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Questions and Answers
Ein Tierhalter ist verpflichtet, bei einer Verletzung oder Krankheit seines Tieres unverzüglich einen Tierarzt zu konsultieren.
Ein Tierhalter ist verpflichtet, bei einer Verletzung oder Krankheit seines Tieres unverzüglich einen Tierarzt zu konsultieren.
True
Die Hilfeleistungspflicht laut § 9 TSchG gilt nicht für Tiere, die keine äußerlich erkennbaren Verletzungen aufweisen.
Die Hilfeleistungspflicht laut § 9 TSchG gilt nicht für Tiere, die keine äußerlich erkennbaren Verletzungen aufweisen.
False
Die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes liegt ausschließlich beim Bund.
Die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes liegt ausschließlich beim Bund.
False
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verantwortlich für tierschutzrechtliche Angelegenheiten und umfasst den Amtstierarzt.
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verantwortlich für tierschutzrechtliche Angelegenheiten und umfasst den Amtstierarzt.
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Ein Organ, das für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig ist, kann auch ein Jurist oder eine Juristin sein.
Ein Organ, das für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig ist, kann auch ein Jurist oder eine Juristin sein.
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Die gesetzlichen Strafbestimmungen im Tierschutzgesetz betreffen nur die verletzende Tierhaltung, nicht jedoch die Taten gegenüber Tieren.
Die gesetzlichen Strafbestimmungen im Tierschutzgesetz betreffen nur die verletzende Tierhaltung, nicht jedoch die Taten gegenüber Tieren.
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Es ist erlaubt, lebende Küken zu schreddern.
Es ist erlaubt, lebende Küken zu schreddern.
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Die Tötung von Tieren zur Gewinnung von Nahrung ist immer erlaubt.
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Die Tötung von Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
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Wissenschaftliches Töten von Tieren ist in jeder Einrichtung zulässig.
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Die Tötung von Tieren zur Schädlingsbekämpfung ist grundsätzlich verboten.
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Alternativen zu den Methoden der Tötung müssen immer überprüft werden.
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Das Verbot der Weitergabe bestimmter Tiere tritt am 01.01.2024 in Kraft.
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Das Töten von Tieren ohne vernünftigen Grund ist erlaubt.
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Tierkäufer müssen ein Tier mit nicht behebbaren Qualen sofort schmerzlos töten.
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Das Verbringen von Tieren zum Zweck der Schlachtung ist in jedem Fall erlaubt.
Das Verbringen von Tieren zum Zweck der Schlachtung ist in jedem Fall erlaubt.
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Die Tötung von Tieren muss immer von einem Tierarzt durchgeführt werden.
Die Tötung von Tieren muss immer von einem Tierarzt durchgeführt werden.
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Qualzuchtsymptome sind bei der Einfuhr von Tieren kein Anlass für ein Verbot.
Qualzuchtsymptome sind bei der Einfuhr von Tieren kein Anlass für ein Verbot.
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Das Feilbieten von Tieren auf öffentlichen Plätzen ist erlaubt.
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Es ist erlaubt, Tiere ins Ausland zu bringen, um dort Eingriffe vorzunehmen, die in Österreich verboten sind.
Es ist erlaubt, Tiere ins Ausland zu bringen, um dort Eingriffe vorzunehmen, die in Österreich verboten sind.
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Der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren unterliegt denselben Regelungen wie der Verkauf anderer Tiere.
Der Verkauf von landwirtschaftlichen Nutztieren unterliegt denselben Regelungen wie der Verkauf anderer Tiere.
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Einzig unkupierte Welpen dürfen verkauft werden, solange sie nicht nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden.
Einzig unkupierte Welpen dürfen verkauft werden, solange sie nicht nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden.
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Es ist erlaubt, Tiere mit äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu erwerben.
Es ist erlaubt, Tiere mit äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu erwerben.
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Ein Halter darf Tiere mit Qualzuchtsymptomen an andere weitergeben.
Ein Halter darf Tiere mit Qualzuchtsymptomen an andere weitergeben.
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Eine Ausnahme bildet die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
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Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres sind erlaubt.
Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres sind erlaubt.
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Das Kupieren von Ohren ist ein erlaubter Eingriff laut Tierschutzgesetz.
Das Kupieren von Ohren ist ein erlaubter Eingriff laut Tierschutzgesetz.
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Eingriffe, die erhebliche Schmerzen verursachen, dürfen nur nach wirksamer Betäubung durchgeführt werden.
Eingriffe, die erhebliche Schmerzen verursachen, dürfen nur nach wirksamer Betäubung durchgeführt werden.
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Tierschutzrechtliche Eingriffe dürfen nur von einem Tierarzt oder einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
Tierschutzrechtliche Eingriffe dürfen nur von einem Tierarzt oder einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
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Das Durchtrennen von Stimmbändern ist ein erlaubter Eingriff an Tieren.
Das Durchtrennen von Stimmbändern ist ein erlaubter Eingriff an Tieren.
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Das Tätowieren aus ästhetischen Gründen ist erlaubt, wenn es nicht zur fachgerechten Kennzeichnung dient.
Das Tätowieren aus ästhetischen Gründen ist erlaubt, wenn es nicht zur fachgerechten Kennzeichnung dient.
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Kupierte Schwänze bei Schweinen sind gemäß Tierschutzgesetz zulässig.
Kupierte Schwänze bei Schweinen sind gemäß Tierschutzgesetz zulässig.
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Der Einsatz von Gummiringen zur Durchführung von Eingriffen ist erlaubt.
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Eingriffe können erlaubt sein, wenn sie zur Verhütung der Fortpflanzung dienen.
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Das Entfernen von Zähnen bei Tieren ist ein erlaubter Eingriff.
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Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf ist nur in bestimmten Fällen erlaubt.
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Ab dem 01.01.2025 ist es erlaubt, Tiere mit Qualzuchtsymptomen auszustellen.
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Züchter dürfen Tiere ausstellen, die nicht aus ihrer eigenen Zucht stammen.
Züchter dürfen Tiere ausstellen, die nicht aus ihrer eigenen Zucht stammen.
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Ein Verkaufsverbot für Tiere tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft.
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Tiere, die seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind, dürfen abgegeben werden.
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Online-Verkäufe von Tieren sind in jedem Fall erlaubt.
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Die Erlaubnis zum Verkauf von Tieren hängt von der Zustimmung der zuständigen Behörde ab.
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Hunde und Katzen müssen mindestens sechs Monate alt sein, damit sie verkauft werden können.
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Es ist erlaubt, Tiere zu präsentieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden und an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden.
Es ist erlaubt, Tiere zu präsentieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren wurden und an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden.
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Die Regeln zum Tierschutz beinhalten auch spezifische Vorschriften für den Internethandel mit Tieren.
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Study Notes
Tierschutzrechtliche Grundlagen - Übersicht
- Tierpflegeschule: An der Vetmeduni Vienna, Erster Jahrgang, Schuljahr 2024-2025, Dozentin: DI Dr. Katrina Eder BEd
Was erwartet uns heute?
- Wiederholung: Naturschutzgesetze, Tierversuchsgesetz, Tiertransportgesetz, Definitionen (Tierhalter/in, Haustiere, Heimtiere, Wildtiere)
- Weitere Bestimmungen: Wichtigste Verbote/Gebote im Tierschutzgesetz
- Material: Film, Recherche, Zuständigkeit, mögliche Strafen
§ 6 TSchG - Verbot der Tötung
- Allgemeines Verbot: Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund verboten
- Hunde/Katzen: Tötung verboten, um Nahrung oder andere Produkte zu gewinnen
- Küken: Schreddern von lebenden Küken und Töten von lebensfähigen Küken verboten, außer zur Futtergewinnung (dies muss von der Brüterei nachgewiesen werden)
- Aussortierung Küken: Ab dem 7. Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt, nach dem 14. Bebrütungstag verboten
- Säugetiere (Trächtigkeit): Tötung oder Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren im letzten Drittel der Trächtigkeit ist verboten, außer bei tierärztlicher Notwendigkeit.
§ 6 TSchG - Verbot der Tötung (Fortsetzung)
- Aus-, Fort- und Weiterbildung: Tötung von Tieren zu diesem Zweck nur an wissenschaftlichen Einrichtungen, wenn unerlässlich und nicht durch alternative Methoden ersetzbar
-
Wissentliche Tötung: Nur durch Tierarzt/Tierärztin erlaubt, ausgenommen:
- Fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Futtertieren
- Fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Fachgerechte Schädlingsbekämpfung
- Sofortige Tötung bei nicht behebbaren Qualen
Eingriffe
- Definition Eingriff: Maßnahme, die zur Beschädigung, Verlust eines empfindlichen Körperteils oder Veränderung der Knochenstruktur führt
- Beispiele: Kupierte Ohren, kupierte Schwänze bei Schweinen, Schnabelkupiertes Geflügel, enthorntes Kalb
§ 7 TSchG - Verbot von Eingriffen an Tieren
- Allgemeines Verbot: Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen, sind verboten.
- Spezifische Verbote: Kupieren des Schwanzes, Kupieren der Ohren, Durchtrennen der Stimmbänder, Entfernen von Krallen und Zähnen, Kupieren des Schnabels, Entfernen von Vibrissen (Ästhetik/Handel)
§ 7 TSchG -Verbot von Eingriffen an Tieren (Fortsetzung)
- Ausnahmen: Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder wenn sie für die vorgesehene Nutzung, den Schutz des Tieres oder den Schutz anderer Tiere unerlässlich sind
- Schmerzbehandlung: Eingriffe bei erheblichen Schmerzen nur mit wirksamer Betäubung und postoperativer Schmerzbehandlung (durch Tierarzt/Sachkundige Person)
- Verbotene Werkzeuge: Gummiring, Ätzstifte, Ätzsalben
- Verbotene ästhetische Maßnahmen: Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid, oder Fell, außer bei fachgerechter Tierkennzeichnung.
§ 8 TSchG - Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere
- Verbot bei unheilbaren Qualen: Verbot der Weitergabe, Veräußerung oder des Erwerbs von Tieren mit unheilbaren Qualen
- Verbot bei Qualzuchtmerkmalen: Verbot des Imports, Erwerbs, der Vermittlung oder der Weitergabe von Tieren ohne landwirtschaftliche Nutztiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen, die nach 1. Jänner 2008 geboren wurden und Eingriffen unterzogen wurden, die in Österreich verboten sind
- Verbotene Ausnahmen (Ausnahmefall): Verbringung für Fortpflanzung oder wenn der Eingriff für die Nutzung, den Schutz des Tieres oder den Schutz anderer Tiere unerlässlich ist (Zusätzlich gibt es Ausnahmen bei Erbschaft etc, oder Tieren gezielt dafür bestimmt)
§ 8a TSchG - Verkaufsverbot von Tieren
- Allgemeines Verbot: Feilbieten und Verkauf von Tieren auf öffentlichen Plätzen, sowie während des Umherziehens
- Einzelfälle erlaubt: Feilbieten für Tierheime, Haltungen, Züchter (nur die eigenen Tiere) und landwirtschaftliche oder bestimmte Bereiche
- Verbot von "Internethandel": Öffentliches Anbieten zum Kauf oder Abgabe ist nur unter bestimmten Bedingungen in spezifizierten Fällen erlaubt (z.B., Tierheime, Züchter oder für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Zwecke)
- Neu ab 01.01.2025: Alle Tiere die erkennbar gegen § 8 & 8a verstoßen, dürfen nicht verkauft oder erworben werden
§ 8b TSchG - Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere
- Verbot von Tieren mit Qualzucht: Ausstellung oder Präsentation von Tieren mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen verboten
- Verbot ab 2008: Ausstellung oder Präsentation von Tieren, die, seit 2008 geboren und Tieren mit in Österreich verbotenen Eingriffen an deren Körperteilen, sind verboten.
- Verbotene Werbung: Abbildung von Tieren mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen bzw. verbotenen Eingriffen in Werbung verboten
§ 9 + § 15 - Hilfeleistungspflicht, Versorgung bei Verletzung oder Krankheit
- Hilfeleistungspflicht: Wer ein Tier verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss ihm soweit möglich Hilfe leisten
- Versorgung bei Krankheit/Verletzung: Tiere mit Anzeichen von Krankheit oder Verletzung müssen unverzüglich entsprechend versorgt werden (bei Bedarf Tierarzt)
Zuständigkeit
- Bundesgesetz: Bundeseinheitliches Tierschutzgesetz gilt in ganz Österreich
- Vollzug: Durch die Bundesländer
- Behörde: Zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat), z.B. BH Gänserndorf, BH Mistelbach oder in Wien die Magistratsabteilung 60 (MA 60).
- Amtstierarzt/Amtstierärztin: Organ mit Zuständigkeit, oft in Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 38 TSchG - Strafbestimmungen
- Strafen für Tierquälerei: Variierende Geldstrafen (bis zu 7.500 bzw. 15.000 € oder mindestens 2.000 €) je nach Schwere der Tierquälerei und Wiederholungsfällen
- Verstöße: Verstöße gegen die anderen §§ des Tierschutzgesetzes können zu weiteren Geldstrafen führen (bis zu 3750 oder 7500 Euro).
Strafen im Tierschutzgesetz
- Anzeige: Bei Verdacht auf Verstöße durch BH oder Polizei
- Verbesserungsauftrag: Maßnahme, zur Verbesserung der Situation
- Geldstrafe: Geldbuße
- Abnahmen: Abnahme von Tieren/Objekten
- Verfall: Verlust des Eigentums an Tieren/Objekten
- Tierhalteverbot: Verbot der Tierhaltung
Zuständigkeiten bei Straftaten
- Anzeige bei Staatsanwaltschaft: Bei Verdacht auf Tierquälerei oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
- Strafanforderungen: Finanzielle Sanktionen (bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) und/oder Verluste von Tieren/Besitz
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Description
Dieses Quiz behandelt die grundlegenden Aspekte des Tierschutzrechts sowie wichtige gesetzliche Bestimmungen. Es werden verschiedene Gesetze wie das Tierversuchsgesetz und das Tiertransportgesetz behandelt, ebenso wie die Verbote im Tierschutzgesetz. Ziel ist es, das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen im Tierschutz zu vertiefen.