Österreichisches Verfassungsrecht PDF

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This document provides an overview of Austrian constitutional law, including its principles, structure, and practices. It discusses concepts like direct and indirect democracy, governmental structures, and the role of the Austrian constitution in the state's functioning.

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3 Verfassungsrecht Teilgebiet der österreichischen Rechtsordnung Grundlage ist das Bundesverfassungsgesetz vom 1.10.1920 o seitdem sehr viele Novellen bedeutende Veränderung EU-Beitritt 1994 Verfassungsgerichtshof = Höchstgericht und achtet auf Einhaltung der Verfassung 3.1 Bundesverfassung Grundlag...

3 Verfassungsrecht Teilgebiet der österreichischen Rechtsordnung Grundlage ist das Bundesverfassungsgesetz vom 1.10.1920 o seitdem sehr viele Novellen bedeutende Veränderung EU-Beitritt 1994 Verfassungsgerichtshof = Höchstgericht und achtet auf Einhaltung der Verfassung 3.1 Bundesverfassung Grundlage für Zusammenleben regelt Aufbau und Organisation des Staates 5 leitende Prinzipien für Gesamtänderung muss Volksabstimmung durchgeführt werden o ob eine Änderung der Verfassung eine Gesamtänderung darstellt, entscheidet Verfassungsgerichtshof 3.1.1 Demokratisches Prinzip Art. 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“ 3.1.1.1 Direkte Demokratie im Gegensatz zur Schweiz in Österreich selten praktiziert 3.1.1.1.1 Volksbegehren Gesetzesantrag durch Volk rechtlich nicht bindend für Behandlung durch NR 100.000 Unterschriften notwendig 3.1.1.1.1.1 Ablauf 1. Einleitungsantrag a. 1 Promille der Bevölkerung an Unterstützungserklärungen notwendig 2. Eintragungsverfahren a. BMI prüft, ob Voraussetzungen erfüllt b. 1 Woche Zeit, dass Bevölkerung unterschreibt 3. Gesetzesvorschlag a. bei 100.000 Unterschriften muss NR Antrag behandeln 3.1.1.1.2 Volksabstimmung Ergebnis bindend bei Verfassungsänderungen verpflichtend Gegenstand ist ein Gesetz im NR Ja/Nein anzukreuzen 3.1.1.1.3 „Meinungsumfrage“ Ergebnis nicht bindend o bisher wurde dem Ergebnis immer Folge geleistet Ja/Nein bzw. 2 Lösungsvorschläge anzukreuzen 3.1.1.2 Indirekte Demokratie – Wahlen Volk überträgt Macht an Volksvertreter dadurch Volk indirekten Einfluss auf Gesetzgebung Grundprinzip der Demokratie Überwachung Politik Bestimmung der Richtung der Politik Mittel, um falsche Politik abzustrafen bzw. zu verändern 3.1.1.2.1 Wahlen auf Landes- & Gemeindeebene LT-Wahl alle 5 Jahre (OÖ: 6 Jahre) GR-Wahl alle 5 Jahre (OÖ, K, T: 6 Jahre) BGM-Wahl alle 5 (B, S, V) oder 6 (OÖ, K, T) Jahre bzw. keine (W, NÖ, ST) 3.1.1.2.3 Wahlen auf Bundesebene NR-Wahl alle 5 Jahre BP-Wahl alle 6 Jahre 3.1.1.2.2 Volksbefragung Europawahlen EP-Wahl alle 5 Jahre 3.1.1.3 Wahlrechte in Österreich 1. Allgemeines Wahlrecht a. aktives Wahlrecht – „wählen gehen“ i. zum Wahltag 16 Jahre alt b. passives Wahlrecht – „gewählt werden“ i. zum Wahltag 18 Jahre (BP: 35 Jahre) 2. Gleiches Wahlrecht a. jede Stimme zählt gleich viel 3. Unmittelbarkeit des Wahlrechts a. direkte Wahl der Abgeordneten ohne Umwege (Wahlmänner z.B.) 4. persönliches Wahlrecht a. Stimme persönlich im Wahllokal abgeben b. körperlich eingeschränkte Personen dürfen Begleitperson mitnehmen c. bei Abwesenheit am Wahltag → Beantragung Wahlkarte 5. Geheimes Wahlrecht a. Wahlentscheidung muss geheim gehalten werden können i. durch Wahlzelle, -urne, -kuverts ii. Schutz durch Strafgesetz 6. Freies Wahlrecht a. keine Beeinflussung b. frei von Zwang 7. Verhältniswahlrecht a. Anzahl der Mandate einer Partei nach Verhältnis der auf sie entfallenden Stimme vergeben b. Einzugshürden: z.B.: NR-Wahl: 4% 3.1.1.3.1 Ausschluss vom Wahlrecht mehr als 1-jährige Freiheitsstrafe gegen Staat sonst mehr als 5-jährige Freiheitsstrafe beginnt mit Rechtskraft des Urteils endet mit Vollstreckung der Strafe 3.1.2 Bundesstaatliches Prinzip Unterscheidung Gesamtstaat (Bund) und Teilstaaten (Länder) Rechtsbeziehung zwischen Bund und Länder regelt Verfassungsrecht Gesetzgebung + Vollziehung wird aufgeteilt o wichtigste Aufgaben bei Bund, z.B.: Finanzen Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen bei Bund Bund und Länder haben eigene Gesetzgebung + Bundesrat Bund und Länder haben eigene Vollziehung Bund und Länder haben eigene Finanzwirtschaft großer Teil der Verwaltungsaufgaben des Bundes wird durch Länderorgane organisiert (mittelbare Bundesverwaltung) o Länder erhalten dafür finanziellen Ausgleich + Einfluss 3.1.3 Republikanisches Prinzip Rechtsstellung des Staatsoberhauptes (= BP) o vom Volk gewählt o zeitlich begrenzt o verantwortlich gegenüber Bundesversammlung bzw. Volk 3.1.3.1 Staatsformen 3.1.3.1.1 Präsidentschaftsrepublik o Präsident = Staatsoberhaupt + Regierungschef (z.B.: USA) parlamentarische Republik o Staatsoberhaupt hauptsächlich repräsentativ o Entscheidungsmacht liegt beim Parlament o z.B.: Österreich Volksrepublik o Selbstbezeichnung kommunistischer Staaten (z.B.: China) o kommunistische Partei regiert uneingeschränkt Islamische Republik o Islam ist Staatsreligion o regiert nach islamischen Prinzipien …. 3.1.3.1.2 Regierungsformen 3.1.3.2.1 Demokratie demos = Volk, kratos = Macht Staatsgewalt in-/direkt vom Volk ausgeübt 3.1.3.2.2 Monarchie Staatsoberhaupt ist Monarch nach Erbfolge bestimmt 3.1.3.2 Republik Diktatur Machthaber herrscht ohne Mitsprache des Volkes 3.1.4 Rechtsstaatliches Prinzip verhindert Willkür der staatlichen Gewalt Freiheit + Würde der Bevölkerung sichern Rechte schützen wird gesichert durch: unabhängige Gerichtsbarkeit Grundrechte (Eingriff aber möglich) staatliche Handlungen unterliegen Kontrolle Rechnungshof Verwaltungsbehörden + Gerichte dürfen nur auf Grundlage von Gesetzen handeln 3.1.5 Gewaltenteilendes Prinzip wechselseitige Kontrolle Verhinderung Machtkonzentration und -missbrauch 3 Säulen: 1. Gesetzgebung (Legislative) a. Bund: Nationalrat + Bundesrat b. Land: Landtage 2. Verwaltung (Exekutive) a. Vollzug staatlicher Handlungen lt. Gesetze und Verordnungen b. BP, BReg., LReg., Gemeinden 3. Gerichtsbarkeit (Judikative) a. Regelung von Streitsachen b. Vollzug Strafgesetz c. Kontrolle Verwaltung 3.2 Neutralität war im Staatsvertrag noch nicht enthalten am 26.10.1955 im Nationalrat beschlossen o aus freien Stücken, aber war Bedingung für eigenen Staat durch Besatzungstruppen 3.2.1 Was bedeutet Neutralität? eigene militärische Landesverteidigung kein Beitritt in militärisches Bündnis erlaubt keine kriegerischen Handlungen beginnen oder beitreten 3.2.2 Kritik noch neutral nach EU-Beitritt 1995? o „solidarisch EU-Staaten, neutral anderen gegenüber“ „Blauhelm“ UNO-Einsätze gemeinsame EU-Außen- und Sicherheitspolitik o Art. 23j B-VG: nur Teilnahme humanitäre und Friedenseinsätze 3.3 Kontrolle der Staatsgewalt 3.3.1 Parlamentarische Kontrolle Parlament kontrolliert die Regierung und ihre nachstehenden Behörden 3.3.1.1 nach Gesetzgebung 2. wichtigste Aufgabe des Parlaments vor allem durch Oppositionsparteien führt zu politischen Konsequenzen NR kann BReg. wegen Gesetzesverletzung beim VfGH anklagen Bestandteile 1. Fragerecht a. steht allen Abgeordneten zu b. Anfrage führt zu Debatte c. max. 15 min. Redezeit 2. Entschließungen (Resolutionsrecht) a. Abgeordnete können Wünsche über Ausübung der Vollziehung äußern b. BReg. nicht zur Umsetzung verpflichtet 3. U-Ausschüsse a. Missstände in Verwaltung festzustellen b. auch für Beratung und andere wichtige Angelegenheiten 4. Misstrauensvotum a. stärkstes Mittel Entzug des Vertrauens der BReg. oder einzelnen Mitglieder b. BP muss dann sie vom Amt entlassen c. durch freiwilligen Rücktritt kann Amtsenthebung umgangen werden 3.3.2 Verwaltungsgerichtsbarkeit 3.3.2.1 3.3.2.2 Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Höchstgericht in Verwaltungssachen garantiert Anspruch der Bürger auf Rechtssicherheit Entscheidungen werden in Senaten getroffen o i. d. R. 5er Senat o 3er Senat in Verwaltungsstrafsachen und formellen Entscheidungen o Verstärkter Senat (9er), wenn von bisheriger Rechtsprechung abgegangen wird oder Rechtsprechung bisher nicht einheitlich beantwortet wurde Bundesverwaltungsgericht (BVwG) seit 2014 Überprüfung Behördenentscheidungen durch 11 Verwaltungsgerichte BVwG zentrale Anlaufstelle für Beschwerden bei Behördenentscheidungen der unmittelbaren Bundesverwaltung o Ausnahme Finanzrecht → Bundesfinanzgericht 9 Landesverwaltungsgerichte in Landessachen und mittelbarer Bundesverwaltung 3.3.2.2.1 Beschwerdearten 1. Bescheidbeschwerde a. Rechtswidrigkeit 2. Maßnahmenbeschwerde a. Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit 3. Säumnisbeschwerde a. Verletzung Entscheidungspflicht 4. Weisungsbeschwerde a. im Schulrecht Überprüfung in den Bereichen: 1. Asyl- und Fremdwesen a. bei abgelehntem Asylantrag 2. persönliche Rechte und Bildung a. falsche Bemessung Studienförderung 3. Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Kommunikation a. falsche Grundstücksvermessung Beschwerdefrist: Grundsätzlich 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides 3.3.3 Verfassungsgerichtshof (VfGH) Höchstgericht zur Überprüfung der Einhaltung der Verfassung nur auf Antrag tätig 1 Präsident, 1 Vize, 12 Mitglieder, 6 Ersatzmitglieder keine Berufsrichter, sondern Nebentätigkeit 3.3.3.1 Aufgaben 1. Klärung Zuständigkeitskonflikte a. zwischen Bund-, Länder-, Verwaltungsbehörden und Gerichte b. Entscheidung hat Charakter eine Verfassungsnorm 2. Normenkontrolle a. prüft Rechtsmäßigkeit von Gesetzen, Verordnung und Staatsverträgen b. BReg, LReg., Volksanwaltschaft, BMF, Gemeinden können Prüfung ohne Anlassfall beantragen c. bei konkretem Einzelfall sind Gerichte, Betroffene und VfGH von Amtswegen antragsberechtigt 3. Wahlanfechtung 4. Staatsgerichtsbarkeit a. staatsrechtliche Anklagen oberste Bundes- und Landesorgane b. Verfolgung schuldhafter Rechtsverletzung durch Amtstätigkeit oberster Organe c. Verurteilung bedeutet Amtsenthebung 5. Erkenntnisbeschwerde a. Beschwerde gegen Erkenntnis eines LVwG i. Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte ii. Anwendung gesetzeswidriger Verordnung iii. Anwendung verfassungswidriger Gesetze iv. Anwendung rechtswidriger Staatsvertrag 3.3.4 Volksanwaltschaft 3.3.4.1 unabhängige Kontrolleinrichtung des Staates Aufgaben Prüfung von Bürger behaupteten Missständen in Verwaltung Schutz und Förderung Menschenrechte öffentliche Kontrolle (politisch, rechtlich und finanziell) unabhängig von Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von Missbrauch selbst betroffen (Beschwerdeführer) kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung (Beschwerdeführer) jede Beschwerde muss geprüft werden gebührenfrei auch von Amtswegen tätig 3.3.5 Rechnungshof Hilfsorgan des NR und LT unabhängig und weisungsfrei 3.3.5.1 3.3.5.2 Wer wird geprüft? Budget Bund bundbeherrschte Unternehmen (mehr als 50% Anteile) Gebarung Bundesland Land beherrschte Unternehmen Gemeinde und -verbände SV-Träger andere gesetzliche Rechtsträger Was wird geprüft? Richtigkeit Rechtmäßigkeit Sparsamkeit Wirtschaftlichkeit Zweckmäßigkeit

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