Strafrecht – Besonderer Teil II: Sexualdelikte (PDF)

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This document outlines the legal framework for sexual offenses under Swiss law. It includes specific articles, case studies, and analysis of situations involving coercion, exploitation, or duress. The study materials are particularly suitable for law students.

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Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht – Besonderer Teil II Sexualdelikte LE 26: Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB), Sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Rechtswissenschaftliche Fakultät Gliederung der Lektion  Ausnut...

Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht – Besonderer Teil II Sexualdelikte LE 26: Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB), Sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Rechtswissenschaftliche Fakultät Gliederung der Lektion  Ausnutzungstatbestände im revidierten Sexualstrafrecht: Art. 188, 193 revStGB  Art. 193 revStGB  Allgemeine Charakterisierung und Aufbau des Delikts  Anforderungen an die Notlage / das Abhängigkeitsverhältnis  «Ausnützen» der Notlage / des Abhängigkeitsverhältnisses  Abgrenzung zu Art. 193a revStGB («Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung»)  Hinweise zu Art. 198 revStGB FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Psychotherapie Die X ist wegen Beziehungsproblemen und hieraus resultierenden Depressionen in psychologischer Behandlung. Der Psychologe hat Geschlechtsverkehr mit X, den er als Teil der Therapie deklariert. Die X fügt sich, weil sie dem von ihr als Autorität anerkannten P keinen Widerstand zu leisten wagt. Strafbarkeit des P? (Vgl. BGE 99 IV 161; 124 IV 13; 125 IV 129 = Pra 88 Nr. 191; 128 IV 106; 131 IV 114) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 3 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Drogenprostitution Die drogenabhängige und obdachlose X hat gegen Zahlung von CHF 20.- Geschlechtsverkehr mit einem Freier (F). Strafbarkeit des Freiers nach Art. 193 StGB? (Vgl. OGer ZH, Urteil v. 17.6.1993, SJZ 1993, 325; BGer, Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 8) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4 Rechtswissenschaftliche Fakultät Ausnutzungsdelikte im revidierten Sexualstrafrecht  Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB)  Opfer: «minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren» = 16- und 17-Jährige  Spezialtatbestand gegenüber Art. 193 StGB  Hinweis: Art. 188 StGB ist kein Prüfungsstoff des Moduls Strafrecht II  Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB) Beachte:  Art. 192 StGB wurde aufgehoben (Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten)  Er betraf besondere institutionalisierte Abhängigkeitsverhältnisse  Die Fälle werden nun (bei erwachsenen Opfern) über Art. 193 revStGB mit erfasst FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5 Rechtswissenschaftliche Fakultät Art. 193 StGB: Allgemeine Charakterisierung «Der spezifische Handlungsunwert des Delikts besteht darin, dass der Täter eine Notlage oder Abhängigkeit «schamlos ausnutzt, in einem Fall, in dem das Opfer ohne diese besondere Situation offensichtlich nicht eingewilligt hätte» (BGer 6B_1307/2020, E. 1.2; 6B_236/2021, E. 1.2) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6 Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 revStGB) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Art. 193 StGB: Ausnützung der Notlage oder Abhängigkeit  Wer (= jede Person jeglichen Geschlechts) Wer eine Person veranlasst, eine  eine Person (jeglichen Geschlechts) sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine  durch Ausnützen einer Notlage oder eines Notlage oder eine durch ein Abhängigkeitsverhältnisses Arbeitsverhältnis oder eine in anderer («eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit Weise begründete Abhängigkeit») ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe  zur Vornahme oder zur Duldung sexueller Handlungen bestraft. veranlasst 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Rechtswissenschaftliche Fakultät Notlage / Abhängigkeitsverhältnis  Der sexuellen Handlung muss ein Machtgefälle zugrunde liegen, das die Freiheit, sexuellen Kontakt abzulehnen, in relevantem Ausmass einschränkt  Notlage = wesentliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch ein Gefühl der Ausweglosigkeit, Verzweiflung oder Angst  Ursache irrelevant  Es genügt, wenn die Notlage in der Vorstellung des Opfers besteht (dann wird aber in der Regel der Vorsatz des Täters problematisch sein; vgl. BGE 99 IV 161 ff.)  Bsp. weggelaufene, mittellose und obdachlose Jugendliche; an abgelegenen Orten verunfallte Personen; Drogensüchtige, die dringend neuen «Stoff» benötigen FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8 Rechtswissenschaftliche Fakultät Notlage / Abhängigkeitsverhältnis  Der sexuellen Handlung muss ein Machtgefälle zugrunde liegen, das die Freiheit, sexuellen Kontakt abzulehnen, in relevantem Ausmass einschränkt  Abhängigkeit: besonders ausgeprägte fehlende Selbstständigkeit gegenüber dem Täter; i.d.R. zwischenmenschliche Beziehungen, die durch chronisches Ungleichgewicht gekennzeichnet sind  aufgrund Arbeitsverhältnis: Subordination; insbesondere Furcht vor Entlassung/Versetzung  in anderer Weise begründet:  v.a. Missbrauch von Patient/in durch Psychotherapeut/in  mit Aufhebung von Art. 192 StGB können auch institutionalisierte Abhängigkeiten gegenüber Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten unter die Generalklausel fallen FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 9 Rechtswissenschaftliche Fakultät «Ausnützen» der Notlage / des Abhängigkeitsverhältnisses  die Zwangslage muss kausal dafür sein, dass der Täter die sexuellen Handlungen erlangt  Opfer will die sexuelle Handlung eigentlich nicht  fügt sich dem Ansinnen aufgrund der Notlage / Abhängigkeit  (-), wenn das Opfer aus anderen Gründen eingewilligt hat  (-), wenn das Opfer selbst die Initiative entwickelt hat? FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Drogenprostitution Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB) I. Tatbestand Die drogenabhängige und obdachlose X hat 1. Objektiver Tatbestand gegen Zahlung von CHF 20.-  Wer (= jede Person jeglichen Geschlechts) Geschlechtsverkehr mit einem Freier (F).  eine Person (jeglichen Geschlechts) Strafbarkeit des Freiers nach Art. 193 StGB?  durch Ausnützen einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses («eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit»)  zur Vornahme oder zur Duldung sexueller Handlungen veranlasst (Vgl. OGer ZH, Urteil v. 17.6.1993, SJZ 1993, 325; BGer, 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009, E. 8) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Psychotherapie Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB) I. Tatbestand Die X ist wegen Beziehungsproblemen 1. Objektiver Tatbestand und hieraus resultierenden Depressionen  Wer (= jede Person jeglichen Geschlechts) in psychologischer Behandlung.  eine Person (jeglichen Geschlechts) Der Psychologe hat Geschlechtsverkehr  durch Ausnützen einer Notlage oder eines Abhängigkeitsverhältnisses mit X, den er als Teil der Therapie («eine durch ein Arbeitsverhältnis deklariert. Die X fügt sich, weil sie dem oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit») von ihr als Autorität anerkannten P keinen  zur Vornahme oder zur Duldung Widerstand zu leisten wagt. sexueller Handlungen veranlasst 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Strafbarkeit des P? II. Rechtswidrigkeit (Vgl. BGE 99 IV 161; 124 IV 13; 125 IV 129 = Pra 88 Nr. 191; III. Schuld 128 IV 106; 131 IV 114) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Psychotherapie Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193 StGB) I. Tatbestand Abwandlung 1: Wie liegt es, wenn sich P 1. Objektiver Tatbestand und X im Rahmen der Therapie näher  Wer (= jede Person jeglichen gekommen sind und X einverstanden ist Geschlechts) oder die Initiative zum Geschlechtsverkehr  eine Person (jeglichen Geschlechts)  durch Ausnützen einer Notlage oder sogar von X ausgeht? eines Abhängigkeitsverhältnisses («eine durch ein Arbeitsverhältnis Abwandlung 2: Wie liegt es, wenn P oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit») irrigerweise davon ausgeht, dass X und er  zur Vornahme oder zur Duldung sich ineinander verliebt hätten und X sich sexueller Handlungen veranlasst nur aufgrund ihrer Kontaktschwierigkeiten 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz zurückhaltend passiv verhalte? II. Rechtswidrigkeit III. Schuld (Vgl. BGE 99 IV 161; 124 IV 13; 125 IV 129 = Pra 88 Nr. 191; 128 IV 106; 131 IV 114) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13 Rechtswissenschaftliche Fakultät Abgrenzung: Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a revStGB)  Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wenn die Tat «bei der Art. 193a StGB Täuschung über den Ausübung einer beruflichen oder organisierten sexuellen Charakter einer Handlung ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich» Wer bei der Ausübung einer beruflichen oder organisierten begeht ausserberuflichen Tätigkeit im  Anwendungsbereich: Fälle, in denen das Opfer im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder therapeutischen Kontext die Berührung – z.B. das von ihr vornehmen lässt und sie dabei Betasten der Brüste – bewusst zulässt, weil es irrig davon über den Charakter der Handlung ausgeht, die Handlung sei medizinisch indiziert. täuscht oder ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt, wird  Täuschung des Opfers über den sexuellen Charakter der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Handlung oder pflichtwidrige Ausnutzung eines oder Geldstrafe bestraft. vorbestehenden Irrtums durch den Täter FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14 Rechtswissenschaftliche Fakultät Abgrenzung: Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a revStGB) Fallbeispiel: Medizinische Massage Der Masseur hat in der ersten Phase die Bauchlage der Geschädigten ausgenutzt, um ihr seinen Finger in die Vagina zu stecken. In der zweiten Phase befand sich das Opfer in der (Vgl. BGer 6B_453/2007 vom 19. Februar Rückenlage. Der Masseur fuhr mit den sexuellen 2008. Beachte: Der Fall wurde nach Handlungen fort. Diese Übergriffe hat das Opfer nur altem Recht beurteilt) geduldet, weil es irrig angenommen hatte, die Praktiken seien medizinisch indiziert. Strafbarkeit des Masseurs in Phase 1 und Phase 2? FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15 Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a revStGB) I. Tatbestand Art. 193a StGB Täuschung 1. Objektiver Tatbestand über den sexuellen Charakter einer Handlung  Wer = Gesundheitsfachpersonen in Ausübung ihrer beruflichen Wer bei der Ausübung einer oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit (Sonderdelikt; vgl. beruflichen oder organisierten Art. 67 Abs. 4 StGB zum Tätigkeitsverbot) ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer  an einer Person (= beliebigen Geschlechts oder Alters) Person eine sexuelle Handlung  eine sexuelle Handlung vornimmt (Var. 1) oder von ihr vornimmt oder von ihr vornehmen lässt (Var. 2) vornehmen lässt und sie dabei über den Charakter der  und sie dabei über den Charakter der Handlung täuscht (Alt. 1) Handlung täuscht oder ihren oder Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt, wird mit  ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt (Alt. 2) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Rechtswissenschaftliche Fakultät Sexuelle Belästigungen (Art. 198 revStGB) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 17 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Rapsong Das Rapkollektiv «Chaostruppe» veröffentlichte 2014 einen Rapsong über Nathalie Rickli: «Mis Motto: Nathalie Rickli isch guet füres Fickli. Du hätsch gärn e reini Schwiz, i hät gär e Putzfrau, mir si nid mal so verschiede, Bitch.» Strafbarkeit der Mitglieder des Kollektivs wegen eines Sexualdeliktes? (Vgl. BGer 6B_69/2019) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 18 Rechtswissenschaftliche Fakultät Bisherige Fassung Revidierte Fassung Art. 198 StGB: Sexuelle Art. 198 revStGB: Sexuelle Belästigungen Belästigungen 1Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, Abs. 1: Tatbestände 1Wer vor jemandem, der dies eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch nicht erwartet, eine sexuelle Ärgernis erregt, Handlung vornimmt und dadurch wer jemanden tätlich oder in grober Weise Ärgernis erregt, durch Wort, Schrift oder Bild sexuell wer jemanden tätlich oder in belästigt, grober Weise durch Worte wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. sexuell belästigt, 2Die zuständige Behörde kann die Abs. 2 und Abs. 3: wird, auf Antrag, mit Busse beschuldigte Person zum Besuch eines strafprozessuale bestraft. Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese Regelung im StGB das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. 3Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 19 Sexuelle Belästigungen (Art. 198 revStGB) Art. 198 StGB: Sexuelle I. Tatbestand Belästigungen 1. Objektiver Tatbestand 1Wer vor jemandem, der dies nicht  Wer (= jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts) erwartet, eine sexuelle Handlung  Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemandem (Var. 1) vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,  vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung wer jemanden tätlich oder in grober vornehmen Weise durch Wort, Schrift oder Bild  und dadurch Ärgernis erregen sexuell belästigt,  tätliche oder kommunizierte sexuelle Belästigung (Var. 2) wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.  Alt. 1: jemanden tätlich sexuell belästigen 2Die zuständige Behörde kann die (= Körperkontakt mit Sexualbezug, keine Tätlichkeit i.S.v. beschuldigte Person zum Besuch Art. 126 StGB erforderlich) oder eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete  Alt. 2: jemanden in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild Lernprogramm, wird das Verfahren sexuell belästigen eingestellt. 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz 3Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und II. Rechtswidrigkeit über allfällig geltend gemachte III. Schuld Forderungen der Zivilpartei. IV. Strafantrag Rechtswissenschaftliche Fakultät Fallbeispiel: Rapsong Das Rapkollektiv «Chaostruppe» veröffentlichte 2014 einen Rapsong über Nathalie Rickli: «Mis Motto: Nathalie Rickli isch guet füres Fickli. Du hätsch gärn e reini Schwiz, i hät gär e Putzfrau, mir si nid mal so verschiede, Bitch.» Strafbarkeit der Mitglieder des Kollektivs wegen eines Sexualdeliktes? (Vgl. BGer 6B_69/2019) FS 2024 Strafrecht BT II, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 21

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