LF 9 – Allgemeines Verwaltungsrecht Lernzettel PDF
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This document is study material on general administrative law. It covers topics on governmental powers, types of administration, and principles of administrative actions. It includes diagrams and explanations to give a clear overview on the topic.
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LF 9 – Allgemeines Verwaltungsrecht Lernzettel 1. Übersicht: Gewaltenteilung 1 Zweck/Sinn von Gewaltenteilung: - Verhinderung von Machtmissbrauch - gegenseitige Kontrolle 2. Arten der Verwaltung 2.1 Einteilung nach den Verwaltungsau...
LF 9 – Allgemeines Verwaltungsrecht Lernzettel 1. Übersicht: Gewaltenteilung 1 Zweck/Sinn von Gewaltenteilung: - Verhinderung von Machtmissbrauch - gegenseitige Kontrolle 2. Arten der Verwaltung 2.1 Einteilung nach den Verwaltungsaufgaben Eingriffsverwaltung: - Ordnende Verwaltung, Abgabenverwaltung - Verwaltung greift mittels belastender Verwaltungsakte in die Rechte des Einzelnen z.B. verbietend, entscheidend oder Zwang androhend ein - Bei Ausübung muss den aus dem Grundgesetz abgeleiteten Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes beachten Leistungsverwaltung: - Sorgt für Lebensmöglichkeit und Lebensverbesserung der Mitglieder einer Gemeinde, durch Interessensförderung durch Gewährungen - Themen: Daseinsvorsorge, soziale Sicherheit, Förderung der verschiedenen Lebensbereiche - Gewährung von Leistungen – anders als Eingriffe – braucht nicht unbedingt eine gesetzliche Grundlage Planende Verwaltung: - Hergeleitet aus Sozialstaatsprinzip - Sachbereich wird zukunftsorientiert gestaltet - Umfassende Planung von öff. und genehmigungspflichtigen privaten Investitionen Bedarfsverwaltung: - Beschaffung von für ihre Tätigkeiten notwendige Sachgütern Erwerbswirtschaftlich tätige Verwaltung: - Erwerbstätigkeit der Verwaltung als Unternehmer - Zulässig, wenn das Unternehmen öffentlichen Zwecken dient - Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann unterschiedlich organisiert sein: o Eigenbetriebe: Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit o Eigengesellschaften: juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Verwaltung ist zu 100% Anteilseigner o Gemischtwirtschaftliche Unternehmen: juristische Personen, an denen Verwaltung lediglich beteiligt ist 2 2.2 Einteilung nach der Rechtsform des Handelns 3 Hoheitliche Verwaltung: - Über-Unterordnungsverhältnis!! - Verwaltung tritt dem Bürger als Teil der übergeordneten Staatsgewalt gegenüber → Verwaltung handelt hoheitlich - Beispiel: Steuerbescheid Fiskalische Verwaltung: - Gleichordnung!! - Private Rechtsgeschäfte, privatrechtlich Handeln → rechtlich gleichgeordnet, Verwaltung handelt fiskalisch - Beispiel: Kauf von Büromaterial oder Abschluss eines Arbeitsvertrages Obrigkeitliche Verwaltung: - Staatliche Überordnung wird durch Befehl, Verbot, Genehmigungsvorbehalt oder Zwangsanwendung betont → obrigkeitliche Verwaltung wird ausgeübt - Beispiel: Anordnung des Abbruchs eines baufälligen Hauses, gebührenpflichtige Verwarnung durch Polizei Schlicht hoheitliche Verwaltung: - KEIN Zwang, aber Zwangswirkung durch andere Konsequenzen - Empfehlung und Beratung - Beispiel: Impfempfehlung - Leistungen aus Daseinsvorsorge (z.B. Straßenausbesserung) & Gewährende Verwaltung (z.B. Ausbildungsförderung) zählen zur schlichten Hoheitsverwaltung Verwaltungs-privatrechtliche Verwaltung: - Erledigung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlichen Formen - Beispiel: Betreiben einer Stadthalle oder Schwimmbad in Rechtsform der GmbH - Wichtig: Keine Flucht ins Privatrecht! o Öffentlich-rechtliche Bindungen bleiben erhalten (z.B. Grundrechte, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) o Beispiel: Gemeinde darf niemanden von Benutzung des Schwimmbads ausschließen (privater Betreiber hat Hausrecht) Fiskal-privatrechtliche Verwaltung (LF4): - Anwendung von privatem Recht wie eine Privatperson zur eigenen Bedarfsdeckung - Beispiel: Beschaffungsbereich, Kauf, Miete 4 3. Grundsätze des Verwaltungshandelns 3.1 Gleichbehandlungsgrundsatz 1. Wesentlich gleiche Sachverhalte dürfen nicht ungleich behandelt werden! Beispiel: Fall 1: SPD bekommt Erlaubnis zum Aufstellen von Plakatständen auf öffentlicher Straße zum Wahlkampf Fall 2: BSW muss das auch dürfen! Unterschiedliche Inhalte sind egal (solang verfassungskonform) 2. wesentlich ungleiche Sachverhalte dürfen nicht gleich behandelt werden! Beispiel: Behörde stellt Parkausweise für Anwohner aus Fall 1: Behinderter bekommt Parkplatz sehr nah an Haustür Fall 2: Mensch ohne Behinderung will das auch → unterschiedliche Behandlung eines ähnlichen Sachverhaltes 3. Selbstbindung der Verwaltung → wenn Verwaltung bei Ermessensentscheidung Ermessen in der gleichen Weise gebraucht hat, muss wegen Gleichbehandlung alle zukünftig ähnlichen Fälle genauso behandelt werden Ausnahme: wenn Behörde innerhalb ihres Ermessensspielraums beschließt künftig IMMER eine andere Entscheidung zu treffen 4. Keine Gleichheit im Unrecht! → Gleichheitsgrundsatz gilt NICHT, wenn Verwaltung rechtswidrig gehandelt hat → sonst wäre Verwaltung zur Wiederholung rechtswidriger Handlungen verpflichtet 5 3.2 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung wird vom Bürger finanziert (z.B. durch Steuern, Gebühren, Beiträge) → also gibt es ein öffentliches Interesse daran, dass die Verwaltung sparsam und wirtschaftlich handelt! Wirtschaftlichkeit bedeutet erstmal für Verwaltung: Suche nach kostengünstigsten Lösungen! → Achtung! Billigste Lösung ist nicht immer die kostengünstigste! -> gute Qualität, Haltbarkeit etc. auch wichtig! Also: Wirtschaftlichkeit ist eher die Optimierung ihres Mitteleinsatzes!! 3.3 Bestimmtheit des Verwaltungsakts Steht in § 37 Abs. 1 Aus Verwaltungsakt muss erkennbar sein… Wer (erlassende Behörde) Von wem (Adressat) Was verlangt wird (Inhalt) → klare und eindeutige Handlungsangaben → Es darf keine Gefahr bestehen, dass der Adressat sich anstrengt und trotzdem die Regelungen des Verwaltungsaktes verfehlt! Beispiele: - Aufforderung, „ordnungsgemäße Zustände auf Grundstück herzustellen“ - Aufforderung, Lärm einer Anlage „durch ausreichende Schalldämmung zu beschränken“ -> außer Lärmwert in Dezibel ist angegeben 3.4 Ermessensgrundsatz 6 3.4.1 Ermessensfehler 1. Ermessensnichtgebrauch Behörde hat Ermessen gar nicht ausgeübt, weil… - Fälschliche Verneinung der Ermessensvoraussetzungen → Behörde denkt sie hätte keine Wahl, weil die Entscheidung fest vorgegeben ist → Behörde prüft Rechtsfolgen gar nicht mehr - Irrige Annahme der Gebundenheit (Nicht-Erkennen des Ermessensspielraums) 2. Ermessensfehlgebrauch Behörde hat bei Entscheidung nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage gehandelt (Ermächtigungsgrundlage = rechtliche Grundlage in Freiheit und Eigentum von Bürgern einzugreifen und ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen) - Handeln aufgrund sachfremder Erwägungen Beispiel: - persönliche Motive - Verkaufsstand am Weihnachtsmarkt wird von Zahlung ausstehender Müllgebühren abhängig gemacht - Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz (gleiche Fälle ungleich behandeln) 3. Ermessensüberschreitung - Behörde hat eine im Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gewählt! Beispiel: Zwangsgeld in unzulässiger Höhe - Behörde wählt Rechtsfolge, die nicht mit allgemeinen Rechtsmäßigkeitsanforderungen vereinbar ist Beispiel: - Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsprinzip/Bestimmtheitsgebot/Grundrechte - Unmöglichkeit der auferlegten Pflicht 7 3.4.2 Anforderungen an rechtmäßige Ermessensentscheidungen Zweck der Ermächtigung und gesetzliche Grenzen müssen beachtet werden → jede Art von Ermessen muss ermessensfehlerfrei betätigt werden Sonderfall: Ermessensreduzierung auf null Es kann sein, dass das Ermessen reduziert ist oder sogar komplett zurückgeht, wenn eine Situation ein sofortiges Handeln erfordert! Beispiel: Unfall – giftige Stoffe laufen aus Auto aus ➔ Sofort entsprechende Maßnahmen müssen eingeleitet werden, Gefahr für Leben und Gesundheit 8