Prüfschema zur Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts PDF

Summary

Dieses Dokument ist ein Prüfschema zur Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten, es fokussiert auf formelle und materielle Aspekte. Es behandelt die Zuständigkeit der Behörde, Verfahren, Form und materielle Rechtmäßigkeit. Das Dokument erklärt die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen, die bei der Erstellung und Durchführung von Verwaltungsakten zu beachten sind.

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M-VEFB 2302 VwR 4a Prüfschema zur Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts A. Formelle Rechtmäßigkeit → Einleitungssatz: Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde gehandelt hat, das richtige Verfa...

M-VEFB 2302 VwR 4a Prüfschema zur Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts A. Formelle Rechtmäßigkeit → Einleitungssatz: Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde gehandelt hat, das richtige Verfahren und die korrekte Form eingehalten wurden. I. Zuständigkeit der Behörde → richtet sich i.d.R. nach der Rechtsmaterie, der auch die Rechtsgrundlage entstammt 1. Sachliche Zuständigkeit - bezieht sich auf die Sachaufgaben, die einer Behörde zugewiesen wird - ergibt sich aus den Spezialgesetzen, z.B. > § 5 Abs. 1 OBG1 (Gefahrenabwehr) > § 1 II BbgGastG2, § 155 II GewO3 i.V.m. § 1 I GewRZV4 > § 11 BbgGastG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 12 BbgGastGZV5 (Untersagung des Ausschanks alkoholischer Getränke gem. § 6 Abs. 2 BbgGastG) 2. Örtliche Zuständigkeit > nach Spezialgesetz (z.B. § 4 OBG) oder § 3 VwVfG6 > Hierbei kommt es z.B. darauf an, wo sich die bauliche Anlage, für die man eine Baugenehmigung beantragt, befindet, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden (§ 4 OBG), oder aber der Wohnort des Antragstellers ist entscheidend, wie z.B. bei der Fahrerlaubniserteilung. > Fehler führen gem. § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG üblicherweise nicht zur Nichtigkeit (Ausnahme: § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG), sondern sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 VwVfG unbeachtlich. 1 Ordn.-Ziff. 2060 2 Ordn.-Ziff. 7111 3 Ordn.-Ziff. 7100 4 Ordn.-Ziff. 7102 5 Ordn.-Ziff. 7111-1 6 Ordn.-Ziff. 2001 1 M-VEFB 2302 VwR II. Verfahren7 Beachtung insbes. der allgemeinen Verfahrensanforderungen nach §§ 9 ff. VwVfG, v.a. 1. Anhörung, § 28 VwVfG8 - Grundsatz (§ 28 Abs. 1 VwVfG): erforderlich bei belastendem Verwaltungsakt gegen einen Beteiligten im Sinne des § 13 VwVfG - Ausnahme: Entbehrlichkeit (§ 28 Abs. 29 u. 310 VwVfG) 2. Keine Mitwirkung ausgeschlossener Personen (§ 20 VwVfG) - Für die Behörde werden Amtsträger (= Bedienstete) tätig. Für das Verwaltungsverfahren stellen die §§ 20 und 21 VwVfG sicher, dass die jeweilige Amtshandlung nur durch unbefangene Amtsträger wahrgenommen wird. - § 20 VwVfG betrifft den Ausschluss kraft Gesetzes. - Hier wird geregelt, wann ein Amtsträger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteren Antrag oder Entscheidung von einem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen ist. Wenn z.B. der Bruder des Sachbearbeiters im Bauamt eine Baugenehmigung beantragt, dann würde ein Angehöriger11eines Beteiligten12 handeln und dieser ist nach dem Gesetz ausgeschlossen (Beachte: Hier muss kein Vorgesetzter eine Entscheidung treffen. Die Entscheidung trifft das Gesetz!). 3. Keine Mitwirkung Befangener (vgl. § 21 VwVfG) § 21 VwVfG betrifft den Fall, dass ein konkreter Grund für die Besorgnis der Befangenheit besteht. Anwendungsfälle sind hier in erster Linie das Bestehen einer Freundschaft oder einer Feindschaft. Rechtsfolge des § 21 ist, dass der betroffene Amtsträger den Vorgesetzten unterrichten soll und sich gegebenenfalls - auf dessen Anordnung hin - der Mitwirkung an dem Verwaltungsverfahren zu entziehen hat. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein vernünftiger Grund besteht, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine 7 Der Begriff des Verwaltungsverfahrens wird in § 9 VwVfG definiert. 8 Dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts muss die Behörde vor Erlass Gelegenheit geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dies entspricht dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Der Beteiligte soll nicht nur das Objekt der Entscheidung der Behörde sein, sondern er soll vor dem "Eingriff" der Verwaltung in seine Rechte hiervon unterrichtet werden und soll sich hierzu äußern können. Eine unterlassene Anhörung stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch geheilt werden kann (z.B. kann durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Anhörung, die vor dem Erlass des Ursprungsverwaltungsakt vergessen wurde, nachgeholt werden, weil der Bürger im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hat, sich zu äußern - er wird also angehört. 9 nach Ermessen entbehrlich; insbes. bei Gefahr in Verzug, Allgemeinverfügung, Vollstreckungsmaßnahmen 10 zwingend entbehrlich; Bsp.: Lebensgefahr für Menschen, wenn die erforderlichen Hilfsmaßnahmen sonst voraussichtlich zu spät kämen; Gefährdung der Sicherheit der BRD 11 im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG 12 Im Sinne des § 13 VwVfG 2 M-VEFB 2302 VwR unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen oder wenn von einem Beteiligten ein solcher Grund schlüssig behauptet wird (in diesem letzteren Fall muss also die Besorgnis der Befangenheit nur vorgetragen werden und gerade nicht tatsächlich vorliegen oder ausdrücklich festgestellt werden.) 4. Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG13 III. Form14 1. Form i.e.S. a. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit, § 37 Abs. 1 VwVfG b. Grundsätzlich Formfreiheit, § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG c. Ggf. Wahrung der gesetzlich angeordneten Schriftform → vgl. z.B. § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG15, § 31 Abs. 1 S. 1 AsylG16 d. Formanforderungen: Erkennenlassen der erlassenden Behörde, Unterschrift bzw. Namenswiedergabe, § 37 Abs. 3 VwVfG 2. Begründung, § 39 VwVfG - gem. § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG erforderlich bei schriftlichen oder elektronischen sowie schriftlich oder elektronisch bestätigten Verwaltungsakten - Mitteilung der wesentlichen tatsächlichen (Darstellung des Sachverhalts) und rechtlichen (auch Angabe der Rechtsnormen) Entscheidungsgründe, § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG - Mitteilung der ermessensleitenden Gesichtspunkte bei Ermessensentscheidungen, § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG - Beachte: Hier ist nicht der Inhalt der Begründung gemeint, sondern die Frage, ob eine solche überhaupt vorliegt. - Beachte: In den Fällen des § 39 Abs. 2 VwVfG ist die Begründung entbehrlich (insbes. wenn die Behörde einem Antrag entspricht, 13 Die Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz). An das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Sie ist verpflichtet, für die Grundlage ihrer Entscheidung, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Dieser Grundsatz entspricht der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d.h. die Verwaltung muss sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften halten und das kann sie nur dann, wenn sie den ganzen Sachverhalt kennt und damit auch alle einschlägigen Gesetze anwenden kann. 14 Keine Rechtmäßigkeits- sondern Wirksamkeitsvoraussetzung: Bekanntgabe des VA nach § 43 VwVfG 15 Ordn.-Ziff. 2600 16 Ordn.-Ziff. 2650 3 M-VEFB 2302 VwR dem Bürger die behördliche Auffassung bereits bekannt ist oder bei Allgemeinverfügungen) 3. Rechtsbehelfsbelehrung, § 37 Abs. 6 S. 1 VwVfG → Beachte: Bei Fehlern/Unrichtigkeit keine RWK, sondern Fristverlängerung auf ein Jahr, § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO B. Materielle Rechtmäßigkeit → Einleitungssatz: Der Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig, wenn der Tatbestand der Rechtsgrundlage, die die Behörde zu seinem Erlass ermächtigt, erfüllt ist (und ggf. das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist). 4

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