Begriffe „Produkt“, „Produktbereich“, „Produktgruppe“ erläutern Produktbereich in einem Produktbereich können Teilpläne auch nach Produktgruppen oder nach Produkten aufgestellt werden Es gibt auch verbindliche Produktbereiche Produktgruppe Jede Kommune kann eigene Produktgruppen bilden nach den örtlichen Bedürfnissen Produkt Bildung von Produkten nach den örtlichen Bedürfnissen Anhand von Beispielen Einzahlungen von Erträgen und Auszahlungen von Aufwendungen abgrenzen Die Begriffe Auszahlung und Aufwendung stammen aus der Betriebswirtschaft und beschreiben unterschiedliche Aspekte des Geld- und Werteflusses in einem Unternehmen. Hier ist der Unterschied zwischen den beiden: 1. Auszahlung: Definition: Eine Auszahlung ist der Abfluss von liquiden Mitteln (z. B. Bargeld oder Bankguthaben) aus dem Unternehmen. Zeitpunkt: Sie erfolgt in dem Moment, in dem das Geld tatsächlich das Unternehmen verlässt. Beispiel: Bezahlung einer Lieferantenrechnung per Überweisung oder Auszahlung von Löhnen. 2. Aufwendung: Definition: Eine Aufwendung ist der gesamte Werteverzehr eines Unternehmens in einer Periode, der zur Erbringung der betrieblichen Leistung notwendig ist. Sie betrifft die Verminderung des Eigenkapitals. Zeitpunkt: Sie wird in der Buchhaltung erfasst, wenn der Werteverzehr eintritt – unabhängig davon, ob die Zahlung schon geleistet wurde. Beispiel: Verbrauch von Rohstoffen, Löhne, die für den Produktionsprozess anfallen, oder Abschreibungen. Die Begriffe Erträge und Einzahlungen beschreiben unterschiedliche Perspektiven im Finanz- und Rechnungswesen. Hier der Unterschied: 1. Einzahlung: Definition: Eine Einzahlung ist der Zufluss von liquiden Mitteln (z. B. Bargeld oder Bankguthaben) in das Unternehmen. Fokus: Liquidität (tatsächlicher Geldfluss). Zeitpunkt: Sie erfolgt in dem Moment, in dem das Geld tatsächlich im Unternehmen eingeht. Beispiel: Ein Kunde zahlt eine offene Rechnung oder ein Kredit wird ausgezahlt. 2. Ertrag: Definition: Ein Ertrag ist der gesamte Wertzuwachs eines Unternehmens in einer Periode, der das Eigenkapital erhöht. Fokus: Erfolgswirksamer Wertezugang (buchhalterisch). Zeitpunkt: Erträge werden unabhängig davon erfasst, ob das Geld bereits geflossen ist. Sie werden in der Periode verbucht, in der die Leistung erbracht oder die Ware geliefert wurde. Beispiel: Der Verkauf einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung (auch wenn der Kunde erst später bezahlt). Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze nennen und deren Inhalte und Grundbedeutung beschreiben Haushaltsgrundsätze Haushaltswirtschaft ist so zu planen und führen, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist. Langfristig, somit auch in der mittelfristigen Finanzplanung (aktuell Planjahr + 3 weitere Jahre). Zudem soll es auch Wirtschaftlich, Effizient und Sparsam geplant und geführt werden. Außerdem sollte man auf die Verantwortung für Künftige Generationen achten ( maßvolle Ausgaben - möglichst keine Verschuldung weit in die Zukunft). Was bedeutet wirtschaftlich ? Input (Aufwand) → Output (Nutzen) = ist der Input angemessen um den erwarteten Output zu erhalten? Negativ Beispiel: kein Spaßbad in XL-Format in einer Kommune mit 1.500 Einwohnern wo die Einwohnerzahl sinkt Kosten- und Leistungsrechnung Unterstützung der Verwaltungssteuerung Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Leistungserstellung Wirtschaftlichkeitsvergleich gibt es Alternativen ? bei Investitionen mit höherem Volumen sind neben Anschaffungs-/Herstellungskosten auch Folgekosten zu berücksichtigen Was bedeutet effizient ? 1. Ziele festlegen und 2. Kennzahlen zu ihrer Überprüfung festlegen Effizientes Handeln unterstützt Wirtschaftlichkeit und Output-Orientierung, gerade weil nicht nur finanzielle Aspekte berücksichtigt werden können (z. B. die Attraktivität eines Spielplatzes). Du arbeitest effektiv, wenn du mit den Maßnahmen ein angestrebtes Ziel erreichen kannst. Deine Handlungen sind hingegen effizient, wenn ein Ziel mit einem möglichst geringen Aufwand erreicht wird Was bedeutet Sparsam ? - Ressourcen auf den Umfang, der unbedingt für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, zu begrenzen und überflüssige Auszahlungen zu vermeiden Zwischen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit kann ein Zielkonflikt entstehen! Erreicht werden beide Kriterien, wenn die Kommune einen vorgegebenen Erfolg mit einem möglichst geringen Ressourceneinsatz erreicht! Insbesondere bei Investitionen spielt der Betrachtungszeitraum eine wesentliche Rolle für die Beurteilung. So kann eine Investition, die gegen den Grundsatz der Sparsamkeit verstößt, dennoch wirtschaftlich und effizient sein. Diese Maßnahme wäre dann bei einer Investitionsentscheidung der Vorzug zu geben. Beispiel: Anschaffung einer Rutsche Zwei Alternativen stehen zur Wahl: 1. Holzrutsche: 1.000 €, Nutzungsdauer 5 Jahre, Wartung 1x 300 € 2. Aluminiumrutsche: 4.000 €, Nutzungsdauer von 40 Jahren, ohne Wartung Beide Rutschen (unabhängig von ihrem Material) erfüllen den Zweck (Ziel) eines Spielgerätes auf dem Kinderspielplatz. Ergebnis: Sparsam im Zeitpunkt der Anschaffung wäre die Holzrutsche (geringere Auszahlung). Gesamtwirtschaftlichkeit: Anschaffungskosten + Folgekosten Aluminiumrutsche günstiger Holzrutsche Aufwendungen pro Jahr rd. 260 € (1.000 + 300) / 5 Jahre) Aluminiumrutsche Aufwendungen pro Jahr rd. 100 € (4.000 / 40 Jahre) Die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan als Ergebnis der Willensbildung des rates erläutern Der Rat der kommune erlässt mit der Haushaltssatzung den Haushaltsplan und ermächtigt die Verwaltung, entsprechend den dort getroffenen Festsetzungen die Haushaltsmittel zu bewirtschaften. Struktur Haushaltssatzung - ergebnisphan - Finanzplan Der Rat der kommune erlässt jährlich eine Haushaltssatzung (§78 Go NRW ) eine umfangreiche Anlage dazu stellt der Haushaltsplan dar. Das nachfolgende Schema zeigt den Zusammenhang zwischen den beiden Planungen § 80 GO NRW Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist, in öffentlichen Sitzungen, vom Rat zu beraten und zu beschließen In der Beratung des rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. Die Haushaltsplanung sind Aufträge des Rates an den Bürgermeister und die Verwaltung. Zudem sagt man auch, dass der Haushalt ein Planungswerk ist. 40 ff. GO NRW -> Speziell § 41 Abs. 1 h GO NRW -> Die Verwaltung handelt nicht willkürlich, sondern im Auftrag der Bevölkerung, die durch den Rat vertreten wird § 79 Abs. 3 S. 1 GO NRW -> Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (-Verwaltung). Er ist… für die Haushaltsführung verbindlich. § 78 Abs. 2 GO NRW Dabei ist der Haushaltsplan Teil der Haushaltssatzung. Durch die Satzung erhält der Haushaltsplan erst seine Rechtsverbindlichkeit. in groben Zügen das Zustandekommen und ausführlicher der Inhalte der Haushaltssatzung erläutern und die darin vorkommenden Begriffe erklären § 78 GO NRW Inhalte der Haushaltssatzung: - Ergebnisplan mit Erträge und Aufwendungen - Finanzplan mit Einzahlungen und Auszahlungen - Kreditaufnahme - Verpflichtungen - Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage - Höchstbetrag der Kredite (Liquiditätssicherung) - Steuersätze für jedes Haushaltsjahr - Das Jahr in dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist Zustandekommen der Haushaltssatzung: der Kämmerer legt dem Bürgermeister en Entwurf vor, diese leitet ihn anschließend an den Rat weiter, der ihn öffentlich bekannt gibt. Anschließend berät der Rat über den Entwurf der Haushaltssatzung und beschließt ihn. Der Ergebnisplan wird der Aufsichtsbehörde angezeigt. (§ 80 GO NRW) Begriffserklärung: 1. Ausgleichsrücklage - Zusätzlich zur Allgemeinen Rücklage Bestandteil des Eigenkapitals (Puffer für schwierige Haushaltssituationen - Die Höhe wurde bei der erstmaligen Erstellung der Eröffnungsbilanz festgelegt, für die Folgejahre gilt daher, a) Falls sich ein Jahresfehlbetrag in der Planung und/oder nach der Bewirtschaftungsphase ergibt, kann die Ausgleichsrücklage abgebaut werden. B) Falls ein Jahresüberschuss erwirtschaftet wird, kann die Ausgleichsrücklage aufgefüllt werden C) Wenn der Bestand bei Null liegt bleibt nur noch die Abschmelzung der allgemeinen Rücklage 2. Kredite - § 86 GO NRW, Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt 3. Liquidität - § 89 GO NRW 4. Allgemeine Rücklagen - ergibt sich rechnerisch aus der Differenz des Aktivvermögend und der sonstigen Posten der Passivseite der Bilanz. Sie ist somit in ihrer Höhe Abhängig von der Bewertung aller anderen Bilanzpositionen - Kann ein Jahresfehlbetrag noch durch die Ausgleichsrücklage gedeckt werden, muss die Kommune das übliche Eigenkapital verringern, also die allgemeine Rücklage in Anspruch nehmen. Dies bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde § 75 Abs. 4 GO NRW 5. Verpflichtungsermächtigung - § 85 GO NRW geplante Projekte nur mit geplantem Haushalt durchführen den Wirkungsbereich des Haushaltsplanes erläutern Eine Funktion des Haushaltsplans ist also die einer internen Richtlinie für das finanzwirtschaftliche Handeln der Kommunalverwaltung. Würden Ansprüche Dritter aufgrund der Angaben in der Haushaltsplanung begründet (oder aufgehoben), stände dies zudem einer aussagekräftigen und detaillierten Planung. § 79 Abs. 4 GO NRW - Der Haushaltsplan hat nur Innenwirkung (Verpflichtend für die Kommunalbedienstete - hat keine Außenwirkung, dennoch müssen die Pflichtaufgaben erfüllt werden - Der Rat: er bindet die Verwaltung im Innenverhältnis an den Haushaltsplan. Sie stellen eine Verbindliche Haushaltsführung auf. Sie ermächtigen die Gemeinde also dabei die geplanten Mittel in Anspruch zu nehmen Die Bedeutung der Teilpläne erläutern § 4 Abs. 1 KomHVO & § 79 Abs. 2 S. 1 GO NRW „Der Haushaltsplan ist in Teilpläne zu gliedern.“ Jede Kommune entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse selbst, wie sie die Teilpläne gliedert. Möglich ist dabei eine Produktorientieerte Gliederung oder auch eine Organisationsbezogene Untergliederung. Der Rat steuert durch Teilpläne: Teilpläne sind westlich detaillierter als die Haushaltssatzung Diese Gliederungsebene ist die Steuerungsebene des Rates Sie sind die Grundlage einer ggf. vorhandenen Budgetierung in NRW sind Budgets nicht verbindlich Vorgegeben und erfordern weiterhin einen Haushaltsvermerk. § 4 KomHVO NRW lässt sich aber so verstehen, dass in NRW die Bildung von Budgets sich die Teilhaushalte an ihnen (und damit an den Verantwortungsbereichen) orientieren sollen. Grundlegende Geschäftsvorfälle im (Teil)Ergebnis- und (Teil)Finanzplan veranschlagen Geplante Finanzvorfälle Ertrag (+) Einzahlung (+) für die Gemeinde G Aufwand (-) für 2015 Auszahlung (-) für 2015 (Betrag, Zeilen) (Betrag, Zeilen) Bereits 2014 wurde die 24000 € / 12 = 2000€ Stromrechnung für den 2000 * 5 = 10000€ Zeitraum 01.06.2014 bis Keine Auszahlung 31.05.2015 im Voraus Aufwand 2015 = 10000 € bezahlt. Der Rechnungsbetrag 16 Sonstige ordentliche betrug: 24.000 € Aufwendungen Für diverse Fachliteratur Aufwand von 10000€ Auszahlung von 10000€ muss insgesamt 10.000 € eingeplant werden 16 Sonstige ordentliche 15 Sonstige Aufwendungen Auszahlungen Ungefähr im Mai 2015 Aufwand 60000€ Auszahlung 60000 € soll das Dach des Theaters für 60.000 € 13 Aufwendungen für 12 Auszahlungen für saniert werden Sach- und Sach- und Dienstleistungen Dienstleistungen Aufgrund von guten 30000 € / 3 = 10000 € 30000 € Konditionen wird die Miete für ein 2015 Aufwand von Bürogebäude für 10000€ 2015-2017 in einer 15 Sonstige Summe im Voraus 16 Sonstige ordentliche Auszahlungen bezahlt, 30.000 € Aufwendungen Das Personalamt der Teilergebnis – 45000€ Keine Zahlung, da intern Gemeinde unterstützt das Bürgeramt: 45.000 € 28 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Die Kommune erstellt im Auszahlung 66000€ Juni 2015 eine eigene Fotovoltaikanlage zur Weder Ertrag noch Stromerzeugung auf Aufwand im Jahr 2015 dem 25 Auszahlungen für Grundschulgebäudedac Baumaßnahmen h. Im Juni 2015 werden dafür voraussichtlich 66.000 € bezahlt Nutzung der Solaranlage 66000 €/20 Jahre= 3300 in 2015 (Nutzungsdauer € 20 Jahre) 3300€ / 12 Monate pro Jahr= 275 € Keine Auszahlung da 275 € * 7 (Jun- Dez) Auszahlung bereits eine Nutzungsdauer= 1925 € Aufgabe weiter oben gebucht wurde 13 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Die Solaranlage wird Ertrag 500 € Einzahlung 500 € vom Land gefördert, dafür zahlt das Land im Juni 2015 02 Zuwendungen und 02 Zuwendungen und voraussichtlich 500 € für allgemeine Umlagen allgemeine Umlagen den Betrieb in 2015 Für den Bauhof sollen 2015 zusätzliche Maschinen im Wert von Weder Ertrag noch Weder Einzahlung noch 15.000 € bestellt Aufwand im Jahr 2015 Auszahlung im Jahr werden. Zahlung und 2015 Lieferung im Jahr 2016 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 3.2 Staatsrecht Die Begriffsbestimmung des Staates erklären Organisation einer Gruppe von Menschen in einem bestimmten Teil der Erdoberfläche, die mit einer ursprünglichen hoheitlichen Gewalt über alle im Gebiet Lebenden Menschen ausgestattet ist. Der Staat besteht aus: - Staatsgebiet - Staatsvolk - Staatsgewalt Bei einem Staat kann es sich auch um einen Zusammenschluss mehrerer Teilstaaten zu einem Gesamtstaat handeln, wenn dabei die oben genannten Merkmale gewahrt bleiben Die Aufgaben des Staates beschreiben Nach Innen Innere Sicherheit (bspw. Durch Polizei) Soziale Sicherung (Sozialhilfe) Kulturelle Förderung (Schulen, Museen, Theater) Wirtschaftsentwicklung (Forschung und Infrastruktur) Nach Außen Äußere Sicherheit Zusammenarbeit mit anderen Staaten (Botschaften, Handelsverträge) Den Begriff „Staatsgebiet“ erklären Staatsgebiet (ein bestimmter Teil der Erde) Das Staatsgebiet ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche. Er ist der Lebensraum des Staatsvolkes und das Territorium (Hoheitsgebiet), auf dem der Staat Herrschaftsgewalt beansprucht. Zum Staatsgebiet gehören die begrenzte Erdoberfläche, das Erdinnere darunter, der Luftraum darüber sowie die Hoheitsgewässer (meistens ein zwölf Seemeilen bereiter streifen des Küstenmeeres). Die Begriffe „Staatsvolk“, „Bevölkerung“ und „Nation“ erklären Staatsvolk (Organisation von Menschen) Die zu einem Staat gehörenden Personen bilden einen Verband, das Staatsvolk. Zu einem Staatsvolk gehören die Menschen gleicher Staatsangehörigkeit. Das Verhältnis der Staatsbürger zueinander und zur Gemeinschaft ist durch Regeln gestaltet; es besteht eine organisiertes Gemeinschaftsleben. Bevölkerung Alle die im Deutschen Staat ihren Wohnsitz haben, also auch Hilfsarbeiter und Ausländische Studenten und Staatenlose Einwohner (Allerdings keine Touristen). Nation Die Gesamtheit aller Menschen, die eine gemeinsame Abstammung, Kultur und Sprache haben (auch Österreicher und Schweizer gehören dazu) Das Deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in den Grundzügen erläutern: Die Staatsangehörigkeit als Rechtsstellung sowie die Grundform des Erwerbs (Abstammungsprinzip, Bodenprinzip) beschreiben Staatsangehörigkeit = rechtliche Mitgliedschaft einer Person zu einem Staat Staatsangehörige haben besondere Rechte und Pflichten - Versammlungsfreiheit Art. 8 GG - Freizügigkeit Art. 11 GG - Treuepflicht gegenüber dem Staat Rechte Pflichten Politische Rechte Treuepflicht aktives und passives Wahlrecht Pflicht alles zu unterlassen, was den Bestand, Bürgerliche Ehrenrechte die Sicherheit und die verfassungsmäßige Grundrechte Ordnung des Staates gefährden könnte Grundrechte, speziell die Bürgerrechte der Art. Gehorsamspflicht 8,9,11,12,16 Abs. 2 GG Gesetze und Anordnungen des Staates Leistungsansprüche befolgen diplomatischer Schutz im Ausland Leistungspflichten Möglichkeit Beamter zu werden Schulpflicht Schutz vor Ausweisung bei Straftaten Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern Pflicht zur Zahlung von Steuern Grundformen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Abstammungsprinzip - Durch Geburt § 4 Abs. 1 STAG, wenn einer der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitz - Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger so ist die Erkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich. Territorialprinzip Durch die Geburt im Inland erwirbt das Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Eltern seit 5 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitz gem. § 4 Abs. 3 STAG Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch gesetzlichen Automatismus durch Einbürgerung (= ex lege) auf Antrag durch Verwaltungsakt bei Geburt durch durch Adoption Statusdeutsche durch Geburt im Kraft Rechtsan- einen deutschen i.S.d. Inland gem. spruchs: Elternteil -- Art 116 II GG -- § 10 StAG § 4 I StAG § 6 StAG § Art 116 I Alt. 2 GG § 4 III StAG „verfestigte Einwan- derung“ --- Aufenthalt seit 8 bei doppelter Jahren im Inland --- ohne wesentliche Staatsangehörigkeit Straftaten keine Options- --- ausreichende pflicht unter den Deutschkenntnisse Voraussetzungen --- keine Inanspruch- des § 29 I a StAG nahme von Leistungen nach dem SGB II und Vorraussetzungen: seit Acht Jahren rechtmäßig seinen SGB XII gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat -- Soll Einbürgerung und § 9 StAG Eine unbefristete Aufenthaltsrecht oder Ehegatte oder LP als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine -- Kann Einbürge- Aufenthaltserlaubnis auf Grund des rung Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen §§ 8, 13, 14 StAG der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBI. 2001 II S. 810) besitzt. Den Begriff der Staatsgewalt und ihre drei Funktionen erklären: Entstehung, System und Ziel der Gewaltenteilung erläutern Staatsgewalt (eine ursprüngliche Hoheitsgewalt) Die Staatsgewalt ist die hoheitliche Gewalt, durch die das Staatsvolk auf dem Staatsgebiet zu einer geordneten Gemeinschaft zusammengefasst wird. Diese Staatsgewalt ist ursprünglich, d.h. Sie ist eine von keiner anderen stelle abgeleitete höchste Herrschaftsgewalt. (Legislative, Exekutive und Judikative) Horizontal: Legislative: Gesetzgebend (Gesetze erlassen, Bundestag,-rat) Exekutive: Ausführend (Ordnung und Sicherheit wahren -> Verwaltung, Polizei, Militär) Judikative: Rechtssprechend (Streitfälle entscheiden, Verstöße bestrafen -> unabhängige Richter) Vertikal: Bund Länder Entstehung: Begründer war Charles de Montesquieu In Deutschland lebte die Weimarer Reichsverfassung von 1919 die Gewaltenteilung endgültig fest Ziel: 1. Machtkonzentration und Machtmissbrauch verhindern 2. Rechtssicherheit 3. Wechselseitige Kontrolle Die Staatsformen Monarchie (mit Unterformen) und Republik erklären und Beispiele Nennen Monarchie: Staatsform, in der eine einzelne Person auf Lebenszeit mit fürstlichen Ehrenrechten ausgestattet ist und Staatsoberhaupt ist. Absolute Monarchie: Alleinherrschaft Konstitutionelle Monarchie die Staatsgewalt des Monarchen ist durch eine geschriebene Verfassung beschränkt aus der sich die Befugnisse der Volksvertretung ergeben Parlamentarische Monarchie: Monarch hat im wesentlichen nur repräsentative Aufgaben die Staatsgewalt lieg beim Volk, repräsentiert durch das Parlament Regierung i

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