MPM Klausur Jg. 18 S1 Modul 1 PDF
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2019
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This is a past paper for the Master of Public Management (MPM) program, examining legal frameworks, with specific focus on administrative and civil law provisions in Germany for 2019.
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Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen Teil 1 – Verwaltungsrecht Hinweis: Es sind alle drei Aufgaben zu bearbeiten. Bei Aufgabe 1 ist der Fall unter Beachtung des Bearbeitungshinweises zu lösen. Bei den Aufgaben 2 und 3 werden ausformulierte Ausführungen erwartet. A...
Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen Teil 1 – Verwaltungsrecht Hinweis: Es sind alle drei Aufgaben zu bearbeiten. Bei Aufgabe 1 ist der Fall unter Beachtung des Bearbeitungshinweises zu lösen. Bei den Aufgaben 2 und 3 werden ausformulierte Ausführungen erwartet. Aufgabe 1: Sachverhalt Journalistin J recherchiert zum öffentlichen Personennahverkehr in ihrer nordrhein- westfälischen Heimatstadt S. Vor allem interessiert sie der Zustand der Busse der in der Rechtsform einer GmbH – die zu 100 % im Eigentum der Stadt steht – organisierten städtischen Verkehrsbetriebe. Sie hat hierzu ermittelt, dass schon im Jahre 2009 insgesamt 13 Busse außer Betrieb genommen worden sind. J wandte sich mit einem Schreiben an die Stadt S und bat um Beantwortung der folgenden Fragen: Was ist mit den 13 Fahrzeugen passiert? Wie viele von ihnen wurden verkauft, kostenlos abgegeben oder verschrottet? Warum wurden die Fahrzeuge ausgemustert, und wie war ihr technischer Zustand zu diesem Zeitpunkt? Seitens der Stadt S erhielt sie kurz darauf die Antwort, dass alle 13 Fahrzeuge seinerzeit an einen Zwischenhändler verkauft worden seien. Über eine Verschrottung sei nichts bekannt. Alle 13 Busse seien noch fahrtüchtig gewesen, ihre Verkehrssicherheit sei jedoch – nach rund 25jährigem Einsatz – auf lange Sicht nicht mehr gewährleistet gewesen. J schrieb erneut an die Stadt S und bat um Zusendung der entsprechenden Verkaufsdokumente sowie um Mitteilung weiterer Informationen zum Käufer der Busse, also dem Zwischenhändler, sowie zu den jeweiligen Kaufpreisen. Die Stadt S übersandte sodann eine Aufstellung der im Jahr 2009 verkauften Busse; aus der Aufstellung ergaben sich auch die Kaufpreise. Ferner teilte die Stadt mit, der Käufer/Zwischenhändler sei eine GmbH, die aber nicht namentlich genannt werden könne. Diese Information falle unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis und gäbe überdies personenbezogene Daten des Zwischenhändlers preis. J möchte dies nicht hinnehmen und erwägt gerichtliche Schritte. Aufgabenstellung: Hat J einen Anspruch gegen die Stadt auf Erteilung der gewünschten Information zum Namen des Zwischenhändlers aus dem IFG NRW? Bearbeitungshinweis: Eine Bearbeitung der Aufgabenstellung unter Verwendung des juristischen „Gutachtenstils“ wird nicht verlangt. Gleichwohl sind die wesentlichen Rechtsfragen in einer nachvollziehbaren Prüfungsreihenfolge, unter Nennung der einschlägigen Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 1 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtsnormen und unter eingehender Auseinandersetzung mit den jeweiligen Voraussetzungen dieser Normen anzusprechen. Einzugehen ist insbesondere auch auf die Anwendbarkeit des IFG NRW. Aufgabe 2: 1. Erläutern Sie die Begriffe „Austauschvertrag“ und „Vergleichsvertrag“ und stellen Sie die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Vertragsformen dar. 2. Bilden Sie zu beiden Vertragsformen jeweils ein kurzes Beispiel. Aufgabe 3: Der sog. „Amtshaftungsanspruch“ ergibt sich aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG. Erläutern Sie das Zusammenwirken dieser beiden Bestimmungen, insbesondere im Hinblick darauf, gegen wen sich der Anspruch richtet. Gesetzestexte Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein- Westfalen – Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (2) Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. (3) Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. (4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes. Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 2 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen § 3 Begriffsbestimmungen Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können. § 4 Informationsrecht (1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. (2) Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. § 6 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder c) durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Entsprechendes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll. § 7 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses (1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. (2) Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn a) sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht oder b) das Bekanntwerden des Inhalts der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt oder Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 3 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen c) es sich um Informationen handelt, die ausschließlich Bestandteil von Vorentwürfen und Notizen sind, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden. (3) Informationen, die nach Absatz 1 vorenthalten worden sind, sind nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Für Protokolle vertraulichen Inhalts gilt dies nur für die Ergebnisse. § 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle. § 9 Schutz personenbezogener Daten (1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, a) die betroffene Person hat eingewilligt oder b) die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erlaubt oder c) die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwer wiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten oder d) die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder e) die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen. (2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gewährt werden, ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden, so hat die öffentliche Stelle dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen. Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 4 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. § 55 Vergleichsvertrag Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. § 56 Austauschvertrag (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte. § 57 Schriftform Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; 2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; 3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; 4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 5 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) Artikel 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 6 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen Teil 2 - Zivilrecht Sachverhalt Die Stadt S hat gegen den Handwerksmeister Paul Müller einen wirksamen Zahlungstitel erwirkt. Paul Müller ist Eigentümer eines Wohnmobils, das als einzige pfändbare Sache in Betracht kommt. Als der Gerichtsvollzieher das Wohnmobil bei Paul Müller pfänden will, erklärt dieser ihm, dass er sein Wohnmobil an seinen Nachbarn, Herrn Dreier, vermietet habe. Daraufhin begibt sich der Gerichtsvollzieher zu Herrn Dreier. Dieser erklärt, dass er zwar gegen die Pfändung des Wohnmobils keine Einwände habe, er aber nicht bereit sei das Wohnmobil herauszugeben, da er mit Paul Müller einen wirksamen Mietvertrag geschlossen und er somit ein Recht zum Besitz habe. Der Gerichtsvollzieher unterlässt daraufhin die Pfändung. Frage 1: Hat der Gerichtsvollzieher zu Recht die Pfändung unterlassen? Frage 2: Was kann der Gerichtsvollzieher tun, um das Wohnmobil von Paul Müller zu pfänden? Frage 3: Was kann die Stadt S tun, wenn Herr Dreier sich immer noch weigert das Wohnmobil herauszugeben? Frage 4: Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn Paul Müller und Herr Dreier zusammengewirkt haben, um das Wohnmobil dem Zugriff der Vollstreckung zu entziehen? Gesetzesauszüge § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. § 546 BGB Rückgabepflicht des Mieters (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 7 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern. § 803 ZPO Pfändung (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. § 808 ZPO Pfändung beim Schuldner (1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist. (3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen. § 809 ZPO Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. § 814 ZPO Öffentliche Versteigerung (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung (1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 8 Klausur: Rechtliche Rahmenbedingungen § 846 ZPO Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften. § 847 ZPO Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache (1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden. § 849 ZPO Keine Überweisung an Zahlungs statt Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig. § 883 ZPO Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Klausur Masterstudiengang Master of Public Management (MPM), Jg. 18 S1, Mod.1, 26.01.2019 Seite 9