Arbeitspapier 4 (Wiederholung und Vertiefung) PDF

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Heinrich Heine University Düsseldorf

2023

Sascha D. Peters

Tags

German constitutional law political science government economics

Summary

This document is an Arbeitspapier (working paper) on German constitutional law, specifically focusing on the roles and functions of the Federal Council (Bundesrat), Federal Government, the President and the Federal Constitutional Court. It covers questions about the legal framework and the relationship between these institutions.

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Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2022/2023 Arbeitspapier 4 Lerninhalte:          Aufgaben, Stellung und Zusammensetzung des Bundesrats Wahl des Bundeskanzlers Arbeitsweise der Bundesregierung Richtlinienkompetenz des Bundeskanz...

Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2022/2023 Arbeitspapier 4 Lerninhalte:          Aufgaben, Stellung und Zusammensetzung des Bundesrats Wahl des Bundeskanzlers Arbeitsweise der Bundesregierung Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers / Ressortzuständigkeit der Bundesminister Konstruktives Misstrauensvotum Vertrauensfrage Auflösung Bundestag Bundespräsident Bundesverfassungsgericht Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: I. Verfassungsorgane und ihre Aufgaben (Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht) 1. Ist der Bundesrat eine „Länderkammer“? Nein. Der Bundesrat ist ein Bundesorgan, in dem lediglich Entsandte der Länderregierungen Mitglied sind (Art. 51 Abs. 1 GG). 2. Entspricht das Bundesratsmodell des Grundgesetzes einer „Senatslösung“? Nein. Bei einer Senatslösung werden durch die Bürger in den einzelnen Gliedstaaten Senatoren gewählt, die das Land dann auf Bundesebene vertreten. Im Bundesrat sind aber keine hierfür gewählten Senatoren, sondern Vertreter der Länderregierungen vertreten. 3. Darf ein Bundeskanzler aufgrund seiner Richtlinienkompetenz nach Art. 65 GG Einzelweisungen in das Ressort eines Fachministers erteilen? Nach dem Wortlaut der Norm ist das nicht ganz eindeutig. So könnte der Begriff „Richtlinien der Politik“ dafürsprechen, dass es hierbei grundsätzlich nur um allgemeine Vorgaben handeln darf, nicht aber um Einzelweisungen. Auch der Umstand, dass der jeweilige Minister sein Ressort selbständig leitet, könnte dagegensprechen, dass der Kanzler bzw. die Kanzlerin Weisungen in ein Ressort hinein erteilt. Andererseits ist der Wortlaut nicht eindeutig. So enthält der Begriff der „Richtlinie“ keine Begrenzung auf allgemeine Weisungen. Auch systematische Gründe sprechen gegen eine enge Auslegung. Denn der Kanzler / die Kanzlerin muss nach Art. 65 GG die Politik der Regierung verantworten. Außerdem bestimmt sie oder er die einzelnen Minister, die dann vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen werden. Insofern erscheint es vorzugswürdig, die Richtlinienkompetenz weit zu verstehen und auch Einzelweisungen in einzelne Ressorts hinein hiervon gedeckt zu sehen. 4. Nach einer Bundestagswahl findet sich im Bundestag keine Mehrheit, die eine Regierung tragen kann. Das Parlament sieht Neuwahlen für unumgänglich an. Wie könnte dies geschehen? Zunächst ist eine Kanzlerwahl ist nach Art. 63 GG unumgänglich. Hierzu muss der Bundespräsident einen Vorschlag machen. Verfehlt der vorgeschlagene Kandidat die hierzu erforderliche Mehrheit („Mehrheit der Mitglieder“ des BT, sog. „Kanzlermehrheit“), müsste nach dem Scheitern eines Wahlversuches (Art. 63 Abs. 1 GG) eine Frist von 14 Tagen verstreichen, die für nochmalige Wahlversuche genutzt werden kann, danach muss kurzfristig eine Wahl durchgeführt werden, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Kann der Gewählte nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages hinter sich vereinen, kann der Bundespräsident entscheiden, ob er den Gewählten ernennt oder den Bundestag auflöst und Neuwahlen anberaumt. 5. Kann der Bundespräsident einen Abgeordneten „wider Willen“ zwingen, das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen? Im Ergebnis nein! Nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG kann der Bundespräsidenten zwar einen „Minderheitskanzler“ ernennen, der nicht von der Mehrheit des Parlaments getragen wird. Dieser muss allerdings nach allgemeinen Grundsätzen die Wahl jedenfalls „annehmen“. Einen Kanzler gegen den eigenen Willen wird es insofern nicht geben. Zudem ist die Möglichkeit eines jederzeitigen „Rücktritts“ eines Kanzlers gegeben, auch wenn der Rücktritt im Grundgesetz an keiner Stelle erwähnt wird. Nicht zuletzt könnte jeder (bereits ernannte) Bundeskanzler die Vertrauensfrage stellen, die, soweit das Parlament mehrheitlich das Vertrauen verweigert, die Möglichkeit der Bundestagsauflösung eröffnete (Art. 68 GG). Allerdings hätte der Bundespräsident hier Spielraum, die Auflösung zu verweigern. 6. Wie kann der Bundestag einen Kanzler abwählen? Ausschließlich dadurch, dass er mit der Mehrheit der Mitglieder einen neuen Kanzler wählt (Art. 67 GG: „konstruktives Misstrauensvotum“). 7. Welcher der drei Gewalten ist der Bundespräsident zuzuordnen und worin bestehen seine zentralen Aufgaben? Der Bundespräsident hat einen besonderen Status als Staatsoberhaupt, der sich nicht ohne Weiteres einer der drei Gewalten zuordnen lässt. Politisch steht die Integrationsfunktion des Amtes im Vordergrund. Formalrechtlich gesehen nimmt der Bundespräsident zumeist eher „staatsnotarielle“ Aufgaben war, so etwa bei der Außenvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59 Abs. 1 GG), bei der Ernennung von Bundesrichtern, Beamten u. a. (Art. 60 GG) oder der Ernennung der Bundesminister (Art. 64 GG). Ein (begrenztes) Prüfungsrecht wird dem Bundespräsidenten immerhin bei der Ausfertigung von Gesetzen zuerkannt (Art. 82 Abs. 1 GG). Ein eigenes politisches Entscheidungsrecht wird dem Bundespräsidenten bei der Frage der Auflösung des Parlaments zugebilligt (Art. 68 Abs. 1 GG).

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