Steuerklassen und Steuerklassenkombinationen PDF
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This document provides an overview of different German tax brackets (Steuerklassen). It describes the characteristics of each bracket, including the conditions under which they apply (e.g., marital status, dependents). The document also discusses combined tax brackets and calculations. Relevant tax law and code sections are referenced.
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**Lohnsteuerklasse I** Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - die ledig sind, - die verheiratet *und* dauernd getrennt lebend, verwitwet oder geschieden sind - beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer **Lohnsteuerklasse II** Alleinerziehende Arbeitnehmer, die entweder ledig, ve...
**Lohnsteuerklasse I** Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - die ledig sind, - die verheiratet *und* dauernd getrennt lebend, verwitwet oder geschieden sind - beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer **Lohnsteuerklasse II** Alleinerziehende Arbeitnehmer, die entweder ledig, verheiratet und dauernd getrennt lebend, verwitwet oder geschieden sind **und** denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) zusteht. Der Entlastungsbetrag steht alleinstehenden Steuerpflichtigen zu, die mit mindestens einem minderjährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. (Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG) Als alleinstehend gelten Personen, - die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegattensplitting erfüllen oder verwitwet sind - die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese Person steht ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu. **Lohnsteuerklasse III** Verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Der Ehegatte ist in der Steuerklasse V eingereiht. Stirbt ein Ehegatte, kann der verwitwete Ehegatte für das Sterbejahr und das darauf folgende Kalenderjahr die günstigere Steuerklasse III beantragen. Arbeitnehmer, die geschieden sind können für das Scheidungsjahr die Steuerklasse III behalten, wenn im Jahr der Scheidung beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Steuerklasse III ist auch möglich, wenn der andere Ehegatte im gleichen Jahr wieder geheiratet hat und die Partner der neuen Ehe beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. **Lohnsteuerklasse IV** verheiratete Arbeitnehmer, wenn - der Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und - die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und - die Ehegatten in etwa gleich hohe Arbeitslöhne beziehen. Zusätzlich können die Ehegatten einen Faktor, der kleiner als eins ist, beim Finanzamt beantragen und in die ELStAM eintragen lassen (Faktorverfahren). **Lohnsteuerklasse V** Arbeitnehmer, die die Bedingungen für die Steuerklasse IV erfüllen und bei denen der Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten die Steuerklasse III erhalten hat. **Lohnsteuerklasse VI** Steht ein Arbeitnehmer in mindestens 2 Arbeitsverhältnissen, wird die Steuerklasse VI für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis angewendet **Steuerklassenkombinationen** Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Personen in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn die Person mit der Steuerklasse III 60% und die Person mit der Steuerklasse V 40% des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum stehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.