Internationale Dimensionen des Rechts und Rechtsvergleichung PDF

Summary

Diese Zusammenfassung beleuchtet die internationale Dimension des Rechts und des Rechtsvergleichs, wobei der Fokus auf dem Völkerrecht liegt. Es werden verschiedene Aspekte wie die 3 universellen Pakte, die unterschiedlichen Rechtstypen, die Völkerrechtssubjekte und die Bedeutung von Soft Law erörtert.

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Internationale Dimensionen des Rechts und Rechtsvergleichung ============================================================ Völkerrecht: ------------ In erster Linie ist Völkerrecht wirkend zwischen den Staaten, aber auch zwischen internationalen Organisationen. „public international law" (besserer...

Internationale Dimensionen des Rechts und Rechtsvergleichung ============================================================ Völkerrecht: ------------ In erster Linie ist Völkerrecht wirkend zwischen den Staaten, aber auch zwischen internationalen Organisationen. „public international law" (besserer Begriff) Völker in Völkerrecht etwas misleading - Zwischen Staaten gemachtes Recht (Staaten im Mittelpunkt) - Völkerrechtliche Vertrag geschlossen durch die Staaten 3 universelle Pakte: - Bürgerliche und politische Rechte - Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte - 70er Jahre in Kraft - Brauchen Mindestanzahl von Staaten, damit Vertrag wirksam wird Nur Akt der Ratifizierung macht einen völkerrechtlichen Vertrag verbindlich (Bsp.: China) Allgemeines Völkerrecht: - Geltend für alle Staaten prinzipiell (nicht alle haben ratifiziert) - Verknüpft mit universellem Völkerrecht - Völkergewohnheitsrecht (Anspruch in allen Staaten zu gelten) Partikuläres Völkerrecht: - Für bestimmte Staaten geltend - Vorhinein nur für bestimmte Staaten produziertes Recht - Kann auch auf den Inhaltlichen Sinn begrenzt für Staaten sein (zB.: Seerecht) Nationale Recht richtet sich an die Unterworfenen innerhalb eines Staates, Völkerrecht (keine zentrale Durchsetzungskonstanz, keine Hoheitsgewalt) betrifft die Staaten. Dezentrale Rechtsordnung: - Staaten erzeugen Recht und sind zusätzliche Adressaten -\> setzen selbst durch Völkerrechtssubjekte: - **Staaten** als primäre („originäre") Völkerrechtssubjekte die abgeleiteten Rechtssubjekte (vom Willen des Staates abgeleitet): - **Internationale Dimensionen** (funktional beschränkt) - **Völker** (v.a. im Kontext des „Selbstbestimmungsrecht") - **Individuen** (v.a. im Bereich des MR-Schutzes und des Völkerstrafrechts) - Transnationale Unternehmen (strittig, noch nicht als Völkerrechtssubjekt) - **[NICHT]**: NGOs, Internationale tätige Vereine (z.B.: FIFA) Völkerrechtsquellen: - Referenz im positiven Recht - **Völkerrechtliche Abkommen** - **Völkergewohnheitsrecht** - Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung (opinio iuris) - Die persistent objector-Regel - **Allgemeine Rechtsgrundsätze** - **Beschlüsse/ Urteil** internat. Organe bzw. Gerichte - Bedeutung von **„soft law"** im Völkerrecht = Übereinkünfte, Leitlinien oder Absichtserklärungen, die nicht rechtlich bindend sind. (= Materialien um bestehendes Recht besser zu verstehen) - **„Hard law"** ist verbindliches Recht (alles, was oben markiert ist) **Wiener Vertragsrechtskonvention** = wichtiger völkerrechtlicher Vertrag - **Art. 38 IGH-Statut** (Element des Glaubens, dass man sich daran zu halten hat, muss da sein. Als Recht anerkannt) Gibt keine Hierarchie im VÖR: Ausnahme! **Zwingende Völkerrecht** (ius cogens) = enger Kreis aus Völkerrechtsnormen, die über dem internationalen Recht stehen (bestimmte Verträge zwischen Staaten die gegen das zwingende Völkerrecht verstoßen sind sofort nichtig). Nicht darf gegen ius cogens -- Normen verstoßen. (z.B. durch internationalen Gerichtshof zu bestimmen,... Genozid -Verbot (Völkermord, gezielte Verfolgung von Bevölkerungsgruppen), Gewaltverbot...) - **Kollisionsregeln** im VÖR (lex specialis, lex posterior) Durchsetzung von VÖR: - **Retorsionsmaßnahmen** (unfreundliche Akte) -- kann einen Diplomaten zurückschicken in sein Heimatland = persona non grata (Kein Eingreifen in Rechte des Drittstaates) oder z.B. Eingriff in wirtschaftliche Beziehungen - **Gegenmaßnahmen** (Repressalien) -- Eingriff in Rechtsposition. Rechtsverletzung eines Staates wird mit Gegenmaßnahme bekämpft = völkerrechtlich zulässig, solange es verhältnismäßig ist. - **Selbstverteidigung** (gegen bewaffnete Angriffe) - **Kollektivmaßnahmen** im Rahmen internationaler Organisationen (z.B.: UN- Sanktionen) - **Gerichtliche** und **gerichtsähnliche** **Verfahren** der Streiterledigung im VÖR - **Schiedsgerichtliche Verfahren** **Dualismus** und **Monismus** als theoretische Grundkonzepte über das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht. Völkerrecht hat Vorrang vor nationalem Recht auf internationaler Ebene. **Gibt drei Grundfragen:** - Frage nach der/ dem... 1.... Rechtsgeltung des VÖR 2.... Rang völkerrechtl. Normen 3.... Unmittelbaren Anwendbarkeit Art. 50 B-VG Verträge für Österreich am wichtigsten, unterteilt in zwei Kategorien. - 1\. Kategorie =\> klassische völkerrechtliche Verträge Verträge von der Bundesregierung verhandelt. Letzten formalen Akt setzt der Bundespräsident, er unterzeichnet. (Art. 65 B-VG) **Erfüllungsvorbehalt=** durch den Nationalrat angebracht. Ein Erfüllungsvorbehalt im VÖR ist eine einseitige Erklärung eines Staates bei einem Vertrag, die die Rechtswirkung einzelner Bestimmungen für diesen Staat ausschließt oder ändert. Simple gesagt: Der Staat ist damit nicht an alle Vertragsbestimmungen gebunden. - Genehmigt Vertrag (vor Erfüllungsv.) - Beschließt, dass der Vertrag in Österreich Wirkung entfalten soll, indem er durch Gesetze erfüllt wird (-\> solang das nicht passiert, hat der Vertrag in Öst. Keine Wirkung) - Unterscheidung von Verträgen ohne Erfüllungsvorbehalt: - self- executing - non-self-executing - spezielle Transformationen: - Spezielle Übersetzung internationalen Rechts VÖR- Verträge) in innerstaatliches Recht - Generelle Transformation: - VÖR-Vertrag bleibt so wie unterzeichnet wird (unverändert) und wird durch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam Völkergewohnheitsrecht ist immer in ihrer geltenden Fassung in der Bundesverfassung geltend. (Art. 9) Gibt nicht nur gesetzesändernde Staatsverträge, sondern auch verfassungsändernde. Um einen verfassungsändernden Vertrag zu beschließen, muss dafür eine eigene Verfassungsgrundlage (Verfassungsgesetz) beschlossen werden. - Rang im innerstaatlichen Recht hängt von der Völkerrechtsquelle ab **Vereinte Nationen & System kollektiver Sicherheit**

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