Summary

This document is a script for the FTA I course for civil service aspirants in 2024. It covers topics such as the concept of the state, state territory, and the German state. The script also covers the constitutional principles of the Federal Republic of Germany, the government organs of the federation, and the role of the Länder.

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Staats- und Verwaltungskunde Politische Bildung Geschichte d. Steuerverwaltung Skript FTA I Steuersekretäranwärter/-innen 2024 Verfasser: Oliver König, Martin Utz Stand: 01.07.2024 Inhaltsverzeichnis 1 VORBEM...

Staats- und Verwaltungskunde Politische Bildung Geschichte d. Steuerverwaltung Skript FTA I Steuersekretäranwärter/-innen 2024 Verfasser: Oliver König, Martin Utz Stand: 01.07.2024 Inhaltsverzeichnis 1 VORBEMERKUNGEN.............................................................................................. 7 2 EINFÜHRUNG...................................................................................................... 7 3 ALLGEMEINE STAATSLEHRE / VÖLKERRECHT............................................................ 8 3.1 Begriff des Staates nach der Drei-Elemente-Lehre.................................................. 8 3.2 Staatsgebiet........................................................................................................ 9 3.2.1 Definition................................................................................................. 9 3.2.2 Umfang des Staatsgebietes........................................................................ 9 3.3 Staatsvolk......................................................................................................... 10 3.3.1 Definition............................................................................................... 10 3.3.2 Staatsangehörigkeit................................................................................. 10 3.3.2.1 Erwerb der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen....................................... 10 3.3.2.2 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.............................................. 11 3.3.2.3 Verlust der Staatsangehörigkeit.............................................................. 11 3.3.2.4 Rechte und Pflichten............................................................................. 12 3.3.3 Abgrenzung zur Nation............................................................................ 12 3.3.4 Abgrenzung zur Bevölkerung.................................................................... 12 3.4 Staatsgewalt..................................................................................................... 13 3.4.1 Definition............................................................................................... 13 3.4.1.1 Gebietshoheit....................................................................................... 13 3.4.1.2 Personalhoheit...................................................................................... 14 3.4.2 Kein Zugriff der Staatsgewalt wegen diplomatischer Immunität................... 14 3.5 Zusammenschluss von Staaten und zwischenstaatliche Beziehungen...................... 15 3.5.1 Bundesstaat/föderales System.................................................................. 15 3.5.2 Staatenbund........................................................................................... 16 3.5.3 Staatenverbund/Europäische Union.......................................................... 16 3.5.4 Abgrenzung zum Einheits- bzw. Zentralstaat............................................. 17 4 VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND.......... 18 4.1 Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland................................ 18 4.2 Die Präambel..................................................................................................... 18 4.3 Art. 20 GG – Staatsfundamentalnorm.................................................................. 19 4.3.1 Die Verfassungsgrundsätze im Überblick................................................... 19 4.3.2 Ewigkeitsklausel und Homogenitätsprinzip................................................. 19 4.4 Regierungsform Demokratie............................................................................... 20 4.4.1 Verschiedene Erscheinungsformen der Demokratie.................................... 21 4.4.2 Demokratie nach dem Grundgesetz.......................................................... 21 Fachgruppe Staatskunde Seite 3 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4.5 Republik........................................................................................................... 22 4.5.1 Begriffsbedeutung................................................................................... 22 4.5.2 Bundesrepublik Deutschland.................................................................... 22 4.5.3 Formen der Republik............................................................................... 22 4.6 Der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland...................................................... 23 4.7 Rechtsstaat....................................................................................................... 24 4.7.1 Begriff.................................................................................................... 24 4.7.2 Zweck und Ziele des Rechtsstaats............................................................. 25 4.7.3 Merkmale des Rechtsstaates im Grundgesetz............................................. 25 4.7.4 Merkmal Gewaltenteilung mit Gewaltenverschränkung............................... 25 4.7.4.1 Horizontale Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG)............................... 26 4.7.4.2 Vertikale Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 1, 28, 30, 70, 83, 92 GG).............. 26 4.7.4.3 Zweck der Gewaltenteilung.................................................................... 26 4.8 Sozialstaat........................................................................................................ 27 4.8.1 Definition............................................................................................... 27 4.8.2 Verfassungsauftrag................................................................................. 27 4.9 Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO).......................................... 28 4.9.1 Begriff und Erläuterung........................................................................... 28 4.9.2 Bedeutung für Beamte............................................................................. 29 5 VERFASSUNGSORGANE DES BUNDES...................................................................... 29 5.1 Vorbemerkung................................................................................................... 29 5.2 Der Deutsche Bundestag.................................................................................... 29 5.2.1 Die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages................................... 29 5.2.2 Die Organisation des Deutschen Bundestages............................................ 30 5.2.3 Die Organe des Deutschen Bundestages................................................... 30 5.2.3.1 Der Bundestagspräsident mit Präsidium und seine Aufgaben..................... 30 5.2.3.2 Der Ältestenrat..................................................................................... 31 5.2.3.3 Die Fraktionen...................................................................................... 31 5.2.3.3.a Fraktionsdisziplin und freies Mandat..................................................... 31 5.2.3.3.b Fraktionszwang.................................................................................. 32 5.2.3.4 Die Ausschüsse..................................................................................... 32 5.2.4 Die Aufgaben des Deutschen Bundestages................................................ 33 5.2.5 Abstimmungen und Mehrheiten im Deutschen Bundestag........................... 33 5.2.5.1 Einfache Mehrheit................................................................................. 33 5.2.5.2 Absolute Mehrheit................................................................................. 33 5.2.5.3 Zweidrittelmehrheit............................................................................... 34 Fachgruppe Staatskunde Seite 4 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.2.6 Rechte der Abgeordneten........................................................................ 34 5.2.6.1 Immunität............................................................................................ 34 5.2.6.2 Indemnität........................................................................................... 34 5.2.6.3 Zeugnisverweigerungsrecht.................................................................... 35 5.2.6.4 Recht auf Abgeordnetenentschädigung................................................... 35 5.2.7 Pflichten der Abgeordneten...................................................................... 35 5.2.8 Wahl des Deutschen Bundestages............................................................ 36 5.2.8.1 Wahlrechtsgrundsätze Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG.......................................... 36 5.2.8.2 Aktives und passives Wahlrecht Art. 38 Abs. 2 GG.................................... 37 5.2.8.3 Erst- und Zweitstimme........................................................................... 37 5.2.8.4 5-Prozent-Klausel.................................................................................. 38 5.2.8.5 Konkrete Sitzzuteilung an die Kandidatinnen und Kandidaten.................... 38 5.2.9 Auflösung des Bundestages..................................................................... 39 5.3 Die Bundesregierung.......................................................................................... 39 5.3.1 Regierungsbildung.................................................................................. 39 5.3.2 Zusammensetzung.................................................................................. 40 5.3.3 Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG)...................................................... 40 5.3.4 Das konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67 GG)....................................... 41 5.3.5 Die Vertrauensfrage (Art. 68 GG).............................................................. 41 5.3.6 Bisherige Vertrauensfragen und konstruktive Misstrauensvoten................... 42 5.3.7 Beendigung der Regierungstätigkeit.......................................................... 42 5.3.7.1 Ende der Amtszeit des Bundeskanzlers.................................................... 42 5.3.7.2 Geschäftsführender Bundeskanzler......................................................... 42 5.3.7.3 Ende der Amtszeit der Bundesminister.................................................... 43 5.3.8 Opposition.............................................................................................. 43 5.4 Der Bundesrat................................................................................................... 43 5.4.1 Aufgaben der Länder im Bundesstaat........................................................ 43 5.4.2 Zusammensetzung.................................................................................. 44 5.4.3 „Ewiges Organ“....................................................................................... 44 5.4.4 Stimmverteilung...................................................................................... 44 5.4.5 Abstimmungen........................................................................................ 45 5.4.6 Organe................................................................................................... 45 5.4.7 Mitwirkung und Aufgaben des Bundesrates (Auszüge)................................ 45 5.5 Der Bundespräsident.......................................................................................... 46 5.5.1 Kandidatur.............................................................................................. 46 5.5.2 Wahl des Bundespräsidenten................................................................... 46 5.5.3 Amtsdauer des Bundespräsidenten........................................................... 46 Fachgruppe Staatskunde Seite 5 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.5.4 Aufgaben und Rolle des Bundespräsidenten.............................................. 47 5.6 Die Bundesversammlung.................................................................................... 48 5.7 Das Bundesverfassungsgericht............................................................................ 49 5.7.1 Bundesverfassungsgericht als „Hüter der Verfassung“................................ 49 5.7.2 Sitz und Zusammensetzung..................................................................... 50 5.7.3 Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts........................................ 50 6 DIE GRUNDRECHTE............................................................................................ 51 6.1 Bedeutung der Grundrechte................................................................................ 51 6.2 Grundrechtsträger............................................................................................. 51 6.3 Grundrechtsverpflichtete.................................................................................... 52 6.4 Einteilung der Grundrechte................................................................................. 52 6.5 Die Grundrechte im Einzelnen............................................................................. 52 6.6 Sicherung und Einschränkung der Grundrechte.................................................... 52 6.6.1 Sicherung durch das Grundgesetz............................................................. 52 6.6.2 Sicherung durch die Gerichte................................................................... 53 6.6.3 Einschränkung der Grundrechte................................................................ 54 6.6.4 Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 GG)............................................... 55 7 LITERATURVERZEICHNIS..................................................................................... 55 8 KOMMENTIERUNGSHINWEISE.............................................................................. 56 Fachgruppe Staatskunde Seite 6 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 1 VORBEMERKUNGEN Kurz- und Lehrgangsklausur sowie Noten Am Ende des FTA I wird eine Lehrgangsklausur in Langschriftform (Arbeitszeit 60 Minuten) geschrieben. Auf die Klausur werden Sie mit den Übungsaufgaben und einer Kurzklausur (Arbeitszeit 30 Minuten) vorbereitet. Die Lehrkräfte können mit einem Lehrerurteil von dieser Note abweichen und dabei Ihre Unterrichtsbeiträge würdigen, wenn nach Ansicht der Lehrkraft eine vom Test abweichende Note gerechtfertigt ist. Fußnoten Es ist nicht erforderlich, dass Sie zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung die Fußnoten in diesem Skript nachlesen. Insbesondere müssen Vorschriften, die in Fußnoten genannt werden, nicht in Klausuren und Prüfungen zitiert werden. 2 EINFÜHRUNG Sie sind nun Beamtin oder Beamter des Freistaates Bayern. Sie haben kürzlich, oder werden es demnächst tun, dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaats Bayern Treue geschworen. Sie dienen dem Staat und damit der Gesellschaft. Die Gesellschaft erwartet von Ihnen, dass Sie Kenntnisse vom Aufbau und Funktionieren des Staates haben. Sie sollen in diesem Fach die Entscheidungsprozesse in der Demokratie kennenlernen und verstehen, an welcher Stelle in diesem komplexen System Sie handeln. Dieses Skript führt Sie in die Staatskunde ein. Es beginnt mit der allgemeinen Staatslehre, d. h. mit dem Staatsbegriff, dem möglichen Aufbau und der Organisation von Staaten im Allgemeinen. Ganz überwiegend beschäftigt sich das Skript anschließend mit der Staatsorganisation der Bundesrepublik Deutschland, also dem Staats- und Verfassungsrecht nach dem Grundgesetz. Fachgruppe Staatskunde Seite 7 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 3 ALLGEMEINE STAATSLEHRE / VÖLKERRECHT Viele Begriffe, die hier unter der Überschrift „allgemeine Staatslehre“ angesprochen werden, haben sich über die Jahrhunderte entwickelt. Sie sind Gegenstand des Völkerrechts. Das Völkerrecht bestimmt das Verhältnis und die Beziehungen der Staaten zueinander. Beim Völkerrecht handelt es sich um eine Rechtssammlung aus verschiedenen Quellen. Es setzt sich zusammen aus - ungeschriebenem, aber allgemein anerkannten Völkergewohnheitsrecht, - allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen („Verträge sind einzuhalten“) und - völkerrechtlichen Verträgen zwischen zwei oder mehr Staaten. 3.1 Begriff des Staates nach der Drei-Elemente-Lehre Für die heutige Definition eines Staates hat sich vor mehr als 120 Jahren die Drei- Elemente-Lehre von Georg Jellinek durchgesetzt. Der Staat im Sinne des Völkerrechts benötigt demnach - ein Staatsgebiet, - ein Staatsvolk - und Staatsgewalt. Die Bundesländer der Bundesrepublik sind ebenfalls Staaten mit eigener Staatsgewalt (Landtag, Staatsregierung, weitere Behörden, Gerichte etc.). Sie sind jedoch kein Staat im völkerrechtlichen Sinne.1 Die Beziehungen Deutschlands zu anderen Staaten sind daher durch den Bund und nicht durch die Bundesländer zu pflegen, Art. 32 Abs. 1 GG. Hinweis außerhalb des Lehrplans: Der Freistaat Bayern darf deshalb auch keine Botschaft z. B. in Japan betreiben. Zur Stärkung wirtschaftlicher Interessen wurden jedoch „Auslandsrepräsentanzen“ eingerichtet.2 1 Gröpl, Rn. 81, 531. 2 https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft/internationalisierung/auslandsrepraesentanzen, abgerufen am 01.07.2024. Fachgruppe Staatskunde Seite 8 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 3.2 Staatsgebiet 3.2.1 Definition Das Staatsgebiet ist ein räumlich exakt bestimmbarer Teil der Erde, auf dem der Staat seine Staatsgewalt ausübt. Das Staatsgebiet ist nicht auf eine Fläche begrenzt, es ist dreidimensional und umfasst daher eher zum Teil auch den Luftraum und das Erdinnere. 3.2.2 Umfang des Staatsgebietes3 Zum Staatsgebiet gehört bzw. gehören:  das Festland einschließlich Inseln innerhalb der politischen Grenzen.  der Raum unter dem Staatsgebiet / das Erdinnere.  der Luftraum über dem Staatsgebiet bis zu einer Höhe von ca. 100 km. Wichtiger Hinweis: Das Erdinnere und der Luftraum gehören zum Staatsgebiet nur soweit sie beherrschbar sind.  das Küstengewässer (auch: Hoheitsgewässer). Wie weit das Küstengewässer reicht, bestimmen zum einen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und zum anderen vertragliche Regelungen von Nachbarländern. Das SRÜ sieht vor, dass das Küstengewässer 12 Seemeilen weit ins Meer hineinreicht. Bei benachbarten Küstenstaaten ergeben sich jedoch Überschneidungen, so dass der genaue Verlauf zwischen den Nachbarn zu klären ist. Wichtige Hinweise: Die Steuergesetze enthalten in § 1 Abs. 1 S. 2 EStG, § 1 Abs. 3 KStG und § 1 Abs. 2, 3 UStG abweichende Regelungen ihres Geltungsbereichs. Das steuerliche Inland und das Staatsgebiet der Bundesrepublik stimmen hier nicht völlig überein. 3 Zippelius, S. 81 – 83. Fachgruppe Staatskunde Seite 9 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 3.3 Staatsvolk 3.3.1 Definition Das Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die rechtlich die gleiche Staatsangehörigkeit haben.4 Wichtiger Hinweis: Maßgeblich für die Klausuren ist die obige Definition. Neuere Ansichten zählen zum Staatsvolk auch Ausländer und Staatenlose, die sich so in einem (fremden) Staat aufhalten, dass sie der Regelungsgewalt des Aufenthaltsstaates unterliegen.5 Das Bundesverfassungsgericht folgt der formalen Ansicht, die Zugehörigkeit zum Deutschen Volk über die Staatsangehörigkeit zu bestimmen.6 3.3.2 Staatsangehörigkeit Vgl. dazu auch L+L 102. Da die Zugehörigkeit zum Staatsvolk über die Staatsangehörigkeit definiert ist, muss dieser Begriff ebenfalls näher betrachtet werden. Wie die jeweilige Staatsangehörigkeit erworben (oder entzogen) wird, regelt jeder Staat für sich selbst. 3.3.2.1 Erwerb der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit haben sich weltweit zwei Prinzipien durchgesetzt. Abstammungsprinzip  Geburtsortsprinzip Blutsrecht oder Personalitätsprinzip  Bodenrecht, Territorialitätsprinzip Die Staatsangehörigkeit eines Nach dem Geburtsortsprinzip wird man bestimmten Staates wird erworben, Staatsangehöriger des Staates, auf wenn ein oder beide Elternteile die dessen Gebiet man geboren ist. Staatsangehörigkeit dieses Staates bei der Geburt des Kindes haben. Welches Prinzip gilt und wie es ausgestaltet ist, bestimmt jeder Staat für sich. Es ist möglich, dass beide Systeme nebeneinander gelten. Regelmäßig müssen weitere Voraussetzungen 4 Gröpl, Rn. 251 f. 5 Zippelius, S. 68. 6 BVerfGE 83, 37 – Leitsätze. Fachgruppe Staatskunde Seite 10 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 hinzukommen, so dass die bloße Geburt in einem Staat nicht zur entsprechenden Staatsangehörigkeit führt. 3.3.2.2 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit7 Wer zu den Deutschen zählt, bestimmen Art. 116 GG und das Staatsangehörigkeitsgesetz. Nach Art. 116 GG ist deutsch, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder „statusdeutsch“ ist. Die Statusdeutschen werden im Art. 116 Abs. 1 GG (lesen!) festgelegt. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht verbindet das Abstammungsprinzip und das Geburtsortsprinzip. Außerdem kann man durch Einbürgerung oder Adoption ebenfalls deutsch werden. Die Staatsangehörigkeit kann zum einen durch die Abstammung von auch nur einem deutschen Elternteil erworben werden. Man kann auch durch Geburt im Inland Deutsche oder Deutscher werden, wenn beide Elternteile Ausländer sind. Die „zufällige“ Geburt in Deutschland, z. B. auf einer Reise, reicht jedoch nicht. Es gibt genaue Voraussetzungen an die Aufenthaltsdauer und das Aufenthaltsrecht der Eltern bei der Geburt. Die Einbürgerung muss beantragt werden. Grundsätzlich muss man dafür auf die ausländische Staatsangehörigkeit verzichten (nicht bei EU-Angehörigkeit). Es genügt nicht, eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit zu heiraten. Allerdings kann die Ehe eine Einbürgerung ggfs. ermöglichen. 3.3.2.3 Verlust der Staatsangehörigkeit Nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Die Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit müssen in einem Gesetz geregelt sein und dürfen gegen den Willen der betroffenen Person nur dann eintreten, wenn diese dadurch nicht staatenlos wird (Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG). Beispiele: 1. Eine Deutsche hat eine weitere Staatsangehörigkeit und verzichtet auf die deutsche Staatsangehörigkeit. 2. Ein Deutscher nimmt eine andere Staatsangehörigkeit an und verliert dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit. In beiden Fällen wird die Person nicht staatenlos. 7 Näheres ergibt sich aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Genaue Fundstellenzitate werden in der Klausur und Prüfung dazu nicht verlangt, deshalb erfolgen hier keine weiteren Angaben. Fachgruppe Staatskunde Seite 11 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 3.3.2.4 Rechte und Pflichten Die Staatsangehörigkeit begründet Rechte und Pflichten. Rechte:  die Bürgerrechte (z. B. Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG, Vereinigungsfreiheit in Art. 9 GG).  Zugang zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG).  das Wahlrecht (Art. 38 GG).  diplomatischer Schutz (nicht: Immunität!) im Ausland.  Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Pflichten:  Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern (z. B. Schöffe, Wahlhelfer).  Wehrpflicht (Art. 12a GG, seit dem Jahr 2011 ausgesetzt).  Pflicht, ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen Personalausweis zu besitzen (§ 1 PAuswG). 3.3.3 Abgrenzung zur Nation Vom (rechtlich definierten) Begriff Staatsvolk ist der Begriff der Nation zu unterscheiden. Die Nation ist eine Gemeinschaft von Menschen, die sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit durch gemeinsame Sprache, Geschichte, Abstammung und Kultur verbunden fühlen. 3.3.4 Abgrenzung zur Bevölkerung Häufig wird der Begriff „Bevölkerung“ gleichgesetzt mit Nation und/oder Staatsangehörigkeit. Die Bevölkerung sind die Menschen, die ein bestimmtes Staatsgebiet bewohnen. Für die Bevölkerung kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an. Auf dem Gebiet der Bundesrepublik leben ca. 84 Millionen Menschen. Sie sind die Bevölkerung. Etwa 24 Millionen von ihnen haben einen Migrationshintergrund, ca. 12,3 Millionen keine deutsche Staatsangehörigkeit.8 8 https://www.demografie-portal.de/DE/Fakten/auslaender-regional.html, abgerufen am 01.07.2024. Fachgruppe Staatskunde Seite 12 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 3.4 Staatsgewalt 3.4.1 Definition Unter Staatsgewalt versteht man die ursprüngliche, von keiner Stelle abgeleitete Herrschaftsmacht des Staates über das Staatsgebiet (Gebietshoheit) und das Staatsvolk (Personalhoheit).9 Diese Macht wird nicht von außen verliehen oder vergeben, sondern entsteht auf dem jeweiligen Staatsgebiet von sich heraus. Daraus folgt auch, dass ein Staat seine Macht teilweise auf andere Einrichtungen übertragen kann, vgl. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG für die Übertragung von Hoheitsrechten an die Europäische Union. Wird diese Staatsgewalt von anderen Staaten oder der eigenen Bevölkerung bestritten, entstehen mitunter gewaltsame Konflikte (Krieg und Bürgerkrieg). Die Staatsgewalt kann in vielfältiger Weise ausgeübt werden, z. B. demokratisch oder diktatorisch, geregelt durch eine verbindliche Rechtsordnung oder willkürlich. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Staats- und Regierungsform (vgl. im Kapitel 4 die Ausführungen zu Demokratie, Republik und Rechtsstaat). 3.4.1.1 Gebietshoheit Der Staat hat das Recht, seine Herrschaftsmacht über die im Staatsgebiet befindlichen Personen und Sachen auszuüben (Gebietshoheit). Fremden Staaten ist es grundsätzlich (Ausnahmen möglich) verboten, hoheitliche Maßnahmen vorzunehmen. Die Ausübung der Staatsgewalt ist grundsätzlich auf das eigene Staatsgebiet beschränkt. Beispiel: Die Vollziehungsbeamtin des bayerischen Finanzamts A-Stadt darf bei dem Vollstreckungsschuldner V, den sie zufällig im Auslandsurlaub trifft, keine Pfändung (hoheitliche Maßnahme) durchführen, auch wenn sonst alle Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. FTA II/1 Steuer) vorliegen. Die meisten Staaten sind jedoch damit einverstanden, dass auf ihrem Hoheitsgebiet auch ausländische Verwaltungsakte per Post und auch elektronisch bekannt gegeben werden (siehe für Verwaltungsakte nach der AO: AEAO zu § 122 Nr. 1.8.4). Die Rechtsordnung findet teilweise auch außerhalb des eigenen Staatsgebiets Anwendung. 9 https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18270/staatsgewalt/, abgerufen am 01.07.2024. Fachgruppe Staatskunde Seite 13 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Beispiel: Bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr gilt für die Soldatinnen und Soldaten nicht nur das deutsche Dienst-, Disziplinar- und Strafrecht. In dienstlicher Funktion müssen sie auch die Grundrechte beachten (Art. 1 Abs. 3 GG). 3.4.1.2 Personalhoheit Eine weitere Form der Staatsgewalt ist die Personalhoheit. Sie bezeichnet die Herrschaftsmacht des Staates über seine Staatsangehörigen unabhängig von deren Aufenthaltsort. Diese Macht ist nur sehr eingeschränkt. Vorrangig gilt das Recht des Aufenthaltsstaates. Beispiel: Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch werden Deutsche für Straftaten bestraft, die sie im Ausland begangen haben. 3.4.2 Kein Zugriff der Staatsgewalt wegen diplomatischer Immunität Im Rahmen diplomatischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten sind bestimmte Personen und ihre Einrichtungen von dem Zugriff der Staatsgewalt des aufnehmenden Staates („Empfangsstaat“, „Gastland“) ausgenommen. Diese Personen können sich auf diplomatische Immunität berufen. Je höherrangiger die Person ist, desto umfangreicher ist ihr diplomatischer Schutz. Die diplomatische Immunität schützt die Person sehr weitgehend vor Verfolgung straf-, zivil- und verwaltungsrechtlicher Art.10 Die so geschützten Personen sind dennoch verpflichtet, die Rechtsordnung des Empfangsstaates einzuhalten.11 Beispiel: Ein Diplomat Saudi-Arabiens verursacht in Berlin durch verkehrswidriges Verhalten einen Unfall, bei dem ein Radfahrer getötet wird. Der Diplomat muss sich in Deutschland strafrechtlich nicht verantworten12 und kann vor einem deutschen Gericht nicht auf Schadensersatz verklagt werden. 10 Art. 31 Abs. 1 Wiener Übereinkommen vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD); Die Zitierung des WÜD wird in Klausuren nicht erwartet. 11 Art. 41 WÜD. 12 Siemens, Ansgar (15.06.2017), Porsche-Fahrer genießt diplomatische Immunität, https://www.spiegel.de/panorama/justiz/berlin-saudischer-diplomat-verursachte-offenbar-toedlichen- unfall-a-1152326.html, abgerufen am 01.07.2024. Fachgruppe Staatskunde Seite 14 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Die diplomatische Immunität ist kein Freibrief, sondern soll es den ausländischen Gesandten ermöglichen, ihren Auftrag im Empfangsstaat zu erfüllen.13 Die diplomatische Immunität gilt u. a. für:  Staatsoberhäupter.  Regierungschefs.  Regierungsmitglieder.  Diplomatinnen und Diplomaten ausländischer Staaten.  befreundete, fremde Streitkräfte. Die Immunität gilt jeweils nur im Empfangsstaat. Der Bundespräsident als Staatsoberhaupt oder der Bundeskanzler als Regierungschef genießt in Deutschland keine Immunität. 3.5 Zusammenschluss von Staaten und zwischenstaatliche Beziehungen Vgl. dazu auch L+L 104. Von den Vereinten Nationen (UNO, UN oder VN) sind aktuell 193 Staaten auf der Erde anerkannt.14 Aus wirtschaftlichen, organisatorischen, militärischen oder anderen politischen Gründen schließen sich Staaten zusammen, um ihre Ziele gemeinsam zu verfolgen. Es werden im Wesentlichen drei Erscheinungsformen staatlicher Zusammenschlüsse unterschieden: Bundesstaat, Staatenbund und Staatenverbund. Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen Bundesstaat und Staatenbund ist, ob gemeinsames Verfassungsrecht/Staatsrecht (dann Bundesstaat) vorliegt oder ob die Zusammenarbeit auf völkervertraglicher Grundlage (dann Staatenbund) erfolgt. Der Staatenverbund lässt sich dagegen nicht derart klar abgrenzen. 3.5.1 Bundesstaat/föderales System15 Ein Bundesstaat ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung, die auf gemeinsamem oder übereinstimmendem Verfassungsrecht beruht und bei der die Teilnehmer (Gliedstaaten) Staaten bleiben. Nach außen, z. B. gegenüber der UN oder generell der Staatengemeinschaft, wird in erster Linie aber der Gesamtstaat/Dachstaat in Erscheinung treten. Sowohl die Gliedstaaten als auch der Gesamtstaat üben Hoheitsrechte aus, wobei die Gliedstaaten durch das Recht des Gesamtstaates eingeschränkt werden. Die Kompetenzen müssen zwischen dem 13 https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/diplomatische- immunitaet/2302282?openAccordionId=item-2302300-1-panel, abgerufen am 01.07.2024. 14 https://www.un.org/en/about-us, abgerufen am 01.07.2024. 15 Gröpl, Rn 531-535. Fachgruppe Staatskunde Seite 15 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Dachstaat und den Gliedstaaten verteilt sein, damit die staatlichen Einrichtungen funktionieren. Beispiele: - Bundesrepublik Deutschland mit 16 Bundesländern (vgl. Präambel des GG) - Schweizerische Eidgenossenschaft mit 26 Kantonen - Vereinigte Staaten von Amerika mit 50 Bundesstaaten 3.5.2 Staatenbund16 Der Staatenbund ist ein Bündnis von souveränen Staaten, die ihre Eigenstaatlichkeit auch behalten. Zwei oder mehr Staaten schließen einen völkerrechtlichen Vertrag, um gemeinsam politische, wirtschaftliche und/oder militärische Interessen und Ziele zu verfolgen. Dabei entsteht kein neuer Staat, da die Mitgliedstaaten keine Souveränitätsrechte an den Staatenbund abgeben. Der Staatenbund hat kein eigenes Staatsgebiet. Beispiele:  Vereinte Nationen (UNO oder UN oder VN)  Verteidigungsbündnis NATO  Benelux-Union (Belgien, Niederlande, Luxemburg) 3.5.3 Staatenverbund/Europäische Union Die Europäische Union (EU) ist kein Bundesstaat, da sie hierfür nicht ausreichende Hoheitsrechte hat. Die EU kann immer nur soweit Recht setzen, als es ihr die Mitgliedstaaten einräumen (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung). Sie ist also nicht souverän und hat insbesondere keine Verfassung. Ihre Befugnisse gehen aber über die eines Staatenbundes hinaus.17 Das Bundesverfassungsgericht hat daher den Begriff Staatenverbund18 entwickelt. Die EU selbst ist Gegenstand des FTA II/2 bzw. FTA III. 16 Gröpl, Rn. 536-539. 17 Gröpl, Rn. 537; Zippelius, S. 340. 18 BVerfGE 123, 267. Fachgruppe Staatskunde Seite 16 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 3.5.4 Abgrenzung zum Einheits- bzw. Zentralstaat19 Das Gegenstück zum Bundesstaat ist der Zentralstaat (auch „Einheitsstaat“). Der Zentralstaat wird von einem zentralen Sitz (Hauptstadt) regiert. Eine Untergliederung in selbständige Gliedstaaten gibt es nicht. Häufig werden Verwaltungsbezirke eingerichtet, über die die zentrale Staatsgewalt ihre Aufgaben wahrnimmt (z. B. Frankreich, in Bayern die Regierungsbezirke). 19 Gröpl, Rn. 536. Fachgruppe Staatskunde Seite 17 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4 VERFASSUNGSRECHTLICHE GRUNDSÄTZE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Vgl. dazu auch L+L 106 -114. 4.1 Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält die Grundentscheidungen der Staatsorganisation. Es wurde am 23. Mai 1949 verkündet. Das Gebiet der heutigen BRD war damals als Folge des Zweiten Weltkriegs von den vier Siegermächten (USA, Großbritannien, Frankreich und Sowjetunion) besetzt. Für die westdeutschen Staaten bestand bald Einigkeit, wieder einen Gesamtstaat zu errichten. Allein die Sowjetunion unterstützte dieses Vorhaben für ihre Besatzungszone nicht. Das Grundgesetz wurde ganz bewusst nicht Verfassung genannt, um seinen provisorischen Charakter hervorzuheben. Man wollte zum Ausdruck bringen, dass der damalige Zustand der Bundesrepublik nur vorläufig ist und die Wiedervereinigung mit den Gebieten der sowjetischen Besatzungszone, später mit der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), angestrebt wird. Mit dem Beitritt der DDR in den Geltungsbereich des GG am 03. Oktober 1990 aufgrund des Einigungsvertrages war die Wiedervereinigung „vollendet“. Gem. Art. 146 GG gilt das Grundgesetz seitdem für das gesamte deutsche Volk. Um die Entwicklung des Grundgesetzes zu verstehen, sollten Sie wichtige deutsche Daten seit Gründung der Bundesrepublik, also seit 1949, kennen.20 Bitte lesen Sie dazu das L+L 105 „Geschichte: Deutsch-Deutsche Wegmarken“. Die dort vier fettgedruckten Daten sollten Sie für den Test im FTA I kennen. 4.2 Die Präambel Vor den Artikeln des Grundgesetzes ist ein Vorwort, die Präambel, abgedruckt. Die Präambel - ist Auslegungshilfe für den nachfolgenden Gesetzestext, - definiert den Geltungsbereich des Grundgesetzes (Aufzählung der Bundesländer), - stellt ein Friedensgebot auf („dem Frieden der Welt zu dienen“) - und bekennt sich zu einem geeinten Europa. Umstritten21 („Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott…“). Zunehmend wird dies als ein Widerspruch zur weltanschaulichen Neutralität des Staates und der aus Art. 4 GG 20 Gröpl, Rn. 542-544. 21 Z. B.: Scharnagl, Wilfried (28.12.1999), Ist Gott nicht mehr zeitgemäß?, https://www.welt.de/print-welt/article595348/Ist-Gott-nicht-mehr-zeitgemaess.html, abgerufen am 05.06.2023; oder o. Autor (14.03.1993), Um Gottes Willen, Der Spiegel Ausgabe 11/1993. Fachgruppe Staatskunde Seite 18 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 ableitbaren negativen Religionsfreiheit gesehen. Es ist nicht nur geschützt, einer bestimmten Religion oder Weltanschauung zu folgen, sondern auch, vom Staat damit nicht belästigt zu werden. Selbst Kirchenvertreter forderten schon die Streichung dieser Passage. 4.3 Art. 20 GG – Staatsfundamentalnorm Art. 20 GG stellt die tragenden Grundsätze des GG auf. Sie werden auch die „verfassungsrechtlichen Grundsätze“ oder einfach „Verfassungsgrundsätze“ genannt. Diese Grundsätze werden auch „Staatsstrukturprinzipien“ genannt.22 Auch andere Artikel des GG enthalten Verfassungsgrundsätze. Werden Sie jedoch in Tests und Prüfungen nach DEN (tragenden) Verfassungsgrundsätzen gefragt, sind die des Art. 20 GG gemeint. Wegen dieser Wichtigkeit wird Art. 20 GG auch als „Staatsfundamentalnorm23“ bezeichnet. Auch die Bezeichnung des Staates mit „Bundesrepublik Deutschland“ wird hier „auf ewig“ festgeschrieben, unten auch zur Ewigkeitsklause des Art. 79 Abs. 3 GG. 4.3.1 Die Verfassungsgrundsätze im Überblick Art. 20 Abs. 1 und 3 GG gibt nachfolgende Verfassungsgrundsätze vor.  Demokratie,  Republik,  Bundesstaat,  Rechtsstaat und  Sozialstaat. 4.3.2 Ewigkeitsklausel und Homogenitätsprinzip Diese Grundsatzentscheidungen sind so prägend für die Bundesrepublik Deutschland, dass sie als unveränderlich festgeschrieben worden sind. Art. 79 Abs. 3 GG enthält eine Bestandsgarantie für die in Art. 20 GG aufgeführten Verfassungsgrundsätze, die „Ewigkeitsklausel“24. Die Verfassungen der 16 Bundesländern müssen (mit Ausnahme der Bundesstaatlichkeit) ebenfalls diese Prinzipien festlegen. Nur dann ist sichergestellt, dass Republik, Demokratie, Rechts- und Sozialstaat auf allen Ebenen der Bundesrepublik verwirklicht werden können. 22 Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 20 Rn. 3. 23 Gröpl, Rn. 226. 24 Gröpl, Rn. 788. Fachgruppe Staatskunde Seite 19 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Diese Übereinstimmung verlangt Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG. Man spricht vom Übereinstimmungs- oder Homogenitätsprinzip. Die Bayerische Verfassung verankert diese Verfassungsgrundsätze in den Art. 1 – 3 BV. Wichtiger Hinweis: In der Bayerischen Verfassung haben die Verfassungsgrundsätze teilweise andere Bezeichnungen erhalten. Der Freistaat entspricht der Republik und der Volksstaat der Demokratie. 4.4 Regierungsform Demokratie Demokratie bedeutet Herrschaft des Volkes. Der gedachte Idealfall ist, dass die Regierten identisch mit den Regierenden sind.25 „Government of the people, by the people, for the people.“ (Regierung des Volks, durch das Volk, für das Volk) Abraham Lincoln, 16. US-Präsident, in einer Rede am 19.11.1863. „Demokratie ist mehr als eine parlamentarische Regierungsform, sie ist eine Weltanschauung, die wurzelt in der Auffassung von der Würde, dem Wert und den unveräußerlichen Rechten eines jeden einzelnen Menschen. Eine echte Demokratie muß diese unveräußerlichen Rechte und den Wert eines jeden einzelnen Menschen achten im staatlichen, im wirtschaftlichen und kulturellen Leben. Wer wirklich demokratisch denkt, muß Achtung vor dem anderen, vor dessen ehrlichen Wollen und Streben haben.“ Konrad Adenauer, erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, in seinen Erinnerungen 1945-1953. In der Demokratie geht die Staatsgewalt vom Volk aus. Es heißt aber nicht, dass es dieses auch selbst ausübt. Lesen Sie dazu den Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG genau. Man spricht von einer demokratischen Legitimation der Volksvertretung und Regierung.26 Demokratie ist damit eine Regierungsform. 25 Zippelius, S. 153. 26 Gröpl, Rn. 249. Fachgruppe Staatskunde Seite 20 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4.4.1 Verschiedene Erscheinungsformen der Demokratie In der unmittelbaren (direkten) Demokratie würde das Volk alles selbst entscheiden und die Staatsgewalt in seiner Reinform selbst ausüben. Dies mag in Urformen (antikes Athen) funktionieren. In modernen Staaten fallen viel zu viele Entscheidungsprozesse an, die zudem auch viel zu komplex sind. Denken Sie nur an 3,3 Millionen erledigte Einspruchsverfahren der Finanzämter im Jahr 2022.27 In der mittelbaren (indirekten) Demokratie wird – wie in der Bundesrepublik – das Volk durch ein Parlament vertreten. Die gewählten Parlamente und die davon abgeleiteten Regierungen, Behörden und Gerichte übernehmen die konkreten Entscheidungen für das Volk. Näheres zu den Merkmalen der Demokratie vgl. L+L 107. Das Gegenstück zum freiheitlich demokratischen Staat ist die Diktatur – der totalitäre Staat. Der Staat wird nicht nach dem Willen der Mehrheit, sondern nach den Vorstellungen einer Einzelperson oder einer Gruppe regiert. Dies ist regelmäßig mit Unterdrückung und Entrechtung der Bevölkerung verbunden (NS-Staat 1933 – 1945, ehem. UdSSR, ehem. DDR). 4.4.2 Demokratie nach dem Grundgesetz Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verlangt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Das Volk selbst übt die Staatsgewalt jedoch nur in Wahlen und Abstimmungen aus (noch einmal: lesen Sie Art. 20 Abs. 2 S. 1 und 2 GG genau). Mit Wahlen sind hier v. a. die Bundestags- und Landtagswahlen gemeint. Abstimmungen über Sachfragen gibt es im Grundgesetz praktisch nicht. Im Falle einer Neugliederung des Bundesgebietes sind verschiedene Beteiligungen des Volkes denkbar (Art. 29 GG). In den Bundesländern dagegen gibt es durch Volksentscheide und auf kommunaler Ebene durch Bürgerentscheide echte Abstimmungen durch das Volk in Sachfragen. Darüber hinaus wird das Volk durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung vertreten. Die Demokratie des Grundgesetzes ist durch Freiheitsrechte (lesen Sie z. B: Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG) als eine freiheitliche Demokratie aufgestellt. Näheres zu den Merkmalen der Demokratie nach dem GG s. L+L 107 S. 2. 27 Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2022, https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2023/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3- einspruchsbearbeitung-finanzaemter.html, abgerufen am 01.07.2024. Fachgruppe Staatskunde Seite 21 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4.5 Republik Vgl. L+L 109. 4.5.1 Begriffsbedeutung Der Begriff Republik wird vor allem als Gegenbegriff zur Monarchie verstanden. Die Republik zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass das Staatsoberhaupt vom Volk direkt oder indirekt gewählt wird.28 Der Staat ist in der Republik Sache der Öffentlichkeit/Allgemeinheit. 4.5.2 Bundesrepublik Deutschland Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt, dass die BRD eine Republik ist. Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Dieser wird nicht direkt vom Volk gewählt. Das Volk wählt die Landtags- und Bundestagsabgeordneten. Die Landtage bestimmen wiederum Wahlleute, die zusammen mit den Bundestagsabgeordneten als Bundesversammlung den Bundespräsidenten wählen , s. 5.5 im Skript. 4.5.3 Formen der Republik In der parlamentarischen Republik hat das Staatsoberhaupt – in Deutschland der Bundespräsident – überwiegend repräsentative Aufgaben, d. h. das Staatsoberhaupt regiert nicht. Staatsoberhaupt und Regierungschef (in Deutschland der Bundeskanzler) sind unterschiedliche Personen. Das Schwergewicht der politischen Entscheidungen liegt nicht bei der Präsidentin oder beim Präsidenten, sondern beim Parlament. Neben Deutschland sind die Schweiz und Österreich parlamentarische Republiken. In der präsidialen Republik dagegen ist das Staatsoberhaupt häufig gleichzeitig Regierungschef. Das Schwergewicht der politischen Entscheidungen liegt beim Staatsoberhaupt. Die USA beispielsweise sind eine präsidiale Republik. Wichtiger Hinweis: Auch Demokratien können unter diesen Gesichtspunkten in parlamentarische oder präsidiale Demokratien eingeteilt werden, vgl. L+L 107 und 109 S. 2. Je nachdem, ob die politischen Entscheidungen im Schwerpunkt vom Parlament oder von einem Präsidenten getroffen werden, spricht man auch von einem parlamentarischen oder von einem präsidentiellen System. 28 Gröpl, Rn. 524. Fachgruppe Staatskunde Seite 22 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4.6 Der Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, bestehend aus den 16 Ländern, die teilsouveräne Staaten mit eigenem Staatsgebiet und eigenständiger Hoheitsgewalt sind. Das bundesstaatliche Prinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG ist eines der wesentlichen Strukturelemente und darf deshalb nicht aufgehoben oder geändert werden (siehe Ewigkeitsklausel Art. 79 Abs. 3 GG). Im Grundgesetz ist festgelegt, wie die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen zwischen dem Bund als Gesamtstaat und den Ländern aufgeteilt sind. Die Grundregel besagt, dass die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder ist, soweit die Verfassung nichts Anderes vorsieht, Art. 30 GG. Betrachtet man die tatsächlichen Verhältnisse, so liegt das Schwergewicht in der Gesetzgebung beim Bund.29 Bei Verwaltung und Rechtsprechung sind vor allem die Länder tätig. Näheres zu den Merkmalen vgl. L+L 110. Das Bundesstaatsprinzip bestimmt das Zusammenwirken von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in Bund und Ländern. Da die Länder als eigene Staaten zu einem Gesamtstaat, der Bundesrepublik Deutschland, zusammengefasst sind, sind Bund und Länder vielfältig miteinander verzahnt. Fundstellen im GG:  Art. 20 Abs. 1: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat.  Art. 28 Abs. 3: Bundesgarantie für die Landesverfassungen.  Art. 30: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, Zuständigkeitsverteilung im Grundsatz zugunsten der Länder.  Art. 31: Gültiges Bundesrecht hat Vorrang vor gültigem Landesrecht.  Art. 50: Mitwirkung der Länder auf Bundesebene durch den Bundesrat.  Art. 70: Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen den Ländern und dem Bund.  Art. 83 ff, 108: Zuständigkeiten in der Verwaltung.  Art. 92: Aufteilung in Bundes- und Landesrechtsprechung.  Art. 106: Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. 29 Bundestag-Drucksache 20/721: Zum 1.1.2022 galten 1.773 Bundesgesetze mit 50.738 Einzelnormen und 2.795 bundesrechtliche Rechtsverordnungen mit 42.590 Einzelnormen. Zahlen sind vorläufig (Stand 02.02.2022). Fachgruppe Staatskunde Seite 23 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Argumente für die föderale Ordnung des Grundgesetzes:30  Föderalismus ermöglicht kulturelle Vielfalt und die Entfaltung regionaler Besonderheiten.  Die Staatsorgane der Länder sind räumlich näher an den Bürgerinnen und Bürger.  Der Demokratiegedanke ist gestärkt („mehr Demokratie“). Es werden auf viel mehr Ebenen (Bund, Land, ggfs. Landkreis, Gemeinde) Volks- und Bürgervertretungen gewählt, so dass mehr Mitbestimmung ermöglicht wird.  Die Machtausübung wird breit auf verschiedene Institutionen und viele Personen verteilt. Es entsteht eine vertikale Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern und damit eine gegenseitige Kontrolle.  Die Länder stehen untereinander in Wettbewerb. Dies beschleunigt die Verbesserung der wirtschaftlichen Standortfaktoren und der Lebensbedingungen. Argumente gegen die föderale Ordnung des Grundgesetzes:31  Föderalismus beeinträchtigt den Gleichheitsgrundsatz. Die unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten der Länder können bewirken, dass nicht überall im Bundesstaat gleichwertige Lebensbedingungen bestehen.  Der Föderalismus ist teuer. 17 Parlamente und 17 Regierungen (Bund + 16 Länder) mit ihrem Verwaltungsapparat kosten mehr Geld als die entsprechenden Einrichtungen in einem Zentralstaat, die dort nur einmal vorhanden sind.  Das staatliche Handeln wird durch die vielen Absprachen zwischen Bund und Ländern unübersichtlich. 4.7 Rechtsstaat 4.7.1 Begriff Ein Staat wird dann als Rechtsstaat bezeichnet, wenn die Ausübung der Staatsgewalt durch das Recht begrenzt wird und eine Kontrolle durch unabhängige Gerichte erfolgt. Im demokratischen Rechtsstaat herrscht eine durch das Recht begrenzte Ordnungsgewalt.32 Den Gegensatz dazu stellt der totalitäre Staat (Diktatur) dar, in dem die Ausübung der Staatsgewalt schrankenlos ist. 30 Siehe auch: o. Autor (2021), Föderalismus, Aufgaben-Teilung in Deutschland. Das Parlament, Beilage Nr. 171 zur Ausgabe 16/2021, online verfügbar: https://epaper.das- parlament.de/2021/16/index.html#24. 31 Ebenda. 32 Gröpl, Rn. 271-274, 426-431. Fachgruppe Staatskunde Seite 24 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4.7.2 Zweck und Ziele des Rechtsstaats Mit einer rechtsstaatlichen Organisationsform soll ein möglichst formell und materiell gerechter Zustand geschaffen werden. Das staatliche Handeln ist geprägt vom Streben nach Gerechtigkeit. Rechtssicherheit, Vertrauensschutz sowie berechenbares und verhältnismäßiges Handeln des Staates müssen gewährleistet sein. Wichtiger Hinweis: Jeder Beamtin und jedem Beamten in den Behörden muss klar sein, dass sich die Bürgerinnen und Bürgern vor Gericht gegen jede getroffene Entscheidung der öffentlichen Verwaltung wehren kann. 4.7.3 Merkmale des Rechtsstaates im Grundgesetz Der Rechtsstaat kommt im Grundgesetz insbesondere zum Ausdruck durch die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an die gesamte Rechtsordnung, Art. 20 Abs. 3 GG.33 Bundestag und Bundesrat müssen als Gesetzgebung „nur“ die Verfassung beachten. Die (Bundes-) Gesetze könnten sie ja selbst ändern. Gerichte und Behörden müssen sich dagegen an alle Gesetze und an die ganze Rechtsordnung halten. Für die Grundrechte gilt ein besonderer Vorrang: Unabhängig davon was in anderen Teilen der Verfassung oder in rangniedrigerem Recht steht: die Grundrechte müssen nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar von der gesamten Staatsgewalt beachtet werden. Zu den einzelnen Merkmalen vgl. L+L 111. 4.7.4 Merkmal Gewaltenteilung mit Gewaltenverschränkung34 Die Gewaltenteilung nach dem GG ist Merkmal des Rechtsstaats und des Demokratieprinzips.35 Es wird zwischen horizontaler und vertikaler Gewaltenteilung unterschieden. Es liegt aber keine Aufteilung der Staatsgewalt im Sinne einer Gewaltentrennung vor. Die Gewalten sind horizontal und vertikal miteinander verknüpft, um sich gegenseitig zu kontrollieren. 33 Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 20 Rn. 57. 34 Gröpl, Rn 885-910. 35 Gröpl, Rn. 228, 257 ff. Fachgruppe Staatskunde Seite 25 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4.7.4.1 Horizontale Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) Horizontale Gewaltenteilung bedeutet die Einrichtung von Staatsorgangen, die nebeneinanderstehen, um die Machtausübung zu verteilen. Sie haben voneinander abgrenzbare Zuständigkeiten. Die Gewalten sind jedoch nicht voneinander getrennt. Beispiele hierfür s. L + L 112 S. 2. Die horizontale Gewaltenteilung finden wir auf Bundes- und auf Landesebene wieder.  Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) schafft die für das Zusammenleben im Staat erforderlichen Rechtsnormen, an die Verwaltung und Rechtsprechung gebunden sind. Auf Bundesebene wird sie schwerpunktmäßig vom Bundestag als der Vertretung des Volkes und vom Bundesrat ausgeübt. In Bayern liegt die Gesetzgebung beim Landtag und beim Volk.  Die vollziehende Gewalt (Exekutive) führt die Gesetze aus. In erster Linie sind hierfür die Bundesregierung und die Landesregierungen mit den ihnen nachgeordneten Verwaltungen zuständig. Die Bundesregierung nimmt politische Führungsaufgaben wahr; sie kann Verwaltungsvorschriften erlassen und übt die Aufsicht über die Durchführung der Bundesgesetze aus.  Die rechtsprechende Gewalt (Judikative) sorgt für die verbindliche Rechtsauslegung und für die Anwendung der Rechtssätze auf den einzelnen Fall. Sie liegt in den Händen unabhängiger Gerichte. An der Spitze stehen das Bundesverfassungsgericht und die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG). 4.7.4.2 Vertikale Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 1, 28, 30, 70, 83, 92 GG) Die Zuständigkeiten hinsichtlich der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sind nach dem Grundgesetz auf den Bund, die Länder und in der Exekutive auch auf die Gemeinden verteilt. In diesem Zusammenhang spricht man von einer vertikalen Gewaltenteilung. 4.7.4.3 Zweck der Gewaltenteilung Zweck der Gewaltenteilung ist es, eine Machtzusammenballung (Machtkonzentration) auf wenigen Personen zu verhindern. Zur Gewaltenteilung vgl. L+L 112. Fachgruppe Staatskunde Seite 26 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 4.8 Sozialstaat Vgl. L+L 113. 4.8.1 Definition Das Sozialstaatsprinzip ist im Grundgesetz nicht näher ausgestaltet. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Prinzip in Urteilen wie folgt erläutert und damit die Ziele des Sozialstaats vorgegeben: Ein Sozialstaat soll sich die Verhinderung und Überwindung sozialer Schäden und den Ausgleich sozialer Gegensätze zum Ziel setzen. Er soll den Bürgerinnen und Bürgern ein menschenwürdiges Dasein verschaffen und das Existenzminimum garantieren. 4.8.2 Verfassungsauftrag Das Sozialstaatsprinzip ist eine Staatszielbestimmung, stellt also eine Aufforderung an den Gesetzgeber – einen Verfassungsauftrag – dar. Konkrete Maßnahmen werden von der Verfassung nicht vorgegeben.36 Einen Rechtsanspruch auf ganz bestimmte soziale Leistungen gibt es im Grundgesetz nicht. Ebenso besteht keine Garantie dafür, dass das bestehende soziale Niveau erhalten bleibt.37 Der Staat hat den Auftrag, die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung sowie alle staatlichen Maßnahmen sozial zu gestalten,38 d. h. nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit, sozialer Sicherheit und sozialer Teilhabe.39  Der Grundsatz sozialer Gerechtigkeit verpflichtet den Staat, dafür zu sorgen, dass es zu einer annähernd gleichen Förderung des Wohles aller Bürgerinnen und Bürger und zu einer gleichmäßigen Verteilung aller Lasten kommt.  Die soziale Sicherheit dient insbesondere den Interessen der Sicherungsbedürftigen, etwa durch Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Sozialhilfe. 36 Gröpl, Rn. 668. 37 Gröpl, Rn. 690 38 Gröpl, Rn. 673. 39 Diese Schlagworte und die nachfolgenden Erläuterungen ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. zum Hochschulzugang (Numerus Clausus I und II), zur Witwenrente, zur Besteuerung des Existenzminimums, zum BAföG und zur Höhe der Hartz-IV-Sätze. Fachgruppe Staatskunde Seite 27 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024  Soziale Teilhabe bedeutet, dass der Staat in wichtigen Bereichen die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vorsieht, wie z. B. bei der Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz oder beim Zugang zu Ausbildungseinrichtungen40. Die Sozialstaatlichkeit wir durch einige Grundrechte geprägt:  Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), daraus wird abgeleitet, dass der Staat ein Existenzminimum sicherstellen muss.  Diskriminierungsverbote, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG  Besonderer Schutz von Familie und Ehe, Art. 6 GG  Sozialbindung des Eigentums, Art. 14 Abs. 2 GG. Konkrete Maßnahmen zur Erreichung des Sozialstaats siehe L+L 113. 4.9 Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) Die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst ist kein eigener Verfassungsgrundsatz. Sie beschreibt jedoch den Kern des Verfassungsrechts sowie die grundlegenden Ordnungs- und Wertevorstellungen, auf welchen die rechtsstaatliche Demokratie des Grundgesetzes beruht. 4.9.1 Begriff und Erläuterung Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ wird im GG nur genannt, jedoch nicht erläutert. Die freiheitlich demokratische Grundordnung findet sich in u. a. in diesen Vorschriften:  Art. 10 Abs. 2 GG (Beschränkbarkeit des Post- und Fernmeldegeheimnisses).  Art. 11 Abs. 2 GG (Beschränkbarkeit der Freizügigkeit).  Art. 18 GG (Verwirkung von Grundrechten).  Art. 21 Abs. 2 GG (Parteienverbot). Die BRD soll eine wehrhafte Demokratie darstellen, damit nicht der Staat durch Verfassungsfeinde von innen ausgehöhlt werden kann. Der Freiheitsraum, den das GG mit den Grundrechten geschaffen hat, findet dort seine Grenzen, wo der Bestand des Staates oder die FDGO bekämpft oder beseitigt werden sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff so definiert: „Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der 40 Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 20 Rn. 38. Fachgruppe Staatskunde Seite 28 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“ Urteil des BVerfG vom 23.10.1952, 2. Leitsatz. Das BVerfG nennt neun Prinzipien, die der FDGO zuzurechnen sind. Diese Prinzipien und die Definition vgl. L+L 114. 4.9.2 Bedeutung für Beamte Der demokratische Staat verlangt von seinen Beamtinnen und Beamten das aktive Eintreten für die FDGO innerhalb und außerhalb des Dienstes. Das Bekenntnis41 zur FDGO ist daher sowohl eine Einstellungsvoraussetzung, als auch eine ständige Pflicht für die Beamtinnen und Beamten, was auch dem Diensteid zu entnehmen ist. 5 VERFASSUNGSORGANE DES BUNDES Vgl. auch L+L 115. 5.1 Vorbemerkung Die Kenntnis der Verfassungsgrundsätze aus dem vorherigen Abschnitt hilft Ihnen zu verstehen, warum es verschiedene Verfassungsorgane gibt. In der Demokratie und dem Rechtsstaat des Grundgesetzes ist eine Gewaltenteilung vorgesehen. Die Ausübung staatlicher Befugnisse ist auf verschiedene Organe verteilt, die sich gegenseitig kontrollieren. 5.2 Der Deutsche Bundestag Der Deutsche Bundestag (BT) mit Sitz in Berlin ist die parlamentarische Vertretung des Volkes. Er ist das einzige Organ, dessen Mitglieder (Mitglieder des Bundestages, MdB, Abgeordnete) direkt vom Volk gewählt werden. Er übt unter Mitwirkung des Bundesrats die gesetzgebende Gewalt (Legislative) aus, wählt den Bundeskanzler und kontrolliert die Führung der Regierungsgeschäfte auf Bundesebene. 5.2.1 Die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages Die politischen Machtverhältnisse im BT entnehmen Sie dem L+L 116. Mit Blick auf Prüfungen sollten Ihnen bekannt sein:  die Anzahl und die Namen der Parteien, die im Bundestag Fraktionen bilden, 41 § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Die Vorschrift ist in der Fachrichtung Steuer nicht in den zugelassenen Hilfsmitteln enthalten. Fachgruppe Staatskunde Seite 29 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024  die Fraktion mit den meisten Abgeordneten im BT und  die Gesamtzahl der Abgeordneten. Zusammensetzung des BT s. L+L 116. 5.2.2 Die Organisation des Deutschen Bundestages Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zur ersten Sitzung zusammen, Art. 39 Abs. 2 GG. Der Bundestag muss sich nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG eine Geschäftsordnung (GOBT) geben, die den ordentlichen Ablauf der parlamentarischen Arbeit regelt. 5.2.3 Die Organe des Deutschen Bundestages Vgl. dazu auch L+L 117. 5.2.3.1 Der Bundestagspräsident mit Präsidium und seine Aufgaben Die Bundestagspräsidentin bzw. der Bundestagspräsident wird in der ersten Sitzung des Bundestages gewählt (Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG). Dieses Amt wird unterstützt von den Vizepräsidenten. Jahrzehntelang war es üblich, dass jede Fraktion eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten stellt und von den übrigen Fraktionen die dafür erforderliche Mehrheit erhält. Für die AfD-Fraktion trifft dies jedoch nicht zu. Die Bundestagspräsidentin bildet zusammen mit den Vizepräsidentinnen und den Vizepräsidenten das Präsidium des Bundestages. Die Aufgaben der Bundestagspräsidentin sind  den Bundestag als Verfassungsorgan der Legislative zu repräsentieren,  die Würde und die Rechte des Bundestages zu wahren,  die Sitzungen des Parlaments zu leiten,  das Hausrecht und die Polizeigewalt (Art. 40 Abs. 2 GG) im Bundestagsgebäude auszuüben.42 Eine Sitzung zu leiten bedeutet, diese zu eröffnen, die Tagesordnungspunkte aufzurufen und einen ordnungsgemäßen Ablauf sicherzustellen, Abstimmungsergebnisse festzuhalten und die Sitzung zu beenden. Bei allen Aufgaben wird die Bundestagspräsidentin durch das Präsidium unterstützt und auch vertreten. 42 Ohne Autor, Aufgaben der Präsidentin und des Präsidiums, https://www.bundestag.de/parlament/praesidium/funktion_neu, abgerufen am 01.07.2024. Fachgruppe Staatskunde Seite 30 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.2.3.2 Der Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Bundestagspräsidiums und 23 weiteren Mitgliedern, die von den Fraktionen benannt werden. Der Ältestenrat unterstützt die Bundestagspräsidentin bei der Führung der Geschäfte und beschließt über interne Angelegenheiten des Bundestages. Der Ältestenrat legt die Termine des Bundestags, die Tagesordnungen wie auch die Debattendauer und somit die Redezeiten fest. Außerdem versucht der Ältestenrat, Streitigkeiten zwischen den Fraktionen zu schlichten. 5.2.3.3 Die Fraktionen Die Fraktionen sind ein wesentlicher Teil des Bundestags. In ihnen geschieht die politische Willensbildung, die über den Erfolg und Misserfolg von Anträgen, z. B. zu Gesetzesänderungen, entscheidet. Die Geschäftsordnung des BT definiert Fraktionen wie folgt: Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages (MdB), die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. In der Regel bestehen Fraktionen aus den Abgeordneten einer Partei. Ein Beispiel für eine Fraktion, die aus zwei Parteien besteht, die in keinem Land in Wettbewerb stehen, ist die Fraktion der CDU/CSU. Der Fraktionsstatus ist von großer Bedeutung, da sich z. B. die Zusammensetzung des Ältestenrates, der Ausschüsse und die Anzahl der Ausschussvorsitzenden nach der Stärke der jeweiligen Fraktion richtet. Viele Antragsrechte, wie das Gesetzesinitiativrecht (Art 76 Abs. 1 GG) setzen die Fraktionsstärke voraus. 5.2.3.3.a Fraktionsdisziplin und freies Mandat43 Bevor der gesamte Bundestag einen Beschluss fasst, beraten sich die Abgeordneten in ihren Fraktionen und legen fraktionsintern fest, wie sich die jeweilige Fraktion im Bundestag verhalten will. Nicht alle Mitglieder einer Fraktion sind dabei der gleichen Meinung. Die Fraktionsführung dagegen will regelmäßig ein geschlossenes Auftreten der Fraktion erreichen, auch um das Ansehen der Fraktion und damit der Partei zu wahren. Hat man sich geeinigt, werden die MdB einer Fraktion zur Fraktionsdisziplin angehalten, d. h. sie sollen aus Überzeugung und Solidarität dazu gebracht werden, im Bundestag der fraktionsinternen Mehrheit entsprechend abzustimmen. Soweit dies ohne Druck geschieht, ist dies mit dem freien Mandat, von dem das GG ausgeht (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG), vereinbar. Das freie Mandat besagt, dass jeder Abgeordneter Vertreter des ganzen Volkes ist, nicht nur der Wähler 43 Gröpl, Rn. 933, 934, 940. Fachgruppe Staatskunde Seite 31 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 der eigenen Partei. Er handelt nur nach seinem Gewissen und ist nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden. Bei sehr bedeutenden Abstimmungen, die das Gewissen des einzelnen Abgeordneten sehr belasten können, betonen die Fraktionen gelegentlich, dass jeder ihrer Abgeordnete ganz frei abstimmen soll, wie sie es für richtig halten, z. B. im Jahr 2017 die Fraktion der CDU/CSU zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. 5.2.3.3.b Fraktionszwang44 Der Übergang von der erlaubten Fraktionsdisziplin zum verbotenen Fraktionszwang ist fließend. Fraktionszwang liegt vor, wenn auf Abgeordnete derart Druck ausgeübt wird, dass sie praktisch nur nach Weisung der Fraktion handeln (handeln können). Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein abweichendes Abstimmungsverhalten mit „Vertragsstrafen“ bedroht ist. Sollten Fraktionen ihren Abgeordneten zwingend vorgeben, wie sie abzustimmen haben, verstößt dies gegen das freie Mandat. Unterschwellig besteht ein ständiger Fraktionszwang. Abgeordnete, die sich wiederholt gegen die Mehrheit der Fraktion stellen, müssen damit rechnen, dass sie bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt werden. 5.2.3.4 Die Ausschüsse45 Die Ausschüsse sind die wichtigsten Arbeitsorgane des Bundestages. Hier werden die Details der Gesetze ausgearbeitet und auch die wichtigen Kontrollaufgaben des Bundestages über die Regierung im Schwerpunkt ausgeübt. Die Ausschüsse werden von den Fraktionen entsprechend der Mehrheitsverhältnisse besetzt. Gesetzlich vorgeschrieben sind die Ausschüsse für Auswärtiges und für Verteidigung (Art. 45a GG), der Petitionsausschuss (Art. 45c GG) sowie der Ausschuss für Angelegenheiten der EU (Art. 45 GG). Dazu kommen weitere ständige (nicht vorgeschriebene) Ausschüsse (Fachausschüsse) für die einzelnen politischen Sachgebiete - z. B. der Finanzausschuss für die Beratung von Steuergesetzen. Auch für Sport, Kultur und Medien, Tourismus, oder Klimaschutz und Energie gibt es Ausschüsse.46 Untersuchungsausschüsse (Art. 44 GG) werden zur Ermittlung bestimmter Sachverhalte eingesetzt. Damit kann die Legislative die Exekutive kontrollieren. Der Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) besteht aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Er hat die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren Kompromissvorschläge zu 44 Ebenda. 45 Gröpl, Rn. 1002 ff. 46 Unter https://www.bundestag.de/ausschuesse wird über die Arbeit der Ausschüsse informiert. Fachgruppe Staatskunde Seite 32 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 erarbeiten (Änderungen des Gesetzeswortlauts), so dass sowohl Bundestag als auch Bundesrat den Gesetzestext akzeptieren können. 5.2.4 Die Aufgaben des Deutschen Bundestages Der Bundestag hat im Wesentlichen drei Aufgaben:  Gesetzgebung als Hauptaufgabe. Der Bundestag ist zusammen mit dem Bundesrat die Legislative auf Bundesebene.  Wahl der eigenen Organe und Mitwirkung bei der Wahl anderer Verfassungsorgane  Kontrolle der Exekutive, insbesondere der Bundesregierung Beispiele für die Aufgaben Vgl. L+L 118. 5.2.5 Abstimmungen und Mehrheiten im Deutschen Bundestag Beschlüsse werden demokratisch, d. h. durch Mehrheitsannahme gefasst. Eine Regelung, wann der Bundestag beschlussfähig ist, enthält die Geschäftsordnung des BT. Beschlussfähigkeit liegt demnach vor, wenn mehr als die Hälfte der MdB anwesend ist. Bei einfachen Abstimmungen, die nur per Handzeichen oder Aufstehen/Sitzenbleiben erfolgen, wird die Beschlussfähigkeit nicht von Amts wegen geprüft. Bei einfachen Abstimmungen wird die Beschlussfähigkeit nur dann geprüft, wenn dies vorher von mind. 5 % der MdB bzw. von einer Fraktion beantragt worden ist. 5.2.5.1 Einfache Mehrheit Grundsätzlich fasst der BT seine Beschlüsse mit der einfachen (auch „relativen“) Mehrheit. Lesen Sie dazu Art. 42 Abs. 2 S. 1 u. 2 GG genau. Der Bundestag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das GG oder für Wahlen die Geschäftsordnung des Bundestages nichts anderes bestimmen. Von den abgegebenen Stimmen müssen dann mehr für Ja als für Nein sein, unentschieden reicht nicht. Stimmenthaltungen sind weder für Ja noch für Nein – die oder der Abgeordnete gibt einfach keine Stimme ab. Sie müssen sich also stets fragen, worüber der Bundestag gerade abstimmt (z. B. über Verfassungsänderung, einfaches Gesetz, Kanzlerwahl) und dann prüfen, ob das GG hierfür eine besondere Abstimmungsregelung enthält oder ob der Normalfall des Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG gilt. 5.2.5.2 Absolute Mehrheit Abweichende Regelungen zu Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG enthalten z. B. die Art. 63, 67 und 68 GG. Dort finden Sie Formulierungen wie „Mehrheit seiner (= die des BT) Mitglieder“ oder „Mehrheit der Mitglieder des Bundestages“. Es kommt also nicht auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern auf die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des BT (Art. 121 GG) Fachgruppe Staatskunde Seite 33 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 an. Dies wird die absolute Mehrheit genannt. Dazu müssen Sie wissen, wie viele Mitglieder der BT hat. Von dieser Zahl muss die Mehrheit für den Vorschlag stimmen. Vergleichbare Formulierungen finden Sie bei der Bundesversammlung und beim Bundesrat. 5.2.5.3 Zweidrittelmehrheit Auch Art. 79 Abs. 2 GG weicht vom Normalfall des Art. 42 Abs. 2 S. 1 GG ab. Für eine Änderung des GG müssen mind. zwei Drittel der Mitglieder des BT (und des Bundesrates) stimmen. Zusammenfassung der Abstimmungsarten und Mehrheiten s. L+L 119. 5.2.6 Rechte der Abgeordneten47 Um dem freien Mandat gerecht werden zu können, sind die Abgeordneten mit besonderen Rechten ausgestattet. Statusrechtlich sind sie keine Beamtinnen oder Beamte, sie haben einen besonderen verfassungsrechtlichen Status als Abgeordnete. Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. Das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler bedeutet das Recht und die Pflicht, verbindliche Regeln (Gesetze) aufzustellen und gestaltende Entscheidungen zu treffen, denn durch die Wahl werden sie zu den Repräsentanten des ganzen Volkes (repräsentative Demokratie). Zur ungehinderten Ausübung des Mandats genießen die Abgeordneten eine Reihe von Rechten. 5.2.6.1 Immunität Die (parlamentarische) Immunität des Art. 46 Abs. 2 GG schützt die Abgeordneten vor Strafverfolgung. Zweck der Immunität ist es, den Bundestag funktionsfähig zu erhalten, da Abgeordnete nicht einfach durch Strafverfolgungsmaßnahmen von ihrer Tätigkeit abgehalten werden sollen. Der Bundestag kann die Immunität aufheben, was auch regelmäßig geschieht. Abgeordnete können auf ihre Immunität nicht verzichten. Zeitlich ist die Immunität auf die Mitgliedschaft im Bundestag beschränkt. Die Immunität des Art. 46 Abs. 2 GG ist weit weniger stark als die diplomatische Immunität von Auslandsvertretern. 5.2.6.2 Indemnität Die Indemnität des Art. 46 Abs. 1 GG bedeutet, dass Abgeordnete für ihre Amtshandlungen, also für ihr Abstimmungsverhalten oder für ihre parlamentarischen Meinungsäußerungen nicht bestraft werden dürfen. Die Indemnität ist im Gegensatz zur Immunität nicht aufhebbar. Zweck der Indemnität ist es, den Abgeordneten die volle Redefreiheit im Parlament zu sichern. Diese Freiheit endet, wenn die Rede nur dazu dient, andere in ihrer Ehre zu verletzen, z. B. durch unsachliche Beleidigungen. 47 Gröpl, Rn. 929 ff. Fachgruppe Staatskunde Seite 34 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.2.6.3 Zeugnisverweigerungsrecht Nach Art. 47 GG haben die Abgeordneten ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Sie müssen nicht angeben, von welchen Informanten sie welche Informationen erhalten haben. Folgerichtig dürfen entsprechende Dokumente auch nicht beschlagnahmt werden. 5.2.6.4 Recht auf Abgeordnetenentschädigung Die Abgeordneten erhalten gem. Art. 48 Abs. 3 GG für ihr Mandat eine angemessene, finanzielle Entschädigung. Die Abgeordnetenentschädigung („Diäten“) soll Verdienstausfälle ausgleichen, die den Abgeordneten durch die Ausübung ihres Mandats entstehen, und ihre Unabhängigkeit garantieren.48 Daneben erhalten die Abgeordneten eine steuerfreie Kostenpauschale. Mit der „Mitarbeiterpauschale“ können Abgeordnete Angestellte auf Kosten des Bundestages beschäftigen. Das Gehalt für Mitarbeitende, die mit der bzw. dem Abgeordneten verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, darf damit nicht bezahlt werden.49 5.2.7 Pflichten der Abgeordneten Zu den Pflichten der Abgeordneten zählen die Ausübung des Mandats und die Anwesenheit. Bei Abwesenheiten wird z. B. die Kostenpauschale gekürzt.50 Zu den Pflichten der Abgeordneten gehören u. a. auch die Angabe des Berufs und der Tätigkeiten z. B. als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates eines Unternehmens oder Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts; sie werden im Handbuch des Bundestages veröffentlicht. Außerdem müssen die MdB ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten offenlegen. 48 Ohne Autor, Diäten, https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/D/diaeten-245378, abgerufen am 01.07.2024. 49 Übersicht über die aktuelle und vergangene Höhe der Diäten unter https://de.wikipedia.org/wiki/Abgeordnetenentschädigung. 50 § 14 Abs. 1 Abgeordnetengesetz. Fachgruppe Staatskunde Seite 35 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.2.8 Wahl des Deutschen Bundestages Das Bundeswahlgesetz (BWahlG) sieht 630 Abgeordnete vor, die für die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode, Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG) gewählt werden. Einzelheiten der Wahl sind nicht im Grundgesetz, sondern im Bundeswahlgesetz festgelegt (Art 38 Abs. 3 GG). Durch eine Reform im Frühjahr 2022 ist der Bundestag nunmehr auf 630 Mitglieder begrenzt. Auch ist die sog. Grundmandatsklausel weggefallen, nach der eine Partei mit drei Direktmandaten auch dann in den Bundestag einziehen durfte, wenn sie die bundesweite 5-Prozent-Hürde nicht erreicht. Das neue Wahlrecht gilt erstmals voraussichtlich bei der Bundestagswahl 2025, wenn es denn Bestand hat. Durch die Reform könnte vor allem die CSU schlechter oder gar nicht mehr im Bundestag vertreten sein. Die CSU profitierte im bisherigen Wahlrecht von vielen Überhangmandaten, die dadurch entstanden, dass die CSU viele Wahlkreise (Erststimme) gewann und damit ihr viel mehr Sitze zustanden, als nach der Verhältniswahl (Zweistimme) eigentlich vorgesehen sind. Außerdem lag sie 2021 mit 5,2 Prozent nur knapp über der 5- Prozent-Hürde. Die bayerische Regierung und die CSU haben daher gegen die Gesetzesänderung Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Entscheidung steht noch aus. 5.2.8.1 Wahlrechtsgrundsätze Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG51 Für die Wahl gelten folgende fünf Grundsätze. Allgemeine Wahl bedeutet, dass grundsätzlich alle volljährigen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ohne Ansehen ihrer Abstammung, ihres Standes und Vermögens, ihrer Religion und Weltanschauung aktiv und passiv wahlberechtigt sind. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie zwingend erforderlich sind und allgemein gehalten werden. So kann das Wahlrecht auf Deutsche beschränkt und von einem bestimmten Lebensalter abhängig gemacht werden. Unmittelbar ist eine Wahl, wenn die Abgeordneten direkt vom Volk ohne Einschaltung von Wahlleuten, die eigene Entscheidungen treffen, gewählt werden. Freie Wahlen liegen dann vor, wenn niemand in der Ausübung oder auch Nichtausübung des Wahlrechts beeinträchtigt wird. Auf die Wahlentscheidung darf keinerlei privater oder öffentlicher Zwang ausgeübt werden. Jeder Wähler muss frei entscheiden können, ob und wie er wählt. Gleiche Wahl bedeutet, dass die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler ohne Rücksicht auf deren Unterschiede (Geschlecht, Alter, Beruf, Vermögen etc.) den gleichen Zählwert haben und jede gültige abgegebene Stimme im Rahmen des Wahlsystems den gleichen Einfluss (Erfolgswert) auf das Wahlergebnis hat. 51 Gröpl, Rn. 355 ff. Fachgruppe Staatskunde Seite 36 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Nicht zu beanstanden ist aber, dass die Stimmen keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages haben, die für Parteien abgegeben wurden, die an der Sperrklausel gescheitert sind. Von geheimer Wahl spricht man dann, wenn die Stimmabgabe selbst nicht öffentlich, sondern geheim und unbeobachtet erfolgt (Wahlkabine, Wahlurne), also niemand erfährt, wer wen gewählt hat. Es darf kein Rückschluss möglich sein, wie eine einzelne Person abgestimmt hat. 5.2.8.2 Aktives und passives Wahlrecht Art. 38 Abs. 2 GG Aktives Wahlrecht ist die Berechtigung zu wählen  Deutsch i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG.  Am Wahltag 18. Lebensjahr vollendet.  Seit mind. drei Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.  Kein Ausschluss vom Wahlrecht durch Richterspruch. Passives Wahlrecht ist das Recht, sich zur Wahl zu stellen, also zu kandidieren. Voraussetzungen:  Deutsch i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG.  18. Lebensjahr vollendet.  Kein Ausschluss vom Wahlrecht durch Richterspruch. 5.2.8.3 Erst- und Zweitstimme Das Wahlsystem zum Deutschen Bundestag wird als personalisierte Verhältniswahl oder als Verhältniswahl mit vorgeschalteter Personenwahl bezeichnet. Bei der Bundestagswahl haben jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme entscheidet man sich in 299 Wahlkreisen für die eine Direktkandidatin oder einen Direktkandidaten. In den Bundestag zieht die Person ein, welche die meisten Stimmen auf sich vereint (relative Mehrheitswahl) und deren Sitz durch das Zweitstimmenergebnis gedeckt ist (sog. Zweitstimmendeckung). Letzteres gilt nicht für parteilose Kandidatinnen und Kandidaten. Diese Sitze sind im Gegensatz zum „alten“ Wahlrecht nicht mehr garantiert. Mit der Zweitstimme wird eine Partei gewählt. Die Parteien treten mit starren Landeslisten an. Das bedeutet, dass die Parteien in den Bundesländern durch parteiinterne Abstimmungen festlegen, mit welchen Kandidatinnen und Kandidaten sie antreten wollen. Starr sind die Listen, weil die Reihenfolge der Kandidaten so gilt, wie sie die Partei festgelegt hat. Wenn einer Partei also 10 Sitze für die Liste zustehen, ziehen die ersten 10 Kandidatinnen und Kandidaten der Fachgruppe Staatskunde Seite 37 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Landesliste in den Bundestag ein. Im Verhältnis der Zweitstimmen wird ermittelt, welche Parteien wie viele der 630 Sitze erhalten. Mit der Zweitstimme wird nach den Grundsätzen einer Verhältniswahl gewählt, da die zur Verfügung stehenden Sitze nach den Stimmenanteilen auf die Parteien verteilt werden. Wichtiger Hinweis: Für die endgültige Verteilung der Sitze auf die Parteien und damit für das politische Kräfteverhältnis im Bundestag ist die Zweitstimme ausschlaggebend. Die wichtigere Stimme ist somit die Zweitstimme. Durch die Wahlrechtsreform 2023 wird dieser Grundsatz noch stärker gewichtet. 5.2.8.4 5-Prozent-Klausel Um eine Zersplitterung der politischen Kräfte zu vermeiden, erhalten allerdings nur diejenigen Parteien Sitze, die die sog. 5-Prozent-Klausel (oder 5-Prozent-Hürde) überwinden. Parteien, die diese Hürde nicht nehmen, bleiben von der Sitzverteilung ausgesperrt. Die sog. Grundmandatsklausel ist im neuen Wahlrecht nicht mehr vorgesehen. Für die Partei Die Linke könnte diese Regelung bei künftigen Wahlen problematisch werden, da diese bei der Bundestagwahl 2021 von der Grundmandatsklausel profitiert hatte. 5.2.8.5 Konkrete Sitzzuteilung an die Kandidatinnen und Kandidaten Durch Berechnung einer Ober- und Unterverteilung steht fest, wie viele Sitze eine Partei in den einzelnen Bundesländern hat. Innerhalb eines Bundeslandes werden die Sitze zunächst an die erfolgreichen Direktkandidaten der Partei zugewiesen. Sind danach noch Sitze frei, werden diese der Reihe nach den Listenkandidaten zugewiesen. Sollte eine Partei mehr Wahlkreise gewinnen, also mehr Direktkandidatinnen und Direktkandidaten haben, als ihr im jeweiligen Bundesland Sitze zugewiesen sind, erhalten nur die „besten“ Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber einen Sitz im Bundestag. Die Sitzzahl aus der Zweitstimmenwahl darf also nicht überschritten werden. Durch diese Regelung entstehen keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr, wie es im alten Recht war. Die Größe des Bundestages bleibt somit konstant bei 630 Abgeordneten. Wichtiger Hinweis: Eine konkrete Sitzverteilung, d. h. die zahlenmäßige Ermittlung der Mandate einer Partei nach BWahlG, ist nicht Unterrichtsgegenstand. Fachgruppe Staatskunde Seite 38 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.2.9 Auflösung des Bundestages Ein Selbstauflösungsrecht hat der Bundestag nicht. Der Bundespräsident kann den Bundestag nur in zwei Fällen auflösen:  wenn der Bundeskanzler bei der Wahl im Bundestag im letzten Wahlgang nicht mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder gewählt wird oder  wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage (Art. 68 GG) verliert, der Bundeskanzler daraufhin dem Bundespräsidenten die Auflösung vorschlägt und der Bundestag nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler fristgemäß wählt. Die Auflösung führt zu einer Neuwahl. 5.3 Die Bundesregierung Die Bundesregierung (BReg) ist die Spitze der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Im Gegensatz zu anderen Behörden ist sie kein bloßes Verwaltungsorgan, sondern sie leitet und lenkt die Politik der Bundesrepublik.52 Sie ist ein politisches Verfassungsorgan. Im politischen Alltag und in der Presse wird oft der Eindruck erweckt, der Bundeskanzler und die Bundesregierung seien die unabhängigen Gestalter deutscher Politik. Tatsächlich sind sie aber für die Umsetzung ihrer Politik auf die Zustimmung des Bundestages angewiesen. Im Wahlkampf zur Bundestagswahl treten die politischen Parteien mit Kanzlerkandidatinnen und –kandidaten an. Man könnte deshalb meinen, die Kanzlerin oder der Kanzler würde direkt gewählt werden. Das Volk wählt jedoch den Bundestag und dieser wiederum wählt dann die Regierungschefin oder den Regierungschef. Die Bundesregierung wird vom Bundestag kontrolliert. Dies entspricht dem Grundgedanken der mittelbaren oder auch repräsentativen, parlamentarischen Demokratie und dem Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung. 5.3.1 Regierungsbildung Nach einer Bundestagswahl werden koalitionswillige Fraktionen Verhandlungen führen und besprechen, ob sie gemeinsam die Regierung bilden wollen und können. Die Bildung einer (Regierungs-) Koalition ist erforderlich, wenn keine Partei alleine die absolute Mehrheit im Bundestag erlangt hat. Eine Koalition kommt durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Fraktionen mit dem Ziel zustande, gemeinsam möglichst die absolute Mehrheit im Bundestag zu erreichen und die Regierung zu stellen. Im Rahmen dieser Koalitionsverhandlungen werden die Leitlinien der künftigen, gemeinsamen Regierungstätigkeit erörtert und abschließend in einem Koalitionsvertrag festgehalten. Dazu 52 Gröpl, Rn. 1248. Fachgruppe Staatskunde Seite 39 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 gehört auch die Verständigung auf eine Kanzlerkandidatin oder einen Kanzlerkandidaten. Über diese Einigung wird der Bundespräsident informiert, so dass er dann dem Bundestag die Wahl vorschlägt. Die Abgeordneten, die nicht einer der Koalitionsparteien angehören, bilden die Opposition. 5.3.2 Zusammensetzung Die Bundesregierung („Kabinett“) besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministerinnen und Bundesministern (Art. 62 GG). Der Bundeskanzler nimmt innerhalb der Bundesregierung eine herausragende Stellung ein, weil er die Richtlinien der Politik bestimmt (Art. 65 S. 1 GG = Richtlinienkompetenz oder Kanzlerprinzip). Anders als in der Bayerischen Verfassung Art. 43 Abs. 2 BV gehören die Staatssekretäre nicht zur Bundesregierung. Der Bundespräsident ernennt die Bundesministerinnen und -minister auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Dies gilt auch für die Entlassung (Art. 64 Abs. 1 GG). Die Regierungsmitglieder müssen nicht zugleich gewählte Abgeordnete sein und könnten auch parteilos sein. Aus dem Kreise der Regierungsmitglieder ernennt der Bundeskanzler seine Stellvertretung („Vizekanzler“, Art. 69 Abs. 1 GG). Die Regierungsmitglieder leisten beim Amtsantritt den gleichen Amtseid wie der Bundespräsident (Art. 64 Abs. 2 i. V. m. Art. 56 GG). Dieser Amtseid kann auch ohne die religiöse Beteuerungsformel („So wahr mir Gott helfe.“) geleistet werden. Die Zusammensetzung der Bundesregierung finden Sie auch im Internet unter www.bundesregierung.de 5.3.3 Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) Die Wahl des Bundeskanzlers ist in Art. 63 GG geregelt. Kanzlerwahl nach Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 GG (1. Wahlphase) Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag eine Person zur Wahl vor. Diesen Wahlvorschlag erhält er von der Fraktion mit der absoluten Mehrheit oder von den Fraktionen, die gemeinsam als Koalition regieren wollen. Um Bundeskanzler zu werden, benötigt der Kandidat die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Art. 63 Abs. 2 i. V. m. Art. 121 GG), also die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (vgl. 5.2.5.2) Erreicht der Kandidat diese Mehrheit, so muss der Bundespräsident diese Person ernennen. Bislang wurden alle Bundeskanzler der BRD im ersten Wahlgang gewählt. Fachgruppe Staatskunde Seite 40 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 Das Grundgesetz sieht weitere Wahlphasen vor, falls dies nicht gelingt. Diese sind nicht Bestandteil des Lehrplans für die Qualifikationsprüfung. Wird der Kanzler jedoch in der letzten Wahlphase nicht mit der absoluten Mehrheit gewählt, kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen und es gibt Neuwahlen. Zur Regierungsbildung und Kanzlerwahl vgl. L+L 121. 5.3.4 Das konstruktive Misstrauensvotum (Art. 67 GG) Die Bundesregierung ist entsprechend dem Grundgedanken der parlamentarischen Demokratie vom Vertrauen des Parlaments, d. h. des Bundestages, abhängig. Der Bundestag kann deshalb dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen. Dies muss konstruktiv geschehen, d. h. die Abwahl des Bundeskanzlers ist nur durch Wahl eines Nachfolgers möglich. Erforderlich ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bundestages (Art. 121 GG), also die absolute Mehrheit, die sogenannte „Kanzlermehrheit“. Hat der Bundestag einen neuen Kanzler gewählt, muss der Bundespräsident den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den Neugewählten ernennen (Art. 67 Abs. 1 GG). Mit der Amtszeit des Bundeskanzlers endet die Amtszeit der gesamten Bundesregierung (Art. 69 Abs. 2 GG), d. h. die Bundesministerinnen und -minister teilen das Schicksal des Bundeskanzlers. Für eine schematische Darstellung vgl. L+L 122. 5.3.5 Die Vertrauensfrage (Art. 68 GG) Bei der Vertrauensfrage liegt die Initiative bei dem Bundeskanzler (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG). Hält es der Bundeskanzler für zweckmäßig, einen Vertrauensbeweis des Bundestages herbeizuführen bzw. will er feststellen, ob die Abgeordneten der Regierungskoalition ihn noch unterstützen, dann kann er im Bundestag den Antrag stellen, „ihm das Vertrauen auszusprechen“. Findet der Antrag des Bundeskanzlers die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (absolute Mehrheit - Art. 121 GG), so ist ihm das Vertrauen ausgesprochen und er wird (im Regelfall) im Amt bleiben. Er kann aber auch – z. B. weil ihm die erreichte Mehrheit zu gering erscheint – zurücktreten. Findet der Antrag des Bundeskanzlers nicht die erforderliche Mehrheit, ist das weitere Vorgehen dem Bundeskanzler freigestellt:  Er kann weiter im Amt bleiben („Minderheitenkanzler“), oder Fachgruppe Staatskunde Seite 41 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024  er kann versuchen, mit anderen Parteien (als bisher) eine Regierungskoalition zu bilden, oder  er kann dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag aufzulösen, was Neuwahlen zur Folge hat (Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG), oder  er kann den eigenen Rücktritt erklären. Der Rücktritt bedeutet verfassungsrechtlich, den Bundespräsidenten um die Entlassung aus dem Kanzleramt zu bitten.53 Für eine schematische Darstellung vgl. L+L 122. 5.3.6 Bisherige Vertrauensfragen und konstruktive Misstrauensvoten Konstruktives Misstrauensvotum und Vertrauensfrage sind keine bloße Verfassungstheorie, sondern haben in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland schon mehrfach zu neuen Regierungsbildungen geführt. Bei Interesse lesen Sie die Wikipedia-Artikel: https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensfrage https://de.wikipedia.org/wiki/Misstrauensvotum 5.3.7 Beendigung der Regierungstätigkeit 5.3.7.1 Ende der Amtszeit des Bundeskanzlers Das Amt des Bundeskanzlers kann enden durch  Zusammentritt des neu gewählten Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG) nach der BT-Wahl,  das „konstruktive Misstrauensvotum“ (Art. 67 Abs. 1 i. V. m. Art. 121 GG),  Rücktritt (zum Beispiel nach einer verlorenen Abstimmung über die Vertrauensfrage nach Art. 68 Abs. 1 GG) und  Tod. 5.3.7.2 Geschäftsführender Bundeskanzler Ist die Amtszeit beendet (z. B. nach Rücktritt, Zusammentritt eines neuen Bundestages) muss der Kanzler die Geschäfte auf Ersuchen des Bundespräsidenten bis zur Ernennung seines Nachfolgers fortführen, Art. 69 Abs. 3 GG. Der Bundeskanzler ist dann nur geschäftsführend tätig. Von der geschäftsführenden Bundesregierung wird in dieser Zeit eine politische Zurückhaltung verlangt. 53 Gröpl, Rn. 1267. Fachgruppe Staatskunde Seite 42 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.3.7.3 Ende der Amtszeit der Bundesminister Das Amt einer Bundesministerin oder eines Bundesministers endet  durch Entlassung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 64 Abs. 1 GG),  mit Ablauf der Amtszeit des Bundeskanzlers (Art. 69 Abs. 2 GG),  durch Tod. Selbst wenn von einem „Rücktritt des Ministers“ die Rede ist, ist damit gemeint, dass der Minister den Bundeskanzler um die Entlassung gebeten hat. Auf Ersuchen des Bundespräsidenten oder des Bundeskanzlers ist eine Bundesministerin verpflichtet die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin weiterzuführen. 5.3.8 Opposition Die Abgeordneten und Fraktionen, die nicht der Regierungsmehrheit angehören, bilden insgesamt die Opposition. Dies bedeutet aber nicht, dass die Opposition insgesamt sich gegen die Regierung stellt. Auch innerhalb der Opposition gibt es verschiedene Lager. In parlamentarischen Systemen kommt der Opposition eine herausragende Rolle zu. Die Exekutive unterliegt hier einer Kontrolle durch das Parlament. Besonders kritisch wird die Exekutive von der Opposition beobachtet, da diese der Verwaltung nicht so nahe steht wie die Regierungsmehrheit. In der Verfassung des Freistaates Bayern wird diese Rolle in Art. 16a BV besonders hervorgehoben. 5.4 Der Bundesrat 5.4.1 Aufgaben der Länder im Bundesstaat Die Länder sind die Basis des Bundesstaates. Die Länder müssen deshalb den Bund mitgestalten können – auf allen Ebenen der Staatsgewalt, vgl. Art. 20, 30, 50, 70, 83 GG. Aus diesen Vorschriften folgt auch, dass die Bundesländer eigene staatliche Aufgaben (behalten) haben. Über den Bundesrat, der ein Verfassungsorgan des Bundes ist, beeinflussen sie die Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und wirken in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Art. 50 GG).54 Vgl. dazu auch L+L 123. 54 Gröpl, Rn. 1020 ff. Fachgruppe Staatskunde Seite 43 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.4.2 Zusammensetzung Die Mitglieder des Bundesrates werden nicht gewählt, sondern von den Landesregierungen aus ihrer Mitte bestellt und abberufen55 (Art. 51 Abs. 1 GG). Über die Zusammensetzung der einzelnen Landesregierungen entscheiden die Landtage in den Bundesländern, die wiederum von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Die Bundesratsmitglieder besitzen insofern eine Doppelfunktion: In ihren Ländern sind sie Träger der Exekutive, als Bundesratsmitglieder üben sie in erster Linie legislative Staatsgewalt aus. Mitglieder des Bundesrates sind daher Mitglieder der Landesregierungen, also die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten, Ministerinnen und Minister, für Bayern auch Staatssekretäre, Art. 43 Abs. 1 BV. Wichtiger Hinweis: In Bayern wird die Landesregierung Staatsregierung genannt. 5.4.3 „Ewiges Organ“ Im Gegensatz zum Bundestag ist der Bundesrat nicht an eine bestimmte Wahlperiode gebunden. Der Bundesrat besteht immer fort, seine parteipolitische Zusammensetzung ändert sich jedoch ständig. Immer, wenn in einem Bundesland eine neue Landesregierung gebildet wird, wirkt sich dies auf den Bundesrat aus.56 In Zeiten des politischen Umbruchs kann es schwierig sein, einen Gesetzesbeschluss des Bundestages auch durch den Bundesrat zu bringen. 5.4.4 Stimmverteilung Das GG bestimmt in Art. 51 Abs. 2 GG, wie viele Stimmen die einzelnen Bundesländer haben. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Bei bestimmten Einwohnerzahlen erhöht sich diese Zahl.  Länder mit mehr als zwei Mio. Einwohnern haben vier Stimmen,  Länder mit mehr als sechs Mio. Einwohnern fünf Stimmen und  Länder mit mehr als sieben Mio. Einwohnern sechs Stimmen (z. B. Bayern). Aus den aktuellen Einwohnerzahlen folgt, dass die Länder mit insgesamt 69 Stimmen im Bundesrat vertreten sind. 55 Gröpl, Rn. 1029. 56 Gröpl, Rn. 1029. Fachgruppe Staatskunde Seite 44 von 57 FTA I/StSAnwärter/-innen 2024 5.4.5 Abstimmungen Der Bundesrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen (Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG), d. h. es ist die absolute Mehrheit von 35 der 69 Stimmen erforderlich. Es kommt also nicht auf die Zahl der Anwesenden an. Eine wichtige Ausnahme besteht bei Verfassungsänderungen. Für die Zusti

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