2. Vorlesung Konstituierung des modernen Europa 1848-1870 PDF

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Otto-Friedrich-Universität Bamberg

2024

Prof. Dr. Sabine Freitag

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european history german history modern history

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Lecture notes on the topic of the constitution of modern Europe from 1848 to 1870, including the structure of the German Confederation. The lecture was given on October 22, 2024, and includes historical context, participants, and more details for the lecture.

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Zwischen Revolution, Reaktion und Reichsgründung: Die Konstituierung eines modernen Europas, 1848/49-1870/71 Prof. Dr. Sabine Freitag, Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, Otto-Friedrich-Universität Bamberg WS 2024/25: 22. Oktober 2024 2. Vorlesung: Teil I: Die Struktur des Deutschen B...

Zwischen Revolution, Reaktion und Reichsgründung: Die Konstituierung eines modernen Europas, 1848/49-1870/71 Prof. Dr. Sabine Freitag, Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, Otto-Friedrich-Universität Bamberg WS 2024/25: 22. Oktober 2024 2. Vorlesung: Teil I: Die Struktur des Deutschen Bundes (Ende); Teil II: Liberalismus und liberale Verfassungsbewegung im 19. Jahrhundert Clemens Wenzel von Metternich, 1773-1859, Gemälde von Thomas Lawrence ca. 1820–1825 1 *Versailles71# VC- Schlüssel Bitte beachten Sie: Der VC der Vorlesung ist bis zum 29.10.2024, 12.00 Uhr geöffnet, so dass Sie sich mit dem Passwort anmelden können. Danach wird er geschlossen. Die Vorlesungsfolien werden nach der jeweiligen Vorlesung in den VC gestellt. Achten Sie auf die Foliennummern. Bitte melden Sie mir mögliche Fehler, die Sie auf den Folien entdecken, so dass ich Sie korrigieren kann (z.B. Zahlendreher bei Jahreszahlen usw.) 2  Ausgangspunkt Wiener Kongress, 1814-1815  Neuordnung Europas: Frankreich wird wieder in das Konzert der Kurze Großmächte (GB, Russland, Preußen, Österreich/Habsburg, Frankreich) aufgenommen Wiederholung  Neue Verhandlungskultur, persönliche Treffen der Staatsoberhäupter, vor der allem aber Verdichtung des diplomatischen Austausches 1. Vorlesung  Deutsche Bundesakte vom 9. Juni 1815: Schaffung und völkerrechtliche Anerkennung des Deutschen Bundes als Staatenbund souveräner Staaten: es fehlen zentrale Bundeseinrichtungen (s. Folie 10, z.B. Gerichtshof), sondern nur Einrichtung der Bundesversammlung mit Sitz in Frankfurt am Main (die Gesandten der Einzelregierungen sind weisungsgebunden)  Hoffnungen auf einen Bundestaat (föderativ) erfüllen sich nicht (siehe Folie 5): „Die souverainen Fürsten und Freien Städte Deutschlands“ 3  Minimalkonsens  Abstand zu nationalen Strukturen  Staatenverein Bundesakte,  Erhalt innere und äußere Sicherheit Bundes-  Garantie Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten versammlung  Bundesversammlung (Bundestag) mit Sitz in Frankfurt am Main  Vorsitz: Österreich  Beratungen über Angelegenheiten des Bundes  Engerer Rat (11 größte Staaten=eigene Stimme): Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg., Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Dänemark (Holstein), Niederlande (Luxemburg)  Die anderen 27 Bundesmitglieder: in sechs Kurien zusammengefasst  Plenum (Abänderung der Bundesgrundgesetze): 11 Staaten = 39 Stimmen von 69 gesamt. Bundestag in Frankfurt am Main,Abb. Historisches Museum Frankfurt am Main, hier: ZEITGeschichte 2/2015 4 Deutsche Bundesakte (8. Juni 1815) Aus: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 7: Vom Deutschen Bund zum Kaiserreich, 1815-1871 , hg. von Wolfgang Hardtwig und Helmut Hinze, Stuttgart (Reclam) 1997, S. 36ff. 5 Deutsche Bundesakte 6 7 8 Art. 16: Bürgerliche und politische Rechtsungleichheit aufgrund konfessioneller Unterschiede sind unzulässig; weitere „Bemühenszusagen“: Gleichstellung der 3 Konfessionen; bürgerl. Verbesserung der Juden Art. 19: stellt bundeseinheitliche Zollregelungen und freie Handelsverkehr in Aussicht 9  Es fehlen zentrale Bundeseinrichtungen  Deutscher Bund hat kein politisches Oberhaupt (Altes Reich hatte einen Kaiser)  Keine wirksame Bundesexekutive (aber: Bundesheer) Bundesakte  Kein oberstes Bundesgericht  Kein Gründungsdokument eines nationalen Verfassungsstaates (Jürgen Müller)  In Aussicht gestellt: Schaffung allgemeiner Bundeseinrichtungen (Artikel 10: „organische Einrichtung vorantreiben“) 10  Feierliche Eröffnung der Bundesversammlung in Frankfurt am Main (5. November 1816):  Es gelte, ein „Band der Nationalität“ fortzuentwickeln: „Jeder deutsche Ausbau des erwartet mit Zuversicht und Vertrauen, Staatenbundes dass wir eingedenk unseres Berufs, das Gebäude des großen National-Bundes vollenden werden, wozu uns die Bundesakte vom 8. Juni 1815 zur Grundlage dienen soll.“ Graf Buol-Schauenstein, Österreich. Bundes-  (zit. nach Müller, Deutscher Bund, S. 6) präsidialgesandter, Eröffnungsrede https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/8/86/K arl_Ferdinand_von_Buol-Schauenstein.jpg Abb. Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Ferdinand_von_Buol-Schauenstein#/media/File:Karl_Ferd 11 Friedrich Ludwig Jahn (1778-1852)  Großer Regelungsbedarf wegen sehr Einzelmaßnahmen, disparater wirtschaftlicher und rechtlicher Verhältnisse in den Ausbau des Einzelstaaten des deutschen Bundes Deutschen Bundes  Kein konstitutioneller Ausbau zum Nationalbund – im Gegenteil, Bund entwickelt sich zu einem „Bollwerk gegen verfassungspolitischen Wandel“ (Dieter Langewiesche)  Es gab keine einheitliche Nationalbewegung, aber verschiedene „Träger der Kritik“, u.a. Friedrich Ludwig Jahn (Turnbewegung) https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Ludwig_Jahn#/media/File: Friedrich_Ludwig_Jahn.jpg 12  500 Burschenschaftler  Erinnerung 300 Jahre Reformation & Völkerschlacht bei Leipzig (1813) Wartburgfest:  Reden; Verbrennen von reaktionären Schriften (u.a. August Kotzebue, Karl 18. und 19. Ludwig von Haller, preuß. Polizeigesetze, Code Napoléon ) Oktober 1817  „Radikalisierung“ wird von Metternich als revolutionäre Bedrohung eingestuft; kann sich aber noch nicht mit strafrechtlicher Verfolgung der Studenten durchsetzen https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Bund#/media/File:Wartb urg-Studentenzug-1817.jpg 13 Fahne der Urburschenschaft, Jena, 1815: Abb. ZEITGeschichte 2/2015 https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons /e/e0/Friedrich_Wilhelm_Schulz-Bodmer.jpg Öffentliche Kritik an Bundes- versammlung Wilhelm Friedrich Schulz, Demokratischer Publizist  Schwerfällige Verhandlungen  Bund nicht wirklich „Sachverwalter der nationalen Einheit“ 14 Die Ermordung des Schriftstellers August von Kotzebue, Karl Ludwig 23. März 1819 Sand Joseph Görres (1776-1848) (1795-1820) https://de.wikipedia.org/wiki/August_von_Kotzebue Der erste politische Mord modernen Stils in Deutschland. National gesinnte Professoren und Publizisten bekundeten öffentlich Verständnis für Sands Tat. Original Tatwaffe, Romantik Museum https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Ludwig_ Frankfurt am Main, Ausstellung E.T. Hoffmann, Foto: S. Freitag 15 Sand#/media/File:Karl_Ludwig_Sand.png „Ich habe die Nachricht der Ermordung Kotzebues mit allen vorläufigen Details erhalten. [...] Ich für meinen Teil hege keinen Zweifel, daß der Mörder nicht aus eigenem Antriebe, sondern infolge eines geheimen Bundes handelte. Hier wird wahres Übel auch einiges Gute erzeugen, weil der arme Kotzebue nun einmal als ein argumentum ad hominem [Scheinargument] dasteht, welches selbst der liberale Herzog von Weimar nicht zu verteidigen vermag. - Meine Sorge geht dahin, der Sache die beste Folge zu geben, die möglichste Partie aus ihr zu ziehen, und in dieser Sorge werde ich nicht lau vorgehen. Metternich an Ich habe Ihnen vor vielen Monaten die geheimen Akten der Burschenschaft gegeben, und soviel ich mich erinnere, sind sie noch in Ihren Händen. Ich glaube den Zeitpunkt gekommen, um sehr gemessen mit dieser ganzen Sache nun Friedrich Gentz, aufzutreten. Meine Idee wäre, daß die Statuten im größten Geheim gedruckt und in Deutschland verteilt würden. […] Eine der Ursachen, warum ich die Statuten, die Jenenser Protokolle usw. gedruckt wünsche, ist, damit sie der Beratung, 9. April 1818 welche über die Sache unter den Kabinetten eröffnet werden wird, zum Belege dienen könne. Es scheint bestimmt sicher zu sein, daß der Mörder Kotzebues als der Emissär – ein wirklicher Haschischin [gemeint ist die islamische Sekte der Assassinen zur Zeit der Kreuzzüge, die politischen Mord für gerechtfertigt hielt] der Jenenser Feme handelte. Die Universität, welche den Streich ausführen sollte, wurde zuerst durchs Los bestimmt, und sodann abermals durch das Los, welcher Verbrüderte die Tat mit Aufopferung seines eigenen Lebens ausführen sollte und, was mehr ist, - sie ausgeführt hat. Hierauf deuten viele Daten.“ Aus: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 7, S. 70; Briefe von und an Friedrich von Gentz. Bd. 3: Schriftwechsel mit Metternich. Tl.l. 1803-1819. Hrsg. von Carl Friedrich Wittichen und Ernst Salzer. München/Berlin: Oldenbourg Verlag 1913. S. 388-389. 16 Einschränkung Abb. ZEITGeschichte 2/2015 der Meinungs-, Gesetze bleiben bis zur Vereinigungs- Revolution von 1848 in Kraft und Lehrfreiheit Karlsbader Beschlüsse / (Karikatur von Bundesgesetze vom 20. September 1819: 1820) a) Bundes-Universitätsgesetz b) Bundes-Pressegesetz c) Bundesuntersuchungsgesetz = Mainzer Zentral- untersuchungsbehörde d) Bundesexekutionsordnung 17 Abb. ZEITGeschichte 2/2015 Sands Sand wird im Vormärz Hinrichtung in zum Symbol/Märtyrer für „Einheit und Freiheit“ Mannheim (1820) Siehe z.B. Bericht in den „Denkwürdigkeiten“ (Band 3) des preußischen Geschäftsträgers in Baden Karl August Varnhagen von Ense 18  Zweck: langfristige Eindämmung der nationalen und freiheitlichen Bewegungen in Deutschland  Ministerialkonferenzen (25.11.1819 – 24.5.1820)  Wiener Schlussakte (15. Mai 1820) tritt als zweites Bundesgrundgesetz neben die Bundesakte von 1815.  Schlussakte wird am 8. Juli 1820 von der Bundesversammlung in Frankfurt angenommen und umfasst 65 Artikel. Wiener Minister-  Schlussakte bestätigt staatenbündische Ordnung: bestätigt monarchisches Prinzip, d.h. gesamte Staatsgewalt muss bei den souveränen Fürsten bleiben konferenzen (Art. 57 ): „Die Staats-Gewalt (muss) in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in (1819/20) der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.  Artikel 58 der Wiener Schlussakte: „Die im Bundes vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert werden oder beschränkt werden“.  Landesverfassungen (s. Hzgt. Nassau 1814, Bayern 1818, Baden 1818, Württemberg 1819) dürfen nicht im Widerspruch zur Bundesakte stehen; kein Bundesfürst darf durch eine landständische Verfassung in der Erfüllung seiner Bundespflichten behindert werden (Art. 58). 19  Artikel 25: „Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des Schlussakte der gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundes- Wiener Minister- Glieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der konferenzen Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im (1820) Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.“ 20  [Artikel 26 der Wiener Schlussakte] „Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Schlussakte der Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die Wiener Minister- schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im konferenzen letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch (1820) eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundes-Versammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet. […]“ 21  [Artikel 61 der Wiener Schlussakte] „Außer dem Fall der übernommenen besondern Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechterhaltung der über den 13. Artikel der Bundes-Acte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in landständische Schlussakte der Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche nicht den im 26 Artikel bezeichneten Wiener Minister- Charakter annehmen …“ [d.h. Einmarschieren, S.F.)] konferenzen  Schlussakte bedeutet „konservativ-restaurative Rückentwicklung“ der (1820) Bundesverfassung (E.R. Huber); Absicherung des Status quo hat absolute Priorität, während föderative Integration Deutschlands praktisch aufgeben wird (Jürgen Müller).  Der Deutsche Bund hatte sich zu einem Instrument der Reaktion entwickelt, das den liberalen und nationalen Kräften den Kampf ansagte. 22 Der vollständige  https://www.jura.uni- wuerzburg.de/lehrstuehle/dreier/verfassungsdokumente-von-der- Text der Wiener magna-carta-bis-ins-20-jahrhundert/schlussakte-der-wiener- ministerkonferenz-15-mai-1820/ Schlussakte kann abgerufen  Abgedruckt (mit Kommentar) auch bei : Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Band 1: Deutsche werden unter: Verfassungsdokumente 1803-1850, 3. Aufl. 1978. 23  Deutscher Bund verfügte über ausgebaute Militärordnung: Bundeskriegsverfassung und Exekutionsordnung (s.o.)  Bundesmilitärkommission im Auftrag der Bundesversammlung mit laufender Organisationsarbeit betraut Bundesheer  Auch gegenüber dem Ausland konnte notfalls das Bundesheer eingesetzt werden.  Bundesheer in zehn Armeekorps gegliedert.  Ein Teil davon stehendes Heer (in Bundesfestungen untergebracht)  Aber: keine einheitliche Armee (siehe unterschiedliche Uniformen)  Militär setzte sich aus Kontingenten der Mitglieder zusammen: Österreich und Preußen (jeweils drei Korps), Bayern (ein Korps), dann drei Korps als gemischte Einheiten aus den übrigen Mitgliedsstaaten.  Insgesamt: ca. 300.000 Mann Bundesfestung Mainz https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/2/26/Neuer_Plan_der_Stadt_Mainz_-_gezeichnet_und_lithographirt_von_J._Lehnhardt_-_btv1b8446001f.jpg/1024px-Neuer_Plan_der_Stadt_Mainz_- _gezeichnet_und_lithographirt_von_J._Lehnhardt_-_btv1b8446001f.jpg 24  Die im Jahre 1818 begonnenen Vorberatungen bezüglich einer Militärverfassung konnten mit dem Beschluss der Bundesversammlung vom 9. April 1821 über Allgemeine Grundrisse erfolgreich abgeschlossen werden. Sie enthielten 24 Artikel und sollten ihre Gültigkeit bis 1866 behalten. Deutsches Die wichtigsten Artikel waren: Die Beteiligung aller Staaten am Bundesheer mit Kontingenten gemäß Bundesheer vorher bestimmter Matrikel (Bevölkerungszahl) (Quelle: Die Aufstellung der Kontingente schon im Frieden Wikipedia) Ständige Einsatzbereitschaft und das Vorhandensein ausgebildeter Reserven Die Ernennung der Truppenbefehlshaber durch die Kontingentsherrn – bei gemischten Verbänden durch Übereinkunft Unabhängige Militärgerichtsbarkeit der Mitgliedsländer 25 Den Oberbefehl für den Bundesfeldherr nur im Kriegsfall – dieser wird gesondert für jeden Krieg ernannt und ist der Bundesversammlung verantwortlich Bei allen Maßnahmen muss selbst der Schein einer Vorherrschaft eines Staates über den anderen vermieden werden. Deutsches  Gleichzeitig wurden vom Engeren Rat am 12. April 1821 die näheren Bestimmungen in 94 Paragraphen festgelegt. Hier wurden die Gliederung Bundesheer des Heeres, die Stärke der Waffengattungen, Bewaffnung, sowie Mobilmachung und Ausbildung festgeschrieben. Mit Nachtragsbeschluss (Quelle: vom 11. Juli 1822 wurden die Bundesfestungen behandelt. Somit stand der Aufstellung des Bundesheeres nichts mehr im Wege. Wikipedia)  Einige Fürsten waren in Personalunion sowohl Souveräne deutscher Staaten, als auch fremder Staaten. In dieser Eigenschaft waren der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg, der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg und Herzog von Limburg und der König von England als König von Hannover im Bundestag vertreten. Der letztgenannte jedoch nur bis 1837. 26 https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesheer_(Deutscher_Bund)#/media/File:Fort_Th% https://de.wikipedia.org/wiki/Festung_Rastatt#/media/File:Fest C3%BCngen.JPG ung_Rastatt,_Plan_1849.jpg Bundesfestungen Fort Thüngen in Luxemburg  Mainz (siehe Folie 10)  Rastatt (siehe Plan links) Abb. Bundesfestung Rastatt 1849  Ulm/Donau  Landau (Pfalz)  Thüngen/Luxemburg  Unterhalt der Festungen durch Einzahlungen der Mitgliedstaaten in eine Bundesmatrikularkasse. 27 https://upload.wikimedia.org/wikipedia /commons/thumb/6/66/Preussen_7._K https://upload.wikimedia.org/wikipedia/c %C3%BCr.jpg/800px- ommons/d/d1/Kurhess_GardeInf.jpg Preussen_7._K%C3%BCr.jpg  Dauerhafter Oberbefehl des Bundesheeres existierte nicht.  Für den einzelnen Kriegsfall wählte der Engere Rat der Bundesversammlung einen Bundesfeldherrn (ist der BV Bundesheer Infanterie Kurhessen Preußische Kürassiere gegenüber verantwortlich). (Deutscher Bund)  Die Korpskommandanten der Truppenteile wurden jedoch durch die entsendenden Staaten bestimmt.  Es gab keine einheitliche Uniform der Bundestruppen Sächsische Gardeinfanterie Badische Dragoner https://upload.wikimedia.org/wikipedia https://upload.wikimedia.org/wikipedia/ /commons/6/64/2._Badisches_Dragone commons/c/c7/S%C3%A4chsGarde.jpg r_Rgt.jpg 28  Eher Repression und politischer Stillstand in den 1820er Jahren  Reformkräfte wie von Aretin u.a. (dt. Integrationspolitik und Kurzer Blick auf die Einheitsbestrebungen) geraten im Bundestag in die Defensive Weiterentwicklung  Ansätze zur Vereinheitlichung von des Deutschen disparaten Wirtschafts- und Rechtsystemen werden abgeblockt Bundes in den  1823: Abberufung von Gesandten, 1820er Jahren Johann Adam Freiherr von Aretin die die Idee eines „Dritten (1769-1822): War ab 1817 der Deutschland“ verfolgen (engerer Nachfolger von Aloys von Rechberg als Zusammenschluss der bayerischer Gesandter am Bundestag „reindeutschen“ Staaten (bes. (Deutscher Bund), der ihn in die Verfassungskommission berief. Mittelstaaten). https://de.wikipedia.org/wiki/Adam_von_Aretin#/media/File:Joha nn_Adam_Freiherr_von_Aretin_2.png 29  Maßnahmen zur Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit und Kontrolle der Universitäten gegen nationale und liberale Ziele Auswirkungen  Gegen Professoren: Entlassungen, der Karlsbader Suspendierungen (Fries), auch Inhaftierungen (Jahn), auch Exil (Joseph Beschlüsse Görres)  „Demagogenverfolgung“ und – bespitzelung durch Mainzer 1769-1860 Untersuchungskommission https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Moritz_Arndt#/media/File:Ernst_Moritz_Arndt.gif 30  8. November 1819: Zusammentritt der siebenköpfige Zentraluntersuchungskommission] des Deutschen Bundes in der Bundesfestung Mainz  Aufgabe: Informationssammlung über Personen, die in Arbeit der Mainzer Verdacht standen, sich an „revolutionären Umtriebe(n) und demagogischen Verbindungen“ zu beteiligen, welche Zentralunter- gegen „die bestehende Verlassung und innere Ruhe“ gerichtet seien. suchungsbehörde  Tausende von Personen wurden verdächtigt, darunter in Mainz ab 1819 auch ehemalige preußische Minister wie  Heinrich Friedrich Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein (1757-1831)  August Neihardt von Gneisenau (1760-1831)  Karl August von Hardenberg (1750-1822) Karl Freiherr vom Stein, Gemälde  Sie galten als Förderer einer angeblich von Johann Christoph Rincklake, nationalrevolutionären Bewegung. 1804  Konkrete Beweise für eine revolutionäre Bedrohung https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Friedrich_Karl_vom_ konnte die Zentraluntersuchungskommission nicht und_zum_Stein#/media/Datei:Portr%C3%A4t_des_Freiherr n_Karl_vom_und_zum_Stein_als_preu%C3%9Fischer_Minis vorlegen, aber ihre Tätigkeit schuf ein vergiftetes „Klima ter.jpg der Verfolgung und Bespitzelung" (E. Büssem), in dem der bloße Verdacht, ein Sympathisant der nationalen Kräfte zu sein, existenzbedrohend wirkte. 31  1804-1806: Preußischer Außenminister  1819-1822: Staatskanzler  Drängt nach 1815 auf die Verwirklichung einer preußischen Karl August von Verfassung; nach seinem Tod kommt das Verfassungsvorhaben in Preußen Hardenberg ins Stocken (1750-1822)  Umsetzung der Karlsbader Beschlüsse nimmt in allen Einzelstaaten Fahrt auf (Pressezensur auch z.B. auf Kirchen und Schulen ausgedehnt): Sicherung des Status quo hat oberste Priorität Porträt von Karl August Fürst von Hardenberg, Gemälde von Thomas Lawrence https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_August_von_Hardenberg#/media/Datei:Charles_A ugustus,_Prince_Hardenberg_(1750%E2%80%931822),_after_Thomas_Lawrence.jpg 32  Die polizeiliche und gerichtliche Umsetzung der Karlsbader Beschlüsse lag in den Händen der einzelstaatlichen Behörden, denn Bund verfügte weder über eine Polizei noch über ein Bundesgericht. Umsetzung  Unterdrückung der Opposition wird in allen deutschen Staaten mit der Karlsbader Härte durchgeführt (Pressezensur, Redeverbote auch in Kirchen, Versammlungsverbote u.a.) Beschlüsse in  Selbst im Königreich Bayern (siehe auch die Folien 34ff. zur den Konstitutionalisierung der Einzelstaaten), wo die Pressefreiheit durch die Bayerische Verfassung von 1818 garantiert wurde, sorgte die Einzelstaaten Regierung für eine Anpassung an die Bundesgesetze.  Bei der Überwachung hatten die Einzelstaaten aber eigene Spielräume in der Umsetzung.  Es gab Besorgnisse mancher Regierungen hinsichtlich ihrer einzelstaatlichen Souveränität, aber insgesamt doch weitgehende Konformität in der Umsetzung. 33 Teil II: Liberalismus und liberale Verfassungsbewegung im 19. Jahrhundert Vom Gottesgnadentum zur Vertragstheorie - zur Bestimmung des Verhältnisses von Regent und Regierten 34 Zentrale  Artikel 13 der Bundeakte: „In allen Bundesstaaten wird eine Ankündigung landständische Verfassung stattfinden“. in der  Das Problem: Was ist eine landständische Verfassung? Bundesakte: Artikel 13  Inhaltlich wurde nie weiter ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, das ließ großen Interpretationsspielraum in der Auslegung zu (siehe unten: landständische Verfassung alten Stils oder moderne Repräsentativverfassung, wie man sie bereits aus Nordamerika, Frankreich und Großbritannien kannte) 35  Die Freiheit in der Auslegung nutzen die Einzelstaaten, um sich entsprechende Verfassungen zu geben  1814: Herzogtum Nassau  1816: Fürstentum Schaumburg-Lippe; Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach Südwest-  1818: Großherzogtum Baden deutscher  1818: Königreich Bayern Frühkonstitu-  1819: Königreich Württemberg  1820: Großherzogtum Hessen-Darmstadt tionalismus  Aber: Die Verfassungen werden zwar vom Bund garantiert, gleichzeitig wird aber (1814-1820) proklamiert, dass kein Bundesfürst durch eine landständische Verfassung in der Erfüllung seiner Bundespflichten behindert werden dürfe.  Bis 1848 bleiben außer den beiden Großstaaten (Preußen und Österreich) auch Oldenburg und Hessen-Homburg das Verfassungsversprechen schuldig, sie erlassen keine Verfassungen. 36  Unter Max I. Joseph zur Schutz gegen zu starken Einfluss des Deutschen Beispiel: Bundes und zur Stärkung der bayerischen Souveränität Bayerische  Was soll durch die Verfassung erreicht Verfassung vom werden? Angestrebte 26. Mai 1818 Homogenisierung der heterogenen Landesteile (Rheinbund unter Napoléon)  z.B. Würzburg und Aschaffenburg seit dem 28. Juni 1814 zum Königreich Bayern zugehörig https://de.wikipedia.org/wiki/Maximilian_I._Joseph_(Bayern)#/ media/Datei:MaxJosephDenkmal_Muenchen-01.jpg 37 Die Bayerische 2. Klasse: je ein Stände- Abgeordneter der drei versammlung Universitäten Erlangen, 1818 (ab 1848 München und Würzburg, „Landtag“) hier z.B. auch 1. Kammer der Wilhelm Joseph Behr Reichsräte 2. Kammer der Abgeordneten Abb. DAMALS; 55. Jg., 10/2023, S. 23 38 Friedrich Gentz (1764-1832) Karl von Rotteck (1775-1840) Artikel 13 der Bundeakte vom Juni 1815: „In allen Bundestaaten wird eine Landständische Verfassung statt  Altständische Verfassung: die  Moderne Verfassung: bei den finden.“ Mitglieder werden nur nach Mitgliedern handelt es sich um Bedarf einberufen und haben gewählte Abgeordnete, sie sollen nur beratende Funktion (langfristig) auch Gesetzesinitiative erhalten: Rotteck hat großen Einfluss in Südwestdeutschland 39 1818 … die Bad. Zweite Kammer gilt im Im Großherzogtum Vormärz als liberalstes und einflussreichstes Baden wird eine Kammerparlament im Verfassung Deutschen Bund verabschiedet. Der liberale Kampf um Die die Ausdeutung und Ständeversammlung damit um den besteht aus zwei politischen Ausbau Kammern. der erlassenen Verfassungen findet in Die Zweite Kammer den Ständeversamm- wird über die Grenzen lungen und der des Landes hinaus Blick in die 2. Kammer der Badischen Ständeversammlung (1842) Publizistik statt bekannt https://www.mannheim.de/de/tourismus-entdecken/stadtgeschichte/stadtpunkte/demokratie- arbeiterbewegung-widerstand/wohnhaus-von-karl-mathy 40 Wilhelm Joseph  * 1775 in Sulzheim Behr  Mit 22 Jahren Professor für Staatswissenschaft, Staats- und (1775-1851) Lehenrecht an der Universität Würzburg  System der allgemeinen Staatslehre (1804)  Systematische Darstellung des Rheinischen Bundes (1808) u.a.  „Das Wesen, die Aufgaben und Erscheinungsformen des Staates leiten sich aus dem Prinzip der Selbstbestimmung des zur Freiheit berufenen vernünftigen Menschen ab.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Joseph _Behr#/media/Datei:ADL_Hambacher_Tuch_ Wilhelm_Joseph_Behr.jpg 41

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