Leitfaden Unternehmensgründung 2024 PDF
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2024
Handelskammer Bozen
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Dieser Leitfaden für Unternehmensgründer in Südtirol bietet eine umfassende Übersicht über die Gründung eines eigenen Unternehmens. Er behandelt rechtliche, finanzielle und steuerliche Aspekte, bietet praktische Beispiele und Tipps zur Planung und Umsetzung. Der Leitfaden richtet sich an angehende Unternehmerinnen und Unternehmer in Südtirol.
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UNTERNEHMENSGRÜNDUNG UNTERNEHMENSGRÜNDUNG: WIE MACHE ICH MICH SELBSTSTÄNDIG ? Leitfaden UNTERNEHMENSGRÜNDUNG: WIE MACHE ICH MICH SELBSTSTÄNDIG ? Leitfaden Impressum Herausgeber: Mit Beiträgen von: Handelskammer Boze...
UNTERNEHMENSGRÜNDUNG UNTERNEHMENSGRÜNDUNG: WIE MACHE ICH MICH SELBSTSTÄNDIG ? Leitfaden UNTERNEHMENSGRÜNDUNG: WIE MACHE ICH MICH SELBSTSTÄNDIG ? Leitfaden Impressum Herausgeber: Mit Beiträgen von: Handelskammer Bozen Unternehmensgründung Burchia Wolfgang, Rechtsanwalt, Bozen Südtiroler Straße 60 Egebrecht Thomas, IDM Südtirol - Alto Adige, Bozen I-39100 Bozen Farris Franco, Coopbund Alto Adige Südtirol, Bozen Tel. 0471 945 671 Favretto Stefania, IDM Südtirol - Alto Adige, Bozen [email protected] Franzoi Alessandro, Handelskammer Bozen www.handelskammer.bz.it Lantschner Irmgard, Handelskammer Bozen Liensberger Christof, INAIL Bozen Mit finanzieller Unterstützung: Lintner Margit, Handelskammer Bozen Autonome Provinz Bozen – Südtirol Lunger Thomas, Handelskammer Bozen Abteilung Wirtschaft Morelato Ivo, Handelskammer Bozen Landhaus 5, Raiffeisenstr. 5 Obwexer Wilhelm, Wirtschafts- und Steuerberater, Bozen I-39100 Bozen Pichler Karin, Handelskammer Bozen Platzgummer Sabine, Handelskammer Bozen Grafik: Schenk Egon Gerhard, Arbeitsrechtsberater, Meran tincx GmbH, Bozen Stimpfl Gregor, Versicherungsberater, Bozen Tiefenbrunner Georg, Handelskammer Bozen 7. Ausgabe, März 2024 Valentini Luca, Handelskammer Bozen Völser Horst, Unternehmensberater, Bozen Nachdrucke und sonstige Verbreitung – auch auszugs- weise – nur unter Angabe der Quelle (Herausgeber und Titel) gestattet. Dieser Leitfaden wendet sich gleichermaßen an angehende Unternehmerinnen als auch an angehende Unternehmer. Der besseren Lesbarkeit wegen wurde auf die Angabe beider Formen verzichtet. Vorwort Der Schritt in die Selbstständigkeit scheint hervorragende Aus- sichten zu eröffnen: freie Umsetzung der eigenen Ideen, kein Druck von Vorgesetzten, nie mehr Ärger mit Arbeitskollegen, die Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und vielleicht auch noch gut zu verdienen. Klingt sehr verlockend – aber die größte Motivation sollte darin bestehen, die eigene Geschäftsidee optimal zu entwickeln und sich erfolgreich auf dem Markt zu etablieren, für sich selbst und die eigenen Mitarbeiter Verantwortung zu übernehmen oder in ganz neue Märkte zu expandieren. Gerade der digitale Wandel liefert dabei enorme unternehmerische Möglichkeiten. Diese Herausforderungen zu meistern haben ihren Preis: Selbst- ständige erhalten keinen Monatslohn, sie sind verantwortlich für wirtschaftliche Chancen, aber auch für die Risiken, die nicht vorhersehbar sind: Gewinne und Verluste des Betriebes haben direkte Auswirkungen auf das eigene Einkommen. Dieser Leitfaden möchte Ihnen dabei helfen, unnötige Gründungs- fehler zu vermeiden und informiert Sie über rechtliche, finan- zielle und steuerliche Aspekte der Gründung. Viele praktische Beispiele und wertvolle Tipps erleichtern eine sorgfältige Planung und Umsetzung. Der Leitfaden ersetzt zwar keine Berater, doch kann er als grundlegende Orientierungshilfe dienen. Vergessen Sie nicht: Wer unternehmerisches Risiko eingeht, der muss sich möglichst professionell auf die Selbstständigkeit vorbereiten – das verhindert unangenehme Überraschungen und beschleunigt den Geschäftserfolg. Eine Unternehmensgründung ist vor allem dann erfolgreich, wenn sie gut geplant ist. Inhaltsverzeichnis I GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT 6 1. Einführung........................................................ 6 1.1. Neugründung oder Übernahme?.......................................... 9 1.2. Vor- und Nachteile der Selbstständigkeit..................................... 10 1.3. Formen der Selbstständigkeit........................................... 11 1.4. Innovation – mehr als eine zündende Idee!.................................... 15 1.4.1. Innovation und Digitalisierung....................................... 16 1.4.2. Innovation und Nachhaltigkeit....................................... 17 2. Rechtsform........................................................ 18 2.1. Einzelunternehmen oder Gesellschaft?...................................... 18 2.2. Personengesellschaften.............................................. 21 2.3. Kapitalgesellschaften................................................ 25 2.4. Genossenschaften................................................. 29 2.5. Rechtsformen auf einen Blick........................................... 31 2.6. Nebenberuflich ein Unternehmen gründen.................................... 42 3. Marketing........................................................ 44 3.1. Marketinginstrumente............................................... 46 3.2. Online-Marketing.................................................. 50 4. Finanzierung....................................................... 55 4.1. Kapitalbedarf.................................................... 55 4.2. Eigenkapital..................................................... 56 4.3. Fremdkapital.................................................... 57 4.4. Wie führe ich ein Bankgespräch?......................................... 63 4.5. Garantiegenossenschaften............................................. 64 4.6. Förderungen..................................................... 65 II DER GESCHÄFTSPLAN (BUSINESSPLAN) 68 III RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE UMSETZUNG DES KONZEPTES 76 1. Steuern........................................................ 76 2. Buchhaltung....................................................... 82 3. Versicherungen..................................................... 85 3.1. Betriebliche Versicherungen............................................ 86 3.2. Persönliche Versicherungen............................................ 87 4. Rechtliche Vorschriften – Meldungen und Registrierungen............................. 88 4.1. Vereinheitlichte Meldung.............................................. 88 4.1.1. Meldung beim Handelsregister....................................... 88 4.1.2. Meldung an die Agentur der Einnahmen.................................. 89 4.1.3. Meldung beim NISF............................................. 89 4.1.4. Meldung beim INAIL (Gesamtstaatliche V ersicherungsanstalt für Arbeitsunfälle)........... 91 4.2. SUAP-Meldung................................................... 93 4.3. Zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC – posta elettronica certificata)....................... 94 4.4. Digitale Identität – SPID.............................................. 94 4.5. Digitale Unterschrift................................................ 95 4.6. Digitale Verwaltung................................................. 96 4.7. Gewerbliche Schutzrechte............................................. 97 4.8. Weitere Vorschriften................................................ 100 5. Mitarbeiter........................................................ 102 5.1. Auflagen zur Arbeitssicherheit und zum Datenschutz.............................. 103 5.2. Anmeldung des Betriebes und der Mitarbeiter.................................. 104 5.3. Arbeitsverträge................................................... 105 5.4. Vertragsarten.................................................... 106 5.5. Auflösung des Arbeitsverhältnisses........................................ 110 6. Diverses........................................................ 111 6.1. Vertragsrecht für Unternehmen.......................................... 111 6.2. Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern........................................ 111 6.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s).................................... 112 6.4. Übersicht über einzelne typische Verträge.................................... 114 6.5. Gewährleistung................................................... 115 6.6. Besondere Pflichten im Online-Handel...................................... 117 6.7. Datenschutz..................................................... 120 6.8. Internationalisierung – Export und Import.................................... 121 6.9. Alternative Streitbeilegung............................................ 124 6.9.1. Mediation und Schiedsgericht der H andelskammer Bozen........................ 124 6.9.2. Überschuldungsstelle der Handelskammer Bozen – Außergerichtlicher Ausgleich........... 126 6.10. Schliessung eines Unternehmens......................................... 127 IV SCHRITTE EINER UNTERNEHMENSGRÜNDUNG 130 1. Industrie........................................................ 130 2. Handwerk........................................................ 132 3. Gastgewerbe....................................................... 134 4. Handel........................................................ 137 5. Dienstleistungen..................................................... 140 V ANHANG 142 Nützliche Adressen für Unternehmer........................................... 142 Quellenhinweise........................................................ 148 6 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG I GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT 1. Einführung Jede Selbstständigkeit beginnt mit einer guten Idee. Sie müssen dazu aber nicht immer eine komplett neue Geschäftsidee haben. Verbessern Sie zum Beispiel Bewährtes oder steigen Sie in etwas Bestehendes ein, in Form einer Betriebsnachfolge oder mit Franchising. Sie müssen das Rad nicht unbedingt neu erfinden. Oft sind es kleine Ä nderungen an Produkten oder Dienstleistungen oder ein besserer Kunden- service, mit dem Sie sich von anderen Angeboten abheben können. Ihre Geschäftsidee kann daher auch darin bestehen, bewährte Ideen zu erweitern, zu verbessern, anders anzubieten oder auf neue oder andere Märkte zu übertragen. Dabei sollten Sie jedoch immer prüfen, ob die Idee auch zu den jeweiligen Gegebenheiten des regionalen Marktes passt.1 Wenn Sie immer noch auf Ideensuche sind, könnten folgende Tipps weiter- helfen: Problemlösungen anbieten: Suchen Sie gezielt nach Problemen, die Sie mit Ihrer Geschäftsidee lösen können. Zum Beispiel – leider bereits erfunden – Scheren für Linkshänder. Beobachtung von Trends: Beobachten Sie aktuelle Trends und nutzen Sie diese zur Inspiration. Übernahme einer Idee: Viele gute Ideen haben sich in anderen Ländern bereits etabliert. Nutzen Sie diese Chance und übernehmen Sie diese Ideen für Ihre Geschäftsidee. Franchising: Warum nach guten Geschäftsideen suchen, wenn Unternehmen Sie an bewährten und etablierten Geschäftskonzepten teilhaben lassen? Unternehmen kaufen: Viele Unternehmer suchen einen Nachfolger. Ein bereits bestehendes Unternehmen punktet mit einem Kunden- stamm, Mitarbeitern und Lieferanten. Geschäftsräume und Ausstat- tung können oft übernommen werden. Geschäftsidee kaufen: Aus manchen Menschen sprudeln so viele Geschäftsideen, dass sie sie sogar verkaufen. Bei einigen ist das Konzipieren von Geschäftsideen die eigentliche Geschäftsidee; 1 andere trauen sich nicht, ihr Konzept selbst zu verfolgen, oder es Vgl. Einfach machen. Leitfaden zur fehlt ihnen die Eignung. Gründung, 2023, Seite 12 8 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG Erfindermessen: Bei einem Besuch können erfolgsversprechende Ideen gefunden werden. Co-Founder werden: Ihnen fehlt die eine gute Geschäftsidee, aber Sie bringen Qualifikationen, Erfahrungen und Startkapital mit. Dann schließen Sie sich mit einem Gründer/mehreren Gründern zusammen, denen gerade diese Aspekte fehlen. Internet-Suchmaschinen: Der einfachste Tipp am Ende. Im Internet finden Sie unzählige Seiten aus dem In- und Ausland, die neue Geschäftsmodelle vorstellen. Vielleicht finden Sie eine zu Ihnen passende Geschäftsidee! TIPP Selbst die besten Geschäftsideen benötigen ein gründerfreundliches Umfeld, Nutzen Sie das kostenlose um zu gedeihen. Ein wichtiger Faktor ist beispielsweise der allgemeine Beratungsangebot des Service Konjunkturverlauf. Von großer Bedeutung ist auch eine möglichst umfang- für Unternehmensgründung reiche Analyse der Branche, in der die Unternehmensgründung erfolgen der Handelskammer Bozen. soll. Gründer mit innovativen In diesem Zusammenhang übersehen viele Gründer die Bedeutung der Geschäftsideen können sich Frage, welche Zielgruppe sie mit ihrem Angebot überhaupt erreichen an den NOI Techpark Südtirol wollen. Dabei gilt es, Alter, Lebensstil, Kaufkraft, Mobilität, Informations- wenden. Weitere Ansprech- verhalten u. v. m. der potenziellen Kundschaft möglichst genau zu bestim- partner sind Wirtschafts men. Daraus ergeben sich wichtige Rückschlüsse z. B. für Standortwahl, verbände und andere Marketing, Angebotssortiment und Investitionsbedarf.2 Organisationen (siehe Prüfen Sie deshalb die Geschäftsidee gründlich und lassen Sie diese dann Adressenverzeichnis). zu einem gut ausgearbeiteten Konzept reifen. Die vorliegende Broschüre soll Ihnen dabei eine Hilfe sein. 2 Vgl. Erfolgreich Gründen, 2021, Seite 11 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG 9 1.1. Neugründung oder Übernahme? Es ist keineswegs leichter, ein bereits bestehendes Unternehmen zu über- nehmen, als ein neues zu gründen. In mancher Hinsicht ist es geradezu umgekehrt: Bei einer Neugründung kann der angehende Unternehmer seinen Betrieb von Anfang an nach seinen eigenen Vorstellungen aufbauen. Er beginnt bei „null“, muss den Markt für sein Produkt oder seine Dienst- leistung erobern und Beziehungen zu Kunden und Lieferanten aufbauen. Darüber hinaus muss er Mitarbeiter auswählen und einarbeiten, kann seine Marktstellung nur langsam festigen und muss sich langfristig einen guten Ruf erarbeiten, um sich auf dem Markt etablieren zu können. Aber: Er wächst Zug um Zug mit seinem Unternehmen und seiner eigen- ständigen Ausrichtung. Bei der Übernahme, also der Fortführung eines Unternehmens, muss der Übernehmer auf den bestehenden Vorgaben aufbauen. Von Anfang an muss er sein Können auf allen Schauplätzen eines bereits gewachsenen Betriebes gleichzeitig unter Beweis stellen. Was die Übernahme zusätzlich erschwert, ist, dass mittelständische Unter- nehmen in vielen Fällen sehr stark durch die Persönlichkeit des Übergebers geprägt sind. Langjährige Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten haben sich auf diese Persönlichkeit eingestellt. Die neue Chefin bzw. der neue Chef müssen sich dieses Vertrauen erst erarbeiten. TIPP Die Übernahme eines bestehenden Unternehmens bringt gegenüber einer Nähere Informationen zur Neugründung aber auch besondere Vorteile mit sich: Das Unternehmen ist Übernahme eines Unter auf dem Markt bereits etabliert. Beziehungen zu Kunden und Lieferanten nehmens erhalten Sie beim sind aufgebaut, die Dienstleistung bzw. das Produkt des Unternehmens ist Service für Unternehmens- eingeführt, die Mitarbeiter bilden ein eingespieltes Team und der Junior nachfolge der Handelskammer kann auf den Erfahrungen des Vorgängers aufbauen. Bozen (siehe Adressen Diese Vorteile kommen allerdings nur dann zum Tragen, wenn Sie als verzeichnis). Nachfolger auch die besonderen persönlichen, unternehmerischen und fachlichen Anforderungen an eine Unternehmensnachfolge erfüllen.3 3 Vgl. Unternehmensnachfolge. Die optimale Planung, 2019, Seite 6 ff 10 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG 1.2. Vor- und Nachteile der Selbstständigkeit Für den Schritt in die Selbständigkeit sollten Sie sich ausreichend Zeit nehmen, denn Unternehmensgründungen sind vor allem dann erfolgreich, TIPP wenn sie wohl überlegt und sorgfältig geplant sind. Vor allem sollten Sie genau abwägen, was dafür und was dagegenspricht. Der Bereich WIFI – Weiterbil- Ganz gleich ob Sie ein neues Unternehmen gründen, ein bestehendes dung und Personalentwicklung Unternehmen übernehmen oder als aktiver Teilhaber in ein Unternehmen der Handelskammer Bozen einsteigen: Sie sind in jedem Fall ein Unternehmensgründer, der sich organisiert Informations zuallererst Klarheit über die eigenen Lebensziele verschaffen sollte: veranstaltungen und Vorträge speziell für Unternehmens- Was wollen Sie? gründer. Das Weiterbildungs Welche Visionen und Wünsche haben Sie? programm beinhaltet aber Wo setzen Sie Ihre Prioritäten? auch Themenbereiche wie Wie viel Zeit wollen Sie für sich und/oder Ihre Familie aufwenden? Persönliche Kompetenzen, Wie wichtig sind Ihnen Karriere, beruflicher und finanzieller Erfolg? Export, Marketing u. v. m. Sind Ihre Lebensziele mit den Anforderungen eines Unternehmer (www.wifi.bz.it). alltags zu vereinbaren? + Pro – Kontra + Mehr Entscheidungs- und Hand- – Verzicht auf einen sicheren und lungsfreiheit oft gut bezahlten Arbeitsplatz + Umsetzung der eigenen Ideen – Risiko, das investierte Kapital zu + Eigene Fähigkeiten erkennen verlieren + Möglichkeit der freien Zeit – Im Normalfall eher niederes einteilung Anfangseinkommen + Kein Druck von Vorgesetzten, – Viel Verantwortung und hohe keine Unterordnung Arbeitsbelastung – Längere Arbeitsausfälle (Urlaube, Krankheiten) sind besonders am Anfang problematisch Vergessen Sie nicht: Selbstkritik ist bei einer Unternehmensgründung angebracht. Der Glaube an die Idee, das Vertrauen in die eigenen Kräfte, Risikobereitschaft, der Wunsch nach Eigenständigkeit, Kontaktfähigkeit, ungebrochene Motivation, Lust am Denken und Gestalten, Fantasie und ausdauernde Hingabe sind Eigenschaften, die ausschlaggebend für Ihren Erfolg sind. Fachliche Qualifikation und grundlegende kaufmän nische Kenntnisse dürfen bei einer Unternehmensgründung keinesfalls fehlen. I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG 11 Besonders wichtig ist, dass Ihre Nächsten, Ihre Familie den Gründungs- schritt bejaht und Sie bei der Umsetzung unterstützt. Natürlich ist es nicht notwendig, sämtliche unternehmerischen Eigenschaften und Qualifika tionen mitzubringen. Viele Dinge kann man auch erlernen und erfahren. Einige Aufgaben kann man auch auslagern – wie z. B. Buchhaltung, Steuerberatung, Marketing.4 1.3. Formen der Selbstständigkeit Sich selbstständig machen heißt nicht automatisch Unternehmer werden, denn es gibt auch andere Formen nicht-abhängiger Arbeit. Eine klare Abgrenzung zwischen freiberuflicher und unternehmerischer Tätigkeit ist zwar nicht immer einfach, dennoch ist eine solche Unterscheidung wichtig, da es zivil- und steuerrechtliche Unterschiede gibt. A) Freiberufliche Tätigkeit B) Unternehmerische Tätigkeit („Unternehmer“ Art. 2082 ZGB) Freiberufliche Arbeit Landwirtschaftlicher („Ausübung der geistigen Berufe“ Unternehmer Dienstleistungen Art. 2229 ZGB) (Art. 2135 ZGB) (z. B. Beförderung) Gelegentliche freiberufliche Handelsunternehmer Vermittlungstätigkeit Tätigkeit (Art. 2195 ZGB) (z. B. Groß-, Einzel-, Wanderhandel) Kontinuierliche und koordinierte Kleinunternehmer Produktionstätigkeit freie Mitarbeit (darunter auch der Handwerksbetrieb – (Industrielle Tätigkeit) (Art. 2, Absatz 2 der gesetzesvertretenden Art. 2083 ZGB) Verordnung Nr. 81/2015) 4 Vgl. Einfach machen. Leitfaden zur Gründung, 2023, S. 13 12 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG A) Freiberufliche Tätigkeit Freiberufliche Arbeit Freiberufler sind keine Unternehmer im Sinne des Art. 2082 ZGB. Eine eindeutige gesetzliche Regelung, wer Freiberufler ist und wer nicht, liegt nicht vor – es gibt eine ganze Reihe von Grenzfällen. Erkundigen Sie sich bei der Handelskammer und/oder der Vereinigung der Südtiroler Frei- berufler (siehe Adressenverzeichnis), um zu erfahren, ob Ihre künftige Tätigkeit als gewerblich oder als freiberuflich eingestuft wird. Es gibt „ungeregelte freie Berufe“ (z. B. Künstler, Schriftsteller, Unternehmensberater), für deren Ausübung keine besondere Eintragung in Berufsverzeichnisse vorgesehen ist, und „geschützte freie Berufe“, deren Ausübung meist an folgende Bedingungen geknüpft sind: Ausbildung (in der Regel Universitätsstudium) mehrjähriges Praktikum Staatsexamen Eintragung in das dafür vorgesehene Berufsverzeichnis Einhaltung der berufsethischen Richtlinien (z. B. Verpflichtung zum Berufsgeheimnis). In diese Kategorie fallen u. a. die Wirtschaftsberater, Arbeitsrechtsberater, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Krankenschwestern, Geometer, Architekten und Ingenieure. Um eine freiberufliche Tätigkeit ausüben zu können, müssen Sie: eine Mehrwertsteuer-Nummer haben (erhältlich bei der Agentur der Einnahmen oder bei einem Steuerberater/Wirtschaftsverband) die Sozialbeiträge beim NISF (INPS) oder bei der jeweiligen Pensionskasse der Berufskammern einzahlen allen fiskalischen Verpflichtungen nachgehen (Fakturierung, Füh- rung einer besonderen Buchhaltung nach dem Kassaprinzip, usw.) I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG 13 Gelegentliche freiberufliche Tätigkeit Bei dieser Form der freiberuflichen Tätigkeit hat die Arbeitsleistung ein maligen Charakter. Dafür ist keine MwSt.-Nummer notwendig, auch müssen keine Eintragungen und Anmeldungen bei öffentlichen Verzeich- nissen gemacht werden. Seit 1. Januar 2004 unterliegen die Honorare aus gelegentlichen freiberuflichen Tätigkeiten der Sozialversicherungspflicht gemäß Gesetz 335/95, falls die b ezogenen Honorare im Jahr über 5.000 € liegen. Die Beiträge werden durch den Auftraggeber beim NISF eingezahlt. Die geleistete Tätigkeit unterliegt dem Steuerrückbehalt von 20 %, weswegen auf jeden Fall eine Steuererklärungspflicht besteht. Kontinuierliche und koordinierte freie Mitarbeit Die kontinuierliche, koordinierte und freie Mitarbeit ist laut gesetzes vertretenden Verordnung Nr. 81/2015 nur mehr in folgenden Fällen möglich: Mitarbeit durch Personen, welche in einer Berufskammer eingetragen sind Verwalter, Aufsichtsräte und Mitglieder von Kollegien und Kommissionen Mitarbeiter von Amateursportvereinen, welche beim CONI eingetragen sind Mitarbeiter der Bergrettungsdienste 14 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG B) Unternehmerische Tätigkeit „Unternehmer ist, wer berufsmäßig eine organisierte, wirtschaftliche Tätig- keit zum Zweck der Produktion oder des Austausches von Gütern oder Dienstleistungen ausübt“ (Art. 2082 ZGB). Drei Aspekte kennzeichnen also einen Unternehmer: die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit die Organisation der dazu notwendigen Mittel die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit Unternehmer werden im Gegensatz zu Freiberuflern im Handelsregister bei der Handelskammer eingetragen. An dieser Stelle können auch zwei Begriffe geklärt werden: Die materielle Grundlage für die Ausübung der Unternehmertätigkeit ist der Betrieb (azienda). Er muss nicht Eigentum des Unternehmers sein. Dieser kann seine wirtschaftliche Tätigkeit auch aufgrund eines Pachtvertrages ausüben. Die Firma (ditta) ist der Name, unter welchem der Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Der Unternehmer hat das Recht auf den ausschließ- lichen Gebrauch des von ihm gewählten Firmennamens. I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG 15 1.4. Innovation – mehr als eine zündende Idee! Innovation ist die innere Antriebskraft für die ständige Weiterentwicklung von Unternehmen und ist wesentlich für deren Wachstum und deren Wett- bewerbsfähigkeit. Innovation ist dabei ein sehr weit gespannter Begriff; seine Definition käme zu kurz, würde man nur neue Produkte oder techni- sche Erfindungen als Innovation bezeichnen. Innovation kann in vielen Bereichen eines Unternehmens stattfinden und ist die wirtschaftliche Umsetzung einer neuen Idee am Markt, sei es ein neues Produkt, eine neue Dienstleistung, ein Verfahren oder Prozess, ein neuer Absatzmarkt oder eine neue Organisationsform. Demnach unterscheidet man grundsätzlich zwischen Produkt-, Prozess- und Sozial- bzw. Organisationsinnovationen. Wichtig ist die erfolgreiche Umsetzung am Markt: Eine gute Idee reicht bei weitem nicht aus, um am Markt erfolgreich zu sein – nur eine rasche und effiziente Umsetzung schafft einen Wettbewerbsvorteil. Die Betriebe sehen sich einem enormen Zeit- und Kostendruck ausgesetzt und gerade kleine Unternehmen haben meist nur sehr begrenzte Mittel, um Innovation zu betreiben. Umso wichtiger ist es für sie, sich nicht auf Experimente ein zulassen, sondern die Bedürfnisse der Kunden zu erkennen, um treffsichere und bedarfsgerechte Angebote zu entwickeln. Innovativ zu sein, stellt Unternehmer vor große Herausforderungen: Es braucht ein gutes Gespür für Markt- und Technologietrends, Weitblick, Risikobereitschaft und eine große Ausdauer in der Umsetzung. Die gute Nachricht: man kann auch lernen, kreativ und innovativ zu sein, denn es gibt viele Methoden und Instrumente, die bei der Ideenfindung und -umsetzung unterstützen. Die Steuerung eines Innovationsprozesses nennt man Innovationsmanage- ment. Damit werden im Unternehmen gezielt neue Ideen generiert, bewertet und die erfolgversprechendsten Ideen umgesetzt, damit Innovation systematisch erfolgt und nicht dem Zufall überlassen wird. Außerdem hilft es, ein gutes Klima für Innovation im Unternehmen zu schaffen und die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass man sich bewusst Zeit für Muße nimmt, um quer zu denken, Neues zu wagen und Fehler zuzulassen. Es geht also um eine grundsätzliche Haltung im Unter- nehmen, um eine „kreative Unruhe“, ständig etwas verbessern zu wollen und gezielt nach neuen Chancen und Lösungen Ausschau zu halten. 16 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG 1.4.1. Innovation und Digitalisierung Die Digitalisierung ist mittlerweile einer der wichtigsten Innovationstreiber geworden. Die Digitalisierung ist ein Megatrend, der alle Bereiche unseres Lebens durchdringt. Die digitale Transformation eröffnet in vielerlei Hin- sicht neue Möglichkeiten, denn sie verändert die Art und Weise, wie wir leben, arbeiten, kommunizieren, wie wir Informationen austauschen, Doku- mente verwalten, unsere Kunden erreichen u. v. m. Dank neuer Technolo- gien wie Internet der Dinge, Big Data, Sensorik, Robotik, Automation oder Künstliche Intelligenz können v öllig neuartige Produkte und Dienstleistun- gen entwickelt und damit neue Märkte und Wachstumsfelder erschlossen werden. Durch die Digitalisierung erfährt das Innovieren eine zusätzliche Dynamik: Neue Technologien entwickeln sich mit hoher Geschwindigkeit weiter und es treten neue Mitbewerber mit neuen Geschäftsmodellen in den Markt ein. Manche Branchen erleben durch die Digitalisierung tiefgreifende Verände- rungen und geraten unter Druck, ihr Geschäftsmodell komplett neu aus- richten zu müssen und das in immer kürzeren Zeitabständen. Viele Unter- TIPP nehmen unterschätzen diese Dynamik, sie reagieren zu verhalten, tun sich schwer, mit den neuen Entwicklungen Schritt zu halten und riskieren Der Bereich „PID – Digitales daher, vom Markt verdrängt zu werden. Unternehmen“ der Handels- kammer Bozen bietet Informa- Manchmal fehlt im Unternehmen die Vorstellung, was Digitalisierung für tionen zu neuen Technologien den eigenen Betrieb bedeuten kann. Oft ist es einfacher, das eigene und deren Anwendungen in Geschäftsmodell gut zu verwalten und zu optimieren, anstatt es völlig neu der Praxis. Zudem organisiert auszurichten. Daher sollte sich jedes Unternehmen immer wieder die Frage der Service verschiedene stellen: Welche Innovation am Markt könnte mein Geschäftsmodell zu Fall Veranstaltungen zu digitalen bringen? Zumindest gedanklich lohnt sich diese Frage ab und zu, bevor es Trends. tatsächlich passiert. Ein Blick von außen ist notwendig und ein Rat von In Zusammenarbeit mit WIFI - Experten wünschenswert und dringend empfohlen. Weiterbildung und Personal- entwicklung bietet der Service Um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und Innovationsprojekte ein umfangreiches Bildungs erfolgreich vor dem Hintergrund des digitalen Wandels umsetzen zu angebot. Nähere Informa können, braucht es auch die erforderlichen digitalen Kompetenzen im tionen dazu finden Sie unter Unternehmen. Vor allem braucht es das Wissen, wie neue Technologien www.handelskammer.bz.it und erfolgreich eingesetzt werden können, welche Anwendungsmöglichkeiten www.wifi.bz.it. es in der Praxis gibt und welche Chancen und Risiken sich für das eigene Unternehmen ableiten. I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – EINFÜHRUNG 17 1.4.2. Innovation und Nachhaltigkeit Ein Unternehmen wird nachhaltig geführt, wenn es nicht nur auf kurzfris- tigen, finanziellen Profit ausgerichtet ist, sondern in seinen Entscheidungen sowohl wirtschaftliche als auch ökologische und soziale Aspekte berück- sichtigt, gegeneinander abwägt und versucht, in ein vernünftiges Gleich gewicht zu bringen. Immer mehr Betriebe sind sich ihrer Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt bewusst, und streben eine nachhaltige Wirt- schaftsweise an. Nachhaltigkeit spielt auch bei den Kaufentscheidungen der Kunden eine immer größere Rolle: die Konsumenten wollen nicht nur preisbewusst kon- sumieren, sondern auch mit gutem Gewissen einkaufen. Daher fordern sie vermehrt nachhaltige Produkte, mit wenig Verpackung, weniger Energie- verbrauch, mit kurzen Transportwegen und einer langen Lebenszeit. Kunden wollen wissen, wie und wo die Produkte hergestellt werden, wel- che Materialien verwendet werden und unter welchen Arbeitsbedingungen produziert wird. Dies gilt besonders für die Bekleidungsbranche und ver- mehrt auch im Lebensmittelbereich. Gerade für Neugründer ist es daher unumgänglich, die eigene Geschäftsidee auf wirtschaftliche, soziale und ökologische Nachhaltigkeit zu beleuchten, um langfristig ein erfolgreiches Unternehmen aufbauen zu können. Nähere Informationen zum Thema Innovation erhalten Sie beim Innovationsservice der Handelskammer Bozen, beim NOI Techpark Südtirol und bei IDM Südtirol. 18 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 2. Rechtsform Die Wahl der Rechtsform ist eine wichtige Entscheidung für Ihr Unter nehmen und sollte gut überlegt sein, denn sie hat persönliche, steuerliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Folgen. Bedenken Sie aber: Es gibt nicht die „ideale“ Rechtsform! Jede hat ihre Vor- und Nachteile und es kommt immer darauf an, welcher Unternehmenszweck erfüllt werden soll. 2.1. Einzelunternehmen oder Gesellschaft? Die erste wichtige Entscheidung in Bezug auf die Rechtsform ist, ob Sie allein oder mit Partnern arbeiten wollen. Es bieten sich Ihnen verschiedene Möglichkeiten: RECHTSFORM Einzelunternehmen Gesellschaft PERSONENGESELLSCHAFT KAPITALGESELLSCHAFT GENOSSENSCHAFT Gesellschaft mit beschränkter Einfache Gesellschaft Genossenschaft Haftung (Società semplice) (Cooperativa) (Società a responsibilità limitata) Offene Handelsgesellschaft Aktiengesellschaft (Società in nome collettivo) (Società per azioni) Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft auf Aktien (Società in accomandita semplice) (Società in accomandita per azioni) I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 19 Das Einzel- und Familienunternehmen Die einfachste und häufigste Unternehmensform ist das Unternehmen, in dem es nur einen Inhaber gibt, der allein bestimmt, welche Entscheidungen zu treffen sind. Inhaber bedeutet, dass Sie sowohl Eigentümer des Unter- nehmens als auch Pächter sein können, was aber nicht zur Folge hat, dass Sie auf sich allein gestellt sind. Sie können Arbeitnehmer beschäftigen oder von Familienmitgliedern unterstützt werden. Bei der Wahl dieser Rechts- form schreibt Ihnen niemand vor, wie viel Startkapital Sie mitbringen müs- sen. Bedenken Sie aber auch, dass Sie für die Schulden des Unternehmens unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften, und dass Sie die alleinige Verantwortung für die eingegangenen Verpflichtungen tragen. Dadurch, dass Sie das volle Risiko tragen, steht Ihnen aber auch der gesamte Gewinn zu.5 Eine besondere Form des Einzelunternehmens ist das Familienunternehmen, welches rechtlich und steuerrechtlich von Bedeutung ist. Als Familien- unternehmen gilt jenes, in welchem Ehegatten, Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad zusammenarbeiten. Das Familienmitglied, das seine Arbeitskraft fortdauernd im Familienunter nehmen einsetzt, hat folgende Rechte: Recht auf Unterhalt gemäß der Vermögenslage der Familie Beteiligung am Gewinn des Familienbetriebes und an den damit TIPP erworbenen Gütern Anrecht auf den Betriebszuwachs (Steigerung des Betriebswertes im Um langwierige Laufe der Zeit) Arbeitsstreitverfahren (z. B. Vorkaufsrecht im Falle der Veräußerung Anrecht auf den Betriebs zuwachs bei Ehetrennung und Scheidung) zu vermeiden, Das Familienunternehmen wird mittels notarieller Urkunde gegründet. ist es empfehlenswert, die Die Gründung ist immer dann gegeben, wenn kein anderes Rechtsverhältnis Gründung eines Familien zwischen den Familienangehörigen vorliegt. Es besteht jedoch auch die betriebes gut zu überdenken Möglichkeit, einen Familienbetrieb unter der Rechtsform einer Offenen und sich von Experten beraten Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft zu gründen, wobei zu lassen! die betreffenden gesetzlichen Auflagen berücksichtigt werden müssen (siehe Kapitel „Die Gesellschaft“). 5 Vgl. Einfach machen. Leitfaden zur Gründung, 2023, Seite 44 20 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM Die Gesellschaft Die Unternehmertätigkeit kann auch von mehreren Personen gemeinsam in der Form einer Gesellschaft ausgeübt werden. Einerseits können Sie durch Aufnahme einer oder mehrerer Partner Ihre finanzielle Situation verbessern und neue Investitionen tätigen, andererseits können Sie eine zuverlässige Arbeitskraft gewinnen. Durch neue Gesellschafter können neues Know-how und Berufserfahrungen eingebracht werden, die sich positiv auf die gesamte Entwicklung des Unternehmens auswirken. Bevor Sie sich für die Aufnahme von Gesell- schaftern entscheiden, ist es jedoch ratsam zu prüfen, ob Ihre Partner auch auf Dauer zu Ihnen passen. Haben Sie geeignete Partner gefunden, können Sie gemeinsam entscheiden, welche Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist. Auch ein Einzelunternehmen kann im Laufe der Zeit in eine Gesellschaft umgewandelt werden. Die Gesellschaft unterscheidet sich vom Einzelunternehmen grundsätzlich in folgenden Punkten: Das Gesellschaftskapital kann von mehreren Personen aufgebracht werden. Die Einlagen, welche jeder Gesellschafter, sei es in Form von Gütern, als auch in Form von Dienstleistungen in die Gesellschaft mit ein- bringt, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Haftung und Risiko für die Gesellschaftstätigkeit können auf meh- rere Personen verteilt und beschränkt werden. Die Verantwortung für die Führung und Verwaltung der Gesell- schaft kann ebenfalls bei mehreren Personen liegen. Jeder Gesellschaft liegt ein Gesellschaftsvertrag zu Grunde, welcher die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter untereinander und die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft gegenüber Dritten regelt (siehe oben). Es wird beispielsweise festgelegt, wie viel Kapital bzw. Arbeitsleistung jeder TIPP einbringt, wie und in welchem Ausmaß Gewinn und Verlust verteilt werden, welche Aufgaben jeder Gesellschafter hat, usw. Der Gesellschaftsvertrag muss Um Probleme möglichst zu schriftlich verfasst werden. Die Gesellschaftsgründung in der Form einer vermeiden, ist es ratsam, mündlichen Absprache ist nur bei der sog. einfachen Gesellschaft möglich. im Gesellschaftsvertrag die Die grundlegende Unterscheidung der Gesellschaften erfolgt in Personen Rechte und Pflichten der gesellschaften und in Kapitalgesellschaften, welche sich jeweils in Bezug einzelnen Gesellschafter auf ihre Rechtspersönlichkeit und insbesondere in Bezug auf das Ausmaß detailliert festzulegen! der Unabhängigkeit des Gesellschaftsvermögens von jenem der einzelnen Gesellschafter unterscheiden. I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 21 2.2. Personengesellschaften Personengesellschaften zeichnen sich grundsätzlich aus durch das Nicht-Vorhandensein eines vorgeschriebenen Mindestkapitals unbegrenzte und gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Verpflichtungen der Gesellschaft direkte Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter die Übertragbarkeit der Gesellschafterrolle (und den diesbezüglichen Rechten und Pflichten) an Dritte nur mit Zustimmung aller Gesell- schafter. Personengesellschaften können als Einfache Gesellschaft, Offene Handels- gesellschaft (OHG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) gegründet werden. Einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft ist – historisch gesehen – die Grundform der Personengesellschaft und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmun- gen im Zivilgesetzbuch (z. B. zu Haftung, Verwaltung, usw.) finden, abgesehen von spezifischen Ausnahmen, auch bei der OHG und der KG Anwendung. Der Gesellschaftervertrag ist an keine besondere Form gebunden, außer an jene, die wegen der Art der eingebrachten Güter vorgeschrieben sind. Vorbehaltlich einer anderen Abmachung im Gesellschaftervertrag, steht die Verwaltung der Gesellschaft jedem Einzelnen der Gesellschafter unabhängig von den anderen zu. Wird die Verwaltung hingegen von mehreren Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt, ist zur Vornahme von Handlungen im Namen der Gesellschaft die Einwilligung aller verwal- tungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Die Gewinne und die Verluste aus der Gesellschaftstätigkeit werden unter den Gesellschaftern anteils mäßig aufgeteilt. Eine einfache Gesellschaft darf keine Handelstätigkeiten ausüben, weshalb sie auch für Unternehmertätigkeiten ungeeignet ist. Diese Gesellschaftsform kommt in der Landwirtschaft vor und wird z. B. auch bei der Gründung von Musikkapellen gewählt. Für die Gründung, Abänderung und Löschung genügt die Antragstellung beim Handelsregister der Handelskammer. Ein Mindestkapital für die Gründung und den Fortbestand der Gesellschaft ist nicht vorgeschrieben. 22 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM Bezüglich der Haftung sollten Sie bei dieser Gesellschaftsform berücksichti- gen, dass die Gläubiger der Gesellschaft ihre Rechte und Forderungen nicht nur gegenüber dem Gesellschaftsvermögen geltend machen können. Vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen, haftet auch jeder Gesellschafter, der im Namen und für Rechnung der Gesellschaft gehandelt hat, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner mit dem eigenen Privatvermögen. Das bedeutet, dass jeder der betreffenden Gesellschafter für den vollen Betrag einer Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet, aber, falls er die gesamte Verbindlichkeit begleicht, auf die anderen Gesellschafter zurückgreifen kann (gesamtschuldnerisch oder solidarisch). Bei Verbindlichkeiten einer einfachen Gesellschaft gegenüber Dritten haben Sie jedoch die Sicherheit, dass diese in erster Linie durch das Gesell- schaftsvermögen beglichen werden müssen, und erst in zweiter Linie auf das V ermögen der Gesellschafter zurückgegriffen wird (unvollkommene Unabhängigkeit des Gesellschaftsvermögens). Weiters ist die Unabhängigkeit des Gesellschaftsvermögens insofern gege- ben, als dass Privatgläubiger des einzelnen Gesellschafters ihre Forderun- gen nicht direkt gegenüber dem Gesellschaftsvermögen geltend machen können. Die Gläubiger des betreffenden Schuldners können sich allerdings an dem diesen Letzteren zustehenden Gesellschaftsgewinn befriedigen, oder die Auszahlung des dem Schuldner zustehenden Gesellschaftsanteils verlangen. I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 23 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Sie ist die häufigste Form der Personengesellschaft. Die OHG besteht aus zwei oder mehreren Gesellschaftern. Die Gesellschaftsform unterscheidet sich insbesondere dadurch, dass hier sämtliche Gesellschafter unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Geschäfts- und ihrem Privatvermögen haften. Bezüglich Geschäfts- beziehungen mit Dritten sollten Sie bedenken, dass beschränkende Verein- barungen der Gesellschafter untereinander zur Haftung gegenüber dritten Gläubigern nicht gültig sind. Die bereits beschriebene Sicherheit der primären Befriedigung der Forderungen durch das Gesellschaftsvermögen bleibt jedoch auch für die OHG bestehen. Hinsichtlich der Beziehung der Gesellschafter zu ihren Privatgläubigern unterscheidet sich die OHG von der einfachen Gesellschaft durch den Umstand, dass die Gläubiger nicht die Auszahlung der Gesellschaftsquote des Schuldners verlangen können. Die OHG handelt unter einer Firma, die aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter und der Bezeichnung des Gesellschafterverhältnisses gebil- det wird. Die Gründung erfolgt beim Notar mittels schriftlichen Vertrags und ist formal einfach. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Ist in der Gründungsurkunde nichts anderes vereinbart, stehen jedem einzelnen Gesellschafter die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten zu. TIPP Nach erfolgter Gründung beim Notar ist der Gründungsvertrag von den Diese Gesellschaftsform sollte Gesellschaftern innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung bei jenem Handels- nur gewählt werden, wenn alle registeramt zu hinterlegen, in dessen Sprengel der Sitz der Gesellschaft Gesellschafter in der Ausübung festgelegt wird. Ein wichtiger Punkt ist die Zusammenarbeit der Gesell- der Geschäftstätigkeit kompetent schafter. Die einzelnen Gesellschafter müssen im Unternehmen grundsätz- sind und Verlässlichkeit und lich mitarbeiten. Da das Gesellschaftsvermögen allen Gesellschaftern Vertrauen bestehen. gemeinsam gehört, sollte über wesentliche Dinge gemeinsam entschieden werden. Das Risiko und der Gewinn werden aufgeteilt. 24 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM Kommanditgesellschaft (KG) Zu dieser Gesellschaftsform kommt es, wenn einerseits Personen über Kapital verfügen und dieses investieren wollen, und andererseits Personen Unternehmergeist haben, aber nicht finanzkräftig sind. Bei der KG gibt es also zwei Arten von Gesellschaftern, welche sich in Hinsicht auf Einlagen, Aufgaben und Haftung unterscheiden: Komplementäre (Vollhafter): haften auch mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wofür aber auch allein diesen Gesellschaftern die Verwaltung und die Geschäftsführung der Gesellschaft zusteht. Kommanditisten (Teilhafter): haften ausschließlich mit ihrer Kapitaleinlage und sind eine Art Darlehensgeber für die Komplemen- täre mit zusätzlichen Rechten wie Einsicht in die Bücher, Gewinn beteiligung, usw. Laut Gesetz nimmt der Kommanditist grundsätz- lich am Gewinn und Verlust in dem Verhältnis teil, in dem er am Vermögen beteiligt ist. Kommanditisten dürfen sich nicht in die Verwaltung der KG einmischen, da sie sonst den Vorteil der beschränkten Haftung verlieren und zu Komplementären werden. Im Gesellschaftsvertrag sind die Komplementäre und Kommanditisten genau anzugeben. Die Gründungsformalitäten sind dieselben wie bei der OHG. Die OHG und die KG unterliegen den Regelungen des Insolvenzkrisen gesetzes, welches am 15. Juli 2022 in Kraft getreten ist und das bis dahin geltende Konkursgesetz ersetzt: Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kann das örtlich zuständige Landesgericht die gerichtliche Liquidation des Unternehmens verfügen. Sollte hingegen einer der Gesellschafter zahlungs- unfähig werden und das Landesgericht gegen ihn als Unternehmer die gerichtliche Liquidation eröffnen, wird das Gesellschafterverhältnis bezo- gen auf den der gerichtlichen Liquidation unterliegenden Gesellschafter aufgelöst. Die restlichen Gesellschafter müssen in diesem Fall die Mehrheit der Gesellschafter innerhalb einer gesetzlichen Frist wiederherstellen. Sollte das nicht möglich sein, muss die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert werden. I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 25 2.3. Kapitalgesellschaften Zum Unterschied zu Personengesellschaften haben Kapitalgesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sich von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter unterscheidet. Die Gesellschaft ist also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und verfügt über eigene Organe (Vollversammlung, Verwaltungsrat und ggf. Aufsichtsrat). Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich charakterisiert durch ein vorgeschriebenes Mindestkapital die beschränkte Haftung der einzelnen Gesellschafter, welche nur im Ausmaß des in die Gesellschaft eingebrachten Kapitals bzw. der eingebrachten Güter h aften (Ausnahme: Komplementäre bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) die Verwaltungstätigkeit und die Geschäftsführung ist von der Gesellschafterrolle getrennt – die Eigenschaft als Gesellschafter erteilt lediglich die Befugnis, mit der eigenen Stimme an der Wahl der Verwalter teilzunehmen die Gesellschafterrolle ist frei übertragbar. Die Kapitalgesellschaft eignet sich als Rechtsform vor allem für mittlere und große Unternehmen. Es gibt verschiedene Formen: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bei der GmbH haften grundsätzlich die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nur mit ihrer Kapitaleinlage. Sie eignet sich besonders für Zusammenschlüsse von Partnern, die zwar in der Gesell- schaft mitarbeiten, das Risiko aber auf die Kapitaleinlage (ohne persön liche Haftung) reduzieren wollen. Um den Gläubigern einen gewissen Schutz zu gewähren, fordert der Gesetz- geber eine Mindestkapitaleinlage in das Unternehmen. Das sogenannte Stammkapital einer GmbH muss mindestens 10.000 € betragen und bei Gründung müssen mindestens 25 % der Einlagen in bar eingezahlt werden. Die Einzahlung kann auch durch eine Bankbürgschaft oder Versicherungs- polizze ersetzt werden. Anstelle von Barkapital können im Übrigen auch 26 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM entsprechende Sachwerte oder Dienstleistungen eingebracht werden, wobei für diese die vereidigte Schätzung eines Sachverständigen (eingetragen in das Verzeichnis der Rechnungsprüfer oder in das Sonderverzeichnis der Finanzaufsichtsbehörde Consob) und die sofortige, vollständige Erbringung der Mindestkapitaldeckung erforderlich ist. Dienstleistungen sind zusätzlich durch eine Bankgarantie oder Versicherungspolizze zu sichern. Allgemein kann jedes Vermögensgut, welches ökonomisch bewertet werden kann, in die GmbH eingebracht werden. Das Umwandlungsgesetz 99/2013 (G.D. 76/2013) hat für die Vereinfachung der zu Lasten der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten vorgesehen, dass die Überweisung von 25 % der monetär getätigten Einlagen direkt an das TIPPS im Gründungsakt benannte Verwaltungsorgan der Gesellschaft erfolgt. Hierbei ist im Gründungsakt auch das Zahlungsmittel anzuführen. Oft reicht das Mindest Die Gründung setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus, wobei der Abschluss kapital nicht aus, weshalb des Vertrages sowie allfällige Änderungen beim Notar mit öffentlicher weitere Kredite benötigt Urkunde abgefasst und im Handelsregister eingetragen werden müssen. werden. Die Haftungs beschränkung der GmbH führt Die Geschäftsführung kann einem Gesellschafter, mehreren Gesellschaftern in diesem Falle dazu, dass in oder einer dritten Person übertragen werden. Die Organe der GmbH sind die der Praxis die Kreditgeber (z. B. Gesellschafterversammlung, der Verwaltungsrat bzw. der Geschäftsführer Banken) Sicherheitsleistungen und, sofern vorgeschrieben, ein Kontrollorgan (z. B. Aufsichtsrat, ab direkt von den Gesellschaftern 50.000 € Gesellschaftskapital zwingend vorgeschrieben). fordern. Für dieses Kredit volumen ist dann die Haftungs Die GmbH hat verschiedene Bücher zu führen, wie z. B. das Gesellschafter- beschränkung der GmbH auf- buch, das Buch über die Sitzungen und Beschlüsse der Gesellschafter gehoben. versammlung des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates. Der Verwaltungs- Sowohl bei der Gründung rat bzw. die Geschäftsführer der GmbH haben jedes Jahr den Jahresabschluss als auch in der späteren mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Bericht zu erstellen und der steuerlichen Betreuung ist die Gesellschaftersammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Jahresabschluss GmbH aufwendiger als eine ist beim Handelsregister zu hinterlegen. Sollten Kapitalgesellschaften Ver- Personengesellschaft. luste produzieren, sind vom Gesetzgeber eine Kapitalreduzierung und eine Verlustabdeckung durch Einzahlung der Gesellschafter vorgesehen. Ein-Personen–GmbH Seit März 1993 kann die GmbH auch als Ein-Personen-GmbH gegründet werden, bzw. eine GmbH in eine Einzel-GmbH umgewandelt werden. Es gibt dann nur noch einen Gesellschafter. Bei der Gründung ist direkt das gesamte Kapital einzubringen, bzw. ist bei der Umwandlung der GmbH in eine Ein-Personen-GmbH das Restkapital innerhalb von 90 Tagen, ab der I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 27 Modifizierung, in das Gesellschaftskapital einzubringen. Die Angabe der Gesellschaftsform im Schriftverkehr muss auch den spezifischen Hinweis auf die Ein-Personen GmbH haben. Allgemein gelten die Bestimmungen der GmbH. Die Ein-Personen-GmbH kann unter Umständen für den Gesellschafter eine unbeschränkte Haftung zur Folge haben, wenn sich im Falle der Insolvenz der Gesellschaft herausstellt, dass das gesamte Gesellschaftskapital nicht rechtzeitig eingebracht worden ist, oder die Daten des einzelnen Gesell- schafters nicht ordnungsgemäß angegeben worden sind. Die Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wie im Falle der ordentlichen GmbH handelt es sich bei der Vereinfachten GmbH (Art. 2463 bis ZGB – s. G.D. 1/2012, umgewandelt mit Gesetz 27/2012) um eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verpflichtungen allein das Gesellschaftskapital haftet. Für die Gesellschaftsgründung ist ein notarieller Akt in Übereinstimmung mit dem vom Justizministerium (Ministerialdekret 138/2012) übereinstim- menden Standardformular erforderlich. Der Gründungsakt hat folgende Informationen zu enthalten: Nachname, Name, Geburtsort und -datum, Domizil und Staatsbür- gerschaft eines jeden Gesellschafters die Gesellschaftsbezeichnung, Gesellschaftsform und Haupt- bzw. (sofern vorhanden) Nebensitz der Gesellschaft der Gesamtbetrag des Gesellschaftskapitals, welches mindestens 1 € betragen und unter 10.000 € liegen muss der Gesellschaftszweck und die seitens eines jeden Gesellschafters gehaltenen Gesellschaftsquoten die Bestimmungen bezüglich der Verwaltung, der Struktur und der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft, sowie die mit der Rech- nungsprüfung beauftragten Personen Ort und Datum der Unterzeichnung des Gründungsaktes Die Einlage des gesamten Gesellschaftskapitals hat zum Zeitpunkt der Gründung monetär zu erfolgen, wobei die entsprechenden Beträge an das im Gründungsakt benannte Verwaltungsorgan der Gesellschaft zu über weisen ist. 28 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM TIPP Die Gesellschaftsbezeichnung (inkl. der Benennung als vereinfachte GmbH), das unterzeichnete und eingelegte Gesellschaftskapital, der Gesellschafts- Bei der Gründung der Verein- sitz und die Amtsstelle des Unternehmensregisters, bei welcher die Gesell- fachten GmbH ist jedoch auch schaft eingetragen ist, müssen in den Unterlagen, sowie der Korrespondenz zu bedenken, dass für die der Gesellschaft angeführt werden. Geschäftstätigkeit zumeist auch die Beantragung und die Mit der Gesetzesreform im Jahr 2013 ist die Möglichkeit eingeführt worden, Gewährung von Bankkrediten dass auch Nichtgesellschafter zu Verwaltern der Gesellschaft bestellt werden erforderlich ist, wobei das können. Ebenso ist mit der vorgenannten Reform die Figur der GmbH mit geringe Gesellschaftskapital reduziertem Kapital (s.r.l. a capitale ridotto) abgeschafft worden. Derartige der Vereinfachten GmbH der Gesellschaften werden ab dem 23.06.2013 als Vereinfachte GmbH geführt. Kreditgewährung hinderlich sein kann. Die gegenständliche Gesellschaftsform bietet insbesondere drei wesentliche Vorteile: a) Spesenvergünstigungen bei der Gesellschaftsgründung: Der Grün- dungsakt ist gebührenfrei, wobei auch die Notar-Honorare entfallen (vgl. Art. 3, Abs. 3 des G.D. 1/2012, umgewandelt mit G. 27/2012) b) die Möglichkeit diese Gesellschaftsform für Unternehmen zu ver- wenden, welche nicht ein hohes Gesellschaftskapital benötigen c) die Möglichkeit, die Spesen für die berufliche Ausbildung in vollem Umfang von der Steuer abzusetzen Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA) Da die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGA) im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen selten von Unter nehmensgründern gewählt werden, wird in dieser Broschüre nicht näher darauf eingegangen. Der Aufwand für die Gründung dieser Gesellschafts- formen ist äußerst beträchtlich und das Mindestkapital für die Gründung einer AG beträgt mittlerweile 50.000 € (vgl. Art. 2327 ZGB, abgeändert durch G.D. 91/2014, umgewandelt mit G. 116/2014). I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 29 2.4. Genossenschaften Die soziale und wirtschaftliche Struktur Südtirols ist vorwiegend durch Klein- und Mittelbetriebe gekennzeichnet. Das Genossenschaftswesen in Südtirol hat seinen Ursprung in den landwirtschaftlichen Genossenschaften und den Kreditgenossenschaften. Die Vorteile einer gemeinsamen Ver arbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte, sowie die Finanzierungen für Klein- und Mittelbetriebe, die den lokalen Bedürfnissen und Anforderungen Rechnung tragen, haben ein starkes Genossenschafts- wesen in Südtirol hervorgebracht. Grundsätzlich handelt es sich bei Genossenschaften um Gesellschaften mit veränderlichem Kapital, die auf Gegenseitigkeit ausgerichtet sind. Der Gegenseitigkeitscharakter (Mitgliederförderung) ist dadurch gekennzeich- net, dass den Mitgliedern der Genossenschaft bessere Bedingungen (z. B. Preise, Güter, Dienstleistungen oder Arbeitsentgelte) geboten werden, als sie jedes Mitglied für sich allein auf dem Markt erzielen könnte. Es gibt unterschiedliche Arten von Genossenschaften, wie beispielsweise Konsum- genossenschaften, Produktions- und Arbeitsgenossenschaften, Dienst leistungsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften, Wohnbaugenossen- schaften, Landwirtschaftliche Anlieferungs- und Zuchtgenossenschaften, Sozialgenossenschaften, Garantiegenossenschaften, Genossenschafts konsortien, u. a. Die steuerlichen Vorteile kommen in erster Linie für Gesellschaften mit überwiegender Gegenseitigkeit zur Anwendung, d. h. für Genossenschaften, welche ihre Tätigkeit vorwiegend zu Gunsten der Mitglieder ausüben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend der Arbeitsleistung ihrer Mitglieder bedienen sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend der Einbringung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen durch die Mitglieder bedienen. Im Zuge der Genehmigung des Jahresabschlusses muss die Einhaltung dieser Anforderungen jährlich von den Verwaltern überprüft werden, damit eine primäre gewinnorientierte Ausrichtung der Gesellschaft aus geschlossen werden kann. Die Vollversammlung kann, soweit es die wirt- schaftliche Situation der Gesellschaft zulässt, einen Teil an die Mitglieder, welche Güter oder Dienstleistungen von der Genossenschaft bezogen haben, in Form einer Rückvergütung (ristorni) beschließen. 30 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM Die Gründung einer Genossenschaft erfolgt mittels öffentlicher Urkunde, welche vom Notar aufzusetzen und beim Handelsregister einzutragen ist. Die Gesellschaftsbezeichnung kann frei gewählt werden, muss jedoch den Begriff „Genossenschaft“ beinhalten. Normalerweise sind für die Gründung einer Genossenschaft mindestens neun Mitglieder notwendig. Eine Gründung mit mindestens drei Mitglie- dern ist jedoch möglich, sofern es sich dabei ausschließlich um natürliche Personen handelt und die Genossenschaft die Bestimmungen für die Gesell- schaften mit beschränkter Haftung befolgt. Für die Genossenschaften kommen, soweit diese vereinbar sind, die recht- lichen Bestimmungen einer Aktiengesellschaft zur Anwendung. Der Gründungsakt kann jedoch vorsehen, dass bei Genossenschaften mit weni- ger als zwanzig Mitgliedern oder einer Aktiva von weniger als 1.000.000 € in der Bilanz, die Vorschriften über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Anwendung kommen, soweit diese vereinbar sind. Der Gründungsakt muss nicht die Angabe des Gesellschaftskapitals bein- halten, aber die von jedem Mitglied gezeichnete Quote und die von ihm eingebrachten Einlagen. Weiters sind die Bedingungen für die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern, sowie die Verteilungsmodalitäten der Gewinne und das Verwaltungssystem anzugeben. Eine Mindesteinbringung des Gesellschaftskapitals von 25 % in Form von Bargeld ist nicht vor gesehen. Das gesetzliche Mindestkapital beträgt 25 €, das von jedem Mit- glied einbezahlt werden muss. Für die Unterstützung und Sicherstellung des Genossenschaftswesens müssen alle Genossenschaften 3 % ihres jährlichen Gewinnes an den Fonds für wechselseitige Unterstützung und Förderung des Genossenschafts wesens einzahlen. Die Gründung von Genossenschaften wird von der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol gefördert. Nähere Informationen dazu können Sie entweder beim Amt für Genossenschaftswesen, bei Coopbund Alto Adige Südtirol, bei Cooperdolomiti, beim AGCI Alto Adige Südtirol oder beim Raiffeisenverband Südtirol einholen. Die Kontaktdaten finden Sie im Adressenverzeichnis im Anhang. I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 31 2.5. Rechtsformen auf einen Blick Einzelunternehmen Haftung In der Regel volle Haftung (auch mit dem Privatvermögen) Steuerrecht IRPEF (progressive Besteuerung) (siehe Seite 76) Für die Berechnung der IRPEF werden neben dem Unternehmereinkommen auch alle anderen Einkünfte, wie z. B. Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, Mieterlöse, Kapital, usw., (sofern nicht bereits getrennt besteuert) herangezogen. Buchführung Doppelte Buchführung oder Wahlmöglichkeit für die vereinfachte Buchführung, sofern die betrieblichen Erlöse 500.000 € bei Dienstleistungsunternehmen (auch Handwerk) und 800.000 € bei allen anderen Unternehmen, nicht übersteigen. Gründungsformalitäten Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt mittels der sog. „Vereinheitlichten Meldung“ (ComUnica) durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsverband. Die Daten werden von Seiten der Handelskammer automatisch an die Agentur der Einnahmen, das NISF und das INAIL weitergeleitet. Firmenname Es muss der Familienname des Unternehmers oder die Initialen seines Vor- und Zunamens enthalten sein. Beispiel: Heizanlagen F. Alber Kosten Gründungsspesen („Vereinheitlichte Meldung“) ungefähr 225 € bis 325 € Jährliche Handelskammergebühr: 53 € Jährliche Kosten Buchführung: ab 1.100 € Jährliche Kosten Steuerklärungen: ab 500 € + Vorteile – Nachteile + Geringer Gründungsaufwand – Der Einzelunternehmer haftet + Für kleine und mittlere mit dem Privatvermögen Unternehmen geeignet – Als Einzelperson könnte man + Kein Mindestkapital nur beschränkt kreditwürdig + Hohe Flexibilität sein + Vereinfachte Buchführung – Er alleine trägt die Verant unter gewissen Schwellen wortung werten möglich – Großer Arbeitseinsatz, in der + Zahlt keine IRAP Regel keine längeren Urlaube möglich – Das Schicksal des Unternehmens ist eng mit der Gesundheit des Unternehmers verknüpft 32 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM Familienunternehmen (notariell gegründet im Sinne des Art. 230bis ital. ZGB) Haftung In der Regel volle Haftung (auch mit dem Privatvermögen) Steuerrecht IRPEF (progressive Besteuerung) Der Firmeninhaber muss wenigstens 51 % des ausgewiesenen Gewinns zu seinen Lasten versteuern, die Aufteilung des restlichen Gewinnes auf die anderen Familien- mitglieder kann jedes Jahr in der Steuererklärung bestimmt werden. Sowohl der Firmeninhaber als auch die mitarbeitenden Familienmitglieder müssen jährlich in der Einkommenssteuererklärung b estätigen, dass sie im Besteuerungszeitraum andauernd und vorwiegend im Unternehmen mitgearbeitet haben. Buchführung Doppelte Buchführung oder Wahlmöglichkeit für die vereinfachte Buchführung, sofern die betrieblichen Erlöse 500.000 € bei Dienstleistungsunternehmen (auch Handwerk) und 800.000 € bei allen anderen Unternehmen, nicht übersteigen. Gründungsformalitäten Das Familienunternehmen wird mittels notarieller Urkunde gegründet und hat seine Wirksamkeit ab der auf dem Datum der Urkunde folgende Steuerperiode. Wird das Familienunternehmen gleichzeitig mit der Neueröffnung eines Einzelunternehmens gegründet, hat es sofortige Wirkung. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt mittels der sog. „Vereinheitlichten Meldung“ (ComuUnica) durch den Steuerberater. Die Daten werden von Seiten der Handels kammer automatisch an die Agentur der Einnahmen, das NISF und das INAIL weiter- geleitet. Firmenname Wie bei Einzelunternehmen muss der Familienname des Unternehmers oder die Initialen seines Vor- und Zunamens enthalten sein. Beispiel: Heizanlagen F. Alber Kosten Gründungsspesen Notar: ab 500 € Jährliche Handelskammergebühr: 53 € Gründungsspesen („Vereinheitlichte Meldung“) ungefähr 225 € bis 325 € Jährliche Kosten Buchführung: ab 1.100 € Jährliche Kosten Steuerklärungen: ab 700 € (da mindestens zwei private Steuer- erklärungen zu machen sind) I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 33 + Vorteile – Nachteile + Geringer Gründungsaufwand – Der Einzelunternehmer haftet mit dem + Für kleine und mittlere Familienunter Privatvermögen nehmen geeignet – Als Einzelperson könnte man nur + Kein Mindestkapital beschränkt kreditwürdig sein + Hohe Flexibilität – Er alleine trägt die Verantwortung + Vereinfachte Buchführung möglich – Großer Arbeitseinsatz, keine längeren + Umfang der Mitarbeit von Familien Urlaube möglich mitgliedern kann steuerlich festgelegt – Das Schicksal des Unternehmens ist eng werden mit der Gesundheit des Unternehmers + Schutz der mitarbeitenden Familien verknüpft mitglieder, d. h. diese haben Recht auf – Das Recht auf Unterhalt steht den mit- Unterhalt und je nach Mitarbeit auch arbeitenden Familienmitgliedern auch Anrecht auf einen Teil des Gewinns im Falle eines Verlustes zu (auch bei Verkauf des Betriebes – – Die mitarbeitenden Familienmitglieder ex Art. 230bis ital. ZGB) haben ein Mitspracherecht, die Haftung + Die mitarbeitenden Familienmitglieder gegenüber Dritten bleibt jedoch beim können gleichzeitig auch anderen Unternehmer Tätigkeiten nachgehen und werden – Im Falle einer Veräußerung, Auflösung nicht rechtlich in eine Unternehmens- bzw. eines Ausscheidens aus dem krise des Unternehmens involviert Unternehmen, hat das Familienmitglied + Zahlt keine IRAP Anspruch auf den Wertzuwachs – Das Familienoberhaupt bzw. der Unter- nehmensgründer hat in jedem Fall unabhängig vom tatsächlichen Arbeits- einsatz mindestens 51 % der Gewinne zu versteuern – Die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern könnten in einem Gesellschaftsvertrag (z. B. OHG/KG) besser geregelt werden 34 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM Offene Handelsgesellschaft (OHG) Haftung Volle Haftung aller Gesellschafter (auch mit dem Privatvermögen) Steuerrecht Transparenzbesteuerung IRPEF (anteilsmäßige progressive Besteuerung von jedem Gesellschafter), IRAP 3,30 %* (proportional mit Absetzbeträgen) * kann sich je nach Region/Autonome Provinz und Jahr ändern Buchführung Doppelte Buchführung oder Wahlmöglichkeit für die vereinfachte Buchführung, sofern die betrieblichen Erlöse 500.000 € bei Dienstleistungsunternehmen (auch Handwerk) und 800.000 € bei allen anderen Unternehmen, nicht übersteigen. Gründungsformalitäten Gesellschaftervertrag beim Notar Eintragung ins Handelsregister: Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt mittels der sog. „Vereinheitlichten Meldung“ (ComunUnica) durch den Notar. Die Daten, welche in der Regel durch einen Steuerberater für den Notar vorbereitet werden, werden von Seiten der Handelskammer automatisch an die Agentur der Einnahmen, das NISF und das INAIL weitergeleitet. Firmenname Die Gesellschaftsbezeichnung muss mindestens aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zusammengesetzt sein, wobei auch das Gesellschaftsverhältnis ange geben werden muss. Beispiel: Autoexport des Hofer Klaus OHG Kosten Gründungsspesen (Notar/Wirtschaftsberater): ungefähr 2.500 € Meldung Tätigkeitsbeginn: 150 € Jährliche Handelskammergebühr abhängig von evtl. vorhandenen Betriebsstätten und vom Umsatz des Unternehmens, mindestens aber 200 € Jährliche Kosten Buchführung: ab 1.800 € Jährliche Kosten Steuerklärungen: ab 800 € + Vorteile – Nachteile + Geringer Gründungsaufwand – Die Gesellschafter haften unbeschränkt + Geringer Führungs- und Organisationsaufwand und solidarisch + Für kleine und mittlere Unternehmen geeignet – Die einzelnen Gesellschafter müssen + Kein Mindestkapital vorgesehen, das im Unternehmen arbeiten und es Gesellschaftskapital sollte aber der ausgeübten muss gemeinsam entschieden werden Tätigkeit angemessen sein – Unüberlegte Entscheidungen eines + Es sind keine Gesellschaftsorgane notwendig – Gesellschafters könnten das Unter jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft nehmen und die Mitgesellschafter gegenüber Dritten gefährden + Die Bilanz muss nicht veröffentlicht werden – Zahlen IRAP (im Gegensatz zum Ein- + Die Solidarhaftung erhöht die Kreditwürdigkeit zelunternehmen/Familienunternehmen) I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM 35 Kommanditgesellschaft (KG) Haftung Komplementäre haften unbeschränkt und solidarisch (auch mit dem Privatvermögen). Kommanditisten haften beschränkt mit ihrer Kapitaleinlage. Steuerrecht Transparenzbesteuerung IRPEF (anteilsmäßige progressive Besteuerung von jedem Gesellschafter), IRAP 3,30 %* (proportional mit Absetzbeträgen) * kann sich je nach Region/Autonome Provinz und Jahr ändern Buchführung Doppelte Buchführung oder Wahlmöglichkeit für die vereinfachte Buchführung, sofern die betrieblichen Erlöse 500.000 € bei Dienstleistungsunternehmen (auch Handwerk) und 800.000 € bei allen anderen Unternehmen, nicht übersteigen. Gründungsformalitäten Gesellschaftervertrag beim Notar Eintragung ins Handelsregister: Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt mittels der sog. „Vereinheitlichten Meldung“ (ComUnica) durch den Notar. Die Daten, w elche in der Regel vom Steuerberater vorbereitet werden, werden von Seiten der Handelskammer automatisch an die Agentur der Einnahmen, das NISF und das INAIL weitergeleitet Firmenname Die Gesellschaftsbezeichnung muss aus dem Namen eines oder mehrerer Komple mentäre zusammengesetzt sein, wobei auch das Gesellschaftsverhältnis angegeben werden muss. Sollte in der Gesellschaftsbezeichnung auch der Name eines Komman- ditisten aufscheinen, so haftet dieser solidarisch und unbeschränkt mit den Komple- mentären. Es ist daher ratsam, keinen Namen eines Kommanditisten in die Gesell- schaftsbezeichnung aufzunehmen. Beispiel: Paula Hofer & Franz Huber Büromöbel KG Kosten Gründungsspesen (Notar/Wirtschaftsberater): ungefähr 2.500 € Meldung des Tätigkeitsbeginns: ungefähr 150 € Jährliche Handelskammergebühr abhängig von evtl. vorhandenen Betriebsstätten und vom Umsatz des Unternehmens, mindestens aber 200 € Jährliche Kosten Buchführung: ab 1.800 € Jährliche Kosten Steuerklärungen: ab 800 € + Vorteile – Nachteile + Geringer Gründungsaufwand – Der Kommanditist darf nicht im + Geringer Führungs- und Organisationsaufwand Betrieb bestimmend und ent- + Für kleine und mittlere Unternehmen geeignet scheidungstragend arbeiten + Kein Mindestkapital vorgesehen, das Gesellschaftskapital sollte (sonst wird er automatisch zum aber der ausgeübten Tätigkeit a ngemessen sein Komplementär und verliert die + Es sind keine Gesellschaftsorgane notwendig beschränkte Haftung) + Die Geschäftsführung steht nur den Komplementären zu – Es müssen zu jedem Zeitpunkt + Kommanditisten haften nur beschränkt mit ihrer Kapitaleinlage Komplementäre und Komman- + Sehr geeignet für eine Generationsnachfolge zwischen Eltern ditisten Gesellschafter sein und Kindern 36 I – GRÜNDUNG: VON DER GESCHÄFTSIDEE ZUM KONZEPT – RECHTSFORM Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Haftung Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Kapitaleinlage. Steuerrecht IRES 24 % (proportionale Besteuerung), IRAP 3,30 %* (proportional mit Absetzbeträgen) Wahlmöglichkeit für eine dreijährige mittels Option verlängerbare Transparenz besteuerung wie bei den Personengesellschaften; die betrieblichen Erträge dürfen max. 5,16 Mio. € betragen und die Gesellschaft darf höchstens 10 Gesellschafter (nur physische Personen) haben. * kann sich je nach Region/Autonome Provinz und Jahr ändern Buchführung Doppelte Buchführung G