Privatrecht PDF

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This document provides an overview of Austrian private law, including its structure, sources, and key concepts. It details the Austrian Civil Code (ABGB) and related special laws.

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Anika Unger Privatrecht 1. Teil Quellen & Methoden des österreichischen Privatrechts: 1. Stellung des Privatrechts im Rechtssystem Privatrecht als Teil des Rechts im objektiven Sinn Recht im obj. Und subj. Sinn: Obj. Sinn: für Rechtsgemeinschaft verbindliche Rechtsordnung des menschlichen Zusammenle...

Anika Unger Privatrecht 1. Teil Quellen & Methoden des österreichischen Privatrechts: 1. Stellung des Privatrechts im Rechtssystem Privatrecht als Teil des Rechts im objektiven Sinn Recht im obj. Und subj. Sinn: Obj. Sinn: für Rechtsgemeinschaft verbindliche Rechtsordnung des menschlichen Zusammenlebens, die unter der Aufforderung der Gerechtigkeit steht + mit Zwang durchgesetzt werden kann → Privatrecht ist Teil davon Subj. Sinn: Recht des Einzelnen, die Einhaltung einer Norm des obj. Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen Einteilung des obj. Rechts: In mehrere Rechtsgebiete: o Öffentliches Recht o Privatrecht o Abgrenzung wichtig für: ▪ Behördenzuständigkeit ▪ Verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung ▪ Amtshaftungsrecht Materielles Recht: Rechtsnormen, die inhaltliche Ordnung für menschliches Zusammenleben treffen → z.B. Privatrecht Formelles Recht: Summe aller Normen, welche das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln → z.B. Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht Aufgabe & Bedeutung des Privatrechts Ausgleichende Gerechtigkeit zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten 1 Anika Unger Privatautonomie: (=Gestaltungsfreiheit) Rechtssubjekte können rechtliche Beziehungen nach eigenen Willen & Vorstellungen gestalten; z.B. Vertragsfreiheit, Eheschließungsfreiheit, … Soziale Gerechtigkeit: Pr. greift in Gestaltungsfreiheit ein; z.B. Mietrecht, Konsumentenschutzrecht, … 2 Formen staatlicher Rechtssetzung: o Kodifikation: systematisch geordnetes Privatrecht klassischer Prägung o Regulierung: punktuelle Steuerungsgesetzgebung Zwingendes & dispositives Privatrecht: Zwingendes Recht: (ius cogens) o Kann durch Parteienvereinbarungen nicht abbedungen werden; wird trotzdem Abweichendes vereinbart → Vereinbartes zur Gänze/teilweise nichtig (rechtsunwirksam, nicht verbindlich); z.B. man kann keinen illegalen Vertrag schließen o Absolut zwingendes Recht (zweiseitig zwingenden Normen): ▪ Erlaubt keinerlei Abweichungen ▪ Im PR sehr selten o Relativ zwingendes Recht (einseitig zwingende Normen): ▪ Lässt für Geschützten günstigere Regelungen zu Dispositives Recht (nachgiebig, abdingbar): o lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu o Funktionen: ▪ Ergänzung unvollständiger Verträge ▪ Hilfe bei der Vertragsauslegung ▪ „Richtigkeitsgewähr“ §879 Abs 3 ABGB Einteilung des Privatrechts: Allgemeines Privatrecht: = Bürgerliches Recht, Zivilrecht (ius civile) Regelt Rechtsverhältnisse, die gs. für alle Bürger bedeutsam sind Gilt auch dann, wenn Sonderprivatrechte keine Regelung erhalten ABGB (=Allg. Bürgerliches Gesetzbuch) Sonderprivatrechte: Für bestimmtes Sachgebiet/ Personenkreis Sondergesetze Z.B. MRG, KSchG, UGB Einteilung des allgemeinen Privatrechts: 1. Institutionensystem: a. geht auf römischen Juristen Gaius zurück b. gliedert Rechtsstoff in institutiones nach: personae, res und actiones c. ABGB: 1. Teil (von dem Personenrechte): Status von Personen, persönliche Rechtsverhältnisse 2. Teil (von dem Sachenrechte): vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse, Recht der Güterzuordnung mit Wirkung gegenüber allen (dingliche Rechte), Recht der Schuldverhältnisse zwischen zwei oder mehreren Personen (persönliche Sachenrechte) 2 Anika Unger 3. Teil: gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrecht 2. Pandektensystem: a. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: relevante Punkte vorab abstrakt behandelt b. Schuldrecht (Allgemeines und Besonderes Schuldrecht) c. Sachenrecht d. Familienrecht e. Erbrecht 3. Österreich und Europa: a. ABGB folgt Institutionensystem aber: → in österreichischer Lehre hat sich Pandektensystem durchgesetzt b. europäisches System: Vertragliche Schuldverhältnisse, Außervertragliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht Internationales Privatrecht: entscheidet nicht in der Sache selbst, sondern nur über anzuwendende Rechtsordnung o bei Sachverhalten die Beziehung zu mehr als einer Rechtsordnung aufweisen o z.B. Scheidung verschiedener Staatsbürger → welche Rechtsordnung? Besteht vor allem aus Verweisungsnormen (Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR): gibt Auskunft, ob ein österreichisches Gericht zuständig ist → Zuständigkeitsfrage ist der Frage, welches Recht anzuwenden ist, vorgelagert) Rechtsquellen: ABGB: o o o o Hauptquelle des Österr. Allg. PR Kaiserliches Patent 1.6.1811 kundgemacht → 1.1.1812 in Kraft getreten Als naturrechtliche Kodifikation bezeichnet Pandektistik: wissenschaftliche Aufarbeitung der Pandekten→ Rechtstoff wird seither nach Pandektensystem gegliedert o 3 Teilnovelle (1914, 1915 & 1916) Privatrechtliche Sondergesetze: o Zusätzliche Gesetze des Zivilrechts außerhalb ABGB: Eherecht (EheG), Wohnrecht (MRG, WEG), Schadensersatzrecht (EKHG) o Konsumentenschutzrecht: Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Einzelgesetze (VGG. FAGG, …) o Sonderprivatrecht der Unternehmer: Unternehmensgesetzbuch (UGB), Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG, …), Wettbewerbsrecht (UWG, KartG,…), Immaterialgüterrecht (PatG, MarkenschutzG, …) Gewohnheitsrecht: o Langandauernde und allgemeine Übung bestimmter Regeln (consuetudo) + Überzeugung angewendete Regeln seien Recht (opinio iuris) o Selten im PR, weil später kodifiziert Richterrecht: o Gerichtsurteile haben nicht Kraft eines Gesetzes (aber faktische Bedeutung) o Ausnahme: verbindliche Interpretation des Gesetzes durch EuGH → nationales Gericht darf nicht mehr davon abweichen 3 Anika Unger 2. Auslegung von Rechtsnormen & Lückenfüllung Verbot der Rechtsverweigerung: bei unklaren Gesetzes nicht auf unklare Rechtslage berufen → Rechtsanwender muss wenigstens mittelbare Antwort finden Methoden der Interpretation: Keine bestimmte Rangfolge Wortinterpretation Systematische Interpretation: Regelung werden in Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung (=systematischer Zusammenhang) ermittelt. Historische Interpretation: historischer „Willen“ des Gesetzgebers; Rückschlüsse auf die Absicht, die mit einer Regelung verfolgt werden sollte; mit „Gesetzesmaterialien“ Teleologische Interpretation: Zweck? Subj.: früher; obj.: heute Authentische „Interpretation“: neues Gesetz, das früheres neuer beschreiben soll Methoden der Rechtsfortbildung: Rechtslücke: o Planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes o Kein Verständnis mit Interpretation → echte Lücke Umkehrschluss: (argumentum e contrario) keine Rechtslücke; Gesetzgeber wollte nach dem Gesamtplan der Rechtsordnung an einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsfolge knüpfen Lückenschließung durch Analogie: (=Lückenschließung) o Ähnlichkeitsschluss: Anwendung einer Rechtsvorschrift, die einen bestimmten Sachverhalt regelt, auf einen ähnlichen, aber nicht geregelten Sachverhalt. Gesetzesanalogie: o Rechtsfolge einer einzelnen, bestimmten Rechtsnorm wird auf einen dem Wortlaut nach nicht geregelten Sachverhalt angewendet, der aus teleologischer Sicht gleich zu bewerten ist → Gesetzesanwendung per analogiam o Größenschluss: ▪ argumentum a maiori ad minus → vom Größeren wird aufs Kleinere geschlossen ▪ argumentum a minori ad maius → vom Kleineren wird aufs Größere geschlossen Rechtsanalogie (Gesamtanalogie): aus vorhandenen Normen wird ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der dann auf gesetzlich nicht erfasste Fälle angepasst wird. Natürliche Rechtsgrundsätze: wenn keine Analogie möglich ist; §7 ABGB Teleologische Reduktion: wenn Gesetz zu viel regelt, was es gar nicht dürfte 2. Teil Grundelemente des Privatrechts 1. Rechtssubjekte Entscheidungsfähig: Bedeutung & Folgen seines Handels verstehen, Willen danach bestimmen & entsprechend verhalten; Tatsächliche Eigenschaft; bei Volljährigen vermutet (§24 Abs 2 ABGB) Handlungsfähig: im rechtlichen Zusammenhang durch eigenen Handeln berechtigen/ verpflichten; rechtliche Eigenschaft; setzt Entscheidungsfähigkeit voraus; weitere Gliederung in Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Ehefähigkeit & Testierfähigkeit (§24 Abs 1 ABGB) Natürliche Personen: Rechtsfähigkeit: 4 Anika Unger jeder Mensch ist ab vollendeter Lebendgeburt rechtsfähig (=Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) & endet mit Tod o Totenschein durch Totenbeschauer (=Arzt) o Todeserklärung: Vermutung, dass der Verschollene gestorben ist nasciturus: noch nicht geborenes Kind § 22 ABGB: „Selbst ungeborene Kinder haben von dem Zeitpunkte ihrer Empfängnis an einen Anspruch auf den Schutz der Gesetze.“ Handlungsfähigkeit Minderjähriger: (§865 ABGB) Kinder (0-6 Jahre): Vollkommen geschäftsunfähig; Rechtsgeschäfte nichtig; Ausnahme: o Bloß zu ihrem Vorteil gemachten Versprechen annehmen z.B. Schenkung o Alterstypische Rechtsgeschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens z.B. Eis bei Billa → Taschengeldparagraf Unmündige Minderjährige (7-13 Jahre): Beschränkt geschäftsfähig o Bloß zu ihrem Vorteil gemachten Versprechen annehmen z.B. Schenkung o Alterstypische Rechtsgeschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens z.B. Eis bei Billa → Taschengeldparagraf Alle andere Rechtsgeschäfte: o Zustimmung gesetzlicher Vertreter o Wenn allein → schwebend unwirksam → von Genehmigung gesetzl. V. abhängig Mündige Minderjährige (14-17 Jahre): Beschränkt geschäftsfähig → erweitert (Alles, was unmündige Minderjährige dürfen +) o Selbst Dienstverträge schließen (nicht Lehr- oder Ausbildungsvertrag)→ gesetzl. V. kann aus wichtigen Gründen (z.B. Erziehung) kündigen o Über Einkommen aus eigenen Erwerb verfügen o Über Sachen verfügen, die zur freien Verfügung überlassen wurden Die Befriedigung der Lebensbedürfnisse darf nicht gefährdet werden; in Lage zur Selbsterhaltung Entscheidungsfähigkeit vermutet für medizinische Behandlungen; schwierige Eingriffe → gesetzl. V.; Ausnahme: Einwilligung in Notfällen von keinem nötig Handlungsfähigkeit Erwachsener: Volljährige sind voll geschäftsfähig & handlungsfähig, sofern Entscheidungsfähigkeit im konkreten Fall nicht aufgrund psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung fehlt; Entscheidungsfähigkeit wird grds vermutet Bei eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit: gesetzliche Vertretung soweit erwünscht/ absolut erforderlich o Vorsorgevollmacht: im Vorhinein erteilt; wirksam sobald Vollmachtgeber Entscheidungsfähigkeit verliert o Gewählte Erwachsenenvertretung: Person wählt selbst; Mindestfähigkeit die Bedeutung & Folgen in Grundzügen zu erkennen & sich entsprechend verhalten; keine Geschäftsfähigkeit nötig o Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Person kann/ will nicht mehr wählen; vom nächsten Angehörigen vertreten solang kein Widerspruch 5 Anika Unger o Gerichtliche Erwachsenenvertretung (ultima ratio) → überall (außer gerichtlich) Mitwirkung von Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein + Eintragung im Öst. Zentralen Verwaltungsverzeichnis (ÖZVV) Geschäftsfähigkeit Erwachsener: Geschäftsfähigkeit durch Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung grds nicht eingeschränkt (Prüfung der Entscheidungsfähigkeit im Einzelfall) Liegt keine Entscheidungsfähigkeit vor o = Rechtshandlung nichtig o = Rechtshandlung ist schwebend unwirksam, sofern Vorsorgevollmacht/ Erwachsenenvertretung besteht und Rechtshandlung vom Wirkungskreis erfasst ist o Ausnahmen: ▪ Annahme eines bloß vorteilhaften Versprechens ▪ § 242 Abs 3 ABGB (vorbehaltlich Genehmigungsvorbehalt) Rechtsgeschäft des täglichen Lebens Liegt Entscheidungsfähigkeit vor o Rechtshandlung wirksam o Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt (§242 Abs 3 ABGB): bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung ist Geschäft schwebend unwirksam bis es von Gericht genehmigt wird, um Gefahr abzuwenden Medizinische Behandlung: Zustimmung durch Erwachsenen; Ausnahme: Notfall; bei Ablehnung dürfen auch lebensverlängernde Maßnahmen nicht umgesetzt werden Hält Arzt nicht für entscheidungsfähig → Unterstützung nach §252 Abs 2 ABGB 6 Anika Unger Patientenverfügung (PatVG) ist verbindlich, wenn entscheidungsunfähig Wenn entscheidungsunfähig & keine PatVG → gesetzl. V. über Behandlung entscheiden; im Zweifel zugunsten Behandlung o Sollte Person dennoch ablehnen → Genehmigung von Gericht o Gericht kann Zustimmung ersetzen oder anderen V. wählen, sollte dieser nicht zustimmen Juristische Personen & Personengesellschaften: Gleichstellungsprinzip (§ 26 ABGB) für juristische Personen: können im gleichen Umfang am Rechtsleben teilnehmen wie natürliche Personen Einteilung juristischer Personen: Juristische Personen des PR: basieren auf privatem Rechtsgeschäft Juristische Personen des Öff.R.: entstehen durch Gesetz/ Verwaltungsakt; z.B. Gebietskörperschaften (Bund, Länder Gemeinden), Uni Wien, … Personenverband: Interessengemeinschaft von Personen; z.B. GmbH, AG, Verein, … Vermögensgesamtheit: fungiert als Träger eines Vermögens; z.B. Stiftungen, Fonds, … Unternehmen ist keine juristische Person, sondern Organisation; juristische Person (z.B. GmbH) kann ein Unternehmen betreiben; Firma ist der Name des Unternehmens im Firmenbuch Entstehen juristischer Personen: Öff.R.: durch gesetzlichen oder behördlichen Gründungsakt PR: o Errichtung der juristischen Person = Rechtsgeschäft der Gründer o Entstehung: Erwerb der Rechtsfähigkeit Teilnahme am Rechtsleben: Handeln durch Organe (Funktionsträger) o Geschäftsführungs- & Vertretungsorgan o Mitgliederversammlung o Kontrollorgan Jur. Personen werden durch Organe handlungsfähig & strafbar o Verhalten aller Organwalter und Machthaber (§ 337 ABGB) zugerechnet: Machthaber (Repräsentanten) = alle Personen, die leitend und eigenverantwortlich in einem zur selbstständigen Erledigung zugewiesenen Wirkungsbereich tätig sind o Es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Gehilfenhaftung o Strafrechtliche Verantwortlichkeit: Sonderregelungen im VbVG Wichtige juristische Personen: Kapitalgesellschaften: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) o Kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden (§ 1 GmbHG) o Gesellschafter sind mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt → dafür Geschäftsanteile → haften mit Einlagen (nicht mit Privatvermögen) o Errichtung erfolgt durch Rechtsgeschäft der Gründer (Gesellschaftsvertrag) o Entstehung bedarf der Eintragung im Firmenbuch 7 Anika Unger o o o o Stammkapital: mindestens 30.000 € (bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegien: mindestens 10.000 €) Generalversammlung: Willensbildungsorgan; Stimmrechte nach Höhe der Stammeinlagen verteilt Geschäftsführer: zentrales Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan Aufsichtsrat (nur in wenigen Fällen zwingend) Aktiengesellschaft (AG) o Aktionäre: besitzen Aktien (§ 1 AktG); haften nur für die Höhe der Einlagen o Aktien: frei übertragbar; bei börsennotierten Aktiengesellschaften am Kapitalmarkt gehandelt o Eintragung im Firmenbuch o Grundkapital: mindestens 70.000 € o Vorstand: vertritt AG, führt ihre Geschäfte o Hauptversammlung: ▪ besteht aus allen Aktionären ▪ muss einmal jährlich einberufen werden ▪ beschließt über Ausschüttung der Dividenden und Entlastung des Vorstands o Aufsichtsrat: Kollegialorgan; von Hauptversammlung gewählt; bestellt den Vorstand Vereine: Freiwilliger, auf Dauer angelegter Zusammenschluss; Verfolgung eines Zwecks Ideeller Zweck: nicht auf Gewinnerzielung gerichtet Kann kein Unternehmen betreiben Wird durch Vereinbarung der Statuten errichtet → der Vereinsbehörde anzuzeigen Entsteht durch Bescheid/wenn die Vereinsbehörde die Errichtung nicht binnen 4-6 Wochen untersagt Eintragung ins Vereinsregister nicht konstitutiv, sondern verlautbart nur Entstehung Mitgliederversammlung: gemeinsame Willensbildung der Mitglieder Leitungsorgan: o mind. 2 Personen o Führung der Vereinsgeschäfte o Vertretung des Vereins nach außen VerG sieht weiters Rechnungsprüfer & Schlichtungseinrichtung vor Privatstiftungen: Stiftungen = auf Dauer gewidmetes Vermögens → Erfüllung bestimmter Zwecke Keine Mitglieder, nur Organe und Destinatäre (Begünstigte) Darf jedem erlaubten Zweck dienen Darf nicht: erwerbsmäßige Tätigkeit ausüben; Geschäftsführung übernehmen; unbeschränkt haftender Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein Durch Stiftungserklärung errichtet → Eintragung ins Firmenbuch Mindestens 70.000 € Nach Entstehen kann Stiftungserklärung nur vom Stifter geändert oder widerrufen werden, wenn er sich Änderung/Widerruf vorbehalten hat Stiftungsvorstand: mind. 3 Mitglieder; verwaltet und vertritt; sorgt für Erfüllung des Stiftungszwecks; Begünstigter, eine diesem nahestehende Person oder juristische Personen können nicht Mitglieder sein 8 Anika Unger Aufsichtsrat: nur bei sehr großen Privatstiftungen Personengesellschaften: Rechtsfähig; Personen haften selbst mit Privatvermögen Offene Gesellschaft (OG): mind. 2 Gesellschafter → haften unbegrenzt Kommanditgesellschaft (KG) o Ein Teil der Gesellschafter mit begrenzter Haftung (=Kommanditisten) o Ein Teil der Gesellschafter mit unbegrenzter Haftung (=Komplementäre) Gesellschaften bürgerlichen Rechts & stille Gesellschaften: keine Rechtsfähigkeit 2. Rechtsobjekte § 285 ABGB: „Alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“ 3. Subjektive Rechte = die dem einzelnen Rechtssubjekt vom objektiven Recht eingeräumten Befugnisse Können unter Zuhilfenahme staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden Arten subjektiver Rechte Absolute Rechte: Wirken gegenüber jedermann (erga omnes) Verleihen Berechtigten Freiheit (Zuweisungsfunktion) und er kann von jedem verlangen seine Rechte zu Respektieren (Abwehrfunktion) Dringliche Rechte: o Absolute Herrschaftsrechte über bestimmte Sachen; „Recht an einer Sache“ o Eigentum = das umfänglichste dingliche Recht; Exklusive (=ausschließliche) Rechte: ▪ Sache zu gebrauchen (usus) ▪ Früchte aus der Sache zu ziehen (usus fructus) z.B. vermieten ▪ Sache in ihrem Wesen zu verändern (abusus) z.B. verbrauchen ▪ Sache zu veräußern (ius abutendi) o Beschränkte dingliche Rechte z.B. Pfandrecht, Baurecht, Fruchtgenuss, … Immaterialgüterrechte: („geistiges Eigentum“) o Geben demjenigen, der eine geistige Leistung erbracht hat, ein territorial und zeitlich begrenztes Monopol, seine Leistung wirtschaftlich zu verwerten ▪ Patentrecht (technische Erfindungen) und Gebrauchsmusterrecht (niedrigere Anforderungen als Patent) ▪ (Geschmacks-)Musterrecht (Design) ▪ Markenrecht (unterscheidungsfähige Zeichen) → Gewerbliche Schutzrechte; brauchen Registereintragung od. Erteilungsverfahren ▪ Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (geistige Schöpfungen) → Allgegenwertig; Inhaber hat Verwertungsrechte (kann anderen Ausübung gestatten oder übertragen ) o Lizenzen: Nutzungsrechte an Dritte einräumen Persönlichkeitsrechte: o §16 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte […]“ o Jeder natürliche Mensch = Bündel Persönlichkeitsrechte o Nicht rechtsgeschäftlich verfügen oder übertragbar 9 Anika Unger o o o o In bestimmte Eingriffe einwilligen (konkrete Entscheidungsfähigkeit!) → Wirkung für Zukunft frei widerruflich Abwehrrechte: stehen auch dem Träger selbst nicht wirtschaftlich zur Verfügung Rechte mit vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt: Träger kann Einwilligung von einer Zahlung abhängig machen „Postmortales Persönlichkeitsrecht“ gilt auch nach dem Tod Relative Rechte: Können nur gegenüber bestimmten Personen (inter partes) ausgeübt werden z.B. Vertragspartner, Schädiger, Familienmitglied, … Ansprüche: o Subjektives Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen fordern zu können o Besteht nur gegenüber Anspruchsgegnern o Recht gehört zum Vermögen des Anspruchsberechtigten (=Gläubiger)→ Forderung & Forderungsrecht o Pflicht (Schuld, Obligation) zu einem Tun oder Unterlassen des Anspruchsgegners (=Schuldner) o Schuldverhältnis: Summe aller sachlich zusammengehörenden, miteinander verbundenen und insofern eine Funktionseinheit bildenden wechselseitigen subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner o Anspruchsgrundlagen: ▪ = Bestimmung des obj. Rechts, aus der sich ein Anspruch ergibt ▪ Anspruchshäufung: Anspruchsgrundlagen, die sich nicht widersprechen können nebeneinander eintreten ▪ Anspruchskonkurrenz: Anspruchsgrundlagen, die sich nicht widersprechen, aber zu selben/ ähnlichen wirtschaftlichen Ergebnis führen; ein Rechtssatz kann angewendet werden o Einrede: Leistungsverweigerungsrecht; Anspruchsgegner muss aktiv erheben o Einwendung: gesetzl. Tatbestände, die die Entscheidung des geltend gemachten Anspruchs ausnahmsweise verhindern; müssen nicht erhoben werden – automatisch Gestaltungsrechte: o = Rechtsmacht, durch einseitige Erklärung ein Rechtsverhältnis zum Entstehen oder Erlöschen zu bringen oder ein bestehendes Rechtsverhältnis zu verändern Verfügungen über Rechte: Subjektive Rechte können ihrem Inhalt nach ausgeübt werden Rechte: o Auch unkörperliche Sachen o Vielfach als Rechtsobjekte zu qualifizieren o Man kann über sie verfügen (z.B. veräußern, verpfänden) Setzt Titel und Modus (Zession= Übertragung einer Forderung an andere Person) voraus o Übertragung Eigentum: wirksamer Kaufvertrag + Übergabe o Forderungen: Vereinbarung zw. alten und neuem Gläubiger Verfügungsobjekte: o Die meisten dinglichen Rechte o Immaterialgüterrechte o Forderungen o Anteilsrechte 10 Anika Unger Verbriefung von Rechten (§ 1393 Satz 3 ABGB) Wertpapiere: o Verfügung erfolgt über Recht nach den Regeln über das Sacheigentum (Kaufvertrag, Übergabe des Papiers, gutgläubiger Kauf) o Dem Eigentümer des Papiers können nur noch die aus dem Papier ersichtlichen Einwendungen entgegengehalten werden o Inhaberpapiere: Berechtigter ist, wer die Urkunde erworben und innehat o Orderpapiere: Berechtigter ist, wer in der Urkunde als Berechtigter oder auf dessen Order bezeichnet ist und die Urkunde innehat o Verbrieft werden können verschiedenste Rechte: ▪ Forderungen auf eine Geldleistung (z.B. Wechsel) ▪ Ansprüche auf Herausgabe von Waren (z.B. Lagerschein) ▪ Mitgliedschaftsrechte (z.B. Aktie) ▪ Schuldrechtliche/ dingliche Teilhaberrechte an Vermögensmassen (z.B. Anteilschein) ▪ Recht, ein bestimmtes Rechtsgeschäft tätigen zu können (z.B. Option) Geld: o Bargeld: ganz besonderes Inhaberpapier & gesetzliches Zahlungsmittel ▪ Verbrieft eine gegen das Zentralbanksystem gerichtete Forderung ▪ Wird nach Regeln des Sacheigentums übertragen; wer Eigentum, der Wert o Zunehmend durch Buchgeld ersetzt ▪ Kein Eigentum; bloße Forderung gegen die kontoführende Bank ▪ Überweisung: neue Forderung des Empfängers gegen kontoführende Bank o Virtuelle Währungen: ▪ Kein Zahlungsmittel → dezentrale Zahlungssysteme ▪ „Guthaben“: Vereinbarung zwischen den Teilnehmer am Netzwerk Verjährung von Rechten Wegen Interesse an Herstellung von Rechtsfrieden Tritt ein, wenn eine Frist abgelaufen ist, ohne dass das Recht geltend gemacht worden ist Recht der Geltendmachung geht verloren Gerichtliche Geltungsmachung ist nicht möglich (Recht selbst bleibt bestehen) Schuldner muss vor Gericht Einrede auf Verjährung berufen Beginnt wenn das Recht hätte ausgeführt werden können o Allgemeine, lange Verjährungsfrist = 30 Jahre o Kurze Verjährungsfrist = 3 Jahre (für Reihe gesonderter Forderungen §1486 ABGB) o Hemmung: Pause der Verjährungsfrist; z.B. Stundung o Unterbrechung: Verjährungsfrist beginnt von neu 4. Rechtsgeschäfte Grundbegriffe Privatrecht ist das Prinzip der Privatautonomie → Rechtsbeziehungen nach eigenen Wünschen und Vorstellungen regeln (durch Rechtsgeschäfte) Rechtsgeschäft: o Willenserklärung setzte Rechtsfolgewillen (Geschäfts-; Bindungswillen) voraus 11 Anika Unger ▪ ▪ Gewollte hat rechtliche Bindung; Rechtsfolgen können notfalls mit behördlichen Zwang durchgesetzt werden Erklärender muss sich nicht aller rechtlicher Konsequenzen bewusst sein (gemäßigte Rechtsfolgetheorie) Arten von Rechtsgeschäften Einseitige Rechtsgeschäfte: Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjekts o Einseitig verpflichtende Rg.: nur ein Partner ist zu einer Leistung oder sonstigen Verhalten verpflichtet Zwei oder mehrseitige Rg.: zwei/ mehrere übereinstimmende Willenserklärungen o Mehrseitig verpflichtende Rg.: alle Partner sind zu einer Leistung oder sonstigen Verhalten verpflichtet Entgeltliche Rechtsgeschäfte: Leistung wird um der Gegenleistung willen erbracht Unentgeltliche Rechtsgeschäfte: Zuwendung erfolgt aus Freigiebigkeit, ohne Gegenleistung (z.B. Schenkung) Verpflichtungsgeschäfte: o Begründen Pflichten, die erst in der Folge erfüllt werden müssen o Auf künftig vorzunehmende Leistung gerichtet Verfügungsgeschäfte: o Wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes Recht ein → übertragen, aufheben, beschränken oder sonst in seinem Inhalt verändern Kundmachung und Wirkung von Willenserklärungen Empfangsbedürftige Willenserklärungen (die meisten WE) o Rechtsgeschäftlicher Wille muss erklärt (kundgemacht) werden o Müssen zu ihrer Wirkung dem Angesprochenen (Anerklärten) zugegangen sein → im Machtbereich des Empfängers ▪ Wenn sich dieser mit ihr vertraut machen kann und nach der Lebenserfahrung mit Kenntnisnahme zu rechnen ist (keine tatsächliche Kenntnisnahme erforderlich) Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (selten) o Müssen nicht zugehen, um wirksam zu sein o z.B. letztwillige Verfügung: seinen letzten Willen kundtun → kann die Erklärung zunächst auch für sich behalten (z.B. Schreibtisch versperren) Ausdrückliche Willenserklärung: lässt in Worten/allgemein angenommenen Zeichen erkennen, was gemeint ist (z.B. „Jetzt bestellen“ anklicken) Schlüssige (stillschweigende, konkludente) Willenserklärung: o Erfolgt durch Handlungen, die keinen Grund daran zu zweifeln übriglassen, dass eine rechtsgeschäftliche Handlung gemeint ist (§863 ABGB) o Erfordert mehr als bloßes Stillschweigen → Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert Auslegung von Willenserklärungen: Bei Zweifel über Inhalt von WE Vertrauenstheorie: wie die Erklärung von einem redlichen, verständigen Erklärungsempfänger in der konkreten Position des Anerklärten verstanden werden musste (objektiver Empfängerhorizont); bei Zweifeln über den Inhalt einer Willenserklärung § 915 ABGB: 12 Anika Unger Bei mehrere Deutungen → im Zweifel annehmen, dass sich der Verpflichtete bei einseitig verbindlichen Geschäften eher die geringere Last auferlegen wollte o Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen → im Zweifel demjenigen zum Nachteil, der die Äußerung formuliert hat Fehlendes Erklährungsbewusstsein: o Aus der Sicht des obj. Empfängers liegt der Rechtsschein einer Willenserklärung vor o Kann dem Erklärenden zugerechnet werden o Der Empfänger hat konkret auf das Vorliegen einer Erklärung vertraut → WE liegt vor o 3. Teil Verträge und Schuldverhältnisse 1. Vertragsabschluss Angebot und Annahme Vertag kommt durch übereinstimmende Willenserklärung mind. zweier Personen zustande (§ 861 ABGB): Angebot und Annahme Konsensualverträge: fast alle Verträge; Willensübereinstimmung (Konsens) genügt Realverträge: (z.B. Leihe) außerdem Übergabe zur Wirksamkeit des Vertrags erforderlich Angebot: Wer mit einem anderen einen Vertrag schließen will, muss ihm das kundtun: Vorschlags über Inhalt des gewünschten Vertrags → Angebot (Offerte): einleitende Willenserklärung Inhaltserfordernisse eines Angebots: o Sämtliche für den Vertragsinhalt erforderliche Angaben (essentalia negotii) o Angebot = wenn der andere Teil nur „Ja“ sagen muss → alle anderen Kontaktnahmen = Äußerungen im Zuge von Vertragsverhandlungen Bindungswille: o Angebot muss vom Bindungswillen des Offerten getragen werden → Willenserklärung o Kein Bindungswille → kein verbindliches Angebot; allenfalls Forderung zur Abgabe von Angeboten auf (invitatio ad offerendum) o Stimmt Anerklärte einem freibleibenden "Angebot“ zu, handelt es sich seinerseits um ein Angebot (z.B. Schaufenster, Versandkataloge, …) Bindungswirkung: o Mit Zugang (=Zustellung) entfaltet Angebot Bindungswirkung für Erklärenden o Anerklärter kann den Vertrag durch Annahmeerklärung zustande zu bringen → kein einseitiger Widerruf des Angebots für Dauer der Bindungswirkung mehr möglich o Dauer der Bindungswirkung: ▪ Kann vom Offerenten selbst bestimmt werden ▪ Wenn nichts bestimmt wurde → § 862 ABGB: - Sofortige Erklärung von Adressant “live“ (z.B. Telefonat oder Anwesenheit) - Übrige Fälle: Annahmefrist = Zeit der Beförderung + Überlegungsfrist + voraussichtliche Beförderungsfrist ▪ Endet mit Ablauf der Annahmefrist für den Angebotsteller 13 Anika Unger Annahme: Als Willenserklärung: o Einverständnis zu Angebot erklären → Annahmeerklärung o Sobald dem Anbotsteller die Annahmeerklärung im Zeitraum der Bindungsfrist zugegangen ist, ist der Vertrag abgeschlossen → zustande gekommen o Später zugehende „Annahme“ → rechtlich ein neues Angebot o Annahme muss inhaltlich voll dem Angebot entsprechen o Modifizierungen des Inhalts des Angebots → keine Annahme (= Gegenangebot) Als Willensbestätigung: o Keine ausdrückliche Annahmeerklärung → Vertrag durch Erfüllung (§ 864 (1) ABGB) o Unbestellt gelieferte Sache: ▪ Keine Annahme von Angebot ▪ Empfänger hat er dies mitzuteilen/die Sache zurückzuleiten (§ 864 (2) ABGB) ▪ Schutz der Verbraucher vor lästigen Realangeboten Konsens und Dissens: Natürlicher und normativer Konsens: o Konsens = Angebot und Annahme entspreche einander → Erklärungen der Beteiligten stimmen überein; bilden ein sinnvolles Ganzes o Natürlicher Konsens: beide wollen von Willen her das Gleiche o Wahrer Parteiwille ist bedeutsamer als Wortlaut der Erklärung (§ 914 ABGB) ▪ Wenn beide Parteien dasselbe meinen, sich aber gleichermaßen in der Bezeichnung vergriffen haben (falsa demonstratio non nocet) o Normativer Konsens: es reicht für Vertragsabschluss, wenn Erklärungen nur nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts übereinstimmen o Parteien müssen nicht alle Einzelheiten ausdrücklich regeln: offener Punkt → Ergänzung des Vertrags durch das Gesetz; falls das nicht reicht: o Ergänzende Vertragsauslegung: Richter hat einen Vertrag so zu ergänzen, wie ihn redliche und vernünftige Parteien angesichts der gegebenen Umstände geschlossen hätten Scheingeschäft: o Eindruck der Gültigkeit, in Wahrheit von beiden Vertragsparteien, so gar nicht gewollt → gilt nicht o Stattdessen gilt das verdeckte Geschäft (solange nicht gesetzeswidrig) Umgehungsgeschäft: o Geschlossenes Geschäft tatsächlich so gewollt, wie es ist o Wirtschaftlicher Zweck des Geschäfts in Wahrheit ein anderer o Gültig, sofern sein Inhalt nicht gesetzeswidrig ist Dissens: o = Fehlen einer Willensübereinstimmung 14 Anika Unger o o o Vertrag kommt nicht zustande Offener Dissens: Parteien bemerken Dissens unmittelbar nach Abgabe der Erklärungen Versteckter Dissens: Dissens wird erst später entdeckt Die Stellvertretung Funktion und Wirkungen: Mittelbare Stellvertretung: Vertreter handelt im eigenen Namen & ihn betreffen Rechtsfolgen selbst; z.B. im eigenen Namen bestellen und dann an Freund verkaufen Unmittelbare Stellvertretung: der Vertretene ist durch die Handlung des Vertreters unmittelbar selbst berechtigt/ verpflichtet Vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte: z.B. letztwillige Verfügung, Eheschließung, Adoption Voraussetzungen unmittelbarer Stellvertretung: Stellvertreter gibt eigene Willenserklärung ab o Muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein o Unterschied zum Boten ▪ Übergibt nur WE des Geschäftsherrn ▪ Kann gänzlich geschäftsunfähig sein Handeln im fremden Namen o Offenlegungsgrundsatz: Dritter muss wissen, dass der Stellvertreter nicht für sich selbst, sondern für den Vertreten tätig wird → Stellvertreter handelt im Namen des Vertretenen o Ausnahme: Wenn Dritten die Person der Geschäftspartner völlig gleichgültig ist kann auf die Offenlegung verzichtet werden ▪ Rechtsfolgen treffen unmittelbar den Vertretenen (Geschäft für den, den es angeht) z.B. Barkäufe des täglichen Lebens Vertretungsmacht o = Berechtigung für den Vertretenen tätig zu werden o Begründung durch: ▪ rechtsgeschäftliche Stellvertretung (Vollmacht) ▪ gesetzliche Stellvertretung (z.B. Eltern für Kinder, Erwachsenenvertreter) ▪ organschaftliche Stellvertretung (z.B. Vorstand einer AG) 15

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