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2023-11-09 Vorlesung Vorstand IV.pdf

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Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 9. November 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 05.11.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, praktische Einblicke und i...

Leitung und Überwachung der AG, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance 9. November 2023 Prof. Dr. Peter Henning Wintersemester 2023/24 05.11.2023 Agenda Einführung in die Vorlesung “Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, praktische Einblicke und internationale Perspektiven der Corporate Governance (LÜAG)“ 1 Theoretische Grundlagen 2 Corporate Governance Systeme 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der Corporate Governance Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 4 Maßnahmen zur Verbesserung der Corporate Governance 5 Unternehmensethik und Nachhaltigkeit 05.11.2023 1 3 05.11.2023 Führung und Überwachung als Bestandteil der CG – Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 3.2 Der Aufsichtsrat als Überwachungsorgan der Gesellschaft 3.3 Überblick über die Hauptversammlung 2 3 Führung und Überwachung als Bestandteil der CG – Wie funktioniert die Aktiengesellschaft in Deutschland ? 3.1 Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft 05.11.2023 3.1.6 Organisations- und Leitungsstruktur 3.1.7 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan 3.1.8 Beschlüsse des Vorstands 3.1.9 Vorstandssitzungen 3.1.10 Vorstandsausschüsse 3.1.11 Anforderungen an die Organisation 3.1.12 Detailausformungen und Organisationsstrukturen in der Praxis 3.1.13 Vertretungsmacht 3.1.14 Organpflichten 3.1.15 Haftung 3 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.4 § 93 I S. 3 AktG Verschwiegenheit Schweigepflicht Stillschweigen klare Aussagen + vage Äußerungen aus denen Rückschlüsse auf vertrauliche Vorgänge möglich sind über vertrauliche Angaben für Vorstand bestimmte Mitteilungen + Stellungnahmen der Organmitglieder, die den Organ- oder sonstigen Unternehmensbereich betreffen ▪ Zweck: ▪ Schutz der Gesellschaft vor einem Schaden ▪ Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Corporate Governance = aller internen Kontroll + Überwachungsmechanismen 05.11.2023 4 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.4 § 93 I S. 3 AktG Verschwiegenheit Vertrauliche Angaben Mittteilungen + Stellungnahmen der Organmitglieder Geheimnisse der Gesellschaft z.B. ▪ Abstimmungsverhalten ▪ Verlauf der Diskussion ▪ Themen der Sitzung ▪ Personalangelegenheiten leitender Angestellter Nicht offenkundige Tatsachen, deren Weitergabe zu einem Schaden der Gesellschaft führen würde ▪ Tatsachen= Fakten oder Meinungen zu Unternehmensaktivitäten – z.B.: Herstellungsverfahren – Produktionsvorhaben – Kundenstamm – Finanzpläne – Wesentliche Personalentscheidungen ▪ den Vorstandsmitgliedern durch Tätigkeit im Vorstand bekannt 05.11.2023 5 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.4 Verschwiegenheit ▪ Stillschweigen gegenüber Dritten: auch gegenüber Großaktionären oder Kreditgebern (Banken) ▪ Auskunftsrecht der Aktionäre: Jahresabschluss, Lagebericht und Auskunft nach § 131 AktG ▪ Absicherung der Schweigepflicht: Zeugnisverweigerungsrecht der Vorstandsmitglieder in Gerichtsprozessen 05.11.2023 6 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.5 Pflichten in besonderen Situationen § 92 AktG Krisensituationen Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung Verlust § 92 I AktG § 15 a I InsO ▪ in Höhe ½ des Grundkapitals ▪ bei Aufstellung Jahres-, Zwischenbilanz oder sonst Annahme nach pflichtgemäßem Ermessen ▪ Einberufung außerordentliche HV ▪ unverzügliche Verlustanzeige Zweck: rechtzeitige Information der Aktionäre über drohende Krise 05.11.2023 Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren ▪ ▪ Spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzgrund (obj. Erkennbarkeit Insolvenz begründender Tatsachen) Zweck: Möglichkeit für Sanierungsmaßnahmen od. neue Geldmittel zur Über-windung d. Krise zu beschaffen 7 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.5 Pflichten in besonderen Situationen § 17 InsO § 19 InsO Zahlungsunfähigkeit Überschuldung = Unternehmen dauerhaft außerstande, fällige Geldschulden ganz oder teilweise zu erfüllen = Vermögen der Gesellschaft deckt Schulden nicht mehr (-) bei vorübergehender Zahlungsstockung ▪ (+) bei Zahlungseinstellung Indiz: Nichtzahlung der Löhne = Zahlungsunvermögen betrifft wesentlichen Teil der angeforderten Verbindlichkeiten ▪ (+ ) Liquiditätslücke 10 %, sofern Erwartung kein Lückenschluss binnen 3 Wochen 05.11.2023 ▪ Überschuldungsbilanz: Vermögensbilanz (keine Anwendung Ansatz- und Bewertungsgrundsätze der Jahresbilanz), aktuelle Verkehrs- oder Liquidationswerte Auflösung stiller Reserven zulässig Fortführungsprognose ▪ Ansatz aktueller Verkehrswerte oder Liquidationswerte ▪ Insolvenzantragsantragspflicht 8 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.6 Pflichten gegenüber der Hauptversammlung (HV) § 121 III, 124, 125 AktG Informationspflichten bei der Einberufung zur HV § 176 I S. 1 AktG Vorlagepflichten ▪ am Versammlungsort der HV sind Mehrfachausfertigungen auszulegen ▪ Vorlagen gem. § 175 II AktG: ▪ Jahresabschluss ▪ vom AR gebilligter Einzelabschluss (§ 325 II a HGB) ▪ Lagebericht ▪ Bericht des Aufsichtsrats ▪ Vorschlag Vorstand Bilanzverwendung ▪ Weitere Vorlagepflichten für besonders bedeutende od. strukturverändernde Verträge/ Maßnahmen, z.B. Vermögensübertragungen, Umwandlungen, etc. ▪ Einsichtnahme aller erschienenen Aktionäre in angemessener Zeit möglich ▪ Erläuterungspflicht des Vorstands bzgl. wesentlichem Inhalt (§ 176 I S. 2 AktG) 05.11.2023 9 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.6 Pflichten gegenüber der Hauptversammlung § 131 I S. 1 AktG Informationspflichten gegenüber Aktionären auf HV ▪ über Angelegenheiten der Gesellschaft, ▪ soweit zur sachgemäßen Beurteilung eines TOP erforderlich ▪ Auskunftsverweigerungsrecht in Bereichen des § 131 III Nr. 1 bis 7 AktG Berichtspflichten § 186 IV S. 2 AktG § 293 a AktG UmwG § 71 III AktG Ausschluss des Bezugsrechts Bei Kapitalerhöhung Bericht über Abschluss eines Unternehmensvertrages Verschmelzung Spaltung Rechtsformwechsel Erwerb eigener Aktien Grund, Zweck Höhe 05.11.2023 10 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.7 Kapitalmarktrechtliche Pflichten Unverzügliche Bekanntmachung von Beteiligungen an AG, sobald bestimmte Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden § 20 AktG § 33 WpHG Offenlegung von Aktienbesitz ▪ einer inländischen AG Offenlegungspflicht ▪ durch Erwerb, Veräußerung od. auf sonstige Weise werden 3, 5,10,20, 25, 30, 50 od. 75 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, über- oder unterschritten ▪ Meldepflicht gegenüber Emittenten + BaFin ▪ Angabe genaue Höhe des Stimmrechts ▪ Unverzüglich ▪ Nennbetrag von insgesamt 25 % oder 50 % ▪ Keine genaue Angabe Umfang Aktienbesitz ▪ Nur inländische AG, die nicht Emittenten i.S.d. § 21 II WpHG sind ▪ Im Jahresabschluss Angabe Anteilsbesitze an anderen Unternehmen von mind. 20 % der Anteile (Name, Sitz + Höhe der Beteiligung) 05.11.2023 11 3.1.14 Organpflichten des Vorstands 3.1.14.7 Kapitalmarktrechtliche Pflichten Art. 17 MMVO* Börsenordnung der FWB Ad hoc Publizität Pflicht Insiderinformationen, d.h. Informationen und Umstände, die hinreichend konkret sowie öffentlich nicht bekannt sind und die Gesellschaft unmittelbar betreffen, so schnell wie möglich zu veröffentlichen. Weitere Bedingung erhebliche Beeinflussung des Börsenkurses wahrscheinlich Zwischenmitteilungen börsennotierter AG Veröffentlichung Zwischenmitteilung Mind. 1 innerhalb Geschäftsjahres Inhalt: Finanzlage, allg. Geschäftsgang im Berichtszeitraum Jahresfinanzbericht + Halbjahresbericht, bei Inlandsemittenten * EU-Marktmißbrauchsverordnung 2014 05.11.2023 12 3.1.15 Haftung Zentrale Tatbestandsvoraussetzungen • Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung • Kausal entstandener Schaden Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder Ausnahmefall: Außenhaftung 2. Regress Geschädigter Unternehmen 1. Inanspruchnahme 05.11.2023 13 3.1.15 Haftung 3.1.15.1 § 93 II AktG gegenüber der Gesellschaft Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen ihre Organe Pflichtverletzung unglückliche Unternehmensführung rechtfertigt personalpolitische Konsequenzen aber noch nicht Haftung Abgrenzung Sorgfaltspflichtverstoß Haftung bei schlechthin unvertretbarem Vorstandshandeln, unverantwortliche Risikoübernahme, im Zeitpunkt der Handlung objektiv evidenter Leitungsfehler ▪ ▪ Finanzvorstand zahlt 55 Mio. EUR ohne Sicherheiten an Anlageunternehmen, das zusammenbricht Lieferung von Fahrzeugen ins Ausland ohne Bürgschaft Forderungsausfall 05.11.2023 bloße Irrtümer + Fehlschläge unternehmerische Entscheidung (Business Judgement Rule) + Annahme des Vorstands auf Basis angemessener Informationen zum Wohl der AG zu handeln + Vorstand dies vernünftigerweise annehmen durfte + keine Interessenkonflikte = „ARAG-Garmenbeck“ - Urteil des BGH 14 3.1.15 Haftung 3.1.15.1 § 93 IV S. 1 AktG gegenüber der Gesellschaft Ausschluss der Haftung durch HV Beschluss ▪ Handlung des Vorstands beruht auf gesetzmäßigem Beschluss der HV ▪ Zweck: Haftungsfreistellung, wenn Vorstandsmitglieder zur Ausführung eines HV Beschlusses verpflichtet sind (vgl. § 83 II AktG) ▪ Praktische Bedeutung: bisher bei ungeschriebenen HV Kompetenzen ▪ Keine nachträgliche Billigung einer Handlung durch HV und dadurch Beseitigung der Ersatzpflicht ▪ § 93 IV S. 3 AktG: 3 Jahre nach Entstehung des Anspruchs Verzicht oder Vergleich, wenn nicht Minderheit 10% des Grundkapitals Beschluss der HV widerspricht ▪ vorherige Freistellungszusagen der Gesellschaft für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder sind unwirksam 05.11.2023 15 3.1.15 Haftung 3.1.15.1 § 93 III AktG gegenüber der Gesellschaft Sondertatbestände ▪ Sondertatbestände § 93 III Nr. 1 – 9 AktG ▪ Beispielsfall Nr. 7: Gewährung von Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder unter Verstoß gegen §§ 113, 114 AktG ▪ Namentlich zum Ersatz verpflichtete Vorstandsmitglieder ▪ Vermutung Pflichtverletzung hat Schaden in Höhe der abgeflossenen oder vorenthaltenden Mittel der Gesellschaft zur Folge. ▪ Beweislast Vorstandsmitglied, dass Gesellschaft kein Schaden entstanden oder Wiedergutmachung erfolgt ist 05.11.2023 16 3.1.15 Haftung 3.1.15.1 § 93 AktG ▪ gegenüber der Gesellschaft Geltendmachung der Ansprüche Ansprüche der Gesellschaft ▪ kann nur diese geltend machen, nicht die Aktionäre ▪ Gesellschaft wird bei Geltendmachung durch den Aufsichtsrat vertreten ▪ Grundsätzliche Verpflichtung des AR Ansprüche geltend zu machen ▪ Ausnahme: nach Abwägung Gründe für Nichtverfolgung wegen mindestens gleichwertiger Belange der Gesellschaft ▪ Möglichkeiten der Aktionäre ▪ ▪ ▪ ▪ eigener Schadensersatzanspruch (vgl. § 117 I S. 2 AktG) § 147 AktG Erzwingung Geltendmachung Ersatzanspruch d. Gesellschaft aus § 93 II od. III AktG § 148 AktG Antrag der Aktionäre bei Gericht, im eigenen Namen den Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen (Aktionäre erreichen Anteile zusammen einhundertsten Teil des Grundkapitals oder eines anteiligen Betrags von 100 T €) Geltendmachung des Ersatzanspruches der Gesellschaft durch Gesellschaftsgläubiger ▪ ▪ 05.11.2023 § 93 V AktG soweit sie von Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können nach Eröffnung Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter zur Anspruchsverfolgung befugt 17 3.1.15 Haftung 3.1.15.2 § 93 Absätze II und III AktG Aber: ▪ ▪ gegenüber den Eigentümern Keine unmittelbare Haftung der Vorstandsmitglieder aus § 93 AktG gegenüber den Aktionären § 147 AktG Initiierung einer Klage der Gesellschaft § 148 AktG Geltendmachung des der Gesellschaft zustehenden Anspruchs nach Zulassung durch Gericht im eigenen Namen Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber Aktionären für ▪ Verstoß gegen Gesetz, das Schutz der Aktionäre bezweckt (§ 823 II BGB z.B. § 399 AktG und § 400 AktG) Fall: „EMTV“ im Jahr 2006: Unrichtige Konzernhalbjahreszahlen in einer ad – hoc Mitteilung ▪ vorsätzlich sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) Fall: „Informatec“ Veröffentlichung einer bewusst unwahren ad-hoc Mitteilung 05.11.2023 18 3.1.15 Haftung 3.1.15.3 ▪ ▪ gegenüber Dritten pflichtwidrig handelnde Vorstandsmitglieder: eigener Anspruch von Gläubigern der Gesellschaft (vgl. § 93 V AktG ) Insolvenzverschleppung (§ 823 II BGB, § 92 II AktG) ▪ ▪ Altgläubiger = Schaden nach Forderungsbegründung durch weitere Schmälerung der Masse infolge Insolvenzverschleppung, Quotenschaden Neugläubiger = Forderung erst nach Insolvenzreife begründet, haben Anspruch auf vollen Ersatz ihres die Insolvenzquote übersteigenden Vertrauensschadens) ▪ Vorsätzliche Schädigung ▪ Haftung für Steuerschulden und Sozialabgaben ▪ Haftung für mangelhafte Organisation, des nach interner Ressortverteilung zuständigen Vorstandsmitglieds ▪ § 25 UmwG: Schaden bei übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzung ▪ Fehlerhafte Kapitalmarktinformation ▪ ▪ 05.11.2023 § 331 Nr. 1 und 2 HGB Strafbarkeit unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse in Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Lagebericht, daneben zivilrechtliche Haftung nach § 823 II BGB 19 3.1.15 Haftung - Business Judgement Rule (BJR) Anwendbarkeit der BJR + grundsätzlich ja, wenn es um eine UNTERNEHMERISCHE ENTSCHEIDUNG geht Keine • vergangenheitsbezogene • • Kontrolle des Vorstands • • gebundene Entscheidung oder • ErmessensEntscheidung 05.11.2023 Kein Verstoß Gegen Abgrenzung: Gesetz Wirksame HVBeschlüsse Gesellschaftsvertrag Treuepflichten 20 3.1.15 Haftung - Business Judgement Rule (BJR) Anforderungen an die konkrete Entscheidungsfindung (kumulativ zu erfüllen) Darf Vorstandsmitglied vernünftigerweise annehmen, auf Grundlage angemessener Informationen zu handeln? Handelt Vorstandsmitglied dabei in gutem Glauben zum Wohle der Gesellschaft? NEIN JA z.B. • bei Entscheidung trotz Zweifeln, unklarer Rechtslage oder fehlender Information • bei Entscheidung unter Missachtung betriebswirtschaftlicher Parameter BJR findet auf die Entscheidung Anwendung 05.11.2023 d.h. AR-Mitglied handelt auch dann nicht pflichtwidrig, wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als nachteilig für das Unternehmen erweist NEIN z.B. • bei Eingehen unverantwortlicher Risiken • bei Vorliegen eines Interessenkonfliktes 21 3.1.15 Haftung - Anzuwendender Sorgfaltsmaßstab Objektiver Standard eines gewissenhaften Vorstands (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) ▪ Die anzuwendenden Standards richten sich grds. nach der Größe und Komplexität des Unternehmens ▪ Maßstab: Überwachung fremden Eigentums (strenger als die Sorgfaltspflicht „in eigenen Angelegenheiten“) Typische Merkmale einer gewissenhaften Überwachung ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ ▪ Angemessene Vorbereitung, die über das Lesen der Materialen in den Sitzungen oder reines Zuhören hinausgeht Unterscheidung zwischen wichtigen und unwichtigen Angelegenheiten Kritische Fragen stellen und Vorschläge hinterfragen Offene Diskussionskultur in den Sitzungen Sofern erforderlich, Expertenrat einholen Vorstandsmitglieder sind zur unabhängigen Analyse und eigenständiger Würdigung der relevanten Sachverhalte verpflichtet 05.11.2023 22 3.1.15 Haftung 3.1.15.4 Directors & Officers (D&O) Versicherung ▪ Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter ▪ Deckungsschutz für Inanspruchnahme eines Organmitglieds für Vermögensschäden wegen einer Pflichtverletzung Versichert: ▪ Ansprüche der Gesellschaft = Binnenhaftung ▪ Ansprüche von Dritten ▪ Gesellschaft = Versicherungsnehmer + Vertragspartner der Versicherung ▪ ▪ ▪ Erleichterte Möglichkeit + Zwang zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft (§§ 147, 148 AktG ) Pflicht zur Geltendmachung durch den Aufsichtsrat (ARAG-Garmenbeck Entscheidung) BGH Verschärfung d. Haftung für Organisationsverschulden + Insolvenzverschleppung Erhöhtes Risiko persönlicher Haftung für pflichtwidriges Handeln § 93 II Satz 3 AktG 05.11.2023 Selbstbehalt von 10 % des Schadens bis mindestens der Höhe des 1 ½ fachen der festen Vergütung des Vorstandsmitglieds 23 3.1.16 Haftungsvermeidung Die „Goldenen Regeln“ zur Haftungsvermeidung: ▪ Einhaltung der Geschäftsordnungen hinsichtlich der Anforderungen an die Einberufung von Sitzungen und Verteilung der relevanten Unterlagen ▪ Sorgfältige Prüfung der zur Verfügung gestellten Berichte und Materialien ▪ Wenn nötig, zusätzliche Informationen anfordern, Fragen stellen oder externe Beratung hinzuziehen ▪ Wenn externe Berater beauftragt werden: den Expertenrat in schriftlicher Form anfordern, eine eigene Plausibilitätsprüfung vornehmen und ggf. intern Experten zur Plausibilisierung/Validierung einschalten ▪ Sorgfältige Dokumentation der Grundlagen für Information und Entscheidungsfindung ▪ Im Hinblick auf unternehmerische Entscheidungen sollten auch potentielle Alternativen überprüft werden 05.11.2023 24 3.1.16 Haftungsvermeidung Lässt sich die Haftung durch nachfolgende Maßnahmen ausschließen? ▪ Schaffung von Zuständigkeiten für bestimmte Vorstands- oder auch Aufsichtsratsmitglieder, z. B. durch Aufnahme in eine Geschäftsordnung? ▪ Stimmenenthaltung oder Nein-Stimme bei Vorstandsbeschlüssen? ▪ Entlastung durch die Hauptversammlung? ▪ Einholung externen Sachverstands (z. B. Gutachten). Wenn ja, worauf ist zu achten? ▪ Zustimmung der Hauptversammlung 05.11.2023 25

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