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Arbeitspapier 3 (Wiederholung und Vertiefung).pdf

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Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2022/2023 Arbeitspapier 3 Lerninhalte:       Verfassungsorgane Parlamentarisches Regierungssystem Aufgaben des Bundestages Diskontinuität Wahlrechtsgrundsätze und Wahlsystem zum Bundestag Sperrklau...

Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2022/2023 Arbeitspapier 3 Lerninhalte:       Verfassungsorgane Parlamentarisches Regierungssystem Aufgaben des Bundestages Diskontinuität Wahlrechtsgrundsätze und Wahlsystem zum Bundestag Sperrklauseln Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: I. Verfassungsorgane und ihre Aufgaben (Bundestag) 1. Erklären Sie den Begriff „Verfassungsorgan“ und benennen Sie die zentralen Verfassungsorgane des Grundgesetzes. Die Bundesrepublik Deutschland handelt als juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft) durch Organe. Verfassungsorgane sind diejenigen Organe, die bereits unmittelbar durch die Verfassung selbst geschaffen und mit ihren wesentlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. Hierzu zählen insbesondere der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht. 2. Welche Besonderheiten weist der Deutsche Bundestag als Verfassungsorgan auf? Der Deutsche Bundestag ist das einzige, vom Volk unmittelbar legitimierte Verfassungsorgan. Es weist damit die stärkste demokratische Legitimation auf und ist insofern allein berufen, die (insbesondere grundrechtlich) „wesentlichen“ Entscheidungen zu treffen. Außerdem ist das Parlament im parlamentarischen Regierungssystem das Verfassungsorgan, das die Regierung trägt. 3. Was besagt der Grundsatz der „Diskontinuität“ des Deutschen Bundestages? Diskontinuität heißt, dass mit jeder Bundestagswahl ein neuer Bundestag zusammentritt. Derzeit (seit 2021) ist der 20. Deutsche Bundestag tätig. Die Diskontinuität hat zur Folge, dass alle bis zum Ablauf der Wahlperiode nicht abgeschlossenen Verfahren automatisch enden und nicht vom neuen Bundestag „weitergeführt“ werden können. Die in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht abgeschlossenen Verfahren müssten also neu gestartet werden, z.B. Gesetzgebungsverfahren. 4. Kann sich der Deutsche Bundestag selbst auflösen? Rechtlich gesehen nein. Es gibt kein Selbstauflösungsrecht. Eine Auflösung des Parlaments kann allein durch den Bundespräsidenten erfolgen, wenn eine vom Bundeskanzler gestellte Vertrauensfrage im Bundestag nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat (Art. 68 GG) oder wenn ein Minderheitskanzler gewählt wird (Art. 63 Abs. 4 S. 3 GG). Da das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht prüft, ob das Vertrauen der Abgeordneten tatsächlich fehlt, ergibt sich damit de facto aber eine gewisse Annäherung an ein Selbstauflösungsrecht, das allerdings einer Steuerung durch den Bundeskanzler (und in Grenzen durch den Bundespräsidenten) unterliegt. 5. Was meint der Begriff des „parlamentarischen Regierungssystems” und welche Alternative gibt es? Das parlamentarische Regierungssystem meint eine Verfassungsordnung, in der die Regierung (bzw. der Regierungschef) vom Parlament gewählt wird und vom Vertrauen des Parlaments abhängig ist. Eine alternative Regierungsform bildet insbesondere das „Präsidialsystem“, in dem ein Präsident als Regierungschef unmittelbar vom Volk gewählt wird. 6. Welches Wahlsystem besteht für die Wahlen zum Bundestag? Das System der „personalisierten Verhältniswahl”: Die sog. „Zweitstimme“ verkörpert das Prinzip der „Verhältniswahl“. Hiernach entscheidet die Verteilung der Zweitstimmen über den Proporz der Parteien (bzw. ihrer Abgeordneten) im Bundestag. Die über die „Erststimme“ in das Parlament gewählten Direktkandidaten werden auf das zuvor über die Zweistimme ermittelte (Gesamt-) Kontingent der Sitze einer Partei angerechnet, so dass sich über die Erststimme keine Veränderung des Proporzes der Parteien im Parlament ergibt. Hat eine Partei ausnahmsweise mehr Direktkandidaten durchbringen können, als ihr nach der Zweitstimme Plätze im Parlament zustehen, bleiben diese zusätzlichen Mandate erhalten (sog. „Überhangmandate“). Die hierdurch drohenden Verzerrungen im Gesamtproporz der Parteien werden – anders als nach früherem Recht – heute dadurch ausgeglichen, dass die anderen Parteien so viele „Ausgleichsmandate” erhalten, dass der Gesamtproporz entsprechend dem Zweitstimmenergebnis wiederhergestellt wird. Inzwischen werden nicht mehr alle Überhangmandate ausgeglichen. 7. Ist die bestehende 5 % Sperrklausel für die Bundestagswahlen verfassungsrechtlich problematisch? Die Sperrklausel zielt darauf ab, Listenkandidaten einer Partei, die nach dem Ergebnis der Zweitstimme einen Stimmenanteil bzw. einen Sitzanteil von unter 5 % erhalten, vollständig von der Mitgliedschaft im Parlament auszuschließen. Derartige Klauseln beeinträchtigen die Gleichheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 GG (Wahlrechtsgleichheit) und sind daher rechtfertigungsbedürftig. Sie müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG durch einen „zwingenden Grund“ gerechtfertigt werden. Ein solcher Grund besteht für die Bundestagswahlen (und Landtagswahlen) aber darin, dass die Parlamente in Bund und Ländern nach dem parlamentarischen Regierungssystem eine Regierung wählen müssen, die vom dauernden Vertrauen des Parlaments abhängt. Die hierzu notwendige Stabilität zu sichern, ist als zwingender Grund für die Beibehaltung einer Sperrklausel anerkannt. Dagegen können Sperrklauseln nicht damit gerechtfertigt werden, dass hierdurch „Splittergruppen“ aus dem Parlament ferngehalten werden oder die Entscheidungen schneller gefunden werden. 8. Sind Sperrklauseln bei den Wahlen zum EU-Parlament zulässig? Nach Auffassung des BVerfG nein: Denn das EU-Parlament hat keine dem Bundestag vergleichbare Kreationsfunktion im Hinblick auf eine Regierung. Zudem ist die parteipolitische Landschaft im EU-Parlament ohnehin relativ „bunt“, so dass sich über die EU-Parlamentswahl in Deutschland keine signifikante Veränderung dieser Situation ergibt. Das BVerfG sieht daher hier keine zwingenden Gründe zur Rechtfertigung von Sperrklauseln. 9. Sind Sperrklauseln bei Kommunalwahlen in NRW zulässig? Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts nein: Auch hier fehle es an zwingenden Gründen, da die Gemeinderäte und Kreistage als Verwaltungseinheiten ebenfalls keine Kreationsfunktion hinsichtlich einer „Regierung“ haben. Auch die Bürgermeister und Landräte werden in NRW direkt vom Volk gewählt, sodass eine Vergleichbarkeit mit Parlamentswahlen nicht besteht. 10. Trifft die Sperrklausel bei den Bundestagswahlen auch Wahlkreisbewerber, die über die Erststimme ein Direktmandat erhalten haben? Nein. Direktmandate bleiben erhalten. 11. Welche Besonderheit tritt ein, wenn eine Partei, die die 5 % - Hürde nicht geschafft hat, über ihre Direktkandidaten, also mit der Erststimme, mindestens drei Direktmandate erwirbt? Erlangt eine „Partei“ drei oder mehr Direktmandate, greift die Sperrklausel nicht (sog. Grundmandatsklausel).

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