GS I Privatrecht Skript FinAnw 10/23 PDF

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Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg

2023

Dr. Teichert/Dierks/Haase, F.

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private law german law legal studies law

Summary

This document is a lecture script on private law, specifically for Finance and Law students (FinAnw 10/23). It includes an outline of the course contents, covering topics like the position of private law in the legal system, principles of private autonomy, and the meaning of private law in tax law.

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Privatrecht GS I Skript zur Unterrichtsbegleitung und zur Nacharbeitung FinAnw 10/23 Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg Hammer Steindamm 129 20535 Hamburg Begründet von Janssen/Ste...

Privatrecht GS I Skript zur Unterrichtsbegleitung und zur Nacharbeitung FinAnw 10/23 Norddeutsche Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg Hammer Steindamm 129 20535 Hamburg Begründet von Janssen/Steinfeld/Scharf Fortgeführt von Dr. Teichert/Dierks/Haase, F. I Inhalt Inhaltsverzeichnis LITERATUREMPFEHLUNG.................................................................................................................................. 1 1.1 STELLUNG DES PRIVATRECHTS IM RECHTSSYSTEM........................................................................................... 2 1.2 ANSPRUCHSAUFBAU UND AUSLEGUNGSMETHODEN........................................................................................... 4 1.2.1 Allgemeines zum Anspruchsaufbau...................................................................................................... 4 1.2.2 Auslegung von Gesetzen........................................................................................................................ 6 2 PRIVATAUTONOMIE ALS GRUNDPRINZIP DES PRIVATRECHTS....................................................... 7 3 BEDEUTUNG DES PRIVATRECHTS IM STEUERRECHT........................................................................ 8 4 RECHTSSUBJEKTE................................................................................................................................... 10 4.1 NATÜRLICHE PERSONEN.................................................................................................................................... 10 4.2 JURISTISCHE PERSONEN................................................................................................................................... 11 4.3 PERSONENVEREINIGUNGEN............................................................................................................................... 11 4.4 CHARAKTERISTIKA DER JURISTISCHEN PERSON AM BEISPIEL VEREIN UND GMBH.......................................... 13 4.4.1 Verein....................................................................................................................................................... 13 4.4.2 GmbH....................................................................................................................................................... 14 4.4.3 Erwerb und Verlust der Rechtsfähigkeit am Beispiel einer GmbH................................................. 14 4.4.3.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung........................................................................................... 14 4.4.3.2 Verlust der Rechtsfähigkeit durch Löschung im Handelsregister........................................................... 17 5 RECHTSOBJEKTE...................................................................................................................................... 17 5.1 SACHEN, § 90..................................................................................................................................................... 17 5.1.1 Tiere, § 90a............................................................................................................................................. 18 5.1.2 Unterteilung in bewegliche Sachen und Grundstücke...................................................................... 18 5.1.3 Sacheinheiten......................................................................................................................................... 19 5.1.4 Vertretbare Sachen, § 91...................................................................................................................... 19 5.1.5 Verbrauchbare Sachen, § 92................................................................................................................ 20 5.1.6 Wesentliche Bestandteile, §§ 93, 94................................................................................................... 21 5.1.7 Zubehör, § 97.......................................................................................................................................... 24 5.2 VERBINDUNGEN BEWEGLICHER MIT UNBEWEGLICHEN SACHEN........................................................................ 25 5.3 RECHTE.............................................................................................................................................................. 26 6 HANDLUNGSFÄHIGKEIT........................................................................................................................... 27 6.1 GESCHÄFTSFÄHIGKEIT....................................................................................................................................... 27 6.2 STUFEN DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT................................................................................................................. 28 6.3 BESCHRÄNKTE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT.............................................................................................................. 29 6.4 DELIKTSFÄHIGKEIT............................................................................................................................................. 32 6.5 BESONDERHEITEN BEI JURISTISCHEN PERSONEN............................................................................................. 32 7 RECHTSGESCHÄFTE................................................................................................................................ 32 7.1 BEGRIFF............................................................................................................................................................. 32 7.2 WILLENSERKLÄRUNG......................................................................................................................................... 33 7.2.1 Elemente der Willenserklärung............................................................................................................ 33 7.2.1.1 Der Wille.......................................................................................................................................................... 33 7.2.1.2 Die Erklärung / Inhaltsbestimmung durch Auslegung.............................................................................. 34 7.2.1.3 Zusammenfassung: Tatbestand der Willenserklärung............................................................................. 38 7.2.2 Wirksamwerden, insbesondere Abgabe und Zugang....................................................................... 38 7.2.2.1 Abgabe............................................................................................................................................................ 38 7.2.2.2 Zugang............................................................................................................................................................ 40 7.3 ARTEN VON RECHTSGESCHÄFTEN..................................................................................................................... 41 7.3.1 Ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte............................................................................................... 41 I II 7.3.1.1 einseitiges Rechtsgeschäft.......................................................................................................................... 41 7.3.1.1.1 Voraussetzungen..................................................................................................................................... 41 7.3.1.1.2 Rechtliche Bedeutung.............................................................................................................................. 41 7.3.1.2 mehrseitige Rechtsgeschäfte...................................................................................................................... 42 7.3.1.2.1 zweiseitige Rechtsgeschäfte mit zweiseitiger Verpflichtung.............................................................. 42 7.3.1.2.2 zweiseitige Rechtsgeschäfte mit einseitiger Verpflichtung................................................................. 43 7.3.2 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte......................................................................................... 43 7.3.3 Sonstige Unterteilungen....................................................................................................................... 44 7.4 FORMERFORDERNISSE...................................................................................................................................... 44 7.4.1 Arten und Funktion................................................................................................................................ 44 7.4.2 Rechtsfolgen eines Formmangels....................................................................................................... 44 7.5 ANFECHTUNG VON RECHTSGESCHÄFTEN (GRUNDZÜGE)................................................................................ 45 7.5.1 Prüfungsaufbau...................................................................................................................................... 46 7.5.1.1 § 119................................................................................................................................................................ 48 7.5.1.1.1 Inhaltsirrtum, § 119 I................................................................................................................................ 48 7.5.1.1.2 Erklärungsirrtum, § 119 I......................................................................................................................... 48 7.5.1.1.3 Fehlendes Erklärungsbewusstsein, § 119 I.......................................................................................... 49 7.5.1.1.4 Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB........................................................................................................... 49 7.5.1.1.5 Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Erklärung,.................................................................... 49 7.5.1.2 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB....................................................................... 50 7.5.1.3 arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung................................................................................ 50 7.5.2 Kein Ausschluss..................................................................................................................................... 50 7.5.3 Rechtsfolgen........................................................................................................................................... 50 7.6 ÜBERSICHT: „PROBLEME“ BEI WILLENSERKLÄRUNG UND VERTRAGSSCHLUSS............................................... 52 8 ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN AM BEISPIEL DES KAUFVERTRAGS..............................53 9 STELLVERTRETUNG.................................................................................................................................55 9.1 ALLGEMEINES.................................................................................................................................................... 55 9.2 PRÜFUNGSSCHEMA STELLVERTRETUNG.......................................................................................................... 61 9.3 RECHTSSCHEINSVOLLMACHTEN........................................................................................................................ 62 10 SCHULDVERHÄLTNISSE – GRUNDLAGEN...........................................................................................63 10.1 BEGRIFFE: GESETZLICHE UND VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE...................................................... 63 10.1.1 Entstehenstatbestände.................................................................................................................... 64 10.1.2 Einzelne gesetzliche Schuldverhältnisse...................................................................................... 65 10.1.2.1 Die unerlaubte Handlung.............................................................................................................................. 65 10.1.2.2 Exkurs: Schadenersatzrecht........................................................................................................................ 68 10.1.2.3 Ungerechtfertigte Bereicherung , §§ 812 ff. BGB..................................................................................... 69 10.1.2.4 Das Eigentümer – Besitzer – Verhältnis (EBV)......................................................................................... 71 10.2 LEISTUNGSGEGENSTAND (STÜCKSCHULD UND GATTUNGSSCHULD).......................................................... 73 10.3 ORT UND ZEIT DER LEISTUNG...................................................................................................................... 74 10.3.1 Ort der Leistung................................................................................................................................ 74 10.3.2 Zeit der Leistung............................................................................................................................... 75 10.4 SCHULDNERMEHRHEIT, INSB. GESAMTSCHULDNERSCHAFT........................................................................ 76 10.4.1 Gesamtschuld im Überblick............................................................................................................. 76 10.4.2 Rechtsfolgen bei Gesamtschuld..................................................................................................... 77 10.4.3 Gestörte Gesamtschuld:.................................................................................................................. 79 10.5 PERSONENWECHSEL BEI SCHULDVERHÄLTNISSEN...................................................................................... 80 10.5.1 Formen der Rechtsnachfolge.......................................................................................................... 80 10.5.2 Forderungsabtretung (Gläubigerwechsel)..................................................................................... 80 10.5.3 Schuldübernahme (Schuldnerwechsel)......................................................................................... 82 11 VERJÄHRUNG.............................................................................................................................................84 11.1 BEGRIFF........................................................................................................................................................ 84 11.2 PRÜFUNGSAUFBAU....................................................................................................................................... 85 11.3 ZWECK.......................................................................................................................................................... 85 11.4 DAUER UND BEGINN..................................................................................................................................... 85 11.5 HEMMUNG UND NEUBEGINN......................................................................................................................... 87 II III 11.6 FRISTBERECHNUNG....................................................................................................................................... 88 12 EINZELNE VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE........................................................................ 89 12.1 VERÄUßERUNGSVERTRÄGE........................................................................................................................... 90 12.1.1 Kauf..................................................................................................................................................... 90 12.1.1.1 Rechtsstellung der Vertragsparteien.......................................................................................................... 90 12.1.1.2 Sonderformen – insbes. Versendungskauf und Verkauf unter Eigentumsvorbehalt........................... 91 12.1.1.3 Sachmängel (Grundzüge)............................................................................................................................ 92 12.1.1.4 Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels................................................... 93 12.1.2 Schenkung und Tausch.................................................................................................................... 96 12.1.2.1 Tausch............................................................................................................................................................. 96 12.1.2.2 Schenkung...................................................................................................................................................... 96 12.2 GEBRAUCHSÜBERLASSUNGSVERTRÄGE....................................................................................................... 97 12.2.1 Miete, Pacht, Leihe, Leasing (Abgrenzung der Rechtsgeschäfte)............................................. 97 12.2.1.1 Miete................................................................................................................................................................ 97 12.2.1.2 Pacht............................................................................................................................................................... 98 12.2.1.3 Leasing............................................................................................................................................................ 98 12.2.1.4 Leihe................................................................................................................................................................ 99 12.2.2 Darlehen............................................................................................................................................. 99 12.3 TÄTIGKEITSBEZOGENE SCHULDVERHÄLTNISSE............................................................................................ 99 12.3.1 Dienst- und Arbeitsverträge............................................................................................................. 99 12.3.2 Werk- und Werklieferungsverträge............................................................................................... 100 12.4 BÜRGSCHAFT (§§ 765, 766, 767, 771 BGB)............................................................................................ 100 13 SACHENRECHT........................................................................................................................................ 102 13.1 SACHEN....................................................................................................................................................... 102 13.2 WESENTLICHE BESTANDTEILE.................................................................................................................... 103 13.3 ZUBEHÖR..................................................................................................................................................... 103 13.4 BESITZ......................................................................................................................................................... 104 13.4.1 Besitzarten........................................................................................................................................ 104 13.4.2 Besitzerwerb..................................................................................................................................... 105 13.5 EIGENTUM.................................................................................................................................................... 105 13.6 EIGENTUMSERWERB AN BEWEGLICHEN SACHEN VOM BERECHTIGTEN UND VOM NICHTBERECHTIGTEN. 106 13.7 EIGENTUMSERWERB AN GRUNDSTÜCKEN VOM BERECHTIGTEN UND VOM NICHTBERECHTIGTEN............ 107 14 ERLÖSCHEN VON SCHULDVERHÄLTNISSEN.................................................................................... 107 14.1 ERFÜLLUNG................................................................................................................................................. 108 14.2 ERLÖSCHEN DURCH AUFRECHNUNG.......................................................................................................... 110 15 LEISTUNGSSTÖRUNGEN....................................................................................................................... 113 15.1 FORMEN DER LEISTUNGSSTÖRUNGEN........................................................................................................ 113 15.2 VERTRETENMÜSSEN ALS GRUNDVORAUSSETZUNG FÜR SCHADENSERSATZANSPRÜCHE (§§ 276, 278 BGB) 114 15.2.1 Haftung für eigenes Verschulden.................................................................................................. 114 15.2.2 Haftung für Erfüllungsgehilfen....................................................................................................... 114 15.2.3 Haftung für gesetzliche Vertreter.................................................................................................. 115 15.2.4 Veränderungen im Haftungsmaßstab........................................................................................... 115 15.3 EINZELNE LEISTUNGSSTÖRUNGEN............................................................................................................. 117 15.3.1 Unmöglichkeit ( §§ 275 I, 283, 311a, 326 I Satz 1 und V BGB)............................................... 117 15.3.1.1 Freiwerden des Schuldners nach § 275 BGB......................................................................................... 117 15.3.1.2 Die Rechte des Gläubigers bei Freiwerden des Schuldners nach § 275 BGB.................................. 118 15.3.2 Verzug (§ 286 i.V.m. §§ 280, 281, 323 I und 2 BGB)................................................................. 120 15.3.3 Verletzung von Nebenpflichten...................................................................................................... 121 16 FAMILIENRECHT...................................................................................................................................... 122 16.1 EHESCHLIEßUNG......................................................................................................................................... 122 16.2 ZUGEWINNGEMEINSCHAFT.......................................................................................................................... 122................................................................................................................................................................................... 122 III IV 16.2.1 Prinzipien der Zugewinngemeinschaft:........................................................................................ 122 16.2.1.1 Gütertrennung.............................................................................................................................................. 122 16.2.1.2 Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen................................................................................... 123 16.3 EHESCHEIDUNG.......................................................................................................................................... 123 16.4 UNTERHALTSVERPFLICHTUNGEN................................................................................................................ 124 16.4.1 Ehegattenunterhalt......................................................................................................................... 124 16.4.2 > Unterhalt des geschiedenen Ehegatten................................................................................... 125 16.4.3 - Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung..................................................................... 125 16.4.4 Verwandtenunterhalt, insbes. Unterhaltsansprüche der Kinder............................................... 126 16.4.5 Unterhalt bei Lebenspartnerschaft............................................................................................... 126 16.4.6 Rangfolge der Unterhaltsverpflichtungen.................................................................................... 126 17 ANHANG.................................................................................................................................................... 128 17.1 BIS ZUR SEMESTERKLAUSUR VORAUSSICHTLICH BESPROCHENE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN.................. 128 17.2 ÜBERSICHT ZU DEN EINREDEN UND EINWENDUNGEN............................................................................... 129 17.3 ANSPRUCHSGRUNDLAGEN BEI DEN NICHTIGKEITSVORSCHRIFTEN........................................................... 129 17.3.1 § 812 I 1, 1. Fall: Leistung ohne Rechtsgrund (von vornherein kein Rechtsgrund).............. 130 17.3.2 § 985 BGB........................................................................................................................................ 131 17.3.3 Anspruch auf Erfüllung aus Schuldrecht BT, z.B. § 433 II........................................................ 131 17.4 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN................................................................................................... 132 17.5 SITTENWIDRIGKEIT...................................................................................................................................... 133 17.6 VERBOTENES GESCHÄFT, § 134 BGB....................................................................................................... 134 IV Privatautonomie als Privatrecht I 1 Grundprinzip des Privatrechts Literaturempfehlung Maier/Grimm: Bürgerliches Recht und Steuerrecht, Grundkurs des Steuerrechts Band 10, 15. Auflage 2021 Strukturiert und an die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches angelehnt, führt der Band in die Grundzüge des Zivilrechts mit Berührungspunkten zu den einzelnen Steuerarten ein. Übungsfälle ermöglichen eine Lernkontrolle. 1 Privatautonomie als Privatrecht I 2 Grundprinzip des Privatrechts Einleitung: Stellung des Privatrechts im Rechtssystem und Anspruchsaufbau 1.1 Stellung des Privatrechts im Rechtssystem Das Privatrecht ist der Teil der Rechtsordnung, welcher die Beziehungen der einzelnen Bürger zueinander auf der Grundlage der Gleichordnung und Selbstbestimmung regelt. Hierzu gehört insbesondere das BGB und andere unten näher aufgeführte Normen. Demgegenüber regelt das öffentliche Recht die Organisation des Staates und der anderen mit Hoheitsmacht ausgestatteten Verbände, sowie deren Rechtsverhältnisse zueinander und zum Bürger. Zum öffentlichen Recht gehört das Verfassungsrecht und das Verwal- tungsrecht. Das Steuerrecht gehört zum öffentlichen Recht. Zur Unterscheidung wurden von Rechtsprechung und Rechtslehre eine Reihe von Theo- rien entwickelt. Wohl herrschend ist in der heutigen Zeit die sog. Subjekts- oder Sonder- rechtstheorie. Danach handelt es sich dann um ein öffentlich – rechtliches Rechtsverhält- nis, wenn wenigstens der eine Teil an ihm gerade in seiner Eigenschaft als Träger von hoheitlicher Gewalt beteiligt ist. Es muss sich um Sonderrecht handeln, aus welchem nur der Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet sein kann. Die bloße Beteiligung des Staates an einem Rechtsverhältnis reicht demnach nicht aus, damit öffentliches Recht vorliegt. Beispielsweise kauft die Geschäftsstelle Ihres Finanzam- tes einen neuen Steuerrechtskommentar für die Bibliothek bei einem Buchhändler. Hier tritt das Finanzamt (für die FHH) wie ein Privater auf. Die Pflicht der Kaufpreiszahlung folgt hier aus § 433 BGB – einer für jedermann geltenden Rechtsnorm. Wird gegenüber dem Buchhändler jedoch durch das zuständige Finanzamt ein Steuerbescheid erlassen, so handelt das Finanzamt hoheitlich. Dieser Vorgang ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Handlungsformen des Privatrechts sind die Willenserklärung und der Vertrag. Im öf- fentlichen Recht, d.h. im Verwaltungsrecht ist typische Handlungsform der sog. Verwal- tungsakt. So ist zentrale Handlungsform in der Finanzverwaltung der Erlass von Steuerbe- scheiden, eines besonderen (Steuer)verwaltungsaktes. Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht hat Auswirkung darauf, welche Normen anzuwenden sind. Die Normen des einen Rechtsgebietes können nicht ohne weiteres mit Normen des anderen kombiniert werden. So finden Sie z.B. in der AO Rechtsnormen des öffentlichen Rechts zur sog. Zahlungsverjährung in den §§ 228 AO ff.. Im Allgemeinen Teil des BGB befinden sich ebenfalls Regelungen zur Verjährung in den §§ 194 BGB ff, welche dem Privatrecht zuzuordnen sind. Ohne besondere Verweisungen durch Normen des einen Rechtsgebiet auf das jeweils andere Rechtsgebiet können Sie die beiden Normenkomplexe nicht miteinander kombinieren. Die Zugehörigkeit zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht hat auch Einfluss darauf, welcher Rechtsweg maßgeblich ist, d.h. vor welchem Gericht etwaige Streitigkeiten ent- schieden werden. Für das Privatrecht ist dies die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit (insb. Amtsgericht, Landgericht). Öffentlich rechtliche Streitigkeiten werden vor den Verfassungs- und Verwaltungsgerichten ausgetragen. Das Finanzgericht ist dabei ein besonders Ver- waltungsgericht. Die Entscheidung ist zunächst relevant für die einfache Frage, an wel- ches Gericht sich die Rechtssuchenden wenden müssen. Die unterschiedlichen Rechts- wege bringen zudem verschiedene Regelungen im Prozessrecht mit sich. So gibt es zwi- schen dem Prozessablauf vor dem Zivilgericht und dem Finanzgericht entscheidende Un- terschiede. Das BGB ist das zentrale Gesetz des deutschen Privatrechts. 2 Privatautonomie als Privatrecht I 3 Grundprinzip des Privatrechts Es ist am 01.01.1900 in Kraft getreten. Bis dahin galt in Deutschland unterschiedliches bürgerliches Recht. In Preußen galt das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794, in den rheinischen Gebieten z.T. der französische code civil, sowie weitere Partikularrechte in den übrigen Gebieten. Als gemeinsames Recht bestand – allerdings nur subsidiär – das sog. „gemeine Recht“. Dabei handelt es sich um eine Fortentwicklung des römischen Rechts durch Gerichte und die Rechtsgelehrten. Primäres Motiv für die Schaffung des BGB war daher die Rechtsvereinheitlichung im Deutschen Reich. Das BGB greift in seiner ursprünglichen Konzeption viel auf römisches Recht zurück. Von seinem Grundaufbau ist das BGB in fünf Bücher eingeteilt: Allgemeiner Teil Die Regelungen des AT gelten für alle weiteren Bücher des BGB, wenn es dort nicht abweichend geregelt ist. Schuldrecht Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Schuldner / Gläubiger allgemeiner Teil Schuldrecht ATà gilt grds. für alle Schuldverhältnisse besonderer Teil Schuldrecht BT à Regelung für bestimmte Typen von Schuldverhältnissen (z.B. Kaufvertrag) Sachenrecht Regelungen über die Güterzuordnung Familienrecht Regelungen über Ehe und Verwandtschaft Erbrecht Regelungen zu vermögensrechtlichen Folgen beim Tod einer Person Im sog. EGBGB finden Sie Übergangsvorschriften, Bestimmungen über das Verhältnis des BGB zu anderen Gesetzen, sowie das sog. internationale Privatrecht. Beim BGB handelt es sich in der heutigen Zeit nur um eine Rechtsquelle des Privatrechts. So gibt es eine Reihe von privatrechtlichen Sonder- und Nebengebiete, welche eigene Gesetze haben. Hierzu gehören insbesondere das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht und das Wettbewerbsrecht. Schließlich ist das BGB im Laufe der Jahre um einige selbständige Nebengesetze ergänzt worden. Dabei handelt es sich zum Teil um eigenständige Gesetze (z.B. das Wohnungs- eigentumsgesetz, welches den Erwerb von Teileigentum an einem Gebäude ermöglicht.). Manche zunächst zusätzlich Nebengesetze wie das ehemalige Gesetz über die Allgemei- nen Geschäftsbedingungen sind inzwischen in das BGB integriert worden, d.h. man findet §§ dazu im BGB (AGBG a.F. = §§ 305 ff. BGB), vgl. hierzu näher im Anhang unter Ziff. 17.4. Ein weiteres Beispiel für ein eigenständiges Nebengesetz ist das sog. Produkt- haftungsgesetz. Eine wichtige Ursache für die Erweiterung des ursprünglichen BGB liegt in der Harmoni- sierung der europäischen Privatrechtsordnungen durch die EU. So sind in den letzten Jah- ren eine Reihe von sog. Richtlinien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes von der EU verabschiedet worden. Diese Richtlinien sind für den nationalen (hier: deutschen) Gesetz- geber verbindliche Vorgaben, welche in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Dies hat der deutsche Gesetzgeber mit dem bereits erwähnten Produkthaftungsgesetz getan. Einige zunächst in eigenständige Gesetze umgesetzte EU Richtlinien wurden zwi- schenzeitlich in das BGB integriert. Das ehemalige Haustürwiderrufgesetz, Verbraucher- kreditgesetz, Teilzeit- und Wohnrechtsgesetz, sowie das Fernabsatzgesetz befinden sich jetzt in den §§ 355 , 312, 312d, 485, 495 BGB. Der Verbraucherschutz ist aber mehr als ein Beispiel für den Einfluss von Europarecht auf das nationale Privatrecht. Es lässt sich daran gut zeigen, wie sich grundsätzliche Prinzi- pien und Leitbilder innerhalb des deutschen Privatrechts verändern. Wie sie noch im Ein- 3 Privatautonomie als Privatrecht I 4 Grundprinzip des Privatrechts zelnen sehen werden, geht das ursprüngliche BGB vom Bild der grundsätzlich frei und gleichberechtigt rechtsgeschäftlich Handelnden aus. Demgegenüber werden heute die Verbraucher (àLegaldefinition in § 13 BGB !) als eine im Verhältnis zum Unternehmer typischerweise unterlegene Marktgruppe angesehen. In Fällen von Täuschung und Dro- hung sah schon das ursprüngliche BGB mit § 123 BGB eine Anfechtungsmöglichkeit vor. Hintergrund der Norm ist, dass die Willenserklärung nur dann Ausdruck wirklicher rechts- geschäftlicher Selbstbestimmung ist, wenn sich die Willensbildung frei von Täuschung und Drohung vollzogen hat. Anfechtbarkeit folgt hier also aus der Fehlerhaftigkeit einer Wil- lenserklärung - unabhängig von Position und Stärke des Handelnden Individuums. Dies hat nichts mit einer durch den Gesetzgeber geregelten Schutzbedürftigkeit von bestimm- ten Personengruppen zu tun. Betrachten Sie demgegenüber den § 355 I BGB aus neuerer Zeit: „Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift ein- geräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.“ Ein solches Widerrufsrecht gewährt z.B. der § 312 I BGB, dem sog. Haustürgeschäft. Der Verbraucher kann sich hier also unter bestimmten Voraussetzungen „von seinem Vertrag lösen“. Der Norm liegt die Annahme zu Grunde, dass der Vertragsabschluss in einer ungewöhnlichen räumlichen Umgebung (der „Haustürsituation“) die Gefahr begründet, dass der Verbraucher überrum- pelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst wird. Mit der Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers, wird auf eine gegenüber dem Unternehmer schwäche- re Position abgestellt. 1.2 Anspruchsaufbau und Auslegungsmethoden 1.2.1 Allgemeines zum Anspruchsaufbau Für die Lösung eines Falles im Privatrecht benötigten Sie zu allererst eine Orientierung darüber, wo Sie die für die Bearbeitung erforderlichen Rechtsnormen systematisch suchen müssen. Dies können Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen. Sie müssen dem- nach zur Bearbeitung eines Falles im Hinterkopf haben, dass es nicht nur das BGB, son- dern auch die oben dargestellten Sonderbereiche des Privatrechts wie das HGB und die Nebengesetze zum BGB gibt. Anderenfalls könnte es Ihnen passieren, dass Sie einen Fall „mustergültig“ nach BGB lösen, der aber im Ergebnis nicht zutreffend gelöst ist, weil Sie eine anzuwendende Spezialvorschrift aus dem HGB nicht gesucht haben. Die Betonung liegt hier bewusst auf gesucht. Sicherlich ist es der absolute Idealfall, wenn Sie alle existie- renden Normen sofort parat haben. Dies ist aber vermutlich Utopie. Viel wichtiger für eine effiziente und richtige Lösung ist es, ein Grundwissen an Normen und ein gutes System- verständnis zu haben, sowie ein Gespür dafür zu entwickeln, in welchen Normenkomple- xen sich die anzuwendenden Regelungen befinden. Häufig heißt die Fallfrage: „Wie ist die Rechtslage ?“ 4 Privatautonomie als Privatrecht I 5 Grundprinzip des Privatrechts Aus dieser Frage folgt ein bestimmter Anspruchsaufbau im Privatrecht: Wer will was von wem woraus ? Sie müssen daher zwingend vor der Lösung den Ihnen aufgegebenen Lebenssachverhalt gliedern. Zunächst stellt sich die Frage nach den Beteiligten Personen, insbesondere „wer von wem“. Dann müssen Sie jeweils aus dem Sachverhalt klären, was die Betreffende Person möch- te („will was“). Beispielsweise könnte die Person Schadenersatz oder aber Herausgabe wollen. Dies müssen Sie zunächst genau herausarbeiten, da Sie ansonsten später für et- was Anspruchsgrundlagen suchen, was die Personen in Ihrem Sachverhalt gar nicht be- gehren. Schließlich müssen Sie Anspruchsgrundlagen finden („woraus“). Anspruchsgrundlagen („AGL“) zeichnen sich durch die folgenden Merkmale aus: AGL haben einen Tatbestand und eine Rechtsfolge. AGL geben Antwort auf die Frage: „Wer will was von wem woraus“. AGL sind unter „Anspruch entstanden“ zu prüfen. Es gibt vertragliche und gesetzliche Anspruchsgrundlagen. AGL können auf jede beliebige Art von Leistung gerichtet sein (z.B. Eigentumsver- schaffung, Besitzverschaffung, Herausgabe, Schadensersatz). Gesetzliche AGL sind i.d.R. gegenüber vertraglichen AGL subsidiär (daher erstes Tatbestandsmerkmal bei gesetzlichen Ansprüchen ggf.: „Anwendbarkeit“): daher sollte man vertragliche AGL immer zuerst prüfen Eine Übersicht über einige Anspruchsgrundlagen finden Sie im Anhang unter Ziff. 17.1. Sollten an dieser Stelle mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, prüfen Sie jeden Anspruch gesondert nach folgendem Ablauf: Anspruch entstanden ? Anspruch erloschen ? Anspruch durchsetzbar ? Unter „Anspruch erloschen“ werden die sog. Einwendungen geprüft, unter „Anspruch durchsetzbar“ die sog. Einreden. Eine Übersicht hierzu finden Sie im Anhang unter Ziff. 17.2. 5 Privatautonomie als Privatrecht I 6 Grundprinzip des Privatrechts 1.2.2 Auslegung von Gesetzen Im Privatrecht kann es erforderlich werden, ein Gesetz auszulegen, um die richtige Rechtsfindung zu ermöglichen. Für die Auslegung von Gesetzen hat die juristische Me- thodenlehre Auslegungsmethoden entwickelt. Diese finden grundsätzlich in allen Rechts- gebieten, aber nur bei der Auslegung von Gesetzen Anwendung. (Bestehen z.B. Unklar- heiten in einem Vertrag, so gelten eigenständige Auslegungsregelungen, die zu den hier maßgeblichen §§ 133,157 BGB entwickelt wurden, vgl. hierzu unter Ziff. 7.2.1.2.) Die Auslegungsmethoden werden immer dann besonders wichtig, wenn es keine oder noch kaum Rechtsprechung zu der betreffenden Rechtsnorm gibt. Ausgangspunkt und Grenze ist der Wortlaut einer Norm. Dabei kann sowohl auf den all- gemeinen Sprachgebrauch, als auch auf einen besonderen Sprachgebrauch des auszule- genden Gesetzes zurückgegriffen werden. Ist der Wortlaut einer Norm klar und eindeutig, so darf auf die anderen Auslegungsmethoden nicht zurückgegriffen werden. Ein durch an- dere Auslegungsmethoden gefundenes Ergebnis muss im Wortlaut zumindest einen An- haltspunkt finden, d.h. der Wortlaut muss in diesem Sinne noch interpretiert werden kön- nen. Eine weitere Auslegungsmethode ist die systematische Auslegung. Nach der Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der systematischen Auslegung darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusam- menhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhän- gendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt. Bei dieser Auslegungsmethode betrachten Sie also die Stellung der Norm in ihrer Umgebung. Auslegungsergebnisse können sich hier z.B. aus der Position in be- stimmten Absätzen, aus Überschriften der Norm, aber auch daraus ergeben, an welcher Stelle im entsprechenden Abschnitt oder im gesamten Gesetz die Norm angesiedelt ist. Ein sehr starkes (d.h. überzeugendes) Auslegungsergebnis kann die historische Ausle- gung liefern. Sie ist allerdings in der Regel nur mit Hilfe von Literaturrecherche anwend- bar. Bei dieser Methode wird der Blick auf die Entstehungsgeschichte einer Norm gerich- tet. Soweit vorhanden können Vorgängervorschriften herangezogen werden. Argumente können sich hier z.B. aus bewussten Änderungen des Gesetzgebers ergeben. Wichtigste Quelle der historischen Auslegung sind die Gesetzesmaterialien aus dem Gesetzge- bungsverfahren. Hierin finden Sie oft direkte Ausführungen dazu, welchen Zweck der (his- torische) Gesetzgeber mit der Norm verfolgt hat, wo sich Anwendungsgebiete finden oder manchmal sogar welche Probleme bei der Anwendung der Norm zu erwarten sind. Bei der sog. teleologischen Auslegung wird der Zweck der Norm herangezogen. Auch das Rangverhältnis verschiedener in der Norm zum Ausdruck kommender Zwecke kann betrachtet werden. Gerade bei dieser Auslegungsmethode müssen Sie sich vor Verzer- rungen und Überinterpretationen hüten und besonders auf den oben beschriebenen Ab- gleich mit dem Wortlaut achten. Neben diesen vier Auslegungsmethoden – und völlig davon zu trennen – existiert noch eine verfassungs- und/oder gemeinschaftskonforme (EU Recht) Auslegung. Denn es kann vorkommen das eine Norm nichtig ist, wenn sie gegen Verfassungsrecht verstößt und kei- ne verfassungskonforme Auslegung möglich ist. In solchen Fällen müsste der einen Streit- fall entscheidende ‚Richter die betreffende Frage dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem EuGH vorlegen, wenn er von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und die streit- entscheidende Norm nicht anwenden will. Die gemeinschaftskonforme Auslegung kann dort relevant werden, wo auszulegende Normen des deutschen Privatrechts auf der Um- 6 Privatautonomie als Privatrecht I 7 Grundprinzip des Privatrechts setzung von Gemeinschaftsrecht beruhen (z.B. die Regelungen des Verbraucherschutzes im BGB). 2 Privatautonomie als Grundprinzip des Privatrechts Im bürgerlichen Recht gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Er besagt, dass es zu- nächst einmal Sache der Rechtssubjekte selbst ist, ihre Rechtsbeziehungen eigenverant- wortlich untereinander zu gestalten. Das Grundprinzip der Privatautonomie ist in seinem Kern durch Art 1 und 2 GG geschützt. Von der Privatautonomie gibt es verschiedene Erscheinungsformen: Vertragsfreiheit Vereinigungsfreiheit Testierfreiheit Freiheit des Eigentums Die Vertragsfreiheit umfasst zunächst den Grundsatz der Abschlussfreiheit. Die Freiheit des Einzelnen umfasst grundsätzlich die Entscheidung einen Vertrag nicht abzuschließen. Ausnahmsweise kann ein sog. Kontrahierungszwang bestehen. Beispiele dafür finden sich im Bereich der Versorgung mit Strom und Gas (§ 17 I Energiewirtschaftsgesetz) und bei der Kraftfahrzeugversicherung (§ 5 IV Pflichtversicherungsgesetz). In Fällen des Kontra- hierungszwangs besteht für die dort vorgesehene Partei (z.B. Versicherungsunternehmen) grundsätzlich eine Pflicht, einen Vertrag einzugehen. Von der Vertragsfreiheit umfasst ist zudem die Freiheit hinsichtlich der inhaltlichen Gestal- tung. Entsprechend den Bedürfnissen der gestaltenden Parteien sind deren Phantasie zunächst keine Grenzen gesetzt. Im Familien- und Erbrecht jedoch sind Verträge nur statthaft, soweit das Gesetz sie zulässt. Auch das Sachenrecht grenzt die Vertragsfreiheit ein, indem nur solche Rechte durch Vertrag begründet werden können, welche die Rechtsordnung vorsieht (Numerus clausus des Sachenrechts).. Im Schuldrecht ist der durch die Vertragsfreiheit eingeräumte Freiraum der Parteien am größten. Hierbei ist anzumerken, dass die im besonderen Teil vorgesehenen Typen von Schuldverhältnissen keinen abschließenden Kanon von zur Auswahl stehenden Schuld- verhältnissen darstellen. Das BGB bietet im besonderen Teil vielmehr eine Vielzahl von Vertragstypen an, welcher sich die Parteien bedienen können. So ist dort z.B. der Kaufver- trag geregelt. Solche Verträge kommen im Alltag ständig vor. Ist das rechtsgeschäftliche Handeln der Parteien als Kaufvertrag zu qualifizieren, so sieht das BGB neben den Hauptpflichten in § 433 BGB ebenfalls eine Regelung zum sog. Sachmangel vor (§ 434 BGB). In diesen Fällen können die Parteien also rechtsgeschäftlich handeln – hier: einen Kaufvertrag miteinander abschließen – müssen sich aber um die inhaltliche Gestaltung der Rechte und Pflichten keine weiteren Gedanken machen. Nun mag es aber sein, dass der Standardkaufvertrag, wie ihn das BGB vorsieht, nicht den Bedürfnissen der Parteien entspricht. So kann z.B. die Verkäuferseite den Wunsch haben, für Sachmängel die Haftung auszuschließen. Schließen die Parteien einen Kaufvertrag ab, ohne diesen Haftungsausschluss ausdrücklich im Vertrag zu regeln, so greift § 434 BGB. Die Parteien müssen hier also von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, ihren speziellen Kaufvertrag durch einen Haftungsausschluss individuell anzupassen, d.h. von ihrer Ver- tragsfreiheit Gebrauch machen. An dieser Stelle stellt sich jedoch die Frage, wie weit die Vertragsfreiheit reicht. Eine Grenze der Vertragsfreiheit verläuft bei dem Begriffspaar dis- 7 Bedeutung des Privatrechts Privatrecht I 8 im Steuerrecht positive Norm / zwingende Normen. Steht es den Parteien frei, von der im BGB eigentlich vorgesehen Regelung abzuweichen, spricht man von einer dispositiven Norm. Anderen- falls handelt es sich um zwingendes Recht, welches nicht durch die Parteien anders ver- einbart werden kann, d.h. die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit ist hier begrenzt. Im o.g. Kaufvertrag kann daher für den Verkäufer die Haftung nur dann wirksam ausge- schlossen werden, wenn der eigentlich beim Abschluss eines Kaufvertrages geltende § 434 BGB dispositiv ist. Dies ist grundsätzlich der Fall. Zwingende Normen stellen aller- dings der § 444 BGB, sowie für den sog. Verbrauchsgüterkauf der § 475 BGB dar, d.h. insoweit ist die Vertragsfreiheit der Parteien begrenzt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien auch ganz frei gestaltete Verträge gestalten, ohne dabei auf die Standardverträge des BGB zurückzugreifen oder die Stan- dardverträge anzupassen. Auch hierbei ist die Vertragsfreiheit begrenzt durch zwingendes Recht. Weitere Begrenzungen der Vertragsfreiheit ergeben sich durch § 138 BGB (sog. Sittenwid- riges Rechtsgeschäft. Der § 138 BGB ist eine sog. Generalklausel des BGB. Über diese Generalklauseln (§§ 242 und 826 BGB sind ebenfalls welche) wirken die Grundrechte des GG auf das Privatrecht ein. Im Übrigen stellen die Grundrechte und die sonstigen Normen des GG aber keine unmittelbaren Schranken der Vertragsfreiheit dar. Schließlich wird die Vertragsfreiheit noch durch § 134 BGB (Verbotsgesetze) und bestimmte öffentliche Ge- nehmigungsvorbehalte beschränkt. 3 Bedeutung des Privatrechts im Steuerrecht Die Steuertatbestände knüpfen an wirtschaftliche Vorgänge und Zustände an. Oftmals sind in Steuertatbestände Begrifflichkeiten des Privatrechts (insb. BGB und HGB) enthal- ten. Das Steuerrecht bedient sich also oft allgemein gesprochen der Terminologie des Pri- vatrechts, um seine eigenen Tatbestände auszugestalten. (z.B. den Begriff der Ehe in § 26 EStG) Nun stellt sich aber hier die Frage, inwieweit damit auch der zivilrechtliche Begriffs- inhalt für das Steuerrecht an dieser Stelle maßgeblich ist. Es ist auch möglich, dass die Besteuerung an wirtschaftliche Vorgänge und Zustände anknüpft und diese lediglich mit Begriffen des Zivilrechts beschreibt. Hier setzt die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Bei ihr handelt es sich im Grunde genommen um eine Auslegungsregel im Rahmen der Anwendung der teleologischen Auslegung von Steuernormen. Da sich das Steuerrecht durchgehend an wirtschaftlichen Verhältnissen orientiert, ist der wirtschaftliche Sinn der Vorschrift von besonderer Bedeutung. In diesem Sinne muss ggf. im Einzelfall anhand von Sinn und Zweck der Steuernorm überprüft werden, wie der aus dem Zivilrecht entnomme- ne Begriff für den steuerrechtlichen Tatbestand zu verstehen ist. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise findet sich darüber hinaus an verschiedenen Stellen in konkreten Steuergesetzen wieder. Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist z.B. § 39 AO zur steuerrechtlichen Zurechnung in persönlicher Hinsicht. In Absatz I ist im Grundsatz bestimmt, dass den pri- vatrechtlichen Zurechnungen zu folgen ist. Mit Absatz II sind Ausnahmefälle vorgesehen, in denen die steuerrechtliche Zurechnung von der privatrechtlichen Zurechnung abweicht. Auch § 40 AO ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Hier wird klargestellt, dass die Besteuerung wertneutral ist und an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft. Auf (rechtliche) Sollensnormen wird nicht Rücksicht genommen, sondern statt dessen auf das wirtschaftliche Ergebnis abgestellt. Unter § 40 AO fallen z.B. die wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichti- 8 Bedeutung des Privatrechts Privatrecht I 9 im Steuerrecht gen Rechtsgeschäfte. § 40 AO verdrängt nach umstrittener Auffassung den § 41 AO. Die- ser regelt zusammenfassend die steuerrechtlichen Wirkungen der privatrechtlichen Un- wirksamkeit von Rechtsgeschäften. Damit ist § 41 AO ebenfalls Ausdruck der wirtschaftli- chen Betrachtungsweise. Weitere Beispiele für Anknüpfung des Steuerrechts an das Zivilrecht: § 1 Nr. 1 GrEStG: Anknüpfung an Kaufvertrag § 14 GrEStG: Entstehung der Steuer in besonderen Fällen (aufschiebende Bedin- gung, Genehmigung) § 16 Abs. 1 GrEStG: bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs wird die Steu- er auf Antrag nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben § 3 UStG: Lieferung § 21 EStG: setzt Miet- oder Pachtvertrag voraus § 23 EStG: setzt privates Veräußerungsgeschäft voraus § 3 Nr. 9 EStG: Steuerfreiheit von Abfindungen Unterschiede zwischen Handelsbilanz/ Steuerbilanz 9 Rechtssubjekte Privatrecht I 10 4 Rechtssubjekte 4.1 Natürliche Personen Der typische Anspruchsaufbau im Privatrecht richtet sich nach der folgenden Fragestel- lung: Wer will was von wem woraus? Der erste Teil der Frage zielt auf die Rechtssubjekte ab, also die Frage nach dem „wer“. Bsp.: Wer kann Lieferung aus dem Kaufvertrag verlangen? Wer hat Anspruch auf Zahlung der Miete aus dem Mietvertrag? Im BGB wird der Begriff der „Rechtsfähigkeit“ nicht definiert, sondern in § 1 lediglich vo- rausgesetzt. Die ganz h.M. (herrschende Meinung) definiert den Begriff folgendermaßen: Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Exkurs: Kann ein Hund erben (oder wie hier Vermächtnisnehmer sein)? F Ein Hund kann nicht erben, da § 1 nur den „Menschen“ die Rechtsfähigkeit zu- weist (auch solchen, die ein sog. „Hundeleben“ führen). Die Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 mit der Vollendung der Geburt (= vollständige Trennung des lebenden Kindes vom Mutterleib auf natürlichem oder künstlichem Wege). F In der Praxis ist die Frage, ob das Kind bei der Vollendung der Geburt gelebt hat, hauptsächlich dann von Bedeutung, wenn die Mutter bei der Geburt gestorben ist. Hat das Kind nach dem Tode der Mutter auch nur einen Augenblick gelebt, hat es die Mutter beerbt (Erbschaftssteuer!), es sei denn, dass testamentarisch etwas an- deres bestimmt ist. Die erzeugte, aber noch ungeborene Leibesfrucht („nasciturus“) ist nicht rechtsfähig, aller- dings durch eine Reihe von Sondervorschriften geschützt: - § 1923 II: Erbfähigkeit - § 823 I: als „anderer“ gegen vorgeburtliche Schädiger geschützt - § 844 II: Ersatzansprüche auf Grund der Tötung des Unterhaltspflichtigen - § 331 II: kann durch Vertrag zu Gunsten Dritter begünstigt werden 10 Rechtssubjekte Privatrecht I 11 Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod, womit nicht der „bürgerliche Tod“ (z.B. Eintritt ins Kloster), sondern der physische Tod gemeint ist. Das Recht stellt hierbei auf den sog. „Hirntod“ ab: „endgültiger und nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes, so dass dauerhaft keine Gehirnkurven mehr ge- schrieben werden können“, vgl. OLG Köln, NJW-RR 1992, 1480; BayObLG NJW-RR 1999, 1309). 4.2 Juristische Personen Neben den natürlichen Personen gibt es noch juristische Personen, die Rechtssubjekte sein können. Hierzu zunächst eine Definition: Die juristische Person ist eine zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit verliehen hat. Es ist somit eine Rechtsgrundlage erforderlich, welche der juristischen Person die Rechts- fähigkeit verleiht (sog. Enumerationsprinzip), Beispiele: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Unternehmergesellschaft (UG) englische Limited eingetragene Genossenschaft (eG) Vereine Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften, Stiftun- gen) 4.3 Personenvereinigungen Zu unterscheiden von den juristischen Personen sind die Personengesellschaften und die Gesamthandsgemeinschaften. Bei den rechtsfähigen Personengesellschaften sind die Personengesellschaften selbst Träger von Rechten und Pflichten, ohne jedoch eine juristische Person zu sein. Im Unter- schied zu einer juristischen Person ist eine Personengesellschaft nicht vom Bestand ihrer Mitglieder unabhängig (abweichende vertragliche Vereinbarungen sind möglich). Zudem haften die Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. z.B. für die OHG § 128 HGB). Diese Haftung kann nicht durch Ge- sellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Beispiele für Personengesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG), rechtsfähig nach § 124 I HGB Kommanditgesellschaft (KG), rechtsfähig nach §§ 161 II, 124 I HGB Partnerschaftsgesellschaft, rechtsfähig nach § 7 II PartGG, § 124 HGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Achtung: Die GbR ist teilrechtsfähig (BGH II ZR 331/00, BGHZ 146, 341), soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten be- gründet (sog. Außengesellschaft). 11 Rechtssubjekte Privatrecht I 12 Bei den Gesamthandsgemeinschaften sind Träger von Rechten und Pflichten die Ge- samthänder und nicht eine von diesen begrifflich zu trennende Person oder Gesellschaft. Das Gesamthandsvermögen ist ein den Gesamthändern gemeinsam zustehendes Son- dervermögen, weshalb die Gesamthänder nicht über ihren Anteil an den einzelnen Ver- mögensgegenständen verfügen können: Beispiele für Gesamthandsgemeinschaften: Eheliche Gütergemeinschaft (s. § 1419 I BGB) Erbengemeinschaft (§ 2033 II BGB) Innen-GbR (§ 719 I BGB) Die Innen-GbR tritt nicht nach außen im Rechtsverkehr auf, z.B. eine Bürogemein- schaft von Steuerberatern oder eine Praxisgemeinschaft von Ärzten. Auf den nicht rechtsfähigen Verein finden nach § 54 BGB die Vorschriften über die GbR Anwendung. Zudem ist von der Gesamthand die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB zu un- terscheiden. Dabei steht ein Recht mehreren Personen gemeinschaftlich zu. Bei dieser Gemeinschaft gibt es kein vom Vermögen der Teilhaber getrenntes Sondervermögen und damit keine gesamthänderische Bindung und auch keinen übergeordneten gemeinsamen Zweck wie bei der GbR. Jeder Teilnehmer kann über seinen Anteil am Recht nach § 747 S. 1 BGB frei verfügen. Ein Fall der Bruchteilsgemeinschaft ist etwa das Miteigen- tum nach §§ 1008 ff. BGB. Bildquelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/4/49/Bruchteil_Gesamthand.png 12 Rechtssubjekte Privatrecht I 13 4.4 Charakteristika der juristischen Person am Beispiel Verein und GmbH 4.4.1 Verein Definition: Verein i.S.d. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Perso- nen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung, wobei sich die körperschaftliche Organisation in einem Gesellschaftsnamen, in der Vertre- tung durch einen Vorstand und in der Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder äußert (RG 143, 213; 164,143; BGH LM § 31 Nr. 11). Charakteristische Merkmale sind demnach: Personenvereinigung einer Mehrheit von Personen (§ 56 BGB: mind. 7), deren Be- stand von Mitgliederwechseln unabhängig ist gemeinsamer Zweck (ergibt sich aus der Satzung, § 57 I) Im Unterschied zum nichtrechtsfähigen Verein (auch dieser ist ein Verein i.S.d. BGB, vgl. § 55) ist ein rechtsfähiger Verein selbstständige Rechtspersönlichkeit und juristische Per- son (§§ 21 ff.) F Abgrenzung zur Gesellschaft (§§ 705 ff.): Verein: Gesellschaft: Verbindung von Personen zu einem gemeinsamen Zweck auf Dauer angelegt (Gesellschaft kann auch auf begrenzte Zeit angelegt sein) Führen eines Gesellschaftsnamens Veränderlichkeit des Mitgliederbestan- Vertrauensverhältnis unter bestimmten des typisierend (BGHZ 25, 311) Personen, das bei Kündigung oder Tod eines Partners grds. aufgelöst wird (§ 727 I, § 736 I) ð abweichende Individualvereinbarung ist möglich Auf den für einen Verein geltenden Bestimmungen baut auch das Aktiengesetz auf, da für die Aktiengesellschaft (eine Kapitalgesellschaft) ebenfalls der wechselnde Mitgliederbe- stand typisierend ist. 13 Rechtssubjekte Privatrecht I 14 4.4.2 GmbH Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft i.S.d. des Handelsgesetzbuches (HGB), wobei die speziellen Rechtsgrundlagen im GmbHG geregelt werden (z.B. die Rechtsfähigkeit in § 13 I GmbHG). Folgende Merkmale sind für die GmbH charakteristisch. Kapitalgesellschaft Eintragung in das Handelsregister ist für Gründung der GmbH konstitutiv (Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung, vgl. unter 4.4.3.1); neu: mit Zustellanschrift Haftungsbeschränkung (Stammkapital mind, 25.000,-- €, teilbar durch volle Euro, § 5 II GmbHG) Körperschaftsteuerpflicht (dazu Lohnsteuer auf Ebene des Geschäftsführers und Einkommenssteuer nach Teileinkünfteverfahren auf Ebene der Gesellschafter) Mindestens 2 Organe: - Handlungsorgan (Vertretung nach außen durch den Geschäftsführer, § 6 GmbHG) - Willensbildungsorgan (Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung) Aufsichtsrat oder Beirat fakultativ (§ 52 GmbHG) Willensbildung durch Mehrheitsbeschlüsse, z.B. Bestellung von Geschäftsführern durch die Gesellschafterversammlung, §§ 46 Ziff. 5, 47 I GmbHG Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein, aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften, z. B.: OHG, KG, GbR (nicht Innengesellschaften). Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage Bilanzierungspflicht (mit Ausnahmen) leichte Übertragbarkeit der Anteile (allerdings mit notarieller Beurkundung) 4.4.3 Erwerb und Verlust der Rechtsfähigkeit am Beispiel einer GmbH 4.4.3.1 Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung Was bei den natürlichen Personen die Geburt ist, ist bei den juristischen Personen die Ein- tragung in ein öffentliches, von den Gerichten geführtes Register. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen wird erst mit der Registereintragung begründet. Für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das in § 11 I GmbHG festgeschrieben. Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Der Gesellschaftsver- trag (Satzung) muss mind. die folgenden Angaben enthalten: Firma (mit Zusatz „Gesellschaft mir beschränkter Haftung“) Sitz (in Deutschland, daneben ausländische Zweigniederlassungen möglich) Gesellschaftsgegenstand (gem. § 1 GmbHG jeder zulässige Zweck) Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesell- schafter Seit 1. November 2008 kann nach § 2 Ia GmbHG ein Musterprotokoll verwendet werden, um eine GmbH mit maximal drei Gesellschaftern zu gründen. Mit diesem können keine vom Musterprotokoll abweichenden Bestimmungen in der Satzung getroffen werden. Mit der Gründung ist die GmbH noch nicht als juristische Person rechtsfähig, da sie erst mit Eintragung in das Handelsregister als „errichtet“ gilt, d. h. die Eintragung ist konstitutiv. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine nota- riell beglaubigte Handelsregisteranmeldung (beim Amtsgericht) erfolgen. Der Gesell- 14 Rechtssubjekte Privatrecht I 15 schaftsvertrag (Satzung) legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Vor Abschluss des notariellen Gesell- schaftsvertrages ist das Unternehmen eine Vorgründungsgesellschaft (bei Auftreten im Rechtsverkehr unbeschränkte Haftung der Gesellschafter nach § 11 II GmbHG). Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ (kurz: GmbH i. G.). Der Zusatz „i. G.“ weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase (Vor- GmbH) befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also bei- spielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben. 15 Rechtssubjekte Privatrecht I 16 Zeitstrahl: Gründung einer GmbH1 Phase Bezeichnung Bemerkungen Haftung 1. Ent- BGB-Gesellschaft (mehrere Per- volle Haftung der Gesell- schluss zur sonen schließen sich zur Verfol- schafter Gründung gung eines gemeinsamen Zwecks zusammen); bei Handelsgeschäft: OHG 2. Entwurf Vorgrün- wichtigste Rechtsgrundlage für die eines dungsgesell- spätere GmbH. Mindestinhalt: Gesell- schaft Firma und Sitz der Gesellschaft, schaftsver- Gegenstand des Unternehmens; trages Höhe des Stammkapitals (mind. 25.000 Euro); Übernahme der Stammeinlage; Befreiung von § 181; neu: Zustellanschrift 3. notarielle Die Vor-GmbH ist schon die glei- Seit BGH-Urteil vom Beurkun- che Rechtspersönlichkeit wie die 27.1.97 (II ZR 123/94): Un- dung des daraus entstehende GmbH; Ge- beschränkte Verlustde- Gesell- schäftsführer darf für die Vor- ckungshaftung der Gesell- schaftsver- GmbH Gründungsgeschäfte sowie schafter bis zur Eintragung, trages mit Zustimmung der Gesellschaf- danach Vorbelastungshaf- ter auch andere Geschäfte vor- tung (Haftung für vor Ein- nehmen. tragung durch Aufnahme des Geschäftsbetriebs ver- 4. Bestellung Geschäftsführer, ggf. Aufsichtsrat, lorenes Stammkapital). der Organe Beirat Beides ist nur Innenhaf- 5. Aufbrin- Vor-GmbH Vom Stammkapital muss mindes- tung, d.h. es muss zuerst gen des tens ein Viertel, mindestens aber ein Titel gegen Vor-GmbH Stammkapi- 12.500 Euro sofort aufgebracht erwirkt werden, dann An- tals werden; Sacheinlagen nur sofort, spruch der Vor-GmbH ge- in voller Höhe und mit Sachgrün- gen Gesellschafter gepfän- dungsbericht det und dann gegen Ge- sellschafter vorgegangen 6. Anmel- Belege über die obigen Voraus- werden. Außerdem Han- dung zur setzungen und Unterschriften der delndenhaftung nach § 11 Eintragung Geschäftsführer sind beizufügen Abs. 2 GmbHG (meist Ge- beim Han- (Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre) schäftsführer) delsregister 7. Eintra- Entstehungszeitpunkt der GmbH keine Haftung der Gesell- gung im als juristische Person schafter gegenüber Dritten, Handelsre- GmbH Haftung der Geschäftsfüh- gister rer bei Verletzung der Kon- kursantragspflicht 1 Zeitstrahl entnommen aus: www.kanzlei.de/archiv/grgmbH-htm. 16 Rechtsobjekte Privatrecht I 17 4.4.3.2 Verlust der Rechtsfähigkeit durch Löschung im Handelsregister Eine GmbH wird u. a. aufgelöst (vgl. § 60 GmbHG): durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung) durch gerichtliches Urteil durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens mangels Masse abgelehnt worden ist. Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wer- den, die Rechtsfähigkeit endet erst mit Löschung der GmbH im Handelsregister. Die Ge- schäftsführer sind die „geborenen“ Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im er- öffneten Insolvenzverfahren erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäfts- führer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäfts- führer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. 5 Rechtsobjekte Definition: Rechtsobjekt ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts erstrecken kann. Sachen, § 90 BGB Tiere, § 90a BGB Immaterialgüter Vermögensrechte 5.1 Sachen, § 90 Das am weitesten verbreitete Rechtsobjekt sind die Sachen. Sachen kann man verkaufen, mieten, leihen oder beschädigen. Sachen können von „mittlerer Art und Güte“, oder aber auch sachmangelbehaftet sein. Was sind Sachen? Definition: Sachen i.S.d. BGB sind körperliche Gegenstände, die entweder durch kör- perliche Begrenzung, Fassung in einem Behältnis oder durch sonst künstliche Mittel wie Grenzsteine oder Einzeichnung in Karten abgrenzbar sind. Keine Sachen sind daher: freie Luft, fließendes Wasser, Grundwasser oder Schnee Licht elektrische Energie Computerdaten (wohl aber ihre Verkörperung auf einem Datenträger) Gewerbebetrieb (= Sach- und Rechtsgesamtheit) der Körper des lebenden Menschen (wohl aber Leichen und Organe) 17 Rechtsobjekte Privatrecht I 18 Aus dem Münchener Kommentar zur Elektrizität (5. Aufl. 2007, § 90 Rn. 25): „Die Elektrizität, dh. die elektrische Energie, wird von der Rechtsordnung nicht als Sache qualifiziert. Das zeigt der besondere Tatbestand des § 248c StGB, der - in Ergänzung zu § 242 StGB - die ordnungswidrige Entziehung von elektrischer Ener- gie unter Strafe stellt. Auch wenn nach dem heutigen Stand der physikalischen Wissenschaft die Elektrizität, etwa in Form von Elektronen, selbst Teil der Materie ist, kommt es - entsprechend der Lebensanschauung - rechtlich nur auf die der Elektrizität innewohnenden Fähigkeiten an, Licht zu schaffen, Arbeit zu leisten oder Wärme zu erzeugen; diese Eigenschaft der elektrischen Energie kann aber schwer- lich als „Sache“ begriffen werden. Gleichwohl wendet die herrschende Auffassung auf die elektrische Energie in einzelnen Beziehungen die Vorschriften über die be- weglichen Sachen entsprechend an, z.B. auf Verträge über die Lieferung elektri- scher Energie die Regeln über den Kauf; sie wird auch in § 2 ProdHaftG den be- weglichen Sachen als „Produkt“ i.S. dieses Gesetzes gleich gestellt.“ 5.1.1 Tiere, § 90a Unter Ziff. 4.1 wurde schon dargestellt, dass Tiere keine Rechtssubjekte sein können. Sind sie wenigstens Rechtsobjekte? Die Urheber des BGB hatten kein Problem damit, die Tiere den Sachen zuzuordnen. Dies hat sich durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerli- chen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I S. 1762) durch Einführung des neuen § 90a geändert. Der Regelungsgehalt des § 90a ist allerdings gering, da § 90a Satz 3 regelt, dass auf Tie- re die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht spezialgesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. 5.1.2 Unterteilung in bewegliche Sachen und Grundstücke Das BGB unterscheidet in zahlreichen Normen zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken. Grundstück im Rechtssinn ist ein räumlich abgegrenzter, dh. katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch - sei es auf einem besonderen Grundbuchblatt, sei es unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuch- blattes - als „Grundstück“ geführt wird (vgl. RGZ 84, 265, 270). Bewegliche Sachen sind alle sonstigen Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstü- cken gleichgestellt oder Grundstücksbestandteile sind (vgl. RGZ 87, 43, 51). Wer schon einmal geflogen ist, wird unschwer festgestellt haben, dass Flugzeuge ganz offensichtlich beweglich sind; gleiches gilt für Schiffe. Dennoch gelten für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und für in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge teilweise entsprechende Regelungen wie für Grundstücke (vgl. SchiffsRG, §§ 452 BGB, 870a ZPO, 162 bis 171, 181 ZVG; vgl. LuftfzRG, §§ 171a bis 171n, 181 ZVG). Im Übrigen sind auf Schiffe (vgl. die §§ 929a, 932a) und Luftfahrzeuge die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. 18 Rechtsobjekte Privatrecht I 19 5.1.3 Sacheinheiten Wer auf dem Wochenmarkt „ein Pfund Pflaumen bitte“ ordert, erwirbt nur eine Sache als Sacheinheit. Die einzelne Pflaume hat hierbei wirtschaftlich keine Bedeutung, es wird für das ganze Pfund auch nur ein einheitlicher Kaufpreis bezahlt. Sacheinheiten gibt es i.d.R. bei Sachen, die Gegenstand einer Vermengung (§ 948) sein können. Weitere Beispiele sind z.B. Getreide, Sand, das Kartenspiel oder der Bienenschwarm, für den das BGB in §§ 961 ff. sogar besondere Bestimmungen trifft. Ausnahmsweise kann aber auch eine ein- zelne Sache aus der Sacheinheit (z.B. die Bienenkönigin) gesondertes Rechtsobjekt sein. 5.1.4 Vertretbare Sachen, § 91 Vertretbare Sachen sind solche, die im Handelsverkehr üblicherweise nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Hierzu noch eine genauere Definition: Definition: Vertretbare Sachen sind solche, die gegenüber anderen der gleichen Gattung ausgeprägter Individualisierung entbehren und deshalb nach der regelmäßigen Verkehrs- anschauung von anderen Sachen der nämlichen Art ersetzt werden können (vgl. OLG Dresden OLGE 22, 120; ebenso BGH NJW 1966, 2307.). Die Unterscheidung zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen hat vor allem im Schuldrecht Bedeutung. Wird eine Sache vor Lieferung zerstört, so entfällt bei nicht ver- tretbaren Sachen der Lieferanspruch auf Grund von Unerfüllbarkeit des Kaufvertrages („Unmöglichkeit“). Bei vertretbaren Sachen ist demgegenüber noch eine Lieferung einer Ersatzsache gleicher Art und Güte möglich. Merkmale vertretbarer Sachen: serienmäßige Herstellung in großer Stückzahl erzeugt Neuwertigkeit Beispiele für vertretbare Sachen: landwirtschaftliche Erzeugnisse einer bestimmten Sorte maschinell gefertigte Erzeugnisse Katalogware nach Muster gefertigte Sachen Wertpapiere Geld Merkmale nicht vertretbarer Sachen: an die Bestellerwünsche angepasste Sachen daher an Dritte nicht oder nur erschwert absetzbar. Beispiele für nicht vertretbare Sachen Tiere Kunstwerke Maßanfertigungen individuell angefertigte Möbel auf die Raummaße angepasste Einbauküche gebrauchte Sachen, weil jedes Stück einen anderen Zustand aufweist Grundstücke 19 Rechtsobjekte Privatrecht I 20 5.1.5 Verbrauchbare Sachen, § 92 Verbrauchbare Sachen nach § 92 können nur bewegliche Sachen sein. § 92 I unterscheidet dabei zwischen zwei Gruppen von verbrauchbaren Sachen: 1. Alternative: Sachen, deren „bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch … besteht“. 2. Alternative: Sachen, deren „bestimmungsmäßiger Gebrauch … in der Veräuße- rung… besteht“. Bei der 1. Alternative handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit: Sachen, die bestim- mungsmäßig zum Verbrauch bestimmt sind, sind verbrauchbare Sachen. Verbrauch i.S.d. § 92 I Alt. 1 ist der Verlust oder die Entwertung der Sachsubstanz, sei es durch Verzehr, Verbrennung oder einen anderen physikalischen oder chemischen Vor- gang. Die Zweckbestimmung der Sache muss hierbei gerade im Verbrauch liegen, wie z.B. bei Brennstoffen oder Lebensmitteln. Sachen, die sich lediglich im Rahmen ihres Gebrauchs als unerwünschte Begleiterscheinung auch abnutzen (z.B. Kleidung) sind keine verbrauch- baren Sachen i.S.d. § 92. Verbrauchbare Sachen nach der 2. Alternative sind solche, die von ihrer Zweckbestim- mung der Veräußerung dienen, also z.B. Geld, Wertpapiere und Schecks. Sachen, die zwar veräußert werden können, deren Bestimmung aber in erster Linie in einem anderen Bereich liegt, sind keine verbrauchbaren Sachen. § 92 II rechnet im Wege einer Fiktion auch solche Sachen den verbrauchbaren Sachen zu, die zu einem Sachinbegriff, insbesondere zu einem Warenlager gehören, wenn dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht. Über die Zweckbestimmung als Verkaufslager entscheidet allein der Berechtigte. Beispiel: ein Baumarktbetreiber will seine 37 Rasenmäher nicht benutzen, sondern verkaufen. Die rechtliche Bedeutung der verbrauchbaren Sachen ist verhältnismäßig gering. Da der bestimmungsgemäße Gebrauch der verbrauchbaren Sachen in ihrem Verbrauch oder in ihrer Veräußerung besteht, können sie nach diesem Gebrauch nicht in unverändertem Zustand oder - bei Geld - in unveränderter Identität zurückgegeben werden. Daher eignen sich verbrauchbare Sachen nicht als Gegenstand der Miete oder der Leihe (vgl. § 546 I, § 604 I), dagegen - soweit es sich zugleich um vertretbare Sachen handelt - des Sachdar- lehens (§ 607), das auch zum Verbrauch berechtigt. 20 Rechtsobjekte Privatrecht I 21 5.1.6 Wesentliche Bestandteile, §§ 93, 94 Wesentliche Bestandteile einer Sache werden durch die §§ 93, 94 rechtlich der Sache zu- geordnet, mit der sie verbunden sind, vgl. zum Normzweck Holch im Münchener Kommen- tar zum BGB (MüKo), § 93, Rn. 1, mit weiteren Nennungen (m.w.N.): „Die Regelungen, die das Gesetz in den §§ 93 bis 96 trifft, sollen im Interesse der Erhaltung wirtschaftlicher Werte gewährleisten, dass eine Sache und ihre Bestand- teile ein möglichst einheitliches rechtliches Schicksal haben. Bestandteile, deren Trennung zu einem Wertverlust führen würde, werden in § 93 unter der Bezeich- nung „wesentliche Bestandteile“ hiergegen besonders geschützt; in § 94 wird dieser Begriff um bestimmte Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes erweitert, in § 95 um die sogenannten „Scheinbestandteile“ eingeschränkt. § 96 dehnt den Be- standteilsbegriff auf bestimmte Rechte an Grundstücken aus.“ Definition: „Bestandteile“ sind körperlich zusammengesetzte Sachen, die durch Verbin- dung miteinander nach der Verkehrsanschauung als einheitliche Sache anzusehen sind. „Wesentlich“ sind Bestandteile nach der Legaldefinition des § 93 dann, wenn sie von ei- nander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Beispiele: eingepasste Einbauküche Zentralheizung auf Parkflächen angebrachter Kies Bremstrommeln beim Kfz Fenster und Fensterrahmen Motor eines Motorschiffs Einbauherd Keine wesentlichen Bestandteile sind: Einrichtung einer Bäckerei oder einer Gaststätte, soweit nicht speziell angefertigt und angepasst Autotelefon Motor eines Kahns, Segelschiffs oder einer Mühle Matratze und Lattenrost eines Bettes Wenn man sich an die eingangs angeführte Definition hält, erscheint die Zuordnung man- ches Mal etwas willkürlich, da sich die Unterscheidung letztendlich nach der Verkehrsan- schauung richtet. In den Kommentierungen finden sich umfassende Beispiele mit Fund- stellen aus der Rechtsprechung. Im Übrigen hilft es weiter, für das Merkmal „wesentlich“ nach der Zweckbestimmung der Hauptsache zu fragen: ein Motorschiff wäre ohne Motor kein Motorschiff, da es für die Eigenschaft als „Motorschiff“ wesentlich ist, mit dem Motor angetrieben zu werden. Ein Segelschiff kommt dagegen auch ohne Motor aus. Die §§ 93, 94 haben zivilrechtlich erhebliche Bedeutung. Wesentliche Bestandteile teilen rechtlich das jeweilige Schicksal der Hauptsache, werden also z.B. mit diesen übereignet. Wer den Zuschlag in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks erhält, erwirbt zugleich auch die wesentlichen Bestandteile; hingegen kann das Mobiliar eines Grundstücks nicht 21 Rechtsobjekte Privatrecht I 22 im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung einzeln verwertet werden. Der Gesamtverband einer Hypothek umfasst auch die wesentlichen Bestandteile (§ 1120). Ein abgetrennter Bestandteil bleibt im Eigentum des Eigentümers der Sache (§ 953). Frühere Rechte eines Dritten an dem Bestandteil, die infolge der Verbindung untergegan- gen waren (§ 946), leben nicht wieder auf. Hier noch eine etwas detailliertere Zusammenstellung der Rechtsprechung zu wesentli- chen Bestandteilen bzw. Schein-Bestandteilen: Fundstelle Sachverhalt Ergebnis BFH IV R Windpark aus 4 WKA + BGB: Nicht erörtert; WKA (Fundament, interne 46/09 externe ‚Ring-Verkabelung Verkabelung; Transformator zur Umwandlung + Zuwegung Nieder- in Hochspannung) zusammen ein WG. Externe Ring-Verkabelung der WKA + Überga- bestation ins Stromnetz eigenes WG. Ebenso Zuwegung. BGH Urteil Windkraftanlage als BGH (V ZR 52/16): Scheinbestandteil i.S.d. § 95 v. 7.4.2017, Scheinbestandteil I 1 BGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil die V ZR 52/16 Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebens- dauer auf dem Grundstück verbleibt. Hess. FG v. Auf-Dach Photovoltaikan- § 94 II BGB: Nein; nicht in das Gebäude zur 21.01.2011, lage Herstellung eingefügt. 11 K 2735/08 BFH III R Satellitenempfangsanlagen § 94 II BGB: Offengelassen; 20/97 (Antenne, Verstärker, Ka- Teile der Anlage keine selbst. WG; Betriebsvor- bel, Dosen) richtung BFH, BStBl Hausanschlussstationen § 94 II BGB: Offengelassen; Leitungsnetz und II 2000, 449 von Fernwärmelieferanten Hausstation jeweils selbständige WG: Betriebs- in fremden Gebäuden vorrichtungen, da (hier) unerheblich, ob einheitli- cher Nutzungszusammenhang mit Gebäude be- steht. BFH, BStBl Kabel für EDV-Anlage § 93 BGB: Nein, da vom Gebäude trennbar u. II 2002, 233 (Mieter) wiederverwendbar. § 94 II BGB: Nein, aber be- sondere Situation in den neuen Bundesländern 1990. Offengelassen, ob die Kabelanlage eine Sache ist oder aus einer Mehrheit von Sachen besteht. BFH, BStBl Alarmanlagen (ver- § 93 BGB: Nein. § 94 II BGB: Ja, da als Raum- II 2000, 150 schraubt) des Mieters zur schutz ausgestaltet (in Rspr. umstr.). Raumsicherung § 95 II BGB: Nein, da ND kürzer als voraussicht- liche Mietdauer. FG Berlin v. 03.05.2005, DStRE 2006, 418, Leitsatz: "Die Ausstattung mit Datenkabeln nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage gehört weder im Jahr 1998 noch im Jahr 2005 zum typischen Standard einer Büroimmobilie, so dass sie nicht als wesentliche Bestandteile zum Betriebsgebäude gehören. Damit stellen die Datenkabel nebst Zubehör zulagefähige bewegliche Wirt- schaftsgüter i.S. des InvZulG dar." 22 Rechtsobjekte Privatrecht I 23 Fundstelle Sachverhalt Ergebnis BFH, Versetzbare Schrank- u.§ 94 II BGB: Ja, da Funktion von Gebäudein- DStRE Trennwand als Raumteiler nenwand. § 95 II BGB: Nein, da Vermieter die 1998, 312 des Mieters eingefügten Sachen bei Mietende gegen Ent- schädigung übernehmen konnte. BFH, BStBl Parkplatz eines Mieters mit § 94 I BGB: Ja. § 95 I BGB: Ja, da beim Mieter II 1997, 452 Beseitigungspflicht eine Verbindung für vorübergehenden Zweck zu vermuten ist und da der Vertrag Pflicht zur Be- seitigung enthielt. Verhältnis Lebensdau- er/Vertragsdauer: Offengelassen. BFH, BStBl Autotelefon im eigenen § 93 BGB: Nein, da bloße Verschraubung. II 1997, 360 Pkw Selbständiges WG. BFH, BStBl Maschinengebundene Selbständige WG, da vorübergehend, im Wech- II 1996, 166 Werkzeuge seleinsatz u. an verschiedenen Maschinen ver- wendet. Kein § 6 II EStG, da nur mit Maschinen nutzbar u. techn. abgestimmt. BFH, BStBl Kompressor, mit Maschine § 93 BGB: Nein, da bloß verschraubt. Selbstän- II 1991, 187 verbunden diges WG, da sowohl Maschine als auch Kom- pressor selbständig funktionsfähig. Zweckeinheit mit der Maschine genügt nicht für Annahme nur eines WG. BFH, BStBl Einbauküche in eigener Selbständiges WG, da Küche der Haushaltsfüh- II 1990, 514 Wohnung rung und nicht der Gebäudenutzung dient (Aus- nahme: Spüle u. ggf. Herd). Elemente der Küche sind selbständige WG, da serienmäßig herge- stellt und nach Ausbau getrennt verwendbar. BGH v. Einbauküche in fremder Kein wesentlicher Bestandteil nach § 94 II BGB; 20.11.2008 Wohnung nach Verkehrsauffassung kein Zubehör i.S.v. § IX ZR 97 BGB (verbreitete Rspr.). 180/07 BFH, BStBl Markise am eigenen Haus § 94 II BGB: Ja. Kein selbständiges WG, da Vo- II 1990, 430 raussetzung für die zeitgemäße Nutzbarkeit des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken BFH/NV Außenjalousie am eigenen § 94 II BGB: Ja, da (auch) für zeitgemäße Büro- 1989, 456 Bürogebäude gebäude erforderlich und besonders an das Ge- bäude angepasst. § 95 II BGB: Nein, da Ei- gentümer. BFH, BStBl Zweiteilige Klimaanlage § 93 BGB: Nein, da vom Gebäude trennbar. § 94 II 1977, 590 mit Kühlaggregat auf dem II BGB: Nein, da – anders als bei einer Heizung Dach – kein Nutzungszusammenhang mit dem Ge- bäude besteht. FG Köln v. 16.01.2008, DStRE 2009, 131: Bei einer individuell geplanten Küche sind die Bestandteile den räumlichen Verhältnissen angepasst und nach einem Ausbau nicht jeweils für sich an anderer Stelle ver- wendbar. Es handelt sich deshalb um ein einheitliches, zusammengesetztes WG. FG Nürnberg v. 15.11.2005, DStRE 2006, 1320: Erstmaliger Einbau eine Klimaanlage führt zu nachträgli- chen HK des Gebäudes, da eine Erweiterung des Gebäudes i.S.v. § 255 II 1 HGB vorliegt. 23 Rechtsobjekte Privatrecht I 24 5.1.7 Zubehör, § 97 §§ 97 und 98 tragen dem Umstand Rechnung, dass auch zwischen rechtlich selbständi- gen Sachen eine wirtschaftliche Zuordnung bestehen kann, die es rechtfertigt, ihr rechtli- ches Schicksal einheitlich zu gestalten. § 97 bestimmt den Begriff des Zubehörs; § 98 er- läutert diesen Begriff für das Inventar gewerblich genutzter Gebäude und landwirtschaftli- cher Betriebe. Definition: Zubehör sind nach der Legaldefinition des § 97 I bewegliche Sachen, die nach der Verkehrsanschauung dauerhaft dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu die- nen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen, ohne dabei aber Bestandteile der Hauptsache zu sein. Beispiele: Alarmanlage in der Eigentumswohnung Büroausstattung im Bürogebäude Heizkörper, die in einem Rohbau noch nicht fertig montiert sind Kohlevorräte und der Ofenwagen auf dem Grundstück der Ziegelei Kirchenorgel Pferd auf Reiterhof Kein Zubehör ist: Einbauküchen, die aus serienmäßig hergestellten Teilen zusammengefügt sind, weil solche Küchen im Verkehr nicht als Zubehör angesehen werden (str.) die zum Verkauf bestimmten Baumbestände auf dem Grundstück der Baumschule Biervorräte auf einem Brauereigrundstück Gartenzwerge Holzvorräte einer Möbelfabrik Die Grenzen sind also auch hier fließend. Bei bestimmten Sachen ist der Umfang ihres Zubehörs gesetzlich geregelt, so dass die Voraussetzungen des § 97 nicht extra geprüft werden müssen: vgl. § 478 HGB für die in das Schiffsinventar eingetragenen Gegenstän- de sowie § 3 HöfeO für das Hofeszubehör. Rechtliche Bedeutung: Das Zubehör ist grundsätzlich rechtlich selbständig. Die Zubehör- stücke teilen daher anders als wesentliche Bestandteile nicht zwingend das rechtliche Schicksal der Hauptsache. Die Zuordnung des Zubehörs zur Hauptsache ist somit wesent- lich lockerer geregelt als für wesentliche Bestandteile. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, welche des Zubehör „im Zweifel“ der Hauptsache zuordnen: Die Verpflichtung, eine Sache zu veräußern oder zu belasten, erstreckt sich nach § 311c im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Zubehör wird im Zweifel vom Vermächtnis mit umfasst, § 2164 I. Nach § 457 I hat der Wiederverkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. Nach § 926 I 2 ist im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung des Grundstücks (Verfügungsgeschäft) auf dessen Zubehör erstreckt (entsprechende Regelungen für Nießbrauch: §§ 1031, 1062; für Wohnungsrecht: § 1096 S. 2). 24 Rechtsobjekte Privatrecht I 25 Gesamtverband der Hypothek: Nach § 1120 haftet auch das Zubehör (entspre- chend für Schiffshypothek: §§ 31, 39 III SchiffsRG; für Registerpfandrecht an Luft- fahrzeugen: § 31 LuftfzRG). Zubehörstücke werden gemäß § 865 I ZPO von der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfasst (daher keine Pfändung durch VzB möglich, § 865 II 1 ZPO) und damit gemäß § 20 II ZVG auch von der Beschlagnahme des Grundstücks, wenn dessen Zwangsversteigerung angeordnet wird. 5.2 Verbindungen beweglicher mit unbeweglichen Sachen Wortlaut des § 946: „Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.“ § 946 ist daher schon nach seinem Wortlaut nicht auf Zubehör anwendbar. Der § 946 dient zum einen der Rechtsklarheit, indem er das Eigentum von Grundstücksbestandtei- len nachvollziehbar regelt. Zum anderen bezweckt die Vorschrift, das durch die Verbin- dung geänderte Wirtschaftsgut in seinem Bestand zu erhalten. Bei der Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück handelt es sich um einen sog. „Realakt“. Dies bedeutet, dass es nur auf die rein tatsächliche Verbindung an- kommt, ohne dass hierbei z.B. der Wille der Betroffenen eine Rolle spielt. Ausnahmen: Erbbaurecht: Ist ein Gebäude infolge eines Erbbaurechts errichtet worden, so er- wirbt der Berechtigte kraft Gesetzes (§ 12 I S. 1 ErbbauVO) originär Eigentum an dem Gebäude. Gemeinschaftliches Eigentum bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Um einen Interessenausgleich zwischen verschiedenen Wohnungseigentümern zu erreichen, geht § 5 WEG der Regel des § 946 vor. Überbau: Nach der Rechtsprechung muss der Nachbar den unrechtmäßigen, aber entschuldigten Überbau des Grundeigentümers dulden. Der Überbauende erwirbt nach § 946 das Eigentum an dem Überbau, da dieser wesentlicher Bestandteil des Stammgebäudes und damit des Stammgrundstücks ist. Gleiches gilt erst recht für den rechtmäßigen Überbau, den § 912 nicht erfasst. Beim unrechtmäßigen und un- entschuldigten Überbau kommt es dagegen zu einer vertikalen Teilung der Gebäu- de. Der jeweils betroffene Grundeigentümer wird Eigentümer des Gebäudeteils. Die §§ 946 kennen darüber hinaus noch Verbindung, Vermischung und Verarbeitung be- weglicher Sachen. § 951 regelt die Entschädigung für den Rechtsverlust. 25 Rechtsobjekte Privatrecht I 26 5.3 Rechte Rechtsobjekte können neben Sachen auch Immaterialgüter (vor allem „geistiges Eigen- tum“) und Vermögensrechte sein. Immaterialgüter sind beispielsweise: Urheberrechte, vgl. § 1 UrhG: neben dem Urheberrecht selbst können sich hieraus Geldforderungen ergeben (Honorare, Tantiemen, Schadenersatz- und Bereiche- rungsansprüche, Folgerecht gem. § 26 UrhG) Gebrauchs und Geschmacksmusterrechte als Unterfall der Urheberrechte Patente Marken und sonstige Kennzeichen (Warenzeichen) Recht an einer Domain als die auf einem werkvertraglich geprägten Dauerschuld- verhältnis gründende Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners, insb. der Konnektierungs- u. der Registrierungsanspruch Vermögensrecht sind beispielsweise: Eigentum Verwertungsrechte (Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) Nutzungsrechte (Nießbrauch, Dienstbarkeiten) beschränkt dingliche Rechte Bei den o.a. Immaterialgütern und Vermögensrechten handelt es sich um absolute Rech- te, die für und gegen jedermann gelten. Als Eigentümer hat man gegen jedermann z.B. ein Abwehrrecht (§ 903), einen Herausgabeanspruch (§ 985), einen Beseitigungs- und Unter- l

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