Arbeitspapier 9 (Wiederholung und Vertiefung) PDF
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Heinrich Heine University Düsseldorf
Sascha D. Peters
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Summary
This document discusses the general principle of equality from Article 3, paragraph 1 of the German Basic Law (GG). It also examines whether the different treatment of drivers, e.g., taxi drivers and delivery drivers, regarding seatbelt regulations, is compatible with this principle. The author explores the differences in the circumstances that may justify the different treatment in such cases, citing the Federal Constitutional Court (BVerfG) as source.
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Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2023/2024 Arbeitspapier 9 Lerninhalte: Allg. Gleichheitssatz Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: 1. Was garantiert der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG? Der Gleichheitssatz des Art. 3...
Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler Akad. Rat a.Z. Sascha D. Peters Wintersemester 2023/2024 Arbeitspapier 9 Lerninhalte: Allg. Gleichheitssatz Wiederholungs- und Vertiefungsfragen: 1. Was garantiert der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG? Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stellt sicher, dass eine unterschiedliche Behandlung von Personen nur dann zulässig ist, wenn zwischen den Sachverhalten Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Grundsätzlich beschränkt die Rechtsprechung die Gleichheitsprüfung dabei auf eine bloße „Willkürkontrolle“, lässt also vielfach jeden sachlichen Grund für Differenzierungen ausreichen. Anderes gilt aber bei personenbezogenen Differenzierungen, bei denen zusätzlich geprüft wird, ob der sachliche Grund hinreichend tragfähig ist, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. 2. Lässt sich die unterschiedliche Behandlung von Kraftfahrzeugführern bei der Gurtpflicht, wonach etwa Taxifahrer und Paketzusteller von der Gurtpflicht befreit sind, mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren? Die unterschiedliche Behandlung stellt zunächst eine gleichheitsrechtlich relevante Verschiedenbehandlung von wesentlich Gleichem da, da es sich bei beiden Vergleichsgruppen um Kraftfahrzeugführer handelt, die sich – im Hinblick auf die Befreiung von der Gurtpflicht – allein durch die besondere berufliche Veranlassung des Kraftfahrzeugführens unterscheiden. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung dieser beiden – rechtlich vergleichbaren – Gruppen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn zwischen den Normadressaten solche Unterschiede bestehen, die nach Art und Gewicht die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Das BVerfG geht davon aus, dass Taxifahrer aufgrund der ihnen auferlegten Beförderungspflicht gegenüber jedermann besonderen Gefahren ausgesetzt sind, die es legitimieren, die zum Schutz der eigenen Sicherheit von der Gurtpflicht freizustellen. Bei Paketzustellern ergibt sich die Besonderheit, dass diese idR mit geringerer Geschwindigkeit unterwegs sind und zudem häufiger anhalten und aussteigen müssen. Auch dies ist ein tragfähiger Grund für die unterschiedliche Behandlung.