Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände PDF
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Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
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This document appears to be lecture notes or study material covering Verkehrsrechtstatbestände. It includes sections on the structure and detail of traffic law, along with relevant legislation and cases.
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1 ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände Fakultät 1 – Fachbereich Verkehrswissenschaften 3. EBS – Semester 1 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände ...
1 ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände Fakultät 1 – Fachbereich Verkehrswissenschaften 3. EBS – Semester 1 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 2 DISPOSITION 1. Regelungsinhalte und Systematik a) Überblick b) Rechtsnatur als spezialisiertes Gefahrenabwehrrecht 2. ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände a) § 32 StVO: Verkehrshindernisse 1. Tatbestand im Überblick 2. Tathandlungen 3. Täter 4. Kfz. als Hindernis 5. fehlende Hindernisqualität 6. abstraktes Gefährdungsdelikt 7. Gefahrenabwehr 8. Konkurrenzen 9. Hindernisse auf der Straße b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz c) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 3 1. REGELUNGSINHALTE UND SYSTEMATIK a) Überblick StVG spezialisiertes Gefahrenabwehrrecht, um Gefahren abzuwehren, die vom Verkehr ausgehen oder dem Verkehr von außen drohen enthält grundlegende Vorschriften und ermächtigt zu konkretisierenden Rechtsverordnungen: FeV FZV StVO Zulassung und Zulassung von Fahrzeugen (auch allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1-35) Zulassungsbeschränkungen von ausl. Fahrzeuge) (auch verkehrsfremde Sachverhalte: Personen zum Straßenverkehr Maßnahmen gegen §§ 29 -33) – insbes. Fahrerlaubnisrecht unvorschriftsmäßige Fahrzeuge, die Verkehrszeichen und -einrichtungen – auch ausl. FE-Inhaber der FZV unterliegen (auch ausl. (§§ 36-43) Registervorschriften ZFER= Fahrzeuge) Durchführungs-, Bußgeld- und Zentrales Fahrerlaubnisregister Fahrzeugregister/Datenübermittlung Schlussbestimmungen (§§ 44-53) FAER= Fahreignungsregister Zulassungsstelle – KBA StVZO eKFV allgemeine Bau- Betriebs- und Ausstattungsmerkmale von Ausrüstungsvorschriften Elektro-Kleinstfahrzeugen Maßnahmen gegen unvorschriftsmäßige Nutzung von Verkehrsflächen Fahrzeuge, die nicht der FZV unterliegen Verhaltensvorschriften 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 4 1. REGELUNGSINHALTE UND SYSTEMATIK b) Rechtsnatur als spezialisiertes Gefahrenabwehrrecht Beseitigung von Verkehrsverstößen (Gefahrenabwehrmaßnahmen) Behördenbefugnisse Pflichten und Befugnisse der Polizei Verstoß umfassendes spezialgesetzliches Meldepflicht keine pol. Eilfallkompetenzen StVZO/FZV Maßnahmenrepertoire § 42 PolGBW gemäß §§ 5 FZV/17 StVZO (insbesondere originäre StVZO-Befugnisse Mängelbericht) § 31c StVZO „Wägung“ nur ganz § 49 IV StVZO „Lärmmessung“ ausnahmsweise Befugnisse nach StVO Einschreiten nach §§ 36 V; 44 II S.1, 36 StVO „ dem PolGBW unter den Verstoß umfassendes Meldepflicht keine pol. Eilfallkompetenzen Voraussetzungen des FeV spezialgesetzliches § 2 XII StVG Subsidiaritätsprinzips Maßnahmenrepertoire Befugnisse gemäß StVO § 36 V , 44 II S.1, 36 StVO gemäß §§ 11, 46 FeV Verstoß spezialgesetzliche Meldepflicht Eilfallkompetenzen gemäß StVO StVO Befugnisse gemäß §§ 42, 65 PolG § 44 II S.2 StVO §§ 44, 45, 46, 29 StVO originäre Befugnisse gemäß StVO + §§ 36 V, 44 II S.1, 36 ergänzende Anwendung des PolG (Durchsetzung der Verbotsnormen) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 5 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse § 32 StVO: Verkehrshindernisse (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 6 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 1. Tatbestand im Überblick Straße beschmutzen/benetzen wenn dadurch der Gegenstände dort hinbringen Verkehr Gegenstände dort liegen lassen gefährdet oder solche verkehrswidrige Zustände erschwert werden kann - nicht beseitigen - unzureichend absichern zur Verkehrsaufnahme Gegenstände = nur verkehrsfremde Sachen (z.B.: wenn eine konkrete dienende Flächen Container, verlorener Unterlegkeil; nicht: Gefährdung/Erschwerung Fahrbahn behindernd parkende Fahrzeuge) möglich und nicht ganz Sonderwege Kfz. gelten als verkehrsfremde Sachen, wenn sie unwahrscheinlich ist Seitenstreifen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht Bereits die Entziehung Gehweg alsbald betriebsbereit sind, weil knappen Parkraumes Luftraum oberhalb - nicht zugelassen oder durch ein abgemeldetes der Straße - nicht betriebsgewidmet oder Kfz kann eine - nicht fahrfähig (Ausnahme: § 15 StVO) Erschwerung sein. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 7 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 1. Tatbestand im Überblick – Straße tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 8 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 1. Tatbestand im Überblick dreistufiger Aufbau der Vorschrift: 1. verkehrswidrige Zustände durch Verkehrshindernisse vermeiden wenn unvermeidbar: 2. sind die verkehrswidrigen Zustände unverzüglich zu beseitigen Ist die sofortige Beseitigung nicht möglich oder zumutbar 3. Verkehrshindernisse ausreichend kenntlich zu machen. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 9 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 2. Tathandlungen Beschmutzen (ob eine Verschmutzung i.S.v. § 32 Gegenstände dort liegen lassen, z.B. A StVO vorliegt, ist abhängig von deren Umfang, der verlorene Ladung P K Art der Straße und des Verkehrs (vgl. SVR verlorener Ersatzreifen 1/2007, S. 22). z.B. Wild nach einem Wildunfall A T Ackererde Glassplitter nach Unfall Kuhkot S I Ölspur solche (S.1) verkehrswidrigen Zustände nicht S V unverzüglich beseitigen, z.B. Benetzen, z.B. Fahrbahn säubern I Berieselungsanlage Ölspur beseitigen V tropfende Ladung (Kieslaster) bei Gefahr der Beseitigung/Säuberung veranlassen Glättebildung Glassplitter nach Unfall „Industrieschnee“ unzureichende Absicherung bis zur Entfernung, verkehrsfremde Gegenstände dort hinbringen, z.B. z.B. abgestellte Baumaschinen/Container Warnzeichen Überqueren der Straße mit langer Leiter § 15 StVO: Warndreieck und Warnblinklicht verkehrsfremdes Abstellen von Kfz Beleuchten (Kriterien des § 17 StVO) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 10 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 3. Täter jedermann – muss nicht Verkehrsteilnehmer sein auch wer die Tathandlung veranlasst oder zu überwachen hat (§ 14 OWiG, sog. mittelbarer Täter), z.B. Auftraggeber Halter Eigentümer des Gegenstandes Vorgesetzte Begehen durch Unterlassen möglich Garantenstellung ▪ Polizei – also Sie: Unfallstelle Überall wo Sie vorbeifahren und nichts unternehmen, kann eine bußgeld- oder haftungsrechtliche Verantwortung eintreten. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 11 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse § 42 FZV: Probefahrten und Überführungsfahrten mit 4. Kfz als Hindernis Kurzzeitkennzeichen (1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu wenn das Kfz aus rechtlichen oder tatsächlichen Probefahrten oder Überführungsfahrten in Betrieb Gründen nicht alsbald in Betrieb genommen gesetzt werden, wenn […] werden kann, weil: 4. das Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen führt. nicht zugelassen oder nicht betriebsgewidmet oder nicht betriebsbereit Verlust der Verkehrsmitteleigenschaft § 10 FZV: Besondere Kennzeichen Sondernutzung möglich! (3) Auf Antrag ist einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zuzuteilen. […] Das Fahrzeug § 12 (3b) StVO: zugelassene Anhänger darf […] auf öffentlichen Straßen nur während des ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen angegebenen Betriebszeitraums (außer: entsprechend gekennzeichneten 1. in Betrieb gesetzt werden oder Parkplätze) 2. abgestellt werden. zulassungsfreie KFZ rechtlich nicht fahrfähig, wenn ohne oder mit ungültigem Versicherungskennzeichen 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 12 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 4. Kfz als Hindernis – Liegenbleiben von Kfz Ein Fahrzeug bleibt liegen, wenn es infolge Betriebsstörung oder des körperlichen Zustands des Fahrers nicht mehr fortbewegt werden oder nach gewolltem Halt nicht mehr weiterfahren kann, z.B. Motorschaden Herzinfarkt des Fahrer Spritmangel (strittig) Nicht: angetrunkener Fahrer 1. Halt- und Parkverbote sind ungültig „Bleibt ein Fahrzeug im Haltverbot liegen, gilt § 12 ab dem Zeitpunkt, wo es möglich und zumutbar gewesen wäre, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu setzen. (NZV 88,232) Befreiung von den Halt- und Parkvorschriften max. 1-2 Stunden spätestens nach 1 Monat gilt das Fahrzeug als verkehrsfremde Sache: erst dann Hindernis 2. Sicherungspflichten Absichern und/oder von der Straße entfernen (Rechtspflichten aus § 15 StVO) zeitlich vorgeschaltete Pflicht (beim Ausrollen) die Fahrbahn möglichst zu räumen (§ 1 StVO) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 13 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 5. fehlende Hindernisqualität Fahrbahnbestandteile (Straßenmöblierung), beachte: teilweise uneinheitliche Rechtsprechung Tiere (Sonderregelung nach § 28 StVO) Verkehrsmittel einschließlich Anbaugeräte/Fahrzeugteile, z.B. geöffnete Türen 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 14 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 6. abstraktes Gefährdungsdelikt […] wenn eine konkrete Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht ganz unwahrscheinlich ist. (VRS 52, 377) Der Verkehr kann schon dadurch erschwert werden, dass auf einer belebten städtischen Straße durch ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug dringend benötigter Parkraum wegfällt. Kann ein Gehweg wegen Bauschuttablagerung zeitweise nicht von Fußgängern passiert werden, sondern muss diese Stelle umgangen werden, liegt die Erschwerung des Fußgängerverkehrs auf der Hand (OLG Köln VRS 63, 76 ff). bei konkreter Behinderung/Gefährdung und Achtung: § 1 (2) StVO Straftatbestände prüfen Qualifizierungstatbestand § 315b StGB Erhöhung des Bußgeldes § 315c (1) Nr. 2g StGB (solange Kfz. noch nicht verkehrsfremde Sache) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 15 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 7. Gefahrenabwehr Zuständigkeit anderer Behörden / Institutionen VwV-StVO zu § 32 Abs. 1 Straßenverkehrsbehörde (StVB) 2 II. Zuständige Stellen dürfen nach Maßgabe der Straßenbaubehörde (StBB) hierfür erlassenen Vorschriften die verkehrswidrigen Zustände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen. Einschreitgrundlage für die Polizei Beauftragung der Feuerwehr (Problem: sachgemäße Reinigung / Kostentragung) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 16 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 8. Konkurrenzen § 315b StGB: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr § 145 StGB Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln § 42 StrGBW: Beseitigung von Verunreinigungen und Gegenständen §§ 13, 16 StrGBW: Sondernutzung § 9 I LOwiG: Verhütung von Unfällen § 13 LOwiG: Schutz öffentlicher Straßen 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 17 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse 9. Hindernisse auf der Straße § 315b StGB: konkrete Gefährdung von Leib/Leben eines Anderen oder Sachen von bed. Wert durch verkehrsfremdes Tun/verkehrsfeindliches Verkehrsverhalten § 315c (1) Nr. 2g StGB: konkrete Gefährdung Leib/Leben eines Anderen oder Sachen von bedeutendem Wert durch bestimmtes Verkehrsverhalten eines Fahrzeugführers § 1 II StVO: konkrete Tatfolge erforderlich (Belästigung, Behinderung, Gefährdung oder Schädigung) § 32 StVO: abstrakte Gefahrenlage genügt ([…] wenn dadurch der Verkehr erschwert oder gefährdet werden kann) § 16 StrGBW: Tatbestandsmäßig handelt, wer die Straße über den Gemeingebrauch hinaus beansprucht 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 18 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. VwV-StVO zu § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot Zu Absatz 1 1 I. Unnötiger Lärm wird auch verursacht durch 1. unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge, 2 2. Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen, 3 3. unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren, 4 4. zu schnelles Fahren in Kurven, 5 5. unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben und Kofferraumdeckeln. 6 II. Vermeidbare Abgasbelästigungen treten vor allem bei den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Ursachen auf. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 19 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz § 30 StVO: Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot Absatz 1 verbietet: Unnötiger Lärm Vermeidbare Abgasbelästigung bei der Benutzung von Fahrzeugen bei der Benutzung von Fahrzeugen konkrete Belästigung nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 06.05.1976, 4 StR 344/75); es ist ausreichend, wenn der Lärm belästigen kann/Umstände vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass Andere belästigt werden. Entscheidend sind jeweils die Einzelfallumstände (Sozialadäquanz), bei konkreter Tatfolge: Tateinheit § 1 (2) StVO Beispiele - siehe insbesondere VwV-StVO zu § 30 (1) Unnötiges Laufenlassen des Motors stehender Fahrzeuge, Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen; unnötig schnelles Beschleunigen; zu schnelles Fahren in Kurven, unnötig lautes Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben u. Kofferraum; Reifenquietschen (burn outs) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 20 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Lärm macht krank und kostet Menschenleben Schadensbilanz VCD: 55% der Deutschen durch Straßenlärm belästigt UBA: jährlich ca. 2000 Tote durch Verkehrslärm in Deutschland WHO: jährlicher Verlust von mind. 1 Million gesunder Lebensjahre in Europa Schadensspektrum (Psychische/physische/ ökonomische Folgen) seelisches Wohlbefinden leidet, Abgespanntheit, Müdigkeit , Schlafstörungen Herz-, Kreislaufprobleme, Magen-/Darmfunktionen und Immunsystem beeinträchtigt Produktionsausfälle, Miet- und Immobilienpreisminderung Lärmschutzmaßnahmen leise Fahrbahndecken (Flüsterasphalt), Lärmschutzwände akustische Reifenoptimierung, leise Motoren gesetzliche Lärmschutzbestimmungen, Leitpfosten-Horchgeräte Probleme/Möglichkeiten polizeilicher Lärmbekämpfung einerseits andererseits Lärmverstöße als weniger bedeutend eingestuft (fehlendes Optimale Rechtslage – leicht nachweisbare / verwarnbare Verstöße Problembewusstsein) Zeitlich begrenzte Taten, die nur selten angezeigt werden 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 21 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Überblick räumlicher Anwendungsbereich tatsächlich öffentlicher Täterkreis Verkehrsraum geschützter Personenkreis Führernde, Mitfahrende, „Andere“ (Jedermann) Beladende Schutzzweck Verkehrslärm und Umweltverschmutzung reduzieren Satz 1 Satz 3 (Lärm/Abgasbelästigung) (unnützes Hin-/Herfahren) abstrakte Tatfolge ausreichend polizeiliches Ziel konkrete Tatfolge notwendig niederschwelliges Einschreiten gegen rücksichtsloses Verhalten 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 22 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Lärmvariante Abgasvariante unnötiger Lärm vermeidbare Abgasbelästigung − kein vernünftiger technischer Grund − analog Lärmvariante − über sachgemäße Benutzung hinaus bei der Benutzung von Fahrzeugen bei der Benutzung von Fahrzeugen − Betrieb des Fahrzeugs nicht erforderlich − nur bei Fahrzeugbetrieb − überlautes/häufiges Türenzuschlagen − nur funktionstypischer Lärm Folie 10 abstrakte Belästigung abstrakte Belästigung − Eignung Andere zu belästigen − Eignung Andere zu belästigen − ausreichend, dass Personen hinzu kommen − Verschlechterung der Luftqualität strittig Interessensabwägung/Einzelfallwürdigung Interessensabwägung/Einzelfallwürdigung − Dauer/Intensität der Beeinträchtigung unter − analog Lärmvariante Berücksichtigung örtlich/zeitlicher Verhältnisse einerseits: Andererseits: frühzeitiges Einschreiten geboten Gefahr schikanöser Ausdehnung unbestimmter TBM „unnötig“, „vermeidbar“ „unnütz“: zurückhaltende Anwendung 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 23 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz wesentliche Lärmschutzbestimmungen verkehrsrechtliche Vorschriften sonstige Lärmschutzbestimmungen § 16 III StVO (Schallzeichen) Örtliche Polizeiverordnungen § 22 StVO (Sicherung gegen vermeidbaren Lärm) BImSchG § 23 StVO (Gehörbeeinträchtigung des Fahrzeugführers) Geräte- und § 30 I StVO (Unnötiger Lärm bei Fahrzeugbenutzung) Maschinenlärmverordnung § 30 II StVO (Störung der Nachtruhe durch Kfz.-Veranstaltungen) etc. § 33 I Nr. 1 StVO (Lautsprecherbetrieb) § 45 I Nr. 3; Ib Nr. 5 StVO (Verkehrszeichen) Auffangtatbestand § 117 OWiG (Unzulässiger Lärm) – § 19 II Nr. 3, V StVZO (Erlöschen Betriebserlaubnis) subsidiäre Geltung trotz meist höherer Bußgeldandrohung § 30 StVZO (Beschaffenheit von Fahrzeugen) § 49 StVZO (Geräuschentwicklung und Schalldämpfer) § 4 FZV (Inbetriebnahme zulassungsfreier Fahrzeuge) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 24 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Praxisbeispiel – Mannheim: Ergebnis: 546 kontrollierte Fahrzeuge 151 Owi-Verfahren wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis 71 Fahrzeughalter erhielten Betriebsuntersagungen 44 Verwarnungen wegen unnötigen Lärms nach § 30 StVO 70 Prozent der Betroffenen hatten einen Migrationshintergrund 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 25 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Praxisbeispiel – Mannheim: 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 26 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Praxisbeispiel – Mannheim: Mehrfachtäter Erhöhung Bußgeld Anzeige Untersagungsverfügung nach § 30 StVO generell verboten individuelle Mitteilung als VA Untersagung weiterer Verstoß wenn doch: Zwangsgeld i.H.v. 1.000 € Gebühren für Bescheid: 100 € 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 27 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Weitere Beispiele: Laufenlassen des Motors frühmorgens im Wohngebiet, während die Scheiben von Eis befreit werden. nächtliche Treffen an Tankstellen in Ortschaften, Türen werden „geknallt“ Imponieren durch aufheulende Motoren Kavalierstarts Burnouts in bewohnten Gebieten Ausdrehen der Gänge beim Anfahren oder Beschleunigen, beliebt auch bei Motorradfahrern in bewohnten Tälern des Schwarzwaldes oder innerhalb geschlossener Ortschaften Keine Ahndung möglich wenn KFZ mit laufendem Motor auf Privatgrundstück steht städtische Polizeiverordnungen oder subsidiär § 117 OWiG 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 28 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot Absatz 1 verbietet: unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften Tatbestandkatalog wenn andere dadurch belästigt werden 130624 Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem konkrete Belästigung erforderlich Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft - Einzelfallentscheid § 30 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, 118 Bkat 100 € grenzwertig bezgl. Bestimmtheitsgebot nur die störende Fahrweise, nicht die Verkehrsfreiheit darf reglementiert werden konkrete Belästigung – auch a.g.O. – bereits von § 1 (2) erfasst. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 29 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis Beachte: Erlöschen der Betriebserlaubnis Eine Änderung setzt eine bewusste Handlung voraus. Verschleißerscheinungen/Defekte stellen keine Änderung dar. § 19 StVZO: Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. […] (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. […] 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 30 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis Erlöschen der BE Sonstiger Mangel willentliche Handlung Verschleiß, Sturz, Anbau, Umbau, Abbau Unfall, Alterung Vorsatz! dB-Eater ausgebaut und unter Sitzbank mitgeführt Beispielkatalog des BMV mit Hinweisen zur Beurteilung von abgefahrene Reifen Änderungen an Fahrzeugen (Verkehrsblatt, 13/1999, S. 451) kein Verordnungscharakter 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 31 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird Verschlechterung des Abgasverhaltens liegt vor Verschlechterung des Geräuschverhaltens liegt vor, wenn liegt vor, wenn die die Geräuschwerte, die in der Zulassungsbescheinigung Grenzwerte der ABE oder angegeben sind, überschritten werden. die entsprechenden Grenzwerte nach § 47 U.1: Standgeräusch in Dezibel (dB) StVZO überschritten werden. U.2: Drehzahl Standgeräusch U.3: Fahrgeräusch dB (A) Beispiele: offener Sportluftfilter verstärkt die Motorengeräusche beim Ansaugvorgang Erhöhung der Lärmemissionen = Einzelabnahme erforderlich Chiptuning Autoposing Mannheim 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 32 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird wesentliche Praxisbeispiele: Tuning im Bereich Zweiräder (Erhöhung bbH) Umbau eines Pkw zum Wohnmobil Pkw wird zum Lkw Änderung eines Lkw in eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (SAM) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 33 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist die bloße Möglichkeit reicht nicht gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer Prüfung für den konkreten Einzelfall, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt Kann die Erwartung der Gefährdung nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf. in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen Gutachter entkräftet werden, erlischt die BE des Fahrzeugs. Eine Gefährdung kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils auftreten. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 34 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist Beispiele: Fahrwerk (Räder, Spoiler) Lenkung (Sportlenkrad) Verringerung des Lenkeinschlags durch Karosseriekontakt Verwendung von Pedalauflagen aus Aluminium, die entgegen der Vorgaben aus dem Teilegutachten und ohne weitere Prüfung falsch angebracht werden – gleichzeitiges Betätigen von zwei Pedalen möglich Lackieren von Schlussleuchten, Lichtdurchlässigkeit gefährlich verschlechtert Bremsen (Bremsscheiben) Motor / Getriebe Anbau einer Anhängerkupplung erhebliche Unterschreitung der Geschwindigkeitskategorie der Reifen Einbau von Xenon Scheinwerfern oder Sockel (Glühbirnen) Unterbodenbeleuchtung amerikanische (Dauer-)Blinker 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 35 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis Deliktsnachweis Zeugenaussage eines Polizeibeamten, besser z.B. Geräuschmessung (vgl. § 49 StVZO: Anlass zur Annahme, zu hoher Geräuschentwicklung berechtigt zur Schallpegelmessung im Nahfeld) Fotos Gutachten Rechtsfolge BE erlischt infolge Umbau erloschene BE lebt mit Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht automatisch wieder auf Neuerteilung nach § 21 StVZO erforderlich (Vollgutachten oder Beschränkung au Änderungen Gefahrenabwehr- Weiterfahrverbot (§ 44 (2) S. 1 StVO), Beschlagnahme nach PolG (vgl. § 19 maßnahmen V StVZO: „[…] darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden […].“) Mängelbehebung vor Ort (Praxis) Unterrichtung der Zulassungsbehörde (Mängelbericht) denkbare Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach § 5 FZV Betriebsuntersagung bzw. –beschränkung Vorführung des Fahrzeugs Beibringung eines Nachweises über die Vorschriftsmäßigkeit 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 36 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 19 (2) StVZO: Erlöschen der Betriebserlaubnis Bußgeldkatalog: „Betriebserlaubnis erloschen und trotzdem gefahren“ Tatbestand Bußgeld: Punkte: Betriebserlaubnis nicht mitgeführt 10 - Fahrer: ohne / mit erloschener Betriebserlaubnis 50 - … mit Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 90 1 … mit Beeinträchtigung der Umwelt 90 - Halter: Fahren ohne/mit erloschener BE angeordnet oder zugelassen 50 1 … mit Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 135 1 … mit Beeinträchtigung der Umwelt 135 - als Gewerbetreibender Änderungen an dem Fahrzeug vornehmen, die zum Erlöschen der BE führen, bzw. diese vornehmen lassen 400 - 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 37 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 39 3. VERKEHRSRECHT Verzeichnis der Quellen https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verkehrssicherheit/Fachthemen/U1-BLL/Begutachtungsleitlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=20, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2020 http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Oel-auf-der-Strasse-Taeter-schlug-an-weiteren-Stellen-zu-id14766956.html, zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2020 https://www.merkur.de/bayern/toedliche-oelspur-viele-hinweise-hohe-belohnung-3481079.html, zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2020 https://www.augsburger-allgemeine.de/schwabmuenchen/Grosse-Resonanz-auf-Trauerkorso-fuer-Motorradfahrer-id14964901.html, zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2020 https://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-thema-des-tages-polizei-will-auto-protzer-kontrollieren-_arid,897506.html, zuletzt abgerufen am 21. Dezember 2020 https://der-schrauberling.de/wp-content/uploads/2020/01/wp-1492904780412.-1-scaled.jpeg, zuletzt abgerufen am 17.10.2024, 11:54 Uhr https://www.explore-the-outdoors.com/wp-content/uploads/2019/04/IMG_3245-1440x810.jpg, zuletzt abgerufen am 17.10.2024, 11:55 Uhr https://img.yumpu.com/10920665/1/500x640/breyton-19-zoll-alle-felgenpdf.jpg, zuletzt abgerufen am 17.10.2024, 12:03 Uhr https://www.zroadster.com/forum/data/attachments/122/122539-997013579228fa93dd9b2d7d070c0bb9.jpg, zuletzt abgerufen am 17.10.2024, 12:10 Uhr https://www.bmw.at/content/dam/bmw/common/accessories/images/allseries_Performance_BMW_Performance_aluminium_footrest_p.jpg.asset.1516805853788.jp g, zuletzt abgerufen am 17.10.2024, 12:12 Uhr https://m.media-amazon.com/images/I/71zDhCpDFFL._AC_SX679_.jpg, zuletzt abgerufen am 17.10.2024, 12:15 Uhr 39 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 40 3. VERKEHRSRECHT Verzeichnis der Quellen BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984, 2 BvL 10/82 BGH, Beschluss vom 06.05.1976, 4 StR 344/75 BGH, Beschluss vom 30.06.1977 – 4 StR 689/76 BayObLG, Beschluss vom 30.11.1973, RReg 1 St 633/73 OWi BayObLG Beschluss vom 09.12.1983, 3 Ob OWi 146/83 BayObLG Beschluss vom 09.06.1982, 1 Ob OWi 192/82 OLG Köln, Beschluss vom 09.09.1994, Az.; 1 Ss 319/94 – 131 VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018, Az.; 1 K 4344/17 40 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 41 Übungsfälle 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 42 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE Übungsfälle - § 32 (1) StVO Übungsfall: Randalierende Jugendliche Beim Revier geht die Mitteilung ein, dass eine Gruppe Jugendlicher auf der L 154 zwischen X-Stadt und Y- Dorf Verkehrszeichen beschädigt hätte. Bei der L 154 handelt es sich um eine kurvenreiche Strecke. Vor Ort eingetroffen, stellen Sie fest, dass auf einer Länge von ca. 1.000 Metern sämtliche Leitpfosten (Zeichen 620) aus der Verankerung gezogen und in das angrenzende Feld geworfen wurden. Zwei in die Fahrbahn eingelassene Gullydeckel wurden ausgehebelt und einer auf der Fahrbahn, einer neben der Fahrbahn liegen gelassen. Ein Verkehrszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h), das ca. 300 Meter vor einer Einmündung aufgestellt ist, wurde umgedreht. Der parallel verlaufende Radweg ist auf einer Länge von 10 Metern übersät mit Glasscherben die von zerschlagenen Bierflaschen stammen. Für welche Verstöße besteht ein Verdacht? Hinweis: alle in Frage kommenden Verstöße – nur Aufzählung 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 43 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE Übungsfälle - § 32 (1) StVO Containersachverhalt: Bei der Unfallaufnahme stellen Polizeibeamte fest, dass der die Vorfahrt missachtende Unfallverursacher (ON01) in seiner Sicht nach links in die Vorfahrtstraße ganz erheblich eingeschränkt war, weil dort eine Schuttmulde in unmittelbarer Kreuzungsnähe am rechten Fahrbahnrand der Vorfahrtstraße (K2591) abgestellt war. Der Unfallverursacher (ON01) hatte deshalb zur Nachtzeit einen von links auf der Vorfahrtstraße kommenden Mofafahrer übersehen (obwohl das Mofa ordnungsgemäß mit Licht fuhr und erheblich verletzt. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 44 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE Übungsfälle - § 32 (1) StVO Aufgabe 1.1 (empfohlener Zeitansatz: 20 Min.): Verstößt das Abstellen der Schuttmulde gegen straßen- und/oder verkehrsrechtliche Vorschriften? Erläutern Sie Ihre Auffassung. Aufgabe 1.2 (empfohlener Zeitansatz: 20 Minuten): Dürfen die Polizeibeamten einen telefonisch erreichbaren Verantwortlichen für die Containeraufstellung auffordern, die Schuttmulde sofort zu beseitigen? Prüfen Sie die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Beseitigungsverfügung. Aufgabe 1.3 (empfohlener Zeitansatz: 10 Minuten): Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn der Besitzer der Schuttmulde anbietet, diese während der Nachtzeit zunächst zu beleuchten und erst am Folgetag abtransportieren zu lassen? Begründen Sie Ihre Auffassung? 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 45 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE Übungsfälle - § 32 (1) StVO Verschmutze Fahrbahn Ein bestellter Silagezug kommt auf einer fahrbahndeckend mit Kuhmist, Lehm und Silageresten (weil der Angeklagte tags zuvor dort Vieh getrieben und mit einem Traktor Silage gefahren hatte) auf einer Gefällstrecke (13%) eines Wirtschaftsweges bei einer Geschwindigkeit von 7 – 35 km/h im Kurvenbereich ins Rutschen, kippt um und erschlägt dabei 2 Kinder und einen Erwachsenen einer entgegenkommenden Fußgängergruppe. 1. Welche polizeilichen Feststellung sind zu treffen? 2. Welche Verbotsvorschriften sind einschlägig? 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 46 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE Übungsfälle - § 30 (1) StVO Übungsfall „Cruisen“ Freitagabend in der Kleinstadt: Fahrer Kevin und sein Freund Justin wollen sehen, „was so abgeht“. Mit dem frisch polierten Gebraucht-GTi von Kevin „cruisen“ sie wahl- und ziellos durch die Innenstadt, um zu sehen und gesehen zu werden. Lässig lehnen sie die Arme aus den geöffneten Fenstern und fahren mit laut aufgedrehter Audioanlage und kurzen lärmintensiven Sprinteinlagen mit quietschenden Reifen mehrmals am Eiskaffee vorbei, um die vorwiegend weibliche Fangemeinde zu beeindrucken. Aufgrund mehrerer Beschwerdeanrufe hält eine Polizeistreife den Wagen an und führt eine Kontrolle durch. Aufgabe 2.1 (empfohlener Zeitansatz: 30 Minuten): Prüfen Sie das Verhalten bezogen auf § 30 (1) StVO. Begründen Sie Ihre Auffassung. Aufgabe 2.2 (empfohlener Zeitansatz: 20 Minuten): Erläutern Sie die polizeilichen Anhaltebefugnisse aus der StVO und prüfen Sie ihre Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sachverhalt. Begründen sie Ihre Auffassung 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 47 Texte der Paragraphen 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 48 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz § 16 StVO: Warnzeichen (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder 2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. […] (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen. § 22 StVO: Ladung (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 23 StVO: Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 49 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz § 29 StVO: Übermäßige Straßenbenutzung (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. § 30 StVO: Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot (2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können. § 33 StVO: Verkehrsbeeinträchtigungen (1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern, 2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 50 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz § 19 StVZO: Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. […] (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. […] § 4 FZV: Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. § 30 StVZO: Beschaffenheit der Fahrzeuge (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, 2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 51 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz § 49 StVZO: Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. (4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird. § 117 Unzulässiger Lärm (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. §1 Polizeiverordnung Freiburg: Benutzung von Rundfunkgeräten, Musikinstrumenten und dergleichen (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt oder gestört werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Musikinstrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, in Park- oder Freizeitanlagen oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 52 Verlinkte Folien 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 53 +++ Corona-Impfstoff NEWSTI CKER 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE vor Zulassung in der EU: Arzneimittelbehörde will Beurteilung vorlegen +++ Corona-Impfstoff vor Zulassung in der EU: Arzneimittelbehörde will Beurteilung vorlegen +++ Star tseite › Bayern › Öl auf der Straße: Täter schlug an weiteren Stellen zu a) § 32 (1) StVO: Verkehrshindernisse M OTORRADFAHRER STI RBT IM UNTERALLGÄU 18.04.2011 Öl auf der Straße: Täter schlug an weiteren Stellen zu 2 BILDER Die Öllac hen, die zu dem tödlic hen Unfall fü hr ten. Bild: Polizei ht t ps: //www.augsbur ger- allgemeine.de/bayern/Oel- auf- der- St rasse- Taet er- sc hlug- an- weit eren- St ellen- zu- id14 76 6 9 56.ht ml Seit e 1 von 3 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 54 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 55 Gerichtsurteile 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 56 3. VERKEHRSRECHT ii. Rechtsnatur als spezialisiertes Gefahrenabwehrrecht BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984, 2 BvL 10/82 48. […] das Straßenverkehrsrecht regelt die (polizeilichen) Anforderungen an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer - sowie gegebenenfalls auch an Außenstehende (vgl. BVerfGE 32, 319 (326)) -, um Gefahren abzuwehren und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. In diesem Sinne ist das Straßenverkehrsrecht sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen Ordnungsrecht - die Gesetzgebung zukommt (BVerfGE 40, 371 (378, 380)). 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 57 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Beispielhafte Rechtsprechung Der Führer eines Lkw muss während einer nur 1,5 Minuten dauernden Fahrtunterbrechung im Zusammenhang mit Rangiervorgängen beim Ladevorgang den Motor nicht abstellen und der daraus resultierende Lärm ist nicht unnötig, wenn der durch das Abstellen und neue Ingangsetzen des Motors entstehende Lärm dem bei gleichbleibendem Weiterlauf entstehenden Lärm nicht merkbar nachsteht. (BayObLG, Beschluss vom 30.11.1973, RReg 1 St 633/73 OWi) Ob das Laufenlassen von Omnibusmotoren zwecks Erreichen des Bremsbetriebsdrucks frühmorgens in Wohngebieten unnötiger Lärm ist, hängt außer vom Anlass des Laufenlassens auch davon ab, in welchem Umfang nach den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten eine Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist. Unnötig wäre der Lärm jedenfalls dann, wenn dem Unternehmenden ein anderes Verhalten zumutbar wäre, was in der Regel der Fall ist, da dem Unternehmenden zumutbar ist, die Omnibusse außerhalb von Wohngebieten abzustellen und Warmlaufen zu lassen. (BayObLG Beschluss vom 09.12.1983, 3 Ob OWi 146/83) Das Laufenlassen des Taxidieselmotors auf einem Taxenstandplatz über einige Minuten, um im Winter den Innenraum aufzuheizen, stellt bei erheblichem Außenlärm keinen unnötigen Lärm dar. (BayObLG Beschluss vom 09.06.1982, 1 Ob OWi 192/82) 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 58 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Deliktsnachweis VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018, Az.; 1 K 4344/17 (Poserszene in Mannheim) Ob die Grenze der Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall überschritten wird, muss nicht durch eine lärmtechnische Messung ermittelt werden, sondern es können Zeugenaussagen genügen. (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.1977 – 4 StR 689/76) BGH, Beschluss vom 30.06.1977 – 4 StR 689/76 Zur Ahndung unnötigen Lärms ist es nicht notwendig, dass der entstandene Lärm durch einen Geräuschmesser festgestellt worden ist, es ist in diesen Fällen als ausreichend anzusehen, wenn der Tatbestand durch die Aussage von einem – besser noch - zwei Zeugen (insbesondere von zwei auf dem Gebiet der Lärmbekämpfung sachkundigen Polizeibeamten) bewiesen wird. 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände 59 2. AUSGEWÄHLTE VERKEHRSRECHTSTATBESTÄNDE b) § 30 (1) StVO: Umweltschutz Urteil des VG Karlsruhe vom 17.12.2018, 1 K 4344/17 Verbotsverfügung gegen Auto-Poser Leitsatz 1. Die Straßenverkehrsbehörden können gegen sog. Auto-Poser eine auf §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PolG BW i.V.m. § 30 Abs. 1 StVO gesützte Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung erlassen, die die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote konkretisiert und eine Grundlage für die Verwaltungsvollstreckung schafft. (Rn.43) 2. Eine Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung solchen Inhalts kann in zeitlicher und örtlicher Hinsicht weitgehend unbeschränkt erlassen werden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen zu befürchten steht, dass es anderenfalls zu einer zeitlichen und örtlichen Verlagerung des Auto-Posens kommt. (Rn.105) 3. Die in § 30 Abs. 1 Satz 1 StVO normierten Verbote knüpfen nicht an die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an. (Rn.76) Tatbestand 15. Mit Verfügung vom 22.09.2016 untersagte die Beklagte dem Kläger, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2), drohte für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Ziffer 3) und kündigte die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 EUR mit gesondertem Bescheid an (Ziffer 4). Rechtsgrundlage für die Untersagung in Ziffer 1 der Verfügung seien §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 1 PolG. […] 3. EBS – Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Ausgewählte Verkehrsrechtstatbestände