FRG-1 Standgerüste 2019 PDF
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Fritz-Henßler-Berufskolleg Dortmund
2019
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This document is a German guideline for scaffolding construction. It details regulations, planning, and safety considerations for erecting scaffolding. The document covers various aspects like safety measures, different types of scaffolding, and necessary certifications.
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FRG-1 10.2019 Fachregeln für den Gerüstbau Standgerüste ―― als Fassaden- oder Raumgerüste aus vorgefertigten Bauteilen www.geruestbauhandwerk.de Impressum Herausgeber...
FRG-1 10.2019 Fachregeln für den Gerüstbau Standgerüste ―― als Fassaden- oder Raumgerüste aus vorgefertigten Bauteilen www.geruestbauhandwerk.de Impressum Herausgeber Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Rösrather Straße 645 · 51107 Köln Telefon: 0221 87060 -0 Telefax: 0221 87060 -90 E-Mail: [email protected] www: www.geruestbauhandwerk.de Ausarbeitung Fachbereich Technik sowie Vertreter der Gerüstersteller, Hersteller und Ingenieurbüros im Arbeitskreis Technik Bildnachweis Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Gestaltung mehrwert intermediale kommunikation GmbH www.mehrwert.de 4. Auflage 10.2019 Nachdruck – auch auszugsweise – nur nach vorheriger Genehmigung! fachregel 1 Standgerüste als Fassaden- oder Raumgerüste aus vorgefertigten Bauteilen Inhalt 7 0 Vorbemerkungen 9 1 Anwendungsbereich 10 2 Begriffsbestimmungen und Begriffserläuterungen 16 Kapitel 1 Anforderungen an Planung und Durchführung von Gerüstarbeiten 16 3 Allgemeine Anforderungen 16 4 Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 16 —— 4.1 Allgemeines 20 —— 4.2 Gefährdungsbeurteilung 26 —— 4.3 Unterlagen für die Baustelle 27 —— 4.4 Qualifizierung zur Durchführung der Gerüstarbeiten 28 5 Durchführung der Gerüstarbeiten 28 —— 5.1 Allgemeines 31 —— 5.2 Aufbauvarianten 35 —— 5.3 Transport von Gerüstbauteilen 36 6 Prüfung, Sperrung und Kennzeichnung 36 —— 6.1 Prüfung durch den Gerüstersteller 37 —— 6.2 Sperrung und Kennzeichnung 38 7 Verwendung / Benutzung 38 —— 7.1 Allgemeines 40 —— 7.2 Prüfung durch den Gerüstnutzer 41 Kapitel 2 Gerüstklassen, Bauliche Durchbildung, Gerüstabmessungen und Gerüstbauteile 41 8 Gerüstklassen 41 —— 8.1 Allgemeines 42 —— 8.2 Belastungen der Gerüstlage 44 —— 8.3 Anwendungsbeispiele 46 9 Bauliche Durchbildung 46 —— 9.1 Gründung, Fußpunktausbildung 50 —— 9.2 Aussteifung, Verstrebung 50 —— 9.3 Stiellasten 55 —— 9.4 Verankerung 62 10 Gerüstabmessungen 62 —— 10.1. Abmessungen von Arbeitsgerüsten 63 —— 10.2 Abmessungen von Schutzgerüsten 69 11 Gerüstbauteile 69 —— 11.1 Systemfreie Bauteile 72 —— 11.2 Beläge 74 —— 11.3 Seitenschutz 76 —— 11.4 Schutzwand im Dachfanggerüst 77 —— 11.5 Zugänge 82 Anhänge 83 —— Anhang 1 – Prüfprotokoll 85 —— Anhang 2 – Verankerungsprotokoll 86 —— Anhang 3 – Beispiel für eine Montageanweisung 87 —— Anhang 4 – Beispielhafte Inhalte für einen Nutzerplan 88 —— Anhang 5 – Checkliste Gerüstnutzer 89 —— Anhang 6 – Vorschriften, Regeln und Normen 0 Vorbemerkungen Seit der dritten Auflage der Fachregel 1 im September 2011 haben sich mit dem Inkrafttreten der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im November 2016 und der Überarbeitung der Technischen Regeln für Betriebs- sicherheit (TRBS 2121) für die Regelungen im Gerüstbau erneut weitreichende Änderungen ergeben, insbesondere was die Planung der Gerüste sowie die Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung durch Absturz angeht. Die neuen Vorschriften sind weitestgehend gefährdungs bezogen aufgebaut; sie legen Schutzziele fest und benennen Maßnahmen um diese zu erreichen. Dabei sind die zur Auswahl stehenden Maßnahmen zwin- gend dem sogenannten TOP-Prinzip unterworfen, nach dem zuerst technische Schutzmaßnahmen und wenn diese nicht möglich sind, organisatorische und nachrangig personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen sind. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau stehen und standen seit jeher für eine Verbesserung der Arbeitssicherheit im Gerüstbau – allerdings mit einem herstellersystemunabhängigen und praxisbezogenen Ansatz, der stets die Gleichrangigkeit der Schutzmaßnahmen gegen Absturz für richtig erachtet hat. Im Ergebnis hat sich in der TRBS 2121 aber der staatliche Arbeitsschutzge- danke durchgesetzt, nachdem die im Arbeitsschutzgesetz und in der Betriebs- sicherheitsverordnung angelegte Rangfolge der Schutzmaßnahmen nun auch zwingend auf die Montage eines Gerüstes anzuwenden ist. Der Arbeitgeber hat in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass es nicht zum Unfall kommt. Auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der eher allgemein gehaltenen Vorschriften der Betriebs- sicherheitsverordnung und Technischen Regeln für Betriebssicherheit, hat er die Arbeiten so zu planen und durchführen zu lassen, dass dem Arbeitsschutz genüge getan ist. 7 Zudem sind Arbeitgeberpflichten, sicherheitstechnische sowie konstruktive An- forderungen, auf eine Vielzahl von Vorschriften und Normen verteilt und müs- sen im Einzelfall zusammen gesucht werden. Dies alleine sind Gründe genug dafür, dass die Bundesinnung / der Bundesverband als Fachorganisation und Interessenvertretung zunächst ihren / seinen Mitgliedern – den Betrieben des Gerüstbauer-Handwerks – für die Alltagspraxis Orientierungshilfen anbietet. Letztlich sollen die Fachregeln für den Gerüstbau insgesamt den Fachbetrie- ben der Gerüstbaupraxis die nötige Hilfestellung geben. Fachregeln für den Gerüstbau sind Zusammenstellungen von Inhalten, z. B. aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschrif- ten, technischen Baubestimmungen und praktischen Erfahrungen aus dem Gerüstbauer-Handwerk. Sie stützen sich auf die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik, z. B. DIN 4420, DIN EN 12811, DIN EN 12810, DIN EN 1004, DIN EN 1263. Die Fachregeln enthalten für den Gerüstersteller und Gerüstnutzer die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen und darüber hinaus, entsprechend DIN 4420-3, Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden verschiedener traditioneller Gerüstbauarten. Die Gliederung der Fachregeln wurde so gewählt, dass zunächst im ersten Kapitel grundsätzliche Anforderungen aus gesetzlichen und sonstigen Vor- schriften, z. B. hinsichtlich Arbeitsplanung und Organisation, Gefährdungsbe- urteilung, Qualifikation, Prüfung, Kennzeichnung, Sperrung und Verwendung, beschrieben und erläutert werden. Ein zweites Kapitel gibt Hinweise zu Gerüs- tabmessungen und Bauteilen sowie Erläuterungen zu Anforderungen aus den verschiedenen Normen. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeits- schutzvorschriften, aus BG-Vorschriften und / oder Normen wiedergegeben, sind die entsprechenden Abschnitte mit einem Querverweis, z. B. „Siehe DIN EN 12811-1, Abschn. 5.2“ versehen. Die Vorschriften und Normen sind zusätzlich im Anhang aufgelistet. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungs- möglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise eingerückt in Lightschrift ausgewiesen. Die Fachregeln richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutz- vorschriften und / oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Sie sind als Vorschläge für den Gerüstersteller und Gerüstnutzer zu verstehen und können als Grundlage für die Gefährdungsbeur- teilung und Unterweisung der Mitarbeiter berücksichtigt werden. 8 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Die Beachtung der in den Fachregeln enthaltenen Empfehlungen und beispiel- haft genannten Maßnahmen indiziert, dass der Arbeitgeber die in Vorschriften geforderten Schutzziele erreichen kann. Dies gilt vorbehaltlich einer einzelfall- bezogenen Konkretisierung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften durch die Gerichte. Andere Lösungen als die hier aufgezeigten sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Soweit zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften (z. B. BetrSichV) von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln (z. B. TRBS) erstellt worden sind, sollen die Fachregeln nicht im Widerspruch hierzu stehen, son- dern eine den Fachbetrieben im Bereich des Gerüstbau-Handwerks angemes- sene Auslegung bieten. Die Reihe „Fachregeln für den Gerüstbau“ umfasst folgende Teile: Teil 1: Standgerüste als Fassaden- oder Raumgerüste aus vorgefertigten Bauteilen Teil 2: Hängegerüste als Fassaden- oder Raumgerüste Teil 3: Fahrgerüste als fahrbare Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen Teil 4: Traggerüste 1 Anwendungsbereich Diese Fachregeln finden Anwendung auf die Montage und Verwendung von Fassaden- und Raumgerüsten als Standgerüste. Sie geben Hinweise, die im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation, der Gefährdungsbe- urteilung sowie der Unterweisung der Mitarbeiter berücksichtigt werden können. Für das Auf-, Um-, und Abbauen sowie das Verwenden sind vorrangig die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, wie z. B. BetrSichV und Technische Regeln für Betriebssicherheit, anzuwenden. Die Fachinformationen „Gefährdungsbeurteilung“ und „Persönliche Schutzaus- rüstung“ geben zusätzlich erläuternde Hinweise. FRG-1 Standgerüste 9 2 Begriffsbestimmungen und Begriffserläuterungen Im Sinne dieser Fachregeln werden folgende Begriffe bestimmt und erläutert: 1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind temporäre Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen unterschiedlicher Länge und Breite an der Verwen- dungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung ent- sprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können. 2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeu- gen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen. 3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer und Arbeitsgerüste mit Bekleidung Personen, Maschinen, Geräte u. a. vor herabfallenden Ge- genständen schützen. 4. Systemgerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen, für die einige oder alle Systemmaße durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungen oder Verbindungsmittel vorgegeben sind. Sie werden unterschieden in Rahmengerüste und Modulgerüste. 5. Rahmengerüste sind Gerüste, bei denen mindestens senkrechte oder waagerechte Tragglieder als Rahmen hergestellt sind. 6. Modulgerüste sind Gerüste, bei denen an den Ständern in regelmäßigen (Modul-) Abständen vorgefertigte Knotenpunkte angebracht und zum Befestigen anderer Gerüstbauteile bestimmt sind. 7. Fassadengerüste sind Standgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen vor Fassaden oder wandartigen Flächen. 8. Raumgerüste sind Standgerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen. 9. Regelausführung ist die Gesamtheit der durch die Norm (z. B. DIN EN 12810, DIN 4420-3) und Bauartzulassung festgelegten Gerüstgestaltung für welche die Bemessung und Überprüfung durchgeführt wurde. Erläuterungen: Für die Regelausführung einer Systemgerüstkonfiguration hat der Gerüsthersteller einen Standsicherheitsnachweis erbracht und eine Aufbau- und Verwendungsanleitung erstellt. 10 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk 10. Allgemein anerkannte Regelausführung ist eine in der Gerüstbaupra- xis bewährte Gerüstgestaltung, welche standardmäßig und wiederholt errichtet wird und anhand von allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauaufsichtlichen Zulassungen, Typenberechnungen, Bemessungswerten der Hersteller sowie Erkenntnissen der Fachkreise nachgewiesen werden kann. 11. Beurteilung ist ein Vorgang zur Feststellung der Arbeits- und Betriebs- sicherheit, Gebrauchstauglichkeit sowie der Überprüfung einer Gerüstge- staltung auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck durch eine hierzu befähigte bzw. fachkundige Person. 12. Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die aufgrund ihrer Be- rufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Gerüstbaus verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass sie den stand- und arbeitssicheren Zustand von Gerüsten beurteilen kann. Erläuterungen: Die zur Prüfung befähigte Person ist zuständig für die Prüfung von Gerüsten nach dem Auf-, Um- und Abbau oder nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Gerüste haben können. Eine zur Prüfung befähigte Person kann sowohl eine solche des Gerüsterstellers als auch eine des Arbeitgebers sein, der das Gerüst Beschäftigten zum Gebrauch zur Verfügung stellt. Zur Prüfung befähigte Personen für den Gerüstbau sind z. B. Gerüstbaumeis- ter, Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, Personen mit abgeschlossener Be- rufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, Geprüfte Gerüstbau-Montageleiter, Geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Poliere oder Personen, die über vergleichbare Fachkenntnisse (z. B. durch einschlägige Weiterbildungsmaß- nahmen der Bundesinnung Gerüstbau) und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau verfügen. 13. Fachkundige Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfah- rung oder zeitnahen beruflichen Tätigkeit über erforderliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Gerüstbaus verfügt und mit den Vorschriften soweit vertraut ist, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beur- teilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen kann. Erläuterungen: Die fachkundige Person ist z. B. zuständig für die Durch- führung der Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung des Plans für den Auf-, FRG-1 Standgerüste 11 Um- und Abbau (Montageanleitung) sowie für die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten. Die Anforderungen an die fachkundige Person sind abhängig von der jewei- ligen Art der Aufgabe. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfordert besondere Kenntnisse und Erfahrungen. Fachkundige Personen für den Gerüstbau sind z. B. Geprüfte Gerüstbau-Ko- lonnenführer, Geprüfte Gerüstbau-Montageleiter, geprüfte Gerüstbau-Ober- monteure, geprüfte Poliere und Personen im Bau-Handwerk, die die erforderli- chen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen. Die Aufgaben der fachkundigen Person und die der zur Prüfung befähigten Person können im Gerüstbau von einer oder auch von unterschiedlichen Perso- nen wahrgenommen werden. 14. Fachlich geeignete Beschäftigte für den Gerüstbau sind Personen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für den sicheren Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten verfügen. Erläuterungen: Fachlich geeignet sind z. B. Beschäftigte mit einer abge- schlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlos- senen Berufsausbildung im Bau-Handwerk mit erforderlichen Kenntnissen im Gerüstbau oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation. Eine vergleichbare Qualifikation ist z. B. dann gegeben, wenn Beschäftigte über mehrjährige prak- tische Berufserfahrung verfügen und dabei die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben. 15. Gefährdungsbeurteilung ist ein Verfahren zur Ermittlung und Bewer- tung der Gefährdungen, die sich für Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit ergeben können. Als Ergebnis der Bewertung ist festzulegen, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Sie beinhaltet auch die Überprüfung der Maßnahmen auf Wirksamkeit. Als Handlungshilfe bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für den Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten kann die Fachinforma- tion „Gefährdungsbeurteilung für den Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten“ dienen. 16. Schutzmaßnahmen sind vorbeugende Maßnahmen zum Schutz einer Person oder Sache. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Gerüsten sind es technische, organisatorische oder personenbezogene Vorkehrun- gen, die zum Ausschluss oder zur Minimierung der Gefährdung einer oder mehrerer Personen dienen. Erläuterungen: Technische Schutzmaßnahmen sind physikalische Maßnah- men, die eine bestimmte Gefährdung vollständig ausschließen. 12 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Kollektive Schutzmaßnahmen sind (meist technische) Maßnahmen zum gleich- zeitigen Schutz einer Gruppe von Personen, einschließlich Einzelpersonen, vor gefährlichen und schädlichen Faktoren, die einzeln oder gemeinsam an einem Arbeitsplatz auftreten können. Der Seitenschutz im Gerüst ist eine kollektive Schutzmaßnahme, die ein Abstürzen aus der Höhe verhindert. Organisatorische Maßnahmen dienen dazu, verbleibende Gefährdungen zu vermeiden oder zu verringern. Durch organisatorische Schutzmaßnahmen kann sichergestellt werden, dass Arbeitsabläufe sicher und fachgerecht geplant beziehungsweise durchgeführt werden. Das kann beispielsweise erreicht werden, indem die Durchführung be- stimmter Arbeitsabläufe nur bestimmten Beschäftigten (z. B. mit besonderer Qualifizierung und Unterweisung) gestattet werden, der Zutritt zu Bereichen, in denen Gefährdungen bestehen können, die Anzahl der Beschäftigten in solchen Bereichen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert oder die Aufenthaltsdau- er in diesen Bereichen beschränkt wird. Personenbezogene Maßnahmen, auch als individuelle Schutzmaßnahmen bezeichnet, sind für den persönlichen, bzw. auf eine Person bezogenen Einsatz bestimmt. Sie können eine bestimmte Gefährdung minimieren. Die Persön- liche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist eine personenbezogene Schutzmaßnahme, die als Sicherungssystem für eine Person durch Auffangen, die Person vor tieferem Absturz schützt oder durch Rückhalten den Absturz verhindern kann. 17. Plan für den Auf-, Um- und Abbau ist eine Baustellenunterlage, die z. B. als Montageanweisung Angaben zum einzurüstenden Objekt, zur Gerüs- tausführung, zu Schutzmaßnahmen, zur Prüfung und Kennzeichnung sowie ergänzende Angaben zur Aufbau- und Verwendungsanleitung enthält. 18. Plan für den Gebrauch ist ein Nutzerplan, der Hinweise zum Gerüst und dem Zugang sowie zur bestimmungsgemäßen Verwendung bzw. Verwen- dungsbeschränkungen oder Warnhinweise enthält. 19. Gerüstersteller ist ein Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Gerüste auf-, um- oder abbauen. 20. Gerüstnutzer ist ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten Gerüste zur Ausführung ihrer Tätigkeiten (zum Gebrauch) bereitstellt. Weitere Definitionen und Begriffsbestimmungen siehe jeweiligen Abschnitt 3 DIN EN 12810-1, DIN EN 12811-1 und DIN 4420-1 sowie § 2 BetrSichV und Abschn. 2 TRBS 2121 und 2121-1. FRG-1 Standgerüste 13 14 3 2 1 13 ls 9 8 18 17 19 12 7 hs 18 17 6 11 3 5 12 4 16 3 2 15 2 3 1 2 1 1 Bild 1a: Bauteile eines Systemgerüstes und deren Benennung 1= Lastverteilende Unterlage Bild 1a: Bauteile eines Systemgerüstes 11= Überbrückungsträger und deren Benennung 21= Geländerholm 2= Fußspindel 12= Belag 3= Längsdiagonale 13= Schutzwandpfosten hs= Höhe des Gerüsts 4= Modulständer 14= Schutzwand bs= Gerüstbreite 5= Knoten 115=Lastverteilende Längsriegel Unterlage 11 Überbrückungsträger ls= Gerüstfeldlänge hs Höhe des Gerüsts 6= Horizontaldiagonale 216=Fußspindel Vertikalrahmen 12 Belag bs Gerüstbreite 7= Konsolstrebe 17= Gerüsthalter 8= Gländerpfosten 318=Längsdiagonale Gerüstanker 13 Schutzwandpfosten ls Gerüstfeldlänge 9= Querdiagonale 419=Modulständer Bordbrett 14 Schutzwand 10= Konsole 20= Zwischenholm 5 Knoten 15 Längsriegel 6 Horizontaldiagonale 16 Vertikalrahmen 7 Konsolstrebe 17 Gerüsthalter 8 Geländerpfosten 18 Gerüstanker 9 Querdiagonale 19 Bordbrett 10 Konsole 20 Zwischenholm 21 Geländerholm 14 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk 14 13 Schnitt 1-1 Schnitt 2-2 Schnitt 3-3 10 bs bs bs 21 8 20 10 19 9 12 7 17 18 11 11 16 4 2 2 1 1 Bild Bild1b: 1b:Bauteile Bauteileeines eines Systemgerüstes undderen Systemgerüstes und deren Benennung Benennung 1= Lastverteilende Unterlage 11= Überbrückungsträger 21= Geländerholm 1 2=Lastverteilende Fußspindel Unterlage 12= 9Belag Querdiagonale 17 Gerüsthalter 3= Längsdiagonale 13= Schutzwandpfosten hs= Höhe des Gerüsts 2 4=Fußspindel Modulständer 10 Konsole 14= Schutzwand 18 Gerüstanker bs= Gerüstbreite 3 5=Längsdiagonale Knoten 15= 11 Überbrückungsträger Längsriegel ls = Gerüstfeldlänge 19 Bordbrett 6= Horizontaldiagonale 16= 12 Vertikalrahmen 4 Modulständer Belag 20 Zwischenholm 7= Konsolstrebe 17= Gerüsthalter 5 8=Knoten Gländerpfosten 18= 13 Schutzwandpfosten Gerüstanker 21 Geländerholm 6 9=Querdiagonale Horizontaldiagonale 19= 14 Schutzwand Bordbrett hs Höhe des Gerüsts 10= Konsole 20= Zwischenholm 7 Konsolstrebe 15 Längsriegel bs Gerüstbreite 8 Geländerpfosten 16 Vertikalrahmen ls Gerüstfeldlänge FRG-1 Standgerüste 15 Kapitel 1 Anforderungen an Planung und Durchführung von Gerüstarbeiten 3 Allgemeine Anforderungen Fassaden- und Raumgerüste müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Dabei sind mindestens die in diesen Fachregeln beschriebenen Anforderungen zu berück- sichtigen. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z. B. die im Anhang 6 aufge- führten DIN-Normen. Grundsätzliche Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung vgl. §§ 4, 5, 6, 7 und 9 BetrSichV. 4 Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation 4.1 Allgemeines § 2 DGUV-Vorschrift 4.1.1 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber hat für 1 „Grundsätze der Prävention“ und das sichere Auf-, Um- und Abbauen der Gerüste, Anhang 1, Abschn. eine Gerüstausführung, die den anerkannten Regeln der Technik 3.2.2 und 3.2.6 BetrSichV entspricht, eine Prüfung der Gerüste und eine angemessene Unterweisung der Beschäftigten zu sorgen. Von einem sicheren Auf-, Um- und Abbau der Gerüste kann ausgegangen 16 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk werden, wenn Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach Abschn. 4.2 angewendet werden. Eine angemessene Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen zum Arbeitsplatz / Aufgabenbereich, Arbeitsverfahren, zur Arbeitsumgebung sowie zu den eingesetzten Arbeitsmitteln. Sie muss insbesondere beinhalten: Verstehen der Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um- oder Abbau) des betreffenden Gerüstes, sicherer Auf-, Um- oder Abbau des betreffenden Gerüstes einschließlich Materialtransport und Lagerung, vorbeugende Maßnahmen gegen arbeitsplatz- und arbeitsmittelbezogene Gefährdungen, insbesondere die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen, Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüstes und der betroffenen Personen beeinträchtigt sein könnte, zu treffende Notfallmaßnahmen und Informationen über die zulässigen Belastungen. 4.1.2 Bei der Gerüstplanung sind die vom Auftraggeber planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen und dement- sprechend die Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren auszuwählen. Dabei ist auch die Eignung des ausgewählten Gerüstes für den vorgesehenen Verwendungs- zweck insbesondere unter Berücksichtigung der vorgegebenen Last- und Breitenklasse (siehe hierzu auch Kapitel 2 Abschn. 8) zu überprüfen. Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn oder seines beauftragten Dritten die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Ausschrei- bung und Vergabe von Gerüstbauarbeiten zu berücksichtigen. Zudem hat er die notwendigen Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu schaffen, damit der ausführende Arbeitgeber die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheits- schutzpflichten erfüllen kann. Die vorgesehenen Maßnahmen können z. B. sein: das Verfüllen des Arbeitsraumes der Baugrube, das Vorbereiten des Planums innerhalb und außerhalb der Gebäude oder baulichen Anlagen für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubar- beitsbühnen, die Bereitstellung von dauerhaften Verankerungsvorrichtungen, z. B. bei vorgehängten Fassaden, Glasfassaden, Fassaden mit Wärmedämm– verbundsystem (WDVS), das Räumen der Arbeitsflächen von nicht zu den Gerüstarbeiten gehörenden Baustoffen und Bauteilen, FRG-1 Standgerüste 17 das unverschiebliche und begehbare Abdecken von Deckenöffnungen, die Befestigungen von Seitenschutzbauteilen an Absturzkanten, die Sicherung gegen Verkehrsgefahren, Schutz vor und gegen herabfallende Gegenstände. §§ 2 und 3 Bau- Zu den Pflichten des Bauherrn gehört es auch, insbesondere Informationen für stellenverordnung gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswe- in Verbindung mit ge, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z. B. Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Abschn. 5.1 RAB 33 Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanla- gen, Sanitätsräume, an den Gerüstersteller zu geben. 4.1.3 Der Arbeitgeber soll für die Planung und Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bzw. des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach Baustellenverordnung berücksichti- gen. § 5 Baustellen Hierzu gehört jedoch nicht das Erfüllen von Aufgaben des Bauherrn (Auftrag- verordnung gebers) hinsichtlich der Planung und Ausführung des Bauvorhabens oder der Koordinierung gemäß Baustellenverordnung. 4.1.4 Hat der Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausfüh- rung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Absatz 3 DIN 1961 „VOB Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“. 4.1.5 Ist durch die Gerüstbauarbeiten mit Gefahren für Personen zu rechnen, hat der Arbeitgeber entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (z. B. zum Schutz Dritter) durchzuführen. Maßgebende Bestimmungen sind z. B. Bauordnungen der Bundesländer, Stra- ßenverkehrsordnung (StVO), regionale behördliche Vorschriften. 4.1.6 Übernimmt der Arbeitgeber einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Arbeitgeber zusammenfällt, ist er verpflich- § 8 Abs.1 ArbSchG, tet, sich mit den anderen Arbeitgebern abzustimmen, soweit dies zur Vermei- § 6 DGUV-Regel dung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. 100-001 „Grundsät- ze der Prävention“ Bei erhöhter Gefährdung ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen in Verbindung mit § 13 BetrSichV Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator / eine Koordinatorin schriftlich zu beauftragen. Sofern aufgrund anderer Vorschriften, 18 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk z. B. Baustellenverordnung, bereits ein Koordinator / eine Koordinatorin bestellt ist, kann dieser / diese die Aufgabe übernehmen. 4.1.7 Bei der Gerüstplanung ist zu überprüfen, ob das ausgewählte Gerüst einer Regelausführung bzw. einer allgemein anerkannten Regelausführung entspricht. Bei Abweichungen hiervon sind diese durch eine befähigte bzw. fachkundige Person zu beurteilen. Ggf. müssen die Abweichungen rechnerisch als standsicher und tragfähig nachgewiesen werden. Hierzu können bei über- schaubaren Konstruktionen auch Bemessungshilfen oder Typenberechnungen der jeweiligen Hersteller der Gerüstsysteme verwendet werden. Für Systemge- rüste kann der Nachweis entsprechend Tabelle 1 erfolgen. Systemgerüst als Fassaden- oder Raumgerüst Gerüsterstellung nach allgemein Gerüsterstellung abweichend anerkannter Regelausführung und von der allgemein anerkannten Aufbau- und Verwendungsanleitung Regelausführung und Aufbau- des Herstellers und Verwendungsanleitung des Herstellers Beurteilung der Abweichung Standsicherheitsnachweis aufgrund technischer Berechnung der Typenberechnung Baubestimmungen, nach DIN EN 12811, DIN 4420 allgemein anerkannter Zeichnerische Darstellung Regeln der Technik, allgemeiner bauauf Nachweis der Arbeits- sichtlicher Zulassung, und Betriebssicherheit Typenberechnung oder Übereinstimmung mit BetrSichV, TRBS Bemessungstabellen oder -hilfen des Herstellers Gefährdungsbeurteilung Plan für Auf-, Um- und Abbau sowie Benutzung / Aufbau- und Verwendungsanleitung Nachweis der Brauchbarkeit Tabelle 1: Möglichkeiten des Nachweises bei der Verwendung von Systemgerüsten FRG-1 Standgerüste 19 4.2 Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernstück der betrieblichen Umsetzung des gesetzlich geforderten Arbeitsschutzes. Sie dient dem Arbeitgeber dazu, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Tätigkeit des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten zu schützen, indem er im Vorfeld die Gefährdungen ermittelt, die typischerweise bei diesen Tätigkeiten auftreten, und ihnen durch entsprechende Maßnahmen begegnet. Aber auch nicht typischerweise im Zusammenhang mit der baulichen Durchbildung der Gerüste auftretende Ge- fährdungen sollten in der Gefährdungsbeurteilung Berücksichtigung finden. Die zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich zudem daraus, dass sie Basis für verschiedene weitere betriebliche Prozesse wie beispielsweise Betriebsanweisungen, Arbeits- und Montageanweisungen oder Prozessbe- schreibungen ist. Neben dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung können sich zudem Hinweise und Anforderungen in Bezug auf betriebs- oder tätigkeits- relevante Gefährdungen aus weiteren Gesetzen und Verordnungen ergeben, z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Bildschirmarbeitsplatz- verordnung, PSA-Benutzerverordnung, Straßenverkehrsverordnung, Mutter- schutzgesetz, Jugendschutzgesetz. 4.2.1 Allgemeine Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln und zu bewerten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund des eingesetzten Arbeitsmittels, des gewählten Arbeitsverfahrens und der Arbeitsumgebung ergeben können. Als Ergebnis der Bewertung ist festzulegen, ob und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei Handlungsbedarf sind Maßnahmen zu ergreifen und diese auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Maßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auf Reali- sierbarkeit zu prüfen: Vermeidung der Gefährdung Verbleibende Gefährdung möglichst geringhalten Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten Schulen und unterweisen Schutz vor Gefährdung durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung. 20 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Dieses sogenannte „TOP-Prinzip“ beinhaltet allerdings kein absolutes Vorgehen der höherrangigen vor der nachrangigen Maßnahme. Der Arbeitgeber muss vielmehr eine verantwortungsvolle Abwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vornehmen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der präventive Nutzen einer Maßnahme im Missverhältnis zu dem mit ihr verbundenen Aufwand steht. Die Maßnahmen müssen in Abwägung des tatsächlich vorhandenen Risikos, der Zweckmäßigkeit und der praktischen Möglichkeiten sowie in Abhängigkeit von der Qualifikation der Beschäftigten, § 5 Arbeitsschutz- der Bauart des verwendeten Systemgerüstes, gesetz sowie § 3 der Art und Dauer der Tätigkeit im gefährdeten Bereich, BetrSichV und §§ 3, 4 DGUV-Regel der möglichen Absturzhöhe, 100-001 der Beschaffenheit der Fläche, auf die der Beschäftigte stürzen kann und der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und seines Zuganges ausgewählt werden. Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten können sich insbesondere ergeben durch: 1. die Gestaltung und die Einrichtung des Arbeitsplatzes und des Zuganges, 2. mechanische (z. B. Abstürzen, Abrutschen, Stolpern), elektrische (z. B. Strom- schlag), physikalische (z. B. Lärm, Strahlung) und chemische (z. B. giftige, ätzende Stoffe, Kraftstoffe, Holzstaub) Einwirkungen, 3. Witterungsverhältnisse (z. B. starker oder böiger Wind, Vereisung, Schnee- glätte), 4. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit, 5. die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit, unzu- reichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. das Zusammenwirken von Faktoren der Ziffern 1 – 5. Als Erkenntnisquellen für Schutzmaßnahmen können z. B. Vorschriften, Regeln Abschn. 3 und Informationen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Informa- TRBS 2121-1 tionen der Hersteller von Gerüsten, einschlägige Normen, die Planungsunter- lagen des Bauherrn und von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren (insbesondere Planung und Ausschreibung der Gerüstkonstruktionen), die Fachregeln und Fachinformationen der Bundesinnung Gerüstbau und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen. FRG-1 Standgerüste 21 Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden und ist den Beschäftigten und Aufsichtsführenden Personen zu vermitteln. In der Dokumentation sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen: die Gefährdungen, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, wie bei Abweichung von der BetrSichV und den technischen Regeln die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden, Art, Umfang und Fristen von Prüfungen, soweit für Arbeitsmittel Prüfun- gen (auch wiederkehrende) vorgeschrieben sind, das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle. Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden. Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen auch in Betriebs-, Prüf- und Montageanweisung (vgl. auch Abschnitt 4.3) einfließen. Hinweis: Informationen zur Gefährdungsbeurteilung können der Fachinfor- mation „Gefährdungsbeurteilung“ entnommen und bei der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk angefordert werden. Weitere Informationen und Hilfestellungen bieten z. B. auch die CD-ROM „Hoch- und Tiefbaugewerke“ der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die internetgestützten Praxishilfen basISS-net (Informationen bei der Bundesinnung oder unter www. basISS-net.de) 4.2.2 Baustellen- oder tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung 4.2.2.1 Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten ist durch eine befähigte bzw. fachkundige Person zu prüfen, ob Gefährdungen bestehen, die nicht durch die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach Abschn. 4.2.1 erfasst sind, wenn z. B. im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Gefahrstoffe vorhanden sind, durch die Beschäftigte gefährdet werden können. Ist dies der Fall, so ist eine gesonderte, baustellen- oder tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Bei Handlungsbedarf sind Maßnahmen zu ergreifen und diese auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Eine hierzu befähigte bzw. fachkundige Person kann z. B. der Aufsichtführen- de nach Abschn. 4.4.2 sein. Bei der Festlegung der Maßnahmen müssen die Betriebs- und Montageanweisungen, Sicherheitsvorschriften und technischen Vorschriften beachtet werden. Unklarheiten oder Fragen sollten stets mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden. 22 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Gefahren können z. B. ausgehen von: Gefahrstoffen, z. B. Asbest, § 3 BetrSichV, § 9 (1) elektrischen Anlagen, Freileitungen, Sendeanlagen, DGUV Vorschrift 38 Rohrleitungen, Schächten und Kanälen, „Bauarbeiten“ Hydranten und Absperreinrichtungen der öffentlichen Versorgung, Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinellen Anlagen und Einrichtungen, Kran- und Förderanlagen, nicht gesicherte Absturzkanten oder Öffnungen, nicht gesicherten Bauwerksöffnungen oder Fensterflächen, Bauteilen, die beim Begehen brechen können, z. B. Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichter und dergleichen, unzureichende Gründungs- und Verankerungsmöglichkeiten, Arbeitsbereichen an oder über Gewässern. 4.2.2.2 Bei Arbeiten an oder über Gewässern bzw. Stoffen, in denen man versinken kann, sind unabhängig von der Absturzhöhe besondere Schutzvor- kehrungen zu treffen. Bei Arbeiten an oder über Gewässern gehört zu den besonderen Schutzvor- § 3 BetrSichV und kehrungen z. B. das Bereithalten von Rettungswesten, speziellen Schutzanzü- Anhang 5, Abschn. gen, Rettungsringen, eines bemannten Sicherungsbootes mit ausgebildetem 5.2 (2) 1.a ArbStättV sowie § 9 (1) DGUV Personal. Vorschrift 38 „Bau- arbeiten“ 4.2.2.3 Sind Anlagen oder Umgebungsbedingungen nach Abschnitt 4.2.2.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden. 4.2.2.4 Werden Bedingungen angetroffen, die in der Planung nicht erkennbar waren, so sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen bzw. erst gar nicht anzufan- gen. Der Vorgesetzte ist zu verständigen. 4.2.2.5 Ist mit Gefahren aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahr- zeugen zu rechnen, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüs- tenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnah- men festzulegen. Zur Absicherung gegen Gefahren aus dem öffentlichen Straßenverkehr, siehe Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sicherung von Arbeits- stellen an Straßen (RSA), FRG-1 Standgerüste 23 aus dem Gleis- oder Schienenverkehr, siehe Regelungen der Unfallversi- cherungsträger für „Arbeiten im Bereich von Gleisen“ (z. B. DGUV-Vor- schrift 77) aus dem Verkehr der Wasserfahrzeuge, siehe Binnenschifffahrtsstraßen- ordnung (BinSchStrO), aus dem Luftverkehr, siehe Luftverkehrsgesetz (LuftVG). 4.2.2.6 Öffentliche Anlagen, z. B. Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten, müssen zugänglich bleiben. 4.2.2.7 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzab- stände nach Tabelle 2 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäf- tigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen. 4.2.2.8 Können die Schutzabstände nach Tabelle 2 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betrei- bern frei zu schalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken. Nennspannung Schutzabstand bis 1.000 V 1,0 m über 1 kV bis 110 kV 3,0 m über 110 kV bis 220 kV 4,0 m über 220 kV bis 380 KV oder bei unbekannter 5,0 m Nennspannung Tabelle 2: Schutzabstände 4.2.3 Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz 4.2.3.1 Bei der Verwendung einer geeigneten PSA gegen Absturz als perso- nenbezogene Schutzmaßnahme hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine geeignete PSA gegen Absturz bereitzustellen und geeignete Anschlagpunkte festzulegen. Zum Anschlagen dürfen nur ausreichend tragfähige Anschlag- punkte verwendet werden. TRBS 2121-1, Geeignete PSA gegen Absturz sind z. B. solche, die von der Prüfstelle des Fach- Abschn. 4.2.4 ausschusses „PSA“ der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung geprüft sind und / oder vom Hersteller der PSA als geeignet für den Einsatz im Gerüstbau eingestuft werden. 24 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Hinweise für ausreichend tragfähige Anschlagpunkte am Gerüst sind z. B. der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu entnehmen. An- dere Anschlagpunkte, z. B. an Bauwerken oder Tragkonstruktionen sind in Ab- stimmung mit dem Auftraggeber bzw. Bauherren festzulegen. Anschlagpunkte sollten in Abhängigkeit von der verwendeten PSA gegen Absturz (z. B. Art des Verbindungsmittels oder Höhensicherungsgeräts) und des Montageablaufes angeordnet werden. Hinweise hierzu können zusätzlich der Gebrauchsanleitung des jeweiligen PSA-Herstellers entnommen werden. 4.2.3.2 Die Verwendung der PSA gegen Absturz erfordert eine gesonderte TRBS 2121-1, Gefährdungsbeurteilung, eine Betriebsanweisung sowie eine Unterweisung Abschn. 4.2.4 mit praktischer Übung. Die Unterweisung sollte auch Maßnahmen beinhalten, mittels derer der Verunfallte in eine sichere Position gebracht werden kann, um eine Rettung zu ermöglichen. In Abhängigkeit vom Rettungskonzept ist am Einsatzort die erforderliche Ausrüstung zur Rettung bereit zu halten. Die Planung und Festlegung eines geeigneten Rettungskonzeptes obliegt sowohl nach den gesetzlichen Vorschriften als auch nach den Arbeitsschutz- vorschriften der Unfallversicherungsträger dem Arbeitgeber. Er hat unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Verhältnisse die für die Durchführung der Rettungsmaßnahmen erforderlichen Rettungseinrichtungen bereitzustellen und geeignetes Personal einzuteilen. Daneben trifft allerdings auch den Bau- herrn bzw. den von ihm zu bestellenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz- koordinator (SIGEKO) eine Verantwortlichkeit bezüglich des Rettungskonzepts. Da aufgrund der Vielzahl an einer Baustelle beteiligter Unternehmer stets die Gefahr besteht, dass sich einzelne Rettungskonzepte überschneiden und beein- flussen, ist es Aufgabe des Bauherrn bzw. des SIGEKO, die Rettungskonzepte der Arbeitgeber miteinander zu koordinieren. Hierbei ist zu überprüfen, ob die Rettungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen Baustellen situation und des vom Bauherrn / SIGEKO erstellten Flucht- und Rettungswege- plans durchführbar sind. Anmerkung: Seitens der Bundesinnung wird davon ausgegangen, dass bei Gerüsten der Regelausführung, d. h. bei Gerüsthöhen bis 24 m, die Höhenret- tung auch durch die örtlichen Feuerwehren gewährleistet werden kann. Dies ersetzt aber nicht die Erste Hilfe vor Ort (Befreiung des Abgestürzten), die der Gerüstbauer unverzüglich durchzuführen hat. Hinweise für die Benutzung von PSA gegen Absturz können der Gebrauchs- anleitung des jeweiligen PSA-Herstellers entnommen werden. Ausführliche Hinweise für die Auswahl, Verwendung und Prüfung der PSAgA können Abschn. 5.3 der Fachinformation „Persönliche Schutzausrüstung für den Gerüstbau“ entnommen werden. FRG-1 Standgerüste 25 4.2.3.3 Die Verwendung der PSAgA erfordert die Benutzung eines geeigneten Schutzhelms. Schutzhelme mit Kinnriemen nach EN 397 sind z. B. geeignet (vgl. hierzu auch Abschn. 5.1.1 der Fachinformation „Persönliche Schutzausrüstung“) 4.2.4 Verwendung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln 4.2.4.1 Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden. DGUV-Information Elektrische Betriebsmittel sind z. B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, 203-006 „Auswahl Bohrmaschinen. Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt und Betrieb elektri- scher Anlagen und ein Baustromverteiler, Betriebsmittel auf Bau- und Montage- ein Kleinstbaustromverteiler, stellen“ ein Schutzverteiler oder eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung. Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrich- tungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden. 4.2.4.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ HO7RN-F oder gleichwertiger Bauart sein. 4.2.4.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen. rauer Betrieb Spritzwasserschutz 4.2.4.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ HO7RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch HO5RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig. 4.3 Unterlagen für die Baustelle Anhang 1, Abschn. 4.3.1 Je nach Art, Umfang und baulicher Ausbildung des ausgewählten Gerüsts 3.2.2 BetrSichV in muss der für die Gerüstarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm Verbindung mit DIN bestimmte befähigte bzw. fachkundige Person eine Montageanweisung und EN 12811-1, Abschn. 8 einen Nutzerplan erstellen. 26 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Die Montageanweisung muss die festgelegten Maßnahmen aus der Gefähr- dungsbeurteilung zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefahr sowie die erforderlichen Angaben zum einzurüstenden Objekt, zur Gerüstausführung, zur Prüfung und Kennzeichnung sowie ergänzende Angaben zur allgemeinen Aufbau- und Verwendungsanleitung beinhalten. Der Nutzerplan muss den Namen und die Anschrift des Gerüsterstellers, die Last- und Breitenklassen, die Gerüstbauart, die Art, Anzahl und Lage der Zugänge sowie Verwendungsbe- schränkungen und allgemeine Sicherheitshinweise für den Benutzer enthalten. Beispiele für die Inhalte einer Montageanweisung und eines Nutzerplanes können Anhang 3 und 4 entnommen werden. Für die Regelausführung kann hierzu die Aufbau- und Verwendungsan- leitung des Herstellers verwendet werden, die durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst bzw. zur Abweichung ergänzt wird. Als Nutzerplan kann auch das Prüfprotokoll mit der Gerüstkennzeichnung verwendet werden. 4.3.2 Die Montageanweisung und / oder die Aufbau- und Verwendungs- Anhang 1, Abschn. anleitung müssen der die Gerüstbauarbeiten beaufsichtigenden befähigten 3.2.2 BetrSichV bzw. fachkundigen Person und den betreffenden Beschäftigten zur Kenntnis in Verbindung mit TRBS 2121-1, gebracht werden und auf der Baustelle vorliegen. Abschn. 4.1.2 4.4 Qualifizierung zur Durchführung der Gerüstarbeiten 4.4.1 Leitung Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet wer- § 4 DGUV Vorschrift den. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten 38 „Bauarbeiten“ gewährleisten. 4.4.2 Aufsicht Gerüstbauarbeiten müssen von befähigten bzw. fachkundigen Personen (Auf- § 2 (7) und Anhang sichtsführenden) beaufsichtigt werden. Diese müssen die sichere Durchführung 1, Abschn. 3.2.6 der Gerüstbauarbeiten und die Umsetzung der auf Grundlage der Gefährdungs- BetrSichV, Abschn. 4.2.7 TRBS 2121-1 beurteilung festgelegten Maßnahmen überwachen. Sie müssen über die hier- sowie § 8 DGUV für erforderlichen Fachkenntnisse verfügen (vgl. hierzu Abschn. 2, Nr. 12, 13). Vorschrift 1 „Grundsätze der 4.4.3 Fachlich geeignete Beschäftigte Prävention“ Gerüstbauarbeiten dürfen nur von fachlich geeigneten Beschäftigten nach Abschn. 3.2.6 Betr- angemessener Unterweisung entsprechend Abschn. 4.1.1 durchgeführt werden SichV und Abschn. (vgl. hierzu Abschn. 2, Nr. 14). 4.2.8 TRBS 2121-1 FRG-1 Standgerüste 27 Die unterwiesenen Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber angeordneten Schutzmaßnahmen zu befolgen. § 16 (1) ArbSchG, Stellt ein Beschäftigter fest, dass eine Einrichtung, ein Arbeitsverfahren oder § 16 DGUV Vor- das Arbeitsmaterial sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem schrift 1 Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann. 4.4.4 Prüfung Nach Abschluss der Montagearbeiten, d. h. vor der Übergabe an den Gerüstbe- nutzer, ist das Gerüst durch eine hierzu befähigte Person (vgl. hierzu Abschn. 2, Nr. 12) zu prüfen. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion der Gerüste zu überzeugen. 5 Durchführung der Gerüstarbeiten 5.1 Allgemeines Anhang 1, Abschn. 5.1.1 Systemgerüste müssen entsprechend der Aufbau- und Verwendungsan- 3.2.2 und 3.2.6 leitung bzw. der Montageanweisung auf-, um- und abgebaut werden. Dabei BetrSichV können die Angaben dieser Fachregel berücksichtigt werden. 5.1.2 Gerüstbauteile sind vor dem Einbau durch Sichtkontrolle auf augen- scheinliche Beschädigungen zu prüfen. Beschädigte Gerüstbauteile dürfen nicht eingebaut werden. Hierzu zählen auch systemgebundene Leitern, die keiner jährlichen Prüfung unterliegen. Siehe hierzu auch 5.1.3 Bei Systemgerüsten, in denen der Belag gleichzeitig Aussteifungselement Abschn. 11.2 ist, muss dieser auf volle Gerüstbreite eingebaut und gegen Abheben und Verrutschen gesichert werden. 5.1.4 Verankerungen und Verstrebungen sind fortlaufend mit dem Gerüstauf- bau einzubauen. 5.1.5 Müssen Verankerungen oder Verstrebungen vorzeitig gelöst werden, muss vorher planmäßig für einen gleichwertigen Ersatz gesorgt werden. Hier- zu ist eine gesonderte Montageanweisung erforderlich. 28 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk 5.1.6 Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Beschäftig- §§ 4, 6 und Anhang ten gegen Absturz geschützt sind und eine verbleibende Gefährdung möglichst 1 Abschn. 3.1.2 und geringgehalten wird. 3.1.7 BetrSichV sowie Abschn. 4.2 TRBS 2121-1 Gefährdungen durch Absturz können insbesondere gegeben sein beim Aufstieg in die jeweils oberste Lage, bei der anschließenden Montage der Stellrahmen, Ständer und Geländer, bei der Montage von auskragenden und überbrückenden Bauteilen (z. B. Konsolen, Gitterträger), bei Unebenheiten und Stolperstellen auf Stand- und Laufflächen (z. B. Beläge, Belagsüberwürfen, Materiallagerung), bei nicht gesicherten angrenzenden Flächen von Anlagen- oder Bauwerkstei- len (z. B. Fensteröffnungen, Wandabstand größer 0,30 m). 5.1.7 Werden auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für die jeweiligen § 4 Abs. 2 BetrSichV Montagesituationen bzw. Tätigkeiten Schutzmaßnahmen erforderlich, so kommen für den Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten tech- nische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Frage. Bei der Auswahl und Festlegung sind nach ArbSchG und BetrSichV individuelle bzw. personenbezogene Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnah- men zu wählen. In Bezug auf Absturzsicherungsmaßnahmen wird in der TRBS 2121-1 festgelegt, dass bei Gerüstbauarbeiten die Beschäftigten gegen Absturz geschützt sein müssen und bei der Auswahl der Schutzmaßnahme die Rangfolge Absturzsi- cherung (Seitenschutz, Geländer, MSG) – Auffangeinrichtung (Schutzgerüst oder Schutznetz) – PSAgA einzuhalten ist. Eine Ausnahme bzw. Abweichung hiervon ist nicht vorgesehen. Ist der Einsatz der vorgenannten Schutzmaßnahmen in keiner Weise möglich, muss im Einzelfall entschieden werden, ob die Arbeiten eingestellt werden müssen oder mit Hilfe organisatorischer Schutzmaßnahmen fortgeführt werden können. Im Falle der Fortführung der Arbeiten besteht keine Vermutungswirkung der TRBS 2121-1 mehr und die Vergleichbarkeit der Lösung muss durch eine fachkundige Bewertung des Arbeitgebers dargelegt werden. Dabei können u.a. die Betriebssicherheitsverordnung, die Empfehlungen zur Betriebssicherheit, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Branchenstan- dards herangezogen werden. Vor dem Hintergrund von oftmals sehr kurzfristigen Beauftragungen und dem damit verbundenen kurzen Planungszeitraum kann es situationsbedingt erforderlich werden, zunächst organisatorische Maßnahmen zu treffen und daraus für den Einzelfall technische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen abzuleiten. FRG-1 Standgerüste 29 5.1.8 Für die Festlegung der Schutzmaßnahmen ist deren Einsatzmöglichkeit in Abhängigkeit vom einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart und der Gerüst- konstruktion entsprechend nachstehender Reihenfolge zu überprüfen. Anhang 1, Abschn. 1. Absturzsicherung 3.1.7 BetrSichV und Die Absturzgefahr kann durch den Einbau von Absturzsicherungen (z. B. Ab- Abschn. 4 Abs. 2 deckungen, Seitenschutz, Montagesicherungseinrichtung) beseitigt werden. TRBS 2121 in Verbin- 2. Auffangeinrichtung dung mit Abschn. 4.2 TRBS 2121-1 Die Absturzgefahr kann durch die Verwendung von Auffangeinrichtungen (z. B. Schutznetze, Schutzwände, Fanglage / Konsole), vermindert werden. 3. Personenbezogene Schutzmaßnahme Die Absturzgefahr kann durch die Verwendung einer geeigneten PSA gegen Absturz vermindert werden. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist auch die Qualifikation der Beschäf- tigten, die der Arbeitgeber für die jeweiligen Gerüstbauarbeiten ausgewählt hat, zu berücksichtigen. Erläuterung zu 1. Absturzsicherung: Beim vertikalen und horizontalen Handtransport sowie bei der Montage von Gerüstbauteilen ist als Absturzsiche- rung grundsätzlich ein Seitenschutz bestehend aus Geländerholm bzw. Gelän- der- und Zwischenholm zu verwenden. Bei durchgehender Gerüstflucht ist für den Materialtransport und die Montage auf der jeweils obersten Gerüstlage ein Geländerholm oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden, soweit nicht bauliche Gegebenheiten des einzurüstenden Objekts oder besondere Gerüst- bauarten diese Schutzmaßnahme nicht ermöglichen. Bauliche Gegebenheiten liegen z. B. vor, wenn nach Länge und Höhe keine durchgehende Gerüstflucht ohne Vor- und Rücksprünge vorhanden ist (z. B. durch Balkone, Erker). Der Arbeitgeber hat die damit verbundenen Kriterien (z. B. Länge und Höhe) fachkundig zu bewerten und festzulegen. Dies gilt auch für besondere Gerüstbauarten, z. B. Raumgerüste, Gerüsttreppen und Treppentür- men, Überbrückungskonstruktionen, auskragende Gerüstbauteile, Hängege- rüste. Die Materialzuführung zum Montageort, egal ob per Hand oder Material- aufzug, wird als vertikaler oder horizontaler Transport angesehen. Siehe hierzu auch 5.3. Erläuterung zu 2. Auffangeinrichtung: Grundsätzlich ist die Auffangeinrich- tung erst vom Gerüstbauer zu erstellen. Insoweit ist diese Schutzmaßnahme beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten eher selten möglich und zudem im Aufwand unverhältnismäßig, sodass in den meisten Fällen als Schutzmaßnah- me nur die Absturzsicherung und die PSAgA in Frage kommen. 30 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Erläuterung zu 3. Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz §§ 4, 6 und Anhang (PSAgA): Die für die Durchführung der Gerüstbauarbeiten eingesetzten Mon- 1 Abschn. 3.1.2 und teure müssen grundsätzlich die hierfür erforderliche Persönliche Schutzausrüs- 3.1.7 BetrSichV sowie Abschn. 4.2 tung (PSA) tragen. In Abhängigkeit von Eigenart und Fortgang der auszufüh- TRBS 2121-1 renden Tätigkeiten sowie des verwendeten Gerüstsystems gehört hierzu auch die PSA gegen Absturz. Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist bei allen Gerüstausführungen erforderlich, wenn technische Schutzmaßnah- men im Einzelfall nicht möglich sind, z. B. wenn nach Länge und Höhe keine durchgehende Gerüstflucht ohne Vor- und Rücksprünge vorhanden ist, sowie bei Raumgerüsten, Gerüsttreppen und Treppentürmen, Überbrückungskonst- ruktionen, auskragenden Gerüstbauteilen, Hängegerüsten. 5.1.9 Für den Auf-, Um- und Abbau können in Abhängigkeit von dem einzurüs- tenden Objekt, der Gerüstbauart, der Gerüstkonstruktion, des Gerüstsystems sowie Eigenart und Fortgang der auszuführenden Tätigkeiten unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz in Frage kommen. Aus diesem Grund sind in Abschnitt 5.2 beispielhafte Aufbauvarianten in Abhängigkeit der Bauart des verwendeten Gerüstsystems beschrieben. 5.2 B eispiele für Aufbauvarianten bei der Verwendung von Systemgerüsten 5.2.1 Beim Aufbau von Systemgerüsten, bei denen herstellerseitig vorgesehen ist, dass Bauteile des Seitenschutzes vor dem Aufstieg in die jeweils oberste Gerüstlage zu montieren sind, kann die weitere Montage der obersten Gerüst lage dabei ausgehend vom entferntesten Rahmenzug zu dem Gerüstfeld hin erfolgen, in dem der Vertikaltransport durchgeführt wird (Variante I). Dabei wird vorausgesetzt, dass die Art der Gerüstkonstruktion und die baulichen Gegebenheiten die Verwendung dieser Seitenschutzbauteile erlauben. 1 1 2 2 Bild 2: Aufbauvariante I 1 Rahmen- / Ständeraufbau mit vorlaufendem Seitenschutz 2 Seitenschutzsystem vor Aufbau Rahmen Bild 2a: Aufbauvariante I 1= Rahmen- / Ständeraufbau mit vorlaufendem Geländer FRG-1 Standgerüste 2= Seitenschutzsystem vor Aufbau Rahmen 31 5.2.2 Beim Aufbau von Systemgerüsten, die konstruktivbedingt die Aufbau- variante I nicht ermöglichen, ist vor dem Aufstieg in die jeweils oberste Lage ein Montagesicherungsgeländer zu montieren. Die weitere Montage in der obersten Gerüstlage kann dabei ausgehend vom entferntesten Rahmenzug zu dem Gerüstfeld hin erfolgen, in dem der Vertikaltransport durchgeführt wird (Variante II). Diese Aufbauvariante II setzt voraus, dass die Art der Gerüstkon- struktion und die baulichen Gegebenheiten die Verwendung eines Montagesi- cherungsgeländers erlauben. 1 1 1 1 1 Bild 3: Aufbauvariante II 1 Montagesicherungsgeländer (MSG) vor Aufstieg in OL hochgesetzt Bild 3a: Aufbauvariante II 5.2.3 Soweit bauliche Gegebenheiten oder besondere Gerüstbauarten die 1= Montagesicherungsgeländer (MSG) vor Aufstieg in OL hochgesetzt durchgängige Verwendung eines Montagesicherungsgeländers nicht er- möglichen, ist vor dem Aufstieg in die jeweils oberste Lage das Aufstiegsfeld vorübergehend durch ein Montagesicherungsgeländer zu sichern. Nach dem Aufstieg im vorübergehend gesicherten Feld sind die beiden ersten Vertikalrah- men sowie der Geländer- und Zwischenholm zu montieren. Die weiteren Ver- tikalrahmen sind ausgehend von dem Gerüstfeld, in dem der Vertikaltransport durchgeführt wird, unter Verwendung der PSAgA zu montieren (Variante III). 2 2 1 Bild 4: Aufbauvariante III 1= Montagesicherungsgeländer (MSG) im 2 2 Aufstiegsfeld Bild 4a: Aufbauvariante III 2= Weitere Montage unter Verwendung der PSAgA 1= Montagesicherungsgeländer (MSG) im Aufstiegsfeld 2= Weitere Montage unter Verwendung der PSAgA 32 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Für die Anwendung der PSA gegen Absturz sind die Ausführungen unter Abschnitt 4.2.3 zu beachten. Anschlagmittel (z. B. Gerüsthaken) aus Aluminium sind nicht für alle An- wendungen geeignet. Deshalb wird empfohlen, Anschlagmittel aus Stahl zu verwenden. 5.2.4 Beim Aufbau von Raumgerüsten ist vorab zu prüfen, welchen Einfluss die statischen oder geometrischen Randbedingungen des Gerüstsystems, auf die Vorgehensweise beim Aufbau haben. Insbesondere ist zu beachten, ob und bis zu welcher Aufbauhöhe, Ständerstöße außerhalb der Riegel- kränze liegen dürfen, wie die Stiele / Ständer anzuordnen sind. Bei diagonal versetzt angeord- neten Stiellängen, z. B.: 2,00 u. 4,00 m, ragt immer ein durchgehender Stiel über den obersten Riegelkranz hinaus und kann als Anschlagpunkt genutzt werden, in welchen Bereichen des Raumgerüstes Horizontaldiagonalen anzuord- nen sind, in welchen Bereichen des Raumgerüstes Vertikaldiagonalen anzuordnen sind, in welchen Bereichen des Raumgerüstes Verankerungen oder Ballastierun- gen anzuordnen sind, in welchen Bereichen des Raumgerüstes Gitterträgerüberbrückungen anzuordnen sind, in welchen Bereichen des Raumgerüstes Riegelkränze mit einem Abstand von weniger als 2,00 m anzuordnen sind (Reduzierung der Knicklänge der Ständer), in welchen Bereichen des Raumgerüstes Bauaufzüge zum Materialtrans- port anzuordnen sind, in welchen Bereichen des Raumgerüstes Gerüst- oder Bautreppen als Zugang anzuordnen sind, in welchen Bereichen des Raumgerüstes freie Gerüstfelder als Kranschacht anzuordnen sind, ob weitere Beläge / Montagebohlen außerhalb der endgültigen Arbeitsla- ge im fertigen Gerüst verbleiben dürfen, ob und bis zu welcher Aufbauhöhe, Bauteile des Bestandes, das Raumge- rüst durchdringen oder durchqueren. Beim Aufbau von Raumgerüsten, ist nach Möglichkeit das Gerüstfeld für den vertikalen Handtransport zentral anzuordnen, um die Wege für den horizonta- len Handtransport im Gerüst zu minimieren. FRG-1 Standgerüste 33 2 3 1 Bild 5a: Beispiel modulares Raumgerüst in der Aufbauphase 1 Leitergang 2 Gerüststiel durchgehend 3 Aufbaupunkt weiterer Stiel unter zur Hilfenahme PSAgA an Pkt. 2 6 Bild xx1 Modulares Raumgerüst in der Aufbauphase 1= Leitergang 2= Gerüststiel durchgehend 3= Aufbaupunkt weiterer Stiel unter zur Hilfenahme PSAgA an Pkt. 2 5 4 5 Bild 5b: Beispiel modulares Raumgerüst in der Aufbauphase 4 Seitenschutz als Anschlagpunkt für PSAgA 5 Montagebeläge / -bohlen 6 Horizontalriegel als Anschlagpunkt für PSAgA Bild xx2: Modulares Raumgerüst in der Aufbauphase 4= Seitenschutz als Anschlagpunkt für PSAgA 5= Montagebeläge / -bohlen 34 6= Seitenschutz als Anschlagpunkt PSAgA Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk In dem Gerüstfeld für den vertikalen Handtransport sollte der Leitergang (1) so angeordnet werden, dass beim Aufsteigen der durchgehende Stiel (2) im Be- reich der Durchstiegsluke als Anschlagpunkt genutzt werden kann. Unter Ver- wendung der PSAgA kann dann der Stiel aufgesetzt (3) und der Seitenschutz montiert werden. Nachdem der erste Seitenschutz an zwei Stielen befestigt ist, kann dieser als Anschlagpunkt (4) genutzt werden. Dieser Anschlagpunkt bietet mehr Flexibilität, weil er sich über die gesamte Länge des Riegels ziehen lässt. Anschließend werden die nächsten Seiten mit Seitenschutz versehen. Nachdem der Seitenschutz im Annahmefeld montiert worden ist, werden Zug um Zug die Montagebeläge / -bohlen (5) mit min. 50 cm Breite verlegt. Dafür können auf das jeweilige System abgestimmte Beläge oder systemfreie Bohlen verwendet werden. Ausgehend vom Annahmefeld werden systematisch die weiteren Stiele aufgesteckt und mit Horizontalriegeln verbunden. Somit ist immer ein Anschlagpunkt (6) verfügbar. Diese Aufbauvariante erfordert, dass alle an den Gerüstbauarbeiten beteiligten Monteure eine PSA gegen Absturz verwenden und sich an zuvor festgelegten Punkten oder Systemen anschlagen. Anschlagmittel aus Aluminium (z. B. Gerüsthaken) sind nicht für alle An- wendungen geeignet. Deshalb wird empfohlen, Anschlagmittel aus Stahl zu verwenden. 5.2.5 Für den Gerüstabbau ist die Reihenfolge der in den vorherigen Abschnit- ten genannten Maßnahmen umzukehren. 5.3 Transport von Gerüstbauteilen 5.3.1 Können beim Transport der Gerüstbauteile Gegenstände herabfallen und dadurch Dritte gefährdet werden, so muss der Gefahrenbereich angemessen abgegrenzt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies gestatten. Hinweis: Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, Voraussetzungen an der §§ 2, 3 Baustellen- baulichen Anlage zu schaffen, damit der ausführende Arbeitgeber die ihm oblie- verordnung genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann. Dies schließt insbesondere auch die Koordination der Arbeiten sowie das Auswählen und Festlegen von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ein. Daher ist eine Abstim- mung mit dem Bauherrn oder dem Koordinator für Sicherheit und Gesund- heitsschutz auf Baustellen anzuraten. Der SIGE-Plan muss hierzu Informationen liefern. Es ist empfehlenswert, den SIGE-Plan beim Bauherren / Auftraggeber vor Beginn der Baumaßnahmen anzufordern. 5.3.2 Für Gerüste mit mehr als 6 m Gerüstfeldhöhe (Belagshöhe über Aufstell- fläche) müssen beim Auf-, Um- und Abbau Bauaufzüge verwendet werden. FRG-1 Standgerüste 35 § 6 BetrSichV in Das sind Gerüste mit mehr als drei übereinanderliegenden Gerüstlagen. Zu den Verbindung mit Bauaufzügen zählen auch handbetriebene Seilrollenaufzüge. Abschn. 4.2.6 TRBS 2121-1 § 6 BetrSichV in 5.3.3 Abweichend von Abschnitt 5.3.2 kann auf Bauaufzüge verzichtet werden, Verbindung mit wenn die Gerüstfeldhöhe nicht mehr als 14 m und die Längenabwicklung des Abschn. 4.2.6 Gerüstes nicht mehr als 10 m beträgt. TRBS 2121-1 § 6 BetrSichV in 5.3.4 In Gerüstfeldern, in denen Vertikaltransport von Hand durchgeführt Verbindung mit wird, müssen Geländer- und Zwischenholm vorhanden sein. Bei diesem Hand- Abschn. 4.2.6 transport muss in Abhängigkeit von den zu befördernden Bauteilen in jeder TRBS 2121-1 Gerüstlage mindestens ein Beschäftigter stehen. 5.3.5 Für die Materialannahme und den Materialtransport auf der jeweils obersten Gerüstlage ist ein Geländerholm oder ein Montagesicherungsgeländer zu verwenden. Soweit bauliche Gegebenheiten des einzurüstenden Objekts oder besondere Gerüstbauarten diese Schutzmaßnahme nicht ermöglichen, ist die PSAgA zu verwenden (vgl. hierzu Abschn. 5.1.8). 5.3.6 Abweichend von Abschnitt 5.3.4 darf in Gerüstfeldern, die ausschließlich für den Horizontaltransport von Gerüstbauteilen genutzt werden, auf den Zwi- schenholm verzichtet werden. Bei Verwendung einer PSA gegen Absturz darf in Gerüstfeldern, die für die Materialannahme einschließlich Montage genutzt werden, auf den Seitenschutz verzichtet werden. 5.3.7 Gerüstbauteile dürfen nicht abgeworfen werden. 5.3.8 Gerüstbauteile sind sachgemäß zu lagern. 6 Prüfung, Sperrung und Kennzeichnung § 14 BetrSichV 6.1 Prüfung durch den Gerüstersteller und Abschn. 5.2 TRBS 2121-1 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst nach dem Auf- und Umbau durch eine hierzu befähigte Tipp: Qualifikatio- nen können durch Person geprüft wird. Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren und mindestens den Besuch von drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufzubewahren. Seminaren, z. B. einschlägige Hinweise für die Prüfung von Gerüsten siehe Tabelle 3. Für die Dokumentation Weiterbildungs- wird das Formblatt Anhang 1 empfohlen. Die Dokumentation kann auch in maßnahmen der elektronischer Form erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Prüfnachweis Bundesinnung erworben werden am Einsatzort vorgehalten wird. Hinweise zur hierzu befähigten Person siehe Abschn. 2, Nr. 12. 36 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Prüfung auf Grundlage: Aufbau- und Verwendungsanleitung Plan für den Auf-, Um- und Abbau sowie Plan für die Benutzung allgemein anerkannter Regeln der Technik Verwendete Arbeits- und Standsicherheit Bauteile Betriebssicherheit Beschaffenheit z. B. Tragfähigkeit des Kennzeichnung augenscheinlich Untergrundes und der Breiten- und unbeschädigt von Anhängepunkten Lastklasse Kennzeichnung Verankerung, Seitenschutz z. B. Rohre, Gerüst- Prüfung kupplungen, Bauteile Aufstiege von Systemen Tragsystem Eckausführung Maße z. B. Abstände von Ständern, Vollständigkeit Belagbohlen, Abhängungen, und Auflagerung Rohrwanddicken Konsolen, Auslegern der Beläge Verankerungsraster, Abstand zwischen Verbände und Bauwerk und Aussteifungen Belagkante Exzentrizitäten, Ausbildung Spindellängen, der Beläge in Schiefstellungen, Abhängigkeit von Toleranzen der Absturzhöhe Schutzwand im Dachfanggerüst Tabelle 3: Prüfung von Gerüsten 6.2 Sperrung und Kennzeichnung 6.2.1 Sind bestimmte Bereiche des Gerüstes nicht einsatz- Anhang 1 Abschn. bereit, insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus, 3.2.5 BetrSichV sind diese mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu und Abschn. 4.4 TRBS 2121-1 kennzeichnen. Darüber hinaus ist der Zugang zum Gefah- renbereich angemessen abzugrenzen. FRG-1 Standgerüste 37 6.2.2 Nach Fertigstellung und Prüfung muss das Gerüst gemäß Bild 6 deutlich erkennbar und für die Dauer der Benutzung gekennzeichnet werden. Abschn. 4.2.9 Hinweis: Die Kennzeichnung sollte sinnvollerweise am Zugang bzw. an Zugän- TRBS 2121-1 gen zum Gerüst angebracht werden. Prüfprotokoll und Kennzeichnung können auf einem Formblatt zusammengefasst und als Nachweis der letzten Prüfung genutzt werden. Hinweis: Benutzerhinweise müssen vor Ort mit hinterlegt werden. Beispiele für Benutzerhinweise können Anhang 4 entnommen werden. Gerüstersteller: Gerüstbaubetrieb Mustermann Anschrift: 12345 Musterstadt Telefonnummer: 0123 12 34 56 Arbeitsgerüst nach DIN EN 12811-1 als Fassadengerüst nach DIN EN 12810-1 Lastklasse: 3 (2,00 kN / m2) Breitenklasse: W 06 (Belagbreite 0,60 m) Nutzungshinweis: Gerüst nur für Fassadenarbeiten Zugang über Gerüsttreppe an Traufseite Gerüstveränderungen nur durch den Gerüstersteller! Datum der Prüfung: 21.05.2019 Bild 6: Beispiel für die Kennzeichnung von Gerüsten 7 Verwendung / Benutzung 7.1 Allgemeines 7.1.1 Jeder Arbeitgeber, der Gerüste nutzt oder nutzen lässt, ist für § 4 Abs. 1 und 3, das bestimmungsgemäße Verwenden und § 7 Abs. 5 sowie das Erhalten der Betriebssicherheit der Gerüste verantwortlich. Er hat zu- Anhang 1 Abschn. dem dafür zu sorgen, dass sie vor ihrer Fertigstellung und Kennzeichnung 3.2.5 BetrSichV nicht genutzt werden. und Abschn. 4.3.4 TRBS 2121-1 7.1.2 Bei der Benutzung dürfen Arbeitsplätze auf Gerüsten nur über sichere Zugänge betreten und verlassen werden. Als sichere Zugänge gelten Aufzüge, Transportbühnen und Treppen. Sie sind gegenüber Leitern zu bevorzugen. Aufzüge oder Transportbühnen können als Zugang genutzt werden, soweit die 38 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk hierfür geltenden Vorschriften dies erlauben, sie für den Personentransport zu- gelassen und mit den entsprechenden Sicherungseinrichtungen versehen sind. Hinweise zu Treppen siehe Abschnitt 11.5 Der Zugang über innenliegende Leitern ist nur bis zu einer Aufstiegshöhe von Anhang 1 Abschn. 5 m oder bei Arbeiten an Einfamilienhäusern zulässig, wenn die dabei beste- 3.1.2 BetrSichV henden Gefährdungen (z. B. umfangreicher Materialtransport, Schließen von und Abschn. 4.3.2 TRBS 2121-1 Durchstiegsöffnungen) in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. 7.1.3 Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie abzuwerfen, ist unzulässig. 7.1.4 Die Klappen von Durchstiegsbelägen sind während der Arbeiten auf der Gerüstlage geschlossen zu halten. 7.1.5 Vereiste oder verschneite Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Anmerkung: Schnee und Eis müssen durch den Nutzer geräumt werden, wenn die Verhältnisse dies erfordern. Der Einsatz von Streusalz auf Gerüsten ist unzulässig, da hierdurch die verzinkten Bauteile umfangreiche Schäden erfahren können, die den Wiedereinsatz gefährden. 7.1.6 Auf Gerüsten, die als Fanggerüste und Dachfanggerüste verwendet werden, ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig. Materiallagerung kann die Verletzungsgefahr beim Auftreffen abstürzender Personen erhöhen. Schutzdächer dürfen vom Nutzer weder begangen, noch zur Lagerung von Material genutzt werden. 7.1.7 Der Arbeitgeber, der Gerüste durch seine Beschäftigten benutzt oder be- nutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sowie konstruktive Veränderungen an Gerüsten dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden. Zu diesen Veränderungen zählen z. B. der nicht bestimmungsgemäße Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern, Verankerungen oder der Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen. Siehe hierzu auch TRBS 2121-1, Abschn. 4.3.4 sowie § 903 BGB 7.1.8 Jedes Gerüstfeld darf entsprechend der Tabelle 6 in nur einer Lage belastet werden. FRG-1 Standgerüste 39 7.2 Prüfung durch den Gerüstnutzer 7.2.1 Jeder Arbeitgeber, der Gerüste oder Teilbereiche von Gerüsten von Beschäftigten nutzen lässt, hat zuvor eine Inaugenscheinnahme und erforderli- chenfalls eine Funktionskontrolle durch eine qualifizierte Person auf offensicht- liche Mängel durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Erstellt der Arbeitgeber ein Gerüst für den Gebrauch durch seine eigenen Beschäftigten, gilt er als Gerüstersteller und hat gemäß § 14 Absatz 1 BetrSichV vor dem erstmaligen Gebrauch das Gerüst durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. §§ 4, 14 BetrSichV Die Pflicht zur Prüfung bzw. Inaugenscheinnahme und ggf. erforderlichen in Verbindung mit Funktionskontrolle trifft grundsätzlich jeden Arbeitgeber, der seinen Beschäf- Abschn. 4.3.3 sowie tigten ein Gerüst als Arbeitsmittel für den Gebrauch zur Verfügung stellt. 5.3 und 5.4 TRBS 2121-1 Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, hat jeder Arbeitgeber, der das Gerüst nutzt bzw. nutzen lässt, dafür zu sorgen, dass eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt wird. Erläuterung: Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den Gerüsten sowie Naturereignisse sein. Zu den Naturereignissen zählen z. B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet. Als Dokumentation der Überprüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten kann das Formblatt Anhang 5 verwendet werden. § 14 BetrSichV 7.2.2 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Gerüst in den mit Mängeln behafteten Bereichen bis zu deren Beseitigung durch den Gerüster- steller nicht genutzt werden. 40 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk Kapitel 2 Gerüstklassen, Bauliche Durchbildung, Gerüstabmessungen und Gerüstbauteile 8 Gerüstklassen 8.1 Allgemeines Arbeitsgerüste werden nach Tabellen 1, 2 und 3 der DIN EN 12811-1 in Breiten- DIN EN 12811-1, klassen, Klassen der lichten Höhe und Lastklassen eingeteilt. Konsolbelagflä- Abschn. 5.2, 5.3 chen müssen zur gleichen Lastklasse wie die Belagflächen des Hauptbelages und 6.1.3 gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Lastklassen gewählt werden. Die Breitenklasse und Lastklasse für die Gerüstlagen muss der Art der auszuführenden Arbeit (vgl. Abschn. 8.3) entsprechen. Breitenklasse w in m W06 0,6 ≤ w < 0,9 W09 0,9 ≤ w < 1,2 W12 1,2 ≤ w < 1,5 W15 1,5 ≤ w < 1,8 W18 1,8 ≤ w < 2,1 W21 2,1 ≤ w < 2,4 W24 2,4 ≤ w Tabelle 4: Breitenklassen für Gerüstlagen FRG-1 Standgerüste 41 Klasse Lichte Höhen Zwischen den Zwischen Gerüstlagen Schulterhöhe Gerüstlagen und Querriegeln oder Gerüsthaltern h3 h1a und h1b h2 H1 ≥ 1,90 m ≥ 1,75 m; < 1,90 m ≥ 1,60 m H2 ≥ 1,90 m ≥ 1,90 m ≥ 1,75 m Tabelle 5: Klassen der lichten Höhe Last Gleich- Auf einer Auf einer Teilflächenlast klasse mäßig Fläche von Fläche von Teil- verteilte 500 x 500 mm 200 x 200 mm flächen- Last konzentrierte konzentrierte faktor Last Last q1 F1 F2 q2 ap kN / m2 kN kN kN / m2 1 0,75 1,50 1,00 – – 2 1,50 1,50 1,00 – – 3 2,00 1,50 1,00 – – 4 3,00 3,00 1,00 5,00 0,4 5 4,50 3,00 1,00 7,50 0,4 6 6,00 3,00 1,00 10,00 0,5 Tabelle 6: Verkehrslasten auf Gerüstlagen Anmerkung: Nach den Zulassungsgrundsätzen des DIBt wird für Fassaden- gerüste der Lastklassen 4 und größer eine Systembreite von SW 09 gefordert. Entsprechend DIN EN 12810-1 ist mit der Systembreite (SW) der lichte Abstand „c“ zwischen den Ständern gemeint und nicht die Breite „w“ der Gerüstlage (vgl. Abschn. 10.1, Bild 16). 8.2 Belastungen der Gerüstlage 8.2.1 Die zulässigen Belastungen der jeweiligen Gerüstsysteme regeln die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller auf Grundlage der DIN EN 12811-1, Abschn. 6. 42 Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk In der Regelausführung darf in jedem Gerüstfeld nur eine Gerüstlage gleich- zeitig genutzt werden. Falls der Besteller des Gerüstes mehr als eine Lage je Gerüstfeld gleichzeitig nutzen will, so muss dies in der Leistungsbeschreibung angegeben werden. Hieraus können aufwendige Ertüchtigungsmaßnahmen für das Gerüst resultieren. In diesem Fall ist stets ein Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis erforderlich. 8.2.2 Für die Ermittlung der Verkehrslast sind folgende Punkte zu beachten: Die Summe der gleichmäßig verteilten Verkehrslasten auf den einzelnen Belagflächen darf innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert der sich aus Tabelle 6, Spalte 2 zu berechnenden Last je Gerüstfeld nicht überschreiten. Je Person ist eine Last von 1 kN (entspricht der Gewichtskraft einer Masse von 100 kg) anzusetzen. Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, sind diese Lasten jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren. Für die Belastung durch Personen ist der Nachweis der Teilflächenlast nicht erforderlich. Schutzgerüste sind mindestens für die Lastklasse 2 zu bemessen. 8.2.3 Abweichend von Abschn. 8.2.2 kann für Raumgerüste eine Beschränkung DIN EN 12 811-1, der Belastungsfläche vorgenommen werden. Für die auf Raumgerüste einwir- Abschnitt 6.2.2.6 kenden Lasten dar