VOB Merkblatt (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) PDF

Summary

This document provides an overview of the VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), the German regulations for the awarding and execution of construction contracts. It covers the different types of awarding processes, such as public tenders, limited tenders, and direct contracts, and the associated technical and contractual aspects.

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**[VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)]** = Regelwerk, das die Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen in Deutschland standardisiert. In 3 Hauptteile unterteilt: **[VOB/A -- Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen]** - **Inhalt:** Regelt das Vergabeverfahren...

**[VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen)]** = Regelwerk, das die Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen in Deutschland standardisiert. In 3 Hauptteile unterteilt: **[VOB/A -- Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen]** - **Inhalt:** Regelt das Vergabeverfahren und die Ausschreibung von Bauleistungen. Legt fest, wie Bauaufträge ausgeschrieben und vergeben werden sollen. - **Wichtige Aspekte:** Die VOB/A unterscheidet verschiedene Vergabeverfahren, wie zum Beispiel die öffentliche Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe. Sie regelt auch Transparenz, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Vergabeprozess. - **Ziele:** Die VOB/A stellt sicher, dass Aufträge fair und unter Berücksichtigung des Wettbewerbs vergeben werden. Es geht um die optimale Nutzung öffentlicher Mittel und die Qualitätssicherung. **[VOB/B -- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen]** - **Inhalt:** Regelungen für das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Bauwesen. - **Wichtige Aspekte:** Die VOB/B legt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien fest, wie beispielsweise den Umgang mit Mängeln, Nachträgen und Bauverzögerungen. Sie regelt zudem die Abnahme von Bauleistungen, Gewährleistungsfristen und die Vergütung. - **Ziele:** Dieser Teil sorgt für eine klare Vertragsbasis und legt detaillierte Regeln für die Umsetzung und Anpassung von Bauverträgen fest, um Rechtssicherheit zu bieten und Streitigkeiten zu minimieren. **[VOB/C -- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen]** - **Inhalt:** Die VOB/C enthält technische Regelungen und Normen für die verschiedenen Bauarbeiten. - **Wichtige Aspekte:** Dieser Teil definiert detaillierte technische Standards und Anforderungen an die Bauausführung. Er umfasst eine Vielzahl an ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen), die spezifisch für verschiedene Gewerke und Bauarbeiten ausgearbeitet sind, z. B. für Erdarbeiten, Betonarbeiten, Malerarbeiten usw. - **Ziele:** Die VOB/C dient der Standardisierung der technischen Anforderungen und Qualitätsanforderungen. Sie sorgt dafür, dass die Ausführungen den aktuellen bautechnischen Standards entsprechen und minimiert Missverständnisse oder Interpretationsspielräume. **[\ ]** **[VOB/A -- Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen]** **[Vergabearten]** a\) [Öffentliche Ausschreibung (§ 3 Abs. 1 VOB/A)] Regelvergabeart, größtmöglicher Wettbewerb, viele Angebote, maximale Transparenz, Ausschreibung wird öffentlich (z.B. Portale, Zeitung) bekannt gegeben. Alle interessierten Firmen dürfen Angebot abgeben **Anwendungsfall:** Bei allen Bauleistungen anzuwenden, die nicht ausdrücklich für eine andere Vergabeart qualifizieren. Vorrangige Vergabeart für Bauaufträge im öffentlichen Bereich. b\) [Beschränkte Ausschreibung (§ 3 Abs. 2 VOB/A)] Nur bestimmte ausgewählte Firmen werden eingeladen, ein Angebot abzugeben. **Anwendungsfall:** Nur zulässig, wenn besonders geeignete Firmen benötigt werden (Spezialarbeiten) oder eine öffentliche Ausschreibung unwirtschaftlich wäre (z.B. bei einer begrenzten Zahl geeigneter Bieter) oder bei hoher Dringlichkeit (Notfällen) c\) [freihändige Vergabe (§ 3 Abs. 3 VOB/A)] Die Bauleistung wird ohne förmliche Ausschreibung direkt an ein Unternehmen vergeben oder unter direkter Verhandlung mit mehreren Unternehmen vergeben. -\> sehr begrenzter Wettbewerb. **Anwendungsfall:** Nur zulässig, wenn Dringlichkeit besteht (z.B. Notfallreparaturen nach Unwetter), oder der Auftragswert gering ist, oder nur eine bestimmte Firma Spezialleistung erbringen kann, oder keine anderen Angebote vorliegen oder die öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erbracht hat. Flexibel und schneller als andere Vergabearten, meist kleinere Bauleistungen oder bei besonderen Umständen (z.B. Notfällen) **§ 3a Zulässigkeitsvoraussetzungen** (1)  Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gestattet ist. (2) **[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]** kann erfolgen, 1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer: -- ---- --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ---------------------------------------------------------------------------------------------------------- a) 50 000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, b) 150 000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, c) 100 000 Euro für alle übrigen Gewerke, 2. wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat, 3. wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist. (3)  **[Freihändige Vergabe]** ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibungen unzweckmäßig sind, besonders, 1. wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt, -- ---- ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. wenn die Leistung besonders dringlich ist, 3. wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können, 4. wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht, 5. wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, 6. wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt. Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen. (4)  Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. **[1. Transparenz]** **=** Vergabeprozess muss nachvollziehbar und klar gestaltet sein. Informationen zur Vergabeentscheidung, den Vergabeverfahren, den Anforderungen und Kriterien müssen verständlich offengelegt werden. Entscheidungen und der gesamte Vergabeprozess müssen schriftlich festgehalten werden, damit er nachvollzogen werden kann. [Bei Öffentlichen Ausschreibungen]: Angebote werden in einer transparenten Weise bekannt gemacht (z. B. über Vergabeportale). Jeder Bieter hat dieselben Informationen zu den Leistungen, Bedingungen, Fristen und Kriterien. Die Öffentlichkeit kann zudem nachvollziehen, wie Mittel verwendet werden. Es müssen feste Abläufe und Vorgaben (z. B. zur Angebotsöffnung und Bewertung) eingehalten werden. **[2. Chancengleichheit]** Jeder interessierte Bieter muss dieselbe Möglichkeit haben, am Vergabeverfahren teilzunehmen und einen Zuschlag zu erhalten. Es darf keine ungerechtfertigte Bevorzugung / Benachteiligung einzelner Teilnehmer geben. **Konkret:** Allen Bietern müssen die gleichen Informationen und Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Eine einheitliche Kommunikationsstruktur ist zwingend. Kein Bieter darf bevorzugt werden, z. B. durch vorab gewährte Informationen oder verlängerte Fristen. Angebote müssen nach denselben, vorher festgelegten Kriterien geprüft und bewertet werden. **[3. Nichtdiskriminierung]** **Bedeutung:** Kein Bieter darf aufgrund von Herkunft, Größe der Firma, bisherigen Geschäftsverbindungen oder anderen nicht sachlichen Gründen ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Auswahl erfolgt ausschließlich auf Basis objektiv nachvollziehbarer Kriterien, wie etwa Preis, Qualität und Leistung. **Rechtsstaatliche Kontrolle**: Ungerechtfertigter Ausschluss oder Diskriminierung ist anfechtbar (Rechtsmittel stehen zur Verfügung). **[VOB/B -- Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen]** Die VOB/B ist in **12 Paragraphen** gegliedert. Hier die wichtigsten Inhalte zusammengefasst: **[§ 1 -- Art und Umfang der Leistung]** - Definiert den Leistungsumfang. Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der Vertragsunterlagen, der Leistungsbeschreibung und ggf. ergänzender Angaben. **[§ 2 -- Vergütung]** - Regelt die Vergütungsarten: Pauschalpreis, Einheitspreis und Abrechnung der tatsächlich ausgeführten Leistungen. - Nachtragsangebote bei zusätzlichen oder geänderten Leistungen werden ebenfalls behandelt. **[§ 3 -- Ausführungsunterlagen]** - Klärt, welche Unterlagen der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen muss. **[§ 4 -- Ausführung]** - Präzisiert die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausführung, z. B. Qualität, Arbeitsablauf und Koordinationspflichten. **[§ 5 -- Ausführungsfristen]** - Festlegung von Beginn, Dauer und Fertigstellungsfrist für das Bauvorhaben. **[§ 6 -- Behinderung und Unterbrechung der Bauausführung]** - Regeln zur Anzeige von Verzögerungen oder Hindernissen und deren Auswirkungen auf die Ausführungsfrist. **[§ 7 -- Vertragsstrafe]** - Vereinbarung von Sanktionen bei Verzug. **[§ 8 -- Kündigung durch den Auftraggeber]** - Bedingungen, unter denen der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen darf (z. B. bei schwerwiegendem Verzug oder Verstoß gegen Vertragspflichten). **[§ 9 -- Kündigung durch den Auftragnehmer]** - Festlegung, unter welchen Voraussetzungen der Auftragnehmer kündigen kann (z. B. bei Zahlungseinstellung durch den AG). **[§ 10 -- Abnahme]** - Die Bauleistung muss formal abgenommen werden. Diese Abnahme ist ein wichtiger Schritt für die Zahlung und den Beginn der Gewährleistungsfrist. **[§ 11 -- Verjährung der Mängelansprüche]** - Mängelansprüche verjähren in der Regel in 4 Jahren bei Bauwerken (abweichend zu 5 Jahren nach dem BGB). **[§ 12 -- Rechnungsprüfung und Zahlung]** - Regeln zur Zahlungsabwicklung, Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen.

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