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Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Zweck und Hauptziel: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) schützt vor Gesundheitsrisiken, wie Krankheiten, und sichert die medizinische Versorgung der Versicherten. Hauptziel ist der Schutz vor finanziellen Belastungen durch Krankheit. Träger: Allg...

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Zweck und Hauptziel: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) schützt vor Gesundheitsrisiken, wie Krankheiten, und sichert die medizinische Versorgung der Versicherten. Hauptziel ist der Schutz vor finanziellen Belastungen durch Krankheit. Träger: Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK) Betriebskrankenkassen (BKK) Innungskrankenkassen (IKK) Ersatzkassen (z. B. Barmer, Techniker Krankenkasse) Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft-Bahn-See Diese Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der Selbstverwaltung. Sie finanzieren sich über Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber. Versicherte und Finanzierung: Pflichtversicherte: Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, Auszubildende, Studenten und Rentner. Freiwillig Versicherte: Personen, die die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, können sich freiwillig versichern. Familienversicherte: Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei mitversichert werden. Finanzierung erfolgt durch Beiträge, die paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt werden (14,6 % des Bruttoeinkommens plus ggf. einkommensabhängiger Zusatzbeitrag). Leistungen: Krankenbehandlung: Ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Krankengeld: Ab der 7. Woche der Krankheit erhalten Arbeitnehmer Krankengeld (70 % des Bruttoeinkommens, maximal 90 % des Nettoentgelts). Prävention:Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention (Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention). Mutterschaft: Schutz und Leistungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung. Prinzipien: Sachleistungsprinzip: Leistungen werden grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen erbracht (im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung, die auf dem Kostenerstattungsprinzip basiert). Umlageverfahren: Beiträge der Versicherten werden unmittelbar für die Versorgung der aktuellen Leistungsbezieher verwendet. 2. Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Zweck und Hauptziel: Die Rentenversicherung sichert den Lebensunterhalt im Alter, bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene (Witwen- und Waisenrente). Sie dient der sozialen Absicherung der Erwerbstätigen. Träger: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Regionale Träger der Deutschen Rentenversicherung (z. B. DRV Nord, DRV Bayern Süd) Diese Träger sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterliegen der Selbstverwaltung. Versicherte und Finanzierung: Versicherungspflichtig sind Beschäftigte, Auszubildende und bestimmte Selbständige. Finanzierung erfolgt überwiegend über das Umlageverfahren: Beiträge der aktuellen Erwerbstätigen werden direkt zur Zahlung der Renten verwendet. Die Beiträge betragen 18,6 % des Bruttoeinkommens, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Leistungen: Altersrenten: Regelaltersrente, vorgezogene Altersrenten für langjährig Versicherte und Schwerbehinderte. Erwerbsminderungsrenten: Bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung (weniger als 3 bzw. 6 Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit). Hinterbliebenenrenten: Witwen- und Waisenrenten zur Absicherung der Angehörigen nach dem Tod des Versicherten. Rehabilitation:Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben. Prinzipien: Umlageverfahrenmit Nachhaltigkeitsrücklage zur finanziellen Stabilisierung. Vorrang von Präventions- und Rehabilitationsleistungen:** Ziel ist, den Eintritt der Rentenbedürftigkeit hinauszuzögern. 3. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) Zweck und Hauptziel:Diese Versicherung schützt Beschäftigte vor den Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Hauptziel ist die Prävention von Arbeitsunfällen und die Wiedereingliederung der Verunfallten in das Arbeitsleben. Träger: Gewerbliche Berufsgenossenschaften (zuständig je nach Branche, z. B. BG Bau, BG Verkehr) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen der Länder, Kommunen und Unfallversicherungsverbände) Die Unfallversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Versicherte und Finanzierung: Versichert sind Arbeitnehmer, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler, Studierende, ehrenamtliche Helfer und andere Personengruppen. Die Beiträge werden ausschließlich von den Arbeitgebern gezahlt und bemessen sich nach der Lohnsumme und der Gefahrenklasse des Unternehmens. Leistungen: Heilbehandlung und Rehabilitation: Medizinische Versorgung, Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Maßnahmen, um die berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen. Verletztengeld:Lohnersatzleistung während der Arbeitsunfähigkeit (entspricht der Höhe des Krankengeldes). Pflegegeld: Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit infolge eines Arbeitsunfalls. Prävention: Unfallverhütung durch Sicherheitsvorschriften und Beratungsangebote für Unternehmen. Prinzipien: Durchgangsarztverfahren: Behandlung von Arbeitsunfällen erfolgt durch spezielle Durchgangsärzte, die die Behandlung koordinieren. Solidarprinzip: Finanzierung erfolgt solidarisch über die Beiträge der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Beschäftigten. 4. Arbeitslosenversicherung (SGB III) Zweck und Hauptziel:Die Arbeitslosenversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit und fördert die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Träger: Bundesagentur für Arbeit (BA) Die Bundesagentur für Arbeit ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie organisiert die Leistungen der Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung. Versicherte und Finanzierung: Versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer und Auszubildende. Beiträge werden paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Der Beitragssatz beträgt 2,6 % des Bruttoeinkommens. Leistungen: Arbeitslosengeld I: Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit, abhängig vom vorherigen Verdienst (60 % des pauschalierten Nettoentgelts, 67 % bei mindestens einem Kind). Arbeitsförderung:Unterstützungsleistungen wie Umschulungen, Weiterbildung, Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung. Kurzarbeitergeld:Unterstützung bei vorübergehendem Arbeitsausfall, um Arbeitsplätze zu erhalten. Insolvenzgeld: Lohnersatz bei Insolvenz des Arbeitgebers. Prinzipien: Fördern und Fordern:Unterstützung der Arbeitslosen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung. Vorrang der aktiven Förderung: Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung und Weiterbildung haben Vorrang vor Geldleistungen. 5. Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) Zweck und Hauptziel:Die Pflegeversicherung bietet Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit und ermöglicht ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben trotz Pflegebedarfs. Träger : Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind (z. B. AOK-Pflegekasse, Pflegekasse der Barmer) Private Pflegepflichtversicherungen für privat Krankenversicherte (angeschlossen an private Krankenversicherer) Die Pflegekassen sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts und arbeiten nach den gleichen Prinzipien der Selbstverwaltung wie die Krankenkassen. Versicherte und Finanzierung: Alle gesetzlich Krankenversicherten sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Die Beiträge betragen 3,4 % des Bruttoeinkommens, paritätisch finanziert von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit einem Zusatzbeitrag für Kinderlose. Leistungen: Pflegesachleistungen:Pflege durch ambulante Pflegedienste zu Hause. Pflegegeld: Geldleistung für Pflegebedürftige, die von Angehörigen gepflegt werden. Kombinationsleistungen: Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Stationäre Pflege: Unterstützung bei teilstationärer und vollstationärer Pflege in Pflegeeinrichtungen. Prävention und Rehabilitation: Vorrangig sollen Pflegebedürftigkeit und deren Verschlimmerung vermieden werden. Prinzipien: Pflege folgt der Krankenversicherung: Alle in der GKV Versicherten sind auch in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Vorrang der häuslichen Pflege: Unterstützung von häuslicher Pflege vor teilstationären und stationären Maßnahmen. Diese fünf Säulen der Sozialversicherung bilden das Rückgrat der sozialen Absicherung in Deutschland und tragen maßgeblich zum sozialen Frieden und der Stabilität der Gesellschaft bei.

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