Lösungsskizze Fall 1 PDF
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Universität Wien
Farsam Salimi
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This document provides a legal analysis of a hypothetical case involving criminal charges and potential liability. The analysis explores various criminal offences and the corresponding legal provisions.
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Assoz. Prof. Mag. Dr. Farsam Salimi Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht Lösungsskizze Fall 1 Strafbarkeit des B wegen des Erstickens der X wegen § 75 StGB Indem B der X so lange ein Polster ins Gesicht drückt, bis diese erstickt, tötet er diese. Der Tod der X ist dem Handeln des B ohne weite...
Assoz. Prof. Mag. Dr. Farsam Salimi Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht Lösungsskizze Fall 1 Strafbarkeit des B wegen des Erstickens der X wegen § 75 StGB Indem B der X so lange ein Polster ins Gesicht drückt, bis diese erstickt, tötet er diese. Der Tod der X ist dem Handeln des B ohne weiteres zurechenbar. Er handelt dabei vorsätzlich, da er den Tod der X (Erfolg) dabei zumindest ernsthaft für möglich hält und sich auch damit abfindet (Eventualvorsatz). Es gibt keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. B ist strafbar gemäß § 75 StGB. Strafbarkeit des A wegen Bestimmung zum Mord an X durch B wegen § 12 2.F iVm § 75 StGB A bittet B, die X umzubringen, womit er in B den Handlungsentschluss zur Tötung der X weckt (A setzt damit eine Bestimmungshandlung). A hat dabei Vorsatz auf die Bestimmung sowie auf die Vollendung des Tötungsdeliktes durch B. B betätigt in weiterer Folge den Handlungsentschluss und tötet die X. Es gibt für A auch keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe. A ist strafbar gemäß § 12 2.F iVm § 75 StGB. Strafbarkeit des A wegen Verletzung des B am Auge wegen§ 83 Abs 1 StGB Durch den Schlag des A wurde B am Körper verletzt. Die Zurechenbarkeit ist unproblematisch. A hat bei dem Schlag vorsätzlich hinsichtlich der Körperverletzung gehandelt, da er den Eintritt einer Körperverletzung des B zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich auch damit abgefunden hat. Der Vorsatz des A geht wohl über eine bloße Misshandlung des B hinaus, sodass § 83 Abs 1 erfüllt ist. Die Zurechnung ist unproblematisch. Es gibt keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe. → A ist strafbar gemäß § 83 Abs 1 StGB. Variante: Strafbarkeit des A wegen der Herbeiführung des Todes des B gemäß § 86 Abs 2 StGB Nach dem Sachverhalt kann A kein Tötungsvorsatz angelastet werden, sodass § 75 StGB (ebenso wie § 76 StGB) ausscheidet. Zu prüfen ist daher eine von A verursachte Körperverletzung mit Todesfolge des B. Assoz. Prof. Mag. Dr. Farsam Salimi Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht Die Prüfung erfolgt wie zuvor: A verletzt den B vorsätzlich am Körper und hat Verletzungsvorsatz, doch verursacht A diesmal den Tod. Somit ist § 86 Abs 2 StGB erfüllt. Auch hinsichtlich der Todesfolge ist fahrlässiges Handeln des A für eine Zurechnung ausreichend. Indem A den B vorsätzlich am Körper verletzt, handelt er auch objektiv sorgfaltswidrig hinsichtlich des Todeserfolges. Es liegt nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass bei einem solchen Handeln die Halsschlagader verletzt wird und das Opfer verblutet. Aus diesem Grund soll man auch niemandem eine Vase ins Gesicht schlagen. Auch der Risikozusammenhang ist problemlos erfüllt. Es gibt keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe. → A ist strafbar gemäß § 86 Abs 2 StGB.