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Arbeitspapier 8 (Wiederholung und Vertiefung).pdf

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Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2023/2024 Arbeitspapier 8 Lerninhalte:  Eigentumsfreiheit  Vereinigungsfreiheit  Koalitionsfreiheit Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: 1. Was ist „Eigentum“ und wie ist es zu verstehen, wenn das Gr...

Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2023/2024 Arbeitspapier 8 Lerninhalte:  Eigentumsfreiheit  Vereinigungsfreiheit  Koalitionsfreiheit Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: 1. Was ist „Eigentum“ und wie ist es zu verstehen, wenn das Grundgesetz die Festlegung des Inhalts von Eigentum dem Gesetzgeber überlässt? Eigentum ist das Recht, eine Sache (oder ein Recht) privat nutzen und hierüber frei verfügen zu dürfen. Das Eigentumsrecht impliziert das Recht, Dritte von der Nutzung auszuschließen. Eigentum setzt damit immer eine konkrete Normierung voraus und bedarf damit einer gesetzlichen Ausgestaltung. Es ist damit „wandelbar“: Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG formuliert dies so, dass „Inhalt und Schranken des Eigentums … durch Gesetz bestimmt (werden)“. Eigentum ist das, was die Gesetze zu einem bestimmten Zeitpunkt als Eigentum anerkennen. Zugleich wird der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentums dazu verpflichtet, die in Art. 14 GG festgelegten Direktiven zu beachten. 2. Darf in das Eigentum durch Gesetz eingegriffen werden? Wenn nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden, heißt dies auch, dass der Gesetzgeber einmal gewährte Positionen auch wieder beschränken (oder genau genommen neu definieren kann). „Inhalt und Schranken“ sind also zwei Seiten derselben Medaille. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat somit auch die Funktion eines Beschränkungsvorbehalts. Auch hierfür muss es dann legitime Gründe geben und die Beschränkung muss verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und zumutbar) sein. Eine zulässige Beschränkung des Eigentums enthält etwa das Waldbetretungsrecht der Bürger gegenüber privaten Waldbesitzern. 3. Was ist eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG? Neben „normalen“ Beschränkungen des Eigentums kennt Art. 14 Abs. 3 GG sog. „Enteignungen“. Enteignungen durchbrechen im Einzelfall die allgemeine Eigentumsordnung und dienen der „Güterbeschaffung“. Die bloße Aufhebung von Eigentumsrechten (Verbot des Betriebs von AKW) ist keine Güterbeschaffung und daher nach der Rechtsprechung des BVerfG auch keine Enteignung. 4. Warum ist die Unterscheidung zwischen normalen Inhalts- und Schrankenbestimmungen auf der einen Seite und Enteignungen auf der anderen Seite wichtig? Wichtigster formaler Unterschied vor allem: Für Enteignungen muss im Enteignungsgesetz eine Entschädigung festgelegt werden! Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist ein finanzieller Ausgleich grundsätzlich nicht nötig. Die Enteignung ist darüber hinaus immer nur als letztes Mittel möglich, wenn bloße Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht ausreichen. 5. Was ist „Sozialisierung“ im Sinne des Art. 15 GG? Im Wege der Sozialisierung können bestimmte sozialisierungsfähige Eigentumsobjekte in die „Gemeinwirtschaft“ überführt werden. Das bedeutet, dass die sozialisierten Gegenstände nach der Sozialisierung nicht mehr zu bloßen Gewinnerzielungszwecken genutzt werden können. Allerdings verengt Art. 15 GG den Kreis der sozialisierungsfähigen Güter. Nicht sozialisierungsfähig sind insbes. der Handel und der Dienstleistungssektor (Versicherungen / Banken). Zudem unterliegt jede Sozialisierung dem Entschädigungserfordernis. Da sich das (mit Anwendungsvorrang versehene) europäische Unionsrecht explizit zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung bekennt, ist daneben zu klären, inwieweit sich eine Sozialisierung mit Unionsrecht vereinbaren ließe.

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