Dienstrecht PDF - Österreichischer Strafvollzug
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2020
Hubert Peßl, Christian Neubauer
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This document is a guide to Austrian public service law and procedures concerning employees in the Austrian criminal justice system. It covers various aspects of service law, such as employee categories, legal sources, appointment procedures, service terms, duties, and rights of employees.
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REPUBLIK ÖSTERREICH STRAFVOLLZUGSAKADEMIE DIENSTRECHT Lehrbehelf für Bedienstete im österreichischen Strafvollzug erstellt von: HR Mag. Hubert PEßL Obstlt Christian NEUBAUER, BA PMM Stand 09/2020 Nur für den internen Gebrauch 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Der Begriff des Dienstrechtes................
REPUBLIK ÖSTERREICH STRAFVOLLZUGSAKADEMIE DIENSTRECHT Lehrbehelf für Bedienstete im österreichischen Strafvollzug erstellt von: HR Mag. Hubert PEßL Obstlt Christian NEUBAUER, BA PMM Stand 09/2020 Nur für den internen Gebrauch 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Der Begriff des Dienstrechtes.............................................................................................. 9 II. Einteilung der öffentlich Bediensteten................................................................................ 9 A. Öffentlich-rechtliche Bedienstete („Beamte“)..................................................................... 9 B. Privatrechtliche Bedienstete („Vertragsbedienstete“)......................................................... 9 III. Rechtsquellen des öffentlichen Dienstes......................................................................... 10 IV. Ernennung des Beamten.................................................................................................... 13 A. Ernennungsfälle.............................................................................................................. 13 B. Personalplan................................................................................................................... 13 C. Besetzung von Planstellen.............................................................................................. 14 V. Der Begriff der Dienstbehörde........................................................................................... 14 VI. Ernennungserfordernisse.................................................................................................. 15 A. Allgemeine Ernennungserfordernisse.............................................................................. 15 B. Besondere Ernennungserfordernisse.............................................................................. 16 C. Ernennungsbescheid....................................................................................................... 16 D. Personalverzeichnis........................................................................................................ 17 VII. Das provisorische Dienstverhältnis.................................................................................. 19 VIII. Das definitive Dienstverhältnis.......................................................................................... 19 IX. Der Übertritt in den Ruhestand.......................................................................................... 21 X. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit................................................. 21 A. Allgemeines.................................................................................................................... 21 B. Wiederaufnahme in den Dienststand............................................................................... 22 XI. Die Auflösung des Dienstverhältnisses............................................................................ 24 A. Auflösungsgründe........................................................................................................... 24 B. Folgen der Auflösung des Dienstverhältnisses................................................................ 25 XII. Die dienstliche Ausbildung................................................................................................ 27 A. Arten und Formen der dienstlichen Ausbildung............................................................... 27 B. Grundausbildung............................................................................................................. 28 XIII. Der Arbeitsplatz.................................................................................................................. 30 XIV. Nebentätigkeit..................................................................................................................... 31 XV. Der Wechsel des Arbeitsplatzes........................................................................................ 31 A. Allgemeines.................................................................................................................... 31 B. Versetzung...................................................................................................................... 32 1. Begriff und Voraussetzungen..................................................................................... 32 2. Verfahren................................................................................................................... 33 C. Dienstzuteilung................................................................................................................ 34 D. Verwendungsänderung................................................................................................... 34 1. Begriff........................................................................................................................ 34 2. Arten der Verwendungsänderung.............................................................................. 34 E. Verwendungsbeschränkungen........................................................................................ 36 XVI. Dienstpflichten des Beamten............................................................................................. 38 A. Allgemeine Dienstpflichten des Beamten........................................................................ 39 B. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten......................................................................... 41 1. Weisungen................................................................................................................. 41 C. Dienstpflichten des Vorgesetzten.................................................................................... 42 1. Vorgesetzter.............................................................................................................. 42 2. Pflichten..................................................................................................................... 42 D. Mitarbeitergespräch........................................................................................................ 43 E. Teamarbeitsbesprechung................................................................................................ 43 3 F. Amtsverschwiegenheit.................................................................................................... 43 1. Aussagen vor Gericht oder Verwaltungsbehörden..................................................... 44 G. Befangenheit................................................................................................................... 45 XVII. Die Dienstzeit................................................................................................................. 47 A. Zeitmodelle..................................................................................................................... 48 1. Gleitende Dienstzeit................................................................................................... 48 2. Verlängerter Dienstplan............................................................................................. 48 3. Schicht- oder Wechseldienst...................................................................................... 49 B. Ruhepausen und Ruhezeiten.......................................................................................... 49 C. Nachtarbeit...................................................................................................................... 49 D. Ausnahmebestimmungen................................................................................................ 50 E. Mehrdienstleistungen...................................................................................................... 50 F. Bereitschaft und Journaldienst........................................................................................ 51 G. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit........................................................ 52 H. Abwesenheit vom Dienst................................................................................................. 53 I. Ärztliche Untersuchung................................................................................................... 54 XVIII. Meldepflichten............................................................................................................... 56 A. Allgemeines.................................................................................................................... 56 B. Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligung.............................................................. 57 XIX. Der Dienstweg..................................................................................................................... 57 XX. Nebenbeschäftigung.......................................................................................................... 58 XXI. Geschenkannahme............................................................................................................. 59 XXII. Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe....... 60 XXIII. Rechte des Beamten..................................................................................................... 62 A. Bezüge und Ruhebezüge................................................................................................ 62 B. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen..................................................................... 62 C. Erholungsurlaub.............................................................................................................. 62 1. Erkrankung während des Erholungsurlaubes............................................................. 64 2. Erkrankung während einer Erwerbstätigkeit............................................................... 65 D. Sonderurlaub.................................................................................................................. 65 E. Frühkarenzurlaub............................................................................................................ 66 F. Karenzurlaub................................................................................................................... 66 G. Pflegefreistellung............................................................................................................. 67 H. Familienhospizfreistellung............................................................................................... 68 I. Dienstbefreiung für Kuraufenthalt.................................................................................... 69 XXIV. Leistungsfeststellung................................................................................................... 71 XXV. Das Disziplinarrecht...................................................................................................... 73 A. Disziplinarstrafen............................................................................................................. 73 B. Verjährung...................................................................................................................... 74 C. Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungs-behördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflicht-verletzungen..................................................................................................... 74 D. Disziplinarbehörden........................................................................................................ 75 1. Zuständigkeit............................................................................................................. 75 2. Zusammensetzung der Bundesdisziplinarbehörde..................................................... 75 3. Abstimmung und Stellung der Mitglieder.................................................................... 76 E. Disziplinaranwalt............................................................................................................. 76 F. Disziplinaranzeige........................................................................................................... 77 G. Vorläufige Suspendierung............................................................................................... 77 H. Disziplinarverfügung........................................................................................................ 78 I. Verantwortlichkeit von Beamten des Ruhestandes.......................................................... 79 J. Grundzüge des Disziplinarverfahrens.............................................................................. 79 4 XXVI. Verwaltungsgerichtsbarkeit......................................................................................... 82 XXVII. Der Exekutivdienst..................................................................................................... 84 A. Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen................................................................ 84 B. Verwendungszeiten und Grundausbildungen.................................................................. 85 C. Sonderfälle der Dienstzeit für Exekutivbedienstete.......................................................... 85 D. Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen..................................................................... 86 XXVIII. Das Dienstrechtsverfahren........................................................................................ 88 A. Zuständigkeiten nach dem DVG...................................................................................... 88 B. Dienstrechtsmandat........................................................................................................ 89 C. Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten..................................................................... 90 XXIX. Amts- und Organhaftung.............................................................................................. 92 A. Amtshaftung.................................................................................................................... 92 B. Organhaftung.................................................................................................................. 93 XXX. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz...................................................................... 95 A. Gleichbehandlungsgebot................................................................................................. 95 B. Frauenförderungsgebot................................................................................................... 96 C. Mit Frauenförderung und Gleichbehandlung befasste Organe....................................... 97 XXXI. Das Bundes-Personalvertretungsrecht....................................................................... 98 A. Aufgaben der Personalvertretung.................................................................................... 98 B. Organe der Personalvertretung....................................................................................... 98 C. Rechte des Dienststellenausschusses............................................................................ 99 D. Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde.......................................................................... 100 XXXII. Das Besoldungsrecht - Rechtliche Grundlagen..................................................... 101 A. Gehaltsgesetz 1956...................................................................................................... 101 B. Pensionsgesetz 1965.................................................................................................... 101 C. Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten............................................................... 101 1. Besoldungsgruppen................................................................................................. 101 2. Verwendungsgruppen.............................................................................................. 102 3. Überstellung............................................................................................................ 102 4. Grundlaufbahn - Funktionsgruppen.......................................................................... 102 5. Gehaltsstufen - Vorrückung..................................................................................... 102 D. Die Auszahlung der Bezüge.......................................................................................... 104 E. Bestandteile des Einkommens...................................................................................... 105 1. Das Gehalt............................................................................................................... 105 2. Zulagen................................................................................................................... 105 3. Sonderzahlungen..................................................................................................... 107 4. Nebengebühren....................................................................................................... 107 5. Abgeltungen............................................................................................................ 110 F. Sonstige Leistungen...................................................................................................... 111 1. Geldleistungen......................................................................................................... 111 2. Sachleistungen........................................................................................................ 112 G. Abzüge vom Monatsbezug............................................................................................ 113 XXXIII. Notizen...................................................................................................................... 115 5 Vorwort Die vorliegende Unterlage ist als Arbeitsbehelf für die E2b und E2a Grundausbildung gedacht. Ne- ben einer Darstellung ausgewählter Themenbereiche des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Grundzüge der im dienstrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Verfahrensbestim- mungen werden im Anschluss daran auszugsweise jene rechtlichen Themenbereiche behandelt, die ebenfalls in einem engen Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Dabei empfiehlt sich, beim Studium begleitend auf den Gesetzestext zurück zu greifen. In seinem inhaltlichen Aufbau folgt das Skriptum weitestgehend dem BDG 1979. Der gesamte Inhalt stellt den Wissensbedarf der E2b Grundausbildung dar, wobei die in kursiv und eingerückt dargestellten Textstellen (Kontrollfragen in blau) nur für die E2a Grundausbildung prüfungsrelevant sind. Die im Text als Hinweis dargestellten Passagen dienen der Abrundung des Verständnisses und sind somit mittelbar prüfungsrelevant. Nicht prüfungsrelevante und nur der Information dienende Inhalte sind ausdrücklich als solches gekennzeichnet. Die Kontrollfragen dienen zur Verfestigung des gerade erlernten Stoffes. Außerdem stellen sie eine ungefähre Stoffabgrenzung für die E2a-Ausbildung dar. Die Benützer dieses Skriptums werden um Verständnis dafür gebeten, dass aus Gründen einer Ver- einfachung, die der besseren Lesbarkeit dient, personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind; sie beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Wir wünsche allen Anwendern viel Erfolg mit dem vorliegenden Lernbehelf. Wien, am 1.9.2020 HR Mag. Hubert Peßl Obstlt Christian Neubauer, BA PMM 6 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs Absatz AHG Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 Art. Artikel AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 BDG Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 329/1977 BGBl. Bundesgesetzblatt B-GlBG Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 100/1993 BKA Bundeskanzleramt BMF Bundesministerium für Finanzen BMJ Bundesministerium für Justiz B-VG Bundes-Verfassungsgesetz 1929, BGBl. Nr. 1/1930 bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DKl. Dienstklasse DVG Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr.29/1984 DVV Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162/1981 dzt. derzeit etc. et cetera (lat.; = und anderes mehr) f(f) und der (die) nachfolgende(n) FGr. Funktionsgruppe(n) Form. Formular FSt. Funktionsstufe Geb.St. Gebührenstufe GehG Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 GSt. Gehaltsstufe i.S. im Sinn i.d.g.F. in der geltenden Fassung i.V.m. in Verbindung mit JMZ Geschäftszahl des BMJ JWB Justizwachebeamte(r) Kap. Kapitel km Kilometer MBM Massenbeförderungsmittel MSchG Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979 NGW Nebengebührenwert(e) Nr. Nummer OLG Oberlandesgericht OrgHG Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967 PG Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965 PVG Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967 RGV Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 s.a. siehe auch s.o. siehe oben 7 StGB Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 StVG Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 s.u. siehe unten TZ Textzahl u.a.(m.) und andere(s) (mehr); unter anderem u.Ä. und Ähnliche(s) udgl. und dergleichen u.zw. und zwar VBdB Vertragsbedienstete(r) des Bundes VBG Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 VGr. Verwendungsgruppe(n) VKG Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 VO Verordnung w.o. wie oben Z. Ziffer z.B. zum Beispiel Zl. Zahl > größer als < kleiner als §(§) Paragraph(en) 8 I. DER BEGRIFF DES DIENSTRECHTES Das Dienstrecht stellt die Gesamtheit der Normen dar, die die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der öffentlich Bediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete) regeln. Das Beamten- dienstrecht umfasst jene gesetzlichen Bestimmungen, die die Begründung, Änderung und Been- digung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sowie die Rechte und Pflichten der Beamten normieren. II. EINTEILUNG DER ÖFFENTLICH BEDIENSTETEN A. ÖFFENTLICH-RECHTLICHE BEDIENSTETE („BEAMTE“) stehen in einem durch den Hoheitsakt der Ernennung (Bescheid) begründeten Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Die Beamten werden in Besoldungsgruppen und innerhalb dieser in Verwen- dungsgruppen eingeteilt. In den Besoldungsgruppen werden die Beamten nach ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Verwaltungsbereichen (z.B.: Exekutivdienst) geordnet. Ausschlaggebend für die Ein- teilung der Verwendungsgruppen ist die jeweils erforderliche Vorbildung und Verwendung, die in der Anlage 1 zum BDG 1979 festgelegt ist. B. PRIVATRECHTLICHE BEDIENSTETE („VERTRAGSBEDIENSTETE“) sind Bedienstete, deren Dienstverhältnisse durch einen privatrechtlichen Vertrag („Dienstvertrag“) zustande kommen. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen einem öffentlich-rechtlichen und privatrechtli- chen Dienstverhältnis bildet nicht der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstnehmers, sondern die Art der Entstehung des Dienstverhältnisses. Beide Gruppen können mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Vertragsbedienstete schließen mit ihrem Dienstgeber als Träger von Privatrechten einen zweisei- tigen Vertrag ab, für dessen Gestaltung die Grundsätze des Privatrechtes zur Anwendung kom- men. Zur Entscheidung in Streitfällen ist das für Arbeitsrechtssachen zuständige Gericht berufen. 9 Das Dienstrecht der Beamten gehört dem Bereich des Verwaltungsrechtes an, mit seiner Vollzie- hung sind Verwaltungsbehörden (Dienstbehörden) betraut. Jede Entscheidung in Personalangele- genheiten der Beamten ist ein hoheitlicher Akt einer Behörde, der grundsätzlich in der Form eines Bescheides ergeht. Im Bereich der Justizwache werden die Bediensteten zunächst grundsätzlich als Vertrags- bedienstete des Bundes (VBdB) aufgenommen. Die Ernennung in einem öffentlich-rechtli- chen Dienstverhältnis erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung. Das Beamtendienstverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit begründet und wird mit der so genannten Definitivstellung unkündbar. Das Beamtendienstverhältnis setzt grundsätz- lich Vollbeschäftigung voraus. Teilzeitbeschäftigung (im BDG 1979 als Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst- zeit bezeichnet) ist jedoch für die meisten Beamtengruppen vorgesehen. Die Ruhestandsversetzung ändert an der Beamteneigenschaft nichts. Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Bediensteten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Der Beamtenbegriff des BDG 1979 ist nicht mit jenem des Strafgesetzbuches (§ 74 Z 4 StGB) deckungsgleich. Letzterer ist rein funktional auszulegen. Maßgeblich ist allein die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers erfolgte Ausübung betreffender hoheitlicher Funktionen. Somit können auch Vertragsbedienstete gegebenenfalls wegen strafbarer Ver- letzungen iSd §§ 302 ff StGB strafrechtlich belangt werden. Das BDG 1979 zielt auf eine möglichst einheitliche Regelung des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten ab. III. RECHTSQUELLEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES Das Dienstrecht der Bundesbediensteten ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG). Auf Landesbeamte ist das BDG 1979 nur insoweit anzuwenden, als sich dies aus Verwei- sungen in den jeweiligen Dienstrechtsgesetzen der einzelnen Länder ergibt. 10 Neben dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) als dienstrechtliche Hauptmaterie zählen insbesondere zu den weiteren rechtlichen Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts: das Gehaltsgesetz 1956 (GehG), das Pensionsgesetz 1965 (PG), das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 (B-GlBG), das Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 (DVV), die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - Justiz (DVPV-Justiz) das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz 1999 (B-BSG), das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), das Väter-Karenzgesetz (VKG), die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), das Amtshaftungsgesetz (AHG), das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG), Für Vertragsbedienstete gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ist auf alle Bedienstete anzuwenden, die in ei- nem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Man bezeichnet sie als „Beamte“ (§ 1 BDG). Aber auch im Vertragsbedienstetengesetz 1948 wird in vielen Bereichen auf die (sinnge- mäße) Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979 verwiesen (z.B. § 5 VBG). Das Be- amten-Dienstrechtsgesetz findet jedoch keine Anwendung auf Richter und Staatsanwälte. 11 KONTROLLFRAGEN: Was versteht man unter dem „Beamtendienstrecht“? Welche Arten öffentlich Bediensteter können unterschieden werden? Was sind die wesentlichen Hauptunterscheidungsmerkmale zwischen Beamten und Vertrags- bediensteten? Wodurch unterscheidet sich der Beamtenbegriff des BDG 1979 von jenem des Strafgesetzbu- ches? Nennen Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Beamtendienstrechtes. Wer ist für die Vollziehung des Dienstrechtes zuständig? Für wen gilt das BDG 1979? 12 IV. ERNENNUNG DES BEAMTEN Die Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer freien (d.h. im Personalplan vorgesehe- nen und unbesetzten) Planstelle. Sie ist nur zulässig, wenn der Beamte sowohl die allgemeinen als auch besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt (§§ 2, 3 u. 4 BDG). Das Recht der Ernennung der Bundesbeamten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten, der die- ses Recht in bestimmten Fällen den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen kann. Die Ernennung ist ein Formalakt, der durch eine bloß tatsächliche Verwendung nicht ersetzt werden kann. Es handelt sich um einen konstitutiven, d.h. rechtsbegründenden, formgebunde- nen, mitwirkungsbedürftigen bedingungs- und auflagenfeindlichen Verwaltungsakt. A. ERNENNUNGSFÄLLE Das BDG 1979 unterscheidet mehrere Ernennungsfälle: Ernennung, mit der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wird, Ernennungen im bereits bestehenden Dienstverhältnis (Überstellung), Ernennung zwecks Wiederaufnahme in den Dienststand. Hinweis: Vertragsbedienstete werden nicht ernannt, sondern es wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geschlossen (kein Bescheid!!!). Auch die Aufnahme eines Vertragsbedienste- ten setzt eine freie Planstelle voraus. B. PERSONALPLAN Der Personalplan ist ein Teil des jährlichen Voranschlages im Bundesfinanzgesetz („Budget“), der durch die Festlegung der Planstellen die Zahl der Bundesbediensteten (Beamte und Vertragsbe- dienstete) für das betreffende Jahr bestimmt. Hinweis: Mit der Planstelle ist sichergestellt, dass für den öffentlichen Bediensteten Geldern im Budget vor- handen ist. Mit der Verleihung einer Planstelle werden dem Bediensteten jedoch noch keine konkreten Tätig- keiten zugewiesen. Die konkreten Aufgaben erhält der öffentlich Bedienstete erst durch die Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes. 13 C. BESETZUNG VON PLANSTELLEN Zwecks Sicherstellung einer gleichmäßigen Behandlung der Beamten bedürfen sowohl die Besetzung einer Planstelle als auch die Antragstellung hiefür der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Er hat da- bei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen. V. DER BEGRIFF DER DIENSTBEHÖRDE Behörden sind Dienststellen, die durch ein Gesetz ermächtigt sind, Bescheide (einseitige verbind- liche Rechtsakte) innerhalb ihres Wirkungsbereiches zu erlassen. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes (z.B. Bundesminister) sind innerhalb ihres Wirkungsbereichs jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig. Für alle Bediensteten, die dem jeweiligen Bundesministerium selbst an- gehören, ist der Bundesminister unmittelbar Dienstbehörde. Zur effizienteren Verwaltung kann jeder Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für den Wirkungsbereich der nach- geordneten Dienststellen innerhalb seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden einrichten. Für den Bereich der Justizanstalten ist die Bundesministerin für Justiz Dienstbehörde. Die Gene- raldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (GD) ist der Bun- desministerin für Justiz als Hilfsapparat unterstellt. Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledi- gung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt dem Leiter der Dienststelle. Die Festlegung dieser Angelegenheiten erfolgt durch Verordnung (DVV). Ein administrativer Instanzen- zug ist nicht mehr vorgesehen. Die Bezeichnungen "oberste" und "nachgeordnete" Dienstbehörde bilden somit keinen Instanzenzug ab, sondern bringen das Aufsichts- und Weisungsrecht zum Aus- druck. Als "dienstrechtliche Kontrollinstanz" ist (ab 01.01.2014) das Bundesverwaltungsgericht zustän- dig. Dieses erkennt in dienstbehördlichen Verfahren einheitlich über angefochtene Bescheide. Das Bundesverwaltungsgericht hebt rechtswidrige Bescheide nicht bloß auf ("Kassation"), wie dies bis- 14 her beim Verwaltungsgerichtshof der Fall war, sondern entscheidet "in der Sache selbst" ("merito- risch"). Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter bestimmten Vorausset- zungen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich. VI. ERNENNUNGSERFORDERNISSE Das BDG 1979 unterscheidet allgemeine und besondere Ernennungserfordernisse (§ 4 BDG). Allgemeine Ernennungserfordernisse gelten gleichermaßen für alle Besoldungsgruppen. A. ALLGEMEINE ERNENNUNGSERFORDERNISSE Allgemeine Ernennungserfordernisse sind die österreichische Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein Verhältnis beson- derer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die die (un-) mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Auf- gabe und die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten (z.B. bei einer Verwendung im Justizwachdienst), bei sonstigen Verwendungen o die österreichische Staatsbürgerschaft oder ein o unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, die volle Handlungsfähigkeit, die persönliche (d.h. charakterliche und gesundheitliche) und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, so- wie ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst. Hinweis: Als Handlungsfähigkeit wird die Fähigkeit bezeichnet, durch eigenes Verhalten Rechte und Pflich- ten zu begründen. Innerhalb der Handlungsfähigkeit unterscheidet man zwischen die Geschäfts- und Delikts- fähigkeit. Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, eigenständig rechtlich zu handeln, d.h. einer- seits Pflichten einzugehen und andererseits Rechte zu erwerben. Volle Geschäftsfähigkeit erhalten Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit). Kinder und Jugendliche sind nur eingeschränkt ge- schäftsfähig. Unter Deliktsfähigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung ein- zusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die volle Handlungsfähigkeit tritt grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Neben dem Alter können auch geistige Behinderungen oder psychische Erkrankun- gen Einschränkungen der (vollen) Handlungsfähigkeit nach sich ziehen. 15 Ein (nach der Einstellung auftretender) Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Grund für die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses. Das Er- fordernis der fachlichen Eignung umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Die Nachsicht des Mindestalters ist nicht vorgesehen (vgl. jedoch § 3 Abs 1 Z 4 VBG bezüglich der Alters- grenze für die Aufnahme von Vertragsbediensteten des Bundes). Die nunmehrige Formulierung ist irreführend, da eine Aufnahme in den Bundesdienst als VB bereits ab einem Alter von 15 Jahren zulässig ist. B. BESONDERE ERNENNUNGSERFORDERNISSE sind jene Voraussetzungen, die für die jeweilige Planstelle, auf die der Beamte ernannt wird, zu erfüllen sind. Sie sind nach den für die einzelnen Verwendungsgruppen geltenden Vorschriften zu beurteilen und leiten sich aus der Art und Qualität der vorgesehenen Aufgaben ab. Die besonderen Ernennungserfordernisse für den Exekutivdienst werden in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelt. Um beispielsweise als Beamter in der Grundausbildung für den Exekutivdienst an Justizanstalten (Verwendungsgruppe E 2c) ernannt zu werden, müssen neben den allgemeinen Er- nennungserfordernissen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung und auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rah- men der jeweils geltenden Dienstvorschriften. C. ERNENNUNGSBESCHEID Im Ernennungsbescheid sind anzuführen (§ 5 BDG): die Planstelle, das Wirksamkeitsdatum und gegebenenfalls der Amtstitel (oder die Verwendungsbezeichnung). Die Angelobung des Beamten ist binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Ver- hältnisses vor einem von der Dienstbehörde hiezu beauftragten Beamten durchzuführen (§ 7 BDG). Hinweis: Der Wortlaut der Angelobungsformel lautet: „Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Öster- reich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“ 16 Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend mit dem Tag der Zustellung wirksam. Der Inhalt des Ernennungsbescheides wird auf seine wesentlichen Kriterien beschränkt. Er- nennungsbescheide bedürfen somit auch keiner Begründung. Hinweis: Solange einem Beamten der Ernennungsbescheid nicht zugestellt worden ist, stellt die Ernennung lediglich eine interne Willensbildung der Behörde dar, die nach außen rechtlich bedeutungslos ist. Durch die tatsächliche Dienstleistung – ohne förmliche Ernennung – bei einer österreichischen Dienststelle wird ein öf- fentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Republik Österreich jedenfalls nicht begründet. D. PERSONALVERZEICHNIS Jede Dienstbehörde hat über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Per- sonalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusam- mengefasst und den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen: Name und Geburtsdatum, Dienstantrittstag, Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten, Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungs- gruppe (oder, sofern dies in Betracht kommt, die Funktionsgruppe, Dienst- klasse, Gehaltsgruppe, Dienststufe oder Dienstzulagengruppe), der der Be- amte angehört, Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage, Dienststelle des Beamten. Bedienstete der Vollzugsverwaltung können im Intranet (pm-SAP) Einsicht in das Personal- verzeichnis nehmen. 17 KONTROLLFRAGEN: Was versteht man unter der „Ernennung“ eines Beamten? Wer kann eine Ernennung vornehmen? Welche Fälle der Ernennung sind denkbar? Was ist der „Personalplan“? Was ist bei der Besetzung von Planstellen zu beachten? Was versteht man unter „Dienstbehörde“? Skizzieren Sie die dienstbehördlichen Zuständigkeiten im Überblick! Welche „allgemeinen Ernennungserfordernisse“ kennen Sie? Welche „besonderen Ernennungserfordernisse“ werden im Justizwachdienst vorausgesetzt? Was hat der „Ernennungsbescheid“ zu enthalten? Wann wird eine Ernennung wirksam? Was wissen Sie über die „Angelobung“? Was verstehen Sie unter dem „Personalverzeichnis“? Welche Personaldaten hat das Personalverzeichnis zu enthalten? 18 VII. DAS PROVISORISCHE DIENSTVERHÄLTNIS Das Dienstverhältnis des Beamten ist kraft Gesetzes zunächst provisorischer Natur (§ 10 BDG). Der Zweck dieser Regelung liegt vor allem darin, dass der Beamte während dieser Zeit ausgebildet und erprobt werden soll. Das provisorische Dienstverhältnis kann unter Einhaltung bestimmter Kün- digungsfristen mit Bescheid gekündigt werden. Die Länge der Kündigungsfristen richtet sich nach der Dauer des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses („Probezeit“) ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe eines Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere: Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, unbefriedigender Arbeitserfolg, pflichtwidriges Verhalten, Bedarfsmangel. VIII. DAS DEFINITIVE DIENSTVERHÄLTNIS Das Dienstverhältnis des Beamten wird erst in weiterer Folge definitiv, d.h. unkündbar. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. Der Beamte hat einen Rechtsanspruch auf Definitivstellung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wenn er neben den Ernennungs- erfordernissen folgende Voraussetzungen erfüllt (§ 11 BDG): die Erfüllung der für die Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse, eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis (Zeiten, die in ei- nem Vertragsbediensteten- oder Ausbildungsverhältnis zugebracht wurden, können ein- gerechnet werden), ein schriftlicher Antrag des Beamten. Wie die besonderen Ernennungserfordernisse sind auch die Definitivstellungserfordernisse für die einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelt. 19 Für eine Definitivstellung im Exekutivdienst ist eine mindestens einjährige praktische Verwen- dung in der Verwendungsgruppe E 2b erforderlich. Dieses Erfordernis kann durch eine mindes- tens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Justizwachdienst ersetzt wer- den. Vor der Definitivstellung hat der Vorgesetzte der Dienstbehörde über den provisorischen Beamten zu berichten, ob der zur Definitivstellung anstehende Beamte jenen Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beam- ten nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetre- ten ist, den der Beamte nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat. Eine Definitivstellung kann während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss grundsätzlich nicht eintreten. Wird jedoch das Dis- ziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rück- wirkend ein. KONTROLLFRAGEN: Was versteht man unter einem „Provisorischen Dienstverhältnis“? Warum wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zunächst provisorisch abgeschlossen? Welche „Kündigungsgründe“ kennen Sie? Was wissen Sie über das „Definitive Dienstverhältnis“? Wo sind die „Definitivstellungserfordernisse“ geregelt? Welche Auswirkungen hat ein Disziplinarverfahren auf die Definitivstellung? Welche Definitivstellungserfordernisse gibt es für den Justizwachdienst? 20 IX. DER ÜBERTRITT IN DEN RUHESTAND Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit des Beamten begrün- det, weshalb das Dienstverhältnis durch die Ruhestandsversetzung nur inhaltlich verändert, aber nicht beendet wird. Der Beamte (Mann wie Frau) tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollen- det, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“) (§ 13 BDG). Es bedarf hiezu keines Antrages und keines Bescheides. Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls ein wichti- ges dienstliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig. X. VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND WEGEN DIENSTUNFÄHIGKEIT A. ALLGEMEINES Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Bedienstete auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Beamte nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist. Bei dieser Zuweisung ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen (§ 14 BDG). Die Ruhestandsversetzung tritt dann nicht ein, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu er- füllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind bis zur Gesamtdauer von zwölf Monaten zulässig. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. 21 Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswe- sentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Fest- stellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Hinweis: Unter „Dienstunfähigkeit“ ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nach- zukommen, zu verstehen. Es kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommen- den Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Darunter ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen. Damit von einer dauernden Dienstunfähigkeit die Rede sein kann, darf eine Besserungsmöglichkeit zeitlich nicht absehbar sein. Ist zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit ein ärztlicher Befund, ein Gutachten oder sonstiges berufsfachkundliches Wissen erforderlich, hat die Dienst- behörde zur Klärung dieser Frage die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) einzubeziehen. B. WIEDERAUFNAHME IN DEN DIENSTSTAND Erlangt der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte noch vor Vollendung sei- nes 60. Lebensjahres wieder seine Dienstfähigkeit, so kann er in das aktive Dienstverhältnis zu- rückgeführt werden, wenn wahrscheinlich ist, dass er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann (§ 16 BDG). Dies geschieht in Form einer Ernennung („Wiederaufnahme in den Dienststand“). Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht jedoch nicht. Die Wiederauf- nahme durch Ernennung setzt voraus, dass eine freie Planstelle zur Verfügung steht. Hinweis: Ist zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit ein ärztlicher Befund, ein Gutachten oder sonstiges berufs- fachkundliches Fachwissen erforderlich, hat die Dienstbehörde zur Klärung dieser Frage die Versicherungs- anstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) einzubeziehen. 22 KONTROLLFRAGEN: Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandesversetzung beendet? Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen erfolgt der „Übertritt in den Ruhestand“? Wie lange ist ein „Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand“ möglich? Was ist unter „dauernder Dienstunfähigkeit“ zu verstehen? Welche Konsequenzen zieht eine dauernde Dienstunfähigkeit nach sich? In wessen Zuständigkeit fällt die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit? Unter welchen Voraussetzungen ist eine „Wiederaufnahme in den Dienststand“ denkbar? 23 XI. DIE AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES A. AUFLÖSUNGSGRÜNDE Wie schon eingangs dargestellt wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis grundsätzlich auf Le- benszeit begründet. Es kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden durch (§ 20 BDG): Austritt: Der Beamte kann ohne Angabe von Gründen schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären (§ 21 BDG). Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Der Austritt kann dem Beamten nicht verweigert werden. Die Erklärung kann vom Beamten bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde möglich. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses mittels Bescheid. Als Kündi- gungsgründe kommen die im Kap. VII angeführten Gründe in Betracht. Entlassung als Disziplinarstrafe oder infolge mangelnden Arbeitserfolges. Der Be- amte, über den zweimal aufeinander folgend die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen („negative“ Leistungsfeststellung). Die Entlassung als Disziplinarstrafe ist die schwerwiegendste Disziplinarstrafe, die vom Disziplinarsenat nur einstimmig verhängt werden kann. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB („dis- ziplinärer Amtsverlust“). Amtsverlust gemäß § 27 StGB. Der Amtsverlust ist eine Rechtsfolge (keine Neben- strafe!) einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe (bedingt oder nicht bedingt) ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt, oder die Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnis- ses (§ 212 StGB) erfolgt ist. 24 Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen, die ein Verhält- nis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, die nur von Perso- nen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, bei sonstigen Ver- wendungen der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Wegfall des unbeschränkten Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (Gemeinde Wien) als Mit- glied eines Landesverwaltungsgerichtes. Tod. Hinweis: Das Dienstverhältnis wird nicht aufgelöst, wenn die Rechtsfolge des Amtsverlustes bei der Verurtei- lung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, die Nachsicht wird widerrufen. B. FOLGEN DER AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Der Beamte hat dem Bund die Ausbildungskosten für seine Verwendung zu ersetzen, wenn diese eine bestimmte Höhe übersteigen. Ausnahmen sind bei ent- sprechender Dauer des Dienstverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung oder bei Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses mangels gesundheitlicher Eignung bzw. wegen Bedarfsmangels vorgesehen. Mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gelten allenfalls anhängige Disziplinarverfahren des Betroffenen als eingestellt (§ 118 Abs 2 BDG). Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach Auflösung des öffentlich-rechtli- chen Dienstverhältnisses weiterhin aufrecht. Eine Ahndung einer Pflichtverletzung im Diszip- linarverfahren ist allerdings nicht mehr möglich (vgl. jedoch § 310 StGB). Zur Leistung eines so genannten Überweisungsbetrages des Dienstgebers für aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Bundesbedienstete siehe § 311 ASVG. Die bei der Berech- nung des Überweisungsbetrages berücksichtigten Monate gelten als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (vgl. § 313 ASVG), d.h. durch die Leistung des Überweisungsbetra- ges wird der ausgeschiedene Beamte pensionsversicherungsrechtlich so gestellt, als ob 25 er während des Bestandes seines Beamtenverhältnisses in einem pensionsversiche- rungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden wäre. Hinweis: Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses (bzw. nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand) untersagt, für einen Rechtsträger, der nicht der Kon- trolle des Rechnungshofes oder einer vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienst- lichen Aufgaben zu beeinträchtigen. KONTROLLFRAGEN: Wie kann ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgelöst werden? Was wissen Sie über den „Austritt“ aus dem Dienstverhältnis? Was wissen Sie über die „Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges“? Worin liegt der Unterschied zwischen „Kündigung“ und „Entlassung“? Welche Verurteilungen führen unabhängig von der Strafhöhe zur Auflösung des Dienstverhält- nisses? Was versteht man unter „Amtsverlust“ und unter welchen Voraussetzungen ist ein solcher mög- lich? Welche Folgen zieht die Auflösung des Dienstverhältnisses nach sich? Welche pensionsversicherungsrechtlichen Konsequenzen hat die Auflösung des Dienstverhält- nisses? 26 XII. DIE DIENSTLICHE AUSBILDUNG Ziel der dienstlichen Ausbildung ist, dem Beamten die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforder- lichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erweitern und zu ver- tiefen (§ 23 BDG). Die dienstliche Ausbildung ist ein Instrument der Personal- und Verwaltungsentwicklung. Die Verantwortlichen für Personalentwicklung und Ausbildung haben den Ausbildungsbedarf der Mitarbeiter laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten zu sichten und gemeinsam mit den Dienststellenleitern und Vorgesetzten die durchzuführenden Ausbil- dungsmaßnahmen festzulegen. Hinweis: Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzuneh- men (Dienstpflicht!), in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kennt- nisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält (§ 58 BDG). A. ARTEN UND FORMEN DER DIENSTLICHEN AUSBILDUNG Innerhalb der verschiedenen Arten der dienstlichen Ausbildung interessiert in diesem Rahmen vor allem die Grundausbildung. Daneben gibt es auch noch das Management-Training sowie die sonstige dienstliche Weiterbildung und die Mitarbeiterqualifizierung. Die Ausbildung hat insbesondere in Form von Lehrgängen, Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen. 27 B. GRUNDAUSBILDUNG Die Grundausbildung dient insbesondere der Vermittlung der Grund- und Übersichtskenntnisse, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfor- dernissen führen. Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Die oberste Dienstbehörde hat für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln (Grundausbildungsverordnung). Der Beamte ist von der Dienstbehörde zur Grundausbildung zuzuweisen. Die Teilnahme an Lehrgängen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls als Dienst anzusehen (§ 25 BDG). Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ab- lauf erfolgt wiederum durch Verordnung der obersten Dienstbehörde (Prüfungsordnung). Für die Durchführung der Dienstprüfungen sind von den obersten Dienstbehörden für ihren Zustän- digkeitsbereich Prüfungskommissionen zu bilden (§ 29 BDG). Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen, sonstige Qualifizierungsmaßnah- men, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit ent- sprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist (§ 30 BDG). Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht aller- dings nicht. 28 KONTROLLFRAGEN: Was wissen Sie grundsätzlich über die „dienstliche Ausbildung“? Welche „Arten“ der dienstlichen Ausbildung kennen Sie? Welche „Formen“ der dienstlichen Ausbildung gibt es? Was sagen Ihnen die Begriffe „Grundausbildungsverordnung“ und „Prüfungsordnung“? Was wissen Sie über die „Grundausbildung“, deren Ziele, Inhalte und Gestaltung? Was wissen Sie über die „Dienstprüfung“? Was wissen Sie über die „Anrechnung auf die Grundausbildung“? 29 XIII. DER ARBEITSPLATZ Der Arbeitsplatz in dienstrechtlicher Hinsicht ist nicht die Kanzlei des Beamten. Es handelt sich hier- bei vielmehr um die Summe aller Aufgaben, die in seiner dienstlichen Verrichtung vorgesehen sind. Die genaue Aufgabenverteilung ist in der Geschäftseinteilung jeder Dienststelle festzulegen (§ 36 BDG). Die Erfüllung dieser Aufgaben muss die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. In der Regel dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufga- ben zusammengefasst werden. Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Be- soldungs- oder Verwendungsgruppe bzw. einer höheren Funktionsgruppe ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Inte- resse des Dienstes notwendig ist. Dies kann auch ohne Zustimmung des Beamten erfolgen. Hinweis: Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann einem Beamten mit seiner Zustimmung angeordnet werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn sich der Beamte hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zum selbständi- gen Arbeiten bewährt hat, die Erreichung des vom Beamten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kon- trollen festgestellt werden kann, und der Beamte sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig. Dem Beamten sind vom Bund die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmit- tel zur Verfügung zu stellen. 30 XIV. NEBENTÄTIGKEIT Die Summe aller Aufgaben, die ein öffentlich Bediensteter an seinem Arbeitsplatz erfüllt, bildet seine Haupttätigkeit. Eine Nebentätigkeit liegt hingegen vor, wenn einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungs- bereich übertragen werden (§ 37 BDG). Beispiel: Lehrer an der Justizwachschule, Mitgliedschaft bei einer Prüfungskommission. Eine Nebentätigkeit bedarf bei jenen Beamten der Genehmigung der obersten Dienstbehörde, deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG in Anspruch nehmen, oder die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pfle- gebedürftigen Angehörigen befinden (§ 75 c BDG). XV. DER WECHSEL DES ARBEITSPLATZES A. ALLGEMEINES Der öffentlich Bedienstete ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es das Interesse des Dienstgebers erfordert. Der Gesetzgeber bietet den Bediensteten gleichzeitig auch Schutz vor sachlich nicht gerechtfertigten Versetzungen und versucht, Härten bei einem Ar- beitsplatzwechsel zu vermeiden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz besondere Voraussetzungen und Verfahrensabläufe bei einem von Amts wegen angeordneten Arbeitsplatzwechsel zwingend vor. Das BDG 1979 regelt den Arbeitsplatzwechsel mit gleichzeitigem Dienststellenwechsel (Versetzung und Dienstzuteilung) sowie den Arbeitsplatzwechsel innerhalb derselben Dienststelle (Verwen- dungsänderung). 31 B. VERSETZUNG 1. Begriff und Voraussetzungen Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle (auch eines anderen Res- sorts) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (§ 38 BDG). Von Amts wegen ist eine Ver- setzung nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird insbesondere in den nachstehenden Fällen angenommen: Änderung der Verwaltungsorganisation; Auflassung von Arbeitsplätzen; bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den kein ge- eigneter Bewerber vorhanden sind; der Beamte weist den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht auf („negative“ Leistungsfeststellung); wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und we- gen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belas- sung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Während des provisorischen Dienstverhältnisses kann eine Versetzung auch aus anderen („weniger gewichtigen“) Gründen verfügt werden. Bei einer Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Betroffenen zu berück- sichtigen. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil nach sich ziehen würde und ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei dem dies nicht der Fall ist. Eine Versetzung ist jedoch auch in diesem Fall zulässig, wenn der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweist oder im Falle einer rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn in Bezug auf die Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beam- ten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Eine Versetzung des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung des Leiters des anderen Ressorts. 32 In Anlehnung an die Bestimmungen der Versetzung kann der Beamte auf Antrag oder aus wichtigen dienstlichen Gründen von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwen- dungsgruppe überstellt werden. Um sicherzustellen, dass nach einer amtswegigen Über- stellung keine unzumutbare besoldungsrechtliche Schlechterstellung erfolgt, definiert das BDG 1979 zulässige Überstellungsbereiche innerhalb „vergleichbarer Verwendungen“ (§ 38 Abs 9 und 10 BDG und § 12a GehG). 2. Verfahren Bei der Versetzung von Amts wegen sind folgende Verfahrensschritte zwingend einzuhalten: Schriftliche Verständigung des Beamten von der beabsichtigten Versetzung unter Be- kanntgabe der neuen Dienststelle und der neuen Verwendung. Hinweis darauf, dass es ihm freisteht, binnen 2 Wochen nach Zustellung der beabsich- tigten Maßnahme Einwendungen vorzubringen (Schweigen gilt als Zustimmung!). Verfügung der Versetzung mittels Bescheid, in dem anzuführen ist, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe selbst zu vertreten hat oder nicht. Der Beamte kann binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einbringen, das darüber in einem Senat zu entscheiden hat. Diese Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde stattgegeben, kann der Beamte an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf daher bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung über die Versetzung nicht auf Dauer besetzt werden. Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Über- siedlungsfrist zu gewähren. Hinweis: Strebt ein Beamter seine Versetzung in ein anderes Ressort an und fordert dieses Ressort den Beamten an, hat das Ressort, dem der Beamte angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem Monatsersten zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der vom anfordernden Ressort verlangten Dienstzuteilung des Beamten ist bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entsprechen („Freigabepflicht bei Ressortwechsel“). Eine länger dauernde Dienstzuteilung bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts. Verlangt das anfordernde Ressort mit Zustimmung des Beamten beim abgebenden Ressort dessen Versetzung zum anfordernden Ressort, gilt diese zum verlangten Wirksam- keitstermin als verfügt, wenn dieser Termin auf einen Monatsersten fällt und nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten einer Dienstzuteilung wie oben dargestellt oder unmittelbar an den Ablauf einer länger dauernden Dienstzuteilung anschließt (§ 38a BDG). 33 C. DIENSTZUTEILUNG Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend einem Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle zur Dienstverrichtung zugewiesen wird (§ 39 BDG). Eine Dienstzuteilung darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Darüber hinaus ist eine Dienstzuteilung ohne Zustimmung des Beamten nur in einigen wenigen Ausnahmefällen (z.B. für Ausbildungszecke) zulässig. Bei einer Dienstzuteilung ist Rücksicht zu nehmen auf die bisherige Verwendung, das Dienstalter und die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse (bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Ort) des betroffenen Beamten. Eine Dienstzuteilung wird mit der Wirkung einer Weisung mittels Dienstauftrag verfügt. D. VERWENDUNGSÄNDERUNG 1. Begriff Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abbe- rufen und einer neuen Verwendung innerhalb seiner Dienststelle zugewiesen wird (§ 40 BDG). 2. Arten der Verwendungsänderung Das BDG 1979 unterscheidet: Einfache Verwendungsänderung Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig eine neue – zumindest gleichwertige – Verwendung zuzuweisen. Ist die Zuweisung der neuen Verwendung aus dienstlichen Gründen nicht gleich möglich, ist dem Beamten spätestens zwei Monate nach der Abberufung (mittels Weisung) eine neue Verwendung zuzuweisen. „Qualifizierte“ Verwendungsänderung Eine solche liegt dann vor, wenn für den Beamten durch die Verwendungsänderung Nachteile entstehen, indem 34 die neue Verwendung nicht mindestens gleichwertig ist oder dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird. In diesen Fällen gilt die Verwendungsänderung als Versetzung. Das zuvor bei der Versetzung be- schriebene Verfahren findet Anwendung (Bescheidpflicht!). Keine „qualifizierte“ Verwendungsänderung liegt vor im Falle der Zuweisung einer drei Mo- nate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran an- schließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewie- sen wird oder bei Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Ver- tretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten. Arten des Arbeitsplatzwechsels im Überblick: Art wohin Dauer Form andere Versetzung auf Dauer Bescheid Dienststelle andere Dienstzutei- Dienststelle vorüberge- Dienstauftrag lung hend Verwen- innerhalb derselben Dienstauftrag / dungs- Dienststelle auf Dauer Bescheid änderung 35 E. VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN Beamte, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis („Adoption“) stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahever- hältnissen verwendet werden: im Falle einer Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Be- amten, bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamten zu Vertragsbe- diensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikanten. Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist. Die Ge- nehmigung einer solchen Ausnahme ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffent- lichen (§ 42 Abs 2 BDG). 36 KONTROLLFRAGEN: Was versteht man dienstrechtlich unter dem Begriff „Arbeitsplatz“? Wann ist eine Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz zulässig? Was versteht man unter „Telearbeit“ und unter welchen Voraussetzungen ist „Telearbeit“ zuläs- sig? Was versteht man unter „Nebentätigkeit“? Unter welchen Voraussetzungen muss eine Nebentätigkeit genehmigt werden? Was versteht man unter dem Begriff „Versetzung“? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig? Nennen Sie Beispiele, die ein „wichtiges dienstliches Interesse“ darstellen? Welche Umstände sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort zu berücksichtigen? Welches Verfahren ist bei der Versetzung von Amts wegen einzuhalten? Welche Formerfordernisse zieht eine Versetzung von Amts wegen nach sich? Was ist eine „Dienstzuteilung“? Was wissen Sie über die Zulässigkeit, die Dauer und die Erfordernisse einer Dienstzuteilung? Was versteht man unter dem Begriff „Verwendungsänderung“? Wann liegt eine „qualifizierte“ Verwendungsänderung vor? Welche Arten der Verwendungsänderung gibt es? Welche Form ist bei einer so genannten „qualifizierten“ Verwendungsänderung einzuhalten? Erläutern Sie die Arten des Arbeitsplatzwechsels im Überblick. Was versteht man unter dem Begriff „Verwendungsbeschränkung“ und welche Regelungen sind Ihnen hierzu bekannt? 37 XVI. DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN Jeder, der ein öffentliches Dienstverhältnis eingeht, muss sich bewusst sein, dass er bestimmte Pflichten und Einschränkungen auf sich nehmen muss, die sich aus der Eigenart des Dienstes notwendigerweise ergeben. Bei schuldhaftem Zuwiderhandeln haben Beamte mit disziplinärer Ver- folgung zu rechnen. Unabhängig von ihrer Ausbildung und Verwendung gelten für alle Beamten so genannte allgemeine Dienstpflichten. Daneben gibt es auch besondere Dienstpflichten, die im BDG 1979 geregelt sind. Aber auch außerhalb des BDG 1979 finden sich in anderen Rechtsvorschriften weitere beson- dere Dienstpflichten (z.B. im PVG oder im B-GlBG). Hinweis: Der Abschnitt „Dienstpflichten des Beamten“ steht neben seinem primären Zweck, ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Beamten in Bezug auf sein Dienstverhältnis zu sein, auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht. Dies deswegen, weil das Disziplinarrecht keine konkreten strafba- ren Tatbestände aufstellt, sondern nur bestimmt, dass Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sind. Daraus resultiert die Notwendigkeit, zur Vermeidung von Rechts- unsicherheit die elementarsten Beamtenpflichten zu regeln und den Disziplinarbehörden damit eine Entschei- dungsgrundlage in die Hand zu geben. Das in den ErläutRV 488 BlgNR 24. GP formulierte Leitbild der Bediensteten hat folgenden Inhalt: „Das Leitbild der Bediensteten des Bundes Als Bedienstete der Republik Österreich verstehen wir unsere Arbeit als Dienstleistung für die Ge- meinschaft. Die österreichische Rechtsordnung bildet die Basis unserer Tätigkeit, wir sind ihr in Den- ken und Handeln besonders verpflichtet. Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben wahren wir die Inte- ressen Einzelner, arbeiten serviceorientiert und reagieren flexibel auf Veränderungen der Gesell- schaft. Unser Ziel ist es, vorhersehbar, zuverlässig und nachvollziehbar zu handeln. Die Aufgaben werden von uns zügig erledigt, wir nutzen die vorhandenen Mittel verantwortungsbewusst. Im Span- nungsfeld von Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht informieren wir den Einzelnen und die Öffent- lichkeit über unsere Arbeit. Wir sind bestrebt, den Menschen bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten zu helfen, um Transparenz, Vertrauen und Verständnis zu fördern. Wir suchen den Dialog mit den Menschen. Unsere Erfahrungen nutzen wir auch, um an der Weiterentwicklung des geltenden Rechts mitzuarbeiten. Wir sehen Weiterbildung als Verpflichtung, um unsere Aufgaben auch in Zukunft kom- petent und zielgerichtet zu erfüllen. Unvoreingenommenheit, Wertschätzung und Vertrauen prägen unseren Umgang miteinander. Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und Informationsbereit- schaft kennzeichnen unseren Arbeitsstil. Entscheidungen werden gemeinschaftlich vorbereitet, Kon- flikte gemeinsam gelöst. Führungsverantwortung beinhaltet die Vereinbarung klarer Arbeitsziele, die Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Stärkung eigenverantwortlichen Handelns und das Anerkennen von Engagement und Leistungen. Diese Grundgedanken müssen in der Praxis erlebbar sein; wir arbeiten konsequent an ihrer Umsetzung.“ 38 A. ALLGEMEINE DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechts- ordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Hinweis: Diese Bestimmung stellt für den Beamten eine grundsätzliche Leitlinie für die Erfüllung der ihm übertragenen Staatsaufgaben dar. Die Worte „aus eigenem“ weisen auf die Bedeutung hin, die einer von Eigeninitiative getragenen Amtsführung beizumessen ist. „Mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ be- deutet die subjektive Verpflichtung des Beamten, sein Bestes zu geben, und ergänzt die objektive Verpflich- tung der Dienstbehörde, den bestgeeigneten Bewerber zu ernennen. Die Worte „treu“ und „gewissenhaft“ finden sich auch in der Angelobungsformel. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten (auch außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeiten!) darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrneh- mung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Hinweis: Da die Verwaltung vom Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben getragen wird, ist dem Beamten aufgetragen, sich dieses Vertrauen zu erhalten. Es handelt sich grundsätzlich um ein auf das dienstliche Verhalten des Beamten gerichtetes Gebot, das aber in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten betreffen kann. Trunkenheitsexzesse, Gewalttätigkeiten u.ä. zerstören die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässliche Vertrauensbasis zwischen Beam- ten und der rechtsuchenden Bevölkerung. Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Un- parteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstüt- zen und zu informieren (§ 43 BDG). Hinweis: Art 20 Abs 4 B-VG idF BGBl 1987/285: „(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemein- deverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheits- pflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hin- sichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“ Hiezu ist weiters das Auskunftspflichtgesetz (BGBl. 1987/287) ergangen, das folgenden Wortlaut aufweist: „§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. 39 (2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwil- lig verlangt werden. § 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Aus- kunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Aus- kunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der ge- wünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. § 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. § 5. Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4, die sich auf Ange- legenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden Fassung) beziehen, sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. § 6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bun- desgesetz nicht anzuwenden. § 7. Die §§ 2 erster Satz, 4, 5, 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.“ Der Beamte hat als Vorgesetzter seinen Mitarbeitern und als Mitarbeiter seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen (§ 43a BDG). Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschli- che Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind („Mobbingverbot“). Hinweis: Mit dieser Bestimmung stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei Mobbinghandlungen nicht um „Kavaliersdelikte“, sondern um disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzungen handelt. Die Bestim- mung knüpft mit dem Begriff der „Diskriminierung“ an die §§ 8 und 8a B-GlBG an: Auch jene Verhaltensweisen, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sind und für diese ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schaffen oder dies bezwecken, sind durch die neue Regelung verpönt. § 43a BDG bezieht sich damit nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander. 40 B. DIENSTPFLICHTEN GEGENÜBER VORGESETZTEN Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen (§ 44 BDG). 1. Weisungen Die für das Verhältnis zwischen den vielen Verwaltungsorganen wichtige hierarchische Beziehung wird insbesondere durch die Weisungsberechtigung der übergeordneten und die Weisungsver- bindlichkeit für die untergeordneten Organwalter hergestellt. Eine Weisung ist eine von einem Or- ganwalter ausgehende (schriftliche oder mündliche) Anordnung an untergeordnete Organwalter. Eine Weisung ist somit als „interne Norm“ zu verstehen. Vor der Befolgung von Weisungen sind folgende Kriterien zu beachten: Die Befolgung einer Weisung muss abgelehnt werden, wenn 1. die Weisung von einem unzuständigen Organwalter erteilt worden ist oder 2. die Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften (d.h. gegen eine Bestimmung des StGB bzw. der strafrechtlichen Nebengesetze) verstoßen würde. Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme han- delt, vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine Bedenken mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Erteilung der Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht zur Befolgung dieser Weisung besteht. Unterlässt der Vorgesetzte die schriftliche Erteilung der Weisung, gilt sie als zurückgezogen („Remonstrationsver- fahren“). Rechtlich einwandfreie, wenn auch unzweckmäßige Weisungen müssen befolgt wer- den. Es ergibt sich jedoch für den Bediensteten aus seiner Obliegenheit zur Unterstüt- zung des Vorgesetzten die Verpflichtung, auch in diesem Fall die Bedenken dem Vorge- setzten mitzuteilen. Allerdings gelten hier die für rechtswidrige Weisungen anzuwenden- den Regeln des „Remonstrationsverfahrens“ nicht. 41 C. DIENSTPFLICHTEN DES VORGESETZTEN 1. Vorgesetzter Vorgesetzter ist jener Organwalter, der mit der Dienst- und/oder Fachaufsicht über einen Beamten betraut ist. a) Dienstaufsicht Unter Dienstaufsicht versteht man die Sorge für die gesetzmäßige, zweckmäßige, wirtschaftli- che und sparsame Besorgung der Geschäfte durch die einem Organwalter unterstellten Bediens- teten und für die sachgerechte Verwendung dieser Bediensteten. b) Fachaufsicht Unter Fachaufsicht ist die Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes gegenüber allen nachgeordneten Organwaltern zu verstehen. 2. Pflichten Der Vorgesetzte hat seine Mitarbeiter anzuleiten (erforderlichenfalls durch Erteilung von Weisun- gen), sie in ihrem dienstlichen Fortkommen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Vor allem hat er darauf zu achten, dass die dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllt wer- den. Weiters hat er dafür zu sorgen, dass die Dienstzeit eingehalten wird und eventuell aufgetretene Fehler und Missstände abgestellt werden (§ 45 BDG). Hinweis: Vorgesetzte haben neben der Aufsichts- und Weisungsfunktion auch eine besondere Vorbildfunk- tion. Es gehört aber auch zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten, das Verhalten des ihm unterstellten Beamten dahin zu beobachten, ob er sich pflichtgemäß verhält. Um seine Kontrollpflicht zu erfüllen, kann er Berichte anfordern. Es liegt in der Hand des dienstaufsichtführenden Vorgesetzten, ob er einem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten mit Belehrungen, Ermahnungen oder mit einer Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs 1 BDG zur Durchsetzung eines pflichtgemäßen Verhaltens begegnet, um seine Leitungsaufgabe zu erfüllen. Der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zu sorgen. Wird ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrifft, so hat er eine Anzeige zu veranlassen. 42 D. MITARBEITERGESPRÄCH Der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte hat einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Arbeitsziele der Organisationseinheit sowie ihre Aufgabenstellung im Folgejahr erörtert werden. Dabei soll eine schriftliche Vereinba- rung über die vom Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben getroffen werden (§ 45a BDG). Im Mitarbeitergespräch sollen auch Maßnahmen vereinbart werden, die die Leistung des Mitar- beiters erhalten oder verbessern können (z. B. Ausbildungsmaßnahmen). E. TEAMARBEITSBESPRECHUNG Nach Abschluss der einzelnen Mitarbeitergespräche ist mit allen Mitgliedern einer Organisations- einheit eine Teamarbeitsbesprechung durchzuführen (§ 45b BDG). Gegenstand dieser Bespre- chung sind notwendige oder zweckmäßige Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung der Organisationseinheit. Die Ergebnisse sind wiederum schriftlich festzuhalten. F. AMTSVERSCHWIEGENHEIT Der Beamte hat über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren, wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (§ 46 BDG). Hinweis: Objekt der Geheimhaltung sind geheime Tatsachen (gehört oder gelesen), also Tatsachen, deren Kenntnis sich auf einen geschlossenen Kreis von Personen beschränkt. Allgemein bekannte Tatsachen oder Tatsachen, die einem größeren Kreis, der nicht zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist, bekannt sind, kön- nen nicht Gegenstand der Amtsverschwiegenheit sein. Ebenso unterliegt eine Tatsache nicht der Verschwie- genheit, wenn sie dem Beamten (auch) unabhängig von seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist. Ob eine Verschwiegenheitspflicht besteht, hat der Beamte zunächst selbst zu beurteilen. Die Pflicht zu Verschwiegenheit besteht gleichermaßen für den Beamten des Ruhestandes und schließlich auch noch nach Beendigung des Dienstverhältnisses. 43 Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht allerdings nicht gegenüber jemanden, dem der Be- amte über die oben dargestellten Tatsachen zur amtlichen Mitteilung verpflichtet ist. Dazu zählen insbesondere der Vorgesetzte, der zuständige Bundesminister, in Amts- und Organhaftungsfällen das erkennende Gericht, die Volksanwaltschaft, der Rechnungshof sowie amtliche Mitteilungen im Rahmen der Amtshilfe. Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Diszipli- naranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 1. Aussagen vor Gericht oder Verwaltungsbehörden Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt die Ladung erkennen, dass der Gegenstand seiner Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Diese entscheidet über die Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amts- verschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Befragung des Beamten heraus, so hat dieser die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat diese (und nicht der Beamte!) die Entbindung von der Amtsver- schwiegenheit bei der Dienstbehörde des betroffenen Beamten zu beantragen. In beiden Fällen kann die Dienstbehörde von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, den Ausschluss der Öffentlichkeit fordern. 44 G. BEFANGENHEIT Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veran- lassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 47 BDG). Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzu- nehmen. Hinweis: Durch die Festlegung von Befangenheitsgründen soll der Gefahr einer „Parteilichkeit“ vorgebeugt und ein gesetzmäßiges, möglichst objektives Verwaltungshandeln gewährleistet werden. Befangenheits- gründe für Verwaltungsorgane sind insbesondere im § 7 AVG festgelegt. Der Beamte hat selbst zu beurteilen, ob ein Grund für seine Befangenheit vorliegt. Bereits im Zweifelsfall sollte das Vorliegen von Befangenheit angenommen werden, um die Objektivität des Verfahrens sicherzustellen. 45 KONTROLLFRAGEN: Was sind die „Allgemeinen Dienstpflichten“ des Beamten? Treffen einen Beamten auch „außerdienstliche“ Verpflichtungen? Wenn ja, welche? Welche Grundsätze sind in der dienstlichen Begegnung zwischen Mitarbeitern bzw. Vorgesetz- ten einzuhalten? Was versteht man in der öffentlichen Verwaltung unter „Unterstützungspflicht“ bzw. „Informati- onspflicht“ gegenüber den Parteien? Was wissen Sie über das Auskunftspflichtgesetz? Welche Dienstpflichten bestehen gegenüber dem Vorgesetzten? Was versteht man unter dem Begriff „Weisung“? Was ist bei der Befolgung von Weisungen zu beachten? Was verstehen Sie unter dem Begriff „Remonstrationsverfahren“? Was versteht man im Dienstrecht unter dem Begriff „Vorgesetzter“? Erläutern Sie die Begriffe „Dienstaufsicht“ und „Fachaufsicht“. Welche Dienstpflichten hat der Vorgesetzte? Welche Dienstpflichten hat der Leiter einer Dienststelle? Was wissen Sie über das „Mitarbeitergespräch“? Was wissen Sie über die „Teamarbeitsbesprechung“? Welche Angelegenheiten unterliegen der „Amtsverschwiegenheit“? Wie lange ist der Beamte zur „Amtsverschwiegenheit“ verpflichtet? Wen gegenüber besteht keine Verpflichtung zur „Amtsverschwiegenheit“? Was hat ein Beamter bei Aussagen vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde zu beachten? Was wissen Sie über die „Befangenheit“ eines Beamten? 46 XVII. DIE DIENSTZEIT Dienstzeit ist die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit), einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes und der Mehrdienstleistung (§ 47a BDG). Die Zeiten, an denen der Beamte Dienst zu verrichten hat, werden in einer Dienstanordnung (Dienstplan) festgelegt. Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzu- halten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. (§ 48 BDG). Der Normaldienstplan ist ein Dienstplan, der unter Berücksichtigung von dienstlichen Erfordernissen und berechtigten Interessen der Beamten die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufteilt. Hinweis: Der (Normal-, Schicht- und der Wechsel-)dienstplan sind Dienstanweisungen, in denen angeordnet wird, während welcher Zeit der Bedienstete grundsätzlich und generell seinen Dienst zu versehen hat. Die Diensteinteilung ist gegenüber dem Dienstplan der weitere Begriff, der auch festlegt, zu welchen Zeiten die einzelnen Bediensteten Überstunden, Journaldienst und Bereitschaft zu leisten hat. Von der Diensteinteilung ist die Geschäftseinteilung zu unterscheiden, in der festgelegt wird, welche Aufgaben der Bedienstete auf seinem Arbeitsplatz wahrzunehmen hat. Eine unregelmäßige Aufteilung der Wochendienstzeit kann erfolgen, wenn nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feier- tage sind - soweit nicht zwingende dienstliche Interessen dem entgegenstehen - dienstfrei zu hal- ten. Hinweis: Öffentlich Bedienstete können in