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Verfassungsrecht Einheit 4 PDF

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This document discusses self-governance, specifically territorial and non-territorial self-governance in a legal context. It analyses the structure and principles behind these governmental structures. The document delves into the concepts of subsidiarity and various forms of public administration.

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I. Was bedeutet Selbstverwaltung? - folgt dem Grundgedanken den Subsidiaritätsprinzip Grundgedanken 1. Subsidiariätsprinzip - Wahrung der Eigenständigkeit der kleineren Einheite (Selbstbestimmung) - Delegation unwichtiger Angelegenheiten durch höhere Ebene (nach unten delegieren) 2. Ersatz für fehl...

I. Was bedeutet Selbstverwaltung? - folgt dem Grundgedanken den Subsidiaritätsprinzip Grundgedanken 1. Subsidiariätsprinzip - Wahrung der Eigenständigkeit der kleineren Einheite (Selbstbestimmung) - Delegation unwichtiger Angelegenheiten durch höhere Ebene (nach unten delegieren) 2. Ersatz für fehlende Demokratie auf höherer Ebene die Demokratie zugelassen wird, auf die die höhere noch nicht bereit ist Merkmale - was kennzeichnet? - Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsakts - Vermögensfähigkeit (zu besitzen, zu verwalten, zu erwerben) und nanzielle Selbständigkeit - P ichtmitgliedschaft - sie sind verp ichtet in diesem Selbstverwaltungskörper zu sein - Organe, die für den Selbstverwaltung handeln, werden von den Mitgliedern demokratisch gewählt - Recht auf Besorgung ö entlicher Aufgaben (diese Organe besorgen dann ö entliche Aufgaben, auf den auch die Besorgung Recht hat) - sie besorgen diese Aufgaben unabhängig vom Staat -> nicht gebunden auf die Weisungen von höheren Organen - es gibt keine Weisungsbindung - wichtiger Mechanismus der es dann auch rechtsfertig - aber unter seiner Aufsicht (müssen Gesetze behalten) (eigener Wirkungsbereich) — staatliche Organen aufpassen darauf - Der Staat fasst Personen, die gemeinsame Interessen (zB aufgrund ihres Lebensraums, Berufs, Studiums etc.) haben, zu einem nanziell selbständigen Rechtsträger zusammen und ermächtigt ihn, - = Anknüpfungspunkte - Angelegenheiten des Bundes oder der Länder, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Rechtsträgers liegen (=> eigener Wirkungsbereich) und geeignet sind, durch diesen Rechtsträger besorgt zu werden - relativ eigenständig zu besorgen, dh - durch Organe, die aus dem Kreis der Mitglieder des Rechtsträgers nach demokratischen Grundsätzen gewählt wurden, - frei von Weisungen staatlicher Organe, aber unter deren Aufsicht. - Die solcherart gescha ene Organisation kann der Staat nützen, um dem Rechtsträger Aufgaben zu übertragen, die nicht primär im Interesse des Rechtsträgers liegen. Diese Aufgaben erledigt der Rechtsträger dann gebunden an Weisungen staatlicher Organe. - = übertragener Wirkungsbereich ↓ Bundessache ↓ Landessache Bundesregierung (BMin/BReg) auf der Spitze nachgeordnet nur Bundesbehörde = unmittelbarer BW Landesleute -> Bezirksverwaltungbehörde = mittelbarer BW ff fi fl fi ff ff   fl Landesregierung als Kolegiallorgan oder Landesräte:innen auf der Spitze standard Fall - unmittelbar: Aufgaben durch ihre Behörde die ihnen unterstellt sind es gibt aber auch die Form der mittelbaren LW - das heißt dass die obersten Landesorgane zur Verfügung gestellt bekommen gewissermaßen Bundesbehörde gemeinsam mit dessen sie die Landesaufgaben vollziehen Zu diesem beiden Bereichen kommen noch Selbstverwaltungskörper eigener Wirkungsbereich übertragener Wirkungsbereich - die Bundes und Landesbehörde sagen: ja das nutzen wir zu unserem Zweck (sie nutzen andere Organisationen um ihre Aufgaben zu erledigen) II. Territoriale Selbstverwaltung: Gemeinde - standard Fall - Anknüpfungspunkt ist das Territorium Einordnung: Bund, Länder, Gemeinden Gemeinsamkeit: Bund, Länder und Gemeinden sind juristische Personen, dh Träger von Rechten und P ichten, und zwar Gebietskörperschaften: Ihnen gehören alle Menschen an, die sich im jeweiligen Gebiet dauerhaft aufhalten. Unterschiede: Bund und Länder sind (Glied )Staaten: Sie haben eine Verfassung; auf ihr basierend üben sie Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenzen aus. Gemeinden sind keine Staaten, sondern - Selbstverwaltungskörper, soweit sie ihre eigenen Angelegenheiten besorgen (Gesetze erlassen dürfen sie dabei nicht). - Verwaltungssprengel, soweit sie Aufgaben für den Bund und die Länder besorgen. Eigener Wirkungsbereich: - Art 116 Abs 2 B-VG: Privatwirtschaftsverwaltung; Führung des Gemeindehaushaltes; Abgaben => Gemeinde als Wirtschaftskörper - Art 118 Abs 2 B-VG: Angelegenheiten im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde, die geeignet sind, von ihr innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. -> nennt Art 118 Abs 3 B-VG: Bestellung der Gemeindeorgane und - bediensteten; örtliche Sicherheits-, Veranstaltungs-, Markt-, Baupolizei (ob Weihnachtsmarkt statt nden werden kann die Gemeinde selbst entscheiden) Maßstab: Einheitsgemeinde (standardisierte Gemeinde) — bei der Überforderung wichtig Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs erledigt die Gemeinde - durch eigene Organe, - ohne an Weisungen staatlicher Behörden gebunden zu sein, - staatliche Behörden beaufsichtigen Gemeinden nur (Art 119a B-VG) Die Gemeinde ist hier Selbstverwaltungskörper. Übertragener Wirkungsbereich: Art 119 B-VG: Angelegenheiten, die die Gemeinde - durch den/die Bürgermeister*in - für den Bund oder die Länder erledigt, - daher auch gebunden an Weisungen der Bundes- bzw Landesorgane Die Gemeinde ist hier bloßer Verwaltungssprengel. Wer entscheidet, welcher Wirkungsbereich? • Ob eine Angelegenheit im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen ist, entscheidet der Gesetzgeber, die für die Regelung der Angelegenheit kompetent ist. • Erfüllt eine Angelegenheit die Voraussetzungen des Art 118 Abs 2 B-VG, muss der jeweils kompetente Gesetzgeber sie ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereichs bezeichnen (Art 118 Abs 2 letzter Satz B-VG). • Darauf haben die Gemeinden ein subjektives Recht. fl fi Art 117 B-VG: Landesgesetzgebung muss jedenfalls vorsehen: - Gemeinderat - Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat) - Bürgermeister*in - Gemeindeamt, das Gemeindeorgane unterstützt Gemeinderat gewählt vom Gemeindevolk nach den Grundsätzen der Wahlen zum Nationalrat (Art 117 B-VG) + Unionsbürger*innen Aufgaben: zT quasi-parlamentarisch, zT Verwaltung, insb: - Erlassung von Verordnungen, zB Flächenwidmungspläne; ortspolizei-liche Verordnungen, die Missstände abwehren; Abgaben - oberstes Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich Verantwortlich: dem Gemeindevolk; Aufsichtsbehörde Gemeindevorstand gewählt durch den Gemeinderat Aufgaben: Gemeinderegierung, insb: - Vorberatung der Verhandlungsgegenstände im Gemeinderat - Antragstellung im Gemeinderat - Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe Verantwortlich: dem Gemeinderat (Art 118 Abs 5 B-VG) Bürgermeister*in gewählt durch Gemeinderat oder direkt vom Volk Aufgaben: - Vorsitzende*r des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates - Vorstand des Gemeindeamtes (Magistrat) - im übertragenen Wirkungsbereich Zuständigkeit kraft B-VG - im eigenen Wirkungsbereich idR subsidiäre Allzuständigkeit Verantwortlich: LH bzw LReg im übertragenen Wirkungsbereich Gemeinde erledigt - Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Folie 8) - durch ihre eigenen Organe (Folien 10-11) - frei von Weisungen durch Bundes- oder Landesbehörden - aber: unter deren Aufsicht Aufsichtsbehörden (Art 119a Abs 3 B-VG): - BVB / LH in Angelegenheiten der Bundesvollziehung - BVB / LReg in Angelegenheiten der Landesvollziehung Aufsichtsmittel: - Information: Art 119a Abs 4 B-VG - Verordnungsprüfung: Art 119a Abs 6 B-VG - Ersatzvornahme: Art 119a Abs 7 B-VG - Genehmigungsvorbehalt: Art 119a Abs 8 B-VG - Au ösung des Gemeinderates als letztes Mittel: Art 119a Abs 7 B-VG weitere Mittel können einfachgesetzlich vorgesehen sein Besondere Gemeinden fl 1. Sonderfall: Statutarstadt (Art 116 Abs 3 B-VG) Eine Statutarstadt ist eine Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohner*innen, der auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Stadtrecht („Stadtstatut) verliehen wurde. Konsequenz: Statutarstadt besorgt neben Gemeindeangelegenheiten im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich auch Aufgaben der Bezirksverwaltung. - Sie ist daher zugleich Bezirksverwaltungsbehörde und verdrängt insoweit die Bezirkshauptmannschaft - Aufsichtsbehörde im eigenen Wirkungsbereich: immer LH / LReg Statutarstädte sind: alle Landeshauptstädte außer Bregenz sowie Krems, Rust, Steyr, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wiener Neustadt. 2. Sonderfall: Wien (Art 108-112 B-VG) Wien ist sowohl Statutarstadt als auch Bundesland. - keine Doppelstruktur Daher erledigen die Gemeindeorgane der Stadt Wien auch die Aufgaben des Landes Wien: - der Gemeinderat fungiert auch als Landtag - der Stadtsenat (= Gemeindevorstand) fungiert auch als LReg - der Bürgermeister fungiert auch als Landeshauptmann - der Magistrat fungiert auch als Bezirksverwaltungsbehörde und als Amt der Landesregierung. III. Nichtterritoriale Selbstverwaltung Art 120a B-VG: Der einfache Gesetzgeber kann - Personen zu Selbstverwaltungskörpern zusammenfassen, - damit sie im eigenen Wirkungsbereich ö entliche Aufgaben frei von Weisungen staatlicher Behörden besorgen; - daneben kann ein übertragener Wirkungsbereich festgelegt werden, in dem sie ö entliche Aufgaben weisungsgebunden erledigen. Beispiele: • Beru iche Selbstverwaltung: Kammern • Soziale Selbstverwaltung: Sozialversicherung • Studentische Selbstverwaltung: ÖH nicht hingegen: Universitäten; sie sind selbstverwaltungsähnlich, das B-VG regelt sie aber gesondert in Art 81c. Unterschiede zwischen den territorialen Selbstverwaltung und nichtterritorialen Selbstverwaltung Territoriale Selbstverwaltung Nichtterritoriale Selbstverwaltung - knüpft an den Raum (Gemeindegebiet) an - knüpft an die Lebenssituation an - Wahlrecht wie beim NR + zusätzlich EU- Wahl aus dem Kreis der Mitglieder „nach Bürger*innen demokratischen Grundsätzen“ - Gesetz muss Angelegenheiten des eigenen - Gesetz muss Angelegenheiten des Wirkungsbereichs ausdrücklich als solche übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnen ausdrücklich bezeichnen und ein - Aufsicht sorgt für Rechtmäßigkeit der Weisungsrecht vorsehen - Neben Rechtmäßigkeitsaufsicht ist Vollziehung - Gemeinde hat ein verfassungsgesetzliches Zweckmäßigkeitsaufsicht möglich - Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich Recht auf Selbstverwaltung erlaubt, aber nicht geboten anders Ausnahme bei Sozialpartnern (Art 120a Abs 2 B-VG) — als wirkt so als würde diesen Sozialpartner eine Bestandsgarantie zuzugeben - sie sind rechtlich auch geschützt, aber ein subjektives Recht auf Barung ihrer Selbstverwaltung formuliert das B-VG nicht ausdrücklich Artwirtschaftskammer etc. - nur anerkennt in B-VG Handlungsformen der Verwaltung ff  ff fl Überblick 1. Warum unterscheiden wir überhaupt Handlungsformen der Verwaltung? a) Unterschiedliche Einsatzgebiete b) Unterschiedliche Erzeugungsbedingungen c) Unterschiedliche Vernichtungs- bzw Rechtsschutzbedingungen 2. Hoheitliches Verwaltungshandeln a) Verordnung b) Bescheid c) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt d) schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln 3. Nichthoheitliches Verwaltungshandeln 1. Warum unterscheiden wir Handlungsformen? Bestandsaufnahme: - Hoheitliches und nichthoheitliches Verwaltungshandeln - hoheitlich: Verordnung, Bescheid, AuvBZ, schlicht-hoheitliches Handeln - nichthoheitlich: Verwaltung handelt wie ein Privater, zB kauft PCs Unterschiedliche Einsatzgebiete - V: regelt Rechtsverhältnisse eines generell-abstrakten Adressatenkreises - B: regelt nach einem Verfahren individuell-konkrete Rechtsverhältnisse - AuvBZ: ermöglicht schnelles Eingreifen bei Gefahr im Verzug - schlicht-hoheitliches Handeln: umgibt Hoheitsakte - nichthoheitliches Handeln: ermöglicht konsensuales Vorgehen etc Unterschiedliche Erzeugungsbedingungen - ist eine gesetzliche Ermächtigung erforderlich? - muss dem Rechtsakt ein förmliches Verfahren vorangehen? - muss der Rechtsakt, um wirksam zu werden, Adressat*innen förmlich bekanntgemacht werden? Unterschiedliche Vernichtungs- bzw Rechtsschutzbedingungen - kann die Behörde den Rechtsakt jederzeit rückgängig machen oder ist sie an einmal gesetzte Rechtsakte gebunden? (wie) können die Bürger*innen den Rechtsakt bekämpfen? II. Hoheitliches Verwaltungshandeln Verordnung Begri - generell abstrakte Form - einer Verwaltungsbehörde, - die sich an die Bürger*innen (dh nach außen) richtet, und daher kundgemacht werden muss. (Die irreführend sog „Verwaltungsverordnung" ist - eine generell-abstrakte Norm - einer Verwaltungsbehörde, - die sich nur an Organwalter *innen (also nach innen) richtet; - wie sie mitgeteilt wird, bestimmt die Verwaltungsbehörde. = generelle Weisung, „Dienstanweisung", „Richtlinie", „Erlass“.) Erzeugung der Verordnung Verordnung bedarf stets einer gesetzlichen Grundlage - DurchführungsV: führt ein einfaches Gesetz durch Art 18 Abs 2 B-VG: „Jede Verwaltungsbehörde kann aufgrund der Gesetze innerhalb ihres - Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen." verfassungsunmittelbare V: ergeht unmittelbar aufgrund der Verfassung • gesetzesergänzende V schließt Lücken, die Gesetze lassen, zB Art 118 Abs 6 B-VG (Einheit 4 Teil 1) • gesetzesvertretende V tritt an Stelle des Gesetzes, zB § 3 Abs 2 BVG Ämter d LReg (Einheit 3) • gesetzesändernde V ändert bestehende Gesetze, zB Art 18 Abs 3-5 B-VG (Einheit 3) ff  Erzeugung - keine allgemeinen Verfahrensregeln; Gesetz kann Regeln aber von Fall zu Fall festlegen. Fehlen Verfahrensregeln, kann V schnell und unkompliziert erlassen werden, insb von monokratischen Organen. - V muss nach gesetzlichen Regeln kundgemacht werden; existent wird sie nach Ansicht des VfGH aber schon bei einem „Mindestmaß an Publizität". Vernichtung und Rechtsschutz - Behörde kann eine einmal erlassene V grundsätzlich jederzeit aufheben. - Gesetzwidrige (auch gesetzwidrig kundgemachte) Ven hebt der VfGH von Amts wegen oder auf Antrag auf, näher Einheit 6. - in der Selbstverwaltung kann zT auch die Aufsichtsbehörde rechtswidrige Ven aufheben, vgl schon Einheit 4 Teil 1 Bescheid Begri - individuell-konkrete Norm - einer Verwaltungsbehörde, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung - idR nach einem förmlichen Verfahren außenwirksam erlassen wird. Arten • Leistungsbescheid: erlegt Adressat*innen P ichten auf Bsp: Strafbescheid, Abbruchbescheid, Ausweisung • Rechtsgestaltungsbescheid: räumt Rechte ein, modi ziert oder entzieht sie Bsp: Zuerkennung von Asyl, Aberkennung der Gewerbeberechtigung • Feststellungsbescheid: stellt die Rechtslage verbindlich fest • Bsp: Feststellung des Verlusts der Staatsbürgerschaft Erzeugung - Gesetzliche Grundlage ist wie für die V auch für Bescheide unerlässlich: Art 18 Abs 1 B-VG: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. - Verfahren: Anders als Ven werden Bescheide grundsätzlich aufgrund eines Verwaltungsverfahrens erlassen; dieses ist einheitlich geregelt im AVG und VStG; zusätzliche Regeln kann das MaterienG enthalten. - Bekanntmachung: Wie die V muss auch der Bescheid Adressat*innen förmlich bekanntgemacht werden: durch Zustellung oder mündliche Verkündung. Vernichtung / Rechtsschutz - Anders als Ven dürfen Bescheide nicht jederzeit geändert werden, sie werden „rechtskräftig“. - Die Rechtskraft wird nur ausnahmsweise aus triftigen Gründen durch-brochen; liegen solche Gründe nicht vor, ist der Bescheid unabänderlich. - Rechtswidrige Bescheide kann der Bescheidadressat innerhalb einer bestimmten Frist bekämpfen - in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde mit Berufung, idR an den Gemeinderat (Einheit 4 Teil 1) sonst mit Beschwerde an ein Verwaltungsgericht, näher Einheit 6. - Leidet der Bescheid an einem schweren Fehler, kann die Oberbehörde ihn auch von Amts wegen aufheben (Rechtskraftdurchbrechnung) AuvBZ = Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fi fl  ff ff Begri - Ein Verwaltungsorgan erteilt - im Rahmen der Hoheitsverwaltung - individuell bestimmten Personen - unmittelbar, dh ohne vorangehendes förmliches Verfahren - einen Befehl (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) oder übt physischen Zwang gegen sie aus. Bsp Festnahme, Beschlagnahme, Sperrung eines Gebietes Erzeugung - Gesetzliche Grundlage ist wie bei Bescheid unerlässlich, Art 18 Abs 1 B- VG - Verfahren: Anders als Bescheide werden AuvBZ verfahrensfrei erlassen: allenfalls mit kleine Verfahrenselemente, zB die Belehrung vor Festnahme. - Bekanntmachung: Förmliche Bekanntmachung ist idR nicht erforderlich Beendigung und Rechtsschutz - Anders als Bescheide sind AuvBZ nicht rechtskraftfähig. - AuvBZ muss beendet werden, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen wegfallen, zB Entlassung des Inhaftierten, wenn der Tatverdacht sich au öst. - Ein gesetzwidriger AuvBZ kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden; - dieses kann idR nur die Rechtswidrigkeit des AuvBZ feststellen; dauert der AuvBZ noch an, kann es auch die Beendigung anordnen; - Feststellung der Rechtswidrigkeit verscha t Genugtuung und kann - Grundlage für Amtshaftungsansprüche sein, näher Einheit 6. (bietet also einen Schadenersatz von Staat an) Schlicht-hoheitliches Handeln Begri Verwaltungshandeln, das - nicht normativ ist, - aber auch nicht zur Privatwirtschaftsverwaltung gehört, - weil es mit Hoheitsakten zusammenhängt, dh sie vorbereitet, begleitet oder durchführt. Bsp: Polizei fährt auf Streife, belehrt Passant*innen oder mahnt sie ab Arbeitsinspektorin geht durch den Betrieb und schaut, Behörde stellt eine Urkunde aus, spricht eine Warnung oder eine Empfehlung aus, zahlt eine bescheidförmig zuerkannte Geldsumme aus etc. Erzeugung Gesetzliche Grundlage ist erforderlich, wenn das schlicht-hoheitliche Handeln in Rechte eingreift, zB BMF warnt vor einem Finanzdienstleister. Verfahren kann vorgesehen sein (zB bei Warnungen), ist aber idR entbehrlich. Förmliche Bekanntmachung ist idR nicht erforderlich. Beendigung und Rechtsschutz Schlicht-hoheitliches Handeln ist wie der AuVBZ nicht rechtskraftfähig kann - anders als V, Bescheid, AuVBZ - nicht schon aufgrund des B-VG bekämpft werden, sondern nur dann, wenn der einfache Gesetzgeber eine Beschwerdemöglichkeit einräumt, näher Einheit 6. III. Nichthoheitliches Verwaltungshandeln , fl ff ff ff • Begri Verwaltung wird tätig wie ein Privater, schließt zB Kauf-, Miet-, Dienstverträge etc ab, gibt privatrechtliche Erklärung ab, zB Kündigung bedient sich des Unternehmensrechts, gründet zB AG oder GmbH beantragt zB Baubewilligung wie ein Privater. • Erzeugung - Keine Bindung an die Kompetenzverteilung - Keine gesetzliche Ermächtigung; Privatrecht reicht, zusätzlich bestehen Sonderregeln (VergabeR, Beihilfen, AusschreibungsG etc) - Bindung an die Grundrechte Rechtsschutz vor den Zivilgerichten, zB Klage auf Vertragseinhaltung

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