Zusammenfassung - Rechtsbezüge PDF

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This document is a summary of special legal aspects of social work.

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lOMoARcPSD|48977770 Zusammenfassung - Rechtsbezüge Spezielle Rechtsbezüge der Sozialen Arbeit (IU Internationale Hochschule) Scanne, um auf Studocu zu öffnen Studocu wird von keiner Universität gesponsert oder unterstützt....

lOMoARcPSD|48977770 Zusammenfassung - Rechtsbezüge Spezielle Rechtsbezüge der Sozialen Arbeit (IU Internationale Hochschule) Scanne, um auf Studocu zu öffnen Studocu wird von keiner Universität gesponsert oder unterstützt. Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 SPEZIELLE RECHTSBEZÜGE DER SOZIALEN ARBEIT Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 INHALT Lektion 1 – Soziale Arbeit und Recht......................................................................................................................................................................... 2 1.1. Die Bedeutung des Rechts in der Sozialen Arbeit................................................................................................................................... 2 1.2. Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten in Berufen der Sozialen Arbeit........................................................................................................ 2 Individual- und Kollektivarbeitsrecht................................................................................................................................................................ 2 Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden.................................................................................................................................................... 3 Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Aufhebung und Kündigung.................................................................................................................. 3 Lektion 2 – Grundlagen der Rechtsordnung.............................................................................................................................................................. 1 2.1. Allgemeine Funktionen des Rechts........................................................................................................................................................ 1 2.2. Recht und Moral..................................................................................................................................................................................... 1 Moralische Bewertungsmaßstäbe.................................................................................................................................................................... 1 Abgrenzung von Recht und Moral.................................................................................................................................................................... 1 Werteordnung des Grundgesetzes................................................................................................................................................................... 2 2.3. Der Gerichtsaufbau................................................................................................................................................................................ 2 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit...................................................................................................................................... 2 Der Instanzenzug.............................................................................................................................................................................................. 2 Das Bundesverfassungsgericht......................................................................................................................................................................... 3 Lektion 3 – Systematik der Rechtsordnung............................................................................................................................................................... 3 3.1. Systematik der Rechtsordnung und Normenhierarchie......................................................................................................................... 3 Materielles und formelles Recht....................................................................................................................................................................... 3 Arten von Rechtsnormen und die Normenhierarchie...................................................................................................................................... 3 3.2. Gutachtenstil und juristische Auslegungsmethoden.............................................................................................................................. 5 Der Gutachtenstil.............................................................................................................................................................................................. 5 Die Auslegungsmethoden................................................................................................................................................................................. 5 Wertungsmäßige Korrektur.............................................................................................................................................................................. 5 Lektion 4 – Öffentliche Verwaltung........................................................................................................................................................................... 6 4.1. Verwaltungshandeln: Grundsätze und Handlungsformen..................................................................................................................... 6 Handlungsformen der Verwaltung – Verwaltungsakt....................................................................................................................................... 6 4.2. Rechtsschutz: Widerspruch und Klage................................................................................................................................................... 1 4.3. Einblicke in das Besondere Verwaltungsrecht....................................................................................................................................... 2 Lektion 5 – Verfassungsrecht und Völkerrecht.......................................................................................................................................................... 2 5.1. Verfassungsrecht: Staatsorganisation und Grundrechte........................................................................................................................ 2 Die Staatsorganisation...................................................................................................................................................................................... 3 Die Grundrechte............................................................................................................................................................................................... 4 5.2. Völker- und Europarecht........................................................................................................................................................................ 5 Lektion 6 – Zivilrecht und Strafrecht......................................................................................................................................................................... 7 6.1. Einführung in das Zivilrecht.................................................................................................................................................................... 7 Die fünf Bücher des BGB................................................................................................................................................................................... 7 System der Anspruchsgrundlagen.................................................................................................................................................................... 7 Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre.............................................................................................................................................................. 8 Das haftungssytem des Zivilrechts.................................................................................................................................................................... 8 6.2. Einführung in das Strafrecht................................................................................................................................................................... 8 Weitere Aspekte des Strafrechts im Kontext der Sozialen Arbeit..................................................................................................................... 9 Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 LEKTION 1 – SOZIALE ARBEIT UND RECHT 1.1. DIE BEDEUTUNG DES RECHTS IN DER SOZIALEN ARBEIT Zivilrecht Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen und Unternehmen Unter anderem Verträge und Schadensersatz Privatautonomie „Gleichordnung“ „Gleichrangigkeit“ – keiner ist dem anderem unter- oder übergeordnet „Vertragsfreiheit“ – Abschluss, Vertragspartner und Inhalt frei gestaltbar Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Öffentliches Besteht aus Teilrechtsgebieten: Verwaltungs- und Verfassungsrecht + Europa- und Völkerecht Recht Teilgebiete z.B.: Öffentliche Baurecht, Kommunalrecht, Polizeirecht, Schulrecht, Sozialrecht Teilweise abhängig vom jeweiligen Bundesland Zwischen „Trägern der öffentlichen Gewalt“ (Behörden) und Privatpersonen/Unternehmen Hierarchisches Verhältnis – Behörden können Bürger zum Handeln verpflichten Bsp.: BauGB, BPolG, SGB VIII Strafrecht Strafgesetzbuch (StGB) Staatliche Bestrafung von Personen, die einen gesetzlichen Strafbestand verwirklicht haben Abgrenzung zum Ordnungswidrigkeitenrecht – ausschließlich schwerwiegende Rechtsverletzung Straftaten – Vergehen und /oder Verbrechen Strafen: insbesondere Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe Jugendliche: Jugendgerichtsgesetz (JGG) – breitere Sanktionsmöglichkeiten – Erziehungsgedanke Unter einer Rechtsnorm versteht man eine rechtliche Vorschrift. Diese enthält in der Regel einerseits bestimmte Voraussetzungen (Tatbestand) und andererseits eine Reihenfolge. 1.2. ARBEITSRECHT: RECHTE UND PFLICHTEN IN BERUFEN DER SOZIALEN ARBEIT Der betrachtete Bereich des Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts. Arbeitgeber im Bereich der Sozialen Arbeit sind die Kommunal- und Landesverwaltung (Jugendamt, Bewährungshilfe, Gerichtshilfe, Führungsaufsicht, …) und insbesondere gemeinnützige Wohlfahrtsverbände. Die sechs Spitzenverbände: Arbeiterwohlfahrt (AWO) Deutscher Caritasverband (DCV) Der Paritätische Gesamtverband (römisch-katholisch) (weltanschaulich + humanitär) (weltanschaulich + humanitär) Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Diakonie Deutschland Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in (weltanschaulich + humanitär) Deutschland (ZWST) (Judentum) (evangelisch) Fokus aller ist der Schutz der Schwachen in der Gesellschaft Sozialarbeiter beim Staat können sowohl als Angestellte als auch durch „Ernennung“ im Beamtenverhältnis angestellt sein. Dieses bietet mehr Sicherheit bringt aber auch einige Einschränkungen (fehlendes Streikrecht) mit sich. Im Falle des Beamtenstatus handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. INDIVIDUAL- UND KOLLEKTIVARBEITSRECHT Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht o Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Leistungspflicht des Arbeitnehmenden Vergütungspflicht des Arbeitgebenden Kollektivarbeitsrecht Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen o Verhältnis von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften „Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit“ (DSBH) und „Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di) Gewerkschaften schließen Tarifverträge Arbeitskampfrecht – im Falle eines Konflikts, Mittel wie Streik, Aussperrungen Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 RECHTE UND PFLICHTEN VON ARBEITNEHMENDEN Weisungsrecht oder Direktionsrecht – ermöglichen dem Arbeitgeber über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu bestimmen. Weisungen müssen dann nicht befolgt werden: Ohne sachlichen Grund Unzumutbar widersprechen dem Arbeitsschutzrecht (Bsp.: Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsstättenverordnung). Pflichten der Arbeitnehmenden Arbeitspflicht Hauptleistungspflicht Weisungen des Arbeitgebers befolgen Nebenleistungs-pflichten Dazu zählt: „Nebenpflicht auf Rücksichtnahme“ Aus dieser leiten sich „Pflicht zur Interessenwahrung“ und „Pflicht zur Verschwiegenheit“ ab Pflicht zur Arbeitgeber vor drohenden Schäden warnen Interessenwahrung Meldung wesentlicher Vorkommnisse dem Arbeitgeber Pflicht zur Schweigen über geschäftliche oder persönliche Belange des Arbeitgebers (solang diese Verschwiegenheit ihn beeinträchtigen können Pflicht besteht nach Ende des Arbeitsverhältnisses Auch Klienten gegenüber: Die Identität darf nicht an Dritte offenbart werden Gleiches gilt für Geheimnisse – mit Strafe bedroht Pflicht zur Remonstration Geltendmachung von Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung Rechte der Arbeitnehmenden Recht auf Lohn Zahlung des arbeitsvertraglichen vereinbarten Arbeitsentgelts Richtet sich nach Mindestlohngesetz und bestehenden Tarifverträgen Tarifvertrag – Entgeltgruppe (Schwierigkeit) + Erfahrungsstufe (Berufserfahrung) Bewerbungsgespräch Schutz der Persönlichkeitsrechte (Fragen nach Familienplanung nicht gestattet) Nach Benachteiligungsgebot unzulässig – auf diese ist es rechtlich zulässig zu lügen Zeugniserteilungs- Arbeitszeugnisse müssen im Grundsatz wohlwollend formuliert sein anspruch Fehlverhalten darf nicht verschwiegen werden Weitere Anspruch auf Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Geregelte Arbeitszeiten und Ruhepausen Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitszeitgesetz BEENDIGUNG VON ARBEITSVERHÄLTNISSEN: AUFHEBUNG UND KÜNDIGUNG Kündigung (einseitig) Renteneintritt oder Tod Aufhebung (Vertrag beider Parteien erforderlich) Fristablauf (bei befristeten Arbeitsverhältnissen) Ordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Grundsätzlich fristlos Fristgerecht (Einhalten der Kündigungsfrist) Starker Kündigungsschutz schränkt das Mindestens 4 Wochen außerordentliche Kündigungsrecht ein Im Falle des Arbeitgebers: abhängig der Dauer der Voraussetzung: „wichtiger Grund“ Betriebszugehörigkeit Trifft ein, wenn dem anderen Vertragspartner eine Aus drei Gründen: o Betriebsbedingt Fortsetzung nicht zugemutet werden kann o Personenbedingt Z.B.: Straftat, Verletzung der arbeitsvertraglichen o Verhaltensbedingt (Abmahnung muss Pflichten vorausgehen) Sofortige Wirkung Abmahnung oder Kündigung kann gerichtlich überprüft werden. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang muss vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang (aus fachlicher Sicht dennoch sinnvoll). Über die Gewerkschaft, Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe können diese finanziert werden. Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 LEKTION 2 – GRUNDLAGEN DER RECHTSORDNUNG 2.1. ALLGEMEINE FUNKTIONEN DES RECHTS Über das gesamte Recht haben sich „allgemeine Funktionen des Rechts“ etabliert. Diese können im Einzelfall bei der Auslegung einer Rechtsnorm helfen. Schutzfunktion o Wesentliche Funktion des Rechts: Bürger vor Gefahren schützen o Folgt aus den ersten beiden Artikeln des GG – Menschenwürde, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – der Staat ist verpflichtet diese zu schützen Ausgleichsfunktion o Ausgleich unterschiedlicher Interessen o Es gibt Situationen in denen der Interessengegensatz nicht konsensual beseitig werden kann – Möglichkeit sich auf Rechtsnormen zu berufen und Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen Befriedungsfunktion o Situationen in denen Interessensgegensätze gar nicht beseitig werden können – das Recht hat die Möglichkeit eine endgültige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, um zur Befriedung beizutragen o Verjährung garantiert Rechtsfrieden, auch wenn keine gerichtliche Entscheidung beschlossen wurde.  Ohne könnte jeder Anspruch nach Jahren erhoben werden – zuwider dem Rechtsfrieden als auch Gerichte und Staatsanwaltschaften in hohem Maße belasten 2.2. RECHT UND MORAL MORALISCHE BEWERTUNGSMAßSTÄBE Verteilungsgerechtigkeit Ethische Diskussion um die Verteilungsgerechtigkeit – nach welchen Prinzipien Güter und Lasten verteilt, werden Gleichheitsprinzip Leistungsprinzip Bedarfsprinzip Wer viel leistet, soll mehr Verteilung richtet sich nach Zustand in dem alle Menschen erhalten den individuellen Bedürfnissen gleich viel erhalten Soll positiven Anreiz bieten Sozialstaat geprägt – Grund- Möglich durch Umverteilung und Existenzsicherung Anrechtsprinzip – Verteilung von Gütern basierend auf Statusmerkmalen (Familienansehen, Herkunft, vergangene Leistung) ABGRENZUNG VON RECHT UND MORAL Grundlegend sind Recht und Moral im Hinblick auf ihre Normbegründung zu unterscheiden. Rechtsnormen sind in der Regel das Ergebnis eines komplexen Aushandlungsprozesses. Gesetze werden auf Grundlage politischer Entscheidungen gemacht. Die Inhalte der Politik gerinnen zu Gesetzen. Im Rahmen der Rechtspolitik wird die Rechtsethik (diese fragt nach dem richtigen Recht) berücksichtigt, aber auch ökonomische Erwägungen und das parteipolitische Kalkül haben einen Einfluss. Im Gegensatz zu moralischen Prinzipien können Rechtsnormen zwangsweise durchgesetzt werden. Das Verhältnis beider zueinander ist umstritten. Rechtsphilosophie Rechtspositivismus Naturrechtslehre Recht und Moral stehen im untrennbaren Recht und Moral strikt getrennt Zusammenhang Jeder beliebige Inhalt – auch ungerechte Positionen Recht muss inhaltlichen Maßstäben entsprechen Einzige Bedingung ist, dass eine Rechtsetzung Bürger haben grundlegende Rechte, die sich aus der erfolgt, ist Moral ableiten lassen Ergebnis einer Rechtsetzung = gesetztes Recht, positives Recht Grundlegende Frage: Gilt das Recht auch dann, wenn es inhaltlich nicht so ist, wie es sein sollte Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Radbruchsche Formel: Vom Bundesverfassungsgericht anerkannt. Die nach dem deutschen Juristen Gustav Radbruch benannte Formel besagt, dass „unerträglich ungerechten“ Gesetzen die Gültigkeit abgesprochen werden kann, weil extremes Unrecht kein Recht ist und sein kann. Das nationalsozialistische Unrecht sei also nicht verbindlich gewesen. WERTEORDNUNG DES GRUNDGESETZES Das nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffene Grundgesetz enthält neben Grundrechten und der Staatsorganisation auch eine „Werteordnung“. Das Recht ist also im modernen Verfassungsstaat an grundlegende Werte gebunden. Art. 1 Abs. 1 GG – Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. Für die Soziale Arbeit sind besonderes drei moralische Prinzipien wichtig, die im GG verankert sind. Achtung des Menschen als Person – Art. 1 GG Menschenwürde Sorge für die Benachteiligten – Art. 20 GG Sozialstaatprinzip Verzicht auf jede Diskriminierung eines Menschen – Art. 3 GG Gleichheitssatz Die zentrale Erkenntnisquelle rechtlicher Pflichten ist das positive Recht (hauptsächlich geschriebene Rechtsnormen), während die Erkenntnisquelle moralischer Rechtsnormen unter anderem in der Vernunft gesehen wird. 2.3. DER GERICHTSAUFBAU Legaldefinition – Wenn das Gesetz selbst eine Definition enthält. Ansonsten müssen Juristen Definitionen von Rechtsbegriffen eigenstätig recherchieren oder entwickeln. Zuständigkeiten Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, ist in den Titeln (Abschnitte) im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgehalten Amtsgerichte Unabhängig der Höhe des Streitwerts: Mietrecht, Familienrecht Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten bis 5.000 Euro ORDENTLICHE GERICHTSBARKEIT UND FACHGERICHTSBARKEIT Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivilrechtliche und strafrechtliche Fragestellungen. Privatpersonen können Klage erheben – ermöglicht die gerichtliche Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche. Die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben – Voraussetzung ist hinreichender Tatverdacht Fachgerichtsarbeit Arbeitsgericht Individual- und Kollektivarbeitsrecht Verwaltungsgericht Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten sofern keinem anderen Gericht zugewiesen Baurecht, Gefahrenabwehrrechts, Schulrecht, Kommunalrecht, Aufenthaltsrecht Sozialgericht Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Sozialversicherung, Sozialhilfe, Schwerbehindertenstatus Finanzgericht Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten um Abgaben (insbesondere Steuern) DER INSTANZENZUG Die höheren Gerichte können die Entscheidungen der niedrigen Gerichte überprüfen. Die wichtigsten Rechtsmittel sind: Berufung – gegen ein Urteil der ersten Instanz. Überprüfung der beweiserheblichen Tatsachen als auch der rechtlichen Wertung des Gerichts Revision – Überprüfung der rechtlichen Wertung („Prozessökonomie“ – zügig und effiziente Gerichtsverfahren) Zweck des Instanzenzugs: Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Rechtsschutz o Überprüfungsmöglichkeit, um insbesondere dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu genügen Einheitlichkeit o Voneinander abweichende Entscheidungen können in den höheren Instanzen vereinheitlicht werden < 5.000 Euro > 5.000 Euro / Strafsache Schwere Straftat Staatschutzstrafverfahren Familienrecht (Terrorismus) 1. Amtsgericht 1. Landgericht 1. Amtsgericht 1. Landgericht 1. Oberlandesgericht 2. Landgericht 2. Oberlandesgericht 2. Landgericht 2. Bundesgerichtshof 2. Bundesgerichtshof 3. Bundesgerichtshof 3. Bundesgerichtshof (Berufung) (nur Revision) (nur Revision) 3. Oberlandesgericht (Revision) DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass Parlamente, Regierungen und Gerichte das Grundgesetz einhalten. Verfahrensarten des Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde Grundrechte verletzt durch die öffentliche Gewalt Überprüft allein die Vereinbarkeit mit spezifischem Verfassungsrecht Organstreitverfahren Streit unter Bundesorganen (Bundesregierung und Bundestag) über Umfang ihrer Rechten und Pflichten Bund-Länder-Streit Streit über die jeweiligen Zuständigkeiten im Föderalstaat Abstrakte Normenkontrolle Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm Von der Bundesregierung, Landesregierung oder ¼ der Mitglieder des Bundestages Konkrete Normenkontrolle Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm Von einem Gericht Parteiverbotsverfahren Verfassungswidrige Parteien verbieten Parteien die: darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der BRD zu gefährden Wahlprüfungsbeschwerde Bei Unregelmäßigkeiten einer Wahl: Überprüfung des Ablaufs der Wahl auf Rechtsverletzung LEKTION 3 – SYSTEMATIK DER RECHTSORDNUNG 3.1. SYSTEMATIK DER RECHTSORDNUNG UND NORMENHIERARCHIE MATERIELLES UND FORMELLES RECHT Formelles Recht: o bezieht sich auf die Regeln und Verfahren, wie Gesetze und Vorschriften erstellt, durchgesetzt und angewendet werden. Es legt die Struktur und den Ablauf des Rechtssystems fest. Wesentlicher Bestandteil des formellen Rechts ist das Prozess- oder Verfahrensrecht (hauptsächlich in der Zivilprozessordnung (ZPO) normiert). Formelles Recht sorgt dafür, dass die Rechtsnormen korrekt befolgt werden und dass die Rechtsordnung reibungslos funktioniert. Materielles Recht: o bezieht sich auf die inhaltlichen Regeln und Bestimmungen, die das Verhalten von Menschen regeln und ihre Rechte und Pflichten festlegen. Es betrifft die konkreten rechtlichen Normen, die in verschiedenen Rechtsgebieten wie Strafrecht, Zivilrecht oder Arbeitsrecht gelten. Materielles Recht definiert, was erlaubt ist und was nicht, und es legt die Konsequenzen für Verstöße fest. ARTEN VON RECHTSNORMEN UND DIE NORMENHIERARCHIE Unter einer Rechtsnorm versteht man eine rechtliche Vorschrift. Die Anspruchsgrundlagen, Strafbestände und Ermächtigungsgrundlagen bilden in der Regel den Ausgangspunkt einer materiellrechtlichen Prüfung. Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Besondere Arten von Rechtsnormen Anspruchsgrundlagen Rechtliche Zuordnung Zivilrecht oder öffentliches Recht Erklärung Anspruch = das Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu verlangen „Wer will was von wem woraus?“ Anspruchsteller, Forderung, Anspruchsgegner, Anspruchsgrundlage Wesentliche Rechtsgutverletzung Voraussetzungen Kausale Verletzungshandlung Rechtswidrigkeit Verschuldung – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit Straftatbestände Erklärung Normiert die Strafbarkeit menschlichen Verhaltens mittels Geboten und Verboten Adressieren die Strafverfolgungsbehörden – sind nach einem Anfangsverdacht zum Einschreiten verpflichtet Adressieren die Richter – falls ein Straftatbestand bestehen müssen Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden Wesentliche Tatbestand Voraussetzungen o Körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung o Kausalität o Vorsatz Rechtswidrigkeit Schuld Ermächtigungsgrundlagen Erklärung Schaffen Befugnisse der öffentlichen Verwaltung, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen (z.B.: behördliche Inobhutnahme) Ermöglichen staatlichen Behörden in spezifischen Situationen angemessene Befugnisse zu haben, um das Gemeinwohl zu schützen und zu fördern. Wesentliche Konkrete Gefahr (für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) Voraussetzungen Verhaltensverantwortlichkeit der adressierten Person Stufenbau der Rechtsordnung Bundesrecht Landesrecht 1. Grundgesetz 1. Landesverfassung 2. Parlamentsgesetze 2. Parlamentsgesetze Einfachgesetzliche Rechtsnormen werden vom Bundestag oder einem Landesparlament in einem Gesetzgebungsverfahren als Parlamentsgesetz erlassen. Dazu gehört das BGB, StGB, ZPO (Zivilprozessordnung), StPO „Initiativrecht“ – Bundesregierung (als Ganze), Bundestag und Bundesrat haben ein Initiativrecht. Dies ermöglicht es Gesetzesentwurfe in den Bundestag einzubringen. Der Bundestag/das Parlament entscheidet über die Verabschiedung. 3. Bundesverordnung 3. Landesverordnung 4. Landesverordnung Gesetzliche Ermächtigung durch das Parlament -> Rechtsverordnungen können von Ministerien erlassen werden Vorteil – können schneller erlassen, geändert oder aufgehoben werden  dynamischer, flexibler bei akutem Handlungsbedarf Straßenverkehrsordnung (StVO) 5. Bundessatzung 4. Landessatzung Erlassen von Selbstverwaltungskörperschaften – begrenzt auf den jeweiligen Bereich und nur einen begrenzten Personenkreis o Gemeinden und Landkreise: Bebauungspläne und Gebührenordnungen o Bundesebene: Satzung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) o Staatliche Hochschulen: Studien- und Prüfungsordnung Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 3.2. GUTACHTENSTIL UND JURISTISCHE AUSLEGUNGSMETHODEN DER GUTACHTENSTIL 1. Obersatz o Die Fragestellung wird aufgeworfen – stets im Konjunktiv und beinhaltet alle wesentlichen Elemente o Ausarbeitung der einzelnen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage 2. Definition o Definition der Tatbestandvoraussetzung o Im Zuge einer vollumfänglichen Prüfung kann jede einzelne Voraussetzung einzeln definiert werden o Abstrakte Legaldefinitionen – im Gesetzestext selbst enthaltene ausdrückliche Definition o Ist keine vorhanden können Gerichtsurteile und juristische Kommentare ergänzen o In Ausnahmefällen besteht keine Definition – selbst entwickeln 3. Subsumtion o Anwendung der abstrakten Definition auf den konkreten Fall o Überprüfung der Voraussetzung einer Rechtsnorm an einem konkreten Lebenssachverhalt 4. Ergebnis o Fazit, ob sich der konkrete Fall unter der abstrakten Definition subsumieren lässt DIE AUSLEGUNGSMETHODEN Besteht keine gefestigte Definition müssen Juristen den Rechtsbegriff selbst auslegen. Der Methodenkanon von Friedrich Carl von Savigny enthält die folgenden vier Methoden: Auslegungsmethoden Sprachlich-grammatikalische Ausgangspunkt jeder Prüfung/Auslegung Auslegung (Wortlaut) Eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend Ermittlung neben dem alltagssprachlichen Gebrauch auch die spezifische Verwendung in der Rechtswissenschaft berücksichtigen Systematische Auslegung Untersucht den Bedeutungszusammenhang Grundannahme: der einzelne Rechtssatz ist im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung zu verstehen Weitere Auslegungsmethoden die in die systematische Auslegung integriert werden: Verfassungskonforme Auslegung (anhand des Grundgesetzes) Richtlinienkonforme Auslegung (anhand von EU-Richtlinien) Teleologische Auslegung (Sinn „ratio legis“ – Sinn und Zweck einer Rechtsnorm und Zweck) Dazu gehören: die verfolgten Zwecke als auch die Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen Dient die Rechtsnorm mehreren Zwecken, muss im Konfliktfall ein Schwerpunkt ermittelt werden, mittels Abwägung Historische Auslegung Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm – Quellen aus rechtspolitischen Diskussionen (Protokolle, Parlamentsdebatten) Ermittlung des Gesetzeszwecks WERTUNGSMÄßIGE KORREKTUR Es kann hilfreich sein die gefundene Lösung zum Schluss mit der eigenen Judiz (juristisches Urteilsvermögen) zu überprüfen. Sollte die Wertung dem Ergebnis widersprechen sollte man diese nochmal kritisch hinterfragen. Im Zivilrecht gibt es sogenannte Billigkeitsnormen, die helfen können, gerechte Ergebnisse zu erzielen. Zum Beispiel gibt es § 242 BGB (Treu und Glauben), der besagt, dass Menschen in Übereinstimmung mit Anstand und Verkehrssitten handeln sollten. Ein weiteres Beispiel ist § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), der besagt, dass Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind. In solchen Fällen muss eine umfassende Abwägung vorgenommen werden, um festzustellen, ob die Handlung oder das Geschäft gerecht ist. Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 LEKTION 4 – ÖFFENTLICHE VERWALTUNG 4.1. VERWALTUNGSHANDELN: GRUNDSÄTZE UND HANDLUNGSFORMEN Allgemeines Verwaltungsrecht – Aspekte die themenübergreifend auf das gesamte Verwaltungsrecht gelten Besondere Verwaltungsrecht – spezifische Teilgebieten (Gefahrenabwehrrecht, Sozialrecht, Schulrecht) Besonderheit im öffentlichen Recht Mindestens auf einer Seite ist das Rechtssubjekt ein „Träger von hoheitlicher Gewalt“ Staat (Bund und Länder) Körperschaften des öffentlichen Rechts (Gemeinden, staatliche Hochschulen, Industrie und Handelskammer, Bundesagentur für Arbeit) Anstalten des öffentlichen Rechts (Sparkassen, Landesrundfunkanstalten, kommunale Verkehrsverbünde) Stiftungen des öffentlichen Rechts („Max Weber Stiftung, Stiftung Haus der Geschichte der BRD) Bereiche der Verwaltungstätigkeit Eingriffsverwaltung Leistungsverwaltung Eingriff erfolgt in die Rechte der Bürger, indem Gewährt den Bürgern Leistungen und Vergünstigungen Verpflichtungen und Belastungen auferlegt werden Öffentliche Daseinsvorsorge: Hohe Regelungsdichte – Behördliches Handeln ist o Nahrung, Strom, Wohnraum, Energie genau definiert o Leistungen im Bildungssektor, Infrastruktur Eingriffsintensive Beispiele: Inobhutnahme, Bsp.: BAföG, Erteilung von Baugenehmigungen Wohnungsverweisung, Gewerbeuntersagung Nachtwächterstaat – Staat allein für den Schutz der Bürger zuständig Gewährleistungsstaat – moderner Sozialstaat „Eintritt unerwünschter Lagen zuvorkommend, Ursachen nicht entstehen lassen oder in der Entstehung aufzuspüren“ HANDLUNGSFORMEN DER VERWALTUNG – VERWALTUNGSAKT Verwaltungsakt Öffentlich-rechtlicher Vertrag Allgemeinverfügung (Unterform des VA) Privatrechtlicher Vertrag Rechtsverordnung oder Satzung Realakt/ Schlichtes Verwaltungshandeln Der Verwaltungsakt – Grundform des Verwaltungshandelns Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Reglung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Merkmale Erklärung Hoheitliche Maßnahme/ Hoheitlich – Einseitiges Gebrauchmachen von den Befugnissen des Einseitigkeit öffentlichen Rechts Geprägt von Über- /Unterordnungsverhältnis Öffentlich-rechtlich Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Handelt die Behörde privatrechtlich liegt kein Verwaltungsakt vor Reglungswirkung Die Maßnahme ist unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet Liegt nicht vor bei: Hinweisen/ Warnungen auf die Rechtslage Maßnahmen die den VA vorbereiten Realakte Einzelfall Einzelfallreglung – betrifft einen individuellen Adressaten und einen konkreten oder abstrakten Sachverhalt Behörde Funktionaler Behördenbegriff: Jede Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt Außenwirkung Rechtliche Wirkung trifft eine außerhalb der Verwaltung stehende natürliche oder juristische Person (Unternehmen, Privatperson) Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Übrige Handlungsformen Charakterisiert durch das Fehlen bestimmter, für den Verwaltungsakt typische Merkmale Allgemeinverfügungen an größere Personenkreise gerichtet – „nach allgemeinen Merkmalen bestimmten (Unterform des VA) oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit“ Verkehrszeichen Schlicht-Hoheitliches praktische Maßnahmen (Realakt) oder informelle Absprachen – die keine Verwaltungshandeln unmittelbare rechtliche Wirkung haben. Öffentlicher Straßenbau, Erteilung einer Baugenehmigung Öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen einer Behörde und einer anderen Partei, beide stehen auf Vertrag gleicher Ebene Kein einseitiges Handeln, sondern es wird ein Vertrag geschlossen Diese beziehen sich auf öffentlich-rechtliche Angelegenheiten Rechtsverordnungen und Geltung von Satzungen ist auf den jeweiligen Bereich begrenzt und betrifft nur einen Satzungen begrenzten Personenkreis Behördliches Ermessen: Häufig ist im Gesetz selbst geregelt, ob die Maßnahme einen Handlungsspielraum hat oder ob zwingend gehandelt werden muss Ermessen der Behörden – häufig durch das Signalwort „kann“ angezeigt Gebundene Entscheidung o Kein Ermessensspielraum der Behörde, bei Vorliegen der Tatbestandlichen Voraussetzung zum Handeln verpflichtet Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 1. Legitimer Zweck Öffentliches Interesse Insbesondere fallen Schutzpflichten des Staates darunter 2. Geeignetheit des Mittels Jedes, welches die Erreichung des legitimen Zwecks fördert 3. Erforderlichkeit des Mittels Unter den effektivsten Mitteln ist die grundrechtsschonendste Maßnahme zu wählen 4. Angemessenheit des Grundrechtseingriff darf nicht außer Verhältnis zum legitimen Zweck stehen Mittels Z.B. Kindeswohlgefährdung > Unverletzlichkeit der Wohnung 4.2. RECHTSSCHUTZ: WIDERSPRUCH UND KLAGE Die Verwaltungsgerichte können grundsätzlich mit jeder öffentlich-rechtlichen Streitigkeit befasst werden. Außer: Sozialrecht → Sozialgericht Steuerrecht → Finanzgericht Verfassungsrecht → Bundesverfassungsgericht Klagearten im Verwaltungsrecht Verpflichtungsklage Zielt auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA ab Anfechtungslage Mit einer Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines VA erreicht werden Allgemeine Leistungsklage Handeln einer Behörde herbeiführen – das kein VA ist Insbesondere schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (Fällen eines Baumes) Feststellungklage Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts Forstsetzungsfeststellungsklage Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten VA Z.B.: nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines angeordneten Versammlungserbot Zudem besteht die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes für dringliche Angelegenheiten: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung/ Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Dem Klageverfahren vorgelagert ist das „Vorverfahren“ oder auch „Widerspruchsverfahren“ genannt. Hierbei handelt es sich um eine erneute Überprüfung einer Maßnahme durch die Verwaltung selbst. Erst im Anschluss kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Teilweise wurde dieses in einigen Bundeländern ganz oder teilweise abgeschafft. So ist es in einigen Bundesländern nur auf einige Rechtsgebiete wie das öffentliche Baurecht oder das Beamtenrecht anwendbar. Sie dient der Entlastung der Verwaltungsgerichte. 4.3. EINBLICKE IN DAS BESONDERE VERWALTUNGSRECHT Gefahrenabwehrrecht Primäre Ziel ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit. Unter diesem Rechtsbegriff sind drei Schutzgüter zusammengefasst: Die objektive Rechtsordnung Gesamtheit aller Rechtsnormen Die Rechte und Rechtsgüter von Einzelpersonen Rechte und Rechtsgüter Einzelner Personen Meistens über Zivilgerichte – subsidiär können mit dem Gefahrenabwehrrecht Individualrechte geschützt werden Bsp.: Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer Familie bei plötzlicher Wohnungslosigkeit Der Staat und seine Einrichtungen Schutz staatlicher Institutionen (Schutz des Parlaments vor dem Eindringen einer Menschenmenge) Im Gefahrenabwehrrecht spielen die Begriffe "öffentliche Sicherheit" und "öffentliche Ordnung" eine wichtige Rolle. "Öffentliche Ordnung" umfasst ungeschriebene Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben im Gebiet notwendig sind. Dieser Begriff ist vage und interpretierbar. In der Praxis von Polizei und Ordnungsbehörden ist er weniger relevant, da die meisten Fälle bereits Ordnungswidrigkeiten darstellen. Dennoch ist er wichtig bei besonderen Situationen wie Störungen von Gedenkveranstaltungen. Liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, so stehen Polizei und Behörden Standartmaßnahmen zur Verfügung (Platzverweis, Betreten, Durchsuchen, Sicherstellung, Beschlagnahme, „Erkennungsdienstliche Behandlung“) Wenn Standardmaßnahmen nicht anwendbar sind, kann die Behörde die "gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel" (§ 8 PolG NRW) nutzen. Diese Klausel erlaubt flexible Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, die im Einzelfall notwendig sind. Sie ermöglicht der Polizei und den Ordnungsbehörden, angemessene Schritte zu ergreifen, um Gefahren wirksam zu bekämpfen. Sowohl Standardmaßnahmen als auch Generalklausel-basierte Maßnahmen können von Verwaltungsgerichten überprüft werden. Dies dient dem Zweck, die Effektivität der Gefahrenabwehr zu gewährleisten, auch in unvorhersehbaren Situationen. LEKTION 5 – VERFASSUNGSRECHT UND VÖLKERRECHT 5.1. VERFASSUNGSRECHT: STAATSORGANISATION UND GRUNDRECHTE Geschichtliche Einordnung der Entstehung des Grundgesetzes 1871 Verfassung des Deutschen Kaiserreichs Bereits die Eigenschaft, bestimmte Fragen dem permanenten „Parteienstreit zu entziehen“ Anspruch nach „einer gemeinsamen Grundlage für alle Parteien und ihre Kämpfe zu bilden“ (gilt auf für GG) 1919 Weimarer Reichsverfassung Beim „Misstrauensvotum“ wird nicht unmittelbar ein neure Kanzler gewählt – Destruktives Absetzen Beeinträchtigt die Regierungsfähigkeit 1948 Verfassungskonvent Herrenchiemsee Grundgedanke war das Scheitern der Weimarer Republik Und die Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus 1949 Verabschiedung im Parlamentarischem Rat Eigenschaften des GG: Verfassungsänderungen brauchen eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag Beim Misstrauensvotum wird unmittelbar ein neuer Kanzler gewählt Ewigkeitsklausel – unzulässig den Föderalstaat, das Rechtsstaatprinzip und die Menschenwürde durch eine Verfassungsänderung abzuschaffen „Konstruktives Misstrauensvotum“ – unmittelbare Neuwahl Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 DIE STAATSORGANISATION Die Staatsorganisation demokratischer Rechtsstaaten ist an dem Prinzip der Gewaltenteilung ausgerichtet. Dies dient der Vermeidung einer ungewollten Machtkonzentration. Die gegenseitige Kontrolle hat jedoch zur Folge, dass Entscheidungsprozesse komplexer und langwieriger sind. Man unterscheidet zwischen horizontaler und vertikaler Gewaltenteilung. Horizontale Gewaltenteilung – auf drei staatliche Gewalten Gesetzgebende Bestehend aus Legislative Bundesrat ist nicht eindeutig einer Gewalt zuzuordnen Gewalt verschiedenen Stadtstaaten benutzen den Begriff „Bürgerschaft“ Parlamenten Bundeshauptstadt den Begriff „Abgeordnetenhaus“ (Bundestag Schafft die gesetzliche Grundlage für das Handeln der Exekutive und Landtage) und kontrolliert diese demokratisch Ausführende oder Bestehend aus Exekutive Führt die Gesetze aus und entscheidet nicht über deren vollziehende der Regierung Verabschiedung Gewalt und Verwaltung z.B.: Jugendamt, Polizei, Schulen Verwaltung Regierung z.B.: Bundeskanzler, Bundesminister, Ministerpräsident, Landesminister Richterliche Alle Gerichte Judikative Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof, Gewalt Fachgerichte, Bundesverfassungsgericht oder Besonders: Bundesverfassungsgericht und Verwaltungsgericht – Rechtssprechende Überprüfung des staatlichen Handelns auf Recht- und Gewalt Verfassungsmäßigkeit Vertikale Gewaltenteilung bedeutet die Aufteilung in ein föderales Mehrebenensystem. Grundgedanke ist auch hier die Machtbegrenzung. Der deutsche Ansatz wird im Gegensatz zum „Zentralstaat“ als „Föderalstaat“ bezeichnet. In einigen Politikfeldern wie den Bereichen der Polizei (innere Sicherheit) und des Bildungswesen tragen die Länder besondere Verantwortung. Um dennoch möglichst einheitliche und widerspruchsfreie Regeln zu etablieren, bestehen Abstimmungsgremien wie zum Beispiel die Innenminister- und Kultusministerkonferenz. Festschreibung der fünf Verfassungsorgane im Grundgesetz Bundestag Legislative „Arbeitsparlament“ – wesentliche Tätigkeit der Abgeordneten erfolgt in Ausschüssen Verabschiedet Gesetze und kontrolliert die Arbeit der Bundesregierung Fraktionen tragen Parteipositionen in den Parlamentsbetrieb Abgeordnete werden alle 4 Jahre neu gewählt – personalisierte Verhältniswahl Per Erststimme werden die Direktmandate aus dem Wahlkreis in den Bundestag entsandt Die Zweitstimme gilt der Gesamtverteilung – Verhältniswahlrecht, entscheidet über die Mandate, die eine Partei erhält Legislative Bundesrat – Wirkt bei Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften und Länderkammer Angelegenheiten der Europäischen Union mit Betreffen Reglungsgebiete des Bundes betreffen auch die Länder – besonders dann erfolgt eine Mitwirkung (vor allem bei Finanzen – Bundeshaushalt) Exekutive Zusammengesetzt aus Mitgliedern der Landesregierung – spiegelt die Interessen der Bundesländer auf Bundesebene wider „Parlament der Landesregierung“ Spitze der Bundesregierung Bundeskanzler als Regierungschef der Bundesrepublik Deutschland Exekutive Wird vom Bundestag gewählt Bundesminister gehören auch zur Regierung „konstruktives Misstrauensvotum“ – amtierender Kanzler wird ersetzt Legislative Bundespräsident Primär repräsentative Aufgaben kontrolliert Gesetze vor der Ausfertigung auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung – kann die Unterschrift verweigern Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Judikative Bundesverfassungs- besitzt als einziges die „Normverwerfungskompetenz“ in Bezug auf Gericht Parlamentsgesetze – kann feststellen, dass das Gesetz verfassungswidrig und daher nichtig ist Rechtsverordnungen und Satzungen können auch von anderen Gerichten rechtswidrig erklärt werden und unangewendet bleiben DIE GRUNDRECHTE Historisch betrachtet sind Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat zu verstehen. Mittlerweile wurde es um eine weitere Funktion ergänzt – Grundrechte dienen der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe. Das Grundrecht unterscheidet zwischen: Jedermanngrundrechten – bezieht sich auf alle (zum Beispiel: Menschenwürde und Meinungsfreiheit) Deutschengrundrechten – nur deutsche Staatsbürger, wurde erweitert auf alle Staatsbürger der EU-Mitgliedsstaaten ( zum Beispiel: Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit) Beispiele aus dem Grundgesetz Meinungsfreiheit Art. 5 GG Schutz für Werturteile und politische Positionen. Keine Schmähkritik erlaubt (gezielte Herabwürdigung). Freiheit, politische Ansichten öffentlich zu vertreten. Pressefreiheit Art. 5 GG Schutz des gesamten Prozesses von Presseerzeugnissen. Von Recherche bis Veröffentlichung. Religions- und Schützt Glauben (positiv) und Nichtglauben (negativ). Weltanschauungsfreiheit Art. Individuelle Religionszugehörigkeit (forum internum) und öffentliche Ausübung 4 GG (forum externum) geschützt. Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Verpflichtet Staat zur sachlichen Rechtfertigung bei Ungleichbehandlung. Abs. 1 GG Fehlende sachliche Begründung kann Verstoß sein Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm oder behördlicher Maßnahme mit Freiheitsgrundrechten unterliegt dieser Systematik: Prüfung der Grundrechtsvereinbarkeit 1. Schutzbereich Überprüfung ob Deutschengrundrechte oder Jedermanngrundrechten Auch Anwendbarkeit auf juristische Personen 1.1. Sachlicher Schutzbereich Betrachtet die Gehalte der spezifischen Grundrechte 2. Eingriff Überprüft, ob eine staatliche Maßnahme oder Norm in den sachlichen Schutzbereich eines Grundrechts eingreift. Prüfung, ob das Grundrecht beeinträchtigt oder beschränkt wird. 3. Verfassungsrechtliche Hauptfokus der Prüfung liegt hier. Rechtfertigung Einige Grundrechte können durch einfaches Gesetz eingeschränkt werden (einfacher Gesetzesvorbehalt). Andere Grundrechte erfordern eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht. 3.1. „Praktische Konkordanz“ Im Fall kollidierender Verfassungsrechte, z.B. zwischen Meinungsfreiheit und und Abwägung Datenschutz, ist ein angemessener Ausgleich erforderlich. Die "praktische Konkordanz" bedeutet, dass widerstreitende Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Diese Abwägung zielt darauf ab, einen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten zu finden. Dieser Ansatz wurde in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betont und angewandt. Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 5.2. VÖLKER- UND EUROPARECHT Völkerrecht „Prinzip der Souveränität der Staaten“: Staat definiert nach der „Drei-Elemente-Lehre“: Kein Staat darf sich in die inneren Angelegenheiten Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt anderer Staaten einmischen Wird teilweise noch durch die Anerkennung anderer Staaten stellen die höchste Ebene dar Staaten ergänzt 1945 Gründung der Vereinten Nationen: Schutzverantwortung der Staatengemeinschaft (alle Nationen verpflichten sich zum Gewaltverzicht) UN-Kriegsverbrechertribunale: Völkerrecht greift durch die Staatsgrenzen und gewährt Personen Schutz vor ihren Staaten Ziel war militärische Auseinandersetzungen zu verhindern und eine nachhaltige Friedensordnung zu schaffen o Jugoslawienkriege und der Ukraine Krieg zeigen die Fragilität der Friedensordnung auf Völkergewohnheitsrecht/ allgemeine Regeln des Völkerrechts: Damit eine allgemeine Reglung anerkannt wird muss sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten ausgeübt werden Allgemeine Regeln haben eine Stellung zwischen einfachen Parlamentsgesetzen und dem Verfassungsrecht Völkerrechtliche Verträge werden als Bundesgesetz umgesetzt – Rang eines einfachen Parlamentsgesetzes Bsp. Für einen völkerrechtlichen Vertrag: Die UN-Behindertenrechtskonvention Die Europäische Union ist als supranationale Organisation stärker als alle internationalen Organisationen mit Kompetenzen ausgestattet. Sie kommt mit ihrer Kompetenzfülle und Organisationsdichte dem Gefüge eines Bundesstaates nahe. Das Bundesverfassungsgericht ordnet die EU als „Staatenverbund“ ein. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung o Mitgliedsstaaten der EU haben begrenzte Befugnisse oder Kompetenzen an die EU übertragen o Behalten Kontrolle über Souveränität und entscheiden selbst welche Kompetenzen sie der EU überlassen o Mitgliedsstaaten können nur Befugnisse, die explizit in den Verträgen festgelegt sind, an die EU übertragen Kompetenz-Kompetenz o Die Befugnis zur Festlegung neuer Kompetenzen bleibt bei den Mitgliedsstaaten. Sie können entscheiden, ob sie zusätzliche Zuständigkeiten an die EU übergeben, möchten Mögliche Entwicklung zu einem föderalen Staat – „Vereinigte Staaten von Europa“ o Obwohl die Mitgliedsstaaten die Kompetenzen der EU begrenzen, besteht die Möglichkeit, dass sich die EU in Zukunft stärker zu einem föderalen Staat entwickelt. Viele sehen die zunehmende Integration als vorteilhaft, um gemeinsame Herausforderungen anzugehen. o BRD hat die Europäische Integration als Staatsziel normiert Entstehung der EU 1951 Montanunion – Europäische Vorläufer der EU Gemeinschaft für Kohle und Stahl Rohstoffe der Schwerindustrie wurde zu gleichen Bedingungen geliefert 1957 Europäische Vorgänger der EU – Sechs Mitglieder (BE, DE, FR, IT, LUX, NL) Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Grundlage für die Errichtung eines gemeinsamen Marktes Etablierung der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes: (gelten bis heute) Dienstleistungsverkehrsfreiheit Warenverkehrsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Personenverkehrsfreiheit 1992 Vertrag über die Europäische Gründung der EU Union in Maastricht EU-Vertrag (EUV): Enthält die prinzipiellen Reglungen des Unionsgebäudes einschließlich der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 2009 Vertrag von Lissabon Grundlegende Reform: Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) AEUV befasst sich mit der konkreten Tätigkeit der EU im Bereich der Fachpolitiken und den Einzelheiten im Bereich der Organisationsreglungen 27 Mitgliedsstaaten (Stand 2022) Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Die sieben Organe der Europäischen Union Europäische Sitz in Brüssel – Exekutive der EU ( „Regierung“) Kommission Jeder Staat stellt einen Kommissar (vergleichbar mit einem Ministerpräsident) Kommissionspräsident stellt die Spitze dar Nur die Exekutive hat das Initiativrecht – darf Vorschläge für neue Gesetze einbringen Europäisches Sitz in Straßburg – Legislative der EU Parlament Als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit dem Ministerrat die Haushaltsbefugnisse aus Abgeordnete werden von der Bevölkerung alle 5 Jahre gewählt Rat der Legislative Europäischen Setzt sich in den jeweiligen thematischen Ressorts aus den Ministern der einzelnen Mitglieds - Union (Ministerrat) Staaten zusammen Legitimation aus den nationalen Parlamentswahlen der Mitgliedsstaaten Europäischer Rat Zusammengesetzt aus den Regierungschefs der Mitgliedsstaaten Kommt wenige Male im Jahr bei einem Gipfeltreffen zusammen und befasst sich mit langfristigen und strategischen Fragestellungen Wird nicht gesetzgeberisch tätig Gerichtshof der Sitz in Luxemburg – Judikative der EU Europäischen Ziel: wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen garantieren Union (EuGH) Vorabentscheidungsverfahren – bietet nationalen Gerichten die Möglichkeit Fragen zur Auslegung des Europarecht im Vorfeld einer gerichtlichen Entscheidung prüfen zu lassen Weitere wichtige sind: Vertragsverletzungsverfahren und Nichtigkeitsklage Europäischer Sitz in Luxemburg Rechnungshof Prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und (EuRH) überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Europäische Sitz in Frankfurt am Main Zentralbank (EZB) Bildet mit den nationalen Zentralbanken das Eurosystem und betreibt die Währungspolitik Primärrecht der EU: Regelt grundlegende Fragen: Struktur, Organisation, Kompetenzen EUV und AEUV Sekundärrecht der EU: Können mit einer Nichtigkeitsklage vor dem EuGH angegriffen werden Fünf Arten: o Verordnungen  Beanspruchen allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat o Richtlinien  Hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich – Wahl der Form und Mittel ist den Staaten selbst überlassen o Beschlüsse  Wie Verordnungen in allen ihren Teilen verbindlich – adressieren aber nur einzelne Staaten und nicht alle o Empfehlungen und Stellungnahmen  Äußerungen die rechtlich nicht verbindlich sind Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 LEKTION 6 – ZIVILRECHT UND STRAFRECHT 6.1. EINFÜHRUNG IN DAS ZIVILRECHT Das Zivilrecht ist von einer Gleichrangigkeit der Rechtssubjekte geprägt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt das wichtigste Gesetzbuch des Zivilrechts dar. Es trat am 01.01.1900 in Kraft. Der Grundsatz der Privatautonomie Jeder Einzelperson wird überlassen ihre Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung durch Rechtsgeschäft eigenverantwortlich zu gestalten. Die Privatautonomie berechtigt den Einzelnen dazu Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Der Grundsatz der Privatautonomie besagt, dass Personen ihre rechtsgeschäftlichen Beziehungen frei gestalten können müssen. Die Haupterscheinungsformen der Privatautonomie Vertragsfreiheit Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Verträge eigenverantwortlich zu gestalten – insbesondere über den Inhalt und den Abschluss Ausnahme: „Kontrahierungszwang“ – Pflicht zum Vertragsabschluss (Post- und Beförderungsdienstleistungen) Vereinigungsfreiheit Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen – Art. 9 GG Testierfreiheit Recht selbst zu bestimmen, wer das eigene Erbe erhält Eigentumsfreiheit Recht des Eigentürmers mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere vor jeder Einwirkung auszuschließen DIE FÜNF BÜCHER DES BGB Buch 1 – Allgemeiner Teil o Allgemeine Reglungen – Fragen der Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und rechtsgeschäftliche Vertretung Buch 2 – Recht des Schuldverhältnisse o Befasst sich mit drei Arten von Schuldverhältnissen:  Rechtsgeschäftliche  Rechtsgeschäftsähnliche  Gesetzliche – hierzu zähle Geschäftsführung ohne Auftrag, Deliktsrecht, Bereicherungsrecht Buch 3 – Sachenrecht o Rechtsnormen zur Reglung des Eigentums und Besitzes Buch 4 – Familienrecht o Familienrecht Reglungen des Kindschaftsrechts und der Ehe Buch 5 – Erbrecht o Rechtsnorm der Weitergabe des Vermögens aufgrund eines Todesfalls SYSTEM DER ANSPRUCHSGRUNDLAGEN Die Anspruchsgrundlage entscheidet darüber, welche Details des jeweiligen Lebenssachverhalts relevant sind. Bei Mehrpersonenverhältnissen muss eine Aufgliederung in ein Zweipersonenverhältnis erfolgen. Denn durch vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse werden grundsätzlich nur Rechte zwischen den beiden beteiligten Parteien begründet. Dies nennt man „Relativität der Schuldverhältnisse“. Gutachterliche Prüfung – Grundregel: Vertrag, Vertrauen, Gesetz 1. Prüfung der vertraglichen Anspruchsgrundlagen – der Vertrag stellt die speziellste Reglung dar und kann auch alle anderen Anspruchsgrundlagen einwirken 2. Prüfung der quasiverträglichen Ansprüche – auch ohne Abschluss können Pflichten bestehen (ausrutschen im Supermarkt) 3. Prüfung der sachenrechtlichen Ansprüche – Bsp.: Herausgabeverlangen des Eigentümers an den Besitzer 4. Prüfung der bereicherungsrechtlichen und deliktrechtlichen Ansprüche – bedarf keinen vorhergehender Vertrags Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 GRUNDLAGEN DER RECHTSGESCHÄFTSLEHRE Für den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages ist ein Angebot/Antrag und eine Annahme erforderlich. Wenn beide übereinstimmen, kommt ein Vertrag zustande. Beide stellen einen sogenannte „Willenserklärung“ dar. Willenserklärungen können unklar sein. Maßgebend ist der „objektive Empfängerhorizont“, also derjenige Inhalt, den ein objektiver Dritter der Erklärung entnehmen würde. Besonderheiten bei Minderjährigen Kinder unter 7 Geschäftsunfähig und können keine wirksame Willenserklärung abgeben Kinder über 7 Beschränkt geschäftsfähig Willenserklärungen brauchen in bestimmten Fällen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretern Ohne Zustimmung wird der Vertrag vorläufig unwirksam „schwebend unwirksam“ „Taschengeldparagraph“ – Der Minderjährige erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung mit Geldmitteln, die ihm entweder dafür zur Verfügung gestellt wurden oder die er von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Einverständnis von einer anderen Person erhalten hat. DAS HAFTUNGSSYTEM DES ZIVILRECHTS Es gilt zwischen dem vertraglichen und dem deliktischen Schadensersatzansprüchen zu unterscheiden. Die Voraussetzungen sind aus der Rechtsnorm herauszuarbeiten. Vertragliche Schadensersatzansprüche - Beispiel „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Schuldverhältnis Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen – ein Schuldner ist dem Gläubiger gegenüber zur Erbringung einer Leistung (und/oder zur Rücksichtnahme) verpflichtet Pflichtverletzung Eine Pflichtverletzung ist jede objektive und unberechtigte Abweichung einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm Vertretenmüssen Meint die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung und umfasst sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit „exkulpieren“ – Entlastung, um die gesetzliche Vertretung des Vertretenmüssens zu durchbrechen, nur dann wenn dem Schuldner weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz bewiesen werden kann Neben dem vertraglichen Haftungsregeln gibt es auch gesetzliches Schadensersatzansprüche im Deliktsrecht. Die wichtigste Anspruchsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Kommt es zu einem Delikt bei Minderjährigen so sind Kinder unter 7 nicht deliktsfähig. Bei den übrigen ist dies von der im Einzelfall bestehenden Zurechnungsfähigkeit abhängig. Zurechnungsfähig ist wenn der Minderjährige die Einsicht hat und das Gefährliche seines Tuns erkennt und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst ist. 6.2. EINFÜHRUNG IN DAS STRAFRECHT Die Prüfung der Strafbarkeit erfolgt anhand eines dreigliedrigen Deliktsaufbaus: 1. Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld Liegen alle drei Faktoren vor, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantrag einen Strafbefehl. Wird Anklage erhoben, kann der Täter vom zuständigen Gericht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected]) lOMoARcPSD|48977770 Prüfung der Strafbarkeit Straftatbestand Objektive Tatbestandmerkmale: Die in der Strafnorm beschriebenen Anforderungen und Elemente müssen erfüllt sein, um die Tat als Straftat anzuerkennen Subjektive Tatbestandsmerkmale: Hierbei geht es um den Vorsatz des Täters. Also der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis seiner objektiven Tatbestandsmerkmale Kausalität: Es muss eine nachweisbare Verbindung zwischen dem Verhalten es Täters und dem eingetretenen Schaden oder der Gefahr bestehen Rechtswidrigkeit Eine Tat ist rechtswidrig, wenn sie gegen bestehende Rechtsnormen verstößt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Dies könnte zum Beispiel Notwehr oder Selbstverteidigung sein. Die Notwehrhandlung muss jedoch das „relativ mildeste Mittel“ sein. Schuld Schuldhaft ist eine Tat, wenn der Täter schuldfähig war und die Tat persönliche vorwerfbar ist Schuldunfähig: Kinder unter 14 Jahren, Menschen mit einer krankhaften seelischen Störung, Menschen mit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder anderen seelischen Störungen unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeöln. WEITERE ASPEKTE DES STRAFRECHTS IM KONTEXT DER SOZIALEN ARBEIT Eine Garantenstellung ist eine rechtliche Pflicht zur Überwachung einer Gefahr (Überwachergarantenstellung) oder zur Bewahrung eines bestimmten Gutes vor beliebigen Gefahren (Beschützergarantenstellung). In solchen Fällen besteht ein Risiko einer Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung. Sind Jugendliche strafmündig, kommt es zu einem Jugendstrafverfahren. Der Fokus liegt hier auf dem Erziehungsgedanken. Neben Geld- und Freiheitsstrafen stehen dem Jugendgericht mehr Maßnahmen zur Verfügung (Weisung und Anordnung). Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. (Bsp.: Wohnen bei einer Familie oder im Heim, Annahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle) Eine weitere Besonderheit ist die Mitwirkung des Jugendamts bei Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz. Heruntergeladen durch Anonyme Studentin ([email protected])

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