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This document is lecture notes for the course Wirtschaftspolitik, focusing on the topic of Wettbewerbspolitik (competition policy) for the summer semester of 2024. It includes information about the subject and mentions additional reading materials from the Bundeskartellamt/BKA, Generaldirektion Wettbewerb/DG Competition and other sources.
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Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 77 SS 2024...
Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 77 SS 2024 Leprich 2. Wettbewerbspolitik 2.1 Voraussetzungen und Funktionen 2.2 Leitbilder der praktischen Wettbewerbspolitik 2.3 Praktische Wettbewerbspolitik in D 2.4 Wettbewerbspolitik der Europäischen Union Quelle: 77 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 78 SS 2024 Leprich Einführende Literatur Bundeskartellamt/BKA: Tätigkeitsberichte Generaldirektion Wettbewerb/DG Competition: Annual Activity Reports Schmidt, Ingo: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, Stuttgart: Lucius&Lucius jeweils aktuellste Auflage Quelle: 78 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 79 SS 2024 Leprich Internet-Adressen Bundeskartellamt https://www.bundeskartellamt.de/DE/H ome/home_node.html Bundesministerium für Wirtschaft und https://www.bmwk.de/Navigation/DE/T Klimaschutz hemen/themen.html?cl2Categories_Le adKeyword=wettbewerbspolitik Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/cln _131/DE/Home/home_node.html Europäische Kommission https://ec.europa.eu/dgs/competition/i (GD Wettbewerb) ndex_de.htm Monopolkommission https://www.monopolkommission.de/d e/ Zentrale gegen unlauteren https://www.wettbewerbszentrale.de/d Wettbewerb e/home/ Quelle: 79 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 80 SS 2024 Leprich 2.1 Voraussetzungen, Funktionen, Wettbewerbsversagen und –beschränkungen Quelle: 80 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 81 SS 2024 Leprich Wettbewerbsvoraussetzungen und -funktionen Quelle: Wirtschaft heute 2006, S.99 81 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 82 SS 2024 Leprich Wettbewerbsfunktionen Allokations-/Steuerungsfunktion: Wettbewerb lenkt knappe Mittel in die „besten“ Verwendungen Innovationsfunktion: Wettbewerb reizt technischen Fortschritt und ständige Verbesserungen an („Schumpeter‘scher Pionierunternehmer“) Anpassungsfunktion: Wettbewerb sichert flexible Anpassung von Produkten und Produktionskapazitäten an sich ständig ändernde Situationen Verteilungsfunktion: Wettbewerb entlohnt nach Leistung / Leistungsgerechtigkeit Entmachtungsfunktion: Wettbewerb verhindert die Existenz dauerhafter Marktmacht Quelle: 82 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 83 SS 2024 Leprich Markt- und Wettbewerbsversagen (Hauptfälle) Quelle: 83 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 84 SS 2024 Leprich Zur Kostensituation von natürlichen Monopolen Es gelte: Gesamtkosten K = c*x + Kf Durchschnittskosten DK = c + Kf / x Grenzkosten GK = c mit x – Produktionsmenge Kf - Fixkosten fallende Durchschnittskosten, d.h. zunehmende Skalenerträge über den gesamten Bereich der Produktion („economies of scale“) konstante Grenzkosten Quelle: 84 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 85 SS 2024 Leprich Zur Kostensituation von natürlichen Monopolen K Kf x Quelle: 85 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 86 SS 2024 Leprich Eine Kostenfunktion ist subadditiv, wenn die Kosten für die Produktion beliebig wählbarer Teilmengen einer Gesamtmenge in der Summe größer sind als die Kosten, die bei der Produktion dieser Gesamtmenge in einer Hand entstehen. ΣK (xi) > K (x) mit Σxi = x für alle i = 1, … n Hinreichende Bedingungen für die Subadditivität der Kostenfunktion sind a) positive Fixkosten und b) sinkende Durchschnittskosten im relevanten Bereich (der Nachfrage). Quelle: 86 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 87 SS 2024 Leprich Zum Charakter von Fixkosten „gewöhnliche“ Fixkosten „irreversible“ Fixkosten („sunk costs“) Gewöhnliche Fixkosten lassen sich bei Produktionsaufgabe teilweise vermeiden (z.B. Kfz- Steuern bei einem Fuhrpark, Hochofen etc.), irreversible Fixkosten sind unwiederbringlich „versenkt“. Quelle: 87 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 88 SS 2024 Leprich Das „natürliche Monopol“ ist charakterisiert durch zwei Bedingungen: Subadditivität der (Gesamt-)Kostenfunktion Irreversibilität der Fixkosten In diesem Fall ist es volkswirtschaftlich immer günstiger, nur einen einzigen Anbieter zuzulassen. Quelle: 88 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 89 SS 2024 Leprich Natürliches Monopol auf dem Prüfstand Quelle: Wollersheim 2006 89 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 90 SS 2024 Leprich Dilemma des natürlichen Monopols Einerseits soll nur ein Unternehmen „produzieren“, weil dann die Durchschnittskosten minimal sind. Andererseits wird dieses Unternehmen einen Monopolpreis kassieren, der zu einem Wohlfahrtsverlust für alle führt. Dieses Dilemma ist nur durch eine Regulierung des Preises zu lösen, die das Ziel hat, den Wohlfahrts- verlust zu minimieren. Quelle: 90 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 91 SS 2024 Leprich Wettbewerbsbeschränkungen Begründung für Wettbewerbspolitik Quelle: 91 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 92 SS 2024 Leprich 2.2 Leitbilder der praktischen Wettbewerbspolitik i. Das ordoliberale Wettbewerbskonzept der Freiburger Schule (Marktformenkonzept) ii. Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs (Marktergebniskonzept) iii. Das Wettbewerbsfreiheitskonzept Quelle: 92 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 93 SS 2024 Leprich Das ordoliberale Wettbewerbskonzept der Freiburger Schule (Marktformenkonzept) (Walter Eucken, Wilhelm Röpke, Alexander Rüstow) Referenzsystem: Marktform der vollständigen Konkurrenz; viele Anbieter, viele Nachfrage => Marktentmachtungskonzept Charakteristika: Starker Staat Konstituierende Prinzipien ermöglichen Wettbewerb Regulierende Prinzipien regeln Wettbewerb Kritik: Realitätsferne („idealtypische Marktform als Norm“) Preistheoretische Vorstellung ist rein statischer Natur, Quelle: viele Anbieter kann auch „Schlafmützenkonkurrenz“ bedeuten 93 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 94 SS 2024 Leprich Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs (Marktergebniskonzept) (1) John Maurice Clark, Harvard School, Erhard Kantzenbach Referenzsystem: Ein mit Hilfe von Normen bewertetes Marktergebnis lässt Rückschlüsse auf die anzustrebende Marktstruktur zu. Diese muss keinesfalls polypolistisch sein. Charakteristika: Schwerpunktsetzung auf dynamische Wettbewerbsfunktionen (techn. Fortschritt, Anpassungsflexibilität) Anstreben einer „optimalen“ Wettbewerbsintensität Quelle: 94 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 95 SS 2024 Leprich Kantzenbachs Konzept der „weiten Oligopole“ potentielle Wettbewerbsintensität effektive Wettbewerbs- Marktunvollkommenheit intensität (Produktionsheterogenität, Markttransparenz) Quelle: Schmidt 1990, S.13 Anbieterzahl Polypol homogenes Duopol „weites Oligopol“ mit bei vollkommener funktionsfähiger Markttransparenz Wettbewerbsintensität 95 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 96 SS 2024 Leprich Das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs (Marktergebniskonzept) (2) Hauptinstrument: Marktstruktureingriffe zur Erhöhung der Wettbewerbsintensität Entflechtung Fusionskontrolle gezielte Unternehmenszusammenschlüsse Kritik: „weites Oligopol“ nicht operationalisierbar Gefahr fortgesetzter Marktinterventionen Einseitige Kausalität zwischen Marktstruktur, Marktverhalten und Marktergebnis unzulässig Marktergebnisse normierbar? Quelle: 96 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 97 SS 2024 Leprich Das Wettbewerbsfreiheitskonzept (1) Friedrich August von Hayek, Chicago School, Erich Hoppmann Referenzsystem: Wettbewerb als „Entdeckungsverfahren“, dessen Ergebnisse nicht von vornherein feststehen, die grundsätzlich nicht bewertbar sind und die keine Rückschlüsse auf eine zu präferierende Marktstruktur zulassen. Charakteristika: Wettbewerbsfreiheit als notwendige Bedingung für gute ökonomische Marktergebnisse Kein Zwang durch den Staat oder sonstige Dritte (formale Handlungsfreiheit) Kein Zwang durch andere Marktteilnehmer (materiale Entschließungsfreiheit) Allgemeine, abstrakte und negative Regeln Quelle: (Rechtsnormen) zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen 97 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 98 SS 2024 Leprich Das Wettbewerbsfreiheitskonzept (2) Kritik: Kriterium der Wettbewerbsfreiheit ist nicht operationalisierbar, es ist eher ein Werturteil Auch ein „freier“ Wettbewerbsprozess kann zu ineffizienten Ergebnissen führen - Marktergebnisse sind in Grenzen bewertbar Konzept ist hilflos bei bereits bestehender Marktmacht Quelle: 98 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 99 SS 2024 Leprich Leitbilder der praktischen Wettbewerbspolitik Quelle: 99 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 100 SS 2024 Leprich Wiederholungsfragen 2 (1) 1. Eine Voraussetzung für Wettbewerb ist a) Homogenität der Güter b) eine aufgeschlossene Wettbewerbsgesinnung 2. Wenn der Staat „natürliche Monopole“ zulässt, a) muss er sie regulieren b) muss er sie in staatliches Eigentum überführen 3. Das Marktfreiheitskonzept geht davon aus, dass a) sich im Polypol Schlafmützenkonkurrenz einstellt b) sich Marktergebnisse nicht bewerten lassen Quelle: 100 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 101 SS 2024 Leprich 2.3 Praktische Wettbewerbspolitik in D Zwei Aufgaben: a) Bekämpfung „unlauterer“ Wettbewerbshandlungen ("Tiefschläge", „Ohr abbeißen“) b) Sicherung des Wettbewerbes (Einteilung der Größenklassen; "keine verschobenen Kämpfe") zu a) Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu b) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Quelle: 101 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 102 SS 2024 Leprich „Unlauterer“ Wettbewerb Als unlauteren Wettbewerb bezeichnet man im Wettbewerbsrecht eine bestimmte Form des Rechtsbruchs. Unlauterer Wettbewerb liegt dann vor, wenn das Verhalten von Unternehmen und Organisationen im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstößt. Quelle: Wikipedia 102 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 103 SS 2024 Leprich Erstmaliges Inkrafttreten 1909 Soll den „unbedarften“ Verbraucher vor den Schlitzohrigkeiten der Händler schützen Weitgehende Novellierung 2004, z.B. Sonderveranstaltungen und Räumungsverkäufe nicht mehr beschränkt Befristete Rabatte jederzeit möglich Quelle: Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt 103 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 104 SS 2024 Leprich UWG: Schutz vor … § 3 UWG Unlauteren geschäftlichen Handlungen § 5 UWG Irreführenden geschäftlichen Handlungen § 6 UWG Vergleichender Werbung § 7 UWG Unzumutbaren Belästigungen (unaufgeforderte Telefonwerbung, unaufgeforderte Newsletter, Spam-E-Mail, etc.) Quelle: 104 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 105 SS 2024 Leprich Die Wettbewerbszentrale Selbstkontrollinstitution (unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft) zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Grundlage ihrer Tätigkeit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und § 33 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Es ist ihr Auftrag, durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung zur Förderung eines lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen. Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit haben nur Mitbewerber oder Verbände (Wettbewerbszentrale, klagt auch für Konsumenten) über eine Beschwerde bzw. den Gerichtsweg (Schutz des fairen Wettbewerbs, d.h. indirekter Verbraucherschutz). Quelle: 105 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 106 SS 2024 Leprich Verfahren der Wettbewerbszentrale 2022 Wettbewerbszentrale 2022 Quelle: 106 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 107 SS 2024 Leprich Verfahren der Wettbewerbszentrale 2022 Wettbewerbszentrale 2022 Quelle: 107 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 108 SS 2024 Leprich Beispiele Vergleichende Werbung Quelle: 108 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 109 SS 2024 Leprich Beispiele irreführende Werbung Quelle: 109 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 110 SS 2024 Leprich Quelle: 110 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 111 SS 2024 Leprich Quelle: 111 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 112 SS 2024 Leprich Quelle: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_1692 112 Quelle: https://www.europarl.europa.eu/news/de/press- room/20240308IPR19001/besserer-schutz-der-verbraucher-vor- irrefuhrenden-angaben 2. Wettbewerbspolitik 113 Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 113 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 114 SS 2024 Leprich Zwischenfazit Das UWG ist eine von zwei zentralen Säulen des bundesdeutschen Wettbewerbsrechts. Es greift Tatbestände im Wettbewerbsgeschehen auf, die nach landläufiger Ansicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es geht von einem naiven, gutgläubigen Verbraucher aus, der von raffinierten schlitzohrigen Händlern leicht hereingelegt werden kann. Institutionell wird das UWG von der Wettbewerbszentrale durchgesetzt, einer Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit ist die Unterbindung einer Irreführung der Verbraucher. Quelle: 114 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 115 SS 2024 Leprich Wiederholungsfragen 2 (2) 1. Das UWG a) sichert und schützt den Wettbewerb in Deutschland b) unterbindet betrügerische wettbewerbliche Praktiken 2. Die Wettbewerbszentrale a) finanziert sich z.T. über Mitgliedsbeiträge b) ist eine nachgeordnete Behörde des Verbraucherschutzministeriums 3. Vergleichende Werbung a) beschränkt sich in Deutschland auf Preisvergleiche b) muss nachprüfbare Fakten zur Grundlage haben Quelle: 115 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 116 SS 2024 Leprich b) Das Gesetz gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) Quelle: 116 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 117 SS 2024 Leprich b1) Das GWB und das Bundeskartellamt Quelle: 117 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 118 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 118 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 119 SS 2024 Leprich https://www.gleisslutz.com/de/aktuelles/know-how/die-10-gwb-novelle-gwb- digitalisierungsgesetz-ist-kraft Quelle: https://www.noerr.com/de/insights/11-gwb- novelle-in-kraft-getreten 119 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 120 SS 2024 Leprich Quelle: https://youtu.be/E7xPn-Rzac0 15:19 120 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 121 SS 2024 Leprich Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bundesministerium für Wirtschaft Bundeskartellamt Missbrauchs- Durchsetzung Fusions- aufsicht Kartellverbot kontrolle Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Quelle: 121 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 122 SS 2024 Leprich 9. GWB-Novelle 2017: die 4. Säule Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der- Wirtschaftspolitik/2023/09/03-11-gwb-novelle.html 122 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 123 SS 2024 Leprich b2) Nationale Kartellverbote Quelle: 123 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 124 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 124 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 125 SS 2024 Leprich Kartellanfällige Produkte Zement Quelle: de.statista.com / Bundeskartellamt Jahresbericht 2022/23 Beton Ziegel Kabel Straßenschilder Feuerwerkskörper Fahrstühle Auftausalze Vitamine Flüssiggas Papier Zahncreme … 125 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 126 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 126 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 127 SS 2024 Leprich Faktoren, die Kollusion Faktoren, die effektive Kollusion erleichtern erschweren Homogene Produkte Heterogene Produkte Kleine Anzahl von Große Anzahl von Unternehmen mit großen, Wettbewerbern stabilen “leading players” Kostenasymmetrien und Hohe Marktzutrittsschranken Qualitätsunterschiede Überkapazität, hohe Niedrige Lagerbestände Markteintrittsschranken Stabile Output-Leistungen und Nachfrageschwankungen Marktbedingungen Große Nachfrage mit Häufige Kontakte (Swaps, erheblichem Einfluss auf Preise Arbeitnehmerwechsel) und Konditionen Markttransparenz Ausschreibungsmärkte Quelle: 127 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 128 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 128 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 129 SS 2024 Leprich Deutsche Bonusregelung Erlass vom 7. März 2006 Quelle: GWB 129 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 130 SS 2024 Leprich Entwicklung der Bonusanträge Rusche 2020 / BKA Tätigkeitsbericht 2021/22 Quelle: 130 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 131 SS 2024 Leprich Bedenken gegen Kronzeugenregelung Durch die Regelung wird das Prinzip einer der Schuld angemessenen Bestrafung verwässert Schwere Straftaten können einer Bestrafung entgehen Einladung zu falschen Beschuldigungen oder Aufbauschung von Tatbeständen Vergiftung des Geschäftsklimas Quelle: 131 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 132 SS 2024 Leprich Kartellverfolgung und Bußgelder Bundeskartellamt Jahresbericht 2022/23 Quelle: 132 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 133 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 133 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 134 SS 2024 Leprich Bierkartell (April 2014) 11 Unternehmen, 1 Verband und 14 persönlich Verantwortliche erhalten Bußgelder von insgesamt € 338 Mio. wegen Preisabsprachen Anheuser-Busch InBev Germany Holding wird als Kronzeuge das Bußgeld erlassen 4 Unternehmen stellten im Laufe des Verfahrens ebenfalls Bonusanträge Gegen die 14 persönlich Verantwortlichen wurden Geldstrafen in Höhe von 3,6 Mio. Euro verhängt Carlsberg klagte gegen Bußgeld vor OLG Düsseldorf und wurde wegen Verjährung freigesprochen (April 2019) Quelle: 134 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 135 SS 2024 Leprich Quelle: 135 Quelle: https://www.bundeskartellamt.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entschei dungsdatenbanksuche_Formular.html?cl2Categories_Format=entsc heidungen&cl2Categories_Arbeitsbereich=kartellverbot#searchFacet s 2. Wettbewerbspolitik Falldaten Kartellverbot 136 Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 136 Quelle: https://www.welt.de/wirtschaft/article131930935/CRK-4-Diese- Spezialeinheit-treibt-Millionen-ein.html 2. Wettbewerbspolitik Land der Kartelle? 137 Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 137 Quelle: https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel- konsumgueter/illegale-absprachen-bahn-baut-drohkulisse- auf/24934610-2.html 2. Wettbewerbspolitik Profitcenter Kartellstrafen? 138 Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 138 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 139 SS 2024 Leprich Zwischenfazit Das GWB ist das „Grundgesetz“ der Wirtschaft. Es trat 1958 nach jahrelangen heftigen Auseinandersetzungen in Kraft und musste auf einen Entflechtungstatbestand verzichten. Das Bundeskartellamt ist verantwortlich für die Umsetzung des GWB. Angesichts der vielfältigen Aufgaben ist es personell eher schmal besetzt. Das allgemeine Kartellverbot durchzusetzen ist eine der wesentlichen Aufgaben des Bundeskartellamtes; hilfreich ist hier seit langem die Kronzeugen-/Bonusregelung. Für aufgedeckte Kartelle werden meist hohe Bußgelder verhängt für Kartellbeteiligte, die nicht von der Kronzeugen-/ Bonusregelung Gebrauch machen. Mitunter drängt sich in Deutschland der Eindruck auf, dass es insgesamt an Wettbewerbsgesinnung fehlt und Quelle: Kartellabsprachen an der Tagesordnung sind. 139 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 140 SS 2024 Leprich Wiederholungsfragen 2 (3) 1. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) a) ist eine Art Grundgesetz der deutschen Wirtschaft b) ist durch das Grundgesetz abgesichert. 2. Ein kartellanfälliges Produkt sind a) Tageszeitungen b) Straßenschilder 3. Bußgelder bei Kartellvergehen beziehen sich a) auf den durch die Absprache betroffenen Umsatz b) auf den durch die Absprache betroffenen Gewinn Quelle: 140 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 141 SS 2024 Leprich b3) Nationale Fusionskontrolle Quelle: 141 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 142 SS 2024 Leprich Eingreifkriterien Quelle: Zahlenbilder 2 / 02 Aufgreifkriterien 50 Mio. € 142 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 143 SS 2024 Leprich b3.1) Marktbeherrschende Stellung Quelle: 143 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 144 SS 2024 Leprich Marktbeherrschende Stellung §18 Abs. 4 GWB Quelle: 144 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 145 SS 2024 Leprich Konzentrationsmaße Von Konzentration auf einem Markt spricht man – stark vereinfacht -, wenn nur wenige Unternehmen auf einem Markt tätig sind und / oder wenn der überwiegende Teil der Marktanteile auf ein oder nur wenige Unternehmen entfällt. Der Marktanteil kann dabei über die abgesetzten bzw. nachgefragten Mengen (Anbieter- bzw. Nachfragerkonzentration) ermittelt werden; tatsächlich verwendet man zumeist den Anteil eines Unternehmens am Markt-Umsatz (keine Aggregierbarkeit heterogener Güter, Datenprobleme). Aufgabe von Konzentrationsmaßen ist es, dieses Phänomen statistisch zu beschreiben. Die beiden in Theorie und Praxis am häufigsten verwendeten Maße sollen im Folgenden kurz beschrieben werden. a) Konzentrationsrate (CRi) Die Konzentrationsrate, CRi, gibt den kumulierten Marktanteil der i größten Unternehmen auf einem Markt an. Häufig wird der Marktanteil des größten Unternehmens (i=1), der drei größten (i=3) und der fünf größten Quelle: Unternehmen (i=5) angegeben. 145 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 146 SS 2024 Leprich Anwendung: Verwendet wird die CR z.B. im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): In § 18 GWB (Missbrauchsaufsicht) wird die sogenannte Marktbeherrschung definiert. Marktbeherrschung liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von 0,4 (CR1 > 0,4) hat wenn drei oder weniger Unternehmen einen Marktanteil von 0,5 (CR3 > 0,5) haben wenn fünf oder weniger Unternehmen einen Marktanteil von 2/3 (CR5 > 0,67) aufweisen. Bei der Frage, ob tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, werden neben dem Marktanteil weitere Faktoren wie Markteintrittsbarrieren, Finanzstärke usw. berücksichtigt; faktisch kommt dem Marktanteil jedoch eine überragende Bedeutung zu. Die Konsequenzen einer Einstufung als marktbeherrschend sind beträchtlich: Das Kartellamt kann z.B. eine direkte Preiskontrolle durchführen (§ 19 GWB) und einen Zusammenschluss (Fusion) Quelle: untersagen, der eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (§ 36 GWB). 146 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 147 SS 2024 Leprich b) Hirschman-Herfindahl-Index (HHI) Der Hirschman-Herfindahl-Index H ist definiert als Summe der quadrierten Marktanteile aller Unternehmen: mit si = Marktanteil des Unternehmens i, N: Anzahl der Unternehmen auf einem Markt. Der Hirschman-Herfindahl-Index kann Werte zwischen 0 (der Marktanteil aller Anbieter geht gegen Null) und 1 (Monopol) annehmen; z.T. werden die Marktanteile mit 10.000 multipliziert, so dass H zwischen 0 und 10.000 liegen kann. Anwendung: insbesondere im amerikanischen Kartellrecht. In den Richtlinien für die Beurteilung von Fusionen (Merger Guidelines) ist z.B. festgelegt: - Index-Wert ≤ 1.000: Markt ist „nicht konzentriert“ - Index-Wert zwischen 1.000 und 1.800: Markt ist „moderat konzentriert“ - Indexwert ≥ 1.800: Markt ist „stark konzentriert“ Neben einigen anderen Faktoren (Anstieg des Indexes nach einer Fusion, Quelle: Markteintrittsbarrieren u.ä.) ist der Wert des Hirschman-Herfindahl-Indexes entscheidend für die Frage, ob eine Fusion genehmigt wird. 147 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 148 SS 2024 Leprich Vergleich Der Hirschman-Herfindahl-Index berücksichtigt im Unterschied zur Konzentrationsrate alle am Markt tätigen Unternehmen. Für die resultierenden Marktergebnisse ist die Berechnungsmethode entscheidend: - 5 Unternehmen mit je einem Marktanteil von 20% (CR3 = 60% und HHI = 5 * 202 = 2.000) - oder 3 Unternehmen mit einem jeweiligen Marktanteil von 20% sowie 20 Unternehmen mit einem jeweiligen Marktanteil von 2% (CR3 = 60% und HHI = 3 * 202 + 20 * 22 = 1.280). Man kann dieses Problem bei der Konzentrationsrate weitgehend umgehen, indem man mehrere Werte angibt (z.B. CR1, CR5, CR8, CR20 usw.) und so einen Eindruck von der tatsächlichen Verteilung vermittelt. Bei der Konzentrationsmessung entsteht fast immer ein Datenproblem. Häufig ist es außerordentlich schwierig, alle Unternehmen und ihren Marktanteil zu identifizieren. Der Hirschman-Herfindahl-Index ist stärker Quelle: von diesem Datenproblem betroffen. 148 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 149 SS 2024 Leprich Vergleich (Forts.) Beide Maße stellen insbesondere auf die größten Unternehmen ab. Die Konzentrationsrate direkt, da nur die Marktanteile dieser Unternehmen berücksichtigt werden; der Hirschman-Herfindahl-Index indirekt, da durch die Quadrierung die Marktanteile größerer Unternehmen stärker in den Index eingehen (Bspl.: 502 = 2.500, 2 * 252 = 1.250). Ermittelt man für reale Märkte sowohl die Konzentrationsrate als auch den Hirschman-Herfindahl-Index, zeigt sich eine erhebliche statistische Korrelation zwischen diesen Maßen. Im interessantesten Fall, Märkte mit sehr hoher Konzentration, nimmt die Korrelation jedoch ab. Quelle: 149 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 150 SS 2024 Leprich Quelle: Münter 2020 150 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 151 SS 2024 Leprich Die Monopolkommission §44 Abs. 1 GWB: Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Quelle: 151 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 152 SS 2024 Leprich Die Monopol- kommission 2023 Quelle: https://www.monopolkommission.de/de/gutachten/hauptgutachten/385-xxiv- gesamt.html 152 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 153 SS 2024 Leprich Entwicklung der Konzentrationsraten Monopolkommission 2022 Quelle: 153 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 154 SS 2024 Leprich b3.2) Nationale Praxis der Fusionskontrolle Quelle: 154 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 155 SS 2024 Leprich Quelle: Münter 2020 155 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 156 SS 2024 Leprich Zusammenschlüsse und Untersagungen Quelle: Bundeskartellamt Tätigkeitsbericht 2021/2 / Jahresbericht 2022/23 156 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 157 SS 2024 Leprich Bundeskartellamt Tätigkeitsbericht 2021/22 Quelle: 157 Quelle: https://www.bundeskartellamt.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidungs datenbanksuche_Formular.html?cl2Categories_Format=entscheidungen& cl2Categories_Arbeitsbereich=fusionskontrolle#searchFacets 2. Wettbewerbspolitik 158 Aktuelle Fälle der Fusionskontrolle Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 158 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 159 SS 2024 Leprich b3.3) Ministererlaubnis Quelle: 159 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 160 SS 2024 Leprich Quelle: GWB 160 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 161 SS 2024 Leprich Bisherige Anträge Minister- erlaubnis Conrad 2020 Quelle: 161 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 162 SS 2024 Leprich Chronik: Fusion E.ON und Ruhrgas 14. November 2001: E.ON meldet die Übernahme von insgesamt 60,3% an Ruhrgas beim Bundeskartellamt an 20. Januar 2002: Das Bundeskartellamt verbietet die Übernahme 19. Februar 2002: E.ON beantragt eine Ministererlaubnis Februar 2002: Wirtschaftsminister Müller tritt Verfahren der Ministererlaubnis an seinen Staatssekretär Tacke ab 20. Mai: Monopolkommission lehnt Fusion ab 29. Mai 2002: Anhörung zur Ministererlaubnis (ohne StS Tacke) 3. Juli 2002: E.ON sichert sich die restlichen 40% an Ruhrgas 5. Juli 2002: Die Ministererlaubnis wird erteilt 11. Juli 2002: Das OLG Düsseldorf stoppt per einstweiliger Quelle: Verfügung den Vollzug der Übernahme 162 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 163 SS 2024 Leprich Chronik: Fusion E.ON und Ruhrgas (Forts.) 2. August 2002: OLG Düsseldorf stuft die Ministererlaubnis im Eilverfahren als rechtswidrig ein und legt die Übernahme auf Eis 5. September 2002: Zweite Anhörung zur Ministererlaubnis im Wirtschaftsministerium, um Verfahrensmängel zu beseitigen 19. September 2002: Wirtschaftsministerium erteilt neue geänderte Ministererlaubnis 17. Dezember 2002: OLG Düsseldorf hält seine einstweilige Anordnung gegen die Ruhrgas-Übernahme aufrecht 29. Januar 2003: Beginn des Hauptsacheverfahrens vor dem OLG Düsseldorf 31. Januar 2003: E.ON und die neun Kläger gegen die Fusion einigen sich wenige Stunden vor Verkündung der OLG- Entscheidung außergerichtlich Quelle: 163 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 164 SS 2024 Leprich Kläger in Sachen Fusion E.ON und Ruhrgas Ampere (Energiehändler, Berlin) Ares (Energiehändler, Berlin) Concord Power (Stromerzeuger) EnBW (Energiekonzern, Ba-Wü) Fortum (Energiekonzern, Finnland) GGEW AG (Energieversorger, Bensheim) Stadtwerke Aachen https://wdrmedien- a.akamaihd.net/medp/podcast Stadtwerke Rosenheim /weltweit/fsk0/286/2863236/w drzeitzeichen_2023-01- 31_ruhrgasundeonduerfenfusi Trianel (Energiehändler, Aachen) onieren3112003_wdr5.mp3 Quelle: 14:55 164 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 165 SS 2024 Leprich Zwischenfazit Die Fusionskontrolle hat den Anspruch, die Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen zu verhindern. Die Identifizierung von Marktbeherrschung folgt dabei einer gesetzlichen Festlegung von Umsatzanteilen an dem relevanten Markt, die nicht überschritten werden dürfen. Der More Economic Approach möchte Fusionsentscheidungen auf eine neue Grundlage stellen, bei der ökonomische Analyseinstrumente eine zentrale Rolle spielen – dies schafft Rechtsunsicherheit. Entscheidungen des Bundeskartellamtes auf der Grundlage des Marktbeherrschungsansatzes können durch eine Minister- erlaubnis aus Gemeinwohlgründen außer Kraft gesetzt werden. Quelle: 165 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 166 SS 2024 Leprich Wiederholungsfragen 2 (4) 1. Der HHI-Index ist im Vergleich zur Konzentrationsrate a) optimistischer im Hinblick auf die Disziplinierung von Großunternehmen b) strenger im Hinblick auf die Disziplinierung auch der kleineren Unternehmen 2. Die Fusionskontrolle wirkt in erster Linie a) pro-aktiv b) präventiv 3. Der Ministererlaubnis zugrunde liegt a) die zusätzliche Berücksichtigung von Gemeinwohlgründen b) eine andere wettbewerbspolitische Einschätzung der Fusionsauswirkungen Quelle: 166 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 167 SS 2024 Leprich b4) Nationale Missbrauchsaufsicht Quelle: 167 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 168 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 168 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 169 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 169 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 170 SS 2024 Leprich Ausbeutungsmissbrauch Quelle: 170 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 171 SS 2024 Leprich Diskriminierungsmissbrauch Münter 2020 Quelle: 171 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 172 SS 2024 Leprich Bindungsmissbrauch Münter 2020 Quelle: 172 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 173 SS 2024 Leprich Verdrängungsmissbrauch Münter 2020 Quelle: 173 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 174 SS 2024 Leprich Bundeskartellamt Jahresbericht 2021/22 Quelle: 174 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 175 SS 2024 Leprich Bundeskartellamt / Jahresbericht 2021/22 Quelle: 175 Quelle: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilu ngen/2023/05_04_2023_Apple_Abschluss.html?nn=55030 2. Wettbewerbspolitik 176 Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 176 Quelle: https://www.bundeskartellamt.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidu ngsdatenbanksuche_Formular.html?cl2Categories_Arbeitsbereich=mis sbrauchsaufsicht#searchFacets 2. Wettbewerbspolitik Fallberichte Missbrauchsaufsicht 177 Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 177 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 178 SS 2024 Leprich Zwischenfazit Die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen wurde ins GWB aufgenommen, weil die Aufnahme der Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen politisch nicht durchsetzbar war. Der Nachweis eines Ausbeutungsmissbrauchs ist sehr schwer zu führen, da ein eindeutiger Vergleichsmarkt häufig nicht zu finden ist. Die weiteren Missbrauchstatbestände waren häufig Versuchsballons, die marktbeherrschende Unternehmen steigen ließen, um ihre Spielräume auszuloten. Insgesamt galt die Missbrauchsaufsicht im kartellrechtlichen Instrumentarium lange Jahre eher als „stumpfes Schwert“. Seit dem Aufkommen der Plattform-Ökonomie und der Marktmacht von Software- und Techunternehmen gewinnt das Quelle: Instrument jedoch stark an Bedeutung. 178 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 179 SS 2024 Leprich Wiederholungsfragen 2 (5) 1. Eine verbindliche Preisempfehlung eines marktbeherrschenden Unternehmens ist a) Ausbeutungsmissbrauch b) Bindungsmissbrauch 2. Die marktbeherrschende Stellung der großen Plattform-Konzerne ist entstanden durch a) das für den Verbraucher überzeugendste Angebot b) Fusionen und weitgehende Kartellabsprachen 3. Die marktbeherrschende Stellung der großen Plattform-, Software- und Techkonzerne lässt sich nur aufbrechen durch a) Entflechtung b) eine Abkürzung des Instanzenweges bei der Missbrauchsaufsicht Quelle: 179 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 180 SS 2024 Leprich 2.4 Wettbewerbspolitik der Europäischen Union Quelle: 180 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 181 SS 2024 Leprich a) Der europäische Wettbewerbsrahmen und die Generaldirektion Wettbewerb Quelle: 181 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 182 SS 2024 Leprich Verankerung der europäischen Wettbewerbspolitik Quelle: 182 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 183 SS 2024 Leprich Organisation der europäischen Wettbewerbspolitik Vertragliche Grundlagen: EU-Vertrag, Art. 101-109: 101: Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen 102: Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung 107-9: Verbot staatlicher Beihilfen Zudem: Council Regulation No 139/2004: Verbot von Zusammenschlüssen, die eine marktbeherrschende Stellung begründen (Merger Regulation) Quelle: 183 Quelle: https://commission.europa.eu/document/download/a3059746-10a6-42f3- b990-bdc6d6748d7b_en?prefLang=de 2. Wettbewerbspolitik 184 Folie Nr.: BBWL-610 Leprich SS 2024 Wirtschaftspolitik 184 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 185 SS 2024 Leprich b) Europäische Kartellverbote Quelle: 185 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 186 SS 2024 Leprich Cartels Cases Statistics 2023 Quelle: 186 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 187 SS 2024 Leprich Cartels Cases Statistics 2023 Quelle: 187 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 188 SS 2024 Leprich Münter 2020 Quelle: 188 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 189 SS 2024 Leprich Cartels Cases Statistics 2023 Quelle: 189 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 190 SS 2024 Leprich Kronzeugen auf EU-Ebene Wils 2016 Quelle: 190 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 191 SS 2024 Leprich c) Europäische Fusionskontrolle Quelle: 191 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 192 SS 2024 Leprich Europäische Fusionskontrolle Zusammenschluss mit übernationaler Bedeutung: mehr nein als ein drittel des Umsatzes in anderen Mitgliedsländern ja Rückverweisung wegen gesondertem Markt Beteiligte Unternehmen haben nein mehr als 5 Mrd. Euro Weltumsatz ja Nationale nein Kapitalbehörde Quelle: nach Keim/Steffens 2000, S.43 Zwei Beteiligte haben EU-Umsatz von mind. 250 Mio. Euro ja Wird marktbeherrschende Stellung erlangt nein Genehmigung kann auf- Oder verstärkt? gehoben werden wegen (Prüfung: Marktanteil >25%) „berechtigtem Interesse“ ja ja „Fortschrittgedanke?“ Industriepolitik nein Genehmigung möglich Zusammenschlussverbot möglich 192 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 193 SS 2024 Leprich Quelle: Münter 2020 https://www.youtube.com/watch?v=9YlH8Y6w2Us 10:17 193 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 194 SS 2024 Leprich d) Europäische Missbrauchsaufsicht Quelle: 194 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 195 SS 2024 Leprich https://www.googlewatchblog.de/2023/03/das-tech- unternehmen-neues/ Quelle: 195 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 196 SS 2024 Leprich Cash-Maschinen GAFAM / AMAMA Quelle: de.statista.com 196 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 197 SS 2024 Leprich Quelle: DG Competition 197 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 198 SS 2024 Leprich Quelle: DG Competition 198 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 199 SS 2024 Leprich Quelle: DG Competition 199 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 200 SS 2024 Leprich Quelle: DG Competition 200 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 201 SS 2024 Leprich Quelle: 201 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 202 SS 2024 Leprich Quelle: de.statista.com 202 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 203 SS 2024 Leprich EU gegen die Tech-Giganten Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=rRWjtN34iUo 203 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 204 SS 2024 Leprich https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/digital-services-act/ Quelle: 204 Wirtschaftspolitik 2. Wettbewerbspolitik Folie Nr.: BBWL-610 205 SS 2024 Leprich https://digital-markets-act.ec.europa.eu/about-dma_en?prefLang=de Quelle: 205