Summary

These lecture notes provide an overview of police in Europe, focusing on the freedom, security, and justice area within the European Union (EU) framework. The notes cover primary legal foundations, institutions, and means of cooperation. The presentation materials, meant for a study group in the winter semester 2024/2025, are likely provided by a Professor Kunz, part of the EBS university.

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Modul 2: Polizei in Europa Teil III 03. Studienjahrgang EBS Wintersemester 2024/2025 1 Themen  Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) o Primärrechtliche Grundlagen in Art. 3 EUV, Art. 67 ff....

Modul 2: Polizei in Europa Teil III 03. Studienjahrgang EBS Wintersemester 2024/2025 1 Themen  Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) o Primärrechtliche Grundlagen in Art. 3 EUV, Art. 67 ff. AEUV o Institutionen für die öffentliche Sicherheit im Rahmen der EU: Europol, Frontex 2 Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR)  Was ist der „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“? Der sog. „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ sind alle Regelungen, die die gemeinsame Sicherheitspolitik und die gemeinsame Grenzpolitik betreffen. Dieser Bereich wird in Art. 3 Abs. 2 EUV als eines der wichtigsten Ziele der EU – noch vor dem gemeinsamen Binnenmarkt – genannt. 3 Art. 67 AEUV Abs. 1: „Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechts-ordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.“ Abs. 2: „Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist.“ Abs. 3: „Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichen- falls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.“ (…) RFSR heißt also konkret v.a.: 1. Raum der Freiheit: Keine Kontrolle an Binnengrenzen (Art. 3 II EUV) 2. Raum der Sicherheit und des Rechts: o Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität (Art. 67 III AEUV) o Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizei (siehe dazu Art. 87 bis Art. 89 AEUV) und Strafverfolgungsbehörden (Art. 67 III AEUV) o Gegenseitige Anerkennung straf- und zivilrechtlicher Entscheidungen (Art. 67 III, IV AEUV) Polizeiliche Zusammenarbeit als Kernelement des RFSR „…wirksame polizeiliche Zusammenarbeit ist ein Schlüsselelement, wenn es darum geht, die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu machen“ http://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/ 156/polizeiliche-zusammenarbeit Polizeiliche Zusammenarbeit heißt konkret v.a.: 1. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze, z. B. grenzüberschreitende Nacheile oder Observation sowie gemeinsame Polizeistreifen und Ermittlungsgruppen (dazu mehr beim Thema „Internationale Rechts- und Amtshilfe“) 2. Grenzüberschreitender Informations- / Datenaustausch (dazu mehr beim Thema „Internationale Rechts- und Amtshilfe“) Primärrechtliche Grundlagen Freizügigkeit Art. 67 Abs. 2, 3 AEUV Polizeiliche Justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit, Art. 87 Abs. 1 AEUV Art. 82 Abs. 1 S. 1 AEUV Grenzschutz, Asyl, Einwanderung Art. 77–80 AEUV 8 Mittel der Zusammenarbeit Polizeiliche Justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit, Art. 87 Abs. 2 AEUV Art. 82 Abs. 1 S. 2 AEUV Informationsaustau Anerkennung von sch Urteilen etc. Personalaustausch Weiterbildung Europol Eurojust (Art. 88 AEUV) (Art. 85 AEUV) 9

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