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This document presents lecture notes on IT and Media Law. It covers module objectives, course outline, and introductory topics in law, particularly relating to information technology. The presentation material includes important legal topics necessary for understanding the specific legal areas involved.

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IT- & Medienrecht Bernd llsen Rechtsanwalt IT- & Medienrecht Modulziele Die Studierenden können nach erfolgreichem Abschluss des Moduls: Mögliche Rechtsfolgen ihrer beruflichen Tätigk...

IT- & Medienrecht Bernd llsen Rechtsanwalt IT- & Medienrecht Modulziele Die Studierenden können nach erfolgreichem Abschluss des Moduls: Mögliche Rechtsfolgen ihrer beruflichen Tätigkeit in der Informationstechnologie beurteilen, die für die Informationstechnologie relevanten Normen bestimmen und im beruflichen Kontext erkennen, IT-Verträge in ihren rechtlichen Zusammenhang einordnen (z. B. Softwareüberlassung, Open-Source, Cloud Computing) Kenntnisse insbesondere im Telemedienrecht, Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Datenschutz in ihrer beruflichen Praxis anwenden, die Rechtsinformationen nutzen, um regelkonformes Verhalten in ihrer beruflichen Praxis sowie die Einhaltung und Beachtung von Kodizes in ihren Unternehmen (Compliance) sicherzustellen, grundlegende ethische Dimensionen der Informationstechnologie mit Blick auf die Verbreitung personenbezogener Daten skizzieren, relevante Aspekte der Sicherheit informationstechnischer Systeme analysieren, das angeeignete Wissen, gefestigt durch Übungen und Fallbeispiele, auf praktische Situationen umsetzen. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 2 Vorab zum Einstieg Übersicht zum Vorlesungsablauf Einheit A: Einführung ins Recht Einheit B: Allgemeines Vertragsrecht Einheit C: Fernabsatzgeschäft Einheit D: Grundlage des Strafrechts/Strafrecht im IT-Bereich Einheit E: Datenschutzrecht Einheit F: Compliance Einheit G: Medienrecht I Einheit H: Medienrecht II Klausurvorbereitung/Wiederholung/Offene Fragen Klausur 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 3 Vorab zum Einstieg Abschlussklausur (90 Minuten) Die Foliensätze zur Veranstaltung werden im Anschluss an die jeweilige Vorlesung zum Download auf dem Online-Campus bereitgestellt Die besprochenen Fälle werden ggf. als Handout in der Vorlesung ausgereicht und werden zudem ebenfalls online verfügbar sein Etwaige Falllösungen werden ebenfalls im Anschluss an die Vorlesung online abrufbar sein 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 4 Inhalt der heutigen Vorlesung Thema der heutigen Vorlesung: Einheit A: Einführung ins Recht I. Einführung: Gegenstand der Vorlesung II. Abgrenzung der Rechtsgebiete III. Methodenlehre IV. (Beginn mit Einheit 2: Vertragsrecht) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 5 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung Es gibt nicht „das“ Informationstechnologierecht (kurz IT-Recht)  gegenstandsbezogener Begriff; Querschnittsmaterie aus vielen Rechtsgebieten, wie insb. auch dem Medienrecht Informationstechnologien (v.a. das Internet) durchdringen alle Lebensbereiche  das Feld IT-Recht gewinnt zunehmend an Bedeutung und Regelungsdichte  dadurch Entwicklung des IT-Rechts von Randgebiet zu eigenständiger und hoch-komplexer Spezialdisziplin Dabei werden sowohl altbewährte Grundsätze auf die sich neu stellenden Sachverhalte übertragen, als auch gänzlich neue Gesetzesmaterien geschaffen  Umfangreiche Bezüge zum gewerblichen Rechtsschutz  in einigen Rechtsgebieten hat sich die anfänglich dynamische Entwicklung bereits wieder „abgekühlt“ (bspw. im Domainrecht oder bei der Haftung für elektronische Inhalte; rechtliche Entwicklung jedoch weiterhin im Fluss)  in anderen Bereichen nimmt diese Fahrt auf (bspw. Datenschutzrecht) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 6 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung Ziel der Vorlesung: Grundlagenvermittlung im Recht allgemein, IT-Recht & Medienrecht; Einblick in die wesentlichen Rechtsmaterien im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der IT-Branche Praxisnahe Orientierungshilfe für Informatiker ohne juristische Vorkenntnisse  dazu Kombination von Wissensvermittlung und Anwendung des Erlernten auf relevante Fallkonstellationen unter Vermittlung elementarer Techniken der juristischen Fallbearbeitung Es wird Wert gelegt auf das Verständnis von Strukturen und inhaltlichen Zusammen- hängen; „rechtstechnische Feinheiten“ stehen nicht im Vordergrund  das gilt letztlich auch für das Anforderungsprofil der Abschlussklausur 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 7 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung Für das Verständnis der Vorlesungsinhalte unabdingbar ist die begleitende Lektüre der einschlägigen Gesetze; dazu wird folgende Gesetzessammlung empfohlen (ansonsten Gesetzestexte auch online abrufbar, z.B. beim Bundesjustizministerium: http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html) IT- und Computerrecht, Beck/dtv, 18,90€ Bürgerliches Gesetzbuch, Beck/dtv, 5,50€ (13. Aufl. 2018) (81. Aufl. 2018) und 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 8 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung Beispiele für Problemfragen aus dem IT-Recht http://www.computerbild.de/internet- abzocke/ 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 9 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung „Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf 'informationelle Selbstbestimmung' sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.“ 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 10 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung Das Internet als Selbstbedienungsladen? 08.01.2014 BGH-Urteil: Eltern haften nicht automatisch für illegalen Download ihrer Kinder. 01.09.2014 Redtube-Abmahnanwalt verliert seine Zulassung. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 11 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung facebook-Gründer Mark Zuckerberg bei einer Podiumsdiskussion am 08. Januar 2010: „The age of privacy is over!“ Öffentliche Diskussionen über den „Bundestrojaner“ (2007) und den „Staats- oder Bayerntrojaner“ (2011) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 12 I. Einführung – Gegenstand der Vorlesung stern, Ausgabe 50/2011 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 13 II. Abgrenzung von Rechtsgebieten Das Recht kann in zwei große Untermaterien gegliedert werden: Recht Öffentliches Recht Privatrecht (inkl. Strafrecht) Im Privatrecht: Regelmäßig Rechtsbeziehung zwischen Bürgern (u.a. privates Datenschutzrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht)  meistens geprägt durch Gleichordnungsverhältnisse  Bürgerliches Recht für jedermann und Sonderprivatrecht (nur best. Gruppen) Im öffentlichen Recht: Regelmäßig Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger  meistens geprägt durch Über-/Unterordnungsverhältnisse (u.a. öffentliches Datenschutzrecht, Ordnungswidrigkeiten); Strafrecht ist öffentliches Recht, wird aber oft eigenständig behandelt 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 14 III. Juristische Methodenlehre Gliederung 1. Einführung 2. Normenpyramide 3. Auslegungsmethoden 4. Anspruchsprüfung 5. Anspruchsgrundlagen 6. Juristische Subsumtionstechnik 7. Übungsfälle 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 15 III. Juristische Methodenlehre Einführung Nahezu unüberschaubare Anzahl an Gesetzen (dies gilt bereits allein für das Bank- und Kapitalmarktrecht) Neben nationalem auch europäisches und internationales Recht zu beachten Keiner kennt alle Gesetze – Anwendung bedarf daher einer methodischen Grundlage In der Praxis besteht häufig Kontakt mit Rechtsanwälten und Juristen, Kenntnisse der juristischen Methodik hilft bei der Entschlüsselung von „Juristendeutsch“ Juristisches Handwerkszeug hilft beim Umgang mit Gesetzen 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 16 III. Juristische Methodenlehre Einführung Aufbau eines Gesetzes - Paragraph / Artikel (Abk.: § / Art.) - Absatz (Abk.: Abs. 1 oder I, II, III) - Satz (Abk.: S. 1 oder 1, 2, 3) - Nummer / Litera (Abk.: Nr. / Lit.) Beispiele: § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB (alternativ: § 489 I Nr. 1 BGB) § 489 Abs. 4 S. 2 BGB (alternativ: § 489 IV 2 BGB) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 17 III. Juristische Methodenlehre Einführung Beispiel: § 15 UrhG (Verwertungsrechte) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 18 III. Juristische Methodenlehre Einführung Ein Gesetz und seine Tatbestandsmerkmale: Jedes einzelne Gesetz besteht aus bestimmten Merkmalen, die für seine Anwendung herausgearbeitet werden müssen! Beispiel: § 12 UrhG (Veröffentlichungsrecht) (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 19 III. Juristische Methodenlehre Gliederung 1. Einführung 2. Normenpyramide (wer kennt sie schon?) 3. Auslegungsmethoden 4. Anspruchsprüfung 5. Anspruchsgrundlagen 6. Juristische Subsumtionstechnik 7. Übungsfälle 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 20 III. Juristische Methodenlehre Normenpyramide 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 21 III. Juristische Methodenlehre Gliederung 1. Einführung 2. Normenpyramide 3. Auslegungsmethoden 4. Anspruchsprüfung 5. Anspruchsgrundlagen 6. Juristische Subsumtionstechnik 7. Übungsfälle 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 22 III. Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Auslegungsmethoden Wortlaut (beachte Wortlautgrenze; ansonsten ggf. teleologische Reduktion) Wille des Gesetzgebers (Historisch; siehe insb. Gesetzesbegründung) Sinn und Zweck (Bsp. Bankaufsichtsrecht) Systematisch (Verhältnis von Normen untereinander; beachte Überschrift der Norm oder Überschrift des Abschnitts) Verfassungskonform Europarechtskonform (insb. richtlinienkonforme Auslegung) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 23 III. Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Analogie Unter Analogie versteht man in die Anwendung einer Rechtsnorm mit bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen auf einen ähnlichen, ungeregelten Sachverhalt. Voraussetzungen: 1. Regelungslücke 2. Planwidrige Regelungslücke 3. Vergleichbare Interessenlage Durch Analogien können also Fälle gelöst werden, an die der Gesetzgeber fälschlicherweise im Gesetzgebungsverfahren nicht gedacht hatte. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 24 III. Juristische Methodenlehre Gliederung 1. Einführung 2. Normenpyramide 3. Auslegungsmethoden 4. Anspruchsprüfung 5. Anspruchsgrundlagen 6. Juristische Subsumtionstechnik 7. Übungsfälle 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 25 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsprüfung I. Anspruch entstanden II. Anspruch untergegangen III. Anspruch durchsetzbar 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 26 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsprüfung I. Anspruch entstanden Ansprüche aus Vertrag - Primäranspruch (insb. Hauptleistung) - Sekundäranspruch (z.B. Schadenersatz aus Gewährleistung) Deliktische Ansprüche (z.B. § 823 BGB) Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) Dingliche Ansprüche (aus Eigentum/Besitz) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 27 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsprüfung II. Anspruch untergegangen Unmöglichkeit Rücktritt Widerruf Kündigung Erfüllung Aufrechnung Erlass 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 28 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsprüfung III. Anspruch durchsetzbar Fälligkeit des Anspruchs Keine Verjährung 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 29 III. Juristische Methodenlehre Gliederung 1. Einführung 2. Normenpyramide 3. Auslegungsmethoden 4. Anspruchsprüfung 5. Anspruchsgrundlagen 6. Juristische Subsumtionstechnik 7. Übungsfälle 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 30 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsgrundlagen Wir befinden uns bei dem Prüfungspunkt „Anspruch entstanden“ (siehe oben) Ansprüche können entstehen aus: - Vertrag - Delikt - Ungerechtfertigter Bereicherung - Eigentum/Besitz (dinglich) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 31 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsgrundlagen Vertragliche Ansprüche: Primäransprüche - Vertragliche Hauptleistungspflichten Beispiel: Valutierung des Darlehens; Zinszahlung - Voraussetzung ist immer ein Vertrag (beachte Fragen wie Geschäftsfähigkeit oder Anfechtung) Sekundäransprüche - insb. Schadenersatzansprüche bei Pflichtverletzungen der Vertragsparteien, durch die einer Vertragspartei ein Schaden entstanden ist Beispiel: Die Bank zahlt entgegen der Vereinbarung im Darlehensvertrag das Darlehen nicht aus. Der Darlehensnehmer kann die erworbene Immobilie nicht rechtzeitig bezahlen. Hieraus entstehen für Verzugszinsen für den Darlehensnehmer gegenüber dem Verkäufer der Immobilie. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 32 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsgrundlagen Deliktische Ansprüche (§§ 823 ff. BGB): § 823 Abs. 1 BGB (z.B. Beschädigung von Eigentum oder von Leib und Leben) § 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. Schutzgesetz, insb. StGB) § 824 BGB (Kreditgefährdung, Beispiel Scoring) § 826 BGB (Sittenwidrige Schädigung) 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 33 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsgrundlagen Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, hat dies an den Berechtigten herauszugeben (vgl. die §§ 812 ff. BGB). Beispiel: Nach Abschluss eines Darlehensvertrages zahlt die Bank das Darlehen an den Darlehensnehmer aus. Später stellt sich heraus, dass der Darlehensnehmer die Bank über seine finanziellen Verhältnisse getäuscht hatte. Die Bank ficht daher den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an. Ein Rechtsgrund (der Darlehensvertrag) zum Behaltendürfen der Darlehensvaluta ist entfallen. Das Darlehen ist gemäß § 812 BGB sofort an die Bank zurückzuzahlen. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 34 III. Juristische Methodenlehre Anspruchsgrundlagen Ansprüche aus Eigentum/Besitz (dingliche Ansprüche): Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985 BGB) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers (§ 1004 BGB) Herausgabeanspruch des Besitzers (§ 861 BGB) Beseitigung der Besitzstörung (§ 862 BGB) etc. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 35 III. Juristische Methodenlehre Gliederung 1. Einführung 2. Normenpyramide 3. Auslegungsmethoden 4. Anspruchsprüfung 5. Anspruchsgrundlagen 6. Juristische Subsumtionstechnik 7. Übungsfälle 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 36 III. Juristische Methodenlehre Subsumtionstechnik Juristische Falllösungstechnik: 1. Obersatz (Wer will was von wem woraus?) A könnte gegen die B-Bank einen Anspruch auf Valutierung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB haben. 2. Voraussetzungen/Definitionen Hierzu müsste zwischen A und der B-Bank ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB geschlossen worden sein. Ein solcher Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme). 3. Subsumtion Vorliegend haben sich A und die B-Bank darüber geeinigt, dass die B-Bank dem A Gelder über eine Laufzeit von 10 Jahren zur Verfügung stellt. A will hierfür jährlich Zinsen zahlen. Ein Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB wurde geschlossen. 4. Ergebnis A hat gegen die B-Bank einen Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB auf Valutierung des Darlehens. 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 37 III. Juristische Methodenlehre Übungsfälle Vorgehensweise bei der Fallbearbeitung: 1. Welche ist die genaue Fragestellung, die beantwortet werden soll? (Wer will Was von Wem?) 2. Welche sind abstrakt die maßgeblichen Gesetzesmerkmale, die vorliegen/nichtvorliegen/untersucht werden müssen? 3. Anwendung auf den konkreten Sachverhalt 4. Ergebnis 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19.07.2023 IT- & Medienrecht | FOM | Rechtsanwalt Bernd Ilsen 39

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