Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe - Tpixner PDF
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Indira Haaser
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This document summarises the legal foundations for health professions in Germany, covering topics such as international law, European law, and constitutional law and their relevance to health professions. It also includes details of specific legislation and legal frameworks.
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# Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe - Tpixner ## 1. Stunde 28.09.2022: - Curriculum ist nicht richtig; würde man mehr ECTS benötigen; ist getrennt, und muss schnell durchgesprochen werden; Politisches System und „Was ist Recht“ wird nicht durchgenommen (im Buch) ## Grundlagen des Gesundheits...
# Rechtsgrundlagen für Gesundheitsberufe - Tpixner ## 1. Stunde 28.09.2022: - Curriculum ist nicht richtig; würde man mehr ECTS benötigen; ist getrennt, und muss schnell durchgesprochen werden; Politisches System und „Was ist Recht“ wird nicht durchgenommen (im Buch) ## Grundlagen des Gesundheitsrechts: ### Klasse Juristische Einteilung: #### Völkerrecht: - Zwei oder Mehrere Staaten schließen Verträge ab wo was vereinbart wird; Wichtigstes Chart der verweinten Nationen (UNO zentrale Organisation, Hauptsitz New York); in diesen Verträgen ist Gesundheit auch geregelt; aus Völkerrecht kann ein einzelner Bürger keine Rechte ableiten; - WHO ist die wichtigste bei grenzüberschreitende Gesundheitsangelegenheiten; #### Europarecht: - **Zwei Bereiche:** - **Primärrecht („EU Verfassungsrecht):** rechte der Bürger Geschrieben; zwei Grundfreiheiten? - Personenfreizügigkeit (gewährt Bürger das Recht sich überall in der EU niederzulassen, Arbeit anzunehmen oder sich als Unternehmer niederlassen); - Dienstleistungsfreiheit (relevant wenn man in Grenzbereichen arbeitet; zb. Freiberuflicher Pfleger in Kufstein, man kann aber gut nach Kiefersfelden fahren und dort Arbeit verrichten; möglich durch Dienstleistungsfreiheit) - **Sekundärrecht („EU Gesetze"):** verschiedene Gesetze: Arzneimittelrechte, Medizinprodukteverordnung (27 Mitgliedstaaten gültig); Berufsqualifikation #### Verfassungsrecht: - Förderal Österreich = 9 Teile / Gegenteil Zenticel - Kompetenzverteilung welche Kompetenzen hat der Bund in der Gesetzgebung und welche die Länder (Tirol ist ein Gliederstaat); was nicht dem Bund zugewiesen wurde, ist Aufgabe der Länder; im Gesundheitswesen verschiedene Bereiche, teil macht Bund teil macht Länder; - Berufsgesetz Bund - Strafrecht und Zivilrecht Bund - Sozialrecht Bund - Sanitätspolizeirecht Bund - Heimrecht? Land (wichtig für Prüfung) - Wo beide Zuständig sind: Krankenanstalten Bereich; Bund macht Rahmengesetz (Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz) innerhalb dieses Rahmen müssen Länder Gesetze machen; TirKAG zb. Gibt 9 ländliche KAG; - Grundrechte Recht auf Freiheit; Gleichheit; Datenschutz; Privatrecht; Recht auf Leben; - Folterverbot und unmenschliches Behandeln; Meinungsfreiheit (ins besonders um Werbung); Ausübungsfreiheit (nach belieben Beruf ergreifen und diesen auszuüben); - Grundrechte gelten nicht absolut, Staat kann eingreifen (siehe Pandemie) zum Beispiel Freiheit, Gleichheit (man wird nicht immer alles gleichbehandeln, Herzinfarkt vor verstauter Zeh), Datenschutz - (gibt Gründe warum man Daten verarbeiten darf; Verschwiegenheitspflicht-Aussage bei Gericht), Recht auf Leben (Darf Staat eingreifen? Ja, wenn ein Polizist jemanden Erschießt z.b.); Meinung und Erwerbsrecht kann beschränkt werden (man kann nicht einfach Arzt oder Krankenpfleger werden); Folterverbot darf nicht vom Staat eingegriffen werden; - Es darf in Grundrechte vom Staat nur eingegriffen werden, wenn es verhältnismäßig ist; - Gesundheits und Krankenpfelge Gesetz Erwerbsfreiheit ist beschränkt, er muss aber Verhältnismäßigkeitsprüfung machen; 1. es ist wichtig, dass ein Legitimer öffentlicher Zweck vorliegt (z.B. Patienten vor Gefährdungen schützen) 2. mit der GEA-Formel durchgeführt; - Geeignet zur Zweckerfüllung - Erforderlich der Zweckerfüllung - Angemessen (Mittel-Zweck-Relation) - Wirkung von Grundrechten: nur zwischen Staat und Bürger; wirken grundsätzlich nicht zwischen Bürger und Bürger; (Prüfung); einmal wirken sie als Abwehrrecht der Bürger (Bürger hat Recht sich gegen den Saat wehr zu setzen) andererseits wirken Grundrechte als Gewährleistungspflicht des Staates Staat muss Grundrechte von Bürger gegenüber anderen Bürgern zu schützen; Staat muss aufgrund seiner Gewährleistungspflicht Gesetze machen, die zwischen Bürgern wirkt und Grundrechte schützt; ## Verwaltungsrecht: - Wie der Staat Gesetze durchsetzt; Wie Rechte Verwaltet werden; immer Verwaltungsbehörde (Gemeinde, BH/Magistrat, Amt und Tiroler Landesregierung, Polizei, Finanzamt) BH Dreh und Angelpunkt in der Gesundheitsverwaltung und in Bundesebene Gesundheitsministerium; Amt der Tiroler Landesregierung und Gemeinde sind auch in der Gesundheitsverwaltung; BH aber am wichtigsten; - bei Behörden immer öffentliche Ärzte - Gemeinde: Sprengelärzte (Totenbeschau, Unterbrinungsuntersuchungen und Fahrtauglichkeitsuntersuchungen) - BH: Amtsarzt (Prüfung) ## Zivilrecht: - Fähigkeiten der Person: (Prüfung) - Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten zu sein): Natürliche (Geburt bis Tod) und Juristische (Unternehmen) Personen - Handlungsfähigkeit (Fähigkeit durch EIGENES Handeln zu berechtigen und zu verpflichten) - wer ist Handlungsfähig? ② natürliche Personen (bestimmtes Alter und ob Entscheidungsfähig) Juristische Personen sind nicht handlungsfähig; - Entscheidungsfähig (Grundvoraussetzung für Handlungsfähigkeit; muss Äußerungsfähig sein;) - Einsichtsfähigkeit (muss Sachverhalt begreifen können; Kognitive Art und Weise verstehen; ich muss alles verstehen können; was wird gemacht und warum... Dement kranke können das nicht) - Willenbildungsfähigkeit (aufgrund der Einsicht, den Willen bilden zu können; Personen mit Depressiven Erkrankungen können dies meistens nicht, denen ist es egal) - Verhaltensteuerungsfähigkeit (durch den gebildeten Willen kann ich Verhalten bilden; geht bei Neurotiker nicht zb. Spritzenphobie) - Liegt eines der obigen nicht vor, ist Person nicht entscheidungsfähig; Was macht man? Man braucht einen Vertreter; - Handlungsfähigkeit verschiedenen Formen: - Deliktsfähigkeit (jeder ab 14; außer man ist nicht Entscheidungsfähig; sie haftet nicht) - Entscheidungsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit (Fähigkeit durch eigenem im Rechtsfähigen Kontext zu berechtigen und verpflichten; Person, die Spielsüchtig ist nicht geschäftsfähig, kann Operation zustimmen aber kann nicht den Behandlungsvertrag abschließen sondern braucht Vertreter) - Entscheidungsfähigkeit im medizinischen Angelegenheiten (Einwilligung in eine Behandlung; Geschäftsfähigkeit braucht man im Medizinischen Bereich für den Abschluss des Behandlungsvertrags) - Zivilrechtliche Verträge: - Behandlungsvertrag 7 (es geht um eine Behandlung; Rögnten, Hausarzt, ...) Gegenseitige Rechte und Pflichten (wie Kaufvertrag im Prinzip) Sorgfaltsverpflichtung bei Medizinischen Bereich; KEINE Erfolgsverbindlichkeit; ist nicht rechtlich geregelt, sondern aus bestehenden Vertragstypen gebastelt hat; eigentlicher freier Dienstvertrag - Krankenhausaufnahmevertrag nicht rechtlich geregelt; Mietelemente, Kaufselemente, Verwahrungselemente, freier Dienstvertragselemente; verschiedene Vertragselemente - Heimvertrag Gesetzlich geregelt (Konsumentenschutzgesetz), muss schriftlich abgeschlossen werden; steht genau drin was reingeschrieben werden muss; Leistung und Gegenleistung; strengen Kündigungsschutz, Heimbewohner aus Heim rausbekommen ist sehr schwierig (nicht bezahlt, heimbetrieb eingeschränkt, Gesundheitszustand massiv verschlechtert, Heimalltag sehr gestört) ## Haftungsrecht: - Unterscheidet: - Strafrechtliche Haftung: Spezialprävention (man führt Täter Verantwortung vor Augen und Hofft, dass es nicht nochmal passiert) und Generalprävention (man führt Gesellschaft vor Augen, dass Fehlverhalten Konsequenzen hat) - Verwaltungsrechtlicher Haftung? in BH geregelt; Verwaltungsstrafen werden nicht in Strafregister eingetragen; - Justizrechtliche Haftung im Strafgesetzbuch geregelt; können Geldstrafen, aber auch Freiheitsstrafen sein, in Urteilsform beschlossen; - Zivilrechtliche Haftung - Justizstrafrecht: - Im Strafgesetzbuch geregelt; Handlung kann nur das sein, was vom menschlichen Willen aus passiert; - es gibt zwei verschiedene Unterlassungsdelikte: - Echte Unterlassungsdelikte (unterlassene Hilfeleistung) - Unechte Unterlassungsdelikte (Essen wird mit Absicht nicht ausgeliefert) - Anhand Garantenstellung (man ist verpflichtet, dass strafrechtlicher Erfolg abgewendet wird) es wird in Berufspflicht und Familienpflicht wichtig; - Vorsatz: Eventualvorsatz ausreichend (man erkennt frühzeitig einen Vorfall und hilft nicht; z.B. jemand verblutet und man hilft mit Absicht nicht) - Fahrlässigkeit: ein Fehler passiert; gibt zwei Arten: - Grobe Fahrlässigkeit: dürfte niemals passieren - Leichte Fahrlässigkeit: kann jedem passieren - Im Strafrecht wird folgendes überprüft: - Tatbestandbarkeit - Innerer Tatbestand: ins Innere des Täter geschaut; was war sein Motiv; - Äußerer Tatbestand: Umstände untersucht - Rechtswidrigkeit (Tatbestand) wird auch überprüft, kann gerechtfertigt durch Notwehr sein; - Schaden vergleicht man Handlung des Täters mit der Handlung von „normalen“ rechtstreuen Menschen; unter 14-Jährige können nicht Schuldhaft handeln; - Alle drei Dinge sind Voraussetzung für eine justizrechtliche Handlung - Straftatbestände: - Sorgfaltswidrigkeit - Fahrlässige Tötung/Körperverletzung - Zurechnung - Es besteht eine Kausale Beziehung zwischen den drei Begriffen; bei fahrlässiger Körperverletzung gilt das Gesundheitsberufsprivileg; - Gesundheitsberufsprivileg: (wichtig Prüfung) - Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes eine leichte Körperverletzung leicht fahrlässig zufügen, besteht keine Strafbarkeit; unter leichte Verletzungen versteht man alle Verletzungen, welche binnen 24 Tage abheilen. Vergessene Hygienemaßnahmen sind, egal ob leichte oder schwere Folgen, immer strafbar, wobei Schadensersatz nie eine Rolle spielt. - Zivilrechtliche Haftung: - Schadenersatzrechts (zivilrechtliche Haftung) gibt es 4 Prüfungen um Anspruch darauf zu bekommen: - Schaden muss auf jedenfall Vorliegen - Köyrperverletzung ersatzfähige Schäden - Behandlungskosten - Verdienstzahlungen - Schmerzensgeld - Verunstaltungsschaden - Tod: - Beerdigung - Unterhalt - Rechtswidriges Handeln? Vertragsverstoß oder wenn man absolute Rechtsgüter eingreift; - gerechtfertigt sind Behandlungen wenn sie: - Notwendig - Patient eingewilligt hat - Kein Behandlungsfehler vorliegt - Kausalität can naturwissenschaftlich geprüft werden; man überprüft ob eine rechtswidrige Handlung und/oder eine Körperverletzung in Folge hat; diese Kausalität ist unbegrenzt; man unterscheidet also zwischen der juristischen Kausalität; - Verschulden ist das Handeln des Täters an dem Schaden schuld? Sachverständiger Haftung spielt eine Rolle; jeder hat eine durchschnittliche Fähigkeit des erlernten, das man sich vorwerfen lassen muss (ein Pfleger muss sich medizinische Kenntnisse vorwerfen lassen) - Haftung gilt nicht unbeschränkt (Chirurg in Großbritannien übergibt sich in Patienten war unschuldig, konnte nix dafür) ## 2. Stunde 03.10.2022: ## Berufsvoraussetzung: - Handlungsfähigkeit und das 18 Lebensjahr vollendet haben - Gesundheitliche Eignung (Physisch und Psychisch) physische Krankheiten die nicht akzeptiert werden: Schizophrenie, schwerste Depressionen, schwere Persönlichkeitsstörung; - Vertrauenswürdigkeit? Strafregisterauszug (mit Vorsatz begangene Freiheitsstrafe die mehr als ein Jahr dauert) die Berufsberechtigung kann entzogen werden; oder - Berufspflichtverletzungen; - Sprache die Muttersprache muss deutsch sein, bzw. muss nachgewiesen werden, dass die Sprache beherrscht, wird - Qualifikationsnachweis⑫ Bachelorurkunde, Dipolmausbildung ALT; ausländischer Abschluss (Drittstaat Ausbildung); man hat Europaweit Inhaltsstandard; ist bei Pflegeassistenz nicht der Fall; - Registrierung⑫ Berufsvoraussetzung; man muss sich bei der Arbeiterkammer registrieren; kann verweigert werden, aber nur wenn die oberen Dinge nicht zutreffen; ## Verwaltungsbestimmung Begriffserklärung: - Berufsvorbehalt berufsmäßige Ausübung muss regelmäßig und davon abgesehen sein Gewinn zu machen; - Tätigkeitsvorbehalt? Gesetzgeber bestimmte Tätigkeiten sind so gefährlich, da ist es ihm egal, ob nur einmal gemacht wird oder beruflich, da bekommt man eine Strafe; ärztliche Tätigkeiten - Ärzte Vorbehalt Ärztliche Tätigkeiten sind nur Ärzte vorbehalten; Tätigkeit und Berufsvorbehalt; Tätigkeitsvorbehalt Obduktion, Operation, Medikation, .. - Pflegevorbehalt berufsmäßige Ausführung ist Personen mit Berufsberechtigung einer Gesundheits- und Krankenpflege vorbehalten; - Eigenverantwortlichkeit selbständig fähig sind, die Einhaltung der Lega achtis (aktueller Stand der Wissenschaft und Wissenstand); gänzlich eigenverantwortlich: Ärzte; - Teilweise und Teilbereichen eigenverantwortlich: Gesundheits- und Krankenpflege in der Gesundheits- und Krankenpflege (Pflegediagnostik, ...) sind wir gänzlich eigenverantwortlich; wir sind eigenverantwortlich nach Anordnung (bei medizinischer Therapie; damit wir berechtigt werden diese Tätigkeit durchzuführen muss man aber eine Anordnung bekommen, ist aber Eigenverantwortlich); ## Delegation - Anordnungen? Delegation; Übertragung von Tätigkeiten an dritte; unterscheiden von Weisung (Weisung ist vom Arbeitgeber, arbeitsrechtliche Anordnung; wann man dort sein sollte, was man anziehen sollte, usw.) - Anordnung ist nur zulässig - Einzelne Tätigkeiten angeordnet werden (keine Massenblutabnahme...) - Patientenbezogen - Im Tätigkeitsbereich des Delegationsempfänger enthalten und eine Zeitdimension bestimmt Formvorschrift: - ärztliche Anordnung: muss schriftlich sein muss aber dokumentiert werden, - Ausnahmen? Dringlichkeit (muss keine Notfallmaßnahme sein), Anwesen sein des Arztes; - pflegerische Anordnung: als gehobener Dienst delegiere ich an Pflegeassistenz; - intramoral innerhalb der Einrichtungen, mündlich ausreichend aber dokumentiert werden - extramoral außerhalb der Einrichtung, schriftlich; Hauskrankenpfleger; - Eigenverantwortlichkeit nach Anordnung: - Anordnungsverantwortung: Arzt oder gehobener Dienst ist eigenverantwortlich für Anordnung; Auswahl der Person, Indikation, - Durchführungsverantwortung: für die Durchführung sind wir verantwortlich; - Subdelegation: Delegation weitergeben; muss schriftlich sein; Anordnungsverantwortung bezüglich der Auswahl der Person; z.B. Blutabnahme - Berufsgruppe, die nicht eigenverantwortlich tätig ist: Assistenzberufe (Pflegeassistenz); Pflegefachassistenz ist eigenverantwortlich; - Müssen beaufsichtigt werden; muss man aber nicht danebenstehen muss aber überprüft werden; - Praktikant kann alle Tätigkeiten delegiert werden; dürfen alle Tätigkeiten durchführen, die man in der zukünftigen Arbeit machen darf; ## Zusammenfassen seinen text ## 3. Stunde 04.10.2022: - Bei Praktikanten: nur im Rahmen vom Praktika zulässig; - Wenn man Tätigkeiten ausübt, die nicht in meinem Tätigkeitsbereich ist Kompetenzüberschreitung, passiert nix, ist es straffrei; passiert was Strafrechtliche Verfolgung - Zusammenfassend: nicht den Kompetenzrahmen überschreiten; ## Der Vertraungsgrundsatz - man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass Arbeitskollegen bzw. Gesundheitspersonal wissen, was sie machen (ist auch beim Führerschein); ## Horizontale Arbeitsteilung: - Gleiches Ausbildungsniveau; - DGKP und DGKP - Physiotherapeut und DGKP - Man kann davon ausgehen, dass der Kollege weiß, was er tut; außer er macht offenkundige Fehler; wenn dies Fall ist, dann Kontrolle und nachfragen; ## Der Vertraungsgrundsatz bei Arzt und DGKP, gilt Vertraungsgrundsatz noch mehr ## Vertikale Arbeitsteilung nach unten: - Da Pflegefachassistenz kann man davon ausgehen, dass sie wissen, was sie tun; - Bei Pflegeassistenz ist der Vertraungsgrundsatz eingeschränkt; - Man haftet grundsätzlich nur für seine eigenen Fehler; funktioniert horizontal und vertikal nach oben; nach unten hin ist es eingeschränkt; ## Berufspflichten (Prüfungsrelevant) - Ist ein Spiegel der Patientenrechte; - Wir haben mehr Wissen als der Patient; wir sind der Behandler und der Patient ist in einer vulnerablen Position, er muss persönliche Dinge preisgeben und er ist in einer schutzwürdigerer Position als wir als Behandler; - Damit es ein Gleichgewicht zwischen Patient und Behandler gibt; da ist eine Schieflage, da wir „mächtiger" sind als der Patient; ist letzendlich für den Patienten und sein wohl zu schützen und das es eine Waffengleichheit gibt; - Verschwiegenheitspflicht - Sorgfaltspflicht - Dokumentationspflicht - Anzeigepflicht - Diskriminierungsverbot - Fachliche Hilfeleistungspflicht - Ausskunftstplficht/Einsichtsrecht in die Dokumentation - Diskriminierungsverbot: - Einfachste Pflicht; besagt, dass alle Patienten gleich zu behandeln sind; nicht absolut, denn ein kleiner gebrochener Zeh über Herzinfarkt in Notaufnahme; Gleichheitssatz in Österreich: Gleiches muss gleichbehandelt werden, ungleiches ungleich behandelt werden; - Sorgfaltspflicht: - Müssen den Beruf nach aktuellen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung ausüben; nicht Verwaltung strafrechtlich Sanktioniert daher passiert mal nichts; aber man verstößt gegen die Berufspflicht und kann daher zu Vertrau Verlust kommen; - Wenn dem Patienten dann aber was passiert, kann eine justizstrafrechtliche Sanktion folge haben; - Durchs Gesundheitsberufsprivileg ist man grundsätzlich gesichert⑫ Fehler bei der Blutabnahme; - Fehlerhafte Durchführung ist eine Sorgfaltspflicht; meine Behandlung ist nicht gerechtfertigt, da ein Behandlungsfehler ist; - Zusammenfassung: Bedeutet man verstößt gegen den aktuellen stand der Wissenschaft und Erfahrung; hat keine mittelbare Auswirkung; bei Verletzung des Patienten dann kann strafrechtliche Konsequenzen haben Gesundheitspersonalprivileg bedenken - Fortbildung ist notwendig, damit wir den aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen; Mindest- Fortbildungspflicht alle 5 Jahre für 60 Stunden; - lege archtis Fortbildung auf den Stand, damit man den aktuellen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung; ## Verbot der eigenmächtige Heilbehandlung: - Behandlung ohne Einwilligung (ist informiert über Heilbehandlung); Zwangsbehandlung nur unter sehr kleinen Rahmen - Unterbringungsgesetz (Selbst und Fremdgefährdung) - Gefängnis - Epidemiegesetz (Coronatests) - Geschlechtskrankheitsgesetz - Tuberkulosegesetzt (Zwangstestung, Zwangshandlung) - Behandlung ohne Einwilligung ist rechtswidrig; - Wenn er einwilligt, prüfen ob er - Entscheidungsfähig ist; wenn nicht, die gesetzlichen Vertreter fragen - Entscheidungsfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten ist wichtig; bei Erwachsene kann man davon ausgehen, dass sie diese Zweifelregelung haben; - Ausname: Kinder und psychisch eingeschränkte Personen; - Damit Einwilligung rechtsfähig ist, muss der Patient entscheidungsfähig sein und aufgeklärt worden sein; - Einwilligung nicht vorhanden zu 6 Monate Freiheitsstrafe; eigenes Delikt in Österreich daher der Begriff Sonderstellung; - Damit Behandlung gerechtfertigt - Kein Behandlungsfehler - Einwilligung - Muss indiziert werden - Bei der Einwilligung gibt es keine Formvorschrift; kann durch Verhalten, schriftlich und mündlich sein; verhalten ist die häufigste Form bei Blutabnahme z.B. streckt der Patient von selber seinen Arm her; - Verschiedene Arten der Aufklärung: - Sicherungsaufklärung: jene Informationen, die der Patient braucht um bei seiner Heilung selbst mitwirken kann; welche Arzneimittel nimmt er, wann er die Medikamente nehmen muss ...; sind Behandlungsfehler, wenn es nicht gemacht wurde - Selbstbestimmungsaufklärung: vermittle die notwendigen Informationen, die er braucht, um Entscheidung zu treffen; bei größere Operationen muss man darüber z.B. aufklären, was die Risiken sind; bei Risken muss ich aufklären; in Österreich muss man grundsätzlich mündlich Aufklären; Alternativen sind auch wichtig? konservative Behandlung; wenn Alternative vergessen werden, muss man dafür Haften; passiert hier ein Fehler ist die Einwilligung nicht mehr wirksam und jedes Risiko, dass eintritt ist dann ebenfalls ein Behandlungsfehler obwohl kein Fehler passiert ist - Aufklärung ist normalerweise Arzt Sache; außer wenn es um Pflegerische Tätigkeit geht, dann sind wir zuständig; oder für die Durchführungstätigkeit sind wir für die Aufklärung zuständig; nachfragen, ob sie aufgeklärt worden sind von Arzt; - Wichtig: nur schriftliche Aufklärung ist zu wenig; es muss eine Mündliche Aufklärung gegeben sein; schriftlich für die Dokumentation gut aber zu wenig; ## Fachkundige Hilfeleistungspflicht - Jeder Mensch ist verpflichtet, wenn ein anderer Mensch in Lebensgefahr schwebt oder die Gefahr der Körperverletzung besteht, Hilfe zu leisten; es genügt die Rettung zu rufen; ist allgemein gültig; - Da wir das Studium Gesundheit- und Krankenpflege absolvieren: - Wir sind fähig, einen Notfall zu erkennen - wir können die Herzdruckmassage und Beatmung durchführen, auch Beatmungshilfen - wir können Defibrillator zu verwenden; vollautomatisch oder halbautomatisch - Sauerstoff geben - Wir können dies alles ohne ärztliche Hilfe durchführen, aber man sollte einen Arzt hinzurufen, sobald es möglich ist; ## Dokumentationspflicht - Verschiedenen Zwecke: - Beweissicherung - Behandlungssicherung - Rechenschaftslegung und Rechnungslegung - Der Patient kann nicht auf die Dokumentation verzichten; man könnte es Anonymisieren, muss aber Dokumentieren; - Beweissicherung: geht darum, dass der Patient irgendwelche Fehler geltend machen will, dass wir einen Beweis haben, seine Behauptung zu entkräften; Oberster Gerichtshof was nicht in den Akten steht ist nicht in der Welt, das existiert nicht; daher wichtig alles in die Akten zu schreiben; wenn man etwas nicht dokumentiert hat, ist man der Schuldige und muss sich mit Konsequenzen rumschlagen; - Behandlungssicherung: damit manche Maßnahmen nicht öfter durchgeführt werden; z.B., wenn ich vormittags Dienst habe und Insulin Spritze, damit nicht der nächste diese Info nicht hat; - Alle Behandler sollen auf den gleichen Stand sein; - Rechenschaftslegung und Rechnungslegung: das wir berechnen können und das der Patient Behandlung überprüfen lassen kann; wenn Patient denkt, wir haben die Behandlung gemacht um mehr Geld zu kassieren dann überprüft er die Behandlung und wir können Gegenteil beweisen; - Man muss die Dokumentation berichtigen, wenn man was falsch geschrieben hat; oder wenn man verwechselt, hat welcher Patient es bekommt; es muss klar sein, dass es nachvollziehbar ist; händisch muss man z.B. durchstreichen und dann korrigieren; - Form der Dokumentation ist nicht geregelt, aber mündliche geht nicht wirklich; geht händisch oder elektronische Dokumentation; elektronische ist normal mittlerweile; interne Notizen oder Gedächtnisstützen sind nicht wichtig zum Dokumentieren; - Muss zeitnah erfolgen ist nicht rechtlich geregelt; muss aber in einem Zeitraum sein, das ein verlässliches Erinnern möglich ist; wenn es große und Komplexe Operation ist, gibt es eine eigene Person die alles gleichzeitig zur Operation dokumentiert; - Kürzel und Abkürzungen dürfen verwendet werden und müssen nur für Fachkollegen verständlich sein, aber nicht für Patient; - z.B. PP? Pflegeperson I dx⑫ dexter (rechts) - Was steht drinn: - Patienteninformation - Maßnahmen die durchgeführt worden sind - Welche Fähig- und Fertigkeiten hat der Patient noch - Patientenverfügungen, Sterbeverfügung, Angehörige; - Delegationen - Prämedikationen - Allergien - Einsicht Gewährung - Welche Medizinprodukte verwendet worden sind; - Rahmenbedingungen des Vertrages - Aufklärung (Bei heiklen Themen unterschreiben lassen) ## 4. Stunde 10.10.2022: - Wie lange ist die Dokumentation aufzubewahren? 10 Jahre Lang als Freiberufler im Schadenersatzrecht, Schaden verjährt nach 3 Jahren; wenn der Schaden erst nach 20 Jahre aufkommt, dann dauert es 23; in Krankenanstalten sind es 30 Jahre; ## Verschwiegenheitspflicht - Besagt: alle geheimnisse muss die Verschwiegenheit gewahrt werden; es darf keine Informationen an dritte weitergegeben werden; - Was ist ein Geheimnis? Das ein konkreter Patient einen Herzinfarkt hat; wenn Informationen an unbestimmten Personenkreis veröffentlicht wurde verfällt die Verschwiegenheitspflicht; - Welchen Sinn? - Soll Patienten schützen - Dient Vertraungsbeziehung zwischen Patient und Behandler - Alle Behandler, aber auch die Praktikanten haben eine Verschwiegenheitspflicht; gilt grundsätzlich auch gegenüber der Angehörigen; der Patient kann sagen er will, dass keine Informationen nach außen dringt; - Wie kann ich zu Informationen kommen, wenn ich Angehöriger bin? - Angehöriger kann sich als gesetzlicher Erwachsenen Vertreter eintragen lassen; - Es sind alle Informationen, die der Patient dir anvertraut; - Postmortale Persönlichkeitsrechte - Verschwiegenheitspflicht geht über den Tod hinaus, hängt davon ab, was der Patient vereinbart bzw. will; grundsätzlich dürfen Informationen weitergegeben werden wenn Patient stirbt; - Wirkt auch gegenüber der Polizei; ## Berufrechtliche Verschwiegenheitspflicht - Verwaltungsstrafe 3600 Euro; anderes Geheimnis Eheprobleme, Privatinsolvent, Kontaktdaten von Kindern werden weitergegeben; ## Justizstrafrechtliche Verschwiegenheitspflicht - Freiheitsstrafe und Geldstrafe; sind nur Gesundheitsgeheimnisse geschützt, die den Patienten betrifft Behandlung, Krankheit, Medikation, .. - Bei Notfall: man darf davon ausgehen, dass die Angehörigen informiert werden dürfen, dass er eingeliefert wurde und dass er hier behandelt wird und dass er nicht ansprechbar ist; Mehr nicht; ## Zivilrechtliche - Patient hat Schadensersatzanspruchsrecht; - Bei Persönlichkeitsverletzung? Schmerzengeld nur wenn die Person in öffentliche Ansehen absteigt durch diese Information (ist Alkoholiker, hat Geschlechtskrankheit, ...); ## Durchbrechungsgründe: - Anzeige und Meldepflichten - Notstandsituationen (Patient sagt er will sich selbst umbringen oder auch einen Mord begehen will) - Wenn Öffentlichkeit Interesse daran haben könnte (Alkoholiker als Berufsrettungssanitäter) - Selbstmord - Kündigt ein Strafdelikt an - Mitteilung an gesetzliche Kostenträger (Krankenversicherung; bei Privatversicherung brauche ich eine Entbindung; durch ICD (?)Code) - Gegenüber Andere Behandler - Entbindung (wenn jemand darum bittet, einen dritten darüber zu informieren; muss dokumentiert werden und aufgeklärt werden); Person muss entscheidungsfähig sein; über gesetzlichen Vertreter informieren; - Mutmaßliche Entbindung ist bei Menschen, die nicht ansprechbar sind; dass die Angehörigen davon erfahren dürfen, dass die Person im Krankenhaus ist und nicht ansprechbar ist - Konglundente Entbindung: Entbindung durch Verhalten (nimm bei Befundbesprechung meine Mutter mit); wenn Personen schon im Raum sind, muss man nochmals nachfragen, ob es okay ist, wenn sie diese Informationen hört - Höherwertige Interessen der Gesundheitspflege - Anzeigepflicht bei Vermutung eines Verbrechen - Anzeigepflicht bei Epidemie, Tuberkulosegesetz, Geschlechtskrankheitgesetz - Höherwertige Interessen der Rechtspflege - Interessen der Justiz - Zeugnispflicht bekommt sonst eine 1000€ Strafe - Aussageverweigerungsrecht Strafrechtlichen Bereich muss man aussagen (wenn nicht in Psychiatrischen Anstalt arbeiten); bei anderen Bereichen (Schadensersatz) – darf man nicht aussagen; man kann Richter nachfragen ob nachprüfen, ob dieses Thema eine Verschwiegenheitspflicht gilt; - Wenn es sich um sehr sensible Inhalte handelt, muss man mehr aufpassen; nochmals konkret nachfragen; ## Auskunftspflicht (Einsichtsrecht in die Dokumentation) - Wer hat einsichtsrecht? - Patienten - Gesetzlicher Vertreter - ? Behandler - Man sollte keine Akten von Patienten einsehen, die man nicht behandelt; - Gewillkürte Vertreter Vollmacht wird ausgestellt, jemand anderer darf Einsicht haben; - Auskunftspflicht gegenüber: - Patient - Gewillkürte und gesetzliche Vertreter - Behandler (Einschränkung auf das notwendige Maß für die Behandlung) - Patientenvertreter haben das Recht, Akte einzusehen und Kopien zu machen (kostenlos) - Berufrechtlich sind sämtliche Geheimnisse umfasst und Justizstrafrechtlich sind nur Gesundheitsgeheimnisse geschützt; ## Anzeigepflicht - Verdacht (nicht Vermutung) - Gerichtlich Strafbare Handlung - Vergewaltigung - Schwere Körperverletzung⑫ länger als 24 Tage; an sich Schwer (z.B. Brüche) - Tod - Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft - Minderjährigen oder nicht entscheidungsfähige Erwachsene - Misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde - Anzeigepflicht besteht auch, wenn Verdacht gegen Kollegen oder gar Vorgesetzte richten - Keine Pflicht zur Selbstanzeige ## Ausnahme: - Gegen dem ausdrücklichen Willen des volljährigen entscheidungsfähigen Opfers - Sofern keine unmittelbare Gefahrenlage - Forensische Dokumentation - Tätigkeit durch die Anzeige beeinträchtigt wird - Sofern keine unmittelbare Gefahrenlage - Forensische Dokumentation - Arbeitsverhältnis - Meldung an Arbeitgeber - Verdacht gegen Angehörigen von minderjährigen Opfern - Misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurden - Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet, ist - Meldung an den Kinder- und Jugendhilfeträger - Gegenwärtige, unmittelbare, ernstliche und erhebliche Leib- und Lebensgefahr des Patienten oder Dritter besteht (Garantenstellung) - Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden oder schon begonnenen Ausführung einer Vorsatzstraftat (Justizstraftatbestand) - Mitteilungspflicht an den Sozialhilfeträger - Sofern sich der Patient nicht selbst überlassen werden kann - Haftungsrechtliche Konsequenz der Verletzung von Anzeige- oder Mitteilungspflichten - Verwaltungsstrafe - Schadenersatz ## Arbeitsrecht - Wo dürfen wir Tätig werden? - Krankenhaus, Pflegeheime, Psychiatrie, Klinik, Hauskrankpflege, ... ## Berufrechtlicher Rahmen: - Berufsausübung im Arbeitsverhältnis - Gesetzliche Interessenvertretung: AK - Keine Betriebsformbeschränkung (Arbeitsmedizin, Schulen, Beratungseinrichtungen oder Einrichtung Zwecks der Volksgesundheit daher erlaubt) - Aber Betriebsformvorbehalt (Betriebsformvorbehalt nur bei jenen Einrichtungen oder Personen im Arbeitsverhältnis arbeiten, die Gesundheitsleistungen anbieten dürfen; können sich als freiberuflich auch eintragen) - Haftungsrechtliche Konsequenz ## Arbeitsvertragrecht - Kollektiven Arbeitsrecht? Gewerkschaften (schließen Kollektivverträge ab; Betriebsrat, Betriebliche Verträge) - Individuelle Arbeitsrecht ## Welche Rechtsgrundlage Welches Gesetz ziehe ich heran; durch welches Gesetz beurteile ich das Arbeitsverhältnis; ## Privatrechtlicher Bereich: (nicht Prüfungsrelevant) - Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), Angestelltengesetz (AngG); - Landesebene: LBedG - Gemeindeebene: Gemeinde-Vertrags-Bedienstesten Gesetz ## Wichtig für Kündigungsfrist wichtig welche Rechtsgrundlage auf Arbeitsverhältnis liegt; ## Arbeitsverhältnis - Arbeitnehmerbegriff - Berufsausübung im Arbeitsverhältnis - Persönlich und wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig; verschiedene Umstände: - Arbeitnehmer in Betriebliche Struktur eingebunden - Persönliche Arbeitsleistung verpflichtet - Weisung unterlegen - Arbeitnehmer nur Bemühungspflicht das Erfolgt beitritt - Risiko Verminderung (trifft Arbeitgeber) - Treue + Frürsorgepflicht - Dauerschuldverhältnis; Mietvertrag ist ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis (Gegenteil Zielschuldverhältnis ? Werkvertrag) ## Praktikum - Arbeitnehmer (wenn du als Urlaubsvertretung eingesetzt wirst und du nichts lernen solltest von diesem Praktikum Ferialpraktikum) - Kein Arbeitnehmer bei rechtem Praktikum - Lehr- und Ausbildungszweck überwiegt - Keine Arbeitspflicht - Große Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung - Wechselnde Tätigkeiten nach Interesse - Dennoch gilt das Arbeitnehmerschutzrecht - Fehlende Entgeltverpflichtung, andere Arbeitgeberpflichten sind einzuhalten ## Pflichten des Arbeitnehmers - Hauptpflicht des Arbeitnehmers: - Höchstpersönliche Arbeitspflicht - Nebenpflicht des Arbeitnehmers: - Treuepflicht - Gehorsamspflicht - Hauptarbeitspflicht des Arbeitgebers: - Entgeltbezahlung - Nebenpflicht des Arbeitgebers: - Fürsorgepflicht - Zeugnispflicht ## Treuepflicht (Nebenspflicht) - Beistandspflicht - Mehrarbeitspflicht (Überstunden, wenn es nötig ist) - Notarbeitspflicht (Quantitativ mehr Arbeiten und qualitativ andere Arbeit leisten z.B., wenn der Inn übertritt und das Krankenhaus unter Wasser steht) - Anzeigepflicht (z.B., wenn andere Kollegen was stehlen, Klo steht unter Wasser, ich bin krank) - Verschwiegenheitspflicht (hat nichts mit Patienten zu tun; hat mit Betriebsgeheimnisse zu tun) - Geschenkannahmeverbot (ohne Zustimmung des Arbeitgebers darf man nichts annehmen) - Verbot eines abträglichen Privatlebens (wenn man sehr sehr viel verdient, darf der Arbeitgeber bestimmen, wie du dein Privatleben gestaltest; bei normalen Gehalt darf er dein Privatleben nicht beeinflussen) - Nebenbeschäftigungspflicht man muss es melden, wenn man einen zweiten Beruf ausübt; immer melden, ist Entlassungsgrund - Ausbildungskosten zahlt Arbeitgeber; Ausbildungskostenrückersatzklausel oder - vereinbarung; währen der Kursbesuchszeit wird als Arbeitszeit berechnet; kann mit Vereinbarungen einhergehen (Rückerstattung, wenn man kündigt oder entlassen wird) ## 5. Stunde 12.10.2022: ## Gehorsamspflicht (Nebenpflicht) - Weisungsrecht des Arbeitsgeber - Persönliche Weissungen: Dienstzeiten, Verhalten; betrifft wann, wo; Betriebliche Weissungen - Fachliche Weisungen: Inhalt der Arbeit, betrieblicher Inhalt; - Konkretisierung der Arbeitspflicht - Individuelle und generelle Weisungen - Individuell: nur Person betreffend - Generell: alle sind betroffen - Dienstlich-organisatorische Weisungen - Zeit, Ort und Gegenstand der Tätigkeit - Fachliche Weisungen - Eigenverantwortlichkeit ohne Anordnung: Soweit der lege artis entspricht von Vorgesetzen - Eigenverantwortlichkeit nach Anordnung: Soweit der lege artis entspricht von Delegierenden - Sanktion - Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung ## Pflichten des Arbeitgebers ## Entgeltspflicht (Hauptpflicht) - Hauptpflicht des Arbeitgebers - Aus Arbeitsvertrag - Privatautonomie wird durch Kollektivverträge und gesetzliche Entgeltbestimmungen beschränkt - Entgeltfortzahlung - Sphäre des Arbeitgebers - Wichtiger Grund: rechtlich, sittlich oder religiöse Pflichten - Umzug - Todesfall - Hochzeit - Arzt Termin - Vorladungen von Behörden und Pflichten - Krankheit oder Unfall ## Zeugnispflicht (Nebenpflicht) - Arbeitszeugnis; man hat 30 Jahre lang auf ein Dienstzeugnis recht muss es aber dann holen; es muss so geschrieben sein, dass es nicht den Fortlauf der weiteren Karriere unterbricht; ## Fürsorgepflicht (Nebenpflicht) - Nebenpflicht des Arbeitgebers - Schutz- und Interessenwahrungspflichten - Erholungsurlaub - 5 Wochen - erhöht sich nach 25 Jahren - Erkrankung im Urlaub länger als 3 Tage kannst du dich Krankmelden - Anspruch auf Beschäftigung ## Arbeitnehmerschutz: - Technischer Arbeitnehmers