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Domainrecht Internetdomänen Recht Gesetzgebung

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This document provides an overview of domain law, outlining the various regulations governing the allocation of internet domains in Austria. It explains that domain law isn't codified in a single law but rather has developed through jurisprudential precedents in various legal spheres.

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Begriff Domainrecht Unter Domainrecht werden eine Reihe verschiedener gesetzlicher Regelungen für die Vergabe von Internetdomänen verstanden. Es ist nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert, sondern hat sich durch Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsbereichen herausgebi...

Begriff Domainrecht Unter Domainrecht werden eine Reihe verschiedener gesetzlicher Regelungen für die Vergabe von Internetdomänen verstanden. Es ist nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert, sondern hat sich durch Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsbereichen herausgebildet. Der Oberste Gerichtshof in Österreich beschäftigte sich erstmals im Jahr 1998 (Jusline - 4 Ob 36/98t) mit Domainrecht, im Speziellen mit Domaingrabbing. Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. In Österreich besteht nach derzeitiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Übertragung einer Domain (omega.at - 4 Ob 226/04w). 6 Was muss ich bei der Auswahl meiner Domain beachten? Bei der Auswahl der Domain ist darauf zu achten, dass die gewählte Internet-Adresse (Domain) nicht in Rechte Dritter eingreift. Die Rechte Dritter können sich insbesondere aus folgenden Gesetzen ableiten lassen: Markenschutzgesetz (MaSchG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Namensrecht des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). 7 Domain-Namen Mit der Einführung von Domainnamen statt Nummern (IP- Adressen) im Jahr 1983 wurde das Internet und seine Dienste, z. B. das Worldwide Web (kurz WWW), einfacher nutzbar. Jeder Domain-Name besteht aus beliebig vielen Namensteilen (Labels), die durch Punkte voneinander getrennt sind. Beispiel: de.wikipedia.org/ 8 Domain-Namen Die Darstellung des Domain Name System (DNS) erfolgt als Wurzelbaum. Der ganz rechts stehende Name steht in der Hierarchie des Wurzelbaums am höchsten, der ganz linke Knotenname am niedrigsten. Der vollständige Name einer Domain wird als ihr Fully Qualified Domain Name (FQDN) bezeichnet, bsp. www.wikipedia.org 9 Wurzelbaum für Domain-Namen 10 Wurzelbaum für Domain-Namen Null- root Label Top-Level- org at com Domain Second-Level- wikipedia Domain Third-Level-Domain (auch Subdomain genannt) de Domain-Name: de.wikipedia.org 11 Top-Level-Domain (TLD) Am oberen Ende des Wurzelbaums eines Domain- Namens steht die Top-Level-Domain (TLD). Arten von Top-Level-Domains (TLD): country code Top-Level-Domain (ccTLD): Für einen der etwa 200 Staaten der Erde. Dabei ist jedem Land genau ein Zwei-Buchstaben-Code (ALPHA-2) nach ISO 3166 zugeordnet (z.B..at;.de;.pl etc.). Sub- Level Domains: co.at, or.at, gv.at, ac.at; generic Top-Level-Domain (gTLD) werden unterteilt in: sponsered Top-Level-Domains (sTLD) wie beispielsweise.edu,.gov,.mil… unsponsered Top-Level-Domains (uTLD) wie beispielsweise.com,.info… 12 Beispiele Top-Level-Domains (TLD) country code Top-Level-Domains (ccTLD).at = Österreich.de = Deutschland.it = Italien.us = Amerika generic Top-Level-Domains (gTLD).com = kommerzielle Angebote.edu = Bildungseinrichtungen.org = nicht kommerzielle Organisationen.gov = US-amerikanische Regierungsorgane.mil = militärische Einrichtungen 13 Verwaltung von Top-Level-Domains (TLD) Für die Verwaltung einer Top-Level-Domain ist jeweils ein einziges Unternehmen (sog. Registry) tätig, welches von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (kurz: ICANN) autorisiert wurde. Die deutsche ccTLD wird beispielsweise von der Genossenschaft DENIC verwaltet. Bei diesen Registrys können nun Second-Level-Domains eingetragen werden; dieser Vorgang wird Domainregistrierung genannt. In der Regel erfolgt die Anmeldung dieser Adressen durch Registrare, eine Rolle, die üblicherweise von Internet Service Providern (ISP) wahrgenommen wird. Diese Registrare bedienen wiederum Endkund*innen. 14 Achtung! Die Internet-Registrierstellen prüfen den Eingriff in fremde Rechte nicht. Diese Stellen tragen den gewünschten Domain-Namen in das Register ein, soweit die konkrete Domain noch nicht vergeben ist gilt der Grundsatz first come, first served. 15 Domain-Vergabeverfahren Im Domain-Vergabeverfahren ist der Domain-Name ein im Internet weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer Top-Level- Domain. Die exakten Regeln für die Namensvergabe legt das sogenannte Network Information Center (kurz: NIC) der jeweiligen Top-Level-Domain fest. Mit jedem so gebildeten voll qualifizierten Domain-Namen (FQDN = Fully Qualified Domain Name) kann ein beliebiges physisches oder virtuelles Objekt weltweit eindeutig adressiert werden. 16 Uniform Resource Locator (URL) Spricht man von einem Uniform Resource Locator (URL), so meint man meist den konkreten Pfad.... auf ein Verzeichnis Domainrecht https://de.wikipedia.org/wiki/ oder einer Datei https://www.nic.at/fileadmin/domainrechtstag/downloads/2011/Pr %E4sentation%20Thiele.pdf Eine URL besteht meist aus mehreren Teilen. 17 Der Aufbau und die Bestandteile einer URL 4 3 5 http:// www.youtube.com /watch ? v = QHCwLyyEjOA 1 2 6 7 7 1. Protokoll (http) 5. Top-Level-Domain (.com) 2. Hostname 6. Pfad (/watch) (www.youtube.com) 7. Parameter (v) und 3. Subdomain (www) Parameterwert 4. Domain-Name (QHCwLyyEjOA) (youtube.com) 18 Der Aufbau und die Bestandteile einer URL 1. Das verwendete Protokoll Hier: Hypertext Transfer Protocol (HTTP) Weitere mögliche Protokolle: Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS), File Transfer Protocol (FTP) 2. Hostname oder Host Hier: www.youtube.com 3. Subdomain Hier: www. 4. Domain-Name Hier: youtube.com 19 Der Aufbau und die Bestandteile einer URL 5. Top-Level-Domain (TLD) Hier:.com (gTLD) 6. Pfad Hier: /watch Ein Pfad verweist auf eine spezifische Datei oder ein Verzeichnis. 7. Parameter und Parameterwert Hier: v (Parameter), QHCwLyyEjOA (Parameterwert). Parameter werden durch ein “?“-Symbol eingeleitet. Treten immer nach dem selben Schemata auf: Parameter=Parametername. 20 Registrierung einer Domain Vergabe erfolgt i. d. R. auf privatwirtschaftlicher Basis. Seit 1998 ist die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) mit der weltweiten Domainvergabe betraut, ccTLD.at seit 1998 von NIC.at verwaltet. Die ICANN betraut Registrierungsstellen. Registrierungsstellen für ccTDL-Domains (z. B. www.orf.at) ist in Österreich die nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m. b. H. und in Deutschland die DENIC eG zuständig. 21 Registrierung einer Domain Grundsätzlich gilt bei der Registrierung einer Domain das Prioritätsprinzip. „Wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten.“ (siehe auch www.whois.com) Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, wie „www.shell.de“. 22 Domain-Name-Grabbing Auch: Cybersquatting Reservierung von Domains um: Konkurrent*innen an der Nutzung zu hindern (Domain Blockade). Sich am Verkauf zu bereichern (Domain Vermarktung). Voraussetzungen: Handeln im geschäflichen Verkehr des*der Domaininhabers*in. Domain Grabber hat zum Zeitpunkt der Registrierung (od. des Rechtsüberganges i. F. einer Domainübertragung) in Behinderungsabsicht gehandelt. 23 Domain-Name-Grabbing Domain Grabbing bei generischen Domains? Siehe z. B. OGH 4 Ob 229/03k, autobelehnung.at Lt. OGH ausreichend, dass kein nachweisbares Eigeninteresse des Domain-Grabbers am Domainerwerb erkennbar ist. Präzedenzfälle: OGH 4 Ob 141/05x (hotspring.at), OGH 17 Ob 10/09 (mountain-cleantech.ch), Serfaus, Tiscover, ÖW. 24 Gesetzeslage Domain-Name-Grabbing Unlautere Geschäfspraktik i. S. d. § 1 Unlauterer- Wettbewerbs- Gesetz (UWG): Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen unerheblich zu beeinflussen, oder eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschafliche Verhalten des*der Durchschnittsverbrauchers*in, den*die sie erreicht oder an den*die sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 25 Gesetzeslage Domain-Name-Grabbing Bzw. auch i. S. d. § 2 UWG: Eine Geschäftspraktik gilt als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, eine*n Marktteilnehmer*in in Bezug auf das Produkt über einen oder mehrere der folgenden Punkte derart zu täuschen, dass diese*r dazu veranlasst wird, eine geschäfliche Entscheidung zu treffen, die er*sie andernfalls nicht getroffen hätte. 26 Domain-Name-Grabbing Auf nationaler Ebene ist das Problem des Domain-Name- Grabbings weitgehend gelöst. Auf internationaler Ebene bemüht sich vor allem die World Intellectual Property Organization (WIPO). Mit dem „Arbitration und Mediation Center“ um Streitbeilegung auf Grundlage der von der ICANN ausgearbeiteten „Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“ (UDNDRP), der sich jede*r unterwerfen muss, der*die einen Domain-Name unterhalb einer der von der ICANN verwalteten generic Top-Level-Domains (gTLD) registriert. Die (sehr viel wichtigeren) unsponsered Top-Level-Domains (uTLD) stehen unter der direkten Kontrolle von ICANN und der Internet Society. 27 Praxistipps bei Domain-Grabbing Kläger*in: Domaingrabber anschreiben und ein Verkaufsangebot erbeten (Vermarktungsabsicht). Ausdrucke der Website machen. Registrierungsstelle anschreiben und Löschung der Domain bzw. Versetzung in den Wartestatus begehren. Beklagte*r: Nachweisen, dass man die Domain tatsächlich für sich selbst benutzen will. Darlegen, warum keine Behinderungsabsicht vorliegt. Argumentieren, dass die Domain generisch oder rein beschreibend ist. 28 Innehabung Domain vs. ähnliche Marke Die Innehabung einer Domain alleine genügt noch nicht, um gegen Dritte vorzugehen, die später ein der Domain ähnliches Zeichen als Marke registrieren. Domaininhaber*in muss beweisen, dass sein Unternehmen von den angesprochenen Verkehrskreisen auch aufgrund der Domain (und nicht anhand anderer Kennzeichen wie Marke, Firma, andere Domain etc. identifiziert wird (z. B. Nutzung der Domain als E-Mail Adresse). Andernfalls dient die Domain nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als Adressbezeichnung im WWW, ähnlich einer Telefonnummer im Telefonbuch. 29 Praxistipps: Innehabung Domain vs. ähnliche Marke Auf Kläger*innenseite: Rechtzeitig Ausdrucke der Webseite machen. Unterlassungsbegehren so formulieren, dass nicht nur auf den Wortlaut der Domain, sondern auch auf den Inhalt der Website abgestellt wird. Keine Beseitigung begehren. Versuchen, das Vorliegen einer bekannten Marke zu konstruieren, weil dann gegen die Domain generell vorgegangen werden kann und evtl. auch Beseitigungsanspruch zusteht. Stets auch Ansprüche aus Domain-Grabbing prüfen, da hierfür bereits der bloße rechtswidrige Erwerb der Domain ausreicht. 30 Praxistipps: Innehabung Domain vs. Ähnliche Marke Auf Beklagtenseite: Rechtswidrige Inhalte möglichst rasch entfernen, da der Beseitigungsanspruch das tatsächliche Vorliegen eines rechtswidrigen Zustandes voraussetzt. Sollte der*die Kläger*in die Bekanntheit seiner*ihrer Marke vorbringen, einwerfen, dass die geforderte Bekanntheit gar nicht im gesamten Staatsgebiet (zumindest ein wirtschaftlich bedeutender Teil) vorliegt. Überprüfen, ob im Provisorialverfahren die Bescheinigungsmittel der Klagsseite auch tatsächlich parat (sofort ausführbar) sind. 31 Tipp... Es ist möglich, eine Domain als Marke rechtlich absichern zu lassen. Hierzu ist eine Registrierung der Domain als Marke beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (wenn das Zeichen über die tatsächlichen Verhältnisse irreführend ist oder nur beschreibenden Charakter hat). 32 Literaturverzeichnis Alle Literaturquellen, welche für die Erstellung dieses Foliensatzes verwendet wurden sowie weiterführende Literaturempfehlungen befinden sich in einem eigenen Foliensatz „Literaturverzeichnis“. 3333 Rechtliche Hinweise Download und Verwendung von Bildern Disclaimer CC0 Alle zum Download bereitgestellten Bilder auf Der vorliegende Foliensatz wurde mit bestem Wissen und Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) Gewissen erstellt. Der*die Autor*in übernimmt keinerlei entsprechend der Verzichtserklärung Creative Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Commons CC0. Soweit gesetzlich möglich, wurden Qualität der bereitgestellten Informationen. von den Bildautor*innen sämtliche Urheber- und verwandten Rechte an den Bildern abgetreten. Die Bilder unterliegen damit keinem Kopierrecht und können - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis verwendet werden. Dennoch wissen wir einen freiwilligen Link auf die Quelle Pixabay sehr zu schätzen. http://pixabay.com/de/service/terms/#download_ terms Version: 4 34 Kennzeichenrecht Marke und sonstige Kennzeichen zielen darauf ab, Personen, Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen zu individualisieren, und dadurch von anderen Personen, Unternehmen, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Unterscheidung zwischen Formalrechten und sonstigen Rechten, die keiner formalen Anmeldung bedürfen: Name (durch Geburt bzw. Namensgebung), Titel (eines Buches, einer Zeitung usw.), Firma (Anmeldung im Firmenbuch), Unternehmenskennzeichen (durch Ingebrauchnahme), Marke (Registrierung im Markenregister). 4 Prioritätsprinzip beim Immaterialgüterrecht Das Immaterialgüterrecht wird allgemein davon beherrscht, dass im Fall des Zusammentreffens mehrerer Rechte für den Vorrang der jeweilige Zeitrang maßgeblich ist. Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte entscheidet der Zeitvorrang. 5 Literaturverzeichnis Alle Literaturquellen, welche für die Erstellung dieses Foliensatzes verwendet wurden sowie weiterführende Literaturempfehlungen befinden sich in einem eigenen Foliensatz „Literaturverzeichnis“. 6 Rechtliche Hinweise Download und Verwendung von Bildern Disclaimer CC0 Alle zum Download bereitgestellten Bilder auf Der vorliegende Foliensatz wurde mit bestem Wissen und Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) Gewissen erstellt. Der*die Autor*in übernimmt keinerlei entsprechend der Verzichtserklärung Creative Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit Commons CC0. Soweit gesetzlich möglich, wurden oder Qualität der bereitgestellten Informationen. von den Bildautor*innen sämtliche Urheber- und verwandten Rechte an den Bildern abgetreten. Die Bilder unterliegen damit keinem Kopierrecht und können - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis verwendet werden. Dennoch wissen wir einen freiwilligen Link auf die Quelle Pixabay sehr zu schätzen. http://pixabay.com/de/service/terms/#download_ terms Version: 4 Lerninhalte Markenrecht & Domain Anmeldung/Registrierung einer Marke Nutzung einer registrierten Marke 4 Markenrecht In Österreich ist das Markenrecht im Markenschutzgesetz (MarkenSchG) 1970 geregelt. Markenrecht ist als Teil des Immaterialgüterrechts dem Kennzeichenrecht zuzuordnen. 5 Markenrecht Das Markenrecht ist geprägt vom markenrechtlichen Territorialprinzip: Das Markenrecht ist beschränkt auf jenen Staat, in dem die Marke registriert ist. Im Inland genießen lediglich die im Inland registrierten Marken Schutz, nicht aber die für das Ausland registrierten. 6 Begriff Marke § 1 MSchG Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen (dh2D) und geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. z.B. in Form von Logos, Schriftzügen oder Namen. Für Unternehmen nicht erforderlich. Nichtbenutzung kann jedoch zur Löschung führen (§33a MarkenSchG). 7 Funktionen einer Marke Herkunftsfunktion Als Hauptfunktion anzusehen. Garantiert die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung. Ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Identitätsfunktion wurde von Herkunftsfunktion abgelöst. Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungsfunktion Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marke ist also mit anderen Worten zu kennzeichnen. 8 Markenrecht & Domain Marken sind Zeichen, die dazu dienen, etwa bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und gleichartige Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können alle Zeichen sein, die sich (klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv) grafisch darstellen lassen. Die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 9 Arten von Marken Wortmarken: Worte oder Buchstabenkombinationen aus Großbuchstaben in BLOCKSCHRIFT oder Zahlen ohne Grafikanteil (z. B. Coca Cola, Google). Bildmarken: Grafische Elemente ohne Wortelemente (z. B. Muschel der Shell Tankstellen). Wortbildmarke: Kombination von Wort- und Bildelementen (z. B. „Anker-Logo“ inklusive Getreidekörner). 10 Eintragung in das Markenregister Einen markenrechtlichen Schutz erlangt man grundsätzlich durch Eintragung in das Markenregister beim Patentamt (www.patentamt.at) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/home). Dabei sind nach einer vorgegebenen Klasseneinteilung jene Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben, für die die Marke bestimmt ist. Durch die Markeneintragung erlangt der*die Markeninhaber*in ein Ausschließungsrecht, d. h. er*sie kann Dritten die Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen (richtet sich nach der Klasseneinteilung) im geschäftlichen Verkehr verbieten, sofern dabei Verwechslungsgefahr besteht. 11 Nizza-Klassifikation für Unionsmarken (EU) Die Nizza-Klassifikation ist ein System zur Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für Anmeldungen von allen Marken weltweit. Umfasst 45 Klassen: Die Klassen 1 bis 34 der Nizza-Klassifikation sind für Waren bestimmt, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Für jede Klasse gibt es eine Klassenüberschrift, die allgemeine Informationen über die Art der Waren oder Dienstleistungen enthält, wie bspw. Klasse 15: Musikinstrumente. Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen. 12 Farbmarken Sind Farben, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben bestehen. Farbmarken differenzieren zwischen Farbiger Aufmachung Auf eine konkrete Gestaltung bezogen. Klar abgrenzbar und definiert. Abstrakter Farbmarke Markenrechtlicher Schutz einer bloßen Farbe oder Farbzusammenstellung ohne Rücksicht auf ihre konkrete flächenmäßige oder figürliche Erscheinung. Nicht an eine bestimmte Kontur gebunden. z. B. Milka-lila der Firma Mondelez. 13 In der Regel kein Markenschutz bei... Zeichen, die grafisch nicht darstellbar sind. Fehlende Unterscheidungskraft (z. B. gerader Strich). Zeichen, denen ursprünglich Unterscheidungskraft zukam, die nun aber in den allgemeinen Sprachgebrauch als Gattungsbezeichnungen aufgenommen wurden (z. B. Tempo, Walkman). Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs (z. B. Wörter im Duden). Beschaffenheits- und Herkunftsnamen. 14 Markenrecht & Domain Marken sind Zeichen, die dazu dienen, etwa bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu kennzeichnen und gleichartige Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können alle Zeichen sein… Die sich (klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv) grafisch darstellen lassen. Die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 15 Tipp... Es ist möglich, eine Domain als Marke rechtlich absichern zu lassen. Hierzu ist eine Registrierung der Domain als Marke beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (wenn das Zeichen über die tatsächlichen Verhältnisse irreführend ist oder nur beschreibenden Charakter hat). 16 Anmeldung/Registrierung einer Marke Marken bedürfen der förmlichen Anmeldung und Registrierung (beim Patentamt). Nationale Marken (innerhalb eines Landes), Unionsmarken (innerhalb der EU), Internationale Marken. Kein allumfassender Markenschutz. Marken werden immer für konkrete Waren und Dienstleistungen registriert. Es zählt der Tag der Anmeldung! Prioritätsgrundsatz: wer zuerst kommt, mahlt zuerst. 17 Anmeldung/Registrierung einer Marke Schutz endet 10 Jahre nach dem Ende des Registrierungsmonats bzw. nach Ende des Anmeldetages bei Unionsmarken. Schutz kann in weiterer Folge unbegrenzt für jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. 18 Nutzung einer registrierten Marke Nach den ersten 5 Jahren ab Registrierung besteht ein Zwang, die Marke markenmäßig zu nutzen. Die Mindestkosten für die Registrierung einer nationalen Marke für die ersten 10 Jahre betragen derzeit € 280,- für 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen. Jede weitere Klasse kostet € 75,-. Der*die Markeninhaber*in kann die Markenrechte Dritten lizenzieren. 19 Literaturverzeichnis Alle Literaturquellen, welche für die Erstellung dieses Foliensatzes verwendet wurden sowie weiterführende Literaturempfehlungen befinden sich in einem eigenen Foliensatz „Literaturverzeichnis“. 20 20 Rechtliche Hinweise Download und Verwendung von Bildern Disclaimer CC0 Alle zum Download bereitgestellten Bilder auf Der vorliegende Foliensatz wurde mit bestem Wissen und Pixabay sind gemeinfrei (Public Domain) Gewissen erstellt. Der*die Autor*in übernimmt keinerlei entsprechend der Verzichtserklärung Creative Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit Commons CC0. Soweit gesetzlich möglich, wurden oder Qualität der bereitgestellten Informationen. von den Bildautor*innen sämtliche Urheber- und verwandten Rechte an den Bildern abgetreten. Die Bilder unterliegen damit keinem Kopierrecht und können - verändert oder unverändert - kostenlos für kommerzielle und nicht kommerzielle Anwendungen in digitaler oder gedruckter Form ohne Bildnachweis verwendet werden. Dennoch wissen wir einen freiwilligen Link auf die Quelle Pixabay sehr zu schätzen. http://pixabay.com/de/service/terms/#download_ terms Version: 4 21 Namensrecht & Domains Durch einen Domain-Namen erhält die Website eine Adressierungsfunktion im Internet. Gleichzeitig erfüllt sie aber auch eine Identifikation des*der dahinterstehenden Domain-Inhabers*in. Die Domain hat deshalb auch eine Namensfunktion. 4 Schutz von Domain-Namen § 43 ABGB Die Verwendung eines Namens als Teil einer Domain ist Namensgebrauch i. S. d. § 43 ABGB und begründet einen Unterlassungsanspruch, wenn sie unbefugt ist und den Namensgründer beeinträchtigt. Beispiele: OGH 17 Ob 44/08g (justizwache.at), OGH 4 Ob 320/99h (ortig.at). Gilt auch für geografische Namen: OGH 4 Ob 231/03d (serfaus.at), Tiscover, ÖW (austria.com). Bei Namensgleichheit: Nicht Priorität der Domain Registrierung, sondern erstmalige Namensführung (OGH 4 Ob 226/04w – omega.at). 5 Problem der Gleichnamigkeit Nun kann es vorkommen, dass beide den gleichen (Familien-) Namen führen, aber nur einer diesen als Domainnamen registriert hat (first come, first served). In einem derartigen Kollisionsfall ist eine Interessenabwägung zwischen den beiden Namensträgern (Domain-Inhaber und Dritter) anzustellen. Derjenige, der die schutzwürdigeren Interessen hat, ist im "stärkeren“ Recht. 6 Tipp... Es ist möglich, eine Domain als Marke rechtlich absichern zu lassen. Hierzu ist eine Registrierung der Domain als Marke beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (wenn das Zeichen über die tatsächlichen Verhältnisse irreführend ist oder nur beschreibenden Charakter hat). 7 Domain & Unternehmenskennzeichen Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt jemand rechtswidrig, wenn er*sie im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, eine Unternehmensbezeichnung oder eine registrierte Marke derart benutzt, dass Verwechslungen mit dem Namen, der Firma, der Unternehmensbezeichnung oder der registrierten Marke hervorgerufen werden können, deren sich ein*e andere*r befugter Weise bedient. 8 Domain & Unternehmenskennzeichen Auch die Benutzung eines Domain-Namens kann einen derartigen Kennzeichenmissbrauch darstellen, wenn diese Domain geeignet ist, Verwechslungen mit dem Kennzeichen hervorzurufen, dessen sich ein*e andere*r befugter Weise bedient. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der*die Verletzer*in (Domain-Inhaber*in) und der*die Verletzte in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Durch Domain-Grabbing entsteht ein ad-hoc Wettbewerbsverhältnis. Auch ohne Markenschutz kann daher eine Geschäftsbezeichnung im Rahmen des UWG geschützt sein. 9 Tipp... Es ist möglich, eine Domain als Marke rechtlich absichern zu lassen. Hierzu ist eine Registrierung der Domain als Marke beim Patentamt erforderlich. Zu beachten ist, dass gewisse Zeichen nicht in das Markenregister eingetragen werden können (wenn das Zeichen über die tatsächlichen Verhältnisse irreführend ist oder nur beschreibenden Charakter hat). 10

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