Polizeikompetenzen (Abschleppen) - VS - PDF

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Hochschule für Polizei Baden-Württemberg

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Polizeirecht Verkehrsrecht Abschleppen Polizei

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Die Dokumentation behandelt das Thema Polizeikompetenzen, speziell das Abschleppen von Fahrzeugen, im Fachbereich Verkehrswissenschaften. Es werden rechtliche Grundlagen, Eingriffssystematiken sowie Anwendungsbeispiele und Übungsfälle vorgestellt. Das Dokument beinhaltet auch Fragen und Aufgaben, die auf das Verständnis des Stoffes ausgerichtet sind.

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1 POLIZEIKOMPETENZEN Fakultät 1 – Fachbereich Verkehrswissenschaften Semester 1 – 3. EBS Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen ...

1 POLIZEIKOMPETENZEN Fakultät 1 – Fachbereich Verkehrswissenschaften Semester 1 – 3. EBS Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 2 DISPOSITION 1. Eingriffssystematik a) Allgemeines Gefahrenabwehrrecht (PolG) vs. spezielles Gefahrenabwehrrecht b) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes c) Begründungsvarianten eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Verkehrsgefahren 2. Spezialgesetzlich geregelte Eingriffsbefugnisse der Polizei nach der StVO a) Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten (§§ 44 Abs. 2, S. 1, 36 StVO) - Originäre Verkehrsregelungskompetenz b) Eilfallkompetenzen der Polizei nach der StVO (§ 44 Abs. 2, S. 2 StVO) - Subsidiäre Verkehrsregelungskompetenz c) Verkehrskontrolle (§ 36 Abs. 5 StVO) 3. Polizeirechtliches Einschreiten zur Abwehr spezialgesetzlich geregelter Gefahren nach dem Subsidiaritätsprinzip 4. Polizeirechtliches Einschreiten gegen unbenannte Gefahren 5. Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kfz 6. Exkurs Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 3 DISPOSITION 5. Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kfz a) Vorüberlegungen b) Rechtswidrigkeitsgründe c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen d) Rechtssystematik 6. Exkurs a) Temporäre Haltverbote b) Privatgrundstücke Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 4 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungssachverhalt: „Ein Nachtdienst beim Polizeirevier X-Stadt“ 03:30 Uhr Bei der Unfallaufnahme stellen Polizeibeamte fest, dass der die Vorfahrt missachtende Unfallverursacher (01) in seiner Sicht nach links in die Vorfahrtsstraße ganz erheblich behindert war, weil dort eine Schuttmulde in unmittelbarer Kreuzungsnähe am rechten Fahrbahnrand der Vorfahrtstraße (K 2591) abgestellt war. Der Unfallverursacher (01) hatte deshalb zur Nachtzeit einen von links auf der Vorfahrtsstraße kommenden Mofafahrer übersehen (obwohl das Mofa ordnungsgemäß mit Licht fuhr) und erheblich verletzt. Dürfen Sie die Schuttmulde entfernen lassen? Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 5 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE a) Vorüberlegungen Rechtssystematik Abschleppvorgang ist rechtssystematisch entweder Verwaltungsvollstreckung in Form der Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG oder Voraussetzung: Verwaltungsakt ist ergangen (z.B. Verkehrszeichen, Wegfahraufforderung) ❖ Verkehrszeichen, die Ge- oder Verbote enthalten, sind Verwaltungsakte (bloße Gefahrzeichen enthalten dagegen keine Anordnung) die ein Haltverbot aussprechen, beinhalten zugleich eine „Wegfahr-Aufforderung“) Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG Voraussetzung: Verwaltungsakt konnte nicht erlassen werden (z.B. Störer nicht anwesend) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 6 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE a) Vorüberlegungen Bedeutung für die polizeiliche Praxis Rechtscharakter bei einer durch den Polizeivollzugsdienst angeordneten Abschleppmaßnahme Regelfall: Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG Auch wenn ein vollstreckbarer Verwaltungsakt z.B. in Form eines Halteverbotszeichens ergangen ist. Begründung: Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt (hier: Verkehrszeichen) erlassen hat (§ 4 LVwVG, StVB) Ausnahmefall: Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG Polizeiliche Aufforderung an die anwesende polizeipflichtige Person, ihren Pkw zu entfernen, wird nicht befolgt. Begründung: Verwaltungsakt durch den Polizeivollzugsdienst erlassen, also kann er durch diesen vollstreckt werden. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 7 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE a) Vorüberlegungen Zuständigkeiten für Abschleppmaßnahmen Primäre Zuständigkeit Behörde Subsidiäre Zuständigkeit Polizeivollzugsdienst Voraussetzung: sofortiges Tätigwerden erscheint erforderlich (Einschätzungsspielraum vorhanden, der nur zu beanstanden ist, wenn von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wurde, welche bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbar waren) zuständige Behörde erscheint nicht erreichbar oder schnell genug handlungsfähig Beachte: Erfolgt das Abschleppen zur Durchsetzung eines durch den Polizeivollzugsdienst erlassenen Verwaltungsakts (z.B. Beseitigungsaufforderung), in Form der Ersatzvornahme ist dieser auch primär zuständig und nicht die Behörde. Hochschule für 1Polizei Semester Baden-Württemberg – Fakultät – Fakultät I - FG Verkehrswissenschaften 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen (Russ) 8 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE a) Vorüberlegungen Behördenzuständigkeit Ortspolizeibehörden (§ 111 (2) PolG) Das VG Stuttgart sah hiernach die Ortspolizeibehörde als zuständig für eine Abschleppmaßnahme aufgrund des Parkens im Haltverbot an. Zuständig für Abschleppmaßnahmen aufgrund von Verstößen nach Vorschriften, die keine spezielle Zuständigkeitsregelung beinhalten (z.B. Verstöße nach dem LOWiG / Parken auf Privatparkplatz). Straßenverkehrsbehörden (§ 44 (1) StVO) Der VGH Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17.03.2003 (Az.: 1 S 2025/01), dass die Zuständigkeit für eine Abschleppmaßnahme aufgrund des Parkens im Haltverbot bei der Straßenverkehrsbehörde liegt. Zuständig für Abschleppmaßnahmen aufgrund von Verstößen nach der StVO Regelfall: Straßenverkehrsbehörde Hochschule für 1Polizei Semester Baden-Württemberg – Fakultät – Fakultät I - FG Verkehrswissenschaften 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen (Russ) 9 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE b) Rechtswidrigkeitsgründe Rechtswidrigkeitsgründe: 1. Zuständigkeitsfehler Eilfall nicht gegeben unzuständige Behörde handelt Behördenbegriff / StVB 2. Verstöße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geeignet erforderlich verhältnismäßig i.e.S. 3. Ermessensfehler Nichtgebrauch des Ermessens Überschreitung des Ermessens Fehlgebrauch des Ermessens Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 10 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Verhältnismäßigkeit und Ermessen Geeignetheit Ermessen Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit i.e.S. Angemessenheit Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 11 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Geeignetheit (i.S.v. tauglich) geeignete Maßnahmen sind nicht nur solche Maßnahmen, Nur völlig ungeeignete die die Gefahr voraussichtlich vollständig Maßnahmen sind unverhältnismäßig beseitigen – es reicht aus, wenn die Maßnahme und damit ein Schritt in die richtige Richtung ist. rechtswidrig. Eine Maßnahme ist auch geeignet, wenn sie die Gefahr nur vermindert oder vorübergehend abwehrt. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 12 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Ungeeignete (!) Maßnahme? VG KA, 12 KA 2717/00 (Rechtsprechungsübersicht Nr. 7.18) Polizei lässt VW abschleppen, weil dieser die Engstelle verursacht hat. Das Gericht hält nur die Abschleppung des Opel für zulässig, weil die Abschleppung VW des VW die Wahrscheinlichkeit Opel beinhalte, dass auf dem frei 2. gewordenen Anwohnerparkplatz 1. alsbald wieder ein Pkw parkt. Anwohner- parkplatz P War die Abschleppung des VW ungeeignet? Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 13 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Erforderlichkeit (i.S.v. Interventionsminimum, Grundsatz des mildesten Mittels) Erforderlich Geeignetheit von mehreren geeigneten Maßnahmen, die nicht Maßnahmen ist diejenige zu erforderlich sind, sind ergreifen, die den Einzelnen und unverhältnismäßig die Allgemeinheit am wenigsten und damit beeinträchtigt. Der weitergehende rechtswidrig. Eingriff muss aber nur dann zurücktreten, wenn ein anderer gleich wirksam ist. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 14 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Erforderlichkeit beide abschleppen/versetzen? Fallbeispiel 1: geeignet nicht erforderlich zwei Fahrzeuge parken gegenüber einen abschleppen/versetzen? kein Halteverbot geeignet Engstelle keine Hinweise darauf, erforderlich wer als letztes dort angemessen geparkt hat VW Opel welchen abschleppen/versetzen? Aufgrund der Engstelle Ermessen bildet sich ein Stau. keinen Abschleppen? Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 15 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Erforderlichkeit Praxisrelevante Anwendungsfälle: Fallbeispiele 2 und 3: 2. Umsetzung statt Abschleppung (geringerer Kostenaufwand) Garage kommt aber nur dann in Betracht, wenn kein erneuter Verkehrsverstoß, gewährleistet, dass Kfz durch Umsetzung nicht anderen, auf einem Sammelplatz nicht zu befürchtenden Gefährdungen ausgesetzt ist und Kfz durch Führer:in/Halter:in ohne weiteres wieder aufgefunden werden kann (Entfernung zwischen Gehweg ursprünglichem Abstellort und Ort der Umsetzung) 3. Halterverständigung statt Abschleppung (keine Kosten) kommt nur in Betracht wenn damit kein unzumutbarer Aufwand verbunden ist und kurzfristige und zuverlässige Beseitigung der Störung durch den Verursacher zu erwarten ist. konkreter Situationsbezugs entscheidend (verantwortliche Person kann Fahrzeug unverzüglich beseitigen) Hinweis auf Aufenthalt im engsten Nahbereich (z.B. beim nahegelegenen Friseur, im nächsten Haus) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 16 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Geeignetheit Verhältnismäßigkeit i.e.S. Grundsätze: Angemessenheit bloßer Verstoß gegen eine Halt- oder Parkvorschrift Maßnahmen dürfen nicht zu rechtfertigt allein nicht ohne einem Schaden führen, der zu weiteres eine dem beabsichtigten Erfolg Abschleppmaßnahme außer Verhältnis steht. Berufung auf die negative Vorbildwirkung des Der erstrebte Erfolg ist die VHM i.e.S. Verhaltens und den Gefahrenabwehr (Störungsbeseitigung); der (Proportionalität; Gesichtspunkt der Nachteil ist in erster Linie die Angemessenheit) Generalprävention reicht Belastung des Störers oder nicht unbeteiligter Dritter. Zusatzerschwernis zum Auch vermögensrechtliche bloßen Parkverstoß Belastungen sind Nachteile in erforderlich diesem Sinne. Erforderlichkeit Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 17 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Zusatzerschwernis Beispiele konkrete Behinderung Wahrscheinlichkeit einer konkreten Behinderung zeitliche Dauer des Parkverstoßes Funktionsbeeinträchtigung einer Verkehrsfläche Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 18 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE c) Verhältnismäßigkeit und Ermessen Geeignetheit Ermessen Erforderlichkeit Ermessen Angemessenheit Begriff Arten gerichtlich beschränkt überprüfbarer Entschließungsermessen Ermessensspielraum auf gerichtliche Auswahlermessen der Rechtsfolgeseite Überprüfbarkeit Nichtgebrauch Überschreitung Fehlgebrauch des eingeräumten Ermessens, unzulässige Rechtsfolge sachfremde Erwägungen weil Ermessenspielraum übersehen Verwerten falscher Fakten Verstoß gegen Art. 3 GG Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 19 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE d) Rechtssystematik Begründungsmöglichkeiten für den Eingriff Grundverwaltungsakt: Stauverursachung durch behinderndes Parken Fahrer erreichbar Rechtsgrundlage StVB erreichbar Spezialgesetz PolG BW StVO: StVB oder Polizei PVD handelt StrG BW: StBB (Polizei) Z Z LOWiG: PolB oder Polizei §§ 44 (2) S. 1, 36 StVO TBV TBV RF RF A A VHM bei Durchsetzung des VHM Grundverwaltungsaktes E E Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 20 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE d) Rechtssystematik VA „Fahr weg“ (mündliche) Bekanntgabe der ja nein Adressat VA kann nicht bekannt Wegfahraufforderung (VA) vorhanden? gegeben werden §§ 35, 41, 43 LVwVfG ja nein VA befolgt ? Ende Weigerung Zwang §§ 63 PolG, Unmittelbare 2, 4, 18, 19, 25 LVwVG Ausführung 57, 70, 80 VwGO § 8 (1) PolG Verhältnismäßigkeit Ermessen Kosten Kosten § 31 LVwVG § 8 (2) PolG Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 21 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE d) Rechtssystematik Eingriff Spezialgesetz Rechtsgrundlage PolG BW Z Z TBV TBV RF RF A A VHM VHM E E (mündliche) Bekanntgabe der Adressat VA kann nicht bekannt Wegfahraufforderung (VA) vorhanden? gegeben werden VA befolgt ? Ende Weigerung Unmittelbare Zwang Ausführung Verhältnismäßigkeit Ermessen Kosten Kosten Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 22 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE d) Rechtssystematik Verkehrszeichen Verkehrszeichen, die Ge- und Verbote enthalten, sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung. Bei der Schilderaufstellung handelt es sich um eine besondere Bekanntgabeform eines Verwaltungsaktes, die den allgemeinen Regeln des § 41 LVwVfG vorgeht. Verkehrszeichen, die ein Haltgebot anordnen anordnen, beinhalten zugleich auch eine Eingriff Wegfahraufforderung (= vollstreckbarer Grundverwaltungsakt) z.B.: Z 283, 286 StVO StVO Rechtsgrundlage PolG BW Z 286 (absolutes Haltverbot) beinhaltet bereits ein Z Z Zusatzerschwernis TBV TBV RF RF A A VHM VHM E E Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 23 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE d) Rechtssystematik Der Fahrer, der das Schild VA - gesehen hat oder = „Fahr weg“ - hätte sehen müssen. ja nein Bekanntgabe durch Adressat VA kann nicht bekannt Aufstellung der Schildes vorhanden? gegeben werden Der Halter, der das ja nein Schild möglicherweise VA befolgt Beachte: nicht gesehen hat. Die Polizei muss für das Ende Weigerung Abschleppen einen eigenen Grundverwaltungsakt begründen Zwang (§ 44 (2) S. 2 StVO). Unmittelbare §§ 63 PolG, Ausführung Vollstreckungsbehörde = 2, 4, 25 LVwVG § 8 (1) PolG Behörde, die den 57, 70, 80 VwGO Verhältnismäßigkeit Grundverwaltungsakt Ermessen erlassen hat = StVB. Kosten Kosten § 31 LVwVG § 8 (2) PolG Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 24 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE aus dem Geltungsbereich eines durch Verkehrszeichen angeordneten Halt- oder Parkverbots (Vorübergehend aufgestellte) Verkehrszeichen Unterscheidung äußere Wirksamkeit des VZ (grundsätzliche Gültigkeit für alle VT ab dem Zeitpunkt der Schilderaufstellung) innere Wirksamkeit des VZ (gegenüber einem speziellen VT, gelten die VZ erst dann als bekannt gegeben, wenn sie von ihm tatsächlich gesehen wurden oder (bei Anwendung der im StV gebotenen Sorgfalt) hätten gesehen werden müssen) Nur wenn auch die innere Wirksamkeit vorliegt, ist der VA wirksam und mittels Ersatzvornahme vollstreckbar. Fehlt die innere Wirksamkeit, begründet der objektive Normverstoß des Parkens im Verbotsbereich dennoch eine polizeirechtliche Sicherheitsstörung, die zur Abschleppung im Rahmen der „Unmittelbaren Ausführung“ berechtigt. Die Abschleppkosten können dem Fahrzeughalter (der das Schild nicht gesehen hat) aus VHM-Gründen allerdings nur auferlegt werden, wenn zwischen Schilderaufstellung und Abschleppung mindesten drei volle Tage liegen. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 25 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE aus dem Geltungsbereich eines durch Verkehrszeichen angeordneten Halt- oder Parkverbots (Vorübergehend aufgestellte) Verkehrszeichen Fazit: äußere Wirksamkeit des VZ unabhängig von subjektiver Wahrnehmung polizeiliche Sicherheitsstörung liegt grundsätzlich vor. Gefahrenabwehrrecht ist verschuldensunabhängig. Kernproblem ist die Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters nach Abschleppvorgängen Die Auferlegung der Abschleppkosten an den Fahrzeughalter ist grundsätzlich nur dann verhältnismäßig, wenn eine Mindestvorlauffrist von 72 Stunden gewahrt wurde. Bei kürzeren Vorlauffristen kann die Kostenauferlegung verhältnismäßig sein, wenn sich die Änderung deutlich erkennbar abzeichnet (z.B. Wanderbaustelle, allgemein bekannte Veranstaltung). Die Abschleppmaßnahme selbst ist auch bei kürzeren Vorlauffristen recht- und verhältnismäßig. Lediglich die Kosten können dem Fahrzeughalter nicht auferlegt werden. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 26 5. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE wegen Verstoßes gegen Halt- oder Parkverbot nach dem LOWiG auch bei Hausfriedensbruch Eingriff Abschleppen von Privatgrundstücken § 123 StGB Kernfrage: Verstoß gegen öffentliche Normen? Rechtsgrundlage LOWiG PolG BW § 105 (2) PolG – sofortiges Z Z Tätigwerden erforderlich § 1 (1) PolG: S.ö.S.u.O. = TBV TBV Verstoß gegen § 12 LOWiG § 3 PolG = Maßnahmen, die RF RF erforderlich erscheinen § 6 PolG = Fahrer/-in A A § 7 PolG = Halter/-in VHM VHM § 3 PolG = pflichtgemäßes E E Ermessen Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 27 6. EXKURS Kosten der Polizeimaßnahmen Kostenforderung (sog. Sekundärmaßnahme) ist nur rechtmäßig, wenn: Strafverfolgung Gefahrenabwehr 1. die vorausgegangene polizeiliche Maßnahme (Primärmaßnahme) rechtmäßig war REPRESSION PRÄVENTION 2. eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die zu einer Kostenforderung berechtigt 3. die Kostenforderung nicht unverhältnismäßig ist Ermittlungskosten allgemeines besonderes Polizeikostennachweis an Gefahrenabwehrrecht Gefahrenabwehrrecht Ahndungsbehörde (Polizeigesetz) (z.B. Verkehrsrecht) Kosten können - mit gewissen Einschränkungen - dem Betroffenen Gefahrenabwehrkosten auferlegt werden und fließen dem werden grundsätzlich mit Leistungsbescheid Staatshaushalt zu dem Betroffenen auferlegt und fließen wieder dem Polizeikosten werden der Polizei nicht Polizeihaushalt zu. rückerstattet (VwV Auslagen der (vgl. insbesondere §§ 8 (2), 129 PolG; 16 (8) StrGBW, 31 LVwVG) Polizei im Straf- und Bußgeldverfahren) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 28 7. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungsfälle Sachverhalt 1: Freitagnacht: Bei der Unfallaufnahme stellen Polizeibeamte fest, dass der die Vorfahrt missachtende Unfallverursacher (01) in seiner Sicht nach links in die Vorfahrtsstraße ganz erheblich behindert war, weil dort eine Schuttmulde/Container in unmittelbarer Kreuzungsnähe am rechten Fahrbahnrand der Vorfahrtstraße (K 2591) abgestellt war. Der Unfallverursacher (01) hatte deshalb zur Nachtzeit einen von links auf der Vorfahrtsstraße kommenden Mofafahrer übersehen (obwohl das Mofa ordnungsgemäß mit Licht fuhr) und erheblich verletzt. Aufgaben: 1. Sind die Polizeibeamten berechtigt gegenüber dem anwesenden Aufsteller der Schuttmulde, die Beseitigung dieser anzuordnen? Erläutern sie die Rechtgrundlage einer entsprechenden Verfügung. 2. Wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn der Besitzer der Schuttmulde anbietet, dieselbe während der Nachtzeit zunächst zu beleuchten und am Folgetag gleich abtransportieren zu lassen? Erläutern Sie kurz Ihre Auffassung. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 29 7. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungsfälle Sachverhalt 2: Freitagnacht: Nach einem starken Gewitterregen in Ihrem Revierbereich ist die L 151 auf einer Länge von ca. 300 Metern überflutet, wobei das Wasser ca. 20 cm hoch steht. Als Sie an dieser Stelle eintreffen sehen Sie, dass die Pkw-Fahrer diesen Bereich dennoch durchfahren und dabei teilweise aufgrund von Aquaplaning ins Schlingern geraten. Weitere Pkw-Fahrer wollen den überfluteten Bereich durchfahren. Sie weisen diese an, zu wenden. Zusätzlich beauftragen Sie eine weitere Streife die L151 an einer ca. 500 Meter entfernten Einmündung zu sperren und den Verkehr abzuleiten. Hierzu wird zunächst das Dienstfahrzeug nebst Pylonen auf die Fahrbahn gestellt. Aufgaben: 1. Dürfen Sie die Pkw-Fahrer anweisen zu wenden? 2. Dürfen Sie die Straßensperrung veranlassen? Begründen Sie Ihre Auffassung. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 30 7. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungsfälle Sachverhalt 3: Freitagnacht: Zwei Pkw stehen im Geltungsbereich eines wegen eines überbreiten Schwertransportes rechtzeitig aufgestellten Haltverbots, das, durch Verweis auf dem Zusatzschild, auch auf dem Seitenstreifen gilt. Beide Pkw, ein zugelassener VW Golf und ein abgemeldeter Opel standen schon vor Schilderaufstellung und behindern nun den von der Polizei begleiteten Schwertransport. Der Halter des VW kann erreicht und aufgefordert werden sein Fahrzeug wegzufahren. Er parkt daraufhin auf einem der gegenüberliegenden freien Parkplätze. Der Opel wird abgeschleppt, da niemand erreichbar war und auf dem 10 km entfernten Hof des Abschleppdienstes untergestellt. Es fallen Abschlepp- und Unterstellungskosten an. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 31 7. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungsfälle Aufgabe 1.1 (10 min): Stellt das Abstellen des abgemeldeten Pkw Opel eine Ordnungswidrigkeit nach der StVO dar? Prüfen Sie die in Betracht kommenden Vorschriften. Gehen Sie dabei nur kurz auf die entscheidungsrelevanten Aspekte ein. Aufgabe 1.2 (40 min): War das Abschleppen und Verbringen des abgemeldeten Opel zum Betriebshof des Abschleppunternehmens rechtmäßig? Begründen Sie ihre Auffassung umfassend. Aufgabe 1.3 (10 min): Begründen sie die Wegfahraufforderung gegenüber dem Halter des Pkw VW-Golf. Benennen Sie die zutreffende Ermächtigungsgrundlage und prüfen Sie ausschließlich deren Tatbestandsvoraussetzung, Rechtsfolge und Adressatenregelung. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 32 7. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungsfälle Sachverhalt 4: Es ist Samstagvormittag. Behörden sind nicht erreichbar. Während einer Streifenfahrt in ihrem Revierbereich werden sie mit folgendem Einschreitanlass konfrontiert: Ein Pkw parkt auf der Fahrbahn derart behindernd vor einer Garage, dass ein Ausfahren aus ihr nicht mehr möglich ist. Erst nachdem das behindernd abgestellte Fahrzeug schon über eine Stunde die Ausfahrt blockiert, ruft der Hausbesitzer die Polizei und verlangt, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird, weil er mit seinem Wagen dringende Einkäufe erledigen will. Nachdem der Fahrer des behindernd abgestellten Fahrzeugs nicht erreicht werden konnte, veranlassen sie die Abschleppung des Fahrzeugs, zumal eine bloße Standortveränderung des Falschparkers aufgrund mangelnder freier Parkflächen nicht in Betracht kommt. Hinweis. Vom Vorliegen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraums Aufgaben: (empfohlener Zeitansatz 20 Minuten) kann ungeprüft ausgegangen werden Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Abschleppung. Gehen sie dabei ausschließlich auf - die Zuständigkeit der Polizei sowie - die Rechtsqualität der Abschleppmaßnahme (einschließlich Verhältnismäßigkeits- und Ermessensprüfung) ein und begründen Sie Ihre Auffassung umfassend. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 33 7. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungsfälle Sachverhalt 5: Es ist Samstagvormittag. Behörden sind nicht erreichbar. Während einer Streifenfahrt in ihrem Revierbereich werden sie mit folgendem Einschreitanlass konfrontiert: Privat-Parkplatz Ein Pkw parkt unbefugt auf einer eindeutig als Privat-Parkplatz ausgewiesenen Pkw-Stellfläche, die seitlich mit weißen Begrenzungslinien markiert und einem Hinweis-Schild mit der Aufschrift „Privatparkpatz Dr. Müller“ sowie der Angabe des Kennzeichen-Schildes des parkberechtigten Fahrzeugs für jedermann verständlich gekennzeichnet ist. Der eigentlich Parkberechtigte gibt an, dass der „Falschparker“ bereits seit mehreren Stunden auf seinem Parkplatz stehen würde. Er benötige jetzt aber den Parkplatz, sonst müsse er seinen eigenen Pkw während der Dauer seines anstehenden Kurzurlaubs mehrere Tage gegen Gebühr in einem Parkhaus abstellen. Nachdem der Fahrer des behindernd abgestellten Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, veranlassen Sie die Abschleppung des Fahrzeugs, zumal eine bloße „Versetzung“ aufgrund fehlender Abstellmöglichkeiten nicht in Betracht kommt. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 34 7. ABSCHLEPPEN VERBOTSWIDRIG ABGESTELLTER FAHRZEUGE Übungsfälle Aufgaben: (15 min) 1. Gegen welche Verbotsvorschrift verstößt der unbefugt abgestellte Pkw? Prüfen sie ausschließlich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Verbotsvorschrift und begründen sie, welche Behörde im Falle ihrer Erreichbarkeit originär für die Erteilung der Abschleppanordnung zuständig wäre. 2. Prüfen Sie die Abschleppung ausschließlich unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Ermessens. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 35 Fragen? Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 36 Texte der behandelten Vorschriften Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 37 TEXTE DER BEHANDELTEN VORSCHRIFTEN § 25 LVwVG: Ersatzvornahme Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen. § 8 PolG: Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 4 LVwVG: Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe (1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 38 TEXTE DER BEHANDELTEN VORSCHRIFTEN § 111 PolG: Allgemeine sachliche Zuständigkeit (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden sachlich zuständig. § 44 StVO: Sachliche Zuständigkeit (1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. § 31 LVWVG: Kosten (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Kostenschuldner ist der Pflichtige. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 39 TEXTE DER BEHANDELTEN VORSCHRIFTEN § 41 LVwVfG: Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. § 35 LVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. […] § 43 LVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 40 TEXTE DER BEHANDELTEN VORSCHRIFTEN § 63 PolG: Allgemeines (1) Die Polizei wendet die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes an. (2) Die Polizei wendet das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes an. § 18 LVwVG: Art und Weise der Vollstreckung Verwaltungsakte, die zu einer Handlung […] verpflichten, werden mit Zwangsmitteln vollstreckt. § 19 LVWVG: Zwangsmittel (1) Zwangsmittel sind […] 2. Ersatzvornahme […] (2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, […] am wenigsten beeinträchtigt. (3) […] kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum Zweck der Vollstreckung steht. § 25 LVwVG: Ersatzvornahme Ersatzvornahme ist die Ausführung einer vertretbaren Handlung, zu welcher der Verwaltungsakt verpflichtet, durch die Vollstreckungsbehörde oder einen von ihr beauftragten Dritten auf Kosten des Pflichtigen. § 64 PolG: Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs (1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch […] Gewalt […]. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 41 TEXTE DER BEHANDELTEN VORSCHRIFTEN § 2 LVwVG: Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung Verwaltungsakte können vollstreckt werden, 1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder 2. wenn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt. § 4 LVwVG: Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe (1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. § 58 VwGO: Rechtsbehelfsbelehrung (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte […] schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. § 70 VwGO: Form und Frist des Widerspruchs (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, […] schriftlich, in elektronischer Form […] § 80 VwGO: Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. […] (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, […] Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 42 TEXTE DER BEHANDELTEN VORSCHRIFTEN § 8 PolG: Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (1) Die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei ist nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die in den §§ 6 und 7 bezeichneten Personen zu deren Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 129 PolG: Zurückbehaltungsbefugnis Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Absatz 1, § 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 43 TEXTE DER BEHANDELTEN VORSCHRIFTEN § 12 LOWiG: Parken auf Privatgrundstücken (1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen 1. auf einem Stellplatz unbefugt parkt, obwohl deutlich sichtbar und allgemein verständlich darauf hingewiesen wird, daß die Benutzung durch Unbefugte untersagt ist, 2. vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten unbefugt parkt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. § 123 StGB: Hausfriedensbruch (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 44 Quellen Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 45 QUELLEN BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002, 3 B 67/02, Abschleppen ohne vorherige Halteranfrage Orientierungssatz: 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann verletzt sein, wenn sich eine Behörde nicht mit einer gegebenen Möglichkeit begnügt, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug auf eine benachbarte Fläche mit der Folge umzusetzen, dass dann ein Verkehrsverstoß nicht mehr vorläge, sondern stattdessen zu einem (womöglich weit entfernten) Sammelplatz abschleppen lässt. Ob eine in diesem Verständnis bedenkenfreie Umsetzmöglichkeit besteht, ist indessen immer einer Einzelfallwürdigung vorbehalten und kann u.a. auch davon abhängen, inwieweit als Folge einer Umsetzung gewährleistet ist, dass das umgesetzte Fahrzeug nicht anderen - auf einem Sammel-Abstellplatz nicht zu befürchtenden - Gefährdungen ausgesetzt und/oder durch den Führer/Halter ohne weiteres ebenso aufzufinden ist, wie es auf einem Sammelplatz aufzufinden sein würde. 6. a) Dem vorgenannten Urteil […] kann […] kein Grundsatz etwa des Inhalts entnommen werden, nur bei auswärtigen Kfz-Kennzeichen dürfe auf eine Halteranfrage verzichtet werden. Vielmehr gilt […] unverändert die Leitlinie, dass (nur) dann bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 46 QUELLEN Hessischer VGH, Urteil vom 22. Mai 1990, 11 UE 2056/89, Abschleppen eines im absoluten Halteverbot abgestellten Fahrzeugs - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 18.[…] Insbesondere ist die unverzügliche Veranlassung des Abschleppens eines in einer absoluten Haltverbotszone abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, sofern nicht ausnahmsweise die Polizeivollzugsbeamten aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen können, daß der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlaßt werden kann. […] BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002, 3 B 149/01, Abschleppen trotz hinterlegter Handynummer 7. Insoweit trifft trotz der zwischenzeitlich erfolgten Verbreitung von Mobil-Telefonen unverändert die Aussage […] zu, wonach einem durch die hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs angebrachte Adresse und Telefonnummer veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 47 QUELLEN Hamburgisches OVG, Urteil vom 14. August 2001, 3 Bf 429/00, Abschleppen – vorherige Benachrichtigungsmöglichkeit 18.[…] Einem derartigen Hinweis ist dann nachzugehen, wenn damit ein unzumutbarer Aufwand nicht verbunden und eine kurzfristige und zuverlässige Beseitigung der Störung durch den Verursacher zu erwarten ist. Ergibt die Nachricht etwa, dass der Verantwortliche das Fahrzeug im engsten Nahbereich vor seinem derzeitigen Aufenthaltsort geparkt hat, ist es dem eingesetzten Beamten im Regelfall zumutbar, die entsprechende Örtlichkeit aufzusuchen und den Störer zum Wegfahren aufzufordern […]. Allerdings wird dem zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs eingesetzten Beamten dabei kein übermäßiger Einsatz -- etwa der Versuch, den Verantwortlichen in größerer Entfernung oder im oberen Stockwerk eines mehrgeschossigen Hauses aufzusuchen -- abzuverlangen sein. […] VG Berlin, Urteil vom 17. April 2002, Parkverstoß; Abschleppen; Ermittlung des Fahrers; Handynummer Orientierungssatz 1. Der Polizeibeamte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers anzustellen; […] 2. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn im Fahrzeug eine Handynummer hinterlassen wird; die Polizei ist nicht verpflichtet, einen Versuch zu unternehmen, den Fahrer […] zu erreichen, wenn sich aus dem im Fahrzeug hinterlassenen Zettel kein Hinweis auf einen nahe gelegenen Aufenthaltsort des Fahrers ergibt. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 48 QUELLEN VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Februar 2003, Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen trotz hinterlassener Handynummer 20.Zwar hatte der Kläger hinter der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs eine Visitenkarte mit dienstlicher Adresse und Handynummer ausgelegt. Dies verpflichtete […] aber nicht zu weiteren Nachforschungen nach dem Fahrer bzw. Halter, weil diesen bereits die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegenstehen […]. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die dienstliche Adresse des Klägers in Winnenden ist, sein Fahrzeug jedoch in […] Baden-Baden abgestellt war. Damit konnte allein auf Grund der Adresse auf der Visitenkarte nicht auf den Aufenthaltsort des Klägers geschlossen werden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Angabe der Handynummer. Auch sie ließ keine Rückschlüsse darauf zu, wo sich der Verpflichtete gerade aufhielt. Es fehlt bei den Angaben auf der Visitenkarte der konkrete Situationsbezug, insbesondere im Hinblick darauf, bis wann die Störung zuverlässig durch Eintreffen des Verantwortlichen beseitigt werden kann. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 49 QUELLEN VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1990, 1 S 3673/88, Abschleppen eines Kfz im Haltverbot 30. Demgemäß soll im vorliegenden Fall das Haltverbot sicherstellen, daß Linksabbieger beim Einfahren in die gegenüber einmündende Straße den Gegenverkehr nicht gefährden. Ob diese Gefahr beim Linksabbiegen stets droht, wenn dort verbotswidrig gehalten oder geparkt wird, ist unerheblich. Es genügt, daß bei solchen Situationen im wenig übersichtlichen Einmündungsbereich Verkehrsgefahren typischerweise mit gewisser Wahrscheinlichkeit entstehen. Folglich darf ein widerrechtlich im absoluten Haltverbot geparktes Kraftfahrzeug auf Kosten des Verantwortlichen auch dann abgeschleppt werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gegenwärtig beeinträchtigt ist. Die Polizei braucht nicht zuzuwarten, bis sich die durch das Haltverbot bekämpften Gefahren im konkreten Fall verwirklicht haben. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 50 QUELLEN VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Februar 2003, 1 S 1248/02, Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen trotz hinterlassener Handynummer 21. Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es dabei nicht auf eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass ein Berechtigter den Behindertenparkplatz tatsächlich nutzen wollte. Das Verhalten des Betroffenen, hier des Klägers, muss lediglich geeignet sein, zu Behinderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu führen. […] BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992, Abschleppen […] und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Orientierungssatz: 2. Keinem Zweifel unterliegt andererseits, daß ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint. Das kann u.a. bei einem Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, aber auch bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrtszonen oder auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten der Fall sein. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 51 QUELLEN „Das Verhältnismäßigkeitsprinzip im engeren Sinne eliminiert nur solche Maßnahmen als unzulässig, bei denen der Schutzzweck der Maßnahme in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. […] Anwendungsbeispiele: […] Wird ein Kfz verkehrsordnungswidrig geparkt, so würde sich das an den Fahrer gerichtete polizeiliche Gebot, wegzufahren, dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit nicht ausgesetzt sehen. Dagegen ist es ein Problem der Verhältnismäßigkeit, ob ein verkehrsordnungswidrig abgestelltes Kfz zwangsweise abgeschleppt werden darf. Das Abschleppen des Kfz ist je nach den Umständen verhältnismäßig, wenn zum Beispiel eine konkrete Behinderung […] zu befürchten ist.“ Götz (2001) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 52 QUELLEN BVerwG, Urteil vom 6. April 2016, 3 C 10/15 Wirksamkeit von Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz Leitsatz: Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein besonderer Anlass besteht. (Rn.21) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 53 QUELLEN VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007, 1 S 822/05 Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens Leitsatz: Ein zunächst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug kann ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes auf Kosten des Halters abgeschleppt werden. Wird die Änderung der Verkehrsführung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet.(Rn.22) 14. […] andererseits darf der Verkehrsteilnehmer aber nicht darauf vertrauen, dass die Verkehrsverhältnisse unverändert bleiben. […] 23. […] Nicht zuletzt im wohlverstandenen Eigeninteresse kann nämlich vom Halter oder Fahrer als Verkehrsteilnehmer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sieht. […] Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 54 QUELLEN 22. […] das Bundesverwaltungsgericht [hat] die Ansicht vertreten, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, BVerwGE […]). Der Senat schließt sich dieser Leitlinie an und versteht sie - nicht zuletzt im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit - als allgemein zu beachtende Mindestvorlauffrist […]. Ist sie - wie hier - eingehalten, so fällt das Abschleppen kostenmäßig auch bei fehlender Vorhersehbarkeit der Änderung der Verkehrsführung in die Risikosphäre des Halters oder Fahrers. Wird die Änderung mit einem geringeren zeitlichen Vorlauf angekündigt, ist eine Kostenbelastung nur gerechtfertigt, wenn die bevorstehende Änderung sich für den Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar als unmittelbar bevorstehend abzeichnet; dies kann etwa bei einer heranrückenden „Wanderbaustelle“ oder bei Verkehrsbeschränkungen im Hinblick auf eine allgemein bekannte Veranstaltung angenommen werden. Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 55 QUELLEN BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996, 11 C 15/95 Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit […] hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme […] ab. 2. Verkehrsteilnehmer ist […] auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs […]. 3. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018, 3 C 25/16 Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Haltverbotsschildern erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen Leitsatz: Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. (Rn.28) Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt. (Rn.30) Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 56 INTERNETQUELLEN https://www.goslar-institut.de/wp-content/uploads/2020/11/Gehwegparken.jpg, zuletzt abgerufen am 26. 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Mai 2021, 9:48 Uhr Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 57 INTERNETQUELLEN https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/5/55/Zeichen_286_- _Eingeschränktes_Halteverbot%2C_StVO_1970.svg/440px-Zeichen_286_- _Eingeschränktes_Halteverbot%2C_StVO_1970.svg.png, zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021, 9:48 Uhr https://encrypted- tbn0.gstatic.com/images?q=tbn:ANd9GcQrVhhy5Ud7biEU8LTpmKPlFtJXX2JAgE0bew&usqp=C AU, zuletzt abgerufen am 27. Mai 2021, 11:16 Uhr Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen 58 Herzlichen Dank für Aufmerksamkeit! Semester 1 – Fakultät 1 – Fachgruppe Verkehrswissenschaften – Polizeikompetenzen

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