Arbeitspapier 10 (Wiederholung und Vertiefung) PDF

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Arbeitspapier 10 (Wiederholung und Vertiefung) behandelt Fragen zur Finanzierung des Staates, insbesondere Steuern, Gebühren und Beiträge. Es beleuchtet die Unterschiede dieser Finanzierungsformen und analysiert Sonderabgaben.

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Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2023/2024 Arbeitspapier 10 Lerninhalte:  Finanzverfassung Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: 1. Wie finanziert sich der Staat? Vor allem durch Steuern, aber auch durch Gebühren und Beiträge. Nur eing...

Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2023/2024 Arbeitspapier 10 Lerninhalte:  Finanzverfassung Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: 1. Wie finanziert sich der Staat? Vor allem durch Steuern, aber auch durch Gebühren und Beiträge. Nur eingeschränkt zulässig sind sog. Sonderabgaben und Konzessionsabgaben. 2. Wodurch unterscheiden sich Steuern von Gebühren und Beiträgen? Steuern werden von jedermann ohne Gegenleistung erhoben und dienen allein der Generierung von Staatseinnahmen. Gebühren und Beiträge sind sog. Vorzugslasten und kompensieren Vorteile des Abgabenpflichtigen. Bei Gebühren geht es um individuelle Vorteile (Verwaltungsgebühr / Sondernutzungsgebühr), bei den Beiträgen regelmäßig um die Finanzierung von Einrichtungen / Anlagen, die der Betreffende zu seinem Vorteil nutzen kann, aber nicht unbedingt nutzen muss (Anliegerbeiträge etc.). 3. Was sind „Sonderabgaben“ und warum sind diese Abgaben problematisch? Sonderabgaben werden – wie der Name schon sagt – nur von einem bestimmten Teil der Bevölkerung erhoben und durchbrechen damit den Grundsatz der Gleichbehandlung bei staatlichen Abgaben. Dies ist aus Gleichbehandlungsgründen nur gerechtfertigt, soweit es um die Finanzierung von Aufgaben geht, die dieser Gruppe speziell zugeordnet werden können und für deren Erfüllung die Gruppe gleichsam eine Finanzierungsverantwortung hat. Das Geld ist dementsprechend „gruppennützig” zu verwenden. Die Rechtsprechung hat insoweit etwa die Heranziehung der Unternehmen zur Ausbildungsplatzabgabe für gerechtfertigt erklärt, da das sachliche Ziel einer Ausbildung des Nachwuchses sowie der Sicherung der notwendigen Anzahl von ausgebildeten Arbeitskräften im besonderen Interesse der Unternehmen liege.

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