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This document appears to be an explanation of immigration procedures in Austria. It provides detailed information about different types of immigration measures, such as deportations, expulsions, and Einreiseverbots (entry bans).

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Fremdenpolizeiliche Maßnahmen 1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen 2. Duldung 3. Schubhaft 4. Gelinderes Mittel Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Das BFA ordnet diese an – durchgeführt werden Abschiebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das FPG sieht unterschiedliche aufenthaltsbeenden...

Fremdenpolizeiliche Maßnahmen 1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen 2. Duldung 3. Schubhaft 4. Gelinderes Mittel Aufenthaltsbeendende Maßnahmen Das BFA ordnet diese an – durchgeführt werden Abschiebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das FPG sieht unterschiedliche aufenthaltsbeendende Verfahren vor: entweder „nur“ die Anordnung, das Land zu verlassen (Rückkehrentscheidung für Drittstaatsangehörige, Ausweisung für EWR-Bürger*innen) oder zusätzlich auch ein Verbot der Wiedereinreise und des Aufenthalts für eine bestimmte Zeit oder unbefristet (Einreiseverbot für Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsverbot für EWR-Bürger*innen). Ausweisung und Aufenthaltsverbot gelten für EU-Bürger, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gelten für Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG Für Drittstaatsangehörige Eine Rückkehrentscheidung wird bereits im Rahmen des Asylverfahrens erlassen, wenn der Asylantrag − Zurückgewiesen oder − abgewiesen wird − bzw. Asyl/subsidiärer Schutz aberkannt wird Die Rückkehrentscheidung kann mit einem Einreiseverbot verbunden werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung, für einen festgelegten Zeitraum nicht wieder einzureisen. Ein Einreiseverbot kann für höchstens 5 oder 10 Jahre bzw. unbefristet festgelegt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen. Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren Rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (Bsp. Alkohol am Steuer, Störung der öffentlichen Ordnung) Übertretung des FPG oder des NAG vorsätzlich begangener Finanzvergehen Verstoß gegen Prostitutionsvorschriften Mittelosigkeit Betreten bei „Schwarzarbeit“ Aufenthaltsehe oder Aufenthaltspartnerschaft, Aufenthaltsadoption Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren Rechtskräftige Verurteilung aufgrund bestimmter Straftaten Rechtskräftige Verurteilung wegen Zuhälterei 38 Rechtskräftige Verurteilung/Bestrafung wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd NAG Unbefristetes Einreiseverbot Rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung und weitere Straftaten in Verbindung mit Terrorismus Gefährdung der nationalen Sicherheit durch öffentliche Beteiligung an Gewalt, öffentlichen Aufruf zu Gewalt Öffentliche Billigung oder Werbung für Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder terroristische Taten Aufhebung bzw. Verkürzung gemäß § 60 FPG (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. (2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Ausweisung und Aufenthaltsverbot § 66 FPG Ausweisung (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib 39 im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. § 67 FPG Aufenthaltsverbot (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR- Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR- Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. (4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. 40 § 69 FPG Gegenstandslosigkeit und Aufhebung (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. (2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. (3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Abschiebung (gemäß § 46 FPG) Eine Abschiebung wird dann angeordnet, wenn der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird bzw. davon ausgegangen wird, dass dieser nicht nachgekommen wird. Verfügt die Person über kein Reisedokument und die Abschiebung ist ohne dieses nicht möglich, dann muss das BFA bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einholen. Der Fremde hat an der Beschaffung dessen mitzuwirken. Die Abschiebung muss im Reisedokument ersichtlich gemacht werden, sofern dies die Abschiebung nicht verhindert. Eine Abschiebung ist gemäß § 50 FPG verboten, wenn dadurch Art. 2 & 3 EMRK verletzt werden, Asylgründe laut der GFK vorliegen oder EGMR die vorläufige Abschiebung gestoppt hat. Duldung (gemäß § 46a FPG) Der Aufenthalt von Fremden ist geduldet, wenn Die Abschiebung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, sofern die Abschiebung auch nicht in einen anderen Staat zulässig ist (Kettenabschiebung) Die Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen (verschleierte Identität, Ladungen zur Botschaft werden ignoriert) möglich ist Die Rückkehrentscheidung nur vorübergehend unzulässig ist Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss das BFA von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete ausstellen. Die Karte dient als Nachweis der Identität. Achtung der Aufenthalt wird dadurch nicht legalisiert, sondern lediglich „geduldet“! Eine Duldung kann mit Auflagen verbunden sein. Sie endet jedenfalls mit dem Wegfall der Hinderungsgründe. Die Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt. Personen, welche seit einem Jahr geduldet sind und deren Abschiebung unzulässig oder unmöglich ist, können eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz beantragen. 41 Schubhaft Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft muss vom BFA alle 4 Wochen überprüft werden. Fluchtgefahr besteht, wenn Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken, Rückkehr oder Abschiebung umgangen wird bzw. behindert wird Fremde trotz eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbot einreisen Wenn davon auszugehen ist, dass ein Dublin Treffer vorliegt Den Verpflichtungen aus dem gelinderen Mittel wird nicht nachgekommen Wenn Mitwirkungspflichten, Auflagen oder Gebietsbeschränkungen oder Meldepflichten verletzt werden Dauer der Schubhaft gemäß § 80 FPG bei Jugendlichen – drei Monate bei Erwachsenen – sechs Monate Wenn Inhaftierte daran Schuld sind, dass sie nicht abgeschoben werden können (Mitwirkungspflicht nicht erfüllt), oder eine Einreise- bzw. Durchreisebewilligung eines anderen Staates noch nicht erlangt wurde – bis zu 18 Monate! Gelinderes Mittel (gemäß § 77 FPG) Kommt dann zur Anwendung, wenn der Zweck der Schubhaft durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann – Schubhaft bei Verletzung der Auflagen! Voraussetzung ist, dass der erkennungsdienstlichen Behandlung zugestimmt wird. Bei mündigen Minderjährigen hat das BFA gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Schubhaft. Gelinderes Mittel umfasst: Aufenthalt in vom BFA bestimmten Räumen Meldung bei einer Dienststelle der LPD in periodischen Abständen (meist 24h) Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit beim BFA Konventionspass (gemäß § 94 FPG): für Asylberechtigte werden vom BFA ausgestellt gelten für alle Länder der Welt abgesehen für das Herkunftsland 42 Fremdenpass (gemäß § 88 FPG) (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft 1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen; 2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen; 3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; 4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder 5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Versagungsgründe (gemäß § 92 FPG): Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen; 2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten; 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; 4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken; 5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Entziehungsgründe (gemäß § 93 FPG): Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden; 2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt; 3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist; 4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist. 43 Aufenthalt und Staatsbürgerschaft Legaldefinitionen Fremder/Ausländer: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt Drittstaatsangehöriger (DstA): ein Fremder, der nicht EWR-Bürger ist EWR-Bürger: Alle 28 Staaten der EU + Norwegen+ Island +Liechtenstein Schweizer sind den EWR-Bürgern gleichgestellt Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention − Jede Person, die aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung aus dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt, geflüchtet ist und wenn der Grund ihrer Verfolgung − Nationalität, politische Überzeugung, Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist Aufenthaltstitelerteilung – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Antrag → Prüfung Erteilungshindernisse → Erfüllung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen → Entscheidung Behörde Erteilungshindernisse §11 (1) NAG aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates Durchsetzbare Rückkehrentscheidung Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption Überschreitung des erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts rechtskräftige Bestrafung wegen illegaler Einreise in den letzten 12 Monaten Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen §11 (2) NAG Unterhaltsdeckung (2024 für Alleinstehende € 1.217,96 für Ehepaare € 1.921,46 und für jedes Kind zusätzlich € 187,93) eine ortsübliche Unterkunft Ausreichende Krankenversicherung (vor der Einreise Abschluss privater Versicherung und nach der Einreise im Inland Selbst bzw. Mitversicherung) Deutsch vor Zuzug Drittstaatsangehörigen (A1 Level) Quotenplatz (nur für bestimmte AT) Keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Integrationsvereinbarung (A2 Level verpflichtend B1) Ortsübliche Unterkunft Nach der Rechtsprechung hat die Behörde festzustellen, ob Inländer mit jeweils vergleichbarer Familienstruktur (Anzahl der Familienmitglieder, Alter usw.) in vergleichbaren Wohngegenden vergleichbare Unterkünfte so nutzen, wie dies der niederlassungswillige Fremde beabsichtigt. Dabei soll nicht nur die Größe der Wohnung, sondern die Zahl der getrennten Räume und die baulichen Gegebenheiten überprüft werden. jedoch mind. ca. 10m² pro Person 44 Einnahmen, die als Einkommen angerechnet werden Lohn/Gehalt incl. Sonderzahlungen Naturalleistungen Einstellzusage für die Ehegatten von Öst. bzw. EWR-BürgerInnen Abfertigungen (Einmalzahlungen) Reisepauschale Kinderbetreuungsgeld Sparbuch unter best. Umstände Arbeitslosengeld/Notstandshilfe Verpflichtende Unterhaltsleistungen bei tatsächlicher Leistung Unterhaltsvertrag (tatsächl. Leistung) Leistungen einer Unfallversicherung, Invaliditätspension Stipendium Folgende Einnahmen werden nicht angerechnet: Familienbeihilfe, Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, Alimente – Kindesunterhalt, Sozialhilfe, Wohnbeihilfe, Ausgleichszulage, Pflegegeld Haftungserklärung NICHT bei jedem Aufenthaltstitel erforderlich und erlaubt Erklärung des Zusammenführenden dass er/sie für die Krankenversicherung, die Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt und für den Kostenersatz haftet, die bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft usw. entstehen Rückzahlung aus der Sozialhilfe erhaltenen Beiträge Der Person muss seine Leistungsfähigkeit nachgewiesen Tragfähigkeit der Haftungserklärung wird überprüft Geldstrafe 1000 bis 5000Euro Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bei Uneinbringlichkeit muss von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden Gültigkeitsdauer 5 Jahre Rot-Weiss-Rot Karte Berechtigt: (1) zur Niederlassung im ganzen Bundesland, (2) zum Arbeiten nur bei einem bestimmten Arbeitgeber wird für 24 Monate ausgestellt InhaberInnen einer Rot-Weiß-Rot – Karte, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zumindest 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt waren erhalten die RWR-Karte plus Folgende Personen können die RWR Karte erhalten: − Besonders Hochqualifizierte − Fachkräfte in Mangelberufen − Sonstige Schlüsselkräfte 45 − Studienabsolvent/innen einer österreichischen Hochschule − Selbständige Schlüsselkräfte − Start-up-Gründer/innen − Stammmitarbeiter/innen Besonders Hochqualifizierte Erforderliche Mindestpunkte: 70 von 100 − mindestens 4-jähriges Studium, Bonuspunkte für MINT-Fächer, Habilitation, letztjähriger Verdienst, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Alter Kein konkretes Arbeitsplatzangebot notwendig Job Seeker Visum bei österreichischem Botschafter beantragen (Visum D), gilt für 6 Monate Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien überprüft, ob die erforderlichen Punkte vorliegen, wenn ja erteilt die österr. Botschafter das Visum Einreisen und einen qualifikationsadäquaten Arbeitsplatz finden Der Arbeitgeber muss den Antrag beim Arbeitsmarktservice (AMS) einbringen Das AMS überprüft den Antrag, ob die Voraussetzungen erfüllt sind Es erfolgt jedoch keine Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftverfahren: − ob die Stelle von einem geeignetem Arbeitslosenbezieher besetzt werden könnte Fachkräfte in Mangelberufen Mangelberufe werden durch jährliche Fachkräfteverordnung festgelegt AMS überprüft den Antrag Erforderlich sind 55 von 90 Punkten: − Berufsausbildung in Mangelberuf, Zusatzpunkte für Matura, Uni-Abschluss − Sprachkenntnisse, Alter, Berufserfahrung Arbeitsplatzangebot im Mangelberuf muss vorhanden sein keine Arbeitsmarktprüfung vorgesehen (für 2023 z.B. Diplomingenieur für Starkstromtechnik, Technikerinnen mit höherer Ausbildung für Starkstromtechnik, Technikerinnen für Starkstromtechnik, Landmaschinenbauerinnen, Technikerinnen mit höherer Ausbildung für Datenverarbeitung, Technikerinnen mit höherer Ausbildung für Maschinenbau) (Bsp. Regionale Mangelberufe: Kellnerinnen, Schneiderinnen, Werbefachleute, Gärtner/innen) Sonstige Schlüsselkräfte Prüfung erfolgt durch AMS − kann keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte vermitteln Mindestens 55 von 90 Punkten − Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse, Fertigkeiten; − Zusatzpunkte für Matura, Universitätsabschluss, − Sprachkenntnisse, Alter, Berufserfahrung − Bonuspunkte für ProfisportlerInnen und SporttrainerInnen − Arbeitsplatzangebot der Qualifikation entsprechend − Mindestentgelt (2023): 2.925,-€ brutto/Monat − Arbeitsmarktprüfung ist vorgeschrieben 46 StudienabsolventInnen Kein Punkteschema An einer österr. Uni bzw. FH Studium bzw. anschließende verpflichtende Ausbildung als Inhaber der Aufenthaltsbewilligung Student abgeschlossen Aufenthaltsbewilligung Student kann um 12 Monate verlängert werden zur Arbeitssuche/Unternehmensgründung Ausbildungsniveau entsprechendes Arbeitsplatzangebot (Arbeitsvertrag) Ortsübliches Entgelt brutto monatlich Keine Arbeitsmarktprüfung Selbstständige Schlüsselkräfte Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Rot-Weiß-Rot Karte für Selbständige Schlüsselkräfte beantragt werden, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen darstellt, der über einen rein betrieblichen Nutzen hinausgeht. Das ist insbesondere der Fall, wenn: mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital in Höhe von mindestens € 100.000 nach Österreich verbunden ist oder die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schafft oder bestehende Arbeitsplätze sichert oder mit der Niederlassung ein Transfer von Know-how oder die Einführung neuer Technologien verbunden ist oder das Unternehmen wesentliche Bedeutung für eine ganze Region hat. Für selbständige Schlüsselkräfte ist kein Punktesystem vorgesehen. Das AMS muss binnen 3 Wochen in einem Gutachten den gesamtwirtschaftlichen Nutzen feststellen Wenn ja, dann bekommt die Person RWR-Karte Wechsel auf bes. Hochqualifizierte, sonstige Schlüsselkräfte oder Fachkräfte in Mangelberuf bei Erfüllen der Voraussetzungen möglich Start-Up Gründer/innen Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Rot-Weiß-Rot Karte für Start-up- GründerInnen beantragt werden, wenn im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickelt und in den Markt eingeführt werden, dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorgelegt wird, wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung des geplanten Unternehmens tatsächlich persönlich ausgeübt, Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 30.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachgewiesen und nach folgenden Kriterien mindestens 50 Punkte erreicht werden: Stammarbeiter/innen Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Rot-Weiß-Rot Karte als Stammmitarbeiter/in beantragt werden, wenn 47 in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig absolviert wurden, Deutsch A2 Niveau vorhanden ist, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht steht und zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Die Arbeitsmarkprüfung im Einzelfall entfällt. Blaue Karte EU Als Staatsangehörige/r eines Drittstaats kann eine Blaue Karte EU beantragt werden, wenn ein Hochschulstudium mit dreijähriger Mindeststudiendauer abgeschlossen wurde, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in Österreich erhalten haben und die Beschäftigung ihrer Ausbildung entspricht, für die Beschäftigung ein Jahresgehalt zusteht, das mindestens das 1-Fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts von Vollbeschäftigten beträgt (2024: € 47.855 Bruttojahresgehalt, zuzüglich Sonderzahlungen) und das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Unternehmen keine gleich qualifizierten Arbeitskräfte, die beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt sind, vermitteln kann (Arbeitsmarktprüfung). Für die Blaue Karte EU ist kein Punktesystem vorgesehen. Daueraufenthalt EU Daueraufenthalt-EU berechtigt zum unbefristeten Aufenthalt und freien Zugang zum Arbeitsmarkt Daueraufenthalt-EU können bekommen: DstA und ihre Familienangehörige Familienangehörige von Österreichern Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Die Grundvoraussetzung ist, dass der DstA zum Zeitpunkt der Antragstellung ununterbrochen, rechtmäßig in Österreich seit mind. 5 Jahren niedergelassen war und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt hat. Ununterbrochener Aufenthalt DstA hat sich in den letzten 5 Jahren nicht länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten. Frist startet neu Liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe (schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen, die Leistung eines Wehrpflicht bzw. eines vergleichbaren Dienstes) vor, können DstA bis zu 24 Monate im Ausland bleiben ohne dass der Frist durchbrochen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch bei dienstlicher Notwendigkeit im Ausland nicht unterbrochen Rückstufung des Daueraufenthalt EU Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU” die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen für 48 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen zum Schutz des Privat- und Familienlebens nicht verhängt werden. Daher stellt die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid fest und stellt von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot- Weiß-Rot – Karte plus“ aus. Ausweisung Daueraufenthalt EU Inhaber des Daueraufenthalt-EU können nur dann ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht: wegen Straftaten, die mit einer mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt sind wegen einer wiederholten Vorsatztat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind Deutschkenntnisse Drittstaatsangehörige müssen mit der erstmaligen Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache A1 nachweisen, wenn es sich um einen der folgenden Aufenthaltstitel handelt: „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ „Niederlassungsbewilligung" „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" „Familienangehöriger" „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ Der Nachweis von Deutschkenntnissen kann folgendermaßen erfolgen: Durch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis von folgenden Einrichtungen: − Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) − Goethe-Institut e.V. − Telc GmbH − Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF) Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Der Nachweis von Deutschkenntnissen muss nicht erbracht werden von: Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind (bis 14 Jahre) Personen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß- Rot – Karte" für „Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU"", einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU", letztere sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – 49 Karte" für „Besonders Hochqualifizierte", einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU" oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ innehatte Die Behörde kann auf begründeten Antrag einer/eines Drittstaatsangehörigen in folgenden Fällen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen absehen: Im Fall einer unbegleiteten Minderjährigen/eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs 3 NAG) Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Integrationsvereinbarung IV dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener MigrantInnen und bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien mit dem Ziel der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich. Grundsätzlich sind alle DstA verpflichtet IV zu erfüllen. Die Pflicht entsteht mit Erstantrag auf AT Nicht verpflichtet sind: Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung Familienangehörige von EWR-Bürger Familienangehörige aus der TR, wenn sie eine Erwerbstätigkeit nachgehen werden Von der IV ausgenommen sind: Unmündige minderjährige (

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