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This document provides a summary of construction economics, covering topics such as the overall economy, business principles, and production factors. It explains concepts like the Gross Domestic Product (GDP), including different types of calculations and applications like the input-output model.

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Zusammenfassung Bauwirtschaft Kapitel 1: Allgemeine Einführung Wirtschaft: Disponieren knapper Güter, die menschliche Bedürfnisse befriedigen Betriebswirtschaftslehrer: Unternehmensführung, Finanzplanung, Produktion, Marketing, Rechnungswesen – wirtschaftliche Führung von Betrieben Bauwirtschaftsleh...

Zusammenfassung Bauwirtschaft Kapitel 1: Allgemeine Einführung Wirtschaft: Disponieren knapper Güter, die menschliche Bedürfnisse befriedigen Betriebswirtschaftslehrer: Unternehmensführung, Finanzplanung, Produktion, Marketing, Rechnungswesen – wirtschaftliche Führung von Betrieben Bauwirtschaftslehre: wirtschaftliche Abwicklungen von Bauvorhaben (Preisbildung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung, Vertragsrechts, Bauprojektorganisation) Baubetriebslehrer: Abwicklung Bauvorhaben (Technologie, innerbetriebliche Wirtschaftlichkeit) Bauprojekt: kurzfristig erstellt, hohe Nachhaltigkeit, Prototyp, Fehlende Beschreibbarkeit Planungsaufgabe – Planung ist geistige Dienstleistung Regelfall: Auftraggeber plant, Auftragnehmer führt aus (+ größere Wettbewerb, - Informationsdefizit Planung u Ausführung) Probleme - Unsicherheiten Kostenprognose AG und Kostenverzehr AN - Kapazitäten nur auf Abruf, kaum Lagerproduktion - Fehlende Marttransparenz - Erschwertes Marketing Unternehmer (keine Werbung, Preise von anderen nicht bekannt) Produktionsfaktoren - Arbeit - Material (Baumaterial, Hilfsmaterial, Betriebsstoffe) - Betriebsmittel (Gerät, Fuhrpark, Werkzeuge. Schalung, Rüstung, Gebäude, Hallen) - Fremdleistung - Kapital - Boden (Baugrund, Gewinnungsstätte für Rohstoffe, Lagerplatz) Bruttoinlandsprodukt - wirtschaftliche Leistung bestehend aus im Land produzierte Waren - Vorleistungen, Steuern, Subventionen mitberücksichtigt - Aussagekraft Begrenzt: Schwarzarbeit, unbezahlte Tätigkeiten - Wenn Abschreibung abgezogen = Nettoinslandsprodukt Entstehungsrechnung: + Produktionswert − Vorleistungen = Bruttowertschöpfung + Gütersteuern − Subventionen = Bruttoinlandsprodukt (BIP) Verwendungsrechnung: + Bruttoinvestition + Konsumausgaben + Staatsausgaben + Nettoexporte (Export – Import) = BIP Bauproduktionswert: verrechenbare Eigenleistungen inkl Rohstoffe und Fremdleistungen + Wert Bestandsveränderungen (halb)fertiger Erzeugnisse + Wert selbst erstellter Anlagen Produktionswert = Gesamtwert aller durch wirtschaftliche Tätigkeiten erzeugte Waren und DL Bruttowertschöpfung: Wertsteigeerung durch Produktionstätigkeit – Vorleistungen abgezogen da sonst mehrfach gerechnet Bruttowertschöpfung – Abschreibungen = Nettowertschöpfung (Umsatz – Ausgaben) Nominelles BIP: Summe inländischer Wertschöpfung im aktuellen Marktpreis, von VPI beeinflust Reales BIP: indexbereinigt, unbeeinflusst von VPI, besser für Vergleiche BIP real = BIP nominell/Preisindex laufendes Jahr * 100 Reales Wirtschaftswachstum: △reales BIP BIP/Kopf: Messgröße Wohlstand Staat, meistens kaufkraftbereiningt Kapitel 2: Betriebswirtschaftliche Grundlagen Wirtschaftskreislauf Bestehen Unternehmen: Verkaufserlös > Kosten Leistungserbringung, Gewinn für Fortbestand und Weiterentwicklung Bauunternehmer: kein Industrieprodukt, stellt Bereitschaft zur Produktion zur Verfügung Rechnungswesen: systematische Erfassung, Überwachung, Darstellung Geld-/Leistungsströme Externe Rechnungswesen: (Bilanz, GV-Rechnung, Finanzbuchhaltung, Lohnverrechnung) Abbildung finanzieller Situation Unternehmens nach außen – Information unternehmensexterner Adressaten (zb Finanzamt), vergangenheitsorientiert Internes Rechnungswesen: (Kosten-Leistungsrechnung, Controlling) Informationen wirtschaftliche Steuerung Betrieb und Preisermittlung, zukunftsorientiert – Entscheidungsbasis Management Betriebliches Rechnungswesen: Begriffspaare Input Output, Wertebenen Unternehmens Zahlungsmittelbestand: Auszahlung – Einzahlung - Abfluss/Zufluss liquider Mittel - tatsächlicher Geldfluss - zeitpunktbezogen - Miete, Löhne, Gehälter, Baustoffe Cash-Flow: Ausgabe – Einnahme - Geldwert Einkäufe bzw Verkäufe von Gütern und DL - Entstehen unabhängig von tatsächlichen Zahlungsvorgang - Zukünftiges Zahlungsvorgang - Zeitpunktbezogen - Eingangsrechnung Kauf Waren und Dienstleistungen Unternehmenserfolg: Aufwand – Erfolg - Aufwendungen: in Periode verbrauchte Güter und DL - Erträge: Wertzuwächse - Erlös: durch Absatz der Produktionsleistung am Markt - Zeitraumbezogen, Geschäftsjahr Betriebserfolg: Kosten – Leistungen - Kosten (output): monetär bewertete Einsatz für Erstellung von Gütern und DL - Leistungsbezogenheit: Verrechnung Aufwand der mit Erbringung der Leistung in Zusammenhang Einnahmen – Erträge - Neutrale Einnahmen (=Ertragslose Einnahmen): Anzahlungen, Kreditbereitstellung - Einnahmengleiche Erträge: führen zu Einnahmen, Umsatz auf Baustelle - Zusatzerträge (=Zuschreibungen, einnahmenlose Eträge): keine Einnahmen, Produktion auf Lager, Werterhöhung unfertiges Bauwerk Erträge – Leistung - Neutrale Eträge: stammen nicht aus Prüduktionsleistung, betriebsfremde Erträge (Gewinn Grundstücksverkauf, Finanzertrag), außerordentliche Erträge (Subventionen) - Ertragsgleiche Leistungen (=Zweckserträge, Grundleistungen): entsprechen buchhalterischen Wertzuwachs durch Produktionsprozess (Umsatzerlöse) - Zusatzleistungen (=ertragslose Leistungen): Leistung ohne Ertrag (innerbetriebliche Leistungen zb Pauschalverträge) Ausgaben – Aufwendungen - Neutrale Ausgaben (= Aufwandslose Ausgaben): Ausgaben ohne Aufwand (Anzahlungen, Investitationen, Kreditrückzahlung, Gewinnausschüttung) - Ausgabengleiche Aufwendungen (= Aufwandsgleiche Ausgaben): Aufwendungen führen zu Auszahlung (Miete, Reperaturrechnungen, Lohn) - Zusatzaufwendungen (=Ausgabenlose Aufwendungen): Aufwendungen, die keine Ausagabe (Abschreibungen, Rückstellungen) Aufwendungen – Kosten - Aufwandsgleiche Kosten (=Grundkosten, Zwecksaufwendungen): Kosten entsprechen buchhalterischen Wertverzehr im Produktionsprozess (Lohnaufwand, Betriebskosten) - Neutrale Aufwendungen: Aufwendungen ohne Kosten, betriebsfremde Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen, steuerliche Abschreibung - Zusatzkosten (=Kalkulatorische Kosten): Kosten, denen in gleicher Höhe keine Aufwendungen gegenüberstehen, Werteinsätze scheinen nicht in richtiger Höhe auf, nur indirekt oder gar nicht in Verbindung Zahlungsvorgänge, Zusatzkosten mit Ziel der gleichmäßigen Kostenbelastung bei unregelm. Aufwand in Rechenwerk der Kostenrechnung aufgenommen Finanzbuchhaltung Zweck und Inhalt: systematische Dokumentation Enstehung und Abwicklungen der Geschäftsvorfälle, darstellung Vermögens-/Gewinnverhältniss, Überblick wirtschaftliche Lage Buchführung: Aufzeichnungen aller Geschäftsfälle mit Auswirkung auf Vermögens- und Gewinnverhältnisse, GoB - Materiell ordnungsmäßig: Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitnah - Formelle Ordnungsmäßigkeit: klar, übersichtlich, Beleg, 7 Jahre aufbewahrt Bilanzrichtigkeit: Eintragungen inhaltlich zutreffen und vorschriftsgemäß Bilanzvollständigkeit: Geschäfftsvorfälle lückenlos erfasst Bilanzklarheit: Klare, übersichtliche Abfassung Jahresabschluss Bilanzvorsicht: nicht reicher rechnen (Anschaffungswert, Niederstwert Aktiva, Höchstwert Passiva) Bilanzidentität: Bilanzverknüpfung, Jahresabschlussbilanz=Jahresöffnungsbilanz Bilanzkontinuität: Gliederung jahrelang beibehalten Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schuldenpositionen einzeln bewerten Formen der Buchführung - Buchführung öffentlicher Verwaltungen - Einnahmen/Ausgaben Rechnung - Doppelte Buchführung Einnahmen/Ausgabenrechnung - Wenn Jahresumsatz unter 700.000€ - Nur E/A-Rechnung steuerrechtlich nicht möglich - Absetzung für Abnutzung, verteilt über Nutzungsdauer (ausg, geringwertige Wirtschaftsgüter: Anschaffungspries max. 1000€ netto – Ausgabe=Aufwand) E/A-Rechnung mit Vorsteuerabzug Doppelte Buchführung: Kapitalgeselschaften IMMER doppelte Buchführung, Buchungen systematisch auf Konto und chronologisch im Grundbuch erfasst Bestandsrechnung: Vermögensrechnung/Bilanz Erfolgsrechnung: Gewinn- und Verlustrechnung Inventur: Erfassung vorhandener Bestände, Ergebnis ist Inventar, Buchinventur erfasst nicht körperliche Gegenstände und Schulden, Anlageninventur erfasst Güter Anlagevermögens (KFZ, Baugeräte) Jahresabschluss = Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung - Kapitalgesellschaften: zusätzlich Lagebericht und Anhang Bilanz GuV Abbildung der Vermögenslage Abbildung der Ertragslage Bestandsrechnung Erfolgsrechnung in Zahlungsströmen Zeitpunktbezogen (Stichtag) Zeitraumbezogen (Geschäftsjahr) Bilanz: Dokumentationsfunktion, Gewinnermittlungsfunktion, Informationsfunktion - Aktiva: = Sollseite, Mittelwerwendung, welche Güter Unternehmen mit verfügbaren Mitteln erworben o Anlagevermögen: stehen dauerhaft zur Verfügung zB Gebäude, Fuhrpark o Umlaufvermögen: Geldmittel, Produktionsmittel (Immobilien, Maschinen, Rohstoffe, Vorprodukte), immaterielle Güter (DL, Rechte, Marktwert, Know-How) - Passiva: =Habenseite, Mittelherkunft, zeigt wie sich Unternehmen finanziert o Eigenkapital: unbeschränkt verfügen, Vermögen-Schulden=Eigenkapital, Grundkapital+erwirtschaftete Rücklagen o Fremdkapital: Mittel von Dritten, zeitlich befristet zB Hypotheken, Anleihen, Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten - Summe Aktive muss gleich Summe Passiva - Gewinn: △Eigenkapital Beginn – Ende Geschäftsjahr Gewinn- und Verlustrechnung: erfolgswirksame Geschäftsfälle Bewegungsrechnung: in Rechenperioden angefallenen Aufwendungen und Erträge - Umsatzkostenverfahren: Kosten nach Funktionsbereich (Herstellung, Verwaltung, Vertrieb), nur Aufwendung die Erzielung Umsatzes (nicht Vorratsproduktion), benötigkt zwingend Kostenstellenrechnung - Gesamtkostenverfahren: nach Kostenarten gegliedert (Personal, Material), Erfassung Gesamtkosten, Herausrechnen Lagerbestände und Eigenleistungen Bilanzkennzahlen: Informationen über wirtschaftliche Lage, Selbstinformation, Fremdinformation, Betrachtung über mehrere Jahre und mehrerer Kennzahlen notwendig Investitionsanalyse - Umschlagshäufigkeit (UH der Debitoren): Durschnitt der Forderungen Lieferungen und Leistungen innerhalb ein Jahr ändert, Zahlungsmoral und Mahnwesen ersichtlich - Umschlagsdauer (in Tagen = 365/UH) Investitionsdeckung: Gradmesser Wachstum/Schrumpfung - Investitionsdeckung > 1: Kapazität erweitert - -„- = 1: gleich hält - -„- < 1: Kapazität verkleinert Abschreibungsquote = Jahresabschreibung Anlagevermögen / durchschn. AnlVerm Nutzungsdauer AnlVerm = durchschn. AnlVerm / Jahresabschreibung AnlVerm = 1 / Abschreibungsquote Abschreibungsquote: Ermittlung durschn. Nutzungsdauer AnlVerm, hoch = kurze Nutzungsdauer = schneller Erneuerung Finanzierungsanalyse: Verschuldungsgrad, Eigenkapitalquote, Fremdlapitalquote – Aussage finanzielle Handlungsspiral - Je höher Verschuldungsgrad – höher Abhängigkeit – höhere Beinflussbarkeit durch Fremdkapitalgeber Goldene Bilanzregel: Eigenkapital (EK) = AnlVerm Liquidität: Ausstattung an Zahlungsmitteln = Kassabestand, Bankguthaben, Wertpapiere, auch Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen Aussagen über Liquidität: Anlagendeckungsgrad, Liquiditätsgrad, Cash Flow Anlagendeckungsgrad: = langfristige Passiva / langfristige Aktiva (AnlVerm), 1,00 entspricht Goldenen Finanzierungsregel - Goldene Finanzregel: Dauer Kapitaöbindungen im Vermögen nicht Länger als Dauer der Kapitalüberlassungen Liquiditätsgrad = kurzfristige Aktiva / kurzfristige Passiva (Ausmaß der Überdeckung) Cash Flow: Bargeldüberschuss einer Rechnungsperiode, für Innenfinanzierung (Finanzierung aus Abschreibung) Ergebnisanalyse - EBIT (Earnings before Interest and Taxes) operatives Ergebnis - EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) - Betriebsergebnis unabhängig regionaler Besteuerung und Finanzierungsformen - Internationaler Vergleich Deckungsbeitrag zu fixen Kosten (DB) = Umsatzerlöse – variable Kosten - Deckungsbeitrag = Rohgewinn - Deckung fixer Kosten - DB < fixe Kosten – Verlust Rentabilitätsanalyse: Kapitalrentabilität, Eigenkapitalrentabilität, Gesamtkapitalrentabilität, Umsatzrentabilität Kostenrechnung Kosten: monetär bewertete Einsatz Güter und DL bei betrieblicher Leistungserbringung Preis: Tauschwert eine Ware am Markt, Einsatz von Gütern und Dienstleistungen Abschreibung: Wertverlust durch Alterung und Verschleiß am Anlagevermögen - Verteilung Investitionskosten über Nutzungsdauer - Abschreibung in G/V-Rechnung: Aufwand - Abschreibung in Kostenrechnung: Kosten Steuerliche Abschreibung (AfA – Absetzung für Abnutzung) - Ermittelt anhand betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftgutes - Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen zu schätzen sofern nicht per Gesetz vorgegeben - AfA linear azf Basis des Anschaffungspreises - Lineare Abschreibung als gewinnmindernder Aufwand kann abgeschrieben werden Kalkulatorische Abschreibung - Steuerliche Abschreibung als neutraler Aufwand ausgeschieden - Stattdessen kalkulatorische Abschreibung als Zusatzaufwand angesetzt - Statt Anschaffungswert Wiederbeschaffungswert - Durch Abschreibung Betrag „verdient“ für Neuanschaffung - Meist linear, manchmal degressiv Divisionskalkulation - keine Trennung in Einzelkosten und Gemeinkosten - Einheitskosten = Gesamtkosten des Betriebs/produzierte Mengen des Kostenträgers - K = K/x - Nur anwendbar wenn einheitliches Produkt hergestellt und produzierte Menge verkaufte Menge darstellt Einfache Zuschlagskalkulation - Gemeinkosten Sammelkostenstelle zugewiesen, Zuschlag ermittelt - Klein- und Mittelbetriebe Differenzierende Zuschlagskalkulation - mehrere Kostenstellen und dort anfallende Leistungen zuordnen - versch. Leistungen mit untersch. Kostengefüge Drei Stufen der Kostenrechnung Kostenartenrechnung - nach verrechnungstechnischen Erfordernissen aufgegliedert (Personalkosten, Materialkosten, Gerätekosten, Kapitalkosten, Kosten für Fremdleistungen, andere Kosten) - Gliederung nach Abhängigkeit Beschäftigungsgrad - Trennung Werteinsatz in fixe und variable Teile Kostenstellenrechnung - Zurechenbarkeit - Gemeinkosten: nicht direkt verkaufbaren Produkt zuordenbar - Einzelkosten: direkt zurechenbar - Verteilung Gemeinkosten auf Unternehemensbereiche (Kostenstellen) o Hauptkostenstellen: direkter Zusammenhang mit Produktion o Hilfskostenstellen: selbst keine verkaufbare Leistung, müssen Hauptkostenstellen über Zurechnungsschlüssen zugerechnet werden (zB Fuhrparkverwaltung, Personalkosten) Kostenträgerrechnung - Kostenträger: verkaufbare Leistungen o interne Kostenträger: interne Verrechnung zB Geretemiete o externe Kostenträger: Leistung gegenüber Kunden, Transfer gegen Geld, alle Kosten auf externe umlegen um wirtschaftlich bestehen können Fixkosten: von Beschäftigunggrad bzw produzierten Leistungsmenge unabhängig, Einmalkosten, zeitabhängige Kosten Kostenremanenz: Verzögerte Abbaubarkeit von Fixkosten Sprungfixe Kosten: Kapazität aufgrund steigender Beschäftigungslage nachhaltig erweitert – zusätzliche Fixkosten Dienstleistungsbetriebe: best Leistungspotential aufrechterhalten, Bedaft nach Leistung abdecken, Betriebskapazität nach erwarteten Bedarf ausrichten Nutzkosten: tatsächlich aktuell verbrauchte Teil verfügbarerer Kapazitäten Leerkosten: anteiligen Fixkosten nicht genutzer Kapazitäten Variable Kosten: von Beschäftigungsgrad abhängig Proportionale (lineare) Kosten: Kosten bezogen auf produzierte Einheit konstant Progressive (steigende) Kosten: Kosten steigen schneller als Beschäftigungsgrad zB durch Überstundenzuschläge Degressive (steigende) Kosten: Kosten steigen langsamer als Beschäftigungsgrad zB Mengenrabatt Regressive (fallende) Kosten: Kosten fallen bei Anstieg Beschäftigungsgrad – sehr selten Gesamtkosten = Fixkosten + variable Kosten Stückkosten = Gesamtkosten / Ausbringungsmenge (Menge Produktionseinheit, Beschäftigung) Vollkostenrechnung - alle Kosten gleichermaßen in Rechnung - Fixkosten und variable Kosten Kostenträger zugeordnet - Verursacht Proportionalisierung der Fixkosten - Führt zu Fehlentscheidungen Teilkostenrechnung - Berücksichtigung variabler Kosten, strikte Teilung beider Kosten - Verrechnung nach Verursachungsprinzip - Deckungsbeitrag: Betrag zur Deckung der Fixkosten bleibt - Preis bestimmt durch Angebot – Nachfrage Arbeitsrecht - Regelung Verhältnis Dienstgeber und Dienstnehmer - Zahlreiche Sondergesetze (ASchG, BauV, AAV, AM-VO, AstV, AZG, ARG, KJBG, MschG, FrNArbG, BUAK) - Aushangpflichtig Kollektivvertrag: Vertrag zwischen Interessensvertretungen Arbeitgeber (WKO) und Abreitnehmerseite (Gewerkschaft), regeln Mindeststandards für Arbeits- und Dienstverträge - Kollektivvertrag für Angestellte der Bauindustrie und des Baugewerbes - Kollektivvertrag für Arbeiter der Bauindustrie und des Baugewerbes Arbeitsvertrag: Rechte und Pflichten zw AG und AN, formfrei, wenn kein schriftlicher Vertrag – Dienstzettel, Schlechterstellung per Gesetz verboten, zB Treue- und Fürsorgepflicht Beschäftigungsformen - Unselbständige Beschäftigung (echter Dienstvertrag) o Geringfügige Beschäftigung - Freie Dienstnehmer (Selbstständig mit Dienstvertrag) - Werkvertragstätigkeit (Selbstständig mit Werkvertrag) Echter Dienstvertrag: persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, weisungsgebunden Freier Dienstvertrag: persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit schwach ausgeprägt, schuldet DL, Zwitterstellung (für SV echter Dienstnehmer, für Finanzamt Sebstständig) Werkvertrag: Ausführende persönlich und wirtschaftlich unabhängig, AN nicht weisungsgebunden, schuldet Werk, Werkvertragsnehmer trägt Risiko Auflösung Dienstverhältnis (echter Dienstvertrag) - Auflösung während Probezeit - Zeitablauf (beftristete Stelle) - Einvernehmliche Auflösung - Kündigung - Entlassung oder Austritt - Tod des AN - Pensionierung Probezeit: gesetzlich max. 1 Monat, jederzeit Beendigung der Beschäftigung ohne Angebe von Gründen (DG und AN) Zeitablauf: Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, mehrmals befristete Arbeitsverhältnisse nacheinander – unbefristetes Arbeitsverhältnis, vorzeitiger Austritt/Entlassung möglich, keine Kündigung Einvernehmliche Auflösung: DG DN einigen sich auf Beendigung, freiwillig Kündigung: ordnungsgemäße Auflösung unbefristeten Arbeitsverhältnisses, AG und AN können im Rahmen der Frist Arbeitsverhältnis beenden, keine Zustimmung erforderlich Entlassung: vorzeitige Auflösung durch AG wegen wichtigen Grund, Entlassung sofort nach Angabe des Grundes Austritt: vorzeitige Auflösung durch AN wegen wichtiger Gründe Arbeitnehmerschutz: Schutz des Lebens und Gesundheit DN, ANSchG Verkehrssicherungspflicht: wer Gefahr erschafft haftete für vermeidbare Gefahr Steuerarten - Ertragssteuern: Steuern auf Basis des Gewinns und Unternehmenserfolg (Einkommensteuer, KÖST) - Verkehrssteuern: Steuern auf Basis des Geschäftsverkehrs und Umsatz (Umsatzsteuer) - Substanzsteuer: Steuern auf Substanz des Vermögens (Grundsteuer, Vermögenssteuer) Einkommenssteuer - Ertragssteuer natürlicher Personen (Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) - Unbeschränkt: gesamtes Einkommen, unabhängig wo erwirtschaftet - 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit - 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieben unterliegt KÖST - 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegt Lohnsteuer - 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten durch KESt - 6. Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen - 7. Sonstige Einkünfte (zB Leibrenten, Spekulationsgewinne) - 1.-3. Betriebliche Einkünfte - 4.-7. Außerbetriebliche Einkünfte - Gesamtbetrag – Sonderausgaben = Steuerbemessungsgrundlage Körperschaftssteuer KöSt - Für Juristische Personen - zB Kapitalgesellschaften, Vereine - nicht Personen steuerpflichtig, Gesellschaft selbst - KöSt einheitlich 25% - Gewinnausschüttung von Gesellschaft: KESt-pflichtig Umsatzsteuer: immer zu verrechnen, für Bauleistungen 20%, als Vorsteuer abziehen – kein Aufwand sondern Durchlaufposten Sozialversicherungen - In Ö Pflichtversicherung für alle Erwerbstätige - Selbständige Einkünfte und EInkünfe aus nicht selbständig abgabepflichtig - Unterhalb Geringfügigkeitsgrenze (475,86€) nur Unfallversicherung - Einkommen über Höchstbemessungsgrundlage (5.550€) nicht abgabepflichtig - Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG - Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG (Selbsständige) - Freiberuflich Selbständigen-Sozialverischerungsgesetz FSVG (Ärzte, Apotheker, Patentanwälte, Ziviltechniker) - Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz B-KUVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG Kapitel 3: Der Rechtliche Rahmen für Unternehmen Objektives Recht: verbindliche Ordnung des Zusammenlebens, staatlicher Zwang, Gesamtheit der Rechtsnormen Subjektives Recht: aus objektivem R abgeleiteter Rechtsanspruch (Vertragserfüllung, Studienbeihilfe) Öffentliches Recht: Überordnung des Staates – Unterordnung des Einzelnen, Bescheide regeln rechtliche Beziehungen zw Staat und Einzelnem - Verfassungsgerichtshof VfGH: Überprüfung Gesetz mit Verfasssung - Verwaltungsgerichtshof VwGH: Kontrolle verwaltungsbehördlicher Bescheide Privatrecht: Gleichstellung der Beteiligten, kein Zwang möglich, Privatautonomie, Rechtsgeschäfte zB Vertrag - Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht) – ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) - Sonderprivatrechte: Unternehmensrecht, Konsumentenschutzrecht, Arbeitsrecht, Wertpapierrecht, Verischerungsrecht - Sonderprivatrecht der Unternehmer: UGB (Unternehmensgesetzbuch) Generelle Rechtsnorm: richtete sich an Allgemeinheit, jede Person Individeuelle Rechtsnorm: generellen Normen, nur für namentlich genannte Personen (zB Bescheide, Urteile) Rangordnung Rechtsnormen EU-Recht (grundsätzlich vorrangig gegenüber österreichischen Vorschriften Verfassung Gesetze (Bundes- und Landesgesetze) Vollziehungsakte: Verordnungen, Bescheide, Urteile Steht untergeordnete Rechtsnorm in Widerspruch zu übergordneten – rechtswidrig Unternehmensrecht: Unternehmensgesetzbuch UGB (Unternehmer, Firma, Firmenbuch, Personengesellschaften, Rechnungslegung, Unternehmensbezogene Geschäfte) und Gesellschaftsrecht (2. Buch UGB, Aktiengesetz, GmbH Gesetz) Unternehmer: betreibt Unternehmen, Kapitalgesellschaften IMMER Unternehmer, Zurechnungssubjekt des Unternehmens Unternehmen: auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit Firma: in Firmenbuch eingetragener Name eines Unternehmens, bezeichnet Unternehemens Träger Firmenbuch: öffentliches Register, Verzeichnung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen von Unternehmen, Unternehmer nach Pflicht zur Rechnungslegung ist Eintragung verpflichtet, andere freiwillig, Eintragung ins Firmenbuch durch Unternehmensform Einzelunternehmer Einzelunternehmen Alle Gesellschafter OG, KG Sämtliche Geschäftsführer GmbH Vorstand und Aufsichtsrat AG Insolvenzrecht - Schuldner können vertragliche Verpflichtungen nicht erfüllen – gerichtlich geltend machen, Exekutionsverfahren - Reicht Vermögen nicht – Insovenz - Insolvenzverfahren: kollektive Rechtsverfolgung, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger, Sanierung imsolventer Unternehmen - Gleichbehandlung aller Gläubiger Sanierungsverfahzren (Erhalt des Unternehmens): mit/ohne Eigenverantwortung, von Schuldner selbst beantragt, Sanierungsplan (mind. 20% Schulden des Gläubigers bezahlen) Konkursverfahren: Verteilung des Vermögens auf Gläubiger, im Ausgang offen, Prüfphase, Verwerterlös möglich, von Schuldner oder Gläubiger gestellt, Absichtliche Auslösung Insolvenzverfahren strafbar Schuldenregulierungsverfahren: „Privatkonkurs“ Gesellschaft: durch Vertrag begründete Rechtsgemeinschaft mind zweier Personen um gem Zweck durch organisiertes Zusammenwirken zu erreichen (ausg GmbH, hier auch Einzelperson möglich) Verschiedene Unternehmensformen - Einzelunternehmen - Gesellschaften o Personengesellschaften (Gesellschafter haften mit Privatvermögen): GesbR, OG, KG, Stille Gesellschaft o Kapitalgesellschaften (Gesellschafter haften nicht für Schulden): GmbH, AG - Sonstige o Genossenschaften (nicht auf Gewinn ausgerichtet, dient Förderung der Mitglieder) o Vereine Wahl der Unternehmensform - Haftung/Risiko - Eigentümer/Geldgeber/Finanzierung - Steruen/Investitionen Einzelunternehmer - Geschäftsführer (Entscheidungsbefugnis nach innen) - Vertreter (Vertreterbefugnis nach außen) - Haftete persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeit des Unternehmens - Eintragung ins Firmenbuch freiwillig - Nach Überschreitung der Umsatzgrenze verpflichtend: doppelte Buchführung, Firmenbuch - Unternehmer GSVG pflichtversichert, Gewinne Einkommenssteuer unterliegend Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) - Zwei oder mehr Personen, verfolgen gemeinsamen Zweck - Nach außen hin keine Gesellschaft - Gesellschaft selbst kann nicht verpflichtet werden, kann kein Eigentum erwerben – können nur Gesellschafter - Wenn keine Vollmacht – Gesellschafter können nur gemeinsam handeln - Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt mit Privatvermögen - Gewerberechtliche Befugnis (Gewerbeschein) - Überschreitung Umsatzgrenze – Eintragung als OG/KG in Firmenbuch, unterliegt dann Rechnungslegungspflicht - Gesellschafter GSVG pflichtversichert, Gewinne Einkommenssteuer unterliegend Offene Gesellschaft/Kommanditgesellschaft - Durch Gesellschaftsvertrag gegründet, Eintragung Firmenbuch - Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt mit Privatvermögen, bei KG: nur Komplementäre, andere Kommanditisten bin höher Einlangen - Rechtsträger ist Gesellschaft selbst, wird aber durch Gesellschafter vertreten - Träger Gewerbeschein ist Gesellschaft, mind ein persönlich haftender Gesellschafter mit Befähigungsnachweis - Überschreitung Umsatzgrenze: doppelte Buchführung, Jahresabschluss - Persönlich haftende Gesellschafter GSVG pflichtversichert und ESt, Kommandisten KESt, nicht Versicherungspflicht Stille Gesellschaft - „Stille“ stellt Unternehmer Kapital zur Verfügung, bekommt Gewinnbeteiligung, unterliegt KESt - Hat nur Kontrollrechte, nach außen hin nicht ersichtlich - Stille Gesellschafter trägt Risiko Verlustes seiner Einlagen. Unternehmer haftet je nach Gesellschaftsform Kapitalgesellschaften Prokura: unbeschränkbare Generalvollmacht, muss in Firmenbuch eingetragen werden Konzern: Zusammenfassung rechtlich selbstständiger Unternehmen zu wirtschaftlicher Einheit, einheitliche Leitung durch Holdinggesellschaft Societas Europaea (SE): Europäische Aktiengesellschaft, auf EU-Ebene, erleichtert großen Unternehmen in EU Staaten tätig zu sein, rechtlich Kapitalgesellschaft, mind Kapital 120.000€, Sitz muss in EU Staat, wahlweise einheitliche Leitung durch Verwaltungsrat (board) – wählt geschäftsführende Direktoren Haftung des Geschäftsführers - Haftet zivilrechtlich und strafrechtlich auf mehreren Ebenen - Gegenüber Gesellschaft: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes - Gegen Geschäftsführer: Haftung bei Verstößen geg Dienstvertrag, allgem. Gesellschaftliche Vorschriften - Nachweisbar schuldhaften Gesetzesverstößen: Gläubiger können Schadensersatzforderung direkt gegen GF richten - Gegenüber Staat einige strafrechtliche Delikte Bietergemeinschaft (BIGE): Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung gemeinsamen Angebotes, idR GesbR, in Auftragsfall Bildung Arbeitergemeinschaft, Arbeitergemeinschaft (ARGE): Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, verpflichten sich AG gegenüber solidarisch zur vertraglichen Erbringung einer Leistung, idR GesbR Befugnis ARGE: für Angebotslegung geminsam Gesellschafter der ARGE, bei heterogenen Leistungsgegenstand – nicht gleichbedeutenend mit Befugnis für Erbringung des Gesamtauftrag, bei homogen Leistungsgegenstand – jedes Mitglied selbe Befugnis Echte ARGE: klassische Form, Partner erbringen Leistung im Innenverhältnis gemeinschaftlich Unechte ARGE: Leistungstrennung, einzelne Leistungsteile im Innenverhältnis als Subunternehmerverträge an Gesellschafter übeertragen, gewerberechtlich oder baubetrieblich sinnvoll Organe ARGE - Firmenrat: institutionalisierte Gesellschaftsversammlung mit eingeschränkter Kompetenz, entscheidet in alles wesentlichen Angelegenheiten, interne Willensbildung, keine Vertretung nach außen - Technische Geschäftsführung: Vertretung der ARGE in technischer und vertraglicher Angelegenheit, von einem oder mehr Partner ausgeübt, technische GF meist von beteiligungsstärksten Partner, kaufmännische GF von anderer Firma - Kaufmännische Geschäftsführung: Vertretung der ARGE in kaufmännischen Angelegenheiten, von einem oder mehr Partner ausgeübt, Partner erhält Vergütung - Bauleiter uns Baukaufleute: an Weisungen der GF gebunden, für Bauabwicklung vor Ort verbunden, Bestellung entspricht ARGE-Beteiligungsverhältnis ARGE-Vertrag regelt: Name der Gesellschafter und der ARGE, Bezeichnung und Dauer Bauvorhaben, Stammeinlagen und Quoten der Beteiligungen, Firmenrat, GF, Bauleitung, Verrechnung, Gestion, Vergabe von Subunternehmerleistungen, Versicherung. Berichtswesen, Sonstiges Strafrecht: dient Schutz der elementaren Rechtsgüter (zB Lebens, körperliche Unversehrtheit, Eigentum), Rechtsgrundlage ist StGB Allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze: „Keine Strafe ohne Gesetz“, „Keine Strafe ohne Schuld“ Ankläger ist Staatsanwalt – verpflichtet, alle strafbaren Handlungen zu verfolgen, von denen in Kenntnis In Bauwirtschaft relevante Strafbestände: fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung durch Anordnung/Handlungen/Unterlassungen, Bestechung und Korruption (passiv und aktiv), Preisabsprachen, Unterschlagung, Untreue, Betrügerische Krida, Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, Steuerhinterziehung, Unzulässige Ausländerbeschäftigung Kapitel 4: Rechtliche Voraussetzungen für Bautätigkeiten Gewerbeordnung 1994 (GewO): für alle gewerbemäßig ausgeübten Tätigkeiten, ausg: Ziviltechniker, Rechtsanwälte, Notar, Land- u Forstwirtschaft, Sachverständiger, Künstler, Autoren etc Gewerbeberechtigung: für jede Tätigkeit, Voraussetzung für Ausübung Gewerbe Gewerbsmäßige Tätigkeit: selbstständige, regelmäßige Tätigkeit in Absicht eines wirtschaftlichen Vorteils Einteilung der Gewerbe - Freie Gewerbe: kein Befähigungsnachweis, zB Asphaltierter, Kanalräumer - Reglementierte Gewerbe: Befähigungsnachweis, in GewO taxativ aufgezählt, zB Bodenleger, Dachdecker, Immobilientreuhänder - Reglementierte Gewerbe mit besonderer Zuverlässigkeit (Rechtskraftgewerbe): Ausübung erst nach Zuverlässigkeitsprüfung und Bescheid der Behörde, zB Baumeistern, Sanitärtechniker, Vermögensberater - Sonderfall Verbundene Gewerbe: Gewerbegruppe aus zwei oder mehr reglementierten Gewerben zusammengesetzt, für sich vollkommen eigenständig, Nachweis voller Befähigung, dürfen uneingeschränkte Leistungen der mit diesem Gewerbe verbunden Gewerbe erbringen, zB Keramiker, Maler und Anstreicher, Tischler, Bildhauer Voraussetzungen für Erlangen einer Gewerbeberechtigung - Allgemeine persönliche Voraussetzungen: mind. 18 Jahre alt, volle Geschäftsfähigkeit, EWR/EU-Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsberechtigung, keine Ausschließungsgründe (zB Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) - Besondere persönliche Voraussetzungen o Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben): nach Art des Gewerbes bes. Voraussetzungen (zB Meisterprüfung, Fachschulzeugnis) § Bei fehlendem Befähigungsnachweis: Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Feststellung der individuellen Befähigung o Zuverlässigkeit (bei reglementierten Gewerben mit besonderer Zuverlässigkeit): Vorliegen rechtskräftigen, die besondere Zuverlässigkeit feststellenden Bescheid zB Baumeister, Elektrotechniker - Sachliche Voraussetzungen: Vorliegen einer Betriebsanlagengenehmigung, Vorliegen eines Bedarf nach dem Gewerbe (Rauchfangkehrer) Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Bestellung GF wenn Unternehmer Befähigungsnachweis fehlt, übrigen Voraussetzungen müssen gegeben sein, Gesellschaften IMMER gewerberechtlichen GF, GF muss entsprechende Position und tatsächliche Betätigung im Unternehmen vorweisen Interessensvertretungen der Gewerbetreibenden Gesetzlich konstituierten Interessensvertretungen: Kammern, Pflichtmitgliedschaft für entsprechende Gruppe Wirtschaftskammer: WKG – Pflichtmitgliedschaft für alle Unternehmer die Gewerbeordnung unterliegen, Finanzierung über Umlagen, politische Mitgestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Aus- und Weiterbildung, Rechtsberatung, Lehrabschluss-/Meisterprüfungen, WIFI Kollektivvertragshoheit: liegt bei Branche bzw gesetzliche Interessensvertretung, hat freie Interessensvertretung hohe Durchdringungstierfe in Branche – erlangt Kollektivvertragsfähigkeit Interessensvertreter Baugewerbe: Fachverband der Bauindustrie und Bundesinnung der Baugewerbe – Zusammengeschlossen in Geschäftsstelle Bau der WK Freie Interessensvertretung: keine Pflichtmitgliedschaft zB ÖGB, Industriellenvereinigung, VIBÖ, Österreichische Vereinigung für Beton- und Bautechnik, ÖIAV, ÖWAV, OGEBAU, Hauptverbband der Gerichtssachverständigen Ziviltechniker: natürliche, freiberuflich tätige Personen, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftlichen Fachgebiete, von Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehene Befugnis, hat Befugnis persönlich auszuüben, verpflichtet zu Sitz einer öffentlichen Kanzlei und persönlich vorzustehen Voraussetzungen Befugnis: EU/EWR/Schweizer Staatsbürgerschaft, facheinschlägiges Studium, dreijährige einschlägige Berufspraxis, einwandfreier Lebenswandel, Ablegung ZT-Prüfung Tätigkeiten: Erstellen vonn Projekten, Plaänen, Leistungsverzeichnisse, Kostenschätzungen / Überwachung und Leitung der Herstellung baulicher, technischer und betrieblicher Anlagen inkl Kollaudierung / Beratung und Durchführung fachtechnischer Untersuchungen / Abgabe von Gutachten, Schätzungen, Berichtigungen / Fachtechnische Überprüfungen von Unterlagen / Berufsmäßige Vertretung von Parteien vor Behörden Interessensvertretung Ziviltechniker: Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten, Pflichtmitgliedschaft Öffentliche Raumplanung: Gemeinden erlassen durch Verordnungen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Flächenwidmung: gliedert Gemeindegebiet in versch Widmungsarten - Bauland (Wohngebiete, Insustriegebiete etc) - Grünland (ländliche Gebiete, Erholungsgebiete wie Sport-/Spielplätze etc) - Verkehrsbänder - Sondergebiete Bebauungsplan: auf Grundlage Flächenwidmungsplan, stellt Verordnung dar, verfeinert Flächenwidmungsplan (durch Verordnungstext, Plan, Erläuterungsplan) Inhalte - Fluchtlinienplan - Bebauungsweise: offen (Einfamilienhäuser), gekuppelt (Reihenhäuser), geschlossen (Stadtgebiet) - Ausnutzbarkeit des Grundstücks: Bauklasse, Bebauungsdichte - Beilagen: Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Genehmigungsverfahren für Bau- und Anlagenprojekte: versch. Genehmigungen notwendig, getrennt einzuholen, von versch Behörden zu erteilen - Baubewilligung nach der jeweiligen Landes-Bauverordnung bzw Landes-Baugesetz - Genehmigung einer Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung (Bundesgesetz) - Wasserrechtliche Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz des Bundes - Eisenbahnrechtliche Genehmigung nach dem Eisenbahngesetz des Bundes - Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (Bundesgesetz) - Sonstige: zB Naturschutzrecht (Land), Forstrecht (Land), Denkmalschutzrecht (Bund) - Ausnahme: Umweltverträgglichkeitsprüfung für Großprojekte ein Verfahren von Landesregierung Bauordnung/Baugesetz: Landessache, 9 Bauordnungen, in jedem Lamd weitere Nebengesetze (zB Garagengesetz, Aufzuggesetz etc) Baubewilligungsverfahren: nach regeln des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Details je Bundesland unterschiedlich geregelt Hinsichtlich Bewilligung nach folgenden Bauvorhaben zu unterscheiden - Bewilligungspflichtige Bauvorhaben - Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, die einem vereinfachten bewilligungsverfahren unterzogen werden können - Anzeigepflichtige Bauvorhaben - Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben Bewilligungspflichtige Bauvorhaben - Grundsätzlich alle Bauvorhaben, die möglicherweise eine Gefahr für das Leben oder Gesundheit von Menschen darstellen oder Nachbarschaft über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigen bewilligungspflichtig - zB Neu-/Zu-/Umbauten, Instandsetzung von Bauwerken, Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen und Gebiete mit Bausperre - Unterlagen bei Behörde einreichen o Ansuchen um Baubewilligung o Baupläne (Lageplan, Grundrisse etc) o Zustimmung des im Grundbuch festgehaltenen Eigentümers, wenn Bauwerber nicht selnst Eigentümer oder nur Miteigentümer o Bei Neu-, Zu, und Umbauten sowie Instandsetzungen von mind 25% der Oberfläche der Gebäudehülle einen Energieausweis, Nachweis über Schallschutz, Nachweis über technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme o Bewilligung für den Bauplatz bzw Baulos o Berechnung der Anliegerleistungen o Statische Vorbemessungen einschließlich Fundierungskonzeptes oder Gutachten, dass nur geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw Fundierung, in statische Hinsicht keine Gefahr für Leben o Unterlagen über die vom Betrieb ausgehenden Riskien o Nachweis Verfügbarkeit über ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung o Bestätigung des Planverfassers, dass Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens o Bildliche Darstellungen, Baubeschreibungen die ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und Ermittlungsverfahren beschleunigen - Folgende Parteien eingebunden o Antragsteller/Bewilligungswerber/Bauwerber o Grundeigentümer bzw Miteigentümer o Nachbarn bzw Anrainer (keine Mieter oder Pächter) o Planverfasser - Bauverhandlung: nur wenn subjektiv-öffentliche Nachbarrechte berührt werden, erhebt Nachbar keine Einwendungen verliert er Parteistellen (kann keine Rechtsmittel mehr erheben) - Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung sofern kein Versagensgrund - Baubescheid ergeht schriftlich, üblicherweise drei Teile o Darstellung des Rechtsbestandes o Begründung o Rechtsmittelbelehrung - Baubewilligungsbescheid ersetz nicht andere notwendige Bewilligungen - Nach Fertigstellung des Bauvorhabens: Behörde muss Fertigstellungsanzeige übermittelt werden Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, die einem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterzogen werden können - wenn Baupläne und erforderliche Unterlagen für Bewilligungsverfahren bestätigt durch Ziviltechniker Ausgenommen von vereinfachter Bewilligung - Bauten vorübergehenden Bestandes - Bauvorhaben in Erholungsgebieten - Abbruch von Bauwerken in Schutztonen - Bauwerke die Höher als 26m sind Keine Bauverhandlung: Nachbar kann Akteneinsicht nehmen und bis 3 Monate nach Baubeginn Einwendungen vorbringen, ein Monat nach Einreichung Baubeginn erlaubt – auf eigenes Risiko Fertigstellungsanzeige an Behörde übermitteln Anzeigepflichtige Bauvorhaben - Einbau oder Abänderung von Badezimmern und Sanirtäranlagen - Loggienverglasung - Austausch von Fenstern und Fenstertüren Notwendige Unterlagen - Bauplan - Statische Vorbemessungen oder Gutachten, dass nur geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion, in statische Hinsicht keine Gefahr für Leben - Energienachweis und Nachweis über Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme, wenn Bauführung >25% der Oberfläche der Gebäudehülle Baubeginn: Nach Vorlage aller Dokumente erlaubt – eigenes Risiko, bis sechs Wochen nach einlangen kann Bauvorhaben untersagt werden Fertigstellung: meldepflichtig Bewilligungs- und anzeigefreie Bauvorhaben - Gartenhäuschen und Geräte- und Werkzeughütten mit einer Grundfläche von max 12m2 und Gebäudehöhe von max 2,5m im Bauland - Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung - Pergolen - Hauskanäle, Senkgruben, Hauskläranlagen - Leistungen innerhalb von Gebäuden Nachbarrechte (subjektiv-öffentliche Rechte): Einwendung gegen Bauvorhaben, Vorbringung bis spätestens Bauverhandlung - Privatrechtliche Einwendungen: Verletzung subjektiven Rechts, idR verweist Baubehörde auf Zivilrechtsweg - Objektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen: Verletzung einer Bestimmung die Wahrung öffentlicher Interessen, Nachbarn können solche Einwendungen nicht wirksam machen - Subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen: Verletzung Rechts das auch subjektiven Schutz des Nachbarn dient, Nachbarrechte liegen vor, Erhebung von Rechtsmittel möglich Einwendung möglich: Abstand Bauwerks zur Nachbarsgrundgrenze, Gebäudehöhe, Bebauungsdichte, Bebauungsplan hinsichtlich Fluchtlinien, Schallschutz, Vermeiden Erschütterungen, Gefährdungen, sonstige unzumutbare Belästigung Einwendung nicht möglich: Geschoßbeschränkung bei Einhaltung der Bauklasse, Fremdenverkehrsinteressen, Wahrung Ortsbildschutz, Änderung Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen, Wahrung fremder Rechte, freier Ausblick, Unterlassung von Emissionen Weiterführende Pflichten des Bauwerbers: Bauwerke haben in gutem, Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden – Instandhaltungspflicht, bei Vernachlässigung strafrechtliche/zivilrechtliche/verwaltungsrechtliche Folgen Betriebsanlagengenehmigung: bei beantragen wenn vom Betrieb nachteilige Auswirkungen ausgehen können, nur Möglichkeit der Gefahr ist ausreichend - Ordentliches Verfahren: Antragsstellung, Ermittlungsverfahren (evt mit Parteien), Bescheiderlassung - Alle 5 Jahre Überprüfung durch Behörde Vereinfachtes Verfahren für Betriebsanlagen mit geringeren Gefährdungspotential - Nachbarn haben keine Parteistellung, können Einsicht nehmen, Bedenken vorbringen - Wenn Maschinen, Geräte, Ausstattungen laut Verordnung oder in für Privathaushalte - Räümlichkeiten und sonstige Betriebsflächen insg

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