Wien und Bund I PDF 06/2023

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

Summary

This document is a study guide or textbook on Austrian law, specifically on the relationship between the federal government and individual states/provinces in Austria, covering topics including constitutional law, fundamental principles, competence distribution, elections, and legislation. It seems to be a university-level resource.

Full Transcript

Wien und Bund I Mag.a Petra Martino Nr. 460 06/2023 Wien-Akademie Wien und Bund I Prüfungsrelevant sind die Inhalte des Skriptums und allfälliger Transskripte zu den entsprechenden E-Learnings. Nicht prüfungsrelevant sind die Inhalte allfälliger Infoboxen bzw. weiterführender Links. Wien, im Juni 20...

Wien und Bund I Mag.a Petra Martino Nr. 460 06/2023 Wien-Akademie Wien und Bund I Prüfungsrelevant sind die Inhalte des Skriptums und allfälliger Transskripte zu den entsprechenden E-Learnings. Nicht prüfungsrelevant sind die Inhalte allfälliger Infoboxen bzw. weiterführender Links. Wien, im Juni 2023 Das Skriptum ist für den Einsatz in Ausund Weiterbildungsveranstaltungen bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, sind der Medieninhaberin vorbehalten. Medieninhaberin (Verlegerin) und Herstellerin: Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien Nachdruck, auch auszugsweise, verboten! Verfasst von: Nr. 460 06/2023 Mag.a Petra Martino, MDR Inhaltsverzeichnis I INHALTSVERZEICHNIS 1. VERFASSUNGSRECHT............................................................................................................... 1 1.1. Was ist Verfassungsrecht?.............................................................................................. 1 1.2. Bundes- und Landesverfassungsrecht........................................................................ 2 1.3. Rechtsquellen des Verfassungsrechts......................................................................... 2 2. GRUNDPRINZIPIEN.................................................................................................................. 3 2.1. Begriff und Bedeutung................................................................................................... 3 2.2. Das demokratische Prinzip............................................................................................ 4 2.3. Das republikanische Prinzip.......................................................................................... 5 2.4. Das bundesstaatliche Prinzip........................................................................................ 6 2.5. Das gewaltentrennende Prinzip................................................................................... 7 2.6. Das rechtsstaatliche Prinzip.......................................................................................... 7 2.7. Das liberale Grundprinzip.............................................................................................. 8 3. KOMPETENZVERTEILUNG..................................................................................................... 9 3.1. Allgemeines....................................................................................................................... 9 3.2. Die allgemeine Kompetenzverteilung......................................................................... 9 3.3. Besondere Kompetenzverteilung............................................................................... 12 3.4. Kompetenzverteilung – Privatwirtschaftsverwaltung............................................ 12 4. WAHLEN....................................................................................................................................13 4.1. Wahlen in Österreich......................................................................................................13 4.2. Wahlrecht........................................................................................................................15 4.3. Wahlrechtsgrundsätze.................................................................................................. 17 4.3.1. Allgemeines Wahlrecht....................................................................................... 17 4.3.2. Gleiches Wahlrecht............................................................................................ 18 4.3.3. Unmittelbares Wahlrecht................................................................................. 18 4.3.4. Geheimes Wahlrecht......................................................................................... 18 4.3.5. Persönliches Wahlrecht.....................................................................................19 4.3.6. Freies Wahlrecht.................................................................................................19 4.3.7. Verhältniswahl.....................................................................................................19 4.4. Wahlen in Wien.............................................................................................................. 20 5. GESETZGEBUNG – LEGISLATIVE......................................................................................... 20 5.1. Bundesgesetzgebung................................................................................................... 20 5.1.1. Der Nationalrat.................................................................................................... 20 5.1.2. Der Bundesrat....................................................................................................... 21 5.1.3. Weg der Bundesgesetzgebung in Grundzügen............................................ 23 5.2. Landesgesetzgebung................................................................................................... 24 5.2.1. Der Landtag......................................................................................................... 24 5.2.2. Weg der Landesgesetzgebung in Grundzügen........................................... 26 II Inhaltsverzeichnis 5.3. Verfassungsgerichtshof............................................................................................... 27 5.3.1. Gesetzes- und Verordnungsprüfung.............................................................. 27 5.3.2. Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG.................................................................. 27 6. VERWALTUNG – EXEKUTIVE...............................................................................................29 6.1. Grundsätze der Verwaltung (Vollziehung)................................................................29 6.1.1. Legalitätsprinzip...................................................................................................29 6.1.2. Amtsverschwiegenheit......................................................................................29 6.1.3. Auskunftspflicht................................................................................................. 30 6.1.4. Amtshilfe.............................................................................................................. 30 6.2. Formen des hoheitlichen Verwaltungshandelns..................................................... 31 6.3. Bundesverwaltung........................................................................................................ 32 6.3.1. Bundesregierung und Bundesministerinnen bzw. Bundesminister.......... 33 6.3.2. Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung........................................34 6.4. Landesverwaltung......................................................................................................... 35 6.4.1. Landesregierung und Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann............36 6.4.2. Amt der Landesregierung................................................................................. 37 7. GERICHTSBARKEIT – JUDIKATIVE..................................................................................... 37 8. GEMEINDE................................................................................................................................39 8.1. Definition.........................................................................................................................39 8.2. Gemeindeorgane.......................................................................................................... 40 8.2.1. Gemeinderat....................................................................................................... 40 8.2.2. Gemeindevorstand (Stadtsenat).................................................................... 40 8.2.3. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister.............................................................. 41 8.3. Aufgaben (Wirkungsbereich)...................................................................................... 41 8.3.1. Eigener Wirkungsbereich.................................................................................. 41 8.3.2. Übertragener Wirkungsbereich......................................................................42 9. WIEN...........................................................................................................................................42 Wien und Bund I 1 1. VERFASSUNGSRECHT 1.1. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist ein Teil der staatlichen Rechtsordnung, der inhaltliche und/oder verfahrensrechtliche Besonderheiten gegenüber dem sonstigen Recht aufweist. Verfassungsrecht regelt das staatliche Handeln und die Einrichtung und Ausübung politischer Herrschaft und stellt somit die Grundordnung eines jeden Staates dar (Verfassungsrecht im materiellen Sinn). Wer kontrolliert wie? Wer erzeugt wie Recht? Staat Wer regiert wie? Zur Beantwortung dieser Fragen wird daher grundsätzlich verfassungsrechtlich festgelegt: Staatsform (z. B. Republik) Regierungsform (z. B. Demokratie) Struktur des Staatsverbandes (z. B. Bundesstaat) Einrichtung, Bestellung und Aufgaben der staatlichen Organe Verhältnis zwischen den Staatsfunktionen (Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit)  Rechte der bzw. des Einzelnen gegenüber dem Staat      Verfassungsrecht zeichnet sich aber auch durch ein besonderes Rechtserzeugungsverfahren aus (Verfassungsrecht im formellen Sinn). Wegen ihrer Bedeutung bedürfen Verfassungsgesetze bzw. Verfassungsbestimmungen im Vergleich zu anderen Rechtsvorschriften eines erhöhten Zustimmungserfordernisses (erhöhte Quoren in den beschlussfassenden Organen; Details dazu siehe Kapitel 5) sowie einer ausdrücklichen Bezeichnung als Verfassungsgesetz bzw. Verfassungsbestimmung. 2 Wien und Bund I 1.2. Bundes- und Landesverfassungsrecht Österreich ist ein Bundesstaat, der aus dem Bund und den neun Bundesländern besteht (siehe Kapitel 2.4.). Da sowohl der Bund als „Gesamtstaat“ als auch die Länder als Teilstaaten Grundordnungen benötigen, besteht das österreichische Verfassungsrecht aus dem Bundesverfassungsrecht und dem Landesverfassungsrecht. Österreichisches Verfassungsrecht Bundesverfassungsrecht Beispiel: Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Landesverfassungsrecht Beispiel: 2. Hauptstück der Wiener Stadtverfassung Die Landesverfassungen regeln im Wesentlichen die Organisation und die Aufgaben der Landesgesetzgebungs- und Landesvollziehungsorgane, sie dürfen jedoch dem vorgegebenen bundesverfassungsrechtlichen Rahmen nicht widersprechen („relative Verfassungsautonomie der Länder“). 1.3. Rechtsquellen des Verfassungsrechts Anders als in anderen Rechtsordnungen ist in der österreichischen Rechtsordnung das Verfassungsrecht stark zersplittert. Es existiert nicht nur eine Verfassungsurkunde, sondern es ist auf viele unterschiedliche Gesetze aufgeteilt.  Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Dieses kann als Stammverfassungsgesetz des österreichischen Verfassungsrechtes bezeichnet werden. Das B-VG stellt die Grundordnung des österreichischen Bundesstaates dar. Es enthält im Wesentlichen Bestimmungen über die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes und der Länder, Bestimmungen über die Rechnungs- und Gebarungskontrolle, Garantien der Verfassung und Verwaltung und Bestimmungen über die Mitwirkung Österreichs in der Europäischen Union.  Bundesverfassungsgesetze außerhalb des B-VG Beispielhafte Aufzählung:  Staatsgrundgesetz  Finanz-Verfassungsgesetz 1948  Neutralitätsgesetz  Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Wien und Bund I 3  Verfassungsbestimmungen Dabei handelt es sich um in einfachen Gesetzen enthaltene Bestimmungen im Verfassungsrang (z. B. § 1 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, § 29b Abs. 1a Straßenverkehrsordnung 1960)  Landesverfassungen z. B. 2. Hauptstück der Wiener Stadtverfassung 2. GRUNDPRINZIPIEN 2.1. Begriff und Bedeutung Die sechs Grundprinzipien stellen die grundlegenden politischen Leitideen dar, auf denen die österreichische Verfassung aufbaut. Sie werden aus diesem Grund auch „Baugesetze“ genannt. Liberales Prinzip Rechtsstaatliches Prinzip Gewaltentrennendes Prinzip Bundesstaatliches Prinzip Republikanisches Prinzip Demokratisches Prinzip Österreichische ÖÖVerfassung Diese Bausteine der Verfassung nehmen einen höheren Rang ein als das übrige Bundesverfassungsrecht (vgl. Stufenbau der Rechtsordnung, Kapitel 2.6.). Die Grundprinzipien haben die Funktion, staatliche Macht zu verteilen, zu kontrollieren, Machtmissbrauch zu verhindern und die größtmögliche Freiheit der Normadressatinnen und Normadressaten (das sind die von einer Rechtsnorm angesprochenen Rechtssubjekte) zu garantieren. Bei Änderung eines Grundprinzips spricht man von einer Gesamtänderung der Bundesverfassung, die nur mit Volksabstimmung (vgl. Kapitel 2.2.) vorgenommen werden darf. 4 Wien und Bund I Als Beispiel einer Gesamtänderung der Bundesverfassung ist der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zu nennen, durch den mehrere Grundprinzipien (insbesondere das demokratische und das rechtsstaatliche) wesentlich verändert wurden. Das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde daher am 12. Juni 1994 einer Volksabstimmung unterzogen. Volksabstimmung EU-Beitritt 33,4 % Ja Nein 66,6 % 2.2. Das demokratische Prinzip Das Wort „Demokratie“ bedeutet Volksherrschaft. In diesem Sinne bestimmt Art. 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ Die Idee der Demokratie wäre am besten verwirklicht, wenn jede bzw. jeder Rechtsunterworfene nur an die Rechtsvorschriften gebunden wäre, die sie bzw. er auch selbst erlassen hat (unmittelbare oder direkte Demokratie). Dies ist jedoch in einer komplexen Gesellschaft und einem Rechtsstaat wie heute nicht praktikabel und umsetzbar, weshalb die Idee der Demokratie häufig in Form der mittelbaren oder indirekten Demokratie umgesetzt wird. Hierbei erfolgt die Rechtssetzung durch vom Volk gewählte Vertreterinnen und Vertreter (z. B. Landtagsabgeordnete). Eine Demokratie stellt das Gegenstück zu einer Diktatur dar. Wien und Bund I 5 Auch in Österreich hat man von dem System der mittelbaren Demokratie Gebrauch gemacht und dieses um Elemente der direkten Demokratie ergänzt. So wird die Gesetzgebung durch die vom Volk gewählten Organe Nationalrat und Landtage ausgeübt. Als Instrumente einer direkten Demokratie kennt die Bundesverfassung das Volksbegehren, die Volksabstimmung und die Volksbefragung. Mit einem Volksbegehren kann das Volk ein Gesetzgebungsverfahren einleiten. Beispiele: „Frauen*Volksbegehren“, Volksbegehren „Don’t smoke“ Mit einer Volksabstimmung kann das Volk über einen Gesetzesbeschluss abstimmen. Beispiele: EU-Beitritt, Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf Bei einer Volksbefragung kann das Volk über bestimmte Angelegenheiten befragt werden, ohne dass dadurch eine Verpflichtung des Gesetzgebers entsteht. Beispiel: Am 20. Jänner 2013 fand die erste und bisher einzige bundesweite Volksbefragung zum Thema Wehrpflicht statt. Die Fragestellung betraf die Beibehaltung der Wehrpflicht und des Zivildienstes oder die Einführung eines Berufsheeres und eines bezahlten sozialen Jahres. Mit 59,7 % der gültigen Stimmen wurde zugunsten der Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht entschieden. 2.3. Das republikanische Prinzip Das republikanische Prinzip behandelt die Staatsform bzw. die rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. Eine Republik stellt das Gegenstück zu einer Monarchie dar. Während in einer Monarchie das Staatsoberhaupt durch Erbfolge auf Lebenszeit bestellt wird, unabsetzbar und niemandem verantwortlich ist, steht an der Spitze einer Republik ein gewähltes Staatsoberhaupt mit zeitlich begrenzter Amtsdauer und Verantwortung für die Amtsführung. 6 Wien und Bund I In Österreich übt die Funktion des Staatsoberhauptes die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident aus (derzeit Dr. Alexander Van der Bellen). Diese bzw. dieser wird vom Volk für sechs Jahre gewählt und darf maximal zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben. Darüber hinaus ist sie bzw. er für seine Amtsführung verantwortlich und kann daher abgesetzt werden. 2.4. Das bundesstaatliche Prinzip Ein Bundesstaat ist der Zusammenschluss von mehreren Teilstaaten zu einem Gesamtstaat. Für einen Bundesstaat charakteristisch ist, dass die Staatsfunktionen, Gesetzgebung und Vollziehung, zwischen dem Gesamtstaat und den Teilstaaten aufgeteilt sind. Art. 2 B-VG lautet: „(1) Österreich ist ein Bundesstaat. (2) Der Bundesstaat wird gebildet aus den selbstständigen Ländern: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien.“ In Österreich besteht der Bundesstaat daher aus den neun Bundesländern. Das bundesstaatliche Prinzip wird in Österreich im Wesentlichen durch folgende Elemente verwirklicht:      Relative Verfassungsautonomie der Länder (vgl. Kapitel 1.2.) Aufteilung der Gesetzgebung und der Vollziehung auf Bund und Länder (Kompetenzverteilung, siehe Kapitel 3) Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes Mitwirkung des Bundes an der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder Aufteilung der Finanzmittel auf Bund und Länder (d. h. eigene Budgets) Wien und Bund I 7 2.5. Das gewaltentrennende Prinzip Das gewaltentrennende Prinzip hat das Ziel, Machtmissbrauch zu verhindern und die Freiheit aller zu sichern. Um dies zu erreichen, sind die Staatsfunktionen Gesetzgebung (siehe Kapitel 5), Verwaltung (siehe Kapitel 6) und Gerichtsbarkeit (siehe Kapitel 7) auf verschiedene staatliche Institutionen verteilt, aber diese durch ein System von Mitwirkungs- und Kontrollrechten miteinander verbunden. Verwaltung und Gerichtsbarkeit werden gemeinsam als Vollziehung bezeichnet. LEGISLATIVE Verwaltung EXEKUTIVE Gesetzgebung JUDIKATIVE Gerichtsbarkeit VOLLZIEHUNG 2.6. Das rechtsstaatliche Prinzip Ein Rechtsstaat ist dadurch gekennzeichnet, dass jedes staatliche Handeln auf Gesetzen und der Verfassung beruhen muss und dies die Bürgerinnen und Bürger auch durchsetzen können. In Österreich wird der Rechtsstaat garantiert durch:  Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG): Die gesamte staatliche Vollziehung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die Gesetze müssen so ausreichend bestimmt sein, dass die Bürgerinnen und Bürger diesen ihre Rechte und Pflichten entnehmen und die Behörden auf Grund der Gesetze handeln können. Damit den Bürgerinnen und Bürgern überhaupt ein rechtskonformes Verhalten möglich ist, müssen sie die Rechtsvorschriften kennen, d. h. man muss sie ihnen zugänglich machen (Kundmachung). 8 Wien und Bund I  Rechtsschutzsystem: Ein Rechtsstaat zeichnet sich auch durch einen effektiven Rechtsschutz aus. Ein effektiver Rechtsschutz muss sicherstellen, dass staatliche Akte (Normen) unabhängig, ob sie der Gesetzgebung oder der Vollziehung zuzurechnen sind, nicht gegen Akte (Normen) höheren Ranges verstoßen (siehe unten „Stufenbau der Rechtsordnung“). Nach dem B-VG haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, an sie gerichtete Vollziehungsakte durch Rechtsschutzeinrichtungen auf Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Diese Rechtsschutzeinrichtungen sind überwiegend Gerichte, insbesondere Oberster Gerichtshof (OGH), Verwaltungsgerichte, Verfassungsgerichtshof (VfGH) und Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Aber auch Kontrolleinrichtungen wie Rechnungshöfe (Überprüfung der Gebarung) und Volksanwaltschaft (Überprüfung der Verwaltung auf Missstände) dienen der Rechtsstaatlichkeit. Das österreichische Rechtssystem geht davon aus, dass jeder staatliche Akt bzw. jede Rechtsnorm in einer „höheren“ Norm ihre Deckung finden muss. Die Rangordnung der einzelnen staatlichen Akte (Normen) zueinander ergibt sich aus dem „Stufenbau der Rechtsordnung“: Gesetzgebung Baugesetze EU-Recht Verfassungsrecht einfache Gesetze Verordnungen Vollziehung Urteile Bescheide Verträge Zwangsvollstreckung/Exekution 2.7. Das liberale Grundprinzip Das liberale Grundprinzip hat zum Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern eine gewisse Freiheit vom Staat zu garantieren. Dies geschieht durch die Normierung von Grundrechten. Die in Österreich geltenden Grund- und Freiheitsrechte findet man vorwiegend im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger aus dem Jahr 1867 (StGG 1867) sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie im B-VG selbst und in anderen Verfassungsgesetzen. Alle Grundrechte haben Verfassungsrang. Ihre Verletzung kann beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (vgl. näher Kapitel 5.3.2.). Wien und Bund I 9 3. KOMPETENZVERTEILUNG 3.1. Allgemeines Unter dem Begriff „Kompetenzverteilung“ versteht man die Verteilung der staatlichen Aufgaben Gesetzgebung und Vollziehung auf den Bund und die Länder, weshalb diese auch ein Kernstück des bundesstaatlichen Prinzips bildet. Die Festsetzung, welche Kompetenzen dem Bund und welche den Ländern zukommen, obliegt dem Bund. Diese Befugnis bezeichnet man auch als „Kompetenz-Kompetenz“. 3.2. Die allgemeine Kompetenzverteilung Im B-VG sind die Kompetenzen im Wesentlichen in den Artikeln (Art.) 10, 11, 12 und 15 B-VG geregelt, die die vier Haupttypen darstellen. In Bezug auf diese Kompetenzbestimmungen spricht man daher auch von der „allgemeinen Kompetenzverteilung“. Die vier Haupttypen der Kompetenzverteilung sehen wie folgt aus: Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 15 Bund (Grundsatzgesetzgebung) Gesetzgebung Bund Bund Land Land (Ausführungsgesetzgebung) Vollziehung (Verwaltung) Bund Land Land Land 10 Wien und Bund I Art. 10 B-VG zählt alle Materien auf, für die der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist. Gewerbe und Industrie Asyl, Fremdenwesen Bundesverfassung Zivil- und Strafrecht Bund regelt und vollzieht Bundesfinanzen..…… Forstrecht, Wasserrecht Bundespolizei Art. 11 B-VG zählt alle Materien auf, in denen der Bund für die Gesetzgebung und die Länder für die Vollziehung zuständig sind. Straßenpolizei Tierschutz Bund regelt und Länder vollziehen Umweltverträglichkeitsprüfung ………. Staatsbürgerschaft Wien und Bund I 11 Art. 12 B-VG nennt alle Materien, in denen die Grundsatzgesetzgebung dem Bund und die Ausführungsgesetzgebung sowie die Vollziehung den Ländern zukommt. Der Bund kann, muss aber kein Grundsatzgesetz erlassen. Krankenanstalten Armenwesen (Sozialhilfe, Mindestsicherung) Bund regelt Grundsätze und Länder führen näher aus und vollziehen Elektrizitätswesen Ein Grundsatzgesetz des Bundes ist selbst nicht vollziehbar, sodass die Bürgerin bzw. der Bürger aus diesem daher auch keine subjektiven Rechte geltend machen kann. Es enthält lediglich Anordnungen für den Landesgesetzgeber, wie dieser seine landesgesetzlichen Regelungen (Ausführungsgesetz) zu gestalten hat. Grundsatzgesetze bzw. Grundsatzbestimmungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Für gewöhnlich enthalten sie eine Frist binnen derer die Länder ihre Ausführungsgesetze zu erlassen haben. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, geht dessen Zuständigkeit auf Erlassung eines Ausführungsgesetzes auf den Bund über. Mit anderen Worten hat also dann der Bund nicht nur das Grundsatzgesetz, sondern auch das dazugehörige Ausführungsgesetz zu erlassen. Sobald jedoch das Land das Ausführungsgesetz erlässt, tritt das des Bundes außer Kraft. Erlässt der Bund kein Grundsatzgesetz, dürfen die Länder diese Angelegenheit frei regeln. Sobald der Bund jedoch ein Grundsatzgesetz erlässt, sind die landesgesetzlichen Regelungen binnen der vom Bund gesetzten Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen. Art. 15 B-VG regelt den Bereich, in dem den Ländern die Gesetzgebung und die Vollziehung zukommen. Im Unterschied zu den Art. 10, 11 und 12 B-VG sind die einzelnen Materien jedoch nicht aufgezählt, sondern enthält Art. 15 B-VG eine Generalklausel, wonach jede Angelegenheit, die nicht ausdrücklich der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung dem Bund zugeordnet ist, in die Zuständigkeit der Länder fällt („selbständiger Wirkungsbereich der Länder“). 12 Wien und Bund I Landesverfassung Baurecht Feuerpolizei Land regelt und vollzieht Veranstaltungswesen ……… Raumordnung und Raumplanung Naturschutz örtl. Sicherheitspolizei 3.3. Besondere Kompetenzverteilung Neben der „allgemeinen Kompetenzverteilung“ sind im B-VG auch bestimmte Sonderfälle geregelt („besondere Kompetenzverteilung“). Beispielhaft sind hierfür zu nennen:    Abgabenwesen Schulwesen Vergabewesen Auf Grund deren Komplexität bzw. Behandlung in anderen Modulen wird auf diese Sonderfälle nicht weiter eingegangen. 3.4. Kompetenzverteilung – Privatwirtschaftsverwaltung Die „allgemeine Kompetenzverteilung“ spricht von Vollziehung und meint damit die sogenannte Hoheitsverwaltung. Wenn der Bund und die Länder wie jede Bürgerin oder jeder Bürger privatrechtlich handeln, indem sie z. B. Verträge abschließen oder ein Unternehmen betreiben, gilt die Kompetenzverteilung nicht (vgl. Art. 17 B-VG) Der Bund und die Länder dürfen daher auch in den Angelegenheiten privatrechtlich handeln, für die sie nach den Kompetenzbestimmungen keine Zuständigkeit haben („Kompetenzneutralität“ der Privatwirtschaftsverwaltung). Wien und Bund I 13 Beispiele: Krankenanstalten dürfen vom Bund subventioniert werden, obwohl sie unter die Vollziehung der Länder fallen. Gewerbeangelegenheiten sind in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, dennoch dürfen die Länder Gewerbeunternehmen fördern oder diese selbst betreiben. 4. WAHLEN 4.1. Wahlen in Österreich Wahlen sind der zentrale Eckpfeiler einer Demokratie. Wer wählt, gestaltet die politische Landschaft und in weiterer Folge auch die Gesellschaft, in der sie oder er lebt, mit. Macht jemand vom Wahlrecht nicht Gebrauch, bleibt die Chance, die Regeln unseres Zusammenlebens mitzubestimmen, ungenutzt. Jede Regierung, die man wieder loswerden kann, hat einen starken Anreiz sich so zu verhalten, dass man mit ihr zufrieden ist. (Sir Karl R. Popper) In Österreich gibt es politische Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Es werden die allgemeinen Vertretungskörper Nationalrat, Landtag, Gemeinderat, die Abgeordneten zum Europäischen Parlament sowie die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident und allenfalls sofern es die Landesverfassungen vorsehen, die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister („Direktwahl“) durch das Volk gewählt. 14 Wien und Bund I Man unterscheidet zwei Arten von Wahlen. Zum einen die Persönlichkeitswahl und zum anderen die Listenwahl. Bei der Persönlichkeitswahl wählt das Volk eine Person direkt und persönlich (z. B. Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident). Listenwahl bedeutet, dass zur Wahl einzelne Parteien mit einer Liste von Kandidatinnen und Kandidaten antreten. Die Wahlberechtigten wählen daher grundsätzlich die Partei und nur indirekt damit die für die Partei kandidierenden Personen. Die Listenwahl findet auf sämtliche allgemeine Vertretungskörper sowie bei der Europawahl (Wahl der Abgeordneten zum Europäischen Parlament) Anwendung. Persönlichkeitswahl Maria Beispielfrau Max Mustermann Listenwahl Partei 1 Moritz Mustermann Maja Beispielfrau …… Partei 2 Tina Musterfrau Heinz Beispielmann ……. Partei 3 Hans Muster Jana Wahl ……. Partei 4 Tanja Beispiel Max Wahlkampf ……. Partei 5 Kurt Stimmenfang Nina Wahlzelle ……. Wien und Bund I 15 BUNDESEBENE Europawahl Listenwahl Nationalratswahl Listenwahl BundespräsidentInnenwahl Persönlichkeitswahl LANDESEBENE Landtagswahl Listenwahl GEMEINDEEBENE Gemeinderatswahl BürgermeisterInnenwahl (wenn es die Landesverfassungen vorsehen) Listenwahl Persönlichkeitswahl Wahlen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dieser prüft im Wesentlichen, ob der behauptete jeweilige Fehler im Wahlverfahren überhaupt vorliegt und ob dieser auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Ist dies der Fall, wird die Wahl aufgehoben und ist nochmals durchzuführen (vgl. Bundespräsidentenwahl 2016). 4.2. Wahlrecht Man unterscheidet zwischen dem aktiven und dem passiven Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht ist das Recht zu wählen, das passive Wahlrecht ist das Recht gewählt zu werden. Das aktive bzw. passive Wahlrecht kommt den Personen zu, die die für die jeweiligen Wahlen entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, sind nicht bei allen Wahlen ident, sie können den jeweiligen Wahlordnungen entnommen werden (Nationalratswahlordnung, Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, Wiener Gemeindewahlordnung 1996 usw.) 16 Wien und Bund I Zur Veranschaulichung wird an dieser Stelle das aktive und passive Wahlrecht bei der Nationalratswahl erläutert: Aktives Wahlrecht Passives Wahlrecht Recht zu wählen Recht gewählt zu werden Österreichische Staatsbürgerschaft Wahlalter 16 Jahre kein Ausschluss Österreichische Staatsbürgerschaft Wahlalter 18 Jahre kein Ausschluss Ein Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt auf Grund einer individuellen richterlichen Entscheidung. Personen können unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls von einem Gericht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen werden,   wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder wenn sie wegen bestimmter Delikte, wie z. B. Landesverrat, Wahlbetrug, NSWiederbetätigung, Terror etc. zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind alle Personen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer nicht bedingt nachgesehenen mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Wien und Bund I 17 4.3. Wahlrechtsgrundsätze Das B-VG legt für alle politischen Wahlen in Österreich folgende Wahlrechtsgrundsätze fest: Freies Wahlrecht Persönliches Wahlrecht Unmittelbares Wahlrecht Wahlrecht Geheimes Wahlrecht Gleiches Allgemeines Wahlrecht 4.3.1. Allgemeines Wahlrecht Der Grundsatz des „allgemeinen Wahlrechts“ besagt, dass sofern die Voraussetzungen für das aktive bzw. passive Wahlrecht vorliegen (vgl. Kapitel 4.2.), alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Klasse, Besitz, Bildung, Religionszugehörigkeit usw. das Recht haben, zu wählen und gewählt zu werden. 18 Wien und Bund I 4.3.2. Gleiches Wahlrecht 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Jede Person hat nur eine Stimme und darf das Wahlrecht auch nur einmal ausüben. Alle Stimmen müssen den gleichen Zählwert und somit den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Keine Stimme zählt doppelt oder dreifach. 4.3.3. Unmittelbares Wahlrecht Unmittelbares Wahlrecht bedeutet, dass die Wahlberechtigten die bei der Wahl kandidierenden Personen bzw. Parteien direkt wählen und weitere Personen oder Gremien nicht zwischengeschaltet sind. Ein „Wahlmännersystem“, wie es die USA bei der PräsidentInnenenwahl kennt, wäre daher unzulässig. Wahlkandidatinnenen bzw. Wahlkandidaten „Wahlmänner“ Wählerinnen und Wähler 4.3.4. Geheimes Wahlrecht Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts besagt, dass die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler für andere Personen nicht einsehbar ist. Unter anderem sollen folgende Maßnahmen die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sicherstellen:  Wahlzelle Copyright MA 62  Wahlkuvert Wien und Bund I  19 Wahlurne Copyright MA 62 4.3.5. Persönliches Wahlrecht Die Wahl hat durch die Wahlberechtigten persönlich zu erfolgen. Niemand darf eine stellvertretende Person zur Wahl schicken. Nur sehr sehschwache oder körperlich beeinträchtigte Personen dürfen eine Begleitperson mitnehmen und sich helfen lassen. 4.3.6. Freies Wahlrecht Der Grundsatz des freien Wahlrechts besagt, dass die Wahlberechtigten bei ihrer Stimmabgabe völlig frei entscheiden und keinesfalls durch Zwang und Druck beeinträchtigt und beeinflusst werden dürfen. 4.3.7. Verhältniswahl Bei den Nationalratswahlen, Landtagswahlen, Gemeinderatswahlen und den Europawahlen (also allen Listenwahlen) gilt darüber hinaus noch der Grundsatz der Verhältniswahl. Nach diesem erfolgt die Aufteilung der Sitze (Mandate) auf die einzelnen Parteien im Verhältnis der abgegeben Stimmen. Erhält eine Partei 20 % der Stimmen, hat sie also auch in etwa 20 % der Mandate zu erhalten. Abgegebene Stimmen in % 50 Mandate 40 1. Partei 30 2. Partei 20 3. Partei 10 4. Partei 0 Partei 1 Partei 2 Partei 3 Partei 4 20 Wien und Bund I 4.4. Wahlen in Wien In Wien werden von der Bevölkerung der Gemeinderat und die Bezirksvertretungen gewählt. Eigene Landtagswahlen gibt es in Wien auf Grund der Doppelstellung als Gemeinde und Land nicht. Art. 108 B-VG bestimmt ausdrücklich, dass für Wien als Land der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages zu erfüllen hat. Gleichzeitig mit den Gemeinderatswahlen finden auch immer die Wahlen zu den Bezirksvertretungen in den 23 Wiener Gemeindebezirken statt. Die Bezirksvertretungen sind die allgemeinen Vertretungskörper der Wiener Gemeindebezirke und stellen eine Besonderheit Wiens dar. Rechtsgrundlage für die Gemeinderatswahlen sowie die Bezirksvertretungswahlen ist die Wiener Gemeindewahlordnung 1996. In Wien wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nicht vom Volk, sondern vom Gemeinderat gewählt (keine Direktwahl). Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern, könnte Wien eine solche Direktwahl in seiner Landesverfassung auch nicht vorsehen, da diese bereits bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen ist. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist in Wien nämlich auch Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann. Diese bzw. dieser ist zwingend vom Landtag zu wählen (vgl. Art. 101 B-VG). 5. GESETZGEBUNG – LEGISLATIVE 5.1. Bundesgesetzgebung Der Nationalrat und der Bundesrat üben gemeinsam die Bundesgesetzgebung aus. 5.1.1. Der Nationalrat Der Nationalrat setzt sich aus 183 Abgeordneten zusammen. Die Abgeordneten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Volk gewählt („Gesetzgebungsperiode“, „Legislaturperiode“). Der Nationalrat hat seinen Sitz in Wien im Parlament. Die Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich, sie können von jeder bzw. jedem besucht werden. Wien und Bund I 21 Hauptaufgabe des Nationalrates ist es, Gesetze zu beschließen. Als direkt vom Volk gewähltes Organ kommen dem Nationalrat aber auch wichtige Kontrollfunktionen zu: durch mündliche oder schriftliche Anfragen prüft er die Arbeit der Bundesregierung (vgl. Kapitel 6.3.) und kann einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung aber auch der gesamten Bundesregierung das Vertrauen entziehen (Misstrauensvotum) und so ihre Amtsenthebung erzwingen. Für einen gültigen Beschluss des Nationalrates sind zwei Beschlusserfordernisse notwendig. Zum einen muss eine bestimmte Mindestanzahl an Abgeordneten anwesend sein (Präsenzquorum) und zum anderen muss eine bestimmte Mindestanzahl der anwesenden Abgeordneten zustimmen (Konsensquorum). Für die meisten (Gesetzes-)Beschlüsse (einfache Gesetze) des Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte (einfache) Mehrheit der von den anwesenden Abgeordneten abgegebenen Stimmen erforderlich. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten zustimmen muss. Verfassungsgesetze bzw. Verfassungsbestimmungen erfordern erhöhte Quoren. So müssen mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein und von diesen Anwesenden zwei Drittel zustimmen. Beschlussgegenstand Präsenzquorum Konsensquorum einfache Gesetze 1/3 >1/2 Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen 1/2 2/3 5.1.2. Der Bundesrat Der Bundesrat übt gemeinsam mit dem Nationalrat die Gesetzgebung des Bundes aus. Er vertritt dabei die Interessen der Länder, weshalb er auch als „Länderkammer“ bezeichnet wird. Die 61 Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen der neun Bundesländer entsandt. Wie viele Mitglieder ein Land entsenden darf, hängt von der Anzahl seiner Bürgerinnen und Bürger ab. Wien entsendet derzeit 11 Mitglieder. 22 Wien und Bund I INFOBOX Die Entsendung der Mitglieder eines Bundeslandes erfolgt nach der Landtagswahl im Verhältnis der Mandatsverteilung im Landtag. Primäre Aufgabe des Bundesrates ist die Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes. Dem Bundesrat kommt dabei ein Einspruchsrecht gegen Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates zu. Der Nationalrat kann in weiterer Folge als Reaktion auf den Einspruch einen Beharrungsbeschluss fassen. Dabei wird der ursprüngliche Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten wiederholt. Der Einspruch des Bundesrates ist daher in der Regel nur aufschiebend („suspensives Veto“). Ein ausdrückliches Zustimmungsrecht kommt dem Bundesrat unter anderem zu, wenn durch Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen die Zuständigkeiten der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt werden sollen. Beharrungsbeschluss Präsenzquorum Konsensquorum einfache Gesetze 1/2 >1/2 Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen 1/2 2/3 Wien und Bund I 23 5.1.3. Weg der Bundesgesetzgebung in Grundzügen Gesetzesvorschläge Bundesregierung (Regierungsvorlage) Nationalratsabgeordnete (Initiativantrag) Bundesrat Volksbegehren Bundesrat Nationalrat Debatte ↓ Abstimmung einfache Gesetze: Anwesenheit: 1/3 unbedingte Stimmenmehrheit Einspruch Zustimmung 8 Wochenfrist verstreicht Verfassungsgesetze: Anwesenheit: 1/2 2/3 – Mehrheit der Stimmen Nationalrat Beharrungsbeschluss: Anwesenheit: 1/2 unbedingte Stimmenmehrheit Beurkundung durch Bundespräsidentin bzw. Bundespräsidenten Gegenzeichnung durch Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler Kundmachung im Bundesgesetzblatt 24 Wien und Bund I 5.2. Landesgesetzgebung Das B-VG regelt nur einige Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder. Die näheren Regelungen kommen dem Landesgesetzgeber zu. Die Bundesverfassung regelt neben den Grundsätzen vor allem die Mitwirkung von Bundesorganen an der Landesgesetzgebung. 5.2.1. Der Landtag Die Bundesverfassung bestimmt als Gesetzgebungsorgane der Länder die Landtage. Nähere Regelungen über die Landtage, wie die Anzahl der Abgeordneten oder die Dauer der Gesetzgebungsperiode, sind in den Landesverfassungen zu treffen. Für Wien sind diese Regelungen in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV) enthalten. In Wien hat der zu wählende Gemeinderat auch die Funktion des Landtages zu erfüllen (vgl. die Ausführungen zu Kapitel 4.4.). Dennoch sind der Gemeinderat und der Landtag zwei verschiedene politische Gremien. Gemeinderatsund Landtagssitzungen erfolgen in der Regel an unterschiedlichen Sitzungstagen. Der Wiener Landtag besteht aus 100 Abgeordneten. Die Gesetzgebungsperiode beträgt fünf Jahre. Primäre Aufgabe der Landtage ist die Gesetzgebung der Länder. Darüber hinaus obliegt den Landtagen die Wahl der Landesregierungen sowie der von den Ländern zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates. In Wien wählt der Gemeinderat den Stadtsenat, der auch die Funktion der Landesregierung innehat. Wie dem Nationalrat kommen auch den Landtagen politische Kontrollrechte zu. Zu einem gültigen Beschluss der Landtage sind die gleichen Beschlusserfordernisse notwendig wie beim Nationalrat (Präsenzquorum und Konsensquorum). Für die meisten (Gesetzes-)Beschlüsse (einfache Gesetze) der Landtage ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte (einfache) Mehrheit der von den anwesenden Abgeordneten abgegebenen Stimmen erforderlich. Das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten zustimmen muss. Verfassungsgesetze bzw. Verfassungsbestimmungen erfordern erhöhte Quoren. So müssen mindesten die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein und von diesen Anwesenden zwei Drittel zustimmen. Wien und Bund I 25 Beschlussgegenstand Präsenzquorum Konsensquorum einfache Gesetzes 1/3 >1/2 Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen 1/2 2/3 26 Wien und Bund I 5.2.2. Weg der Landesgesetzgebung in Grundzügen Gesetzesvorschläge Landesregierung (Regierungsvorlage) Landtagsabgeordnete (Initiativantrag) Volksbegehren Landtag Debatte ↓ Abstimmung einfache Gesetze: Anwesenheit: 1/3 unbedingte Stimmenmehrheit Verfassungsgesetze: Anwesenheit: 1/2 2/3 – Mehrheit der Stimmen Beurkundung durch Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann Gegenzeichnung durch Landesamtsdirektorin bzw. Landesamtsdirektor Kundmachung im Landesgesetzblatt Wien und Bund I 27 5.3. Verfassungsgerichtshof Hüter des österreichischen Verfassungsrechts ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH), mit Sitz in Wien. In diesem Sinn kommen dem VfGH verschiedenste Befugnisse im Zusammenhang mit der Einhaltung und Durchsetzung der Verfassung zu. Diese sind im B-VG abschließend geregelt. Zu den beiden wichtigsten Zuständigkeiten – weil in der Praxis auch für jede Einzelne bzw. jeden Einzelnen von Bedeutung – gehören   die Gesetzes- und Verordnungsprüfung (Normenkontrolle) und die Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG (Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit). 5.3.1. Gesetzes- und Verordnungsprüfung Im Gesetzesprüfungsverfahren entscheidet der VfGH über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes und im Verordnungsprüfungsverfahren über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung. Eingeleitet werden solche Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt ist unter anderem jede Person, in deren Rechtssphäre die Verordnung oder das Gesetz unmittelbar (ohne Erlassung einer Entscheidung) und aktuell (d. h. tatsächlich und nicht bloß potentiell) eingreift (Individualantrag). 5.3.2. Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG Man kann gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (siehe Kapitel 7) an den VfGH Beschwerde erheben,   sofern man durch diese Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wird oder sofern man durch diese Entscheidung auf Grund der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wird. Unter verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten versteht man im Wesentlichen die geltenden Grund- und Menschenrechte. Normiert sind diese im Wesentlichen im B-VG, im Staatsgrundgesetz (StGG), in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in der EU-Grundrechtecharta (GRC) und in weiteren Verfassungsgesetzen. Sofern ein Grundrecht nicht nur für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sondern für alle Menschen gilt, bezeichnet man es auch als Menschenrecht. 28 Wien und Bund I Neben dem Verfassungsgerichtshof sind als Kontrollorgane der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte und der Europäische Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich der durch die Europäische Grundrechtecharta geschützten Rechte zu nennen. Beispiele für Grund- und Menschenrechte: Eigentum Gleichheitsrechte Wien und Bund I 29 6. VERWALTUNG – EXEKUTIVE Die Verwaltung ist neben der Gerichtsbarkeit (siehe Kapitel 7) Teil der Staatsfunktion „Vollziehung“. Die Verwaltung wiederum kann man in Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung unterteilen. In der Hoheitsverwaltung besteht zwischen dem Staat und den Rechtsunterworfenen eine Über- und Unterordnung. Der Staat handelt durch Behörden, die mit Befehlsgewalt ausgestattet sind und die einseitig verbindliche Normen erlassen und Zwangsakte setzen können (Verordnungen, Bescheide, Akte unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt). In der Privatwirtschaftsverwaltung tritt der Staat wie jede bzw. jeder andere Private auf. So werden u. a. Fördermittel auf vertraglicher Basis vergeben, Unternehmen betrieben und Kaufverträge abgeschlossen. 6.1. Grundsätze der Verwaltung (Vollziehung) 6.1.1. Legalitätsprinzip Das Legalitätsprinzip ist wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips (vgl. Kapitel 2.6.). Es ist in Art. 18 B-VG normiert und besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Verwaltung, damit ist im gegenständlichen Fall aber nicht nur die Verwaltung im engeren Sinn gemeint, sondern die gesamte Vollziehung, somit auch die Gerichtsbarkeit, darf nur in dem Maß und Umfang tätig werden, in dem sie dazu gesetzlich ermächtigt ist. Verwaltungsakte, die keine gesetzliche Grundlage haben, sind verfassungswidrig. Voraussetzung, dass die Verwaltung auf Grund der Gesetze handeln kann, ist aber, dass die Gesetzgebung Gesetze erzeugt, die inhaltlich ausreichend bestimmt sind. Das Legalitätsprinzip bindet somit auch den Gesetzgeber. Er ist verpflichtet, Gesetze zu erlassen, die das Vollziehungshandeln (zumindest das „Ob“ und das „Wie“) genau festlegen. Ist ein Gesetz zu unbestimmt, ist es verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit, der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum einzuräumen („Ermessen“). 6.1.2. Amtsverschwiegenheit Alle mit Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, die den Organwalterinnen und Organwaltern (das sind alle in der Verwaltung tätigen Personen) ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und die geheim sind. Tatsachen, die allgemein bekannt sind, unterliegen somit nicht der Verschwiegenheitspflicht. 30 Wien und Bund I Darüber hinaus besteht eine Verschwiegenheitspflicht auch nur dann, wenn diese durch ein geschütztes Interesse geboten ist. Ein geschütztes Interesse kann sowohl ein bestimmtes öffentliches Interesse (z. B. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, umfassende Landesverteidigung, zur Vorbereitung einer Entscheidung) oder aber auch ein berechtigtes privates Interesse sein. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien in ihrer Funktion z. B. als Zeuginnen bzw. Zeugen vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde geladen werden, so sind sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht schriftlich zu entbinden. 6.1.3. Auskunftspflicht Soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht, sind alle mit Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe verpflichtet, über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, Auskunft zu erteilen (Art. 20 Abs. 4 B-VG). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten kommen insbesondere die Amtsverschwiegenheit und die datenschutzrechtlichen Regelungen in Betracht. Die Verfassungsbestimmung des Art. 20 Abs. 4 B-VG ist durch einfaches Gesetz näher auszuführen. Sowohl der Bund als auch die Länder haben für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich Auskunftspflichtgesetze erlassen. Für die Organe der Stadt Wien findet das Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 20/1988 in der geltenden Fassung, Anwendung. 6.1.4. Amtshilfe HILFE!!!! Unter Amtshilfe versteht man z. B. die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. So kann etwa eine Behörde eine andere um Einvernahme einer Zeugin bzw. eines Zeugen (Zeugin bzw. Zeuge lebt z. B. in einem anderen Bundesland) oder um die Übermittlung von Informationen ersuchen. Wird eine Behörde um Amtshilfe ersucht, so ist diese innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches dazu auch verpflichtet. Wien und Bund I 31 6.2. Formen des hoheitlichen Verwaltungshandelns Für die Hoheitsverwaltung stehen folgende Handlungsformen zur Verfügung:     Verordnung Bescheid Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsgewalt Weisung Verordnungen sind an die Allgemeinheit bzw. an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete Rechtsvorschriften einer Verwaltungsbehörde (generell-abstrakter Verwaltungsakt). Man kann zwischen Durchführungsverordnungen und Selbstständigen Verordnungen unterscheiden. Da in der Praxis überwiegend Durchführungsverordnungen erlassen werden, soll auch nur auf diese näher eingegangen werden. Durchführungsverordnungen bedürfen einer Verordnungsermächtigung im Gesetz. Das Gesetz muss den Inhalt einer solchen Verordnung bestimmen, sie dürfen daher gesetzliche Regelungen bloß präzisieren, nicht aber ergänzen oder gar abändern. Bescheide sind Entscheidungen oder Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden und sich an eine ganz bestimmte Person oder an einen ganz bestimmten Personenkreis (individuell-konkreter Verwaltungsakt) richten. Sie werden in der Regel schriftlich erlassen und zugestellt, können aber grundsätzlich auch mündlich verkündet werden. Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Zwangs- und Befehlsgewalt werden oft auch als faktische Amtshandlungen bezeichnet. Dabei wird ohne vorangegangenes Verfahren und nicht in Form eines Bescheides einseitig von der Verwaltungsbehörde einer ganz bestimmten Person oder einem ganz bestimmten Personenkreis (individuell-konkret) ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt. Weisungen sind verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften, die individuell-konkret oder generell-abstrakt sein können. Eine individuell-konkrete Weisung hat als Adressatin bzw. Adressat immer eine bestimmte Person. Es wird z. B. dem Herrn Max Mustermann die Weisung erteilt, in einem bestimmten Verfahren das Ermessen in einem bestimmten Sinn auszuüben. Eine generell-abstrakte Weisung liegt vor, wenn alle Bediensteten in allen Verfahren, die auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, das Ermessen in einem bestimmten Sinn ausüben müssen. Solche generell-abstrakten Weisungen werden auch als Erlässe bezeichnet. 32 Wien und Bund I Überblick: Verordnungen AdressatInnenkreis Beispiele generell-abstrakt Wiener Tierschutz- und Tierhalteverordnung Sperrzeitenverordnung 1998 individuell-konkret Verleihung Staatsbürgerschaft Baubewilligung Betriebsanlagenbewilligung Akt unmittelbarer Zwangs- und Befehlsgewalt individuell-konkret Festnahme Abnahme des Autokennzeichens Entfernen eines Kfz Auflösung einer Demonstration Weisungen individuell-konkret oder generell-abstrakt Bescheide „Legistikerlass“ MDR-396511-2017-2 Erlass BürgerInnennahes Stadtservice MDK-458951-1/17 6.3. Bundesverwaltung Aus dem bundesstaatlichen Prinzip und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Kompetenzverteilung (vgl. Kapitel 3) ergibt sich, dass die Verwaltung zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt ist. Bundesverwaltung kommt nur in den Bereichen in Betracht, die nach den Kompetenzbestimmungen dem Bund zur Vollziehung zugewiesen sind. Die Bundesverfassung regelt die Organisation der Verwaltung, vor allem aber die obersten Verwaltungsorgane, relativ genau. Die obersten Bundesverwaltungsorgane Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident Bundesregierung die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung Die obersten Verwaltungsorgane zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Verwaltungsorganen an keine Weisungen gebunden sind. Wien und Bund I 33 6.3.1. Bundesregierung und Bundesministerinnen bzw. Bundesminister Bundesregierung Vizekanzlerin bzw. Vizekanzler Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler BUNDESREGIERUNG die übrigen Bundesministerinnen bzw. Bundesminister INFOBOX Keine Mitglieder der Bundesregierung sind die sogenannten Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre. Diese sind den Bundesministerinnen und Bundesministern zur Unterstützung beigegeben und diesen gegenüber auch weisungsgebunden. Die Mitglieder der Bundesregierung sind einander gleichgestellt. Auch der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, die bzw. der den Vorsitz in der Bundesregierung führt, kommt gegenüber den anderen Regierungsmitgliedern kein Weisungsrecht zu. Die Sitzungen der Bundesregierung werden als „Ministerrat“ bezeichnet und finden für gewöhnlich einmal wöchentlich statt. Alle Beschlüsse der Bundesregierung müssen einstimmig erfolgen. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen die Vorberatung von Gesetzesentwürfen und die Beschlussfassung, dass diese dem Nationalrat vorgelegt werden (Regierungsvorlagen). Bundesministerinnen bzw. Bundesminister Alle Mitglieder der Bundesregierung, somit auch die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Vizekanzlerin bzw. der Vizekanzler, sind Bundesministerinnen bzw. Bundesminister. 34 Wien und Bund I Den Bundesministerinnen und Bundesministern sind zur Besorgung ihrer Geschäfte Bundesministerien beigegeben. Die Bundesministerien sind keine eigenen Organe (Behörden) sondern Hilfsapparate der Bundesministerinnen und Bundesminister, denen auch alle Entscheidungen, Verfügungen und sonstigen Akte zuzurechnen sind. 6.3.2. Unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung Die hoheitliche Bundesverwaltung kann grundsätzlich in zwei Arten organisiert sein:   unmittelbare Bundesverwaltung mittelbare Bundesverwaltung Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung erfolgt die Vollziehung durch eigene vom Bund eingerichtete Bundesbehörden. Diese Form der Bundesverwaltung ist jedoch nur für ganz bestimmte in der Bundesverfassung (Art. 102 Abs. 2 B-VG) aufgezählte Angelegenheiten zulässig. Beispiele für unmittelbare Bundesverwaltung: Finanzverwaltung (Finanzämter), Zollwesen (Zollämter), Patentwesen (Patentamt), Denkmalschutz (Denkmalamt) Bei der mittelbaren Bundesverwaltung, die den Regelfall darstellt, sind keine eigenen Bundesbehörden eingerichtet, sondern bedient sich der Bund bei der Vollziehung der Landeshauptfrauen bzw. der Landeshauptmänner und der diesen unterstellten Landesbehörden. Als Landesbehörden werden dabei insbesondere die Bezirksverwaltungsbehörden tätig. In Wien als Stadt mit eigenem Statut werden die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde wahrgenommen, in den anderen Ländern auch durch die Bezirkshauptmannschaften (BHs). Die Bundesministerinnen und Bundesminister können in der mittelbaren Bundesverwaltung den Landeshauptleuten Weisungen erteilen, die diese an die ihnen unterstehenden Behörden weiterzugeben haben. Die Landeshauptleute können den ihnen unterstellten Behörden auch selbst Weisungen erteilen. Beispiele für mittelbare Bundesverwaltung: Vollziehung der Gewerbeordnung, Vollziehung des Forstgesetzes, Passwesen Wien und Bund I 35 Bundesministerin bzw. Bundesminister mittelbare Bundesverwaltung unmittelbare Bundesverwaltung Landeshauptleute eigene Bundesbehörde (z. B. Finanzämter) Bezirksverwaltungsbehörden (BH bzw. Magistrat) 6.4. Landesverwaltung Die Landesverwaltung ist zweistufig organisiert. Oberstes Verwaltungsorgan ist die Landesregierung bzw. ihre Mitglieder, darunter werden die Bezirksverwaltungsbehörden tätig. Landesregierung Bezirksverwaltungsbehörden Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat Die Bezirksverwaltungsbehörden sind jeweils für einen politischen Bezirk (z. B. Klagenfurt Land, Feldkirchen, Mödling, Zwettl, Baden) zuständig. Die Zuständigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörden (Landesverwaltung und mittelbare Bundesverwaltung) werden durch die Bezirkshauptmannschaften bzw. in Städten mit eigenem Statut wie Wien durch den Magistrat wahrgenommen. 36 Wien und Bund I ACHTUNG! Wien ist als Ganzes ein politischer Bezirk. Davon zu unterscheiden ist die Einteilung Wiens in die 23 Wiener Gemeindebezirke. 6.4.1. Landesregierung und Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann StellvertreterInnen (in Wien zwei) LANDESREGIERUNG weitere Mitglieder Die Landesregierung bzw. ihre Mitglieder werden vom Landtag gewählt. In Wien wählt der Gemeinderat den Stadtsenat, der auch die Funktion der Landesregierung innehat. Den Vorsitz in der Landesregierung führt die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann. Eine Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Mitgliedern der Landesregierung kommt der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann in den Angelegenheiten der Landesverwaltung nicht zu. Anderes gilt für die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, sofern sie von den anderen Mitgliedern der Landesregierung besorgt werden (vgl. Kapitel 6.3.2.). Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann ist, so wie die anderen Mitglieder der Landesregierung auch, auf Grund der Stellung als oberstes Verwaltungsorgan in Angelegenheiten der Landesvollziehung weisungsungebunden. In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unterliegt die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann jedoch den Weisungen der Bundesregierung bzw. der einzelnen Bundesministerinnen bzw. Bundesminister (vgl. Kapitel 6.3.2.). Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann vertritt das Land nach außen. Wien und Bund I 37 6.4.2. Amt der Landesregierung Das Amt der Landesregierung unterstützt die Landesregierung und die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann sowie die übrigen Mitglieder bei ihrer Aufgabenerfüllung sowohl in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Hilfsapparat). In Wien kommt dem Magistrat auch die Funktion des Amtes der Landesregierung zu. 7. GERICHTSBARKEIT – JUDIKATIVE Die Gerichtsbarkeit ist neben der Verwaltung der zweite Teil der staatlichen Vollziehung. Die Bundesverfassung unterscheidet zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts. Ordentliche Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Zuständigkeit Zivilrecht (privatrechtliche Angelegenheiten) gerichtliches Strafrecht Hoheitliches Verwaltungshandeln Gesetzgebung Gerichte Bezirksgerichte (BG) Landesgerichte (LG) Oberlandesgerichte (OLG) Oberste Gerichtshof (OGH) Verwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Verfassungsgerichtshof (VfGH) Nach der Bundesverfassung ist die ordentliche Gerichtsbarkeit ausschließlich Bundessache (Art. 82 B-VG). Daher sind alle ordentlichen Gerichte auch Bundesorgane. Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts Bei der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts unterscheidet man zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verfassungsgerichtsbarkeit kommt dem Verfassungsgerichtshof zu (vgl. Kapitel 5.3.). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof. 38 Wien und Bund I VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT Verwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtshof Bund Länder  Bundesverwaltungsgericht  Bundesfinanzgericht je Bundesland ein Landesverwaltungsgericht Die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes ist durch Bundesgesetz zu regeln (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG und Bundesfinanzgerichtsgesetz – BFGG). Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder ist durch Landesgesetz zu regeln. In Wien wurde diesbezüglich das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG erlassen Nach dem B-VG erkennen alle Verwaltungsgerichte im Wesentlichen über folgende Beschwerden:    Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde) Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde) Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten sieht grundsätzlich wie folgt aus: Bundesfinanzgericht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben Angelegenheiten des Finanzstrafrechts Bundesverwaltungsgericht Landesverwaltungsgerichte Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung Angelegenheiten der Landesvollziehung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte sind Richterinnen und Richter mit allen Garantien richterlicher Unabhängigkeit, d. h. sie sind unabhängig (weisungsfrei), unabsetzbar und unversetzbar. Wien und Bund I 39 Gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts kann, wenn es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden. Der VwGH entscheidet darüber hinaus auch über Fristsetzungsanträge, die eingebracht werden können, wenn ein Verwaltungsgericht säumig wird und somit seiner Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachkommt und über Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungsgerichten oder einem Verwaltungsgericht und dem VwGH. 8. GEMEINDE 8.1. Definition Gebietskörperschaft Selbstverwaltung Gemeinde Verwaltungssprengel Selbstständiger Wirtschaftskörper Die Gemeinden sind wie der Bund und die Länder sogenannte Gebietskörperschaften. Sie sind als solche im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die im jeweiligen Gemeindegebiet lebenden Menschen zuständig. Die Gemeinden sind zum einen Selbstverwaltungskörper, d. h. sie haben immer auch einen durch die Bundesverfassung klar definierten und durch sie geschützten eigenen Wirkungsbereich, und zum anderen Verwaltungssprengel. Als Verwaltungssprengel nehmen sie Aufgaben der Bundes- und Landesverwaltung wahr, die ihnen durch Bundes- oder Landesgesetz übertragen wurden (übertragener Wirkungsbereich). Darüber hinaus sind die Gemeinden auch selbstständige Wirtschaftskörper, die innerhalb der gesetzlichen Schranken Vermögen besitzen, erwerben und darüber verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen betreiben sowie ihren Haushalt führen und Abgaben ausschreiben können. 40 Wien und Bund I Die Bundesverfassung geht vom Prinzip der „Einheitsgemeinde“ aus. Das bedeutet, dass alle Gemeinden unabhängig von ihrer Größe oder Bevölkerungsanzahl die gleiche Rechtsstellung haben. Wien als bevölkerungsreichste Gemeinde (1.982.442 Einwohnerinnen und Einwohner)1 kommen daher dieselben Rechte und Pflichten bzw. Aufgaben wie der derzeit 2 bevölkerungsärmsten Gemeinde Gramais (Tirol) mit 41 Einwohnerinnen und Einwohnern zu. Eine Sonderstellung nehmen lediglich die Städte mit eigenem Statut ein. Sie besorgen nämlich neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung (mittelbare Bundesverwaltung, vgl. Kapitel 6.3.2.). INFOBOX Städte mit eigenem Statut sind neben Wien, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, Steyr, St. Pölten, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels und Wiener Neustadt. Die Organisation der Gemeinde ist durch Landesgesetz zu regeln. Die geschieht v.a. durch die jeweiligen Gemeindeordnungen bzw. Stadtstatuten. In Wien ist die Gemeindeorganisation im 1. Hauptstück der Wiener Stadtverfassung geregelt. 8.2. Gemeindeorgane Die Bundesverfassung normiert, dass der Landesgesetzgeber als Organe der Gemeinde jedenfalls, also zwingend, den Gemeinderat, den Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister vorzusehen hat. Die Gemeindeordnungen können darüber hinaus noch andere Gemeindeorgane (z. B. Gemeinderatsausschüsse) vorsehen. 8.2.1. Gemeinderat Der Gemeinderat ist ein allgemeiner Vertretungskörper, der von der wahlberechtigten Gemeindebevölkerung gewählt wird (vgl. Kapitel 4; insbesondere Kapitel 4.4.). Er ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Alle anderen Gemeindeorgane sind ihm gegenüber für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich verantwortlich. 8.2.2. Gemeindevorstand (Stadtsenat) Der Gemeindevorstand wird vom Gemeinderat gewählt. In diesem sind alle in den Gemeinderat gewählten Parteien entsprechend ihrer Stärke vertreten. In Städten mit eigenem Statut, also auch in Wien, wird der Gemeindevorstand als Stadtsenat (oftmals auch umgangssprachlich als Stadtregierung) bezeichnet. In Wien besteht der Stadtsenat derzeit aus 12 Mitgliedern (Stadträtinnen und Stadträte). Diese teilen sich auf die Parteien derzeit folgendermaßen auf: 1 Stand: 1. Jänner 2023 2 Stand: 1. Jänner 2022 Wien und Bund I 41 Partei Anzahl SPÖ 6 ÖVP 2 GRÜNE 2 FPÖ 1 NEOS 1 8.2.3. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wird entweder vom Gemeinderat oder, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar von den zum Gemeinderat wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt. In Wien ist eine Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters bereits auf Grund der bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen ausgeschlossen (vgl. Kapitel 4.1. und 4.4.). 8.3. Aufgaben (Wirkungsbereich) Gemeinden verfügen über einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich. 8.3.1. Eigener Wirkungsbereich Der eigene Wirkungsbereich umfasst zum einen alle Agenden, die der Gemeinde als selbstständiger Wirtschaftskörper zukommen (vgl. Kapitel 8.1.) und zum anderen alle Angelegenheiten, die im   ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Beispiele:       Bestellung der Gemeindebediensteten örtliche Straßenpolizei (z. B. Kurzparkzonen, Halte- und Parkverbote) örtliche Gesundheitspolizei (z. B. Rettung, Leichenbestattung) Sittlichkeitspolizei (z. B. Erlassung eines Prostitutionsverbotes örtliche Raumplanung (z. B. Ortsbildschutz, Flächenwidmungspläne) Betriebszeitenregelung für Gastgärten Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches werden von der Gemeinde in eigener Verantwortung, weisungsfrei besorgt. 42 Wien und Bund I 8.3.2. Übertragener Wirkungsbereich Im übertragenen Wirkungsbereich erledigt die Gemeinde Verwaltungsangelegenheiten des Bundes und des Landes. Welche Angelegenheiten das genau sind, ergibt sich aus den Bundes- bzw. Landesgesetzen. Die Gemeinde wird als unterste Behörde der Bundes- bzw. Landesverwaltung tätig (Verwaltungssprengel; vgl. Kapitel 8.1.). Als zentrales Organ ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister mit der Vollziehung betraut. Sie bzw. er ist an die Weisungen der Bundes- bzw. Landesorgane gebunden. Beispiele:     Führen der Personenstandsbücher (Geburt, Trauungen, Sterbefälle) und der Staatsbürgerschaftsevidenz Meldewesen (Meldung von Haupt- und Nebenwohnsitz) Standesämter Durchführung von Bundes- und Landeswahlen 9. WIEN Für Wien sieht das B-VG eine Sonderstellung vor (Art. 108 bis 112 B-VG): Wien ist gleichzeitig Land und Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut). Das B-VG normiert folgende Doppelfunktionen: Gemeinde Land Gemeinderat Landtag Stadtsenat Landesregierung Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann Magistrat Amt der Wiener Landesregierung Magistratsdirektorin bzw. Magistratsdirektor Landesamtsdirektorin bzw. Landesamtsdirektor Diese Sonderstellung führt unter anderem zu folgenden Besonderheiten:    Es gibt keine Landtagswahl, sondern es wird nur der Gemeinderat gewählt, der auch die Funktion des Landtages hat. Keine Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, da diese bzw. dieser auch die Funktion der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes hat. Keine eigene Wahl der Landesregierung durch den Landtag. Der Stadtsenat, der auch die Funktion der Landesregierung hat, wird vom Gemeinderat gewählt.

Use Quizgecko on...
Browser
Browser