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IU Internationale Hochschule

Ursula Steinacker

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social law german law social security social policy

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This document is lecture notes on social law, covering topics such as social security, social rights in Germany, and the five pillars of social insurance. It also includes information on the difference between contracts and administrative acts, and the difference between public and private law.

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PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht THEMENLANDKARTE Einführung in das Sozialrecht 1 Das Sozialrecht in der deutschen Rechtsordnung 2 Überblick und Struktur der Sozialgesetzbücher 3 Die fünf Säulen der Sozialversicherung 4 Relevante Rechts...

PROF. DR. URSULA STEINACKER Sozialrecht THEMENLANDKARTE Einführung in das Sozialrecht 1 Das Sozialrecht in der deutschen Rechtsordnung 2 Überblick und Struktur der Sozialgesetzbücher 3 Die fünf Säulen der Sozialversicherung 4 Relevante Rechtsbezüge zu Kindern und Jugendlichen 5 Sonstige Themen des sozialen Sektors 6 2 LEKTION 2 Das Sozialrecht in der deutschen Rechtsordnung LERNZIELE Nach der Bearbeitung dieser Lektion werden Sie … … die fünf Säulen der Sozialversicherung sowie deren Grundprinzipien benennen können. … sowohl den formellen als auch den materiellen Sozialrechtsbegriff erläutern können. … sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob wir Sozialrecht überhaupt brauchen. … wissen, wo das Sozialrecht gesetzessystematisch verortet ist. … das Sozialrecht von anderen Rechtsgebieten abgrenzen können. … die Besonderheiten kennen, die das sozialgerichtliche Verfahren prägen. EINFACH ERKLÄREN 1. Wo ist der Unterschied zwischen einem Vertrag und einem Verwaltungsakt? 2. Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht? 3. Erläutern Sie das sozialrechtliche Dreieck. Grundlagen der Sozialversicherung DIE 5 SÄULEN DER SOZIALVERSICHERUNG IN DEUTSCHLAND - Pflichtversicherung - Anknüpfung an Erwerbstätigkeit Sozialversicherungen sind Beiträge -> bedeutet Leistung wird nicht unbedingt genutzt - Versicherungsbeitrag entsprechend Einkommen anders sind Gebühren: Gebühren zahlt man z.B. bei Schornsteinfeger, also man bekommt Leistung und zahlt dafür - Unabhängigkeit der Sozialversicherungsträger -> gleiche Leistung für jeden Säulen sind unabh. voneinander Sozialversicherung 3 Säulen in der Mitte von Bismark SGB III Arbeitslosenversicherung Seit 1995 SGB V Krankenversicherung SGB VI Rentenversicherung Beitrag 3,4 % SGB VII Unfallversicherung SGB XI Pflegeversicherung Seit 1889 Beitrag 18,6 % Seit 1927 Beitrag 2,6 % bei Arbeitslosenv. zahlt man Beitrag Unterschied: Bürgergeld Seit 1883 ist in SGB2 (nicht 3) und Beitrag 14,6 % ist eine Fürsorgeleistung, Seit 1884 da es steuerfinanziert ist Arbeitgeber trägt Beitrag allein Arbeitgeber will nicht haften, wenn Arbeitnehmer Unfall hat, daher hat A.geber quasi Versicherung abgeschlossen Abgrenzung von Privatrecht und öffent. Recht = wichtig GLIEDERUNG DES RECHTS Recht VölkerR EuropaR Öffentliches Recht Staats- und VerfassungsR StrafR Finanz- und SteuerR VerwaltungsR KirchenR SozialR BauR, BeamtenR, GewerbeR, KommunalR, PolizeiR, usw. Privatrecht Handels- und Wirtschaftsrecht Bürgerliches Recht ArbeitsR = Zivilrecht HandelsR Internationales GesellschaftsR Privatrecht WertpapierR WettbewerbsR usw. es gibt 5 Zweige, 2 gehören nicht dazu (glaube unter anderem Verfassung) Prozessrecht Ordentliche Gerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit FORMELLES UND MATERIELLES SOZIALRECHT elles Sozialrecht Materi = bestimmt den Inhalt des Sozialrechts Alle Gesetze, die den Staatszielen soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit dienen. F orm Kann auch privatrechtlich sein. elles Sozialrecht = bezeichnet die gesetzlichen Regelungen Alle Gesetze des Sozialgesetzbuches sowie die Gesetze, die gem. § 68 SGB I dazu gehört. Nur öffentliches Recht Arbeitnehmer = schwächer, Arbeitgeber stärker -> es gibt immer einen schwachen und starken -> der schwächere soll stets geschützt werden SGB 1-14 BRAUCHEN WIR ÜBERHAUPT DAS SOZIALRECHT? Überlegen Sie sich zwei Argumente, die für und gegen die Notwendigkeit des „Brauchens des Sozialrechts“ sprechen. Quellenverweis: IU Studienskript- Sozialrecht, S. 31-34 9 Sozialrecht TEILE DES MATERIELLEN SOZIALRECHTS Verwaltungs -akte Verträge Öffentliches Recht Zivilrecht Rechtsbeziehungen auf Über-Unterordnung gleicher Ebene Strafrecht BGB Staats / Verfassungsrecht − Schuldrecht Sozialrecht ✓ Verkaufsrecht Verwaltungsrecht ✓ Mietrecht Datenschutzrecht ✓ Arbeitsrecht Polizeirecht ✓ Etc. Völker- / Europarecht − Sachenrecht Etc. − Erbrecht − Familienrecht HGB Etc. = Zivilrecht ARTEN VON RECHTSGESCHÄFTEN DES ZIVILRECHTS Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) Einseitige Rechtsgeschäfte Mindestens 2 Willenserklärungen führen zu Eine einzige Willenserklärung führt zu einer einer Rechtsfolge Rechtsfolge  Vertragsschluss Beispiele: Kündigung eines Mietvertrages, §568 BGB Beispiele: Rücktritt eines Behandlungsvertrages, §§346 ff. BGB (z.B. Zahnarzt) −Verträge aus dem Schuldrecht Anfechtung einer Willenserklärung, §§118 ff. BGB (z.B. gebrauchtes Auto kaufen, Verkäufer sagt alles in Ordnung, dann stellt oVerpflichtungsgeschäfte (z.B. sich raus, dass nicht in Ordnung, dann können wir alleine den Vertrag anfechten) Kaufvertrag) −Verträge gerichtet auf Rechtsänderung oVerfügungsgeschäfte (z.B. Übereignung 7-14 Jahre ist beschärnkt geschäftsfähig Parag. 106 des gekauften Autos) 0-7 geschäftsunfähig § 107 −Gesellschaftsverträge - Bäcker -> Brötchen kaufen DER VERWALTUNGSAKT IM GESETZ DEFINIERT = öffentliches Recht −§ 31 SGB X Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. −Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 35 Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. WAS IST EIN VERWALTUNGSAKT? – § 31 SGB X; § 35 VWVFG 5 Voraussetzungen im Gesetz (vorherige Seite) unterstreichen, dann muss nicht lernen §1 Abs. 2 , SGB 10 notieren bei "Behörde" wenn alle Voraussetzung vorliegen, dann haben wir Verwaltungsakt Hoheitliche Auf dem Gebiet Zur Eines des Mit Außen- 1 Maßnahme 2 3 4 öffentlichen 5 einer Behörde Regelung Einzelfalls wirkung Rechts Handlung mit Die Maßnahme ist Die Maßnahme Die Maßnahme Die Maßnahme Erklärungsgehalt unmittelbar auf betrifft einen ergeht in einem trifft in ihrer von jeder Stelle, die Herbeiführung individuellen Über-/ Wirkung eine die Aufgaben der einer Rechtsfolge Adressaten und Unterordnungsver außerhalb der öffentlichen gerichtet. einen konkreten hältnis. Verwaltung Verwaltung z.B. Antragsteller bekommt/ oder abstrakten wenn Gleich, dann wäre es stehende oder bekommt nicht Bürgergeld wahrnimmt und -> wenn bekommt, dann = Regelung Sachverhalt. privatrechtlich natürliche oder bei der einseitig juristische Person. von den Bürger wohnt nicht in Behörde, B. Befugnissen des steht außerhalb der Behörde öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht wird. Beispiel: ! Bürgergeldbescheid eines:r Antragssteller:In VERWALTUNGSAKT (BEISPIEL: BAFÖG-BESCHEID) Das Amt für Ausbildungsförderung fordert die Studentin Sisi (S) zur Rückzahlung von Förderungsbeträgen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gem. § 20 BAföG auf. Handelt es sich bei dieser Maßnahme um einen BaFög finden wir.... somt ist es öffentliches Recht Verwaltungsakt? 1. Hoheitliche Maßnahme einer Behörde öffentliche Behörde ja, weil es das Amt für Ausbi. ist -> hat Befugnisse aus dem öffentlichen Recht 2. Zur Regelung = Aufforderung zur Rückz. von Förd.beträgen = Regelung 3. Eines Einzelfalls trifft nur Sisi = eine Person; Sachverhalt = Bescheid: Bitte zahle zurück 4. Auf dem Gebiet des ÖR Sisi = natürliche Person, Bafög = Teil des öffentlichen Recht, somit Über-Unterordnung 5. Mit Außenwirkung Sisi gehört nicht zum Amt für Ausb.förd -> somit ist es nicht Anweisung vom Arbeitgeber, sondern sie steht außerhalb Literaturverweis: = Verwaltungsakt Wabnitz, Grundkurs für die Soziale Arbeit, Kapitel: Grundformen des Verwaltungshandelns ÜBERBLICK- ABGRENZUNG: ÖFFENTLICHES RECHT UND PRIVATRECHT Öffentliches Recht Privatrecht − Regelung der Rechtsbeziehungen der Bürger zum − Regelung der Rechtsbeziehungen von Personen des Staat. → idR. Über- / Unterordnung, zumindest Privatrechts (insb. Bürger) untereinander einseitiges Direktionsrecht des Staates − Ausnahmsweise: staatliches Handeln → − Regelung der Rechtsbeziehungen der staatlichen Gleichordnung Behörden untereinander − Rechtsnormen, die Regelungen zur Organisation und Funktion des Staates beinhalten (z.B. auch StrafR) − Handlungsformen: Gesetzeserlass, Verwaltungsakte, − Handlungsformen: Rechtsgeschäft, insbesondere Vertrag öffentlichrechtliche Verträge − Rechtsweg: Zivilgerichte (AG, LG/OLG, BGH) − Rechtsweg: Verwaltungsgerichte, SozialG − Parteimaxime (= Beibringungsgrundsatz): Berücksichtigt − Amtsermittlungsgrundsatz (= Untersuchungsgrundsatz): wird nur das, was die Partei (z.B. Antragsteller) selbst im Richter eruiert im Prozess alle Fakten von Amts wegen, Prozess vorträgt, keine Ermittlung von Amts wegen die den Anspruch des Antragstellers begründen können − Hohes Gerichtskostenrisiko − Geringe oder keine (SozialG) Gerichtskosten − Funktion: Regelung des Rechtsverkehrs, Ausgleich von − Funktion: Begründung und Begrenzung staatlicher Interessenkonflikten Befugnis. SOZIALGERICHTLICHES VERFAHREN- ABGRENZUNG ZUM VERWALTUNGSRECHT Sozialrecht und Verwaltungsrecht (z.B. Baurecht, Ausländerrecht, Umweltrecht, Beamtenrecht) gehören dem öffentlichen Recht an und unterscheiden sich vor allem bei den Prozesskosten und dem Rechtsweg. Prozesskosten: Ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist nicht kostenfrei, die Kosten hängen vom Gegenstands- bzw. Streitwert ab. Ein Verfahren vor den Sozialgerichten ist kostenfrei, vgl. § 183 SGG. Rechtsweg: Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit nach § 40 VwGO. Bei sozialrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Zuständigkeit nach § 51 SGG. Es gilt das sog. Enumerationsprinzip, d.h. dass nur die in der Regelung ausdrücklich aufgezählten Rechtsgebiete der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind. Beispielsweise weist § 51 Abs. 1 Nr.1 SGG gesetzliche rentenrechtliche Streitigkeiten den Sozialgerichten zu sowie § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG gesetzliche krankenkassenrechtliche Streitigkeiten. Ausnahmen: Streitigkeiten nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), Streitigkeiten nach dem BAföG (BAföG-Leistungen) und Streitigkeiten nach dem WohngeldG (Wohngeld-Leistungen) sind, trotz dass sie sozialrechtliche Streitigkeiten sind, vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln. SOZIALRECHTLICHES DREIECK Produkte und Arzt braucht Handschuhe Zulieferer und co Dienstleistungen Zahlung Arzt Produkte und Leistungserbringer Dienstleistungen :Innen =privatrechtliches Verhältnis = öffentliches Recht, schließen öffentliche Verträge ab Arzt und Bürger schließen Verhandlungsvertrag ab -> Vergütung gesetzlicher dieser steht im BGB = Privatrecht und freiwilliger Vergütung Leistungen nichtgesetzlicher Leistungen Leistungsnehmer Versicherer :Innen Beitragszahlung Bürger KK in Sgb 5 geregelt, daher öffentliches Recht Krankenkassen KURZE ZUSAMMENFASSUNG AM BEISPIEL GRUNDSICHERUNG UND BÜRGERGELD = beides Fürsogeleisung Der Unterschied zwischen Grundsicherung und Bürgergeld liegt in den unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen, Zielgruppen und Leistungen. Beide sind jedoch Formen der sozialen Sicherung in Deutschland. GRUNDSICHERUNG Gesetzliche Grundlage: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), insbesondere §§ 41-46 SGB XII. Zielgruppe: Personen im Alter (ab Erreichen der Regelaltersgrenze). Personen mit dauerhafter Erwerbsminderung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen: dauerhaft = auf unbestimmte Zeit (nicht absehbar) unwahrscheinlich, dass Erwerbsminderung beseitigt werden kann (unter 3h arbeiten) Deckt den notwendigen Lebensunterhalt, vergleichbar mit den Regelbedarfen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Weitere Bedarfe wie Mehrbedarf bei bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen oder einmalige Beihilfen. Ziel: Sicherstellung des Existenzminimums für ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen. 18 Sozialrecht KURZE ZUSAMMENFASSUNG AM BEISPIEL GRUNDSICHERUNG UND BÜRGERGELD BÜRGERGELD Gesetzliche Grundlage: Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zielgruppe: §7 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis zur Regelaltersgrenze. Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Leistungen: Sicherung des Lebensunterhalts durch den Regelbedarf. Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, wie z.B. Weiterbildungsmaßnahmen, Eingliederungsvereinbarungen und Vermittlungsangebote. Zusätzliche Bedarfe wie Mehrbedarf für Alleinerziehende, Schwangerschaft oder Behinderung. Ziel: Sicherstellung des Existenzminimums für erwerbsfähige Personen. Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. 19 Sozialrecht ZUSAMMENFASSUNG DER UNTERSCHIEDE: Zielgruppe: Grundsicherung: Menschen im Alter und dauerhaft Erwerbsgeminderte. Bürgergeld: Erwerbsfähige Personen und deren Bedarfsgemeinschaften. Leistungen: Beide Leistungen decken den Lebensunterhalt sowie Unterkunft und Heizung, aber das Bürgergeld umfasst auch Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung. Zielsetzung: Grundsicherung: Sicherung des Existenzminimums für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Bürgergeld: Sicherung des Existenzminimums und Förderung der beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Personen. Gesetzliche Grundlage: Grundsicherung: SGB XII. Bürgergeld: SGB II. Diese Unterscheidungen verdeutlichen die unterschiedlichen Funktionen und Zielgruppen der beiden Sozialleistungen im deutschen Sozialsystem. 20 Sozialrecht REVIEW LERNZIELE Nach der Bearbeitung wissen Sie jetzt … … die fünf Säulen der Sozialversicherung sowie deren Grundprinzipien benennen können. … sowohl den formellen als auch den materiellen Sozialrechtsbegriff erläutern können. … sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob wir Sozialrecht überhaupt brauchen. … wissen, wo das Sozialrecht gesetzessystematisch verortet ist. … das Sozialrecht von anderen Rechtsgebieten abgrenzen können. … die Besonderheiten kennen, die das sozialgerichtliche Verfahren prägen. LERNKONTROLLFRAGEN 1. Wieso spricht man von den fünf Säulen der Sozialversicherung? a) Gemeint sind damit die verschiedenen Arten von Krankenversicherungen in Deutschland. b) Die fünf Säulen bezeichnen die fünf Zweige der Sozialversicherung in Deutschland. c) Das sind die Sozialgesetzbücher 4- 8, die die verschiedenen Leistungen regeln. d) Gemeint sind damit die verschiedenen Träger der Sozialversicherungen. 2.Welche Aussage zum Privatrecht ist richtig? a) Das Privatrecht ist durch ein Über-/Unterordnungs-verhältnis der Beteiligten gekennzeichnet. b) Im Privatrecht gilt die Parteimaxime. c) Das Strafrecht ist Teil des Privatrechts. d) Im Privatrecht entstehen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen nur geringe Gerichtskosten 3. Welche Aussage ist richtig? a) Auch im bürgerlichen Recht gibt es viele Regelungen, die materiell-rechtlich betrachtet als sozial zu bezeichnen sind. b) Das Sozialrecht ist Teil des Besonderen Privatrechts. c) Das Privatrecht kennt keine sozialen Aspekte. d) Der Staat greift niemals in private Rechtsbeziehungen (z.B. Miete, Arbeitsrecht) durch Gesetze ein. QUELLENVERZEICHNIS Frings, D. (2018). Sozialrecht für Soziale Arbeit. Kohlhammer. KJF Augsburg (2015), Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis, https://www.youtube.com/watch?v=4lXKolSdsz8 (März 2023) Stascheit, U. (Hrsg.) (jährlich aktualisiert). Gesetze für Sozialberufe. Die Gesetzessammlung für Studium und Praxis. Fachhochschulverlag. Stock, C., & Schermaier-Stöckl, B. (2020). Soziale Arbeit und Recht: Lehrbuch. Nomos. Transparency international (2023). Korruptionswahrnehmungsindex. https://www.transparency.de/cpi (März 2023) Walhalla Fachredaktion (2016). Gesetze für Sozialwesen. Walhalla und Praetoria. (Einmalige Lieferung mit beständigen Aktualisierungen als Loseblattsammlung) © 2023 IU Internationale Hochschule GmbH Diese Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Diese Inhalte dürfen in jeglicher Form ohne vorherige schriftliche Genehmigung der IU Internationale Hochschule GmbH nicht reproduziert und/oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

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