Völkerrecht Klausur Skript PDF
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Dieses Dokument ist ein Skript für das Völkerrecht und behandelt Rechtsquellen, historische Entwicklungen und die Grundlagen des Völkerrechts. Es bietet einen Überblick über die Themen, die für das Studium und die Prüfung relevant sind. Die Zusammenfassung umfasst auch historische Entwicklungen und internationale Organisationen.
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Völkerrecht Klausur Skript 1. Rechtsquellen des Völkerrechts Drei Hauptquellen: Das Völkerrecht stützt sich primär auf drei Rechtsquellen, die unter anderem in Artikel 38 des IGH-Statuts von 1945 definiert sind: o Verträge: Abkommen zwischen Völkerrechtssubjekten, die gegenseit...
Völkerrecht Klausur Skript 1. Rechtsquellen des Völkerrechts Drei Hauptquellen: Das Völkerrecht stützt sich primär auf drei Rechtsquellen, die unter anderem in Artikel 38 des IGH-Statuts von 1945 definiert sind: o Verträge: Abkommen zwischen Völkerrechtssubjekten, die gegenseitige Rechte und Pflichten begründen. o Völkergewohnheitsrecht: "das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung" o Allgemeine Rechtsgrundsätze: Grundsätze, die in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Welt anerkannt sind. Partikulares vs. Universelles Völkerrecht: Viele Regeln gelten nicht weltweit, sondern nur regional oder zwischen bestimmten Staaten. Universelles Völkerrecht gilt hingegen zwischen allen Völkerrechtssubjekten weltweit. Jus Cogens: Zwingende Normen des Völkerrechts, von denen kein Staat abweichen darf (z.B. Verbot von Völkermord, Sklaverei, Folter, Angri[skrieg). Erga Omnes: Verpflichtungen gegenüber der gesamten Staatengemeinschaft (z.B. Verbot der Aggression, Selbstbestimmungsrecht). o Verhältnis: Alle jus cogens Normen haben erga omnes Wirkung, aber nicht alle erga omnes Verpflichtungen sind jus cogens, da einige nur aus Gewohnheitsrecht oder Verträgen resultieren, ohne zwingenden Charakter zu haben. Kurz gesagt: jus cogens ist zwingendes Recht, erga omnes betri[t universelle Verpflichtungen. 2. Historische Entwicklung des Völkerrechts Westfälisches System (ab 1648): Entstehung des modernen europäischen Staatensystems mit souveränen, gleichberechtigten Staaten durch den Westfälischen Frieden (1648). Völkerrechtliche Epochen Französisches Zeitalter (1648-1815) und Englisches Zeitalter (1815-1914): Gekennzeichnet durch den Gedanken der Staatensouveränität und ein unbeschränktes Recht auf Kriegsführung. Zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts: o Entwicklung des Kriegsvölkerrechts und der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, geprägt von pazifistischen und humanitären Bewegungen. Haager Friedenskonferenzen von 1899 und 1907 scha[en verbindliche Regelungen zur Krigesführung. o Industrialisierung führt zur Gründung zwischenstaatlicher Verwaltungsunionen (z.B. Internationale Telegraphen-Union, Weltpostverein). Völkerrecht im 20. Jahrhundert: o Zeitalter der Extreme: Faschistische und kommunistische Diktaturen, Zusammenbruch des europäischen Mächtegleichgewichts. o Zwischenkriegszeit: Gründung des Völkerbunds (eng. League of Nations) im Jahr 1919, mit dem Ziel der Friedenssicherung, jedoch mit begrenztem Erfolg. Gründung der ILO (International Labour Organisation) und erste Ansätze eines internationalen Flüchtlingsrechts. o Nach 1945: Gründung der Vereinten Nationen (UN) mit zentralem Ziel der Friedenssicherung. o Ost-West-Konflikt: Gründung spezialisierter internationaler Organisationen: IWF (Internationale Währungsfonds und Weltbank) 1944, FAO (Food and Agriculture Organisation/Welternährungsorganisation) 1945, UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) 1945 und WHO (World Health Organisation/Weltgesundheitsorganisation) 1948 Kodifizierung und Institutionalisierung: Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes durch die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR/Zivilpakt), sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR/Sozialpakt), 1966. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVRK), 1969. Völkerrecht der Gegenwart: Ende des Ost-West-Konflikts, Regionale und seperatistische Strömungen, wegen Herausforderungen durch Terrorismus, regionale Konflikte und nicht-staatliche Akteure, welche als völkerrechtlich schwer zu erfassen erkannt wurden. 3. Subjekte des Völkerrechts Souveräne Staaten, mit wenigen traditionallen Ausnhmen wie z.B. der heilige Stuhl oder der Malteserorden. o Notwendig: Völkerrecht kann nur dann als zwischenstaatliches Recht verstanden werden. o Originär: Staaten sind ohne Weiteres Völkerrechtssubjekte. Man spricht daher auch von „geborenen Völkerrechtssubjekten“. o Unbeschränkt: Umfasst alle Sachgebiete und Materien des Völkerrechts o Allgemein: Gilt gegenüber allen anderen Völkerrechtssubjekten Internationale Organisationen & Einzelpersonen: Partielle/Partikulare Völkerrechtssubjektivität. Derivativ: ihre Rechtssubjektivität ist von den Staaten abgeleitet und begrenzt. Andere: Die Völkerrechtssubjektivität privater Einheiten, insbesondere multinationaler Unternehmen, ist umstritten. 4. Völkerrechtlicher Staatsbegri@ Drei-Elemente-Lehre (Georg Jellinek): o Staatsgebiet: Definiertes Territorium. Muss keine geographische Einheit sein (abgetrennter Bundesstaat, Inselgruppen, Exklaven) o Staatsvolk: Dauerhafte Wohnbevölkerung mit Staatsangehörigkeit. Keine Mindestgröße nötig. o Staatsgewalt: E[ektive Regierung und Fähigkeit zur internationalen Interaktion. Muss die Kernstaatsfunktionen (innere/äußere Sicherheit, Justiz, Verwaltung) erfüllen, wobei Legitimität nicht erforderlich ist. Art. I der Montevideo-Konvention (1933): Bestätigt die drei Elemente, ergänzt die Staatsgewalt um die "capacity to enter into relations with the other states." 5. Grundregeln des Völkervertragsrechts Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK): Auch Wiener Übereinkommen über das das Recht der Verträge, 1969. Enthält die allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätze des Völkerrechts und kodifiziert das gewohnheitsrechtliche Vertragsrecht. Ist 1980 in Kraft getreten. Gilt für Deutschland seit 1987 und hat derzeit 114 Vertragsparteien. Grundprinzipien: o Vertragsfreiheit: Staaten sind frei, Verträge abzuschließen und haben dabei uneingeschränkte Verbandskompetenz, Art. 6 WVK. Jedoch bildet ius cogens eine inhaltliche Grenze, Art. 53 WVK. o Pacta sunt servanda: Verträge sind einzuhalten, Art. 26 WVK. o Vorrang des Völkerrechts: Entgegenstehendes nationales Recht schadet nicht, Art. 27 WVK. o Pacta tertiis nec nocent nec prosunt: Verbot von Verträgen zugunsten oder zulasten Dritter, Art. 34 WVK. Begrii des Vertrages: o Übereinkunft zwischen Völkerrechtssubjekten o zur Begründung von Rechten und Pflichten o auf dem Gebiet des Völkerrechts. o Erforderlich sind ein konstitutiver Rechtsbindungswille und das Handeln der zuständigen Organe. Vertragsschluss: Kompetenz und Vertretungsmacht der handelnden nationalen Organe. Internationale Organisationen sind auf Verträge beschränkt, deren Gegenstand in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Verfahren: o Annahme des Textes, Art 9. WVK o Festlegung der authentischen Fassung, Art. 10 WVK o Zustimmung (Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, Ratifikation und Beitritt), Art. 12 bis 16 WVK Ratifikation: Völkerrechtlich bezeichnet sie die Erklärung des Staatsoberhauptes, den Vertrag verbindlich anzuerkennen, Art. 16 WVK. Ratifikationsurkunden multilateraler Verträge werden oft beim Generalsekretär der UN hinterlegt. Danach völkerrechtliche Verbindlichkeit. Inkrafttreten: Grundsätzlich, wenn alle Verhandlungsstaaten zugestimmt haben. Multilaterale Verträge oft nach Erreichen einer Mindestzahl an Zustimmungen. Abschluss und Umsetzung: o Verhandlung und Unterzeichnung o Innerstaatliches Verfahren o Ratifikation o Transformation in innerstaatliches Recht Vorbehalte: Ermöglichen es Staaten, bestimmte Vertragsbestimmungen nicht oder anders anzuwenden, unter dem Umstand der zwei verschiedenen Ziele des Grundsatzes der Universalität und dem Prinzip der Vertragsintegrität 6. Völkergewohnheitsrecht (customary international law) Völkerrechtskommission (ILC): Wirkt als "Motor" der Kodifikation von Gewohnheitsrecht. o Von der Generalversammlung der UN errichtet o 34 unabhängige Experten o Aufgabe: Völkerrecht weiterzuentwickeln und zu kodifizieren Objektives und Subjektives Element, Art. 38 IGH Statut o Obj: Allgemeine Übung (Staatenpraxis): Dauerhafte, einheitliche und weit verbreitete Praxis, die eine repräsentative Zahl von Rechtsordnungen erfasst. Muss nicht universell oder vollkommmen uniform sein. Erforderlich ist das Nachweisen, dass eine Mehrheit der Staaten die Praxis hat. Einzelne Abweichungen okay. Auch Untätigkeit oder stillschweigendes Einverständnis (acquiescence) okay. Es gibt auch regionales und bilaterales Gewohnheitsrecht. Nur Verhalten von Staaten und anderen VR Subjekten, nicht aber das von privaten, nicht staatlicher Aktueren von Bedeutung. Urteilen internationaler Gerichtshöfe kommt eine besondere Bedeutung zu. o Subj: Rechtsüberzeugung (opinio juris): Die allgemeine Übung (Praxis) muss von der Überzeugung getragen werden, aus Rechtsgründen so handeln zu müssen (opinio iuris sive necessitatis). Abgrenzung zur bloßen diplomatischen Höflichkeit oder Gepflogenheit (sog. Courtoisie). Die Rechtsüberzeugung ist erforderlich, da die Bindungswirkung des Gewohnheitsrechts ebenso wie vertragliche Bindungen auf den Willen der Staaten zurückzuführen sind (voluntatives Element). Wirkungen: Gilt grundsätzlich für alle Staaten, auch neue Staaten, ausgenommen "persistent objectors". Bei regionalem und bilateralem die betro[enen Staaten. 7. Allgemeine Rechtsgrundsätze Grundsätze und Prinzipien der innerstaatlichen Rechtsordnungen, die in allen Teilen der Welt zu finden sind. Vergleichende Betrachtung der großen Rechtskreise der Welt genügt. Bei der Feststellung, ob ein Rechtsprinzip zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nach Art. 38 IGH-Statut zählt, muss allerdings nicht auf alle nationalen Rechtsordnungen abgestellt werden. 8. Sonstige Quellen des Völkerrechts Einseitige Rechtsakte: Erklärungen eines Staates, die Rechtsfolgen herbeiführen sollen, basierend auf Treu und Glauben und dem Grundsatz, dass sich ein Rechtssubjekt nicht auf ein widersprüchliches Verhalten berufen darf (Venire contra factum proprium). ® Grundsatz des estoppel. Beschlüsse Internationaler Organisationen: (Sekundärrecht), wenn der Gründungsvertrag dies vorsieht. Unverbindliche Normen (Soft Law): formell nicht rechtsbindende Regel, die das Verhalten von Völkerrechtssubjekten beeinflussen und steuern (z.B. Schlusserklärungen Internationaler Konferenzen). 9. Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht sowie EU-Recht Theoretische Deutungsmodelle: o Monismus: Völkerrecht und innerstaatliches Recht bilden eine Einheit (Wiener Schule). o Dualismus: Zwei getrennte Rechtskreise ohne Überschneidungen, die einander allenfalls berühren. Völkerrecht und Grundgesetz: Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit und Prinzip der “o[ene Staatlichkeit”. Art. 23-26 GG und Art. 59 GG. Einbeziehung Völkerrechtlicher Verträge: o Völkerrechliche Vertäge werden nicht Bundesrecht, Art. 25 GG. o Sie werden durch das Zustimmungsgesetz in die innerstaatliche Rechtsordnung einbezogen, Art. 59 GG. Unmittelbare Wirkung: Grundsätzlich nur bei hinreichend bestimmten (von Gerichten und Behörden unmittelbar anwendbar und kein Bedarf weiterer Konkretisierungen) und unbedingten (kein Bedarf eines Ausführungsgesetztes) Normen. Wirkung von Urteilen internationaler Gerichte: Urteile internationaler Gerichte binden grundsätzlich nur die an dem Verfahren beteiligten Staaten (inter partes). Orientierungswirkung/Normative Leitfunktion: Innerstaatliche Gerichte müssen Urteile internationaler Gerichte zwar bei ihren Entscheidungen beachten, sie sind jedoch nicht gehalten, die Rechtsprechung der internationalen Gerichte kritiklos oder „schematisch“ zu befolgen. 10. Allgemeine Grundprinzipien der zwischenstaatlichen Beziehungen Souveräne Gleichheit (Art. 2 UN-Charta): Grundsatz der Gleichheit der Staaten und Prinzip der Souveränität Territorialhoheit und Personalhoheit: o TH: Die Kompetenz, auf eigenem Territorium hoheitlich zu handeln. Das Verbot, Hoheitsakte auf einem anderen Territorium vorzunehmen. o PH: Die Kompetenz zum hoheitlichen Handeln gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. Vgl. aktives und passives Personalitätsprinzip Interventionsverbot (Art. 2 Zii. 1 UN-Charta): o Auch in der Friendly Relations Declaration (1970) erläutert und gewohnheitsrechtlich anerkannt o Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten (domaine reservé) anderer Staaten. o Unzulässige Interventionen können mit politischen, wirtschaftlichen, finanziellen oder sonstigen Mitteln erfolgen. o Erfolgt die Intervention mit Wa[engewalt, ist sie als Verletzung des Gewaltverbots in jedem Fall verboten. Dies ist lex specialis im Verhältnis zum allgemienen Interventionsverbot. o Nicht völkerrechtswidrig ist eine Intervention auf Einladung eines Staates. Gewaltverbot (Art. 2 Zii. 4 UN-Charta): Verbot der Anwendung und Androhung von Gewalt in den internationalen Beziehungen. Tatbestandsmerkmale des Gewaltverbots: o 1. Anwendung oder Androhung der Gewalt: § Anwendung: hierunter fällt militärische Gewalt, jedoch Gewaltbegri[ weiter als klassischer Kriegsbegri[ (measures short of war). Politischer und wirtschaftlicher Druck zählen nicht, diese gehören zum Interventionsverbot. Cyberwar: Angri[e die sich auf das Computernetz selbst auswirken gehören zum Interventionsverbot, Angri[e deren Folgen militärischer Gewalt gleichkommen zum Gewaltverbot. § Androhung: Konkrete in Aussichtstellung von Gewalt, Abschreckungsmaßnahmen zählen nicht. Die Androhung ist nur dann rechtmäßig, wenn auch die Anwendung rechtmäßig wäre. Besondere Qualifizierung, jedoch kein eigenes Tatbestandmerkmal. o 2. Zwischenstaatliche Beziehungen: Gewaltverbot gilt nur in internationalen Beziehungen, innerstaatliche Konflikte zählen nicht. Aber: Greift ein Staat in Unterstützung eines nicht-staatlichen Gegners in einen anderen Staat ein, liegt auch ein Verstoß vor. Hilft ein Staat dem anderen gegen nicht staatliche Gegner, so ist es eine Intervention auf Einladung. o 3. Staatliche Zurechnung: Die bloße Ausrüstung, Finanzierung und Ausbildung genügt genauso wenig zur Begründung e[ektiver Kontrolle, wie die Auswahl der Ziele und die Planung der Operation (Nicaragua-Urteil). o 4. Ausnahmen: Sicherheitsratsbeschlüsse (Kapitel VII UN-Charta), Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und Maßnahmen gegen sog. Feindstaaten (Art. 107 UN-Charta). Gleichberechtigung und Selbstbestimmungsrecht der Völker: Festgelegt in Art. 1 und Art. 55 der UN-Charta, in der Friendly Relations Declaration (1970) erläutert und gewohnheitsrechtlich anerkannt. Zudem eine Kodifikation im IPbpR (Zivilpakt), 1966 und im IPwskR (Sozialpakt), 1966. Weitere Grundsätze: o Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung o Kooperationspflicht o Beachtung der Charta der Vereinten Nationen o Diplomatische und konsularische Beziehungen 11. Internationale Friedenssicherung Recht der internationalen Friedenssicherung: Ist Gewaltanwendung rechtmäßig? ius ad bellum und ius contra bellum Humanitäres Völkerrecht: Art und Weise der Anwendung militärischer Gewalt, Kriesvölkerrecht/ius in bello Friedenskonsolidierung: Recht nach dem Krieg, ius post bellum Historische Entwicklung: o Satzung des Völkerbundes (1919): Absage an den Krieg, aber kein umfassendes Gewaltverbot o Briand-Kellogg-Pakt (1928): Verbot kriegerischer Auseinandersetzungen und Gebot friedlicher Streitbeilegung o Gewaltverbot (1945): siehe oben 12. Das System der kollektiven Sicherheit der UN (Kapitel VII UN-Charta) Das System der kollektiven Sicherheit der UN bildet eine notwendige Ergänzung zum Gewaltverbot und zielt auf die Wahrung des Friedens im umfassenden Sinne. Die Hauptverantwortung für den Weltfrieden kommt dem Sicherheitsrat zu, Art. 24 UN-Charta Ermächtigungsgrundlage: Sicherheitsrat stellt fest ob eine der drei Tatbestandsvarianten vorliegt: Bedrohung des Friedens, Bruch des Friedens und Angri[shandlung (Agression), Art. 39 UN-Charta. o Bedrohung des Friedens: mit Ergänzung der Bedrohung der internatinalen Sicherheit. o Bruch des Friedens: bewa[nete Auseinandersetzung zw. Staaten die keine Agression ist. o Angriishandlung (Agression): zielgerichtete und eine gewisse Erheblichkeit überstreitende Gewaltanwendung eines Staates gegen einen anderen (UN Resolution 3314, 1974). Maßnahmen: o Nichtmilitärische Maßnahmen: Handels- und Wirtschaftsboykott, Unterbechung von Verkehrs- und Kommunikationsbeziehungen und Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Sanktionen gegen Ogranisationen (smart sanctions) und Einzelpersonen (targeted sanctions), Art. 41 UN-Charta. o Militärische Maßnahmen: greifen wenn nichtmilitärische Handlungen nicht ausreichen. Erteilung des Mandats in der Resolution des Sicherheitsrats zu allen notwendigen Maßnhemen (all necessary means), Art. 42 UN-Charta. o Vorläufige Maßnahmen: Sind Au[orderungen des Sicherheitsrats Handlungen einzustellen. In der Praxis eher selten, Art. 40 UN-Charta. Selbstverteidigung: Gewohnheitsrechtlich anerkannt mit völkerrechtlicher Rechtsgrundlage, Art. 51 UN-Charta (Ausnahmenorm, restriktiv auszulegen). Voraussetzungen: o Gegenwärtiger bewa[neter Angri[: hierzu zählen keine Wa[enlieferungen oder schwere Menschenrechtsverletzungen o Staatliche Zurechnung o Notifikationspflicht Grenzen: o Beendigung bei Maßnahmen des Sicherheitsrates o Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 13. Aktuelle Herausforderungen: Humanitäre Intervention: Sog. Schutzverantwortung (Responsibility to Protect, R2P) als nuer Grundsatz o International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) o Bericht “Responsibility to Protect”, 2001 und Weltgipfel, 2005 Vier Tatbestände: Völkermord, Kriegsverbrechen, Ethnische Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (schließt nicht mit ein: allgemeine Menschenrechtsverletzungen, Naturkatastrophen, andere Tatbestände) Oiene Fragen: Rechtlicher Gehalt? ((neue) Norm? Rechtsprinzip? Rechtliches Konzept?), Neue Pflichten der Staaten und der Staatengemeinschaft? Handlungsvorgaben für den Sicherheitsrat? Welche Konsequenz ergibt sich, wenn der Sicherheitsrat nicht handelt? 13. Humanitäres Völkerrecht: Vier Genfer Abkommen (GA), 1949 o Genfer Abkommen I: Verwundete und Kranke im Feld o Genfer Abkommen II: VerwundeteKranke und Seebrüchtige zur See o Genfer Abkommen III: Kriesgefangene o Genfer Abkommen IV: Zivilpersonen Zusatzprotokolle (ZP) zu den GA (siehe Gesetz) o Zusatzprotokoll I: Schutz der Opfer internationaler Konflikte, 1977 o Zusatzprotokoll II: Schutz der Opfer nicht int. Konflikte, 1977 o Zusatzprotokoll III: Zusätzliches Schutzzeichen, 2005 Anwendungsbereich Internationale Konflikte (gemeinsamer Art. 2): Anwendung in einem erklärten Krieg oder einem anderen bewa[neten Konflikt ziwschen den Vertragsparteien Anwendungsbreich Nicht-Internationale Konflikte (gemeinsamer Art. 3): o Definitionselemente für Nicht-Internationale Konflikte: § Wa[engewalt auf beiden Seiten § Kein internationaler Charakter § Erhöhte Intensität und Dauer der Gewaltanwendung § Nicht-staatlich Konfliktparteien müssen einen Organisationsgrad aufweisen, die sie als kohärent erschienen lassen o Kriterien des Art 1. ZS II: § Verantwortliche Führung § Kontrolle über Teil des Staatsgebiets § Fähigkeit zu anhaltenden, koordinierten Kampfhandlungen § Fähigkeit zur Anwendung des ZS II o Regulierungsgrand und Schutzstandard geringer als bei Int. Konflikten Asymmetrische Konflikte: Bewa[nete Konflikte zwischen Parteien, deren wa[entechnische, organisatorische und strategische Kapazitäten sich stark unterscheiden. Typischerweise: terroristische Anschläge, Guerilla-Taktiken, andere irreguläre Maßnahmen Humanitätsgebot: o Grundsätzliches Verbot der unbegrenzten Gewaltausübung, Art. 22 Haager Landkrigesordnung (HLKO), Art. 35 Abs. 1 ZS I. o Die Gewaltanwendung hat sich stets an der militärischen Notwendigkeit zu orientieren. o Bewa[nete Konflikte sind stets so zu führen, dass sie unnötiges menschliches Leiden vermeiden (Art. 35 Abs. 2 ZP I, gilt gewohnheitsrechtlich sowohl für Internationale als auch Nicht-Internationale Konflikte). Unnötig ist das Leiden dann, wenn es in keinem Verhältnis zu dem dadurch erreichten militärischen Gewinn steht. Diierenzierung- oder Unterscheigungsgebot: zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten, sowie zivilen und militärischen Objekten. Krigeshandlungen nur gegen militärische Ziele, Art. 48 ZP I. Kombattanten und Zivilbevölkerung: o Kombattanten sind zunächst die regulären Streitkräfte eines Staates (Gesamtheit der organisierten bewa[neten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist), Art. 43 Abs. 1 ZP I. o Der Kombattantenbegri[ erfasst traditionell auch die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die bei Herannahen des Feindes ihr Gebiet verteidigt, ohne Zeit gehabt zu haben sich zu organisieren (levée en masse), wenn sie die Wa[en o[en trägt und das humanitäre Völkerrecht einhält, Art. 2 HLKO. o Der Kombattantenbegri[ erfasst auch Milizen und Freiwilligenkorps, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen, Art. 1 HLKO und Art. 4 GA III: § Hierarchische Struktur und Bestehen eines einheitlichen Kommandos § Einhaltung der Regeln des humanitären Rechts § sichtbares Unterscheidungskennzeichen (z.B. eine Uniform) § o[enes Tragen der Wa[en o Nicht-Kombattanten sind Angehörige der Streitkräfte, die mit Sanitäts- und Seelsorgeaufgaben betraut sind und daher nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, Art. 3 HLKO und Art. 43 II ZP I. o Zivilpersonen sind alle Personen, die keine Kombattanten und ihnen gleichgestellte Personen sind. o Strittig ist der Status von sog. unrechtmäßigen oder illegalen Kombattanten. 14. Menschenrechte Grundlagen: Rechte, die dem Einzelnen aufgrund seines Menschseins zukommen. Internationale Übereinkommen: o IPbpR (Zivilpakt), 1966 o IPwskR (Sozialpakt), 1966 o Andere Übereinkommen Regionale Menschenrechtskonventionen: o Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), 1950 o Europäische Sozialcharta, 1961 o Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK), 1969 o Afrikanische Charta der Menschenrecht und Rechte der Völker (“Banjul Charta”), 1981 o Arabische Charta der Menschenrechte, 2004 Historische Entwicklung: o Gründung der Vereinten Nationen, 1945 o Art. 1 UN-Charta: “die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen” Rechtsquellen – Regionale Ebene: o EMRK: 1950 unterzeichnet und 1953 in Kraft getreten, 46 Mitgliedstaaten des Europarats. Zentrales Organ ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), umfasst bürgerliche und politische Rechte und wird durch die Europäische Sozialcharta ergänzt. Staatenpflichten: Achtungs-, Schutz- und Erfüllungspflichten (obligation/duty to respect, protect, and fulfil). Überwachung der Einhaltung von Menschenrechten: o Internationale Ebene: Vertragsbasierte (treaty-based) und Chartabasierte Organe (charter-based bodies). o Regionale Ebene: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 46 Richter:innen, Verfahrensarten inkludieren zwischenstaatliche Beschwerden, Individualbeschwerden, sowie Gutachten, Art. 33-47 EMRK. Wirkung im innerstaatlichen Recht: o Völkerrechtliche Menschenrechtsübereinkommen werden auch durch das Zustimmungsgesetz einbezogen, Art. 59 GG. o Das BVerfG sieht in der Nichtbeachtung der EMRK eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht des Grundgesetzes, das dem jeweiligen EMRK-Recht entspricht.Diese Verletzung kann im Wege der Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Außerdem müssen die Urteile des EGMR müssen von allen Staatsorganen beachtet werden, Art. 20 GG. o Ergeht ein Urteil des EGMR direkt gegen Deutschland, kann das zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach den einschlägigen Prozessordnungen führen (StPO oder ZPO). Außerdem sind die deutschen Gerichte verpflichtet, die EMRK im Lichte der EGMR-Rechtsprechung auszulegen. o Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 (Fall Görgülü): „Hat der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt und dauert dieser Verstoß an, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich zu berücksichtigen, das heißt die zuständigen Behörden oder Gerichte müssen sich mit der Entscheidung erkennbar auseinander setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsau[assung gleichwohl nicht folgen.“ o Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. Mai 2011: § Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz, die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. § Die Berücksichtigung der EMRK darf nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird. § Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint.