CSS Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall (PDF)

Summary

This document details the general insurance terms and conditions for the CSS insurance covering death or disability due to accidents. It outlines various aspects including coverage, premiums, and exclusions. The document is clearly a contract-based document, not an exam paper.

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Versicherung bei Tod oder ­Invalidität durch Unfall Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 02.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgrundlagen 2 III Prämien 4 2 Örtlicher Geltungsbereich...

Versicherung bei Tod oder ­Invalidität durch Unfall Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 02.2016 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgrundlagen 2 III Prämien 4 2 Örtlicher Geltungsbereich 2 15 Anfangsprämie und Prämienanpassungen 3 Versicherte Personen 2 nach Tarifaltersgruppen 4 4 Altersgrenze – Anpassung der Versicherung 2 16 Änderung der Prämientarife 4 5 Unfallbegriff  2 17 Mahnung und Zahlungsverzug 4 6 Ausdehnung der Garantie 2 IV Verschiedene Bedingungen 5 II Leistungen des Versicherers 2 18 Anzeigepflicht 5 7 Versicherungssummen 2 19 Ärztliche Behandlung 5 8 Anspruchsberechtigte im Todesfall 2 20 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten 5 9 Invaliditätsfall 3 21 Vertragsdauer, Kündigung 5 10 Auszahlung der Leistungen 4 22 Mitteilungen an den Versicherer 5 11 Umschulungskosten  4 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand 5 12 Ausschlüsse 4 24 Anwendbares Recht und Datenschutz 5 13 Mitwirkung unfallfremder Zustände 4 14 Gutachten 4 Rechtsträger: CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern I Begriffe und Inhalt e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; 1 Vertragsgrundlagen g) Bandläsionen; Die Grundlagen dieses Vertrages bilden der Versicherungs- h) Trommelfellverletzungen; vertrag (bestehend aus dem Versicherungsantrag, der Poli- i) Erfrierungen; ce, den vorliegenden allgemeinen Versicherungsbedin- j) Hitzschlag; gungen AVB sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes k)  Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch über den Versicherungsvertrag VVG) zwischen der CSS ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand; Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern (nach- l) Zahnbruchschäden. folgend Versicherer genannt) und der versicherten Person. Nicht als Unfälle gelten: 2 Örtlicher Geltungsbereich Krankheiten aller Art, insbesondere Infektionskrankheiten, Die Versicherungsdeckung gilt für Berufs- und Nichtberufs- Strahleneinwirkung jeder Art, Schäden durch Heilmassnah- unfälle auf der ganzen Welt, ausserhalb Europa jedoch nur men, die nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind. während Reisen und Aufenthalten bis zu maximal 3 Jahren. Solange der Versicherer der versicherten Person für die Ver- Flugunfälle: sicherung International Health Plan (IHP) Deckung gewährt, Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle, die der versicher- gilt die Versicherung zeitlich unbegrenzt auf der ganzen Welt. ten Person als Passagier, Pilot, anderes Besatzungsmitglied, Fluglehrer und Flugschüler von Luftfahrzeugen jeder Art, inkl. 3 Versicherte Personen Deltasegler, Fallschirmspringer und Gleitschirmflieger, so- Die Versicherung bei Tod oder Invalidität durch Unfall weit sie behördlich zum Verkehr zugelassen sind, zustossen. (UTI) kann von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ­abgeschlossen werden. Personen, welche die Versiche- Ausgeschlossen bleiben Unfälle aus vorsätzlichen Verstössen rungsdeckung «International Health Plan (IHP)» abschlies­ gegen behördliche Vorschriften sowie bei Fehlen der erfor- sen, sind ebenfalls zum Abschluss einer Versicherung bei derlichen amtlichen Ausweise und Bewilligungen. Die Haf- Tod oder Invalidität durch Unfall (UTI) berechtigt. tung des Versicherers für alle versicherten Personen, die sich im gleichen Luftfahrzeug befinden, ist auf CHF 2 Millionen im 4 Altersgrenze – Anpassung der Versicherung Todesfall und auf CHF 4 Millionen im Invaliditätsfall begrenzt. In diese Versicherung werden Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet 6 Ausdehnung der Garantie wird, aufgenommen. Der Versicherer verzichtet, sich auf die gesetzlichen Be- stimmungen über die Verletzung der Anzeigepflicht zu Nach dem vollendeten 70. Lebensjahr gelten folgende berufen, sofern diese nicht arglistig verletzt worden ist Höchstversicherungssummen: und seit dem Abschluss oder der Änderung des Vertrages Im Todesfall CHF 20 000 mindestens 5 Jahre verstrichen sind. Im Invaliditätsfall CHF 40 000, Progressionsvariante A 225 % gemäss Ziffer 9 II Leistungen des Versicherers Die Versicherungssummen werden nach Erreichen des 70. Altersjahr ab dem darauffolgenden Kalenderjahr ent- 7 Versicherungssummen sprechend herabgesetzt. 7.1 Die Versicherungssummen gehen aus der Versicherungs- police hervor. Ist die versicherte Person mit der Herabsetzung der Leistun- 7.2 Für versicherte Kinder, die noch nicht zwei Jahre und gen nicht einverstanden, so erlischt der Vertrag auf Ende sechs Monate alt sind, ist die Leistung im Todesfall auf des Kalenderjahres für die betreffende versicherte Person, CHF 2500 begrenzt. in welchem dieselbe das 70. Lebensjahr vollendet hat. 7.3 Für versicherte Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Leistung im Todesfall auf 5 Unfallbegriff CHF 20 000 begrenzt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi- 7.4 Besteht für ein Unfallereignis Anspruch auf ein Invalidi- gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors tätskapital, erlischt für den gleichen Fall der Anspruch auf auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung die vereinbarte Todesfallsumme. der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Haftung für einen Gesund- 8 Anspruchsberechtigte im Todesfall heitsschaden besteht nur insoweit, als dieser in einem Stirbt die versicherte Person innert fünf Jahren erwiese- natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum nermassen an den Folgen eines Unfalles, so zahlt der Ver- versicherten Ereignis steht. Der adäquate Kausalzusam- sicherer die für den Todesfall vereinbarte Summe an fol- menhang ist nach sozialversicherungsrechtlichen Bestim- gende nacheinander begünstigte Personen: mungen und nach sozialversicherungsrechtlicher Recht- a) Ehegatte/eingetragener Partner sprechung zu prüfen. Die CSS gewährt Versicherungs- b) Bei dessen Fehlen die Kinder schutz für Unfälle, die während der Vertragsdauer eintreten c) Bei deren Fehlen die übrigen gesetzlichen Erben, unter und während der Vertragsdauer angemeldet werden. Ausschluss des Gemeinwesens Folgende Gesundheitsschädigungen sind auch ohne un- gewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt, Die versicherte Person kann jederzeit durch schriftliche sofern sie nicht eindeutig auf eine Krankheit oder Dege- Mitteilung andere Begünstigte einsetzen. neration zurückzuführen sind: a) Knochenbrüche; Sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vor- b) Verrenkungen von Gelenken; handen, so vergütet der Versicherer nur die Kosten der c) Meniskusrisse; Bestattung, höchstens jedoch 10 % der für den Todesfall d) Muskelrisse; vereinbarten Summe. |2| Hat dasselbe Ereignis den Tod der versicherten Person Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades kann sich der und seines nicht beim Versicherer versicherten Ehegat- Versicherer auf die Feststellungen der Sozialversicherun- ten/eingetragenen Partners zur Folge, so verdoppelt sich gen stützen. die vereinbarte Todesfallversicherungssumme. Sind beide Ehegatten/eingetragenen Partner vom Ereignis betroffen Für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgra- und beim Versicherer versichert, wird die Leistung pro des bezahlt der Versicherer den entsprechenden prozentu- versicherte Person einzeln nach Vertragspolice erbracht. alen Anteil der einfachen vereinbarten Invaliditätssumme. 9 Invaliditätsfall Beträgt der Invaliditätsgrad mehr als 25 %, so bemisst sich Tritt als Folge eines Unfalles eine voraussichtlich bleiben- die Entschädigung aufgrund der folgenden Tabelle, ab- de medizinisch-theoretische Invalidität ein, so hat die hängig von der abgeschlossenen Versicherungsvariante: versicherte Person einen Anspruch auf ein Kapital aufgrund – der vereinbarten Versicherungssumme, Invalidi- Invalidi- – des Invaliditätsgrades sowie Leistungen Leistungen tätsgrad tätsgrad – der vereinbarten Progressionsvariante (A oder B). % A% B% % A% B% Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Gebrauchs- 26 27 28 64 117 170 unfähigkeit eines Körperteils, Organs oder Sinnes wird der 27 29 31 65 120 175 Invaliditätsgrad nach folgender Tabelle ermittelt: 28 31 34 66 123 180 Gänzliche Lähmung, unheilbare und jede 29 33 37 67 126 185 Erwerbstätigkeit ausschliessende Geistesstörung, 30 35 40 68 129 190 völlige Erblindung 100 % 31 37 43 69 132 195 Beide Arme oder Hände, beide Beine oder Füsse 100 % 32 39 46 70 135 200 Ein Arm im Ellbogen oder Oberarm 70 % 33 41 49 71 138 205 Ein Unterarm oder eine Hand 60 % 34 43 52 72 141 210 Ein Bein im Kniegelenk oder Oberschenkel 60 % 35 45 55 73 144 215 Ein Bein im Unterschenkel 50 % 36 47 58 74 147 220 Ein Daumen 25 % 37 49 61 75 150 225 Ein Zeigefinger 15 % 38 51 64 76 153 230 Ein anderer Finger 10 % 39 53 67 77 156 235 Ein Fuss 40 % 40 55 70 78 159 240 Ein grosser Zeh 10 % 41 57 73 79 162 245 Ein anderer Zeh 3% 42 59 76 80 165 250 Der Geruchs- oder Geschmackssinn 15 % 43 61 79 81 168 255 Ein Auge 30 % 44 63 82 82 171 260 Ein Auge (sofern die Sehkraft des anderen 45 65 85 83 174 265 Auges vorher bereits verloren war) 70 % 46 67 88 84 177 270 Das Gehör auf beiden Ohren 60 % 47 69 91 85 180 275 Das Gehör auf einem Ohr 15 % 48 71 94 86 183 280 Das Gehör auf einem Ohr (sofern das Gehör 49 73 97 87 186 285 auf dem anderen Ohr bereits verloren war) 45 % 50 75 100 88 189 290 Gänzlicher Verlust der Sprache 60 % 51 78 105 89 192 295 Eine Niere 20 % 52 81 110 90 195 300 Die Milz 10 % 53 84 115 91 198 305 Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähig- 54 87 120 92 201 310 keit eines Körperteils, Organs oder Sinnes wird der Invali- 55 90 125 93 204 315 ditätssatz verhältnismässig herabgesetzt. 56 93 130 94 207 320 Wenn ein bereits verstümmeltes oder beschädigtes Körper- 57 96 135 95 210 325 teil bzw. Organ durch die Unfallverletzung betroffen wird, 58 99 140 96 213 330 werden die Leistungen verhältnismässig herabgesetzt. 59 102 145 97 216 335 Sind vom Unfall mehrere Körperteile betroffen, werden 60 105 150 98 219 340 die Prozentsätze zusammengezählt. In keinem Fall wird 61 108 155 99 222 345 jedoch eine Invalidität von mehr als 100 % angenommen. 62 111 160 100 225 350 63 114 165 Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Be- stimmung des Invaliditätsgrades aufgrund ärztlicher Fest- stellungen. Massgebend ist stets die medizinisch-theore- Ohne Vermerk auf der Versicherungspolice wird die Ent- tische Invalidität. schädigung gemäss Progressionsvariante A geleistet. |3| 10 Auszahlung der Leistungen 14 Gutachten Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald Kommt über die Unfallfolgen keine Einigung zwischen eine voraussichtlich bleibende medizinisch-theoretische den Parteien zustande, so wird ein Gutachten in Auftrag Invalidität feststellbar und ermittelt ist. Ein Anspruch auf gegeben. Die CSS stellt dem Versicherten zur Auswahl die Invaliditätssumme besteht ausschliesslich für die ver- des Gutachters zwei Gutachtervorschläge zu, unter wel- sicherte Person; der Anspruch ist nicht vererbbar. chen der Versicherte einen Gutachter bestimmen muss. Die Kosten dieses Gutachtens gehen zu gleichen Teilen 11 Umschulungskosten zu Lasten der Parteien. Die Feststellungen, welche das Sofern eine Berufsumschulung mit Bezug auf einen Gutachten trifft, sind in Bezug auf den natürlichen Unfall, für welchen der Versicherer eine Kapitalleistung Kausalzusammenhang verbindlich, wenn nicht nachge- erbracht hat, notwendig wird, übernimmt der Versicherer wiesen wird, dass sie offensichtlich von der wirklichen subsidiär die hierfür adäquaten Kosten, höchstens aber bis Sachlage erheblich abweichen. Der adäquate Kausalzu- zum Maximalbetrag von 10 % der vereinbarten Invalidi- sammenhang, welcher sich nach sozialversicherungs- tätssumme (ohne Berücksichtigung der Progression). rechtlichen Bestimmungen und nach sozialversiche- rungsrechtlicher Rechtsprechung richtet, ist zusätzlich 12 Ausschlüsse zu prüfen. Von der Versicherung ausgeschlossen sind: a) Unfälle infolge von Krieg oder kriegerischen Ereignis- sen, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert 14 Tagen III Prämien seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignis- sen in dem Land, in welchem die versicherte Person 15 Anfangsprämie und Prämienanpassungen nach Tarif­ sich aufhält und sie vom Ausbruch von kriegerischen altersgruppen Ereignissen überrascht worden ist; 15.1 Die Anfangsprämie ist auf der Police aufgeführt. b) Unfälle infolge von Erdbeben in der Schweiz oder im 15.2 Die versicherte Person tritt mit Erreichen des Höchstalters Fürstentum Liechtenstein; ihrer Tarifaltersgruppe auf den Beginn des folgenden Ka- c) Unfälle im Zusammenhang mit dem Dienst in einer lenderjahres automatisch in die nächst höhere Tarifalters- ausländischen Armee; gruppe ein. Massgebend ist der in der jeweiligen Tarif­ d) Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisie- altersgruppe gültige Prämientarif. render Strahlen. Ausnahmen: Gesundheitsschädigung Die Tarifaltersgruppen: infolge ärztlich verordneter Bestrahlung im Anschluss 0.– 18. Altersjahr 26.–n. Altersjahr an ein versichertes Ereignis; e) Unfälle infolge Teilnahme an kriegerischen Handlun- 19.–25. Altersjahr gen, Unruhen, Streiks, Terrorakten sowie bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens; 15.3 Bei einer Prämienanpassung infolge des Eintritts in eine f) Unfälle, verursacht durch Beteiligung an Schlägereien, höhere Tarifaltersgruppe besteht analog zu Ziffer 16.2 und Raufereien, es sei denn, die versicherte Person sei als 16.3 ein Kündigungsrecht. Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; 16 Änderung der Prämientarife g) Unfälle, von denen Motorfahrzeuglenker oder Fahrrad- 16.1 Der Versicherer kann die Prämientarife anpassen. fahrer betroffen werden, die das Fahrzeug im Unfall- 16.2 Der Versicherer gibt Prämienänderungen spätestens 30 zeitpunkt mit einem Blutalkoholgehalt von 1.8 Ge- Tage vor Ende des Kalenderjahres bekannt. wichtspromillen und mehr geführt haben; 16.3 Ist die versicherte Person mit der Prämienänderung nicht h) Missbrauch von Medikamenten, Drogen oder Alkohol; einverstanden, kann der Vertrag auf das Ende des laufen- i) Unfälle bei Rennen mit Motorfahrzeugen irgendwel- den Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kün- cher Art sowie dem Training dazu; digung muss spätestens am letzten Arbeitstag des Kalen- j) Unfälle als Folge von Wagnissen: Wagnisse sind Handlun- derjahres beim Versicherer eintreffen. gen, mit denen sich die versicherte Person einer beson- ders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu 17 Mahnung und Zahlungsverzug treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein ver- 17.1 Wird die Prämie nicht innert der auf der Rechnung aufge- nünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zu- führten Frist bezahlt, wird die versicherte Person unter gunsten von Personen sind indessen auch dann versi- Hinweis auf die Säumnisfolgen schriftlich aufgefordert, chert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind; innert einer Nachfrist von 14 Tagen nach Absendung der k) Unfälle als Folge von Atomkernumwandlungen; Mahnung die ausstehenden Prämien zu bezahlen. Bleibt l) Unfälle als Folge von psychischen Zuständen der versi- diese Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom cherten Person; Ablauf der Mahnfrist an. m) Folgen von Eingriffen, die die versicherte Person an 17.2 Nach Ablauf der Mahnfrist hat die versicherte Person einen sich selbst vornimmt, sowie Suizid und Selbstverstüm- gesetzlichen Verzugszins zu entrichten. Die Kosten der melung oder der Versuch dazu, auch im Zustand der Mahnung werden von der versicherten Person getragen. Urteilsunfähigkeit; 17.3 Wird die rückständige Prämie nicht binnen zweier Monate n) Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich eingefordert, tritt der und Vergehen durch die versicherte Person. Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rück- ständigen Prämie, vom Vertrag zurück. 13 Mitwirkung unfallfremder Zustände 17.4 Wird die Prämie vom Versicherer rechtlich eingefordert Sind die Gesundheitsschädigungen nur teilweise auf den oder nachträglich angenommen, so lebt die Leistungs- versicherten Unfall zurückzuführen, werden die Leistungen pflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie des Versicherers entsprechend dem durch ein ärztliches samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf. Der Ver- Gutachten festgestellten Einfluss fremder Faktoren gekürzt. sicherer wird für Versicherungsfälle, die sich während des Ruhens der Leistungspflicht ereignen, auch nach Bezah- lung der rückständigen Prämie nicht leistungspflichtig. |4| 17.5 Der Versicherer ist berechtigt, ausstehende Prämien mit 21.4 Kündigung im Schadenfall Leistungsansprüchen der versicherte Person zu verrech- a) Nach dem Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadenfalles nen. Gegenüber dem Versicherer besteht kein Verrech- kann der Versicherer spätestens bei Auszahlung der nungsrecht. Entschädigung und der Versicherungsnehmer spätes- tens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den Vertrag schriftlich kündigen. Die Kün- IV Verschiedene Bedingungen digung muss innert dieser Frist bei dem Versicherer eingetroffen sein. 18 Anzeigepflicht b) Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt die Versi- Ein eingetretener Unfall, der voraussichtlich die Leistungs- cherungsdeckung mit dem Eintreffen der Kündigung pflicht des Versicherers auslöst, ist umgehend dem Versi- beim Versicherer. cherer zu melden. c) Kündigt der Versicherer, erlischt die Versicherungsde- ckung 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim 19 Ärztliche Behandlung Versicherungsnehmer. Es ist sobald als möglich für fachgemässe ärztliche Pflege zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen 22 Mitteilungen an den Versicherer des behandelnden Arztes und des Pflegepersonals Folge zu Alle Mitteilungen und Anzeigen sind an den Versicherer zu leisten. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich den richten. Seitens des Versicherers erfolgen alle Mitteilun- Untersuchungen und Anordnungen des allfällig vom gen rechtsgültig an die von der versicherten oder an- Versicherer auf seine Kosten beauftragten Arztes zu spruchsberechtigten Person zuletzt angegebene Adresse unterziehen. Auch sind alle zur Abklärung der Umstände (Postadresse, E-Mail-Adresse). des Versicherungsfalles nützlichen Massnahmen zu Wird in den AVB die schriftliche Form verlangt, genügt treffen. Ein Todesfall ist dem Versicherer so rechtzeitig zu auch eine andere Form, die den Nachweis durch Text er- melden, dass der Versicherer vor der Bestattung eine möglicht. Wird bei einer Mitteilung kein Formerfordernis Sektion auf seine Kosten veranlassen kann, falls andere angeführt, kann diese auch mündlich erfolgen. Ursachen als Unfall den Tod herbeigeführt haben könnten. Der Versicherer ist berechtigt, zusätzliche Belege und Aus- 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand künfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse zu verlangen. 23.1 Die Verpflichtungen aus der Versicherung sind in der Die anspruchsberechtigte Person räumt dem Versicherer Schweiz und in schweizerischer Währung zu erfüllen. das Recht ein, direkt und auf seine Kosten solche Belege 23.2 Bei Rechtsstreitigkeiten kann gegen den Versicherer am und Auskünfte anzufordern. Die versicherte Person entbin- schweizerischen Wohnort der versicherten Person oder in det die Ärzte, die sie behandelt haben, sowie die am Scha- Luzern Klage erhoben werden. Wohnt die versicherte Per- denfall beteiligten Versicherungseinrichtungen von der son im Ausland, ist Luzern ausschliesslicher Gerichts- beruflichen Schweigepflicht gegenüber dem Versicherer. stand. 20 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten 24 Anwendbares Recht und Datenschutz Werden die Pflichten gemäss Ziffer 18 und 19 schuldhaft 24.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgeset- verletzt und dadurch Ausmass oder Feststellung der Un- zes über den Versicherungsvertrag (VVG). fallfolgen nachteilig beeinflusst, kann der Versicherer sei- Die Änderungen der VVG-Revision vom 19.06.2020 gelten ne Leistungen entsprechend kürzen, es sei denn, die Ver- auch für Verträge, die vor dem 01.01.2022 abgeschlossen letzung der Pflichten ist den Umständen nach im Sinne wurden Ausgenommen hiervon sind die Schulden der von Art. 45 VVG als unverschuldet oder bei entsprechen- versicherten Person. Diese verjähren weiterhin nach zwei dem Nachweis durch die versicherte Person ohne Einfluss Jahren. auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und den Um- 24.2 Der Datenschutz richtet sich nach dem VVG und dem fang der dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Datenbear- Leistungen anzusehen. beitungen der CSS werden in der Datenschutzerklärung erläutert. Diese beschreibt, wie die CSS Personendaten 21 Vertragsdauer, Kündigung bearbeitet. Die Datenschutzerklärung hat deklaratorische 21.1 Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abge- Bedeutung und ist nicht Vertragsbestandteil. Sie ist abruf- schlossen und verlängert sich danach jeweils um 1 Jahr, bar unter: css.ch/datenschutz oder bestellbar bei: CSS, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Datenschutzberater, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, Vertragsablauf eine Kündigung erhalten hat. 6002 Luzern. 21.2 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 21.3 Die versicherte Person und der Versicherer können so- dann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 35b VVG kündigen. |5| Form. 440Ud-09.22-eff

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