hvv Tarifgemeinschaftstarif Beförderungs-PDF
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2024
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This document details the Gemeinschaftstarif for the Hamburg transport association (hvv). It outlines the conditions of carriage, fares and ticket types, valid from March 1, 2024. The document covers various aspects, including ticket types, validity, and excluded cases. The file format is PDF.
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Gemeinschaftstarif im Hamburger Verkehrsverbund Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise Gültig ab 1. März 2024 Inhaltsübersicht Geltungsbereich des hvv Gemeinschaftstarifs....................................................................................................
Gemeinschaftstarif im Hamburger Verkehrsverbund Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise Gültig ab 1. März 2024 Inhaltsübersicht Geltungsbereich des hvv Gemeinschaftstarifs.......................................................................................................... 4 A Beförderungsbedingungen........................................................................................................................................ 5 § 1 Geltungsbereich........................................................................................................................................................... 5 § 2 Anspruch auf Beförderung........................................................................................................................................ 5 § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen................................................................................................ 5 § 4 Verhalten der Fahrgäste............................................................................................................................................. 5 § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen............................................................................................................................7 § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise.......................................................................................................................7 § 7 Zahlungsmittel..............................................................................................................................................................7 § 8 Ungültige Fahrausweise............................................................................................................................................. 8 § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt.................................................................................................................................. 8 § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt..................................................................................................................... 9 § 11 Beförderung von Sachen......................................................................................................................................... 9 § 12 Beförderung von Tieren.......................................................................................................................................... 11 § 13 Fundsachen............................................................................................................................................................... 11 § 14 Haftung...................................................................................................................................................................... 12 § 15 Verjährung................................................................................................................................................................. 12 § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen........................................................................................................................ 12 § 17 Gerichtsstand............................................................................................................................................................ 12 § 18 Fahrpreisentschädigungen/Erstattungen im Eisenbahnverkehr..................................................................... 12 B Tarifbestimmungen..................................................................................................................................................... 15 1 Allgemeines.............................................................................................................................................................. 15 1.1 Fahrkartenpflicht................................................................................................................................................... 15 1.2 Begriffsbestimmungen....................................................................................................................................... 15 1.3 Vorverkauf............................................................................................................................................................... 15 1.4 hvv Card................................................................................................................................................................... 15 1.4.1 Verwendungsmöglichkeiten 1.4.2 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten des Fahrgastes 1.4.3 Gültigkeit der hvv Card 1.5 Servicefunktionen unter meinhvv (Online-Kundenkonto)................................................................... 16 2 Bartarif....................................................................................................................................................................... 17 2.1 Einzelkarten............................................................................................................................................................. 17 2.2 Tageskarten............................................................................................................................................................ 17 2.3 Zuschläge des Bartarifs...................................................................................................................................... 18 3 Zeitkarten................................................................................................................................................................. 19 3.1 Gemeinsame Bestimmungen für Abonnements-, Monats- und Wochenkarten........................ 19 3.1.1 Fahrkartenmedium 3.1.2 Gültigkeit 3.1.3 Sozialrabatt der Stadt Hamburg 3.2 Weitere Bestimmungen für Abonnements auf der hvv Card.............................................................. 19 3.2.1 Abonnementsbestellung 3.2.2 Änderungen 3.2.3 Verlängerung 3.2.4 Kündigung durch den Fahrgast 3.2.5 Kündigungsrecht des KVP 3.2.6 Nichtzahlung - Rücklastschrift 3.2.7 Abo-Startkarten 3.2.8 Vorauszahlung des 12-Monats-Fahrgeldes 3.3 Weitere Bestimmungen für Deutschlandtickets in der hvv switch App......................................... 22 3.3.1 Abonnementsbestellung 3.3.2 Änderungen 3.3.3 Kündigung 3.3.4 Sozialrabatt 3.4 Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler.................................................................................................... 23 3.4.1 Berechtigtenkreis 3.4.2 Nachweis der Berechtigung 3.4.3 Weitere Bestimmungen zu Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler 3.4.4 SchülerPlusTicket 3.5 Deutschlandticket................................................................................................................................................. 24 3.5.1 Grundsatz 3.5.2 Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich 3.5.3 Vertragslaufzeit und Kündigung 3.5.4 Beförderungsentgelt 3.5.5 Jobticket 3.5.6 Fahrgastrechte 3.5.7 Semesterticket 3.6 Geschäftskundenabonnement........................................................................................................................ 26 3.6.1 Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäftskunden-Verträgen 3.6.2 Vertriebspartner 3.6.3 Gültigkeit der hvv Jobtickets 3.6.4 Änderungen 3.6.5 Verlust 3.6.6 Dauer und Beendigung der Teilnahme am Geschäftskunden-Vertrag 3.7 Zusatztickets zu Zeitkarten............................................................................................................................... 27 3.7.1 Fahrten außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs von Zeitkarten 3.7.2 1. Klasse Zuschläge 3.7.3 Zeitkarten-Ergänzung Wochenend-Mitnahme 4 Sonstige Fahrtberechtigungen........................................................................................................................... 28 4.1 Jugend-Gruppenkarte........................................................................................................................................ 28 4.2 Beförderung schwerbehinderter Menschen.............................................................................................. 28 4.3 Beförderung von Polizistinnen und Polizisten in Uniform................................................................... 29 4.4 Beförderung von Mitarbeitenden der Diakonie und den Bahnhofsmissionen............................ 29 5 Rechnungen für Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)..................................................... 29 6 Fahrkarten und Preise des Bartarifs................................................................................................................... 30 7 Fahrkarten und Preise der Zeitkarten................................................................................................................. 31 8 Tarifplan................................................................................................................................................................... 32 Geltungsbereich des hvv Gemeinschaftstarifs Der Gemeinschaftstarif des Hamburger Verkehrsverbundes (hvv) gilt für die hierfür ausgewählten Linien und Linienabschnitte folgender Verkehrsunternehmen: 1. AK Autokraft GmbH 2. AKN AKN Eisenbahn GmbH 3. DB DB Regio AG 4. die linie IZ die linie Steinburg GmbH 5. erixx erixx GmbH 6. erixx Holstein erixx Holstein GmbH 7. evb Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH 8. HADAG HADAG Seetouristik und Fährdienst AG 9. HOCHBAHN Hamburger Hochbahn AG 10. Holsten-Express Horst Voss Omnibusbetriebe GmbH 11. KVG Kraftverkehr GmbH - KVG - 12. KVG Stade KVG Stade GmbH & Co. KG 13. KVIP KViP Kreisverkehrsgesellschaft in Pinneberg mbH 14. metronom metronom Eisenbahngesellschaft mbH 15. NAHBUS NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH 16. NBE NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG 17. OvA Omnibusbetrieb von Ahrentschildt GmbH 18. Rathje Rathje-Reisen GmbH 19. RMVB Ratzeburg-Möllner Verkehrsbetriebe GmbH 20. S-Bahn S-Bahn Hamburg GmbH 21. Start Regionalverkehre Start Deutschland GmbH 22. Vebu Verkehrsbetriebe Buchholz i. d. N GmbH 23. VGN Verkehrsgesellschaft Norderstedt mbH 24. VGS Verkehrsgesellschaft Südholstein mbH 25. VHH Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH 26. VKP Verkehrsbetriebe Kreis Plön GmbH 27. VLP Verkehrsgesellschaft Ludwigslust-Parchim mbH In den auf dem Tarifplan (siehe Kapitel 8) gekennzeichneten Bereichen gilt der hvv Gemeinschaftstarif nur für Zeitkarten. In den auf dem Tarifplan gekennzeichneten Bereichen werden keine hvv Fahrkarten für den Binnenverkehr nach dem hvv Gemeinschaftstarif ausgegeben. A Beförderungsbedingungen § 1 Geltungsbereich (1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderungsverträge im Verkehr des Hamburger Verkehrsverbundes. (2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Beförderungsunternehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner. § 2 Anspruch auf Beförderung Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der Eisenbahnverkehrsordnung eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert. § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen 1. Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten, 3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind. (2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes (1) bleiben unberührt. § 4 Verhalten der Fahrgäste (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen. (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, 2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen oder Schiffstüren eigenmächtig zu öffnen, 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, 4. während der Fahrt und des Ab-/Anlegens auf- oder abzuspringen, 5. ein rangierendes oder als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten sowie ein noch nicht festgemachtes und vom Betriebspersonal noch nicht zum Ein- oder Ausschiffen freigegebenes Schiff zu betreten oder zu verlassen, 6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, 7. außer in den dafür freigegebenen Bereichen zu rauchen, dies umfasst auch elektrische Zigaretten, 8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern zu benutzen, wenn andere dadurch belästigt werden, 9. bei Störungen auf freier Strecke ohne Anweisung der Bediensteten die Fahrzeuge zu verlassen, 10. Fahrzeuge und Betriebsanlagen (insbesondere Signalanlagen) zu bedienen, zu beschädigen, zu verunreinigen oder Signale nachzuahmen, 11. für Fahrgäste nicht vorgesehene Betriebsanlagen zu betreten, 12. in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen Druckschriften zu verteilen oder Propaganda zu betreiben, 13. in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen zu musizieren oder zu betteln, 14. in den U-Bahnen, S-Bahnen, A-Bahnen, Bussen, Zügen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH, der erixx GmbH, der Regionalverkehre Start Deutschland GmbH und der EVB Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH sowie auf den entsprechend gekennzeichneten Haltestellen und Betriebsanlagen im hvv Gebiet alkoholhaltige Getränke zu konsumieren oder in geöffneten - insbesondere nicht wieder verschließbaren - Behältnissen mitzuführen. Behältnisse mit alkoholischem Inhalt dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn diese fest verschlossen und nicht unmittelbar konsumbereit transportiert werden (Alkoholkonsumverbot) (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Sie dürfen abgegrenzte Anlagen nur durch die dafür vorgesehenen Zugänge oder Abgänge betreten oder verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind. (5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen (1) bis (4), so kann er von der Beförderung oder der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. (6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Verkehrsunternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. (7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahrzeug- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmers zu richten. (8) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15 € zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz (2) Nr. 3 oder 7 verstoßen wird. Bei Verstoß gegen die Untersagungen nach Absatz (2) Nr. 13 (Verbot von Betteln / Musizieren) oder 14 (Alkoholkonsumverbot) hat der Fahrgast eine Vertragsstrafe von 40 Euro zu zahlen. (9) Auf bestimmten Buslinien oder Buslinienabschnitten, die durch das Fahrplanbuch oder durch Aushang bekannt gegeben werden, ist zu den dort veröffentlichten Zeiten auch das Aussteigen zwischen den Haltestellen unter folgenden Voraussetzungen gestattet: 1. Die Fahrgäste verständigen sich so rechtzeitig mit dem Fahrpersonal über ihre Haltewünsche, dass das Fahrzeug mit normaler Verzögerung und an geeigneter Stelle zum Halten gebracht werden kann. 2. Das Fahrpersonal entscheidet allein, ob und wo gehalten werden kann. Es ist nur möglich, wenn die Verkehrssituation dies erlaubt. Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sowie sonstiger Gesetze, Vorschriften und Regelungen sind einzuhalten bzw. zu beachten. Das Aussteigen muss für alle Beteiligten gefahrlos möglich sein. Das Aussteigen zwischen den Haltestellen kann daher nicht in jedem Fall gewährt werden. 3. Der Ausstieg zwischen den Haltestellen darf nur durch die Vordertür erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet das Fahrpersonal. 4. Der Fahrpreis ist so zu bemessen, als wäre der Fahrgast an der nächstfolgenden regulären Haltestelle ausgestiegen. 6 § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen (1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen bzw. Schiffe verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. (2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen. Bei den Bahnen muss der Fahrgast bei Antritt der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen sein. Sollte an der Fahrtantrittshaltestelle kein Fahrkartenautomat vorhanden sein, so gelten die dort angebrachten Hinweise. Abgegrenzte Bahngebiete („fahrkartenpflichtiger Bereich“) dürfen nur mit einem gültigen Fahrausweis betreten werden. (3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen. In Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen. (4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Dies gilt auch für die hvv Card mit den auf dieser gespeicherten elektronischen Fahrscheinen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug sowie die Bahnsteiganlage einschließlich ggf. vorhandener Ausgangssperren oder -Begrenzungen (fahrkartenpflichtiger Bereich) verlassen hat. Ist für den Fahrgast spätestens beim Verlassen des fahrkartenpflichtigen Bereiches oder beim Verlassen des Fahrzeuges deutlich erkennbar, dass Prüfpersonal zur Fahrkartenprüfung der aussteigenden bzw. abgehenden Fahrgäste bereitsteht, dann gilt die Fahrt erst dann als beendet, wenn die Fahrkartenkontrolle stattgefunden hat und der Fahrgast den Kontrollbereich verlassen hat. (5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen (2) bis (4) trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt. (6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden. (7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Für die Beanstandungen von Fahrausweisen aus Automaten gelten die auf diesen angegebenen Hinweise. § 7 Zahlungsmittel (1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Verkaufspersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 € zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine oder Münzen anzunehmen. Für den Kauf von Fahrausweisen an Automaten hat der Fahrgast für passendes Geld zu sorgen. (2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen. (3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. Für die Beanstandung von Wechselgeld aus Automaten gelten die an den einzelnen Automaten angegebenen Hinweise. 7 (4) An bestimmten Verkaufsstellen und Verkaufsgeräten ist auch die bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. (5) Verkehrsunternehmen sind nicht verpflichtet, an der Haltestelle oder im Fahrzeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermöglichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb angeboten wird. Ab dem 01.01.2024 betrifft dies den Fahrausweiserwerb in den Bussen der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) und den Verkehrsbetrieben Hamburg-Holstein GmbH (VHH) im Geltungsbereich Hamburg AB, der dann nur noch bargeldlos und in Selbstbedienung mit der hvv Prepaid Card an dem dafür vorgesehenen Terminal möglich ist. § 8 Ungültige Fahrausweise (1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind, 2. nicht mit der erforderlichen Wertmarke versehen sind, 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder eingeschweißt sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, 4. eigenmächtig geändert sind, 5. von Nichtberechtigten benutzt werden, 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, 7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind, 8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden. Fahrgeld wird nicht erstattet. (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig, wenn der gültige Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. Der Fahrausweis wird bis zur Vorlage des geforderten gültigen Dokuments eingezogen. § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Der Fahrgast hat ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 € zu zahlen, wenn er 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat 2. sich einen solchen beschafft hat, ihn aber bei der Prüfung nicht vorzeigt. Das Gleiche gilt, wenn er bei Prüfungen in einem abgegrenzten Bahngebiet keinen gültigen Fahrausweis vorzeigt. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn jemand ein Fahrzeug ohne gültigen Fahrausweis oder ein abgegrenztes Bahngebiet ohne gültigen Fahrausweis verlässt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. (2) Das erhöhte Beförderungsentgelt kann auf 20 € ermäßigt werden, wenn der Fahrgast einen ordnungsgemäß gelösten – aber nicht ausreichend gültigen – Fahrausweis vorzeigt und geeignete Gründe für eine Ermäßigung vorliegen. (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn der Fahrgast frühestens 3 Werktage und spätestens 7 Werktage nach dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung im Besitz einer gültigen, persönlichen Zeitkarte war. Das Prüfpersonal und das Personal der Verwaltung des Verkehrsunternehmens sind berechtigt, Unterschriftsproben des festgestellten Fahrgastes zu verlangen. Verweigert ein Fahrgast diese Unterschriftsproben, erfolgt keine Ermäßigung des erhöhten Beförderungsentgelts. (4) Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang der Zahlungsaufforderung leistet. Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmer berechtigt, für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 5 Euro zu erheben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten in dieser Höhe nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. 8 Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen. Dies gilt auch in den Fällen der Absätze (2) und (3). (5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Beförderung von Kindern. (6) Über den gezahlten Betrag stellt das Prüfpersonal eine Empfangsbescheinigung aus, die zur Weiterfahrt bis zum Ziel berechtigt. Dies gilt nicht für die Zahlungsaufforderung, die dem Betroffenen bei Nichtzahlung ausgehändigt wird. (7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmers unberührt. § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt (1) Der Fahrpreis von Fahrkarten des Bartarifs wird weder gegen Rückgabe des Fahrausweises noch unter sonstigen Umständen erstattet. Dies gilt nicht, wenn das Verkehrsunternehmen die Nichtbenutzung (Teilbenutzung) zu vertreten hat oder ein Anspruch auf Entschädigung/Erstattung im Eisenbahnverkehr nach § 18 besteht. In diesen Fällen ist der Fahrausweis im Original, in begründeten Fällen auch als Kopie bei Anspruchsanmeldung vorzulegen. Die Nichtbenutzung (Teilbenutzung) bzw. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 18 sind glaubhaft zu machen. (2) Wird eine Monatskarte oder Wochenkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Abzug des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Rückgabe der Zeitkarte erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt wird in keinem Falle berücksichtigt. Je Tag bis zur Rückgabe sind 5% des Zeitkartenpreises bei Monatskarten und 20% des Zeitkartenpreises bei Wochenkarten anzurechnen, jeweils zuzüglich eines weiteren Tages. Ein Bearbeitungsentgelt gemäß Abs. 4 wird nicht erhoben. Fahrgästen mit Abonnementskarten oder hvv Jobtickets, außer „SemesterTicket Upgrade zum Deutschlandticket“, die mittels Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen nachweisen, wird das Fahrgeld für die Tage der Reiseunfähigkeit erstattet. Hierfür wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für Monatsteile je Ausfalltag 1/30 des in dem betreffenden Monat vom Fahrgast entrichteten Fahrgeldes zugrunde gelegt. Für Fahrpreisentschädigungen von Zeitkarten im Eisenbahnverkehr gilt zusätzlich § 18. Fahrgelderstattungen aus anderen Gründen werden nicht vorgenommen. (3) Anträge nach den Absätzen (1) und (2) sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmers zu stellen. (4) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 €, eine ggf. bereits nach § 18 geleistete Fahrpreisentschädigung/Erstattung sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die der Verkehrsunternehmer zu vertreten hat. (5) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. (1) Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes. (6) Beweispflichtig für die Erstattungsvoraussetzungen ist der Fahrgast. § 11 Beförderung von Sachen (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere 9 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die die Fahrgäste verletzt werden können, 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen, 4. Gegenstände, die infolge ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht mehr als Handgepäck angesehen werden können. (3) Zusammengeklappte Fahrräder gelten als Handgepäck. Tandems, Dreiräder (Ausnahme: §11 (3), Ziff. 2, Abs. 3), Lasträder und dergleichen sowie Krafträder werden nicht befördert. Andere Fahrräder, d. h. handelsübliche, einsitzige Zweiräder sowie Fahrräder mit Tretunterstützung durch Elektromotor bis 25 km/h (sog. "Pedelec", bis 250 Watt Motorleistung), werden unter folgenden Voraussetzungen befördert: 1. Die Mitnahme von Fahrrädern in U-, S- und A-Bahnen sowie auf von den Verkehrsunternehmen ausgewählten Buslinien bzw. Buslinienabschnitten ist zulässig – montags bis freitags jeweils bis 6.00 Uhr, zwischen 9.00 Uhr und 16.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und Betriebsschluss, – sonnabends, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember jeweils ganztägig bis Betriebsschluss, – in den R-Bahnen (RB/RE), auf den Hafenfähren und während der Hamburger Sommerferien in den U-, S- und A-Bahnen ohne zeitliche Einschränkung. Außerhalb der freigegebenen Zeiten dürfen weder Fahrten mit Fahrrädern begonnen noch bereits begonnene Fahrten zu Ende geführt werden. Gleiches gilt für den Aufenthalt mit Fahrrädern in einem abgegrenzten Bahngebiet. 2. Für die Fahrradmitnahme in den R-Bahnen (RB/RE) ist je Fahrrad der Kauf einer hvv Fahrradkarte erforderlich. Die Fahrradkarte berechtigt zur Mitnahme eines Fahrrades für beliebig viele Fahrten in den Tarifringen A, B, C, D, E und F. Abschnitt 2.2 (Tageskarten) der Tarifbestimmungen des hvv Gemeinschaftstarifs gilt für die Fahrradkarte sinngemäß. Das Betriebspersonal kann die Mitnahme bei Platzmangel ablehnen. Im ein- und ausbrechenden Verkehr werden Fahrradtageskarten und Fahrradeinzelkarten des Schleswig-Holstein-Tarifs, des Niedersachsentarifs und des DB-Tarifs (Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG) auf der in der Fahrradkarte angegebenen Strecke auch zu hvv Fahrkarten anerkannt. Ist in der Fahrradkarte keine Strecke angegeben, so gilt diese Fahrradkarte wie eine hvv Fahrradkarte, wenn ihr Preis mindestens dem der hvv Fahrradkarte entspricht. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ im Schwerbehindertenausweis können ein Dreirad, Liegedreirad, langes Laufrad (> 1200 mm) oder einen nicht trennbaren Fahrradrollstuhl (Handbike) in den R-Bahnen (RB/RE) gegen Vorlage des Schwerbehindertenausweises unentgeltlich mitführen, sofern ausreichend Platz vorhanden ist. 3. Die Verkehrsunternehmen können die vorgenannten Zeiten ohne Vorankündigung einschränken oder auch bestimmte Züge, Busse oder Hafenfähren von der Fahrradmitnahme ausschließen. Wird der für die Fahrradmitnahme vorgesehene Platz für die Beförderung von Fahrgästen, insbesondere von Kindern in Kinderwagen und Rollstuhlfahrern benötigt, hat der Fahrgast mit Fahrrad das Fahrzeug gegebenenfalls umgehend zu verlassen. In Zweifelsfällen entscheidet das Betriebspersonal. 4. Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitführen, hat es während der Fahrt festzuhalten und dafür zu sorgen, dass andere Fahrgäste nicht beschmutzt, behindert oder verletzt werden. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen mindestens 12 Jahre alt sein. Jüngere Fahrgäste mit Fahrrad dürfen nur in Begleitung einer volljährigen Person fahren; dabei darf jede volljährige Person nur einen Fahrgast unter 12 Jahren mit Fahrrad begleiten. 5. In den Zügen dürfen je Türraum maximal 2 Fahrräder befördert werden. Der Fahrgast hat sein Fahrrad in der Mitte des Türraums unterzubringen. In den Türräumen an der Zugspitze ist die Mitnahme von Fahrrädern nicht zulässig. 10 Sofern bei den Bahnen Fahrrad- oder Mehrzweckabteile vorhanden sind, sind Fahrräder dort unterzubringen. Hinweise (z. B. Piktogramme) zur Unterbringung von Fahrrädern sind zu beachten. Vor dem Einsteigen sind grundsätzlich alle Gepäckstücke vom Fahrrad abzunehmen. Bei den Hafenfähren sind Fahrräder nur an den besonders gekennzeichneten Stellen an Bord abzustellen. In den Haltestellen sind Fahrräder von Hand zu schieben. Das Mitführen von Fahrrädern kann in bestimmten Bereichen (Piktogramm) ausgeschlossen werden. Bei Betriebsstörungen, die das Verlassen des Zuges auf freier Strecke erfordern, hat der Fahrgast sein Fahrrad im Zug zu belassen. Das Verkehrsunternehmen überführt das Fahrrad zu einer zentralen Stelle; dort kann es frühestens 24 Stunden nach den Betriebsstörungen unter Vorlage einer Legitimation gegen Empfangsbescheinigung abgeholt werden. 6. In den Bussen dürfen im Bereich der Mitteltür maximal 2 Fahrräder befördert werden. Der Ein- und Ausstieg mit Fahrrad darf nur durch die Mitteltür erfolgen. Der Fahrgast hat sein Fahrrad an der gegenüberliegenden Seite der Mitteltür unterzubringen. 7. Hat ein Fahrgast mit gültiger Fahrkarte für die Mitnahme eines Fahrrades in einer R-Bahn (RB/RE) keine Fahrradkarte gelöst, so hat er ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 20 € zu zahlen. Fahrgäste, die gegen andere vorstehende Regelungen verstoßen, haben 20 € zu zahlen und das Fahrzeug an der nächsten Haltestelle oder die Betriebsanlagen zu verlassen. (4) Mehrspurige Elektromobile mit Sitz (auch E-Scooter, Elektro-Scooter oder Seniorenmobile) werden mit Fahrer*in in geeigneten Linienbussen befördert, wenn die von den Verkehrsunternehmen im hvv bekanntgegebenen Bedingungen für die Mitnahme von Elektromobilen erfüllt werden. (5) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal. (6) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Mitgeführte Sachen dürfen nicht auf Sitzplätzen abgestellt werden. (7) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. § 12 Beförderung von Tieren (1) Auf die Beförderung von Tieren ist der § 11 Abs. (1), (6) und (7) anzuwenden. (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Die Mitnahme von gefährlichen Hunden nach § 2 Absatz (1) des Hamburger Hundegesetzes (American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden) ist verboten. Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 2 Absatz (3) des Hamburger Hundegesetzes in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, und andere Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Hunde sind stets an der Leine zu führen. Dabei sind sie so zu führen, dass Belästigungen und Gefährdungen anderer Fahrgäste ausgeschlossen sind. (3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. § 13 Fundsachen Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmers gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. 11 § 14 Haftung Der Verkehrsunternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 €; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem vom Verkehrsunternehmer verursachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten sowie den Kosten für die Wiederbeschaffung oder Behandlung von Assistenzhunden gilt die vorgenannte Begrenzung der Haftung im jeweiligen Anwendungsbereich der VO (EU) 2021/782 und VO (EG) 181/2011 nicht. § 15 Verjährung Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen Soweit gesetzliche Regelungen nichts anderes vorsehen, begründen Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. § 17 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmers. § 18 Fahrpreisentschädigungen/Erstattungen im Eisenbahnverkehr (1) Für die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr gelten für nach dem hvv Tarif ausgestellte Fahrausweise die Regelungen dieser Beförderungsbedingungen, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahnverkehrs-Verordnung in der jeweils aktuellen Fassung, sowie der Verordnung (EU) 2021/782. Eigenständige, über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Ansprüche werden hierdurch nicht begründet. (2) Unter der Voraussetzung, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass seine Verspätung am Zielbahnhof seiner Reisekette 60 Minuten oder mehr betragen wird, hat der Fahrgast im Eisenbahnverkehr die Möglichkeit, die Reise vor Erreichen des Zielbahnhofs zu beenden. In diesem Fall hat der Fahrgast einen Anspruch auf entgeltfreie Erstattung des für diese Fahrt entrichteten Fahrpreises, und zwar: 1. für die nicht durchfahrene Strecke oder 2. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist oder 3. für die nicht durchfahrene Strecke und für die bereits durchfahrene Strecke, wenn die Fahrt nach seinen ursprünglichen Reiseplänen sinnlos geworden ist, sowie für die Rückfahrt zum ersten Ausgangsbahnhof seiner Reisekette bei nächster Gelegenheit. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden. Der Fahrgast kann nur entweder einen Anspruch auf Erstattung oder auf Entschädigung nach Abs. 4 oder 5 geltend machen. (3) Das Eisenbahnunternehmen kann sich auf Anfrage des Fahrgasts damit einverstanden erklären, dass der Fahrgast Verträge mit anderen Anbietern von Verkehrsdiensten schließt, die es ihm ermöglichen, den Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zu erreichen; in diesem Fall erstatten das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast die ihm entstandenen Kosten. (4) Im Eisenbahnverkehr beträgt die Entschädigung für Einzelkarten je Verspätungsereignis a) 25% des Preises für eine Fahrt bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten b) 50% des Preises für eine Fahrt ab einer Verspätung von 120 Minuten. 12 Entschädigungszahlungen unter einem Betrag von 4,00 Euro je Verspätungsereignis werden nicht ausgezahlt. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden. (5) Eine „Zeitfahrkarte" im Sinne dieser Fahrgastrechte ist eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen. Auch Tageskarten sind Zeitfahrkarten in diesem Sinne. Bei Zeitfahrkarten wird als Entschädigungsbetrag für Verspätungen ab 60 Minuten - für eine Fahrt ohne Fahrtberechtigung in der 1. Klasse pauschal 1,50 Euro, - für eine Fahrt mit Fahrtberechtigung in der 1. Klasse 2,25 Euro, - für eine Fahrradtageskarte 0,40 Euro je Fahrt pauschal angesetzt. Entschädigungszahlungen unter einem Betrag von 4,00 Euro werden nicht ausgezahlt. Anträge auf Entschädigungszahlungen mit Zeitfahrkarten mit einer Gültigkeit von bis zu einem Monat sind gesammelt nach Ablauf der Gültigkeit einzureichen. Bei Zeitfahrkarten mit längerer Gültigkeit sind Anträge auf Entschädigungszahlungen ebenfalls gesammelt einzureichen, da eine Auszahlung nur dann erfolgt, wenn der Auszahlungsbetrag 4,00 Euro übersteigt. Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt jedoch höchstens 25 % des tatsächlich gezahlten Zeitfahrkartenpreises entschädigt. Semestertickets sind auf eine maximale Auszahlung von 4,50 Euro je Semester begrenzt. Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht werden. (6) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Abs. 4 und 5, wenn er bereits vor dem Kauf der Fahrkarte über eine Verspätung informiert wurde oder wenn bei seiner Ankunft am Zielort eine Verspätung aufgrund der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder mit geänderter Streckenführung weniger als 60 Minuten beträgt. (7) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet nicht nach den Absätzen 2 bis 6, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: 1. außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, 2. Verschulden des Reisenden oder 3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte; ein anderes Unternehmen, das dieselbe Eisenbahninfrastruktur benutzt, gilt nicht als Dritter; Rückgriffsrechte bleiben unberührt. (8) Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. (9) Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, a) sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder b) sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann. 13 (10) Macht ein Reisender von seinem Recht nach Abs. 8 oder 9 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den ursprünglichen Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Abs. 9 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120 Euro. (11) Reisende, die wegen des Ausfalls oder der Unpünktlichkeit des Zuges im Sinne des Absatzes 8 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, 1. wenn für diesen Zug eine Reservierungspflicht besteht, 2. wenn der Zug eine Sonderfahrt durchführt oder 3. wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs dieses Zuges zu erwarten ist. (12) Für den Reisenden besteht eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht verlangt werden kann, wenn durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen als vertraglicher Beförderer eine alternative Beförderungsmöglichkeit (z.B. Bus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Aufwendungen für das preisgünstigste alternativ tatsächlich nutzbare Verkehrsmittel. (13) Absatz 8 gilt nicht für Nutzer erheblich ermäßigter Fahrkarten. Wenn dies der Fall ist, so ist dies in der jeweiligen Tarifposition geregelt. (14) Für nach dem hvv Tarif ausgestellte Fahrausweise ist eine Geltendmachung von Ansprüchen aus den gesetzlich geregelten Fahrgastrechten an das verspätungsverursachende Eisenbahnverkehrsunternehmen zu richten. Auskünfte dazu, wie und in welcher Form Anträge einzureichen sind, erteilt auf Nachfrage jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen im hvv. (15) Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen. 14 B Tarifbestimmungen 1 Allgemeines Die Fahrkarten werden im Namen und für Rechnung des befördernden Verkehrsunternehmens verkauft. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag jeweils mit dem Verkehrsunternehmen, mit dessen Fahrzeug er befördert wird. 1.1 Fahrkartenpflicht Kinder im Alter von unter 6 Jahren benötigen keine Fahrkarte. Alle übrigen Fahrgäste müssen bei Antritt der Fahrt, während der Fahrt und während des Aufenthalts in einem abgegrenzten Bahngebiet im Besitz einer gültigen Fahrkarte sein. Sie ist dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auch auszuhändigen. Es kann darüber hinaus festgelegt werden, dass der Fahrgast von sich aus zu bestimmten Zeiten oder auf bestimmten Verkehrsmitteln die Fahrkarte ohne Aufforderung vorzuzeigen hat. Bei der hvv Card sind die elektronischen Prüfgeräte zum Vorzeigen der Fahrkarte zu nutzen. Auch nach diesem Vorzeigen der Fahrkarte kann es weitere Kontrollen der Fahrkarte durch das Prüfpersonal geben. Durch die Nichtbeanstandung einer vorgezeigten Fahrkarte wird nicht deren Gültigkeit bestätigt. 1.2 Begriffsbestimmungen Die Tage 24. und 31. Dezember gelten, soweit sie nicht auf einen Sonntag fallen, als Sonnabende. Gesetzliche Feiertage gelten als Sonntage. Der Betriebsschluss eines Tages ist 6.00 Uhr des folgenden Tages. Für die tageszeitlichen Gültigkeiten sind die Fahrplanangaben maßgebend. Für den Verkauf aus Fahrkartenautomaten sind die Bestimmungen der an den Automaten angebrachten Aushänge maßgebend. Fahrkarten gelten für Fahrten von einer Starthaltestelle zu einer Zielhaltestelle, es sei denn, dass bei den einzelnen Fahrkarten etwas anderes festgelegt ist. Für die Bemessung der Fahrpreise gelten: der Bereich Innenstadt (Hamburg) festgelegte Stadt-/ Cityverkehrsbereiche innerhalb bestimmter Städte und Gemeinden außerhalb des Tarifbereichs Hamburg AB Tarifzonen Zahlgrenzen, durch die alle Linien im Tarifbereich Hamburg AB und über die Grenze des Ringes B von und nach Ring C bzw. D in Linienabschnitte (Teilstrecken) unterteilt sind 8 Ringe (A, B, C, D, E, F, G und H), die radial um das Hamburger Stadtzentrum angeordnet sind, wobei die Ringe A und B den Tarifbereich Hamburg AB bilden in Schleswig-Holstein und Niedersachsen die ggf. aus verkehrlichen Gründen erweiterten Kreise und Landkreise das Gesamtnetz, das alle Ringe umfasst der „Gesamtbereich ABCDE“ (auslaufende Bezeichnung) für die 5 Ringe A, B, C, D und E. Diese Bemessungsgrundlagen und Tarifbereiche werden gesondert festgelegt. 1.3 Vorverkauf Für im Vorverkauf abzugebende Fahrkarten werden — wenn dieser Tarif keine andere Regelung vorsieht — die für den gewünschten Gültigkeitszeitraum geltenden Fahrpreise erhoben. 1.4 hvv Card Die in diesem Abschnitt 1.4 getroffenen Regelungen gelten für die hvv Cards, die von den Betreuungsstellen im Hamburger Verkehrsverbund (Kundenvertragspartner – „KVP“) an die Fahrgäste herausgegeben werden. Der Fahrgast ist verpflichtet, gegenüber dem jeweiligen KVP auf Verlangen die für die Ausstellung einer hvv Card erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. 1.4.1 Verwendungsmöglichkeiten Nach Maßgabe der folgenden Regelungen können Abonnementskarten als elektronische Fahrscheine auf der hvv Card gespeichert werden. Die hvv Card kann nur an gekennzeichneten Vertriebsgeräten (z. B. Automaten, Busdrucker, in ausgerüsteten Servicestellen) eingesetzt werden. Zugehörige elektronische Fahrscheine und die hvv Card selbst sind nicht übertragbar. Sie darf nur von der auf ihr angegebenen Person (Name auf der hvv Card) genutzt werden. Der Fahrgast hat einen Lichtbildausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. 1.4.2 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten des Fahrgastes 1.4.2.1 Sichere Verwahrung der hvv Card Der Fahrgast hat die hvv Card mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. 1.4.2.2 Pflichten bei Verlust und Funktionsuntüchtigkeit der hvv Card Stellt der Fahrgast den Verlust seiner hvv Card fest, hat er unverzüglich den KVP zu informieren, um die hvv Card sperren zu lassen. Bei Funktionsuntüchtigkeit, Beschädigung oder Verlust der hvv Card erhält der Kunde gegen ein Bearbeitungsentgelt von 15 €, bei Anzeige bzw. Beantragung über die Servicefunktionen von meinhvv (siehe 1.5) 5 €, auf dem Postwege eine Ersatz-hvv Card. Der Verlust bzw. die Beschädigung ist in den meinhvv Servicefunktionen oder unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises in einer Servicestelle –bei hvv Jobtickets über den Arbeitgeber– anzuzeigen. Nach Verlustbenachrichtigung wird der KVP die hvv Card sperren. 1.4.3 Gültigkeit der hvv Card Die Gültigkeitsdauer der hvv Card ist auf dieser aufgeprägt. Vor Ablauf der Gültigkeit der hvv Card erhält der Fahrgast eine neue hvv Card, sofern er sich in einem aktiven Abonnement-Vertragsverhältnis befindet. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Nichterhalt der hvv Card umgehend, spätestens innerhalb 1 Monats nach Ablauf einer vorhandenen hvv Card bei seinem KVP anzuzeigen. Die zum Zeitpunkt des Ablaufs der hvv Card auf ihr gespeicherten gültigen elektronischen Fahrscheine werden anhand der Einträge im Hintergrundsystem automatisch auf die neue hvv Card übernommen. 1.5 Servicefunktionen unter meinhvv (Online-Kundenkonto) Kund*innen mit einem aktiven Vertrag bei einem der KVP können die online verfügbaren Servicefunktionen unter meinhvv nutzen, welche über die Webseite des hvv erreichbar sind. Die Servicefunktionen ermöglichen den Kund*innen Verträge abzuschließen, vorhandene Verträge einzusehen sowie selbst zu verwalten. Es besteht kein Anspruch auf Verfügbarkeit, Qualität- oder Leistungsmerkmale oder technische Unterstützung für die Servicefunktionen. Die KVP behalten sich vor, die Servicefunktionen jederzeit nach freiem Ermessen umzugestalten, einzuschränken oder einzustellen. Voraussetzung für die Nutzung der Servicefunktionen ist die Registrierung bei meinhvv und damit die Verfügung über die persönlichen Anmeldedaten von meinhvv sowie die Vertragsverknüpfung anhand der Angaben der persönlichen Kundennummer, des Vornamens, des Nachnamens und des Geburtsdatums. Sobald keine aktiven Verträge mit den KVP mehr vorliegen, wird der Zugang zu den Servicefunktionen automatisch durch die KVP gelöscht. Nutzende haben sicherzustellen, dass keine andere Person Kenntnis der persönlichen Zugangsdaten erlangt. 16 2 Bartarif Das Fahrkartenangebot und die Preise des Bartarifs sind in Abschnitt 6 dargestellt. Fahrkarten des Bartarifs sind nur in den Tarifringen A bis F gültig. 2.1 Einzelkarten Einzelkarten berechtigen am angegebenen Geltungstag bis 6 Uhr des Folgetages zu 1 Fahrt auf verkehrsüblichem Weg ab der in der Fahrkarte angegebenen Starthaltestelle zu einem Fahrtziel entsprechend dem gewählten Preisbereich. Wenn bei einer Fahrt eine Haltestelle berührt wird, für die ein höherer Fahrpreis gilt, so muss dieser Fahrpreis entrichtet werden. Ausnahmen sind den einzelnen Linientarifierungen zu entnehmen. Einzelkarten sind nicht übertragbar. Bei einer Einzelkarte mit Namensangabe hat der Fahrgast einen Lichtbildausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Einzelkarten werden für folgende Preisbereiche angeboten: Preisbereich örtliche Gültigkeit Stadtverkehr - 1 Fahrt innerhalb eines festgelegten Stadtverkehrs- oder Citybereiches - nur in bestimmten Städten und Gemeinden außerhalb Hamburg AB 1 Zone - 1 Fahrt entsprechend der Anzahl der befahrenen Zonen 2 Zonen - nur in den Ringen C bis F Kurzstrecke - 1 Fahrt bis zur 1. Zahlgrenze oder 1 Fahrt im Bereich Innenstadt - nur innerhalb Hamburg AB Nahbereich - 1 Fahrt bis zur 2. Zahlgrenze - nur innerhalb Hamburg AB und über die Grenze des Ringes B von und nach Ring C bzw. D Hamburg AB - 1 Fahrt im Tarifbereich Hamburg AB (Ringe A und B) 1 - 2 Ringe - 1 Fahrt entsprechend der Anzahl der befahrenen Ringe 3 Ringe - nur in den Ringen A bis F 4 Ringe 5 Ringe 6 Ringe (Ringe A – F) Einzelkarten für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren Hamburg AB - 1 Fahrt im Tarifbereich Hamburg AB (Ringe A und B) 2 Ringe - 1 Fahrt entsprechend der Anzahl der befahrenen Ringe 5 Ringe - nur in den Ringen A bis F 6 Ringe (Ringe A – F) Umsteigen in Richtung auf das Fahrtziel und Fahrtunterbrechungen sind zulässig. Für das Umsteigen mit den Einzelkarten Kurzstrecke und Nahbereich gelten folgende Regeln: Der Umsteigepunkt gilt als Zahlgrenze. Wenn Linien streckengleich verlaufen, dann werden die für den Fahrgast günstigsten Umsteigepunkte, Linien- und Fahrtwahlen angenommen. Zugwechsel im Bahnnetz und Fahrzeugwechsel innerhalb des Bereichs Innenstadt sowie innerhalb einer Linie gelten nicht als Umsteigen im Sinne des Tarifs. Mit Einzelkarten sind Rück- und Rundfahrten nicht zulässig. Rückfahrten sind Fahrten in Richtung auf den Ausgangspunkt auf derselben Strecke, die bei der Hinfahrt benutzt wurde. Rundfahrten sind Fahrten, die auf einem anderen Weg zum Ausgangspunkt, zu einem diesem nahegelegenen Punkt oder zu einem Fahrtziel, das mit der Hinfahrt bereits hätte erreicht werden können, führen. 2.2 Tageskarten Tageskarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten und werden als Ganztageskarte, 9-Uhr-Tageskarte und 9-Uhr-Gruppenkarte für folgende Preisbereiche angeboten: 17 Preisbereich örtliche Gültigkeit Hamburg AB - beliebig viele Fahrten im Tarifbereich Hamburg AB (Ringe A und B) 1 - 2 Ringe - beliebig viele Fahrten entsprechend der Anzahl der befahrenen Ringe 3 Ringe - nur in den Ringen A bis F 4 Ringe 5 Ringe 6 Ringe (Ringe A – F) Ganztageskarten für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren Hamburg AB - beliebig viele Fahrten im Tarifbereich Hamburg AB (Ringe A und B) 1 - 2 Ringe - beliebig viele Fahrten entsprechend der Anzahl der befahrenen Ringe 5 Ringe - nur in den Ringen A bis F 6 Ringe (Ringe A – F) Weitere Gültigkeitsmerkmale sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Fahrkarte Personenzahl Geltungszeitraum Ganztageskarte 1 Person beliebigen Alters und bis am angegebenen Geltungstag bis 6.00 zu 3 Kinder im Alter von 6 bis Uhr des Folgetages einschließlich 14 Jahren 9-Uhr-Tageskarte 1 Person beliebigen Alters und bis am angegebenen Geltungstag, und zu 3 Kinder im Alter von 6 bis zwar an Sonnabenden und Sonntagen einschließlich 14 Jahren von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr des 9-Uhr-Gruppenkarte bis zu 5 Personen beliebigen Alters Folgetages, an allen anderen Tagen von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 9.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages Ganztageskarte Kind 1 Kind im Alter von 6 bis am angegebenen Geltungstag bis 6.00 einschließlich 14 Jahren Uhr des Folgetages Bei einer Tageskarte mit Namensangabe hat der Fahrgast einen Lichtbildausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Tageskarten ohne Namensangabe sind übertragbar. Die Weitergabe von Tageskarten während der Fahrt sowie der Weiterverkauf von benutzten Tageskarten sind nicht gestattet. Entgegen diesen Bestimmungen weitergegebene Fahrkarten sind ungültig. Werden Tageskarten entsprechend der tariflichen Angebotsgestaltung von mehreren Personen benutzt, so müssen sie gemeinsam fahren. Ein Austausch von mitfahrenden Personen während der Fahrt ist nicht zulässig. 2.3 Zuschläge des Bartarifs Für die Benutzung der 1. Klasse RB/RE sind, ausgenommen zu den Einzelkarten Stadtverkehr, Zuschläge zu zahlen. Zuschläge für die 1. Klasse RB/RE berechtigen am angegebenen Geltungstag bis Betriebsschluss zur Nutzung der 1. Klasse RB/RE (nur in den Ringen A bis F). Wird der Zuschlag zu einer Einzelkarte oder Zeitkarte gelöst, so gilt er am angegebenen Geltungstag für 1 Fahrt. Wird der Zuschlag zu einer Tageskarte gelöst, so gilt er am angegebenen Geltungstag bis Betriebsschluss für beliebig viele Fahrten. Eine Zuschlagkarte gilt auch für alle entsprechend den tariflichen Regelungen mitgenommenen Personen. Die Zuschläge sind nur in Verbindung mit der Fahrkarte gültig, zu der sie gelöst worden sind. 18 3 Zeitkarten Zeitkarten berechtigen innerhalb ihres örtlichen und zeitlichen Geltungsbereichs zu beliebig vielen Fahrten. Der örtliche Geltungsbereich ist auf der Fahrkarte angegeben bzw. im elektronischen Fahrschein gespeichert. Werden Zeitkarten entsprechend der tariflichen Angebotsgestaltung von mehreren Personen benutzt, so müssen sie gemeinsam fahren. Ein Austausch von mitfahrenden Personen während der Fahrt ist nicht zulässig. Zeitkarten sind nicht übertragbar. Das Fahrkartenangebot und die Preise der Zeitkarten sind in Abschnitt 7 dargestellt. 3.1 Gemeinsame Bestimmungen für Abonnements-, Monats- und Wochenkarten 3.1.1 Fahrkartenmedium Abonnementkarten werden als elektronischer Fahrschein auf der hvv Card gespeichert oder per App bzw. Web-Applikation/ Wallet ausgegeben. Monats- und Wochenkarten können per App oder alternativ als Papierfahrkarte mit Namenseintragung durch den Fahrgast ausgegeben werden. Der Fahrgast hat einen Lichtbildausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Regelungen zur Ausgabe von Fahrkarten auf der hvv Card sind dem Abschnitt 1.4 ff. zu entnehmen, weitere Einzelbestimmungen den jeweiligen Abschnitten. Die Regelungen zur Darstellung per Smartphone sind in den Sonderangeboten zum Gemeinschaftstarif zu entnehmen. Es besteht kein Anspruch auf Ausgabe einer Fahrkarte auf einem bestimmten Medium. 3.1.2 Gültigkeit Abonnementskarten und einzeln gekaufte Zeitkarten-Ergänzungen für die 1. Klasse RB/RE oder Personenmitnahme am Wochenende sind gültig von 0.00 Uhr des 1. Geltungstages bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats. Monatskarten sowie Monatskarten inkl. 1. Klasse RB/RE gelten vom eingetragenen 1. Geltungstag 0.00 Uhr bis 1 Tag vor dem gleichen Tagesdatum des Folgemonats (z. B. 19.5. bis 18.6.). Ist das Tagesdatum im Folgemonat nicht vorhanden, so gelten die Fahrkarten bis zum letzten Tag des Folgemonats (z. B. 31.10. bis 30.11.). Monatskarten für Schülerinnen und Schüler gelten für den eingetragenen Kalendermonat vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum letzten Tag desselben Monats. Wochenkarten und Wochenkarten inkl. 1. Klasse RB/RE gelten 7 zusammenhängende Tage lang vom 1. Geltungstag 0.00 Uhr bis zum letzten Geltungstag. Über den angegebenen Geltungstag hinaus gelten Zeitkarten bis 3 Uhr des Folgetages. 3.1.3 Sozialrabatt der Stadt Hamburg Gegen Vorlage eines besonderen Antrages für den Hamburger Sozialrabatt gewährt die Stadt Hamburg Fahrgeldzuschüsse zu Zeitkarten. Die betroffenen Fahrkarten, der Berechtigtenkreis und die Zuschusshöhe werden von der Stadt Hamburg festgesetzt und sind nicht Bestandteil der hvv Tarifbestimmungen. Die Zuschussgewährung der Stadt Hamburg kann jederzeit eingestellt werden. 3.2 Weitere Bestimmungen für Abonnements auf der hvv Card Im Abonnement wird das Fahrgeld des jeweils aktuellen Tarifstandes gegen Erteilung eines SEPA- Lastschriftmandats monatlich ab dem 1. eines Monats im Voraus von einem Girokonto abgebucht. Die Abwicklung des hvv Abonnementsverfahrens obliegt dem Kundenservice bei den bekannt gegebenen zentralen Verkehrsunternehmen. Daueraufträge oder Einzelüberweisungen sind nicht möglich. Abweichend von der 14-Tage-Pre- Notification (Vorabankündigung einer Lastschrift), basierend auf dem SEPA-Lastschriftverfahren, wird eine 19 Vorabankündigungspflicht von 5 Tagen, für die Hamburger Hochbahn AG 1 Tag, für die Durchführung von Lastschriften vereinbart. Abonnementskarten werden ausgegeben, wenn der Kundenservice über die hierfür vorgesehenen Bestellverfahren ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld (Monatsbetrag am 1. Tag eines Monats gemäß Fahrpreistabelle) monatlich im Voraus bis auf Weiteres von einem Girokonto abzubuchen. Die Teilnahme am Abonnement ist vom 1. eines jeden Kalendermonats möglich. Voraussetzung ist, dass die Bestellung mit dem SEPA-Lastschriftmandat bis zum 5. des Vormonats beim Kundenservice oder einer der hierfür bekannt gegebenen Stellen vorliegt. Bei einer Bestellung über die meinhvv Servicefunktionen des KVPs Hamburger Hochbahn AG muss die Bestellung mit dem SEPA- Lastschriftmandat bis zum 15. des Vormonats beim Kundenservice vorliegen. Bei späterer Vorlage der Bestellung mit SEPA-Lastschriftmandat kann ein Beginn des Abonnements zum folgenden Monatsersten nicht sichergestellt werden. Bei Bestellung von Abonnementskarten für Schülerinnen und Schüler ist ab einem Alter von 15 Jahren der Berechtigungsnachweis zur Prüfung vorzulegen. Der Berechtigungsnachweis muss vom Beginn des Abonnements an noch mindestens 4 Monate gültig sein. 3.2.1 Abonnementsbestellung Das Abonnement kommt mit der Vertragsbestätigung durch den Kundenservice des KVP zustande. Erhält der Fahrgast für das Abonnement eine neue hvv Card, so wird ihm diese auf dem Postweg zugesandt. Der Fahrgast ist verpflichtet den Nichterhalt der hvv Card umgehend, spätestens innerhalb 1 Monats, dem KVP anzuzeigen. Wird eine vorhandene hvv Card für das Abonnement genutzt, so liegt es in der Verantwortung des Fahrgastes, die neue Fahrtberechtigung spätestens zum Beginn des Abonnements in einer hierfür bekanntgegebenen Stelle auf der hvv Card eintragen zu lassen. 3.2.2 Änderungen a) Änderungen der Fahrkartenart oder des örtlichen Geltungsbereichs sind im Rahmen der tariflichen Angebotsgestaltung zum 1. eines jeden Kalendermonats möglich. Kann die Änderung nicht vor dem gewünschten Änderungstermin auf der hvv Card eingetragen werden, so erhält der Fahrgast eine Abo-Startkarte entsprechend der gewünschten Änderung, die ab dem 1. Tag der Änderung längstens 2 Monate gültig ist. Abweichend von den Regelungen zur Abo-Startkarte gilt der Abonnementsvertrag ununterbrochen weiter. Der Kundenservice wird vom Zeitpunkt der Änderung an den neuen Einzugsbetrag abrechnen. Für die Änderung des Abbuchungsbetrags ist eine Bearbeitungszeit von 1 Monat erforderlich. Eine gegebenenfalls notwendige Nachverrechnung erfolgt im Folgemonat. Einer besonderen Änderung des SEPA- Lastschriftmandats bedarf es nicht. b) Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, so ist dem Kundenservice oder einer der hierfür bekannt gegebenen Stellen ein neues SEPA-Lastschriftmandat bis zum 5. des Vormonats zu erteilen. c) Änderungen der Personalien sind dem Kundenservice über die hierfür vorgesehenen Verfahren umgehend mitzuteilen. Bei Namensänderungen erhält der Fahrgast eine neue hvv Card. d) Bei Änderung der Fahrkartenart, oder des örtlichen Geltungsbereichs des Abonnements als elektronischer Fahrschein auf der hvv Card liegt es in der Verantwortung des Fahrgastes, die neue Fahrtberechtigung vor Wirksamwerden der Änderung in einer der hierfür bekanntgegebenen Stellen auf der hvv Card eintragen zu lassen. Die bisherige Fahrtberechtigung wird zum Änderungstermin ungültig. 3.2.3 Verlängerung Das Abonnement verlängert sich, wenn es nicht gekündigt wird, jeweils um einen weiteren Monat (Wegen der Verlängerung des Abonnements für Schülerinnen und Schüler siehe Abschnitt 3.4). 20 3.2.4 Kündigung durch den Fahrgast Das Abonnement kann bis zum 10. des laufenden Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats bei dem jeweiligen Kundenservice oder einer der hierfür bekannt gegebenen Stellen gekündigt werden. Für die Durchführung der Kündigung ist eine Bearbeitungszeit von 1 Monat erforderlich. Wird wegen Nichteinhaltung dieser Frist durch den Fahrgast über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus noch Fahrgeld abgebucht, so wird dieses dem Fahrgast nachträglich zurückerstattet. (Wegen des Erlöschens des Abonnements für Schülerinnen und Schüler siehe Abschnitt 3.4). 3.2.5 Kündigungsrecht des KVP Der KVP kann das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrgast mit hvv Card: seinen Zahlungspflichten aus diesem Vertrag innerhalb einer von dem KVP gesetzten angemessenen Frist in einem erheblichen Maße nicht nachkommt, die hvv Card zu Betrugszwecken manipuliert, die hvv Card vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört oder schwerwiegende Verstöße gegen sonstige Pflichten aus den Benutzungsbedingungen oder dem hvv Tarif begeht. Der KVP darf die hvv Card sperren und/oder die Einziehung der hvv Card veranlassen. 3.2.6 Nichtzahlung - Rücklastschrift Konnte der monatliche Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Gebühren von dem Kontoinhaber zu übernehmen. Unabhängig hiervon ist eine Gebühr von 5,00 € je Rücklastschrift zu entrichten, es sei denn der Fahrgast weist nach, dass Bearbeitungskosten nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. Der Kundenservice kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn der geschuldete Betrag nicht innerhalb einer von ihm gesetzten Frist gezahlt wird. Die elektronische Fahrtberechtigung wird dann gesperrt. 3.2.7 Abo-Startkarten a) Abo-Startkarten werden ausgegeben, wenn — Fahrgäste innerhalb eines Kalendermonats in das Abonnement eintreten wollen, — Fahrgäste nach dem 5. (bei Bestellung über die Servicefunktionen von meinhvv: nach dem 15.) eines Monats zum 1. des Folgemonats eine Abonnementskarte bestellen oder — ein gewünschter Abonnements-Starttermin oder eine Abonnementsänderung nicht zum gewünschten Termin auf der hvv Card eingetragen werden kann. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig ein Abonnement bestellt und ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird. Abo-Startkarten werden auf mündlichen Antrag durch eine der hierfür bekanntgegebenen Stellen nur an die Person ausgegeben, die zur Nutzung des bestellten Abonnements berechtigt ist. Bei Bestellung über die Servicefunktionen von meinhvv des KVPs Hamburger Hochbahn AG werden Startkarten ausgegeben, wenn der Kunde ein Startdatum wählt, aus dem die Ausgabe einer Startkarte erfolgt. Die Abo-Startkarte bestimmt nicht das Zustandekommen eines Abonnements. Die Mindestgültigkeit von 4 Monaten des Berechtigungsnachweises bei Bestellung von Abonnementskarten für Schülerinnen und Schüler (Abschnitt 3.4) bezieht sich auf den Beginn des Abonnements. Bei Bestellung über die Servicefunktionen von meinhvv des KVPs Hamburger Hochbahn AG werden Abo- Startkarten nach der Vertragsanlage automatisch für die Person, die zur Nutzung des bestellten Abonnements berechtigt ist, generiert und per E-Mail zur Verfügung gestellt. b) Das Fahrgeld für Abo-Startkarten wird durch Abbuchung erhoben – für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug der entsprechenden Abonnementskarte, – für Monatsteile 1/30 des an den jeweiligen Geltungstagen aktuell geltenden Monatspreises der entsprechenden Abonnementskarte. 21 c) Fahrgäste, die eine Abo-Startkarte wünschen, müssen sich ausweisen (z.B. durch einen Lichtbildausweis oder eine gültige girocard). Abo-Startkarten sind nicht übertragbar. Der Fahrgast hat einen Lichtbildausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Abo-Startkarte mit Unterschriftsfeld ist nur gültig, wenn sie von dem nutzungsberechtigten Fahrgast vor Antritt der 1. Fahrt mit vollem Vor- und Familiennamen unterschrieben worden ist. d) Für Fahrgelderstattungen gelten die Bestimmungen für Abonnementskarten. Die Abo-Startkarte muss vorgelegt werden. e) Bei Verlust einer Abo-Startkarte werden die Bestimmungen für Abonnementskarten entsprechend angewendet. f) Fahrgäste, die vor Beginn ihres Abonnements Änderungen der Fahrkartenart oder des örtlichen Geltungsbereichs beantragen, erhalten gegen Rückgabe ihrer bisherigen Abo-Startkarte und Abgabe eines ausgefüllten Änderungsvordrucks beim Kundenservice eine neue Abo-Startkarte. Das jeweilige Fahrgeld wird zeitanteilig gemäß b) erhoben. h) Eine Kündigung oder Rückgabe der Abo-Startkarte ist nicht möglich. 3.2.8 Vorauszahlung des 12-Monats-Fahrgeldes a) Die Vorauszahlung des 12-Monats-Fahrgeldes ist bei Neubestellungen von Abonnements ohne Berechtigungsnachweis seit dem 01.05.2023 nicht mehr möglich. Die Vorauszahlung entspricht dem 12-fachen des bei Geltungsbeginn der Fahrkarte geltenden Monatseinzugs der entsprechenden Abonnementskartensorte. b) Änderungen der Gültigkeit, Kündigungen, Fahrgelderstattungen oder die Ausstellung von Ersatzkarten werden unter entsprechender Anwendung der für Abonnementskarten mit monatlichem Fahrgeldeinzug geltenden Bestimmungen ausschließlich vom zuständigen Kundenservice bearbeitet. Für die sich hierbei ergebenden Fahrgeldrückzahlungen und für die Bearbeitungsgebühren gilt der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Abonnementskarte geltende hvv Gemeinschaftstarif. 3.3 Weitere Bestimmungen für Deutschlandtickets in der hvv switch App Im Abonnement des Deutschlandtickets über die hvv switch App wird das Fahrgeld des jeweils aktuellen Tarifstandes zum Zeitpunkt der Bestellung über das gewählte Zahlungsverfahren abgebucht. Die Abwicklung des hvv Abonnementsverfahrens obliegt dem Kundenservice bei der Hamburger Hochbahn AG. 3.3.1 Abonnementsbestellung Das Abonnement kommt mit Bereitstellung der Fahrkarte in der App zustande. Der Einstig ins Deutschlandticket-Abonnement ist ab jedem Tag möglich. Für Startmonate, die keine vollen Kalendermonate umfassen, wird die Differenz zwischen dem monatlichen Fahrgeld und dem Fahrgeld für die Geltungstage (Starttag bis zum letzten Tag des Startmonats) erstattet. Hier werden je Geltungstag 1/30 des monatlichen Fahrgeldes angesetzt. 3.3.2 Änderungen Änderungen der Personalien oder des Zahlungsverfahrens sind selbstständig in der hvv switch App vorzunehmen. 3.3.3 Kündigung Das Abonnement kann entsprechend den Bestimmungen zum Deutschlandticket gemäß Abschnitt 3.5.3 in der hvv switch App oder bei dem jeweiligen Kundenservice oder einer der hierfür bekannt gegebenen Stellen gekündigt werden. 3.3.4 Sozialrabatt Im Abonnement über die hvv switch App ist keine Anrechnung des Sozialrabatts der Stadt Hamburg nach Abschnitt 3.1.3 möglich. Sobald dies möglich ist, wird hierüber auf hvv.de informiert. 22 3.4 Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler 3.4.1 Berechtigtenkreis Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler können folgende Personengruppen in Anspruch nehmen: a) schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; b) nach Vollendung des 15. Lebensjahres 1. Schülerinnen und Schüler öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater – allgemeinbildender Schulen, – berufsbildender Schulen, – Einrichtungen des zweiten Bildungsweges; 2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die nicht unter Ziffer 1. fallen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; 3. Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- und Realschulabschlusses besuchen; 4. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; Die Berechtigung zur Benutzung von Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler entfällt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Der Anspruch auf Bezug von Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler entfällt bei missbräuchlicher Benutzung. 3.4.2 Nachweis der Berechtigung Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler muss mit einem Berechtigungsnachweis nach vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden, in dem die im hvv Prüfverzeichnis genannte betreffende Stelle bestätigt, dass die in Abschnitt 3.4.1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Berechtigungsnachweis ist höchstens 12 Monate gültig. Bei Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahre kann ein Altersnachweis als Nachweis der Berechtigung zur Nutzung von Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler anerkannt werden. Bei Bestellung über die Servicefunktionen von meinhvv müssen Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren auf Aufforderung einen geeigneten Altersnachweis erbringen. Die Berechtigungsnachweise sind vollständig auszufüllen und mit vollem Vor- und Familiennamen zu unterschreiben. Vor dem Kauf der 1. Fahrkarte bzw. des 1. elektronischen Fahrscheins sind die Berechtigungsnachweise bei einer der dafür vorgesehenen Stellen rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ein Anspruch auf sofortige Bearbeitung besteht nicht. Der Berechtigungsnachweis ist von der berechtigten Person – außer bei Nutzung der hvv Card – ab einem Alter von 15 Jahren mitzuführen. Auf Verlangen ist er dem Fahr- und Aufsichtspersonal auszuhändigen und die Benutzungsberechtigung durch Wiederholen der Unterschrift nachzuweisen. Für Abonnementskarten gilt diese Bestimmung nicht. 3.4.3 Weitere Bestimmungen zu Zeitkarten für Schülerinnen und Schüler Die Schulen, deren Schülerinnen und Schüler diese Fahrkarten in Anspruch nehmen können, sind im hvv Prüfverzeichnis genannt. Die Schulen geben mit ihrer Bestätigung des Schulbesuchs gleichzeitig die Bestätigung nach Abschnitt 3.4.2 ab. Lösen Geschwister für denselben Zeitraum Schüler-Karten, so ist für eine berechtigte Person der Preis der Schüler-Hauptkarte, für jede weitere berechtigte Person jeweils der Preis der Schüler-Nebenkarte zu entrichten. Der Nachweis der Berechtigung ist in geeigneter Weise zu erbringen. Zu Schüler-Karten für Verbindungen, die nicht in den Gemeinschaftstarif einbezogen sind, werden keine Schüler-Nebenkarten ausgegeben. Schüler-Karten für 2 Tarifzonen werden nur für solche Zonenkombinationen ausgegeben, die nicht vollständig durch die Tarifbereiche Kreis oder Hamburg AB abgedeckt werden. 23 Im Abonnement geben Schülerinnen und Schüler dem SEPA-Lastschriftmandat nach Abschnitt 3.2 einen für die Ermäßigung vorgesehenen Berechtigungsnachweis bei, in dem die Schule den Schulbesuch bis zum Ende des bevorstehenden bzw. angelaufenen Schuljahres bestätigt hat. Bei Schülerinnen und Schülern über 14 Jahre ist ein entsprechender Berechtigungsnachweis jeweils zur Fortsetzung des Abonnements erforderlich. Ergibt ein Datenabgleich zwischen KVP und Prüfstelle, dass die Berechtigung weiterhin besteht, wird das Abonnement fortgesetzt, auch ohne, dass vom Fahrgast ein Berechtigungsnachweis eingereicht wird. Der Fahrgast wird über das Ergebnis des Datenabgleichs informiert. Der neue Berechtigungsnachweis ist bis zum 5. des 2. folgenden Monats einzureichen, in dem der bisherige Berechtigungsnachweis endet. Geschieht dies nicht, so erlischt das Abonnement zum Ende des 2. Monats, der auf das Ende der Gültigkeit des Berechtigungsnachweises folgt. 3.4.4 SchülerPlusTicket Zu Schülerzeitkarten für 1 Zone oder 2 Zonen/ Kreis/ Hamburg AB kann das SchülerPlusTicket erworben werden. Das SchülerPlusTicket erweitert den örtlichen Geltungsbereich der Schülerzeitkarte. Es gilt nur zusammen mit der zugehörigen Schülerzeitkarte. Als Nachweis der Berechtigung ist bei Kauf des Monatstickets die gültige Schülerzeitkarte nachzuweisen. SchülerPlusTickets sind nur im hvv gültig. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches auf das Deutschlandticket ist nicht möglich. Der Preis des SchülerPlusTickets kann folgender Tabelle entnommen werden. Der Geltungsbereich des SchülerPlusTickets muss den Geltungsbereich der vorhandenen Schülerzeitkarte vollständig miteinschließen. Erweiterung von… Monatskarte 1 Zone auf 2 Zonen/ Hamburg AB/ Kreis 13,50 € 1 Zone auf Gesamtnetz 25,10 € 2 Zonen/ Hamburg AB/ Kreis auf Gesamtnetz 11,60 € 3.5 Deutschlandticket Der folgende Abschnitt 3.5 enthält die deutschlandweiten einheitlichen Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket. 3.5.1 Grundsatz Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023. Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Verkehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsunternehmens. 3.5.2 Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungs-gesetzes sowie mit 24 Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind. Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden. Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungs- bereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben. Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer Chipkarte oder als Handyticket ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen des Fahrgastes beinhaltet. Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten. Das Deutschlandticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschlandticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschlandticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht. Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren. Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich. Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. 3.5.3 Vertragslaufzeit und Kündigung Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landestariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Vertriebskanäle erworben werden. Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich. Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags. Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Personenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden. 3.5.4 Beförderungsentgelt Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden. Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Rufbus) sowie bei täglich verkehrenden Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspurbahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben werden. 3.5.5 Jobticket Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden. Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland- 25 Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein. Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 3.5.4 abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 3.5.4 beträgt. 3.5.6 Fahrgastrechte Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif-verbund.de. Das Angebot ist erheblich ermäßigt im Sinne von § 3 der Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund der hvv Beförderungsbedingungen §18 Absatz (8) i. V. m. §18 Absatz (10) bzw. der § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO i.V.m. § 11 Absatz 2 EVO erfolgt daher nicht. 3.5.7 Semesterticket Das Deutschlandticket kann aufgrund eines Semesterticketvertrags Studierenden als solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden. Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Semesterticketvertrag. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des Deutschlandtickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket vorgegeben wird. Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufzeit für das jeweilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit. 3.6 Geschäftskundenabonnement Die Gesamtabwicklung des hvv Geschäftskundensegments obliegt der Geschäftskunden-Betreuungsstelle des hvv bei der S-Bahn Hamburg GmbH (S-Bahn). Am Geschäftskundenabonnement können Personen teilnehmen, deren Arbeitgeber mindestens für 12 Monate einen hvv Jobticket-Vertrag als Geschäftskunde mit der S-Bahn abgeschlossen hat und die sich damit einverstanden erklären, dass das von ihnen zu entrichtende Fahrgeld in der jeweils gültigen Höhe von ihrem Lohn/Gehalt einbehalten wird. Zum Nachweis der Teilnahme am Geschäftskunden-Vertrag werden hvv Jobtickets (hvv Deutschlandtickets als Jobtickets) als elektronischer Fahrschein per Link als Web-Applikation bzw. Wallet oder auf der hvv Card ausgegeben. Ob ein Fahrgast das hvv Jobticket per Web-Applikation bzw. Wallet oder auf der hvv Card erhält, hängt vom Vertrag des Arbeitgebers mit der S-Bahn ab. Der Arbeitgeber kann wählen, ob das hvv Jobticket nur per Web-Applikation bzw. Wallet oder – anstelle der Ausgabe per Web-Applikation bzw. Wallet –alternativ auf der hvv Card ausgegeben wird. Es besteht kein Anspruch auf Ausgabe einer Fahrkarte auf einem bestimmten Medium. Es gelten die Bestimmungen zum Deutschlandticket gemäß Abschnitt 3.5. Die Gültigkeitsdauer ergibt sich aus Abschnitt 3.6.3. 3.6.1 Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäftskunden-Verträgen Geschäftskunden-Verträge werden mit Unternehmen abgeschlossen, die die Fahrkartenausgabe an ihre Mitarbeitenden und das Fahrgeldinkasso im Namen und für Rechnung der Verbundverkehrsunternehmen abwickeln, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn/Gehalt eine Beteiligung am hvv Jobticket Fahrgeld gemäß Abschnitt 3.5.5 zu leisten. Abhängig vom Vertrag zwischen Arbeitgeber und S-Bahn können Fahrgelder über einen Zahlungsdienstleister abgerechnet werden. 3.6.2 Vertriebspartner hvv Jobtickets können über Vertriebspartner, die einen entsprechenden Vertrag mit der S-Bahn abgeschlossen haben, an die teilnahmeberechtigten Mitarbeitenden kleinerer Unternehmen ausgegeben 26 werden. Grundlage hierfür ist ein zwischen dem Unternehmen (Kooperationspartner) und dem Vertriebspartner geschlossener Aufnahmevertrag. 3.6.3 Gültigkeit der hvv Jobtickets Die Geltungsdauer eines hvv Jobtickets beginnt um 0.00 Uhr des Monatsersten, ab dem der nutzungsberechtigte Fahrgast ein hvv Jobticket bezieht. Die 1. Klasse RB/RE kann innerhalb des hvv benutzt werden, wenn ein gültiger Zuschlag nach dem Gemeinschaftstarif vorhanden ist. 3.6.4 Änderungen Änderungen der Personalien oder Bankverbindung sind der S-Bahn und ihren vertraglichen berechtigten Vertriebspartnern über den Arbeitgeber über die hierfür vorgesehenen Verfahren umgehend mitzuteilen. 3.6.5 Verlust Bei Verlust eines hvv Jobtickets auf der hvv Card gelten die Bestimmungen gemäß 1.4, insbesondere 1.4.2.2. 3.6.6 Dauer und Beendigung der Teilnahme am Geschäftskunden-Vertrag Die Dauer des Teilnahmeverhältnisses ergibt sich für den Fahrgast gemäß Abschnitt 3.5.3. Während der Teilnahme erhält der Fahrgast ein Deutschlandticket als Jobticket. Für elektronische hvv Jobtickets auf der hvv Card gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäß Abschnitt 1.4 ff, für Tickets per Web-Applikation bzw. Wallet gelten die entsprechenden Bestimmungen der Sonderangebote zum Gemeinschaftstarif. Die Berechtigung zur Nutzung eines hvv Jobtickets erlischt mit dem Ende des Kalendermonats, in dem bzw. mit dem der Fahrgast aus den Diensten seines Arbeitgebers ausscheidet oder mit Beginn des Monats, in dem das Fahrgeld nicht mehr vom Lohn oder Gehalt einbehalten werden kann. Wird der Geschäftskunden-Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und der S-Bahn gekündigt, so erlischt die Berechtigung zur Inanspruchnahme des hvv Jobtickets für alle teilnehmenden Mitarbeitenden mit dem Kalendermonat, zu dessen Ende der Vertrag gekündigt wurde. Stellt ein Verbundverkehrsunternehmen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftstarifs — insbesondere die Benutzung eines hvv Jobtickets durch eine nichtberechtigte Person — fest, so kann die S-Bahn die Teilnahme am hvv Jobticket fristlos kündigen. Die S-Bahn hat das Recht, Personen, die ein hvv Jobticket missbräuchlich verwenden, von der künftigen Teilnahme am hvv Jobticket auszuschließen. 3.7 Zusatztickets zu Zeitkarten 3.7.1 Fahrten außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs von Zeitkarten Für eine Fahrt außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs einer gültigen Zeitkarte für Schülerinnen und Schüler ist spätestens bei Beginn dieser Fahrt eine Ergänzungskarte erforderlich. Ergänzungskarten sind nur in den Tarifringen A bis F gültig. Für Fahrten darüber hinaus sind Fahrkarten des jeweils gültigen Tarifs zu kaufen. Die Ergänzungskarte Kind gilt für Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren. Für die Ergänzungskarten gelten die Bestimmungen unter Abschnitt 2.1 Einzelkarten entsprechend. Für die Benutzung der 1. Klasse RB/RE ist zu einer Ergänzungskarte eine Zuschlagkarte für 1 Fahrt erforderlich, es sei denn, dass die Zeitkarte innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereichs hierzu bereits berechtigt. Eine Ergänzungskarte gilt auch für alle entsprechend den tariflichen Regelungen mitgenommenen Personen. 3.7.2 1. Klasse Zuschläge Soweit bei den einzelnen Zeitkarten nichts anderes bestimmt ist, ist für die Benutzung der 1. Klasse RB/RE ein Zuschlag erforderlich. 27 Monatszuschläge sowie Wochenkarten inkl. 1. Zuschlag berechtigen innerhalb ihres zeitlichen Geltungsbereichs in Verbindung mit der hvv Zeitkarte, zu der sie ausgegeben sind, zu beliebig vielen Fahrten in der 1. Klasse RB/RE innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs der zugehörigen Zeitkarte, jedoch nur im Geltungsbereich des hvv. Wird zu Zeitkarten eine Zuschlagkarte für die Benutzung der 1. Klasse RB/RE für 1 Fahrt gelöst, so gelten die Regelungen unter Abschnitt 2.1 (Einzelkarten) und 2.3 (Zuschläge des Bartarifs) entsprechend. Eine Zuschlagkarte gilt auch für alle entsprechend den tariflichen Regelungen mitgenommenen Personen. 3.7.3 Zeitkarten-Ergänzung Wochenend-Mitnahme Für die Mitnahme von weiteren Personen kann bei Nutzung einer Zeitkarte ein Zusatzticket gelöst werden. Dieses berechtigt zur Mitnahme von 1 Person beliebigen Alters sowie bis zu 3 Personen zwischen 6 und 14 Jahren an Sonnabenden, Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen. Es ist auf alle hvv Zeitkarten einschließlich Deutschlandticket anwendbar und gilt im örtlichen hvv-Geltungsbereich der jeweiligen Zeitkarte. Zusatztickets zur Wochenend-Mitnahme gelten für den eingetragenen Kalendermonat vom Monatsersten 0.00 Uhr bis 3 Uhr des ersten Tages des Folgemonats. 4 Sonstige Fahrtberechtigungen 4.1 Jugend-Gruppenkarte a) An Schülerinnen und Schüler der lt. hvv Prüfverzeichnis für den Ausbildungsverkehr anerkannten Schulen und an Jugendliche der behördlich als förderungswürdig anerkannten Vereine im hvv Gebiet im Alter bis einschließlich 20 Jahre werden auf schriftliche Bestellung (lt. Vordruck) für gemeinschaftliche Fahrten von mindestens 11 Personen zu wissenschaftlichen oder belehrenden Zwecken sowie zur Erholung Jugend-Gruppenkarten zum Preis der Ganztageskarte Kind für 2 Ringe, 5 Ringe oder 6 Ringe (jeweils nur in den Ringen A bis F) ausgegeben. b) Die Jugend-Gruppenkarten berechtige